orm orm Metallge Metallgewerbeverband Nord 1.28 Erwin BVM-Präsidentt Hans-Herm verstorben sarisch geführt. Obermeister ter gewählt.

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1 In In f orm orm Metallgewerbeverband Nord Metallge ewerbeverband Nord Ausgabe A 06/ 2013 (Dezember 2013) Inhalt Verband und Handwerk 1.27 Ehren-LIM Hans-Hermann Kostyra neuer BVM-Präsident 1.29 Unternehmertag des Metallhandwerks 2014 Jürss verstorben 1.28 Erwin 1.30 Wolfgang Wollseifer neuer ZDH-Präsident 1.31 Koalitionsvereinbarung: Großer Schatten 1.32 Sozialbudget wieder Top-Wachstumsrate 1.33 MEWA neues Gastmitglied 2. Bildung 2.12 Fortbildungslehrgang Fachbauleiter Metall 3. Recht 3.38 Seminar Baurecht und VOB 3.39 MEDITÜV: höhere Honorare ab Verschärfte Regeln für Verbraucherverträge 3.41 Wertgrenzen SH bis 2015 verlängert 3.42 Korruptionsregister SH in Kraft 3.43 EU-Schwellenwerte ab 2014 erhöht 3.44 Kurzarbeitergeld 2014: wieder zwölf Monatee 3.45 Verjährungsfristen 3.46 Raucherpause: Kein Unfallversicherungsschutz 3.47 GPS-Überwachung grundsätzlich strafbar 3.48 Kleinbetriebsklausel 3.49 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 3.50 Pensions-Sicherungs-Verein: Beitragssatz Betriebswirtschaft/Wirtschaft 4.35 Karl Heinz Klasse 4.36 Rechengrößen in der Sozialversicherung Metall & mehr: Citroen Kastenwagen 5. Aus den Innungen 5.6 Hamburg: Arbeitsrechtsseminar in Timmendorf 6. Technik 6.39 Metallbau- und Feinwerkmechanik-Kongresss BVM-Handbuchversion 2 zur Einführung derr EN erschienen 6.41 Neue Sicherheitszeichen 6.42 Internet-Statistik Unfassbare Zahlen - Geschäftsstelle zum Jahresende geschlossen - 1. Verband und Handwerk 1.27 Ehren-LIM Hans-Hermann Jürss verstorben Am 30. September verstarb unser langjähriger LIM und Ehren-LIM Hans-Hermann Jürs im 91. Lebensjahr. Hans-Hermann Jürs hat- te in einerr schwierigen Phase, nach dem überra- schenden Rücktritt sei- nes Vorgängers, ab dem 8. Februarr 1982 das Amt des Landesinnungsmeisters zunächst kommis- sarisch geführt. Der Landesverbandstag war auf den 14. Mai 1982 terminiert und in der vorgeschalteten Obermeister r- und Delegiertentagung wurde Hans-Herm ann Jürs zum Landesinnungsmeis- Jürs, wie von ihm drei Jahre zuvor angekün- digt, dieses Ehrenamt ab und hatte damit dem Vorstand mehr m als elfeinhalb Jahr vorgestan- den. Auch danach nahm er regen Anteil am ter gewählt. Am 20. Oktober O 1993 gab Hans-Hermann Verbandsleb ben und war gern gesehener Gast auf den Obermeister- und Delegiertentagungen und Landesverbandstagen. Hans-Hermann Jürs wurde unter großer Anteilnahme in einer Trauerfeier in Sankt t Jürgen in Lübeck die letzte Ehre erwiesen und anschließend ent- herausragen nde Leistung und werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren Erwinn Kostyra neuer sprechend seinem Wunsch auf Seee bestattet. Wir dankenn Hans-Hermann Jürss für seine BVM-Präsidentt Zum neuen Präsidenten des Bundesverbandes Metall wurde am 7. November 2013 Erwin Kostyra gewählt. Der Metallunternehmer aus Berlin verantwortete zuvor als Vizepräside nt den Fachbereich Berufsbildung des Verban- des. Als Präsident der Europäischen Metall Union (EMU) vertritt er zudem seit einigen Jahren die Interessenn des Metallhandwerks auch auf europäischer Ebene. Auff der Mitglie- derversamm mlung des ZDH und des UDH (Un- ternehmerve erband Deutsches Handwerk) wur- gewählt undd vertritt damit die Interessen des Metallhandw werks an höchster Stelle. Unsere Verbandsführung hat schon in den letz- ten Jahren eine e gute Zusammenarbeit mit LIM Kostyra pflegen können, freut sich auf die wei- tere Zusammenarbeit und wünscht dem neuen Präsidenten viel Erfolg. de Erwin Kostyra K jeweils in das Präsidium Tel.: 0431 / Internet: Rendsburger Landstr. 211 Metallgewerbeverband Tel.: 0431/ Internet: de Rendsburger Landstr. 211 Metallgewerbeverband Fax: Fax.: / / metall-nord@bf-handwerk.de de Kiel Kiel Nord Nord

2 2 Ausgabe 05/13 Verband und Handwerk 1.29 Vorankündigung: Unternehmertag des Metallhandwerks (ehem. LVT) am 11./12. April 2014 in Kiel Gemeinsam mit der Innung Dithmarschen veranstaltet der Metallgewerbeverband Nord für Sie als Unternehmer den Unternehmertag des Metallhandwerks 2014 am 11. und 12. April 2014 im Atlantic Hotel Kiel. Erstmalig wurde die konzeptionelle Grundlage der gemeinsamen Veranstaltung des Metallgewerbeverbandes Nord und des Metallgewerbeverbandes Mecklenburg Vorpommern geändert. Es wurde dem Wunsch nach einer stärker fachbezogenen Tagung nachgekommen, was sich u. a. auch in der Umbenennung des Landesverbandstages in Unternehmertag des Metallhandwerks widerspiegelt. Sie können sich auf einen spannenden Vortag von Herrn Dr. Dirk Herzog vom LZN Laser Zentrum Nord GmbH über 3D Drucken freuen. Mit Herrn Lars Müller von webworx tauchen wir in die Welt von Facebook, Twitter und Co. ein, um dann mit Herrn Prof. Dr. Henning Klodt der Frage nachzugehen, ob die Euro-Krise schon überstanden ist. Auch ein Vortrag über das Thema Glas und Glasfassade ist in Planung. In verschiedenen Workshops können Sie entscheiden, ob Sie den Umgang mit schwierigen Gesprächen üben oder sich Tipps zur schnellen Unternehmensanalyse holen. Für die Damen steht am Freitagvormittag ein amüsanter literarischer Rundgang durch Kiel der ganz anderen Sorte auf dem Plan. Am späteren Nachmittag können Sie dann bei einem Begrüßungscocktail auf der für uns exklusiv geöffneten Dachterrasse entspannen und die gemütlich gesellige Abendveranstaltung einläuten. Am Sonnabend besteht die Möglichkeit, gemeinsam im Hotel Atlantic zu frühstücken, eine separate Anmeldung für nicht im Hotel übernachtende Gäste ist nötig. Gestärkt besuchen Sie das Industriemuseum Howaldtsche Werft e.v., wo Sie eine Führung zur Gießerei- und Werftgeschichte erhalten und danach interessante Dinge zu den Arbeitsabläufen erfahren. Des Weiteren wird die Formherstellung und Metallguss gezeigt werden. Abgerundet wird der Besuch mit einem kleinen Mittagsimbiss. Nach der Rückkehr zum Hotel Atlantic endet der Unternehmertag des Metallhandwerks am Sonnabend gegen 14 Uhr Wolfgang Wollseifer neuer ZDH-Präsident Am 5. Dezember wählte der ZDH in Dortmund (dem Betriebs- und Kammersitz von Otto Kentzler, ZDH-Präsident von 2005 bis 2013) nach einer Kampfabstimmung den Kölner Wolfgang Wollseifer, Jahrgang 1955, Maler- und Lackierermeister zum neuen ZDH- Präsidenten. Wollseifer, der seit 2010 Präsident der Kölner Handwerkskammer ist, ist schon mehrere Jahre im Berliner Politik- und Verbändebetrieb unterwegs. Seit einigen Jahren ist er nämlich zugleich Arbeitgebervorsitzender der bundesdeutschen Innungskrankenkassen (bei deren Spitzenverband IKK e. V.). Er hatte sich auch bei den Gremien der IKK Nord vorgestellt und einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Wir wünschen Präsident Wollseifer viel Erfolg in diesem wichtigen Ehrenamt des deutschen Handwerks. Zugleich vollzieht sich damit in 2013 auch beim 4. Spitzenverband der großen Arbeitgeberverbände ein Generationswechsel: Ulrich Grillo wurde Präsident beim Bundesverband der Deutschen Industrie, Eric Schweitzer wurde Präsident beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag und Ingo Krämer wurde zum Präsidenten des Bundesverbandes der Deutschen Arbeitgeberverbände gewählt (vgl. auch Beitrag 1.22, Inform 04/2013) Koalitionsvereinbarung: Großer Schatten für das Land Berlin, Zum Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD erklärte Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): Die beschlossenen Belastungen und ihre Folgen werden sich wie ein riesiger dunkler

