Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Paul Locherer u. a. CDU.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Paul Locherer u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Grünlandumbruchverbot Interessen des Erwerbsobstbaus berücksichtigen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, für den Fall eines Beschlusses des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes (LLG) vom 10. November 2015 (Drucksache 15/7676) von der dann in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung nach 27 a Absatz 2 am Ende LLG (neu) in der Weise Gebrauch zu machen, dass über die Zulassung entsprechender Ausnahmen vom Grünlandumbruchverbot die berechtigten Interessen des Erwerbsobstbaus in angemessener Weise berücksichtigt werden Locherer, Brunnemer, Burger, Dr. Rapp, Reuther, Rombach, Rüeck, Traub CDU Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 Begründung Ungeachtet der Tatsache, dass ein vollständiger Verzicht auf die verfehlte gesetzliche Vorgabe eines Grünlandumbruchverbots im Land die eindeutig vorzugswürdige Lösung wäre, soll jedenfalls im Verordnungswege sichergestellt werden, dass zumindest den berechtigten Interessen des Erwerbsobstbaus in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Stellungnahme Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Nr. Z(23) /596F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, für den Fall eines Beschlusses des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes (LLG) vom 10. November 2015 (Drucksache 15/7676) von der dann in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung nach 27 a Absatz 2 am Ende LLG (neu) in der Weise Gebrauch zu machen, dass über die Zulassung entsprechender Ausnahmen vom Grünlandumbruchverbot die berechtigten Interessen des Erwerbsobstbaus in angemessener Weise berücksichtigt werden. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. November 2015 (Drucksache 15/7676) enthält in Artikel 1 Nr. 4 ( 27 a Absatz 2 des künftigen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes) eine Ermächtigung für die oberste Landwirtschaftsbehörde, welche durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen für solche Dauerkulturen zulassen kann, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen. Die entsprechende Rechtsverordnung beschreibt daher die zusätzlichen Anforderungen und Anbaubedingungen, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die aufgeführten Dauerkulturen in der Regel die genannten positiven Funktionen des Dauergrünlands hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität erbringen können. Für folgende Dauerkulturen kann unter diesen Voraussetzungen die zuständige Behörde künftig eine Ausnahme vom Umwandlungsverbot für Dauergrünland in eine andere Nutzung ohne die Anlage von Ersatzgrünland genehmigen: Baumobst, Strauchbeerenobst (Johannisbeeren etc.), Heidelbeeren, Himbeeren, Tafeltrauben, Weinreben außerhalb Rebenaufbauplan, Trüffelanlagen, Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuckund Zierreisig, Kurzumtriebsplantagen oder Streuobst, soweit es nicht bereits unmittelbar nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz zulässig ist. Um die Ausdehnung des Anbaus von Dauerkulturen auf Dauergrünland maßvoll zu lenken und im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes wird der maximale Umfang der Ausnahmegenehmigungen je Betrieb auf 5 Hektar in 10 Jahren begrenzt. Vor dem Hintergrund, dass im Durchschnitt von Baden-Württemberg der Anbau von Baumobst in den letzten 10 Jahren je Betrieb insgesamt um knapp 1 Hektar ausgedehnt wurde, ist diese Begrenzung angemessen. Auch die Betrachtung der großen Baumobstbaubetriebe mit über 10 Hektar Betriebsfläche, deren Zuwachs an Obstanbaufläche vor dem Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von 2002 bis 2007 um insgesamt circa 1 Hektar je Betrieb zugenommen hat, bestätigt unter Abwägung der verschiedenen Belange diese Festlegung. Hinzu kommt, dass das betriebliche Wachstum bei den Baumobstbaubetrieben 2

