Arbeits- und sozialrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern und Langzeitkranken
|
|
- Imke Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeits- und sozialrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern und Langzeitkranken Schnittstellen im Arbeits- und Sozialrecht RA Joachim Schulze Geschäftsführer, SACHSENMETALL Radebeul,
2 Finanzielle Absicherung des erkrankten Mitarbeiters Entgeltfortzahlung ( 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) wenn MA krank ist und deshalb nicht arbeiten kann zahlt Arbeitgeber bis zu 6 Wochen lang das Entgelt weiter und zwar in voller Höhe aber nur, wenn der MA mindestens 4 Wochen vorher dort beschäftigt war (Ausnahme: MTV/EMTV) 2
3 Finanzielle Absicherung Krankengeld Krankengeld erhält in der Regel, wer durch Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt wird ( 44 I SGB V). Vorteil Krankengeld: MA bleibt während des Bezuges des Krankengeldes pflichtversichert ( 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III; 224 SGB V; 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) Bezug von Krankengeld führt zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld ( 128, 142 SGB III) + weiterer Aufbau von Anwartschaften für AloG ( 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) 3
4 Krankengeld Arbeitsunfähigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsunfähigkeit: setzt voraus, dass der Versicherte seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (BSG , NZA 1985, 373) Wichtig: Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, kommt es bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf den konkreten Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers an. Verweisung auf anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatz nur, wenn sich dieser im gleichen Betrieb befindet, gleichwertig ist und der MA sich damit einverstanden erklärt. 4
5 Krankengeld Arbeitsunfähigkeit im beendeten Arbeitsverhältnis Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert sich der Bezugsmaßstab. Wichtig: Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, darf der MA auch auf andere gleichartige Tätigkeiten verwiesen werden. Es kommt dann abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung an. Insoweit ist zu prüfen, wodurch die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen geprägt war. Wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, so scheiden Verweisungstätigkeiten außerhalb dieses Berufes aus. Zumutbar ist Gehaltseinbuße von max. 10 Prozent. 5
6 Krankengeld Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld Wichtig: War der Versicherte vor dem Bezug des Krankengeldes über einen Zeitraum von über 6 Monaten arbeitslos, verschärfen sich die Anforderungen an das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit setzt dann voraus, dass der Versicherte aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Der Versicherte muss sich dann auf alle ihm nach dem SGB III zumutbaren Tätigkeiten verweisen lassen (BSG , NZA 2003, 907). 6
7 Krankengeld Teil-Arbeitsunfähigkeit Wichtig: Auch im Sozialrecht gibt es keine Teilarbeitsunfähigkeit. Nimmt ein nur beschränkt arbeitsunfähig erkrankter MA die Beschäftigung in einem zeitlich begrenzten Umfang auf, führt dass nicht zum Verlust des Krankengeldes. Im Hinblick auf das erzielte Arbeitsentgelt wird der Anspruch auf das Krankengeld aber nach Maßgabe des 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhend gestellt. 7
8 Höhe des Krankengeldes Wichtig: Für die Höhe des Krankengeldes kann es von erheblicher Auswirkung sein, ob die Arbeitsunfähigkeit bereits vor oder erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Gemäß 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.h. des Regelentgeltes. Maßgebend ist der zuletzt abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum ( 47 Abs. 2 SGB V). Besteht die Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, bestimmt sich die Höhe des Krankengeldes nach 47 b SGB V. Dies ist ein Krankengeld in Höhe der von der Bundesagentur zuletzt bezogenen Leistung. 8
9 Krankengeld - Anspruchsdauer Gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 SGB V wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Wegen derselben Krankheit wird die Bezugsdauer allerdings durch 48 Abs. 1 HS. 2 SGB V auf 78 Wochen je Dreijahreszeitraum begrenzt. Wichtig: Jede neue Krankheit im Sinne von 48 SGB V hat den Ablauf eines Dreijahreszeitraumes mit einer entsprechenden Höchstbezugsdauer zur Folge. Wenn der Versicherte wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig wird, beginnt eine neue (eigenständige) dreijährige Rahmenfrist zu laufen. Hierfür muss die ursprüngliche Krankheit aber soweit behoben sein, dass sie für sich allein genommen nicht ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führen würde ( 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). 9
10 Krankengeld Ruhen wegen Bezug von Arbeitsentgelt Gemäß 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange der Versicherte von seinem Arbeitgeber Arbeitsentgelt erhält. Arbeitsentgelt muss tatsächlich gezahlt werden. Wichtig: Bei einmalig gezahlten Arbeitseinkommen (z.b. Weihnachtsgeld) und der Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld (Differenz zum Nettoarbeitsentgelt) besteht kein Ruhenstatbestand ( 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Exkurs: Zuschuss zum Krankengeld nach MTV/EMTV 10
11 Krankheit Entgeltfortzahlung 12 Abs. III EMTV Zuschuss zum Krankengeld Anspruchsberechtigung: nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat Zuschuss nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate Zuschuss nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Monate Zuschuss Beginn: Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung Höhe: Differenz zwischen Nettoverdienst und Bruttokrankengeld Aus dem berechneten Brutto-Krankengeld sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, da ein Krankengeldbezieher aufgrund des Krankengeldbezugs sozialversicherungspflichtig ist (Pflege, Rente; Arbeitslosigkeit). Keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung, da diese Leistung nach 224 SGB V beitragsfrei ist. 11
