Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Paul Locherer u. a. CDU.
|
|
- Harald Richter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Paul Locherer u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Grünlandumbruchverbot Interessen des Erwerbsobstbaus berücksichtigen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, für den Fall eines Beschlusses des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes (LLG) vom 10. November 2015 (Drucksache 15/7676) von der dann in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung nach 27 a Absatz 2 am Ende LLG (neu) in der Weise Gebrauch zu machen, dass über die Zulassung entsprechender Ausnahmen vom Grünlandumbruchverbot die berechtigten Interessen des Erwerbsobstbaus in angemessener Weise berücksichtigt werden Locherer, Brunnemer, Burger, Dr. Rapp, Reuther, Rombach, Rüeck, Traub CDU Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 Begründung Ungeachtet der Tatsache, dass ein vollständiger Verzicht auf die verfehlte gesetzliche Vorgabe eines Grünlandumbruchverbots im Land die eindeutig vorzugswürdige Lösung wäre, soll jedenfalls im Verordnungswege sichergestellt werden, dass zumindest den berechtigten Interessen des Erwerbsobstbaus in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Stellungnahme Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Nr. Z(23) /596F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, für den Fall eines Beschlusses des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes (LLG) vom 10. November 2015 (Drucksache 15/7676) von der dann in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung nach 27 a Absatz 2 am Ende LLG (neu) in der Weise Gebrauch zu machen, dass über die Zulassung entsprechender Ausnahmen vom Grünlandumbruchverbot die berechtigten Interessen des Erwerbsobstbaus in angemessener Weise berücksichtigt werden. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. November 2015 (Drucksache 15/7676) enthält in Artikel 1 Nr. 4 ( 27 a Absatz 2 des künftigen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes) eine Ermächtigung für die oberste Landwirtschaftsbehörde, welche durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen für solche Dauerkulturen zulassen kann, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen. Die entsprechende Rechtsverordnung beschreibt daher die zusätzlichen Anforderungen und Anbaubedingungen, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die aufgeführten Dauerkulturen in der Regel die genannten positiven Funktionen des Dauergrünlands hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität erbringen können. Für folgende Dauerkulturen kann unter diesen Voraussetzungen die zuständige Behörde künftig eine Ausnahme vom Umwandlungsverbot für Dauergrünland in eine andere Nutzung ohne die Anlage von Ersatzgrünland genehmigen: Baumobst, Strauchbeerenobst (Johannisbeeren etc.), Heidelbeeren, Himbeeren, Tafeltrauben, Weinreben außerhalb Rebenaufbauplan, Trüffelanlagen, Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuckund Zierreisig, Kurzumtriebsplantagen oder Streuobst, soweit es nicht bereits unmittelbar nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz zulässig ist. Um die Ausdehnung des Anbaus von Dauerkulturen auf Dauergrünland maßvoll zu lenken und im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes wird der maximale Umfang der Ausnahmegenehmigungen je Betrieb auf 5 Hektar in 10 Jahren begrenzt. Vor dem Hintergrund, dass im Durchschnitt von Baden-Württemberg der Anbau von Baumobst in den letzten 10 Jahren je Betrieb insgesamt um knapp 1 Hektar ausgedehnt wurde, ist diese Begrenzung angemessen. Auch die Betrachtung der großen Baumobstbaubetriebe mit über 10 Hektar Betriebsfläche, deren Zuwachs an Obstanbaufläche vor dem Inkrafttreten des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von 2002 bis 2007 um insgesamt circa 1 Hektar je Betrieb zugenommen hat, bestätigt unter Abwägung der verschiedenen Belange diese Festlegung. Hinzu kommt, dass das betriebliche Wachstum bei den Baumobstbaubetrieben 2
3 über 10 Hektar auch durch Übernahme bestehender Obstflächen im Rahmen des Strukturwandels erfolgt. Damit eröffnet das künftige Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz die Möglichkeit, bestimmte Dauerkulturen anzubauen, um eine sinnvolle und notwendige Weiterentwicklung der Betriebe zu ermöglichen. Dies erfolgt aber kontrolliert und unter definierten Bedingungen, damit auch weiterhin den Belangen des Naturschutzes, Boden- oder Wasserschutzes Rechnung getragen werden kann. Der Entwurf der Dauergrünlandverordnung auf der Basis der vorgesehenen Ermächtigung im künftigen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz wurde gemeinsam mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes den berührten Verbänden bereits im Juli 2015 zur Anhörung vorgelegt. Auch das Ergebnis der Anhörung hat gezeigt, dass der Verordnungsvorschlag sowohl für die Umweltseite als auch für die Landwirtschaft tragfähig ist und es sich um eine ausgewogene Regelung handelt. Die Umweltverbände auf der einen Seite äußerten massive