3 über 10 Hektar auch durch Übernahme bestehender Obstflächen im Rahmen des Strukturwandels erfolgt. Damit eröffnet das künftige Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz die Möglichkeit, bestimmte Dauerkulturen anzubauen, um eine sinnvolle und notwendige Weiterentwicklung der Betriebe zu ermöglichen. Dies erfolgt aber kontrolliert und unter definierten Bedingungen, damit auch weiterhin den Belangen des Naturschutzes, Boden- oder Wasserschutzes Rechnung getragen werden kann. Der Entwurf der Dauergrünlandverordnung auf der Basis der vorgesehenen Ermächtigung im künftigen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz wurde gemeinsam mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes den berührten Verbänden bereits im Juli 2015 zur Anhörung vorgelegt. Auch das Ergebnis der Anhörung hat gezeigt, dass der Verordnungsvorschlag sowohl für die Umweltseite als auch für die Landwirtschaft tragfähig ist und es sich um eine ausgewogene Regelung handelt. Die Umweltverbände auf der einen Seite äußerten massive Bedenken gegen die Regelvermutung, dass alle in der Dauergrünlandverordnung aufgeführten Dauerkulturen hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen können und sahen daher die vorgeschlagenen Randbedingungen als Mindestforderung. Die Bauernverbände begrüßten die Flexibilisierung, forderten aber aus ihrer Sicht für eine angemessene Betriebsentwicklung die Anhebung der Obergrenzen von 5 Hektar je Betrieb auf 10 Hektar in 10 Jahren. Siehe hierzu die oben stehenden Ausführungen. Da 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) unberührt bleibt, wird darauf hingewiesen, dass von den Ausnahmemöglichkeiten für Dauerkulturen aufgrund des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes nur solche Betriebe profitieren können, die nicht den Vorgaben zum Dauergrünland - erhalt, dem sogenannten Greening, unterliegen. Dies sind Nichtantragsteller, Kleinerzeuger und Ökobetriebe. Im Übrigen wurde zur Regelung möglicher Ausnahmen für Dauerkulturen bewusst das Instrument der Rechtsverordnung gewählt, um gegebenenfalls flexibler auf künftige Anforderungen und notwendige Anpassungen reagieren zu können. Dies betrifft sowohl Umweltbelange als auch die Belange der Landwirtschaft. Die Dauergrünlandverordnung soll unmittelbar nach der Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes wirksam und in Kraft gesetzt werden. Der Entwurf der Dauergrünlandverordnung, welcher als Anlage beigefügt ist, wurde entsprechend der Zusage von Herrn Ministerialdirektor Reimer bei der Ausschuss- Sitzung am 18. November 2015 zwischenzeitlich dem Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zugeleitet. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 3

4 Anlage Entwurf Stand Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Anbau von Dauerkulturen auf Dauergrünland (Dauergrünlandverordnung) Vom.. Auf Grund von 27 a Absatz 2 Satz 8 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972 (GBl. S. 74) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom geändert worden ist, wird verordnet: 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Anforderungen für die Zulassung von Ausnahmen gemäß 27 a Absatz 2 LLG für solche Dauerkulturen, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. 2 Genehmigung der Ausnahme (1) Sofern eine Ausnahme nach 27 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LLG nicht möglich ist, kann die untere Landwirtschaftsbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Anbau bestimmter landwirtschaftlicher Dauerkulturen, die hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen, auf Dauergrünland ohne die Anlage von Ersatzgrünland genehmigen. Nach dem Anbau von nach Satz 1 genehmigten Dauerkulturen hat in der Folge wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen. Die Verpflichtung nach Satz 2 gilt gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden ist. 25 a Absatz 1 und 2 LLG sowie 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz bleiben unberührt. (2) Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden im Rahmen dieser Verordnung ist nicht möglich. Die Eignung von Dauerkul- 4

5 turen zum Anbau auf CCWasser 2 -Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) in der jeweils geltenden Fassung und weitere Anbaubedingungen sind 3 zu entnehmen. (3) Die Genehmigung ist auf insgesamt höchstens fünf Hektar Dauerkulturen je Betrieb innerhalb von zehn Jahren zu begrenzen. Dies gilt auch im Falle von Kauf oder Pacht von Flächen, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 umgewandelt wurden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Zulässige Dauerkulturen (1) Grundsätzlich geeignet im Sinne von 2 Absatz 1 sind nur solche landwirtschaftlichen Dauerkulturen, die hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen und bei denen das Dauergrünland überwiegend erhalten bleibt oder bei denen ganzflächig keine Bodenbearbeitung stattfindet. Die Mindeststandzeit der Kultur soll in der Regel mehr als acht Jahre betragen. (2) Die Bedingungen des Absatzes 1 werden in der Regel durch folgende Kulturen erfüllt: 1. Baumobst (Kern- und Steinobst, Schalenfrüchte), 2. Strauchbeerenobst (Johannisbeeren etc.), 3. Heidelbeeren, 4. Himbeeren, 5. Tafeltrauben, 6. Weinreben außerhalb Rebenaufbauplan, 7. Trüffelanlagen, 8. Weihnachtsbaumkulturen, 9. Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig 10. Kurzumtriebsplantagen oder 11. Streuobst, soweit nicht bereits nach 27 a Absatz 3 Nummer 3 LLG zulässig. 5

6 (3) Ergänzend zu Absatz 2 gilt, dass das Dauergrünland zwischen den Reihen und auf den Randflächen erhalten bleiben muss. Unter Berücksichtigung der zur Bewirtschaftung notwendigen Randflächen dürfen nicht mehr als 20 Prozent der Dauergrünlandflächen umgewandelt werden. Auch zur Pflanzung und in Folge darf daher keine Bodenbearbeitung und Herbizidanwendung außerhalb der Pflanzreihen und auf den Randflächen erfolgen. Auf erosionsgefährdeten Standorten nach 2 Absatz 2 darf nur der Anbau folgender Kulturen genehmigt werden: 1. Trüffelanlagen, 2. Weihnachtsbaumkulturen, 3. Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig 4. Kurzumtriebsplantagen oder 5. Streuobst, soweit nicht bereits nach 27 a Absatz 3 Nummer 3 LLG zulässig. (4) Weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f LLG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Nebenbestimmung nach 2 Absatz 3 zuwiderhandelt 2. 3 Absatz 3 zuwiderhandelt. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den Bonde 6

7 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Inhalt In das Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes wurde in 27 a die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgenommen, mit der das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weitere Ausnahmen für solche Dauerkulturen zulassen kann, die hinsichtlich Klima-, Wasser-, oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. 2. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Die Fortsetzung des flächendeckenden Dauergrünlandumwandlungsverbots hat zum Ziel, weiterhin eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen. Dies trifft insbesondere auf die im Leitfaden für die Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung als zu prüfen genannten und betroffenen Zielbereiche Wirtschaft und Konsum, Natur und Umwelt und Energie und Klima zu, da der Schutz von Dauergrünland genau diese Schutzgüter und deren nachhaltige Entwicklung im Fokus hat. Nennenswerte Auswirkungen auf die Zielbereiche Mensch und Gesellschaft, Gesundheit und Ernährung, Arbeit und Beschäftigung, Bildung und Forschung, Verkehr und Mobilität, Öffentliche Haushalte, Justiz und Verwaltung sowie Globalisierung und internationale Verantwortung werden nicht gesehen. Die Zulassung von Ausnahmen für bestimmte Dauerkulturen steht diesen Anforderungen nicht entgegen. Sie sind nur zulässig, sofern sie hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen und sollen noch eine gewollte Entwicklung in bestimmten Bereichen ermöglichen. Gegenüber der bisherigen Regelung ist mit keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Für die betroffenen Bürger entsteht durch die Fortführung der Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands kein zusätzlicher Bürokratieaufwand oder Kosten. B. Einzelbegründung Zu 1 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung. 7

8 Zu 2 Zu Absatz 1 Ausnahmen vom Verbot der Umwandlung von vor dem 1. Januar 2015 außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegenden Dauergrünlandflächen in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung sind nur zulässig, wenn sie hinsichtlich Klima-, Wasser-, oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. Damit soll, sofern kein Ackerland zur Verfügung steht und kein Ersatzgrünland angelegt werden kann der Anbau von bestimmten Dauerkulturen, welche die positiven Funktionen des Grünlands erbringen, ermöglicht werden, ohne den Ausgleich durch Ersatzgrünland. Der Schutz des Dauergrünlandes erfordert es allerdings, dass nach dem Anbau der Dauerkultur oder mehrerer Dauerkulturen nach 3 in Folge wieder eine Grünlandnutzung zu erfolgen hat. Eine Ackernutzung ist unzulässig. Diese Verpflichtung gilt gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten, auch ohne privatrechtliche Vereinbarung. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden nicht möglich ist. Die Möglichkeit von Ausnahmen nach 25 a Absatz 3 Nummer 2 und nach 27 a Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. Die Eignung von Dauerkulturen zum Anbau auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (Gbl. S 457) in der jeweiligen geltenden Fassung und weitere Anbaubedingungen sind in 3 geregelt. Zu Absatz 3 Zum Schutz des Dauergrünlandes ist die Genehmigung auf insgesamt höchstens fünf Hektar Dauerkulturen je Betrieb innerhalb von zehn Jahren begrenzt. Zudem wird klargestellt, dass dies auch im Falle von Kauf oder Pacht von Flächen, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 umgewandelt wurden gilt. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen bzw. Auflagen versehen werden, um die Schutzziele sicher zu stellen. Zu 3 Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Dauerkulturen die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erfüllen. Die Ausführungen sind nicht abschließend. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die Dauerkulturen abschließend aufgeführt, die die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. Zu Absatz 3 Absatz 3 enthält besondere Bestimmungen für Randflächen und Fahrgassen. 8

9 Zu 4 4 enthält entsprechende Bußgeldtatbestände, um Bestimmungen durchzusetzen damit positive Funktionen des Dauergrünlandes durch die Dauerkulturen erfüllt werden können. Zu 5 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. 9

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