12 Problem Aussteuerung Wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse vollständig ausgeschöpft wurde, also gewöhnlich nach 78 Wochen, wird der MA ausgesteuert. In der Regel stellt sich dann die Frage, von wem Leistungen bezogen werden können. Erster Ansprechpartner, der Arbeitgeber. Problem: Annahmeverzug. 12
13 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom Sa 550/11 (Annahmeverzug, Arbeitsplatz, leidensgerechte Leistungsfähigkeit, Rücksichtnahmepflicht) MA war als Chemiearbeiter (E 2 ungelernte Tätigkeiten) tätig erlitt Arbeitsunfall; danach Schwerbehinderung; AG hat Arbeitsplatz (Stapler) umgebaut danach erkrankte MA für die Dauer von 78 Wochen zum Ende des 78 Wochenzeitraumes beantragt er Wiedereingliederung. AG forderte werksärztliche Untersuchung (neg. Leistungsbild: kein Staplerfahrer, keine Tätigkeiten möglich, die das zugreifen mit beiden Händen erfordern etc.; pos. Leistungsbild: stehende Tätigkeiten unter Beachtung der Einschränkungen für 3-6 Stunden; sitzende Tätigkeiten vollschichtig, nach entsprechender vorheriger Beurteilung des Arbeitsplatzes) - Wiedereingliederung abgelehnt Nach Ablauf der 78 Wochen bot der MA seine Arbeitsleistung mit der Begründung an, er sei wieder voll arbeitsfähig. 13
14 Nach 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Das Arbeitsangebot des Klägers hat die Beklagte nicht in Annahmeverzug versetzt. Nach 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus. Es kommt damit darauf an, festzustellen, ob der MA aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Chemiearbeiter zu verrichten. 14
15 Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien die geschuldete Tätigkeit des Klägers nur rahmenmäßig umschrieben. Der Kläger ist als Chemiearbeiter eingestellt worden. Damit obliegt es dem Arbeitgeber nach 106 Satz 1 GewO, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die i. S. v. 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. Da die Arbeitspflicht des Klägers arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) war, konnte ihm die Beklagte jede Tätigkeit übertragen, die den Merkmalen seiner Entgeltgruppe entsprach. 15
16 Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nach 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeit in rechtlich einwandfreier Art und Weise, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ablehnt und stattdessen eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet (BAG Urteil vom BAG 5 AZR 162/09, NZA 2010, Seite 1119 ff). Einschränkung bei Schwerbehinderung: Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung steht dem Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unbilliger Ausübung des Direktionsrechts nicht entgegen (BAG Urteil vom Rn. 14, NZA 2006). Bei beschränkter Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung sei der Arbeitgeber nach 106 Satz 3 GewO verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Klägers, sondern nur auf die objektiven Umstände der Leistungsfähigkeit an. 16
17 Finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld - Gesetzesaufbau Anspruchsvoraussetzungen 136 ff SGB III Anspruchsdauer 147 ff SGB III Minderung des Anspruches 148 SGB III Anspruchshöhe 149 SGB III Ruhenstatbestände 156 SGB III Erlöschen des Anspruches 147 SGB III 17
18 Ruhen bei Sperrzeit 159 SGB III Ziel: Abgrenzung Versicherungsrisiko der Solidargemeinschaft der Beitragszahler von dem Risiko des Arbeitslosen für sein eigenes Verhalten Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird u. a. in folgendem Fall verhängt: der Arbeitnehmer hat schuldhaft das Arbeitsverhältnis beendet - z. B. verhaltensbedingte Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig 12 Wochen. Sofern die Umstände, die den Eintritt der Sperrzeit begründen, für den Arbeitslosen eine Härte bedeuten, beträgt die Sperrzeitdauer nur 6 Wochen. 18
19 Sperrzeit und wichtiger Grund Das Vorliegen eines Sperrzeittatbestandes führt nicht zwangsläufig zur Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, sofern der Arbeitslose für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte. Die Arbeitsverwaltung orientiert sich bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes wichtiger Grund an der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Ein wichtiger Grund liegt demnach vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Beispiel: die Arbeitsaufgabe ist medizinisch aus gesundheitlichen Gründen indiziert (Mobbing, Burn Out, sonstige Erkrankung) 19
20 Folgen der Sperrzeit Der Einritt einer Sperrzeit zieht das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach sich. Der Zahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes verzögert sich um die Dauer der Sperrzeit. Der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes mindert sich zudem gem. 148 SGB III. Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird der Gesamtanspruch um ein Viertel gemindert. Während der Sperrzeit ist eine freiwillige Krankenversicherung nicht erforderlich. Hier greift der sog. Nachversicherungsschutz der Krankenversicherung und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit. Die Beiträge werden demnach weiter von der Arbeitsagentur getragen. Während der Sperrzeit besteht allerdings kein Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit. 20