3 3 Ausgabe 05/13 Verband und Handwerk Schatten auf das Land legen. Sie drohen die weitere Entwicklung von Wachstum und Beschäftigung zu lähmen. Die Beschlüsse in den Sozialversicherungen mit jährlichen zusätzlichen Milliardenausgaben belasten nicht nur die aktuellen Beitrags- und Steuerzahler, sondern sind auch ein dicker Rucksack für nachfolgende Generationen. (Ergänzung: Und die sich damit abzeichnenden Beitragssatzerhöhungen belasten insbesondere die lohnintensiven Betriebe des Handwerks.) Zentrale Fragen der Rentenversicherung wie die Kombirente oder eine Vorsorgepflicht für Selbständige werden dagegen gar nicht angepackt. Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn wird entgegen dem Votum der Wirtschaft die von den Sozialpartnern ausgehandelten Regelungen in den Tarifverträgen mit ihrem Bezug zu Branchen und Regionen ablösen. Völlig unverständlich ist, dass bei den Arbeitsmarktregelungen die erfolgreich genutzte Flexibilität für die Betriebe zurückgedreht wird. Beide Entscheidungen gefährden Arbeitsplätze. In der Energiepolitik wird die Chance versäumt, mit einem Einstieg in die steuerliche Abschreibung der energetischen Gebäudesanierung die Energieeffizienz tatsächlich stärker in den Vordergrund zu rücken. Die Würdigung der Leistungen des Handwerks bei Qualifizierung und Ausbildung im Koalitionsvertrag begrüßen wir sehr. Das gilt auch für das klare Bekenntnis für eine nachhaltige Haushaltspolitik und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen. Diese Ziele sollen ohne Steuererhöhungen - ausgenommen eine Finanztransaktionssteuer - verwirklicht werden. Für Handwerksbetriebe ist es ein gutes Signal, dass die Wirkung des Instrumentes der Thesaurierungsrücklage auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden soll. Positiv auch, dass an einem Erbschaftssteuerrecht festgehalten wird, das Unternehmensübergaben im Mittelstand nicht gefährdet und an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft ist. Ein Einstieg in den Abbau der kalten Progression erfolgt nicht. Die bestehende Steuer- Ungerechtigkeit wird fortgeschrieben Sozialbudget wieder Top-Wachstumsrate Das Sozialbudget - also der Umfang sämtlicher Sozialleistungen - wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung im laufenden Jahr voraussichtlich auf das neue Rekordvolumen von 808,3 Mrd. erhöhen. Das sind 25,8 Mrd. bzw. 3,3 % mehr als Damit lag der Zuwachs wieder deutlich über dem realen Wirtschaftswachstum, das in 2012 nur 0,7 % betrug (in 2013 ca. 0,5 %). In der institutionellen Betrachtung stellt die Sozialversicherung bestehend aus gesetzlicher Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeund Unfallversicherung weiterhin den mit weitem Abstand bedeutendsten Bereich des Sozialbudgets dar. Auf ihn werden 497,4 Mrd. bzw. fast zwei Drittel des gesamten Leistungsvolumens entfallen. Zur Finanzierung der Sozialleistungen werden 2013 insgesamt 853,0 Mrd. aufgebracht. Gegenüber dem Vorjahr entspricht das einer Erhöhung um 8,9 Mrd. bzw. 1,1 %. Die erwartete Differenz von 44,8 Mrd. zu den prognostizierten Leistungsausgaben erklärt sich dabei vor allem durch die kapitalgedeckten Vorsorgesysteme, in denen die Finanzierungskosten regelmäßig über den Leistungskosten liegen. Ein Drittel der Sozialleistungen wird für Gesundheit ausgegeben Die im Sozialbudget erfassten Leistungen können auch danach unterschieden werden, welchem Sicherungszweck sie dienen. Diese Gliederung nach Funktionen veranschaulicht somit, was für ein Finanzvolumen für bestimmte Lebensrisiken bzw. -situationen bereitgestellt wird. Wie viele und welche der 29 Institutionen in die Leistungserbringung eingebunden sind, spielt hingegen keine Rolle. Wegen der Fokussierung auf den Sicherungszweck ist es zweckmäßig, beim funktionalen Sozialbudget sämtliche Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben aus der Betrachtung auszuklammern. In 2012 sind dies insgesamt 30,7 Mrd. bzw. 3,9 % des Sozialbudgets, so dass der Umfang der im Folgenden näher aufzuschlüsselnden Sozialschutzleistungen 751,7 Mrd. beträgt.

4 4 Ausgabe 05/13 Verband und Handwerk Von den zehn im Sozialbudget ausgewiesenen Funktionen sind die nachfolgenden sechs die mit Abstand wichtigsten: (1) Krankheit: 252,9 Mrd., (2) Alter: 249,5 Mrd., (3) Kinder: 79,9 Mrd., (4) Invalidität: 59,7 Mrd., (5) Hinterbliebene: 53,6 Mrd., (6) Arbeitslosigkeit: 31,5 Mrd.. Durch die Einbeziehung der privaten Krankenversicherung ins Sozialbudget sind die Aufwendungen für die Funktionen Krankheit und Alter nun nahezu gleich hoch. Auf die übrigen vier Funktionen Wohnen, allgemeine Lebenshilfen, Mutterschaft, Ehegatten entfallen zusammen lediglich 24,7 Mrd. bzw. 3,3 % der Sozialschutzausgaben. Krankheitsbedingte Aufwendungen stellten im Berichtsjahr mit Ausgaben von 252,9 Mrd. erstmals die wichtigste Funktion dar. Das entspricht einem Anteil von 33,6 %. Hierzu zählen neben Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (33,5 Mrd. ohne Sozialversicherungsbeiträge) MEWA neues Gastmitglied Der Metallgewerbeverband Nord freut sich, die Firma MEWA Textil-Service AG & Co. Management OHG John-F.-Kennedy-Straße Wiesbaden als neues Gastmitglied des Metallgewerbeverbandes Nord begrüßen zu können. Das Familienunternehmen MEWA bietet Dienstleistungen rund um die Berufskleidung an und ist unter anderem mit einem Standort in Lauenburg im Norden vertreten. Den Innungsbetrieben im Metallgewerbeverband Nord stehen folgende, exklusive Sonderkonditionen zur Verfügung: Auf alle in den aktuellen Preislisten genannten Artikeleinzelpreise erhalten die Mitglieder des Metallgewerbeverbandes Nord bzw. der ihm angeschlossenen Mitgliedsinnungen einen Rabatt in Höhe von 5 %. Alternativ zu dem oben genannten Rabatt können die genannten Betriebe kostenlos für jeden einzukleidenden Arbeitnehmer einmalig ein Paar Sicherheitsarbeitsschuhe, nach den benötigten Klassifizierungen S 1, S 2 oder S 3 aus dem aktuellen MEWA- Schuhpaket auswählen. Dieses Angebot gilt auch für Bestandskunden bei Abschluss eines neuen 3-Jahres-Vertrages. Aktuelle befristete Aktion: Allen genannten Betrieben des Metallgewerbeverbandes Nord, die einen MEWA- Dienstleistungsvertrag abschließen, wird bei Vertragsabschluss ein Warengutschein für den aktuellen MHL-Katalog (MEWA Handel und Logistik) zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Gutscheins beträgt einmalig 50,00 pro einzukleidenden Mitarbeiter bei der Ersteinkleidung. Die Einlösung des Gutscheins erfolgt über die betreuende MEWA-Gesellschaft. Wir bitten Sie, das Angebot bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

5 5 Ausgabe 06/13 Bildung 2. Bildung 2.12 Fortbildungslehrgang Fachbauleiter Metall Vom bis führt das Bundesfachzentrum Metall und Technik in Northeim (ehemals Bundesfachschule) den Fortbildungskurs Fachbauleiter Metall durch. In diesem Vollzeitkurs, der 152 Unterrichtseinheiten umfasst, werden die Teilnehmer in folgenden Inhalten unterrichtet: 1. Organisation von Baustellen 2. Montageleistungen 3. Mitarbeiterführung und Kommunikation 4. Dokumentation und Kundenbetreuung Zulassungsvoraussetzung ist die Gesellenprüfung im Metallbauerhandwerk oder in einem anderen anerkannten metallbe- oder verarbeitenden Beruf und mindestens 1 Jahr Berufspraxis. Zielsetzung dieses Kurses ist es, Gesellen so zu qualifizieren, dass sie den Betriebsinhaber/Meister auf der Baustelle gegenüber anderen Gewerken, dem Bauherrn und den Mitarbeitern vertreten. Durch die Durchführung in Northeim ist gewährleistet, dass hervorragende Dozenten für diesen Kurs zur Verfügung stehen. Die Teilnehmergebühren betragen 1.470,00 zzgl. 250,00 Prüfungsgebühr. Die Fortbildung schließt mit der Prüfung zum Geprüften Fachbauleiter im Metallbauerhandwerk ab. Nähere Informationen zu diesem Kurs erhalten Sie in der Geschäftsstelle oder im Bundesfachzentrum Metall Northeim unter

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7 6 Ausgabe 06/13 Recht 3. Recht 3.38 Seminar Baurecht und VOB Am Freitag und Sonnabend, dem 28. Februar und 1. März 2014, findet das bewährte Seminar statt, das u. a. die Änderungen in der Ausgabe 2012 der VOB aufzeigt und z. B. die Anwendung der EFB-Preisblätter, die immer häufiger bei öffentlichen Ausschreibungen gefordert werden, erläutert. Bereits mit der VOB 2009 wurden in 16 VOB/A neue Wertungs- und Nachforderungsmöglichkeiten eingeführt, die unser Referent darstellen und zugleich über die ersten Erfahrungen damit berichten wird. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es vorteilhaft, die eigene Rechtsposition zu kennen, um beispielsweise bei Fehlern im Ausschreibungsverfahren richtig und umgehend zu reagieren und bei der Auftragsabwicklung rechtzeitig und rechtswirksam Nachtragsangebote zu unterbreiten bzw. zu vereinbaren usw.. Einzelheiten sind der Anlage zu entnehmen, die auch zur Anmeldung genutzt werden kann MEDITÜV höhere Honorare ab 2014 Der Mangel an Arbeitsmedizinern hat den MEDITÜV veranlasst, die Honorarsätze deutlich anzuheben; leider haben die neuen Vorschriften hinsichtlich der von Arbeitsmedizinern und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu erbringenden Leistungen auch dazu beigetragen. Dazu hat der MEDITÜV folgende Hinweise gegeben: Die Kosten für Kleinbetriebe bis 10 Mitarbeitern (MA) erhöhen sich nach 8 Jahren von 208,00 auf 320,00. Der MA-Preis für Betriebe mit MA erhöht sich nach 8 Jahren von 41,00 auf 66,00 ; jeweils für die Grundbetreuung Eines der Hauptargumente ist der Ärztemangel, der die Stundensätze von 100,00 auf 125,00 steigen lässt. Aufgrund des Ärztemangels bietet der MEDITÜV die arbeitsmedizinische Beratung auch nicht mehr als Einzelleistung an. Im Bereich der Arbeitssicherheit ist die Stundensatzsteigerung von 80 auf 85 sicherlich marktüblich nach 8 Jahren. Da die Untergruppe der Kleinbetriebe bis 5 MA gestrichen wurde, kommt es bei Betrieben mit 5 und weniger Beschäftigten zu einer noch stärkeren prozentualen Anhebung. Die für den neuen Rahmenvertrag angebotenen Konditionen sind allerdings weiterhin merklich günstiger als der Standardpreis (z. B. 385 und nicht 320,00, vgl. oben alle Preise jew. zzgl. MwSt.). Wir haben Angebote von Wettbewerbern angefordert und werden die Mitgliedsbetriebe, die den Rahmenvertrag nutzen, direkt anschreiben Verschärfte Regeln für Verbraucherverträge ab 13. Juni 2014 Verbraucherschutzrechte in Gestalt von Informationspflichten und Widerrufsrechte waren bislang nur im Bereich Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Verbraucherdarlehensverträge oder bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bekannt. Die in der Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich umgesetzte Verbraucherrechterichtlinie sieht eine deutliche Erweiterung solcher Informationspflichten und Widerrufsrechte im Rechtsgeschäft mit Verbrauchern vor. Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung erfolgt; das Gesetz wurde am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Vorschriften treten am 13. Juni 2014 in Kraft! Das Gesetz sieht insbesondere folgende Regelungen vor: Schließt ein Unternehmer mit Verbrauchern Verträge im stationären Handel, muss er grundlegende Informationspflich-

8 7 Ausgabe 06/13 Recht ten erfüllen. Eine Ausnahme gilt für gängige Geschäfte des täglichen Lebens. Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, soll der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt werden. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, z.b: Anfahrtskosten oder Entsorgungskosten, künftig ausdrücklich getroffen werden. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für Fernabsatzverträge gelten zukünftig im Wesentlichen gleiche Regelungen (Informationspflichten und Widerrufsrecht des Verbrauchers). Das Gesetz enthält sowohl ein Muster- Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt wie von der Richtlinie vorgesehen nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Der ZDH hat eine erste Übersicht (Recht Kompakt) über die neuen Pflichten und mit Empfehlungen, z. B. hinsichtlich von Kostenvoranschlägen, erstellt. Die Übersicht sowie die dort aufgeführten beiden Anlagen finden Sie im internen Bereich unter Info und Service/Recht/Verbraucherverträge Wertgrenzen SH bis 2015 verlängert Die anlässlich des Konjunkturpakets II auch in Schleswig-Holstein eingeführten erhöhten Wertgrenzen werden bis Ende 2015 verlängert. Das Kabinett hat in seiner Sitzung am dem entsprechenden Vorschlag des federführenden Wirtschaftsministeriums zugestimmt. Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung wird durch einen neuen 9 angepasst. Darüber hinaus regelt die SHVgVO nunmehr in den neuen 6 und 7 die Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (hier: Soziale Kriterien und ILO- Kernarbeitsnormen). Die neuen (alten) Wertgrenzen: VOL/A: Freihändige Vergabe/Beschränkte Ausschreibung bis zulässig. VOB/A: Freihändige Vergabe bis / Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis Bei der Schätzung der Auftragswerte ist weiterhin von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen Korruptionsregister SH in Kraft Das vom Landtag am beschlossene Korruptionsregister (Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs GRfW) ist nach der Veröffentlichung am im Gesetz- und Verordnungsblatt SH seit dem 29. November 2013 in Kraft getreten. Die Registerführende Stelle wird im Wirtschaftsministerium angesiedelt sein. Das Register soll als automatisierte Datei geführt werden. Da die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht bis Ende November umgesetzt werden können, wird das Register zunächst als Papierregister geführt. Per Verwaltungsabkommen sollen dann die Register Hamburg und Schleswig-Holstein zusammengeführt werden EU-Schwellenwerte ab 2014 erhöht Die EU-Kommission passt die EU- Schwellenwerte ab Januar 2014 zwecks Ausgleich von Kursschwankungen an. Die neuen Werte sind automatisch auch in Deutschland gültig, da die Vergabeverordnung eine dynamische Verweisung enthält. Die neuen EU-Schwellenwerte: VOL/VOF für Bundesbehörden: von auf VOL/VOF für Sonstige: von auf VOB: von auf Sektoren: von auf

9 8 Ausgabe 06/13 Recht 3.44 Kurzarbeitergeld 2014: wieder zwölf Monate Durch Verordnung des Bundesarbeitsministeriums vom 31. Oktober 2013 gilt die von sechs auf zwölf Monate verlängerte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2014 entstanden ist. Bisher war die zwölfmonatige Bezugsdauer auf Kurzarbeitsfälle beschränkt, in denen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entstanden ist. Aufgrund der Neuregelung kann Kurzarbeitergeld auch für im Jahr 2014 beginnende Kurzarbeit zwölf Monate in Anspruch genommen werden (in der Verordnung des Bundesarbeitsministeriums am 6. November 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013, Nr. 65, S. 3905) verkündet) Verjährungsfristen Regelmäßig gehen in der Geschäftsstelle in Kiel Anfragen hinsichtlich der Verjährungsfristen ein. Eine Übersicht über die jeweils anzuwendenden Fristen finden Sie als Anlage zu dieser Ausgabe von Inform Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von und zur Raucherpause Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Eine auf dem Weg von und zur Raucherpause zum Arbeitsplatz erlittene Verletzung ist deshalb nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von einer Raucherpause zu ihrem Arbeitsplatz mit dem Haushandwerker zusammengestoßen. Dieser verkippte aufgrund des Zusammenpralls einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht Berlin bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Bei einem Arbeitsunfall ist es in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Das Sozialgericht verneinte einen solchen Zusammenhang, da es sich bei der Raucherpause nicht um eine notwendige Handlung der Klägerin gehandelt habe, um ihre Arbeitskraft wieder herzustellen. Entgegen der Einschätzung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1960 habe das Bedürfnis des Rauchens nicht den Schwellenwert wie die Nahrungsaufnahme. (SG Berlin, Urteil vom S 68 U 577/12) 3.47 BGH stellt klar: Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar Das Landgericht Mannheim hatte den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten. Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS- Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

10 9 Ausgabe 06/13 Recht Auf der Grundlage dieser Feststellungen hatte das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz ( 44 ivm. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen. Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u. a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der "Zielpersonen" mittels eines GPS- Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist. Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand. (BGH-Urteil vom 4. Juni StR 32/13) 3.48 Kleinbetriebsklausel Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern Bei der Bestimmung der Betriebsgröße im Sinne von 23 Abs. 1 S. 3 KSchG sind im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht (BAG, Urteil vom AZR 140/12). Da es auf die in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Betriebsgröße nicht auf die zufällige tatsächliche Anzahl der Beschäftigten im Zeitpunkt des Kündigungszuganges an. Maßgebend ist die Beschäftigungslage, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es deshalb eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung. Zeiten außergewöhnlichen hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind dabei nicht zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage wegen Nichterreichung des Schwellenwertes abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht war in diesem Punkt anderer Meinung. Nach bisheriger Rechtsprechung kam es für die Frage der regelmäßig Beschäftigten und deren Anzahl auf die Arbeitnehmer an, also solche, die zum Arbeitgeber in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis stehen (ohne die Auszubildenden, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt). Im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer waren bisher nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher stehen, denn sie sind ja beim Verleiher beschäftigt. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass zur Berechnung des Schwellenwertes sämtliche für den Betriebsinhaber weisungsgebunden tätigen und in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer mitzuzählen sind, soweit mit diesen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird, so das BAG. Und weiter führt das BAG aus: Das Gesetz spricht von Arbeitnehmern, die im Betrieb beschäftigt werden. Dies lasse sowohl ein Verständnis zu, wonach es sich um eigene Arbeitnehmer des Betriebsinhabers

11 10 Ausgabe 06/13 Recht handeln muss, als auch ein solches, demzufolge sämtliche Arbeitnehmer zählen, die im Betrieb eingegliedert und dort in Weisungsabhängigkeit vom Betriebsinhaber tätig sind, unabhängig davon, ob sie zum Betriebsinhaber selbst in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wäre das zuletzt genannte Verständnis zutreffend, wären in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer mitzuzählen. Auch diese sind Arbeitnehmer, sind in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und dort diesem gegenüber weisungsgebunden tätig. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG sei die Kündigung eines Stammarbeitnehmers unwirksam, wenn dieser Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll (BAG, Urteil vom AZR 200/96). Zudem sei entschieden worden, dass der mit einem Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz bei der Frage der bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als frei anzusehen ist (BAG, Urteil vom AZR 42/10). Und dann philosophiert das BAG in seinem Urteil noch weiter: Mit der Kleinbetriebsregelung würden Arbeitnehmer in Kleinbetrieben im Vergleich zu Arbeitnehmern in größeren Betrieben benachteiligt; dies bedürfe einer verfassungsrechtlichen Legitimation. Vom Bundesverfassungsgericht sei diese verfassungsrechtliche Legitimation bejaht worden, weil: - in Kleinbetrieben häufig eine enge persönliche Zusammenarbeit stattfinde, - Kleinbetriebe regelmäßig über eine geringere Finanzausstattung verfügten, - Kleinbetriebe den mit einer Kündigungsschutzklage verbundenen Verwaltungsaufwand nicht leisten könnten. Durch eine verfassungskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs sei ggf. sicherzustellen, dass nicht solchen Arbeitnehmern der allgemeine Kündigungsschutz entzogen wird, deren Beschäftigungsbetrieb bei objektiver Betrachtung gerade nicht die typischen Merkmale eines Kleinbetriebes im dargelegten Sinne aufweist. Es mache für die Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Entleihers doch keinen Unterschied, ob die Arbeitsplätze mit eigenen Arbeitnehmern oder mit Leiharbeitnehmern besetzt sind, denn durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entstünden vergleichbare Personalkosten. Kritik und Anmerkung: Mit dieser fadenscheinigen Argumentation hat das BAG möglicherweise einen Paradigmenwechsel vom Arbeitnehmerbegriff zum maßgebenden Beschäftigungsbedarf vollzogen, in jedem Fall aber die bisherige Rechtssicherheit beseitigt. Mit ähnlichen Argumenten ließe sich die Einbeziehung von Fremdarbeitnehmern, die im Rahmen von wirksamen Werkverträgen im Betrieb regelmäßig tätig sind ebenso rechtfertigen wie auch die Berücksichtigung beim Schwellenwert von mitarbeitenden Familienangehörigen im Rahmen deren familienhaften Mithilfe Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) schreibt für Fahrerinnen und Fahrer, soweit sie Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen unter Einsatz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder Ce durchführen, vom 10. September 2009 an das Bestehen einer theoretischen und praktischen Handelskammerprüfung vor. Fahrerinnen und Fahrer, die eine der vorgenannten oder eine gleichwertige Fahrerlaubnisklasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht jedoch eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden, der bis spätestens zum 9. September 2014 nachgekommen werden muss. Da das Gesetz bei der Frage der Qualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung allein auf die Art der geführten Kraftfahrzeuge abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer hauptberuflich oder nur sporadisch als Fahrer tätig ist. Die gesetzlichen Vorgaben des

12 11 Ausgabe 06/13 Recht BKrFQG gelten folglich auch für Fahrer, die nur gelegentlich Fahrtätigkeiten ausüben. Eine Ausnahme hierzu bildet 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, nach dem Fahrten mit Kraftfahrzeugen von der Geltung des BKrFQG ausgenommen sind, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung erfolgen, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (sogenannte Handwerkerregelung). Die Begriffe Material, Ausrüstung sind gemäß einem Beschluss, den Vertreter der obersten für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen Behörden des Bundes und der Länder gefasst haben, weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Einbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Als weiteres Tatbestandsmerkmal setzt die Ausnahmereglung des 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG voraus, dass es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z. B. selbständiger Handwerk) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Nicht mehr gewahrt werden die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, wenn die Durchführung der Beförderung der Güter den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Sofern handwerklich ausgebildete Fahrer vornehmlich für Auslieferungsdienste eingesetzt werden, findet 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG auch wenn es sich bei den beförderten Gütern um Material oder Ausrüstung i.s.d. Vorschrift handelt keine Anwendung. Zudem haben die Vertreter der obersten für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen Behörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass der Fahrer mit der Ware bzw. dem Material, die/das er befördert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese/s nicht nur ausliefern darf, um dem Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands des 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG zu unterliegen. Weitergehende Informationen hinsichtlich Qualifizierung/Weiterbildung erhalten Sie bei der für den Firmensitz örtlich zuständigen IHK (welche diese Fortbildungskurse anbieten), Fragen zur Eintragung der Qualifizierung/Weiterbildung in die Fahrerlaubnis beantwortet das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt Pensions-Sicherungs-Verein (PSV): Beitragssatz 2013 Für das Jahr 2013 wurde der Beitragssatz auf 1,7 Promille der Bemessungsgrundlage festgelegt. Damit liegt der diesjährige Beitragssatz erfreulicherweise auf deutlich niedrigerem Niveau als im vergangenen Jahr (3,0 Promille). Er liegt auch deutlich unter dem durchschnittlichen Beitragssatz über alle 38 Geschäftsjahre (3,0 Promille). Der niedrigere Beitrag ist darauf zurückzuführen, dass - zwar bei gestiegener Zahl der eingetretenen Insolvenzen - größere Schäden ausblieben und daher die Anzahl der Versorgungsberechtigten erheblich gesunken ist. Zu berücksichtigen ist, dass in diesem Jahr - letztmalig entsprechend dem Beitragsbescheid aus 2009 zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille von den PSV- Mitgliedern zu entrichten ist. Die Mitteilung über die Festlegung des Beitragssatzes für 2013 erfolgt mit dem Jahres- Beitragsbescheid, der demnächst an die PSV- Mitgliedsunternehmen versandt wird. Auf die Erhebung eines Vorschusses für 2014 wird zunächst verzichtet.

13 12 Ausgabe 06/13 Betriebswirtschaft/Wirtschaft 4. Betriebswirtschaft/Wirtschaft 4.35 Karl Heinz Klasse: Etwas Nachdenkliches? Die Weihnachtszeit ist immer eine besinnliche Zeit. Eine Zeit der Rückblicke und eine Zeit des Nachdenkens. So auch bei unserem Handwerksmeister Karl Keinz Klasse. Er sitzt abends gemütlich am Kamin, raucht seine kubanische Montecristo Open Master und denkt an die letzte Innungsversammlung zurück. Ein junges Innungsmitglied stellte dort die Frage, was die Innung eigentlich ist. Karl Heinz Klasses Gedanken schweifen weiter zu den Erzählungen seines Großvaters. Der war damals Obermeister und hat sich viel mit dem Thema beschäftigt. Er hat erzählt, dass sich die Innungen aus den Zünften entwickelten. Zünfte waren die Standes- und Interessensgemeinschaften der Handwerker, die sich ab dem 12. Jahrhundert nach Gewerben und Gewerbegruppen zusammenschlossen. Die Zünfte regelten Rohstofflieferungen, Löhne, Preise, Qualitätsbestimmungen und Ausbildung ebenso wie die Absicherung für das Alter oder die Witwenversorgung. Wer in der Stadt als Handwerker arbeiten wollte, musste in der Zunft Mitglied sein. Zünftig organisierte Handwerker auf dem Lande gab es nicht. Doch auch für die Mitgliedschaft in der Zunft gab es strenge Vorschriften: Entweder musste man sich einkaufen oder man erhielt die Zugehörigkeit zur Zunft als Erbe des Vaters. Uneheliche Kinder hatten ebenso wenig eine Chance wie Kinder von Vätern mit unehrenhaften Berufen, zum Beispiel Scharfrichter. Die Zunftmeister, auch Vorsteher oder Oldermänner genannt, achteten darauf, dass die Zunftordnung eingehalten wurde. Die Zünfte waren für ihre Mitglieder nicht nur beruflicher, sondern auch gesellschaftlicher und religiöser Mittelpunkt, ähnlich einer großen Familie. Sie hatten eigene Wappen, Fahnen und Kleidung. Zünfte im Mittelalter waren einflussreich und mächtig und setzten oft auch eine Beteiligung im Stadtrat durch. Sprecher und Repräsentant aller Zünfte war der Oberst- oder Obristzunftmeister, der aus der Mitte der Zunftmeister kam und nach dem Bürgermeister und Schultheiß der dritthöchste Amtsträger der Stadt war. Gegen Ende des Mittelalters wurden die Vorrechte der Zünfte durch Verordnungen der Städte und Landesfürsten immer mehr eingeschränkt. Durch die Einführung der Gewerbefreiheit in Preußen hob man 1810 den Zunftzwang schließlich auf. Wer einen Beruf ausüben wollte, musste nun einen Gewerbeschein beantragen. Diesen erhielt allerdings nur, wer auch über das Bürgerrecht verfügte. Organisierte Handwerker konnten sich zudem nun auch auf dem Land niederlassen. Heute ist die Mitgliedschaft in einer deutschen Innung für Handwerker freiwillig. In Deutschland gibt es gegenwärtig etwa 7000 verschiedene Innungen. Die wesentlichen Aufgaben sind in der Handwerksordnung, dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks, geregelt. Innungen fördern die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie pflegen den Gemeingeist und die Berufsehre sowie die Förderung eines guten Verhältnisses zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen. Die Innung regelt und überwacht die Ausbildung nach 33 Handwerksordnung im Rahmen der dualen Ausbildung und nimmt Gesellenprüfungen ab. Das handwerkliche Können der Meister und Gesellen wird gefördert. Die Innung vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern. Die Innungen eines Stadt- oder Landkreises oder innerhalb eines anderen von der zuständigen Handwerkskammer zugelassenen Bereiches bilden die Kreishandwerkerschaft. Vorstandsvorsitzender der Innung ist der Obermeister. Eine weitere wichtige Funktion in der Innung bekleidet der Beauftragte für Bildung (früher Lehrlingswart). Er fungiert problemlösend als Bindeglied zwischen den Lehrlingen/Auszubildenden und den ausbildenden Betrieben eines Gewerkes. Daneben bildet eine Innung zahlreiche Ausschüsse, wie z. B. den Gesellenprüfungsausschuss, der das gesamte Gesellenprüfungswesen im jeweiligen Innungsbereich regelt, oder etwa den Berufsbildungsausschuss, der die Politik in Bildungs-

14 13 Ausgabe 06/13 Betriebswirtschaft/Wirtschaft fragen eines bestimmten Gewerkes im Wesentlichen mitbestimmt. Die Innungen eines oder mehrerer Bundesländer und eines Handwerkes können sich zu Landesinnungsverbänden zusammenschließen; an ihrer Spitze steht der Landesinnungsmeister. Die Dachorganisationen der Innungen auf Bundesebene sind die Bundesinnungsverbände bzw. Zentralfachverbände. Karl Heinz Klasse nimmt einen letzten Zug und lässt die Asche fallen. Ein großes Konstrukt, diese Innungen und ihre Zusammenschlüsse, mit einer gewaltigen Stimme für das Handwerk. Wie schön, dass es diese Organisation gibt, denkt sich Karl Heinz Klasse. Und wenn er an das junge Innungsmitglied denkt, dann freut er sich, dass auch der Nachwuchs erkennt, wie sinnvoll eine starke Gemeinschaft ist. (Quelle: Wikipedia) 4.36 Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014 Wichtige Werte sind hierbei die Beitragsbemessungsgrenzen, die Bezugsgrößen und die Versicherungspflichtgrenzen. Versicherungspflichtgrenze Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) markiert das Einkommen, bis zu der man in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist, bzw. ab welchem Einkommen ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich ist. Ab 2014 sollen Arbeitnehmer dann in die PKV wechseln können, wenn ihr Entgelt die JAEG von ,00 übersteigt. Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Die BBG markiert den Wert, bis zu dem das Monatseinkommen der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge herangezogen wird. Der darüber liegende Teil des Entgelts ist beitragsfrei im entsprechenden Versicherungszweig. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: : 4.050,00 /Monat, ,00 /Jahr : 3.937,50 /Monat, ,00 /Jahr Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung: West: : 5.950,00 /Monat, ,00 /Jahr : 5.800,00 /Monat, ,00 /Jahr Ost: : 5.000,00 /Monat, ,00 /Jahr : 4.900,00 /Monat, ,00 /Jahr Beitragsfaktor für Gleitzone (Midijobs) Für Entgelte zwischen 450,01 und 850,00 ("Gleitzone") gilt eine besondere Beitragsberechnung. Arbeitnehmer zahlen hierbei aus einem über den Faktor "F" reduzierten Entgelt ihren Beitragsanteil. Für Arbeitgeber gilt das volle Entgelt. Einen Beitragsrechner finden Sie unter Bezugsgröße Auf die Bezugsgröße "beziehen" sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung, in der Krankenversicherung z. B. die Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Sie errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung (durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten) im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr. Renten-/Arbeitslosenversicherung: West: : 2.765,00 /Monat, ,00 /Jahr : 2.695,00 /Monat, ,00 /Jahr Ost: : 2.345,00 /Monat, ,00 /Jahr : 2.240,00 /Monat, ,00 /Jahr 4.37 Metall & mehr: Citroen Der Metall & mehr ClubParnter, die Unternehmensgruppe Bleker, geht in den Jahresendspurt und bietet allen Innungsbetrieben in den nächsten Wochen jeweils 1 neues XXL-Spar- Angebot. Jedes Angebot ist dabei 4 Wochen gültig! Angebot: 43 % Club-Rabatt CITROEN JUMPY Kastenwagen 27 L1H1 HDi90 Barpreis netto ab ,00 zzgl. Überführungskosten von 770,00 netto zzgl. MwSt., gültig bis

15 14 Ausgabe 06/13 Aus den Innungen 5. Aus den Innungen 5.6 Arbeitsrechtsseminar in Timmendorf: Eine Betriebliche Übung hat keinen Rückwärtsgang Mit dieser und weiteren erhellenden Erkenntnissen für die tägliche (Personal-) Arbeit im Betrieb kehrten die Teilnehmer des diesjährigen Arbeitsrechtsseminars aus Timmendorf zurück. Trotz einer beeindruckenden Kontinuität im Teilnehmerkreis das Seminar, welches traditionell unter der Fahne des Norddeutschen Metallgewerbeverband Hamburg segelt, fand schon zum 39. Mal in Folge statt ergab sich hieraus für die neuen Gesichter im Kreis der Teilnehmer nicht der geringste Anlass zum Fremdeln. Nicht nur in sondern auch am Rande der Tagung fanden alle Teilnehmer schnell gemeinsame Anknüpfungspunkte, um ihre Erfahrungen aus ihrem Alltag als Führungskraft in einem Metallhandwerksbetrieb mit dem Gesprächspartner abzugleichen. Innerhalb der Tagung diskutierten sie mit den Referenten Carsten Conrad (ehemaliger Geschäftsführer der Metallinnung Hamburg), dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamburg Gunnar Rath und mit Rechtsanwältin Heike Hofmann zu Themen wie etwa den zulässigen oder unzulässigen Kettenbefristungen, zur Leiharbeit, z. B. ihrer Abgrenzung zum Werkvertrag, sich hieraus ergebende Haftungsfragen und nochmals und trotzdem ist alles wieder neu zu Fragen der aktuellen Rechtsprechung des BAG zu den Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten im Arbeitsvertrag. Wer sich für die Jubiläumsausgabe (das 40. Mal in Auflage) des Arbeitsrechtsseminars im Jahr 2014 (als Termin ist der 10. und 11. Oktober 2014 vorgesehen) bereits einen Platz sichern möchte, kann sich gern in der Geschäftsstelle des Metallgewerbeverband Nord vormerken lassen. Wir kommen wieder..., so einhellige Meinung zum Abschied, als sie sich für das unentbehrliche Gruppenfoto aufstellten.

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17 15 Ausgabe 06/13 Technik 6. Technik 6.39 Metallbau- und Feinwerkmechanik-Kongresse Gründlich informiert, klug geplant und perfekt gebaut Interessante Vorträge, fachlicher Austausch unter Kollegen, tolle M&T-Preisträger und eine informative Fachschau mit Zulieferern - es gab viele gute Gründe für Metallbauer und Feinwerkmechaniker um Anfang November zum jeweiligen Fachkongress nach Waldachtal zu kommen. Der unmittelbar vor den Kongressen neu gewählte BVM-Präsident Erwin Kostyra begrüßte 300 Fachleute des Metallhandwerks auf dem Gelände der Fischerwerke. Die Moderation der Vorträge des Metallbaukongresses und der anschließenden Diskussionen lag in den bewährten und fachkundigen Händen der Bundesfachgruppenleiter Metallbau und Stahlbau/ Schweißen, Oliver Windeck und Michael Winterhalter. Den Einführungsvortrag hielt Alexander Zanocco, Geschäftsführer der Fischer Deutschland Vertriebs GmbH. Anschließend gab Swantje Lunau, Glasermeisterin und Produktmanagerin bei Gretsch Unitas, wichtige Hinweise zum richtigen Lüften in Gebäuden und zur Auslegung der Lüftungstechnik. Mit Spannung waren von fast allen Zuhörern die beiden Vorträge zur DIN EN 1090 erwartet worden. Die beiden Beratungsprofis vom BVM, Karsten Zimmer und Stephan Stickling, vermittelten für die praktische Umsetzung der DIN EN 1090 im Betriebsalltag einfache Hilfsmittel und praktikable Lösungsvorschläge. Herr Zimmer stellte Umsetzungshilfen des Verbandes vor, wie die Stempel, die BVM- Merkblätter, das neue BVM-Musterhandbuch in der aktuellen Version 2 sowie die Muster- Leistungserklärung und Muster-CE-Kennzeichnung. Herr Stickling ging auf die erforderliche 100 %-Sichtprüfung im Rahmen der Fertigungskontrolle nach DIN EN 1090 näher ein. Er beschrieb die Vorgehensweise, die nötige Qualifikation, die erforderlichen Messmittel und einfachen Möglichkeiten, die Ergebnisse zu dokumentieren. Praktisch ging es dann auch im Vortrag von Markus Müller von der Fassadenpflegefirma Rudolf Armbruster weiter. Er hatte viele Empfehlungen für die gründliche und nachhaltige Reinigung und Pflege von Metallfassaden. Dr. Steffen Spenke, der Vorsitzende des Bundesverbandes Wintergarten, nahm die Zuhörer dann mit auf eine Reise in die Bauphysik des Wintergartens und zeigte anhand vieler anschaulicher Fälle aus seiner Sachverständigenpraxis was vor allem bei Heizung, Lüftung, Konstruktion, Statik und Dichtigkeit alles verkehrt gemacht werden kann. Etwas trockener" ging es dann verständlicherweise beim Referat von Andreas Frisch vom Normenausschuss Bau zu, der die wichtigsten bevorstehenden Änderungen bei der Überarbeitung der VOB, Teil C erläuterte. Praktisch wurde es dann noch mal beim Vortrag von Torprofi Markus Hein, der die wichtigsten Regelungen und ihre Anwendung für die sichere Auslegung, Prüfung und Wartung von kraftbetätigten Toren beschrieb. Hier wurde speziell auf die erforderliche Kraftmessung bei kraftbetätigten Toren lt. ASR Türen und Tore hingewiesen und deren Durchführung und Dokumentation erläutert. Wichtig und spannend war auch das letzte Referat von Enno de Vries, Hauptgeschäftsführer des Metallgewerbeverbandes Nord und MV. Er erläuterte sehr metallbauerspezifisch aus rechtlicher Sicht die Besonderheiten und Fallstricke des Einsatzes von Leiharbeitnehmern. Der parallel stattfindende Feinwerkmechanik- Kongress war mit seinen Vorträgen und Referaten ebenso nützlich und praktisch wie das Programm für die Metallbauer. Der Bogen der Informationen spannte sich von den Ergebnissen einer Trendstudie zum Maschinenbau in kleinen und mittelständischen Unternehmen über die Chancen der generativen Fertigungsverfahren im Metallhandwerk, zu wichtigen Hinweisen und Tipps zum Verkauf und Ankauf gebrauchter Bearbeitungsmaschinen bis zur intelligenten Vernetzung und Selbstorganisation in der Produktion. Bei der feierlichen Abendveranstaltung am ersten Kongresstag wurden die sechs Sieger

18 16 Ausgabe 06/13 Technik des M&T-Metallbaupreises 2013 geehrt, die die 14-köpfige Jury unter 87 hochwertigen Bewerbungen ausgewählt hatte. Dies sind die sechs Gewinner, die mit ihren außergewöhnlich kreativen und innovativen Objekten überzeugten: Kategorie Fenster, Fassade, Wintergarten Rupert App Fassaden aus Metall + Glas aus Leutkirch für die anspruchsvolle Fassade eines hochwertigen Appartementhauses in der Johannisstraße 3 in Berlin. Kategorie Treppen und Geländer Innovative dreigeschossige Stahl-Glastreppe beim Herrenausstatter Wormland" in Hannover - entworfen, konstruiert, gefertigt und montiert von Haas Stahl-Metallbau aus Dettingen. Kategorie Metallgestaltung Vogel Schmiede und Metallwerkstätte aus Fulda-Kämmerzell mit einem außergewöhnlich gestalteten Grabmal aus naturbelassenem Stahl. Kategorie Türen, Tore, Brandschutz Josef Vavro aus Heiligenhaus für eine ein- und zweiflügelige Drehtoranlage für ein Privathaus in Essen. Kategorie Sonderkonstruktionen Metallgestaltung Jürgen Berens aus Kail für die künstlerisch gestaltete Figurengruppe des Themenparks Homo erectus aus wetterfestem Baustahl. Kategorie Stahlkonstruktionen Außergewöhnliche, offene und transparente Edelstahlkonstruktion des Ausstellungspavillons der Archäologischen Vitrine in Aachen - konstruiert, gefertigt, montiert und aufgebaut von der Firma Schneider Metallbau aus Kastellaun. Die Filme vom Kongress, von der Preisverleihung und von den Siegerobjekten finden Sie auf dem Youtube-Kanal: Am 7. und 8. November 2014 finden in Nürnberg die beiden Kongresse wieder parallel statt. Dann wird es erstmals neben dem M&T- Metallbaupreis einen Preis für die Feinwerktechniker geben. Die Ausschreibung für beide Preise finden Sie ab Januar 2014 auf der Homepage der M&T Metallhandwerk. (Quelle: M&T Metallhandwerk) 6.40 BVM Handbuchversion 2 zur Einführung der EN erschienen Die technischen Berater im Metallhandwerk haben ihre bisherigen Erfahrungen bei der Einführung der EN in kleinen und mittelständischen Unternehmen im neuen BVM- Fertigungshandbuch in der Version 2 zusammengetragen. Dieses Handbuch ist für die Ausführungsklassen EXC 1 und EXC 2 einsetzbar und steht zu einem Preis von 100,- zzgl. USt (EXC1) und 125,- zzgl. USt. (EXC 2) exklusiv den Teilnehmern des Workshops Handbuch zur Werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 1090" zur Verfügung. In Schleswig-Holstein/Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sind bereits mehrere Handbuch-Workshops gelaufen, aber auch nächstes Jahr werden weitere folgen. Welche Neuerungen gibt es? Die größten Neuerungen sind die angepassten und neu erstellten Formblätter. Seit dem ersetzt die Leistungserklärung, eingeführt durch das neue Bauproduktengesetz, die EG-Konformitätserklärung und ist somit wichtiger Bestandteil des Regelwerkes geworden. Im Handbuch befindet sich daher auch eine Muster-Leistungserklärung und eine Muster-CE-Kennzeichnung. Diese und auch weitere Formblätter wurden so angepasst, dass möglichst wenige Änderungen pro Auftrag erforderlich sind. Ein weiteres gefordertes Formblatt ist der Nicht-Konformitätenbericht für den Fall, dass innerhalb der Herstellung Fehler auftreten. Viele weitere Formblätter wurden überarbeitet, ergänzt oder vereinfacht.

19 17 Ausgabe 06/13 Technik Wie kann das Handbuch an die Bedürfnisse des Herstellerbetriebs angepasst werden? Das Handbuch wird exklusiv in der Gruppenberatung, das heißt im Workshop Handbuch zur Werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 1090", eingesetzt. Im Hauptteil des Handbuches gibt es Standard- und Alternativtexte. Daraus können die zum Betrieb passenden Texte ausgewählt werden. Das dazu notwendige Normenwissen wird Ihnen im Workshop vermittelt. Ziel des Workshops ist es, dass jeder Metallbaubetrieb sein eigenes, angepasstes Handbuch zur WPK erstellt und das mit möglichst geringem Dokumentationsaufwand. Welche Hilfen gibt es neben dem Handbuch? Neben dem Handbuch gibt es weiterhin die bereits vorgestellten Stempel (3 Stk.) und die BVM-Merkblätter (Nr.: 2 7), die das Arbeiten mit der Norm nach Aussage der Metallbaubetriebe deutlich vereinfachen. Einige Softwarehäuser bieten außerdem das Handbuch angepasste Hilfen an, mit denen z. B. die Dokumentation und die Erstellung der CE- Kennzeichnung und der Leistungserklärung weitgehend automatisiert sind. Wie geht es weiter? Die technischen Berater im Metallhandwerk passen auch weiterhin das BVM- Musterhandbuch kontinuierlich an die Bedürfnisse der Metallbauer an. Geplant sind weitere Hilfen zur neuen Schweißerprüfungsnorm ISO , die Ende des Jahres erscheinen soll. Darüber hinaus gibt der BVM Softwareherstellern und anderen Lieferanten, wie z.b. Stahlhändlern, Hilfen an die Hand, damit sich ihre Dienstleistungen in Zukunft besser am Handwerk ausrichten. So ist z. B. die zur Verfügungstellung von Werkszeugnissen (2.1 / 2.2) und Abnahme-Prüfzeugnissen (3.1) bei Materialbestellungen eine wichtige Serviceleistung der Stahlhändler, die es weiter zu optimieren gilt. Bei Fragen zum BVM-Musterhandbuch, Seminarangeboten des Metallgewerbeverbandes oder allg. Fragen zur Umsetzung der DIN EN 1090 wenden Sie sich bitte an unseren technischen Berater Herrn Knorr, karsten.knorr@bf-handwerk.de oder Tel.: 0431/ Neue Sicherheitszeichen Eine einheitliche Beschilderung verbessert im Zeitalter der Globalisierung und der internationalen Warenströme die Sicherheit am Arbeitsplatz und im Umgang mit Maschinen und Produkten erheblich. Viele Unternehmen stehen nach Veröffentlichung der neuen ASR A 1.3 im März dieses Jahres nun vor der Frage, wie die neuen Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010 richtig anzuwenden sind. DIN 4844 ISO 7010 Beispiel Brandschutz DIN 4844 ISO 7010 Bespiel Gebotszeichen Dabei gelten folgende Richtlinien: Grundsätzlich sind die neuen Kennzeichen nach DIN EN ISO 7010 zu verwenden. Kennzeichen unterschiedlicher Normen sollten nicht vermischt werden, da die Piktogramme teilweise erheblich voneinander abweichen. Eine Ersatz- oder Ergänzungsbeschilderung kann auch mit den bisherigen Piktogrammen erfolgen. Wird nicht nach aktueller Norm gekennzeichnet, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, inwieweit die bestehende Kennzeichnung weiter verwendet werden kann und die gültigen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.

20 18 Ausgabe 06/13 Technik 6.42 Internet-Statistik - Unfassbare Zahlen Täglich rufen zahlreiche Internet-Nutzer über PCs, Laptops, Smartphones oder Tablets Seiten auf, hören Musik oder bekommen Nachrichten. Allein die Zahl der täglich weltweit verschickten s ist immens. Es ist als würde Ihnen jemand die Entfernung zwischen Mond und Erde nennen. Sie können sie sich zwar merken, eine genaue Vorstellung ist jedoch meist nicht so einfach die Zahl ist zu groß und mit nichts Bekanntem vergleichbar. 60 Sekunden im Internet Aus diesem Grund hat Statista eine Internet- Statistik entwickelt, mit der man etwas anfangen kann Transfer, Downloads, Kommunikation und Umsatz im Internet reduziert auf 60 Sekunden. Und trotzdem bleiben die Zahlen unfassbar. Ein kleiner Einblick in 60 Sekunden werden: Google Suchanfragen getippt 2,8 Millionen Videos bei YouTube angesehen Social Media und Kommunikation Die Internet-Statistik macht deutlich, wie viele Nutzer täglich Zeit im Social Web verbringen. Neue Nutzer treten Communities bei, beteiligen sich und interagieren. In 60 Sekunden wird geschrieben, gesprochen und geliked, was das Zeug hält: 1,9 Millionen Likes und Kommentare bei Facebook 411 neue Profile bei Facebook 4,2 Millionen ausgehende WhatsApp- Nachrichten 694 neue Twitter-Accounts Tweets 435 neue Accounts Gesprächsminuten bei Skype 14 neue Songs auf Spotify Downloads und Daten Eine neue App oder ein neues Programm herunterzuladen gehört für Sie ebenso zum Alltag, wie ein Video im Netz hochzuladen? Das geht laut der Internet-Statistik auch anderen so: Gigabyte Datentransfer 72 Stunden Video-Material Downloads im App Store neue Uploads Neue Inhalte und Seiten Der Austausch und die Möglichkeit, sich im Internet zu informieren, funktioniert nur, wenn Seiten und Inhalte neu entstehen oder regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. In 60 Sekunden entstehen: 53 neue Domains, hiervon eine deutsche Domain 7 neue Wikipedia-Artikel 347 neue Posts bei Wordpress Information zum Schluss Die Internet-Statistik ist als kleiner Überblick gedacht, der sowohl Spaß als auch die Aktivitäten im Web greifbar machen soll. Und falls Sie der Zahlen noch nicht überdrüssig sind, gibt es ein Schmankerl hinterher: die durchschnittliche Entfernung zwischen Erde und Mond beträgt etwa km. (Quelle: Statista) Geschäftsstelle zum Jahresende geschlossen Die Geschäftsstelle ist im Zusammenhang mit den Feiertagen und dem Jahreswechsel geschlossen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind bis zum und wieder ab zu den üblichen Bürozeiten zu erreichen. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2014 auch im Namen der gesamten Geschäftsstellenmannschaft. LIM Olaf Wagner Mit freundlichen Grüßen HGF Enno de Vries

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