Bedenken gegen die Regelvermutung, dass alle in der Dauergrünlandverordnung aufgeführten Dauerkulturen hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen können und sahen daher die vorgeschlagenen Randbedingungen als Mindestforderung. Die Bauernverbände begrüßten die Flexibilisierung, forderten aber aus ihrer Sicht für eine angemessene Betriebsentwicklung die Anhebung der Obergrenzen von 5 Hektar je Betrieb auf 10 Hektar in 10 Jahren. Siehe hierzu die oben stehenden Ausführungen. Da 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) unberührt bleibt, wird darauf hingewiesen, dass von den Ausnahmemöglichkeiten für Dauerkulturen aufgrund des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes nur solche Betriebe profitieren können, die nicht den Vorgaben zum Dauergrünland - erhalt, dem sogenannten Greening, unterliegen. Dies sind Nichtantragsteller, Kleinerzeuger und Ökobetriebe. Im Übrigen wurde zur Regelung möglicher Ausnahmen für Dauerkulturen bewusst das Instrument der Rechtsverordnung gewählt, um gegebenenfalls flexibler auf künftige Anforderungen und notwendige Anpassungen reagieren zu können. Dies betrifft sowohl Umweltbelange als auch die Belange der Landwirtschaft. Die Dauergrünlandverordnung soll unmittelbar nach der Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes wirksam und in Kraft gesetzt werden. Der Entwurf der Dauergrünlandverordnung, welcher als Anlage beigefügt ist, wurde entsprechend der Zusage von Herrn Ministerialdirektor Reimer bei der Ausschuss- Sitzung am 18. November 2015 zwischenzeitlich dem Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zugeleitet. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 3
4 Anlage Entwurf Stand Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Anbau von Dauerkulturen auf Dauergrünland (Dauergrünlandverordnung) Vom.. Auf Grund von 27 a Absatz 2 Satz 8 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972 (GBl. S. 74) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom geändert worden ist, wird verordnet: 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Anforderungen für die Zulassung von Ausnahmen gemäß 27 a Absatz 2 LLG für solche Dauerkulturen, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. 2 Genehmigung der Ausnahme (1) Sofern eine Ausnahme nach 27 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LLG nicht möglich ist, kann die untere Landwirtschaftsbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Anbau bestimmter landwirtschaftlicher Dauerkulturen, die hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen, auf Dauergrünland ohne die Anlage von Ersatzgrünland genehmigen. Nach dem Anbau von nach Satz 1 genehmigten Dauerkulturen hat in der Folge wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen. Die Verpflichtung nach Satz 2 gilt gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden ist. 25 a Absatz 1 und 2 LLG sowie 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz bleiben unberührt. (2) Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden im Rahmen dieser Verordnung ist nicht möglich. Die Eignung von Dauerkul- 4
5 turen zum Anbau auf CCWasser 2 -Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) in der jeweils geltenden Fassung und weitere Anbaubedingungen sind 3 zu entnehmen. (3) Die Genehmigung ist auf insgesamt höchstens fünf Hektar Dauerkulturen je Betrieb innerhalb von zehn Jahren zu begrenzen. Dies gilt auch im Falle von Kauf oder Pacht von Flächen, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 umgewandelt wurden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Zulässige Dauerkulturen (1) Grundsätzlich geeignet im Sinne von 2 Absatz 1 sind nur solche landwirtschaftlichen Dauerkulturen, die hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen und bei denen das Dauergrünland überwiegend erhalten bleibt oder bei denen ganzflächig keine Bodenbearbeitung stattfindet. Die Mindeststandzeit der Kultur soll in der Regel mehr als acht Jahre betragen. (2) Die Bedingungen des Absatzes 1 werden in der Regel durch folgende Kulturen erfüllt: 1. Baumobst (Kern- und Steinobst, Schalenfrüchte), 2. Strauchbeerenobst (Johannisbeeren etc.), 3. Heidelbeeren, 4. Himbeeren, 5. Tafeltrauben, 6. Weinreben außerhalb Rebenaufbauplan, 7. Trüffelanlagen, 8. Weihnachtsbaumkulturen, 9. Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig 10. Kurzumtriebsplantagen oder 11. Streuobst, soweit nicht bereits nach 27 a Absatz 3 Nummer 3 LLG zulässig. 5
6 (3) Ergänzend zu Absatz 2 gilt, dass das Dauergrünland zwischen den Reihen und auf den Randflächen erhalten bleiben muss. Unter Berücksichtigung der zur Bewirtschaftung notwendigen Randflächen dürfen nicht mehr als 20 Prozent der Dauergrünlandflächen umgewandelt werden. Auch zur Pflanzung und in Folge darf daher keine Bodenbearbeitung und Herbizidanwendung außerhalb der Pflanzreihen und auf den Randflächen erfolgen. Auf erosionsgefährdeten Standorten nach 2 Absatz 2 darf nur der Anbau folgender Kulturen genehmigt werden: 1. Trüffelanlagen, 2. Weihnachtsbaumkulturen, 3. Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig 4. Kurzumtriebsplantagen oder 5. Streuobst, soweit nicht bereits nach 27 a Absatz 3 Nummer 3 LLG zulässig. (4) Weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f LLG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Nebenbestimmung nach 2 Absatz 3 zuwiderhandelt 2. 3 Absatz 3 zuwiderhandelt. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den Bonde 6
7 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Inhalt In das Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes wurde in 27 a die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgenommen, mit der das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weitere Ausnahmen für solche Dauerkulturen zulassen kann, die hinsichtlich Klima-, Wasser-, oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. 2. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Die Fortsetzung des flächendeckenden Dauergrünlandumwandlungsverbots hat zum Ziel, weiterhin eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen. Dies trifft insbesondere auf die im Leitfaden für die Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung als zu prüfen genannten und betroffenen Zielbereiche Wirtschaft und Konsum, Natur und Umwelt und Energie und Klima zu, da der Schutz von Dauergrünland genau diese Schutzgüter und deren nachhaltige Entwicklung im Fokus hat. Nennenswerte Auswirkungen auf die Zielbereiche Mensch und Gesellschaft, Gesundheit und Ernährung, Arbeit und Beschäftigung, Bildung und Forschung, Verkehr und Mobilität, Öffentliche Haushalte, Justiz und Verwaltung sowie Globalisierung und internationale Verantwortung werden nicht gesehen. Die Zulassung von Ausnahmen für bestimmte Dauerkulturen steht diesen Anforderungen nicht entgegen. Sie sind nur zulässig, sofern sie hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen und sollen noch eine gewollte Entwicklung in bestimmten Bereichen ermöglichen. Gegenüber der bisherigen Regelung ist mit keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Für die betroffenen Bürger entsteht durch die Fortführung der Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands kein zusätzlicher Bürokratieaufwand oder Kosten. B. Einzelbegründung Zu 1 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung. 7
8 Zu 2 Zu Absatz 1 Ausnahmen vom Verbot der Umwandlung von vor dem 1. Januar 2015 außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegenden Dauergrünlandflächen in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung sind nur zulässig, wenn sie hinsichtlich Klima-, Wasser-, oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. Damit soll, sofern kein Ackerland zur Verfügung steht und kein Ersatzgrünland angelegt werden kann der Anbau von bestimmten Dauerkulturen, welche die positiven Funktionen des Grünlands erbringen, ermöglicht werden, ohne den Ausgleich durch Ersatzgrünland. Der Schutz des Dauergrünlandes erfordert es allerdings, dass nach dem Anbau der Dauerkultur oder mehrerer Dauerkulturen nach 3 in Folge wieder eine Grünlandnutzung zu erfolgen hat. Eine Ackernutzung ist unzulässig. Diese Verpflichtung gilt gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten, auch ohne privatrechtliche Vereinbarung. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden nicht möglich ist. Die Möglichkeit von Ausnahmen nach 25 a Absatz 3 Nummer 2 und nach 27 a Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. Die Eignung von Dauerkulturen zum Anbau auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (Gbl. S 457) in der jeweiligen geltenden Fassung und weitere Anbaubedingungen sind in 3 geregelt. Zu Absatz 3 Zum Schutz des Dauergrünlandes ist die Genehmigung auf insgesamt höchstens fünf Hektar Dauerkulturen je Betrieb innerhalb von zehn Jahren begrenzt. Zudem wird klargestellt, dass dies auch im Falle von Kauf oder Pacht von Flächen, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 umgewandelt wurden gilt. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen bzw. Auflagen versehen werden, um die Schutzziele sicher zu stellen. Zu 3 Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Dauerkulturen die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erfüllen. Die Ausführungen sind nicht abschließend. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die Dauerkulturen abschließend aufgeführt, die die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. Zu Absatz 3 Absatz 3 enthält besondere Bestimmungen für Randflächen und Fahrgassen. 8
9 Zu 4 4 enthält entsprechende Bußgeldtatbestände, um Bestimmungen durchzusetzen damit positive Funktionen des Dauergrünlandes durch die Dauerkulturen erfüllt werden können. Zu 5 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. 9
Zu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5784 20. 02. 2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Einführung des inklusiven Wahlrechts in Baden-Württemberg A. Zielsetzung Zu
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1051 7. Wahlperiode 13.09.2017 GESETZENTWURF der Fraktionen der CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes A
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 497 13. 09. 2011 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer A. Zielsetzung Um
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5040 18. 10. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1511 28. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes A. Zielsetzung Ziel des Gesetzentwurfs
MehrGesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
MehrLANDKREIS RASTATT. Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening)
Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening) Grundsätzliches Die Regelungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach LLG und Greening
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4690 18. Wahlperiode 2016-09-29 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Aufbau der Bergbehörden Federführend
MehrAnschrift des Antragstellers
Name, Vorname Anschrift des Antragstellers Telefon/Fax Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der
Mehrdes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Mehr4. wie Hundeschulen sowie Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg über die Änderungen und neuen Eignungsnachweise informiert wurden;
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6417 28. 01. 2015 Antrag der Abg. Klaus Burger u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Hundetrainer-TÜV
MehrGesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7690 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/7443
MehrEntwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Bundesrat Drucksache 198/14 (Beschluss) 11.07.14 Verordnungsentwurf des Bundesrates Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung A. Problem und Ziel Die Sportanlagenlärmschutzverordnung
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2754 16. Wahlperiode 2009-07-02 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Federführend ist das
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4589 6. Wahlperiode 07.10.2015 GESETZENTWURF der Fraktionen der SPD und CDU Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes A
MehrVerordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Bundesrat Drucksache 56/13 31.01.13 Verordnung der Bundesregierung U Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung A. Problem und Ziel Mit der Richtlinie 2010/79/EU der Kommission
Mehr16/ 1932.~. ßg ',VORLAGE. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG..,, NORORHlElN-'WES1lFAUEN : 16..
MehrIch beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland
Name, Vorname: Straße, Nr.: Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde PLZ: Ort: Telefon/Fax: *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der Umwandlung
MehrEmpfehlung Nummer 7 und Nummer 8 des Normen kontroll - rats Genehmigungspflicht von kleineren örtlichen Brauchtumsveranstaltungen
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5961 21. 03. 2019 Antrag der Abg. Rainer Hinderer u. a. SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Empfehlung Nummer 7 und Nummer 8 des Normen
MehrUnentgeltliche Übertragung von Flurstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an die NABU- Stiftung Nationales Naturerbe in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1379 26. 01. 2017 Kleine Anfrage des Abg. Karl Rombach CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen Unentgeltliche Übertragung von Flurstücken
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/6045 20.08.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem zum
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
MehrBundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7553 13. 10. 2015 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrGesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3984 26. 04. 2018 Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Befristete
Mehr2. wie hoch die Finanztransaktionskomponente nach 3 der o. g. Verordnung zur zulässigen Kreditaufnahme nach 18 LHO für das Jahr 2017 ausfällt;
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 935 08. 11. 2016 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Wie sich die Landesregierung mit kreativer Buchführung
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7373 15. 09. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4044 09. 05. 2018 Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1343 7. Wahlperiode 30.11.2017 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Agrarausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und SPD - Drucksache
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
MehrVerordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)
Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1966 25. 04. 2017 Antrag der Abg. Lars Partick Berg u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Jochen Haußmann u. a. FDP/DVP.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7355 04. 09. 2015 Antrag der Abg. Jochen Haußmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Zukunftsfähige
Mehr2. Wie viele Personen erhielten jeweils in den Jahren 2012 bis 2015 die jeweilige Ehrung für soziale oder kulturelle bzw. ehrenamtliche Verdienste?
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7683 11. 11. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Staatsministeriums Ehrungen für im Schießsport engagierte
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5113 06. 11. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wahlrecht der Deutschen A. Zielsetzung Mit
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1664 17. Wahlperiode 2011-07-06 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/313 19. Wahlperiode 02.11.17 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Mehr5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll;
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3898 01. 08. 2013 Antrag der Abg. Winfried Mack u. a. CDU und Stellungnahme des Staatsministeriums Beflaggung auf dem Neuen Schloss und Neutralitätspflicht
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1872 03. 04. 2017 Antrag der Abg. Dr. Erik Schweickert u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU 16.07.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes
Bundesrat Drucksache xxx/17 xx.xx.17 Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes A. Problem und Ziel Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt
Mehrdem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung
Bundesrat Drucksache 19/13 RFuss 09.01.13 Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen AV Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung A. Zielsetzung Bei Inkafttreten
MehrDer Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrDer vorliegende Gesetzentwurf setzt für notwendig erachtete Nachjustierungen und Verbesserungen bei den Entschädigungsleistungen für Abgeordnete um.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1582 08. 02. 2017 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Land)
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/187 Landtag 19. Wahlperiode 01.12.15 Mitteilung des Senats vom 1. Dezember 2015 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien
MehrGesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
MehrPostfach Stuttgart FAX: 0711/ oder 2379 (Presse)
MINISTERIUM FÜR L ÄND LICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ B ADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse) An den Präsidenten des Landtags
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3999 27. 04. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Gerhard Kleinböck SPD und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Arbeitszeitkontrollen
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5287 02. 06. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Plant der Kultusminister
MehrHamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Bundesrat Drucksache 273/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
MehrArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A
MehrWie will das Land Dieselfahrverbote ab 2019 kontrollieren und welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung des Verbots?
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4446 11. 07. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Verkehr Wie will das Land Dieselfahrverbote ab
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
14. Wahlperiode 09. 03. 2007 Antrag der Abg. Martin Rivoir u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Gestaltungsspielraum für die Hochschulen und Berufsakademien
Mehr2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat;
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2344 12. 07. 2017 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr Konsequenzen der dritten Abmahnung für
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Mehrdes Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3711 15. 03. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Klaus Dürr AfD und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Bestehende und
MehrIch beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland
Name, Vorname: Straße, Nr.: Unternehmensnummer* Untere Landwirtschaftsbehörde PLZ: Ort: Telefon/Fax: *soweit zugeteilt Zuständiges Landratsamt Untere Landwirtschaftsbehörde Antrag auf Genehmigung der Umwandlung
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4360 09.09.2015 Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des
MehrSchleswig-Holsteinischer Landtag Unterrichtung 19/38 (öffentlich) Verteiler: Fraktionen, Mitglieder WI
Schleswig-Holsteinischer Landtag Unterrichtung 19/38 (öffentlich) Verteiler: Fraktionen, Mitglieder WI SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode Drucksache 19/#N!# Gesetzentwurf der Landesregierung
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/60 23.08.2017 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG)
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. wie viele Honorarprofessuren es im Sommersemester an den baden-württembergischen
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2128 24. 05. 2017 Antrag der Abg. Martin Rivoir u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Honorarprofessuren
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
Bundesrat Drucksache 28/17 17.01.17 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein AV - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
MehrVerordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung ReifKennzV)
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1193 19. Wahlperiode 22.01.2019 Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Abgeordneten des SSW zur Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4047 18. Wahlperiode 30.03.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Leibniz-Institut
MehrDeputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,
MehrHESSISCHER LANDTAG. Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6651 09. 08. 2018 Antrag der Landesregierung betreffend Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 A. Problem
MehrGesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
Mehr5. wie sich die Fördersätze nach ihrer Kenntnis in anderen Bundesländern entwickelt
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5258 23. 05. 2014 Antrag der Abg. Paul Locherer u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Anpassung
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Bundesrat Drucksache 539/05 22.06.05 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes A. Problem Im Rahmen der 56 ff StVollzG wird den Gefangenen ein
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/2993. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2993 02.07.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Ausführungsgesetz zu 47 I b AsylG A Problem Durch die hohe Zahl der insbesondere seit 2015 aufgenommenen
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrDer Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr,
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 30.11.2015 Tischvorlage Frau Paulsen Tel. Nr. 361-10333 Tel. Nr. 361-4136 Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L/S)
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen
MehrGesetz zur Änderung des Polizeigesetzes hier: Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drucksache 16/308
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 581 19. 09. 2016 Mitteilung der Präsidentin des Landtags Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes hier: Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion
MehrFachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung
Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Bremen,10.07.2017 Bearbeitet von: Frau Stiels Tel.: 361 19644 Lfd. Nr. L-94-19 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit
Mehr2. welche Informationen mit welchem Detaillierungsgrad die Landwirte in diesem Weidetagebuch erfassen müssen;
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7648 04. 11. 2015 Antrag der Abg. Karl Rombach u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Bürokratische
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein- Westfalen - Änderungsgesetz BauGB-AG NRW -
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2566 08.05.2018 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
MehrSiebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Bundesrat Drucksache 471/14 16.10.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - In Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung A. Problem und Ziel Durch die Sechste Verordnung
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11002 18. Wahlperiode 25.01.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache
Mehr