21 Zusammenfassung Bei erkrankten Mitarbeitern sind neben den arbeitsrechtlichen auch die sozialrechtlichen Auswirkungen zu beachten. Mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich der Bezugsmaßstab für das vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Ein Zuschuss zum Krankengeld führt nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruches. Ob ein ausgesteuerter AN wieder arbeitsfähig ist, bestimmt sich nach seiner objektiven Leistungsfähigkeit. Ist die Arbeitsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen indiziert, so kann ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund vorliegen. 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 22
Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian. in Kooperation mit:
Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität Institut für Deutsches
Mehr4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis
Kapitel 4.5 / Seite 8 Leistungsfall, 136 ff SGB III: Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
MehrRahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff
Rahmenbedingungen zum gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen 10.05.2017 Referent: Frank Wolff 1 Allgemeines Krankengeld ist eine vorübergehende Entgeltersatzleistung sie hat keine Rentenersatzfunktion
MehrDas Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung
Mehr3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen
Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 1 Rechtsgrundlagen 11 1.1 Die maßgebenden Rechtsvorschriften 11 1.2 Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 11 1.3 Krankengeld bei Krankenhausbehandlung sowie
MehrHat K einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld?
1. Berufsschutz und Krankengeld K ist gelernter Dreher und war zuletzt auch als solcher beschäftigt. Seinen Arbeitsplatz verlor er durch Arbeitgeberkündigung zum 31. Mai 2004, die mit seiner gesunkenen
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
MehrAnlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld
Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
MehrMit langzeiterkrankten Tarifbeschäftigten richtig umgehen. Seminar Landkreis Cloppenburg 7. Juni 2018
Mit langzeiterkrankten Tarifbeschäftigten richtig umgehen Seminar Landkreis Cloppenburg 7. Juni 2018 Semiarablauf Arbeitsrechtliche Weisheiten Arbeitsrechtliche Grundlagen Kündigung (personenbedingt) Prävention
Mehr3 Abs. 3 EFZG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses."
Entgeltfortzahlung - Wartezeit Inhaltsübersicht 1. Die gesetzliche Regelung 2. Die Erfassung der Wartezeit 3. Die Dauer der Wartezeit 4. Die gesetzliche Alternative: Krankengeld 5. Rechtsprechungs-ABC
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
MehrSozialversicherung: Die Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit sind in 159 SGB III zusammengefasst.
Sperrzeit Joachim Kopp, Joachim Kopp TK Lexikon Arbeitsrecht 24. September 2015 Sperrzeit HI522207 Zusammenfassung LI1099723 Begriff Die Sperrzeit ist Ausdruck des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung.
MehrInhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung
Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit
MehrDiskussionsforum Teilhabe und Prävention. Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian. in Kooperation mit:
Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität
MehrAktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrPatienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Krankengeld ( 44 ff SGB V) Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Beschwerden
Mehrüber die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin
Seite 19 der Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und (Zur Veröffentlichung freigegeben) Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin 3.
Mehr2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe? Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges
MehrDie Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht
Christian Zwade Die Teilarbeitsfahigkeit aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht Theorie und Forschung, Bd. 357 Rechtswissenschaften, Bd. 27 S. Roderer Verlag, Regensburg 1995 IV INHALTSVERZEICHNIS A.
Mehr"AR um 6: Der Einzelfall entscheidet"
Published on NiedersachsenMetall (https://niedersachsenmetall.de) Startseite > "AR um 6: Der Einzelfall entscheidet" News Arbeitsrecht Hannover 22. März 2017 "AR um 6: Der Einzelfall entscheidet" Aktuelle
MehrArbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III
Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit
MehrEntscheidungen. Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 66/08 vom BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 16/08
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 66/08 vom 27.8.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.8.2008, 5 AZR 16/08 Annahmeverzug - Beschäftigungsmöglichkeit Tenor Tatbestand 1. Auf
MehrArbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren
Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,
MehrIhr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/11 10 Sa 1376/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. September 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches
MehrVerletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII)
Verletztengeld ( 45 SGB VII) Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaften. Es wird Versicherten gezahlt, die in Folge eines Arbeitsunfalls
MehrMutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6797923 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
MehrSonderzahlungen - Arbeitsvertragliche Regelungen
Arbeitsleistungsbezogene Jahresleistung - 13. Monatsgehalt: Am 20.12. des Jahres erhält der Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt. Als zusätzliches Arbeitsentgelt gewährt das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine
MehrSperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Datum: 08.08.2007 12:24 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin,
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrBundessozialgericht Urt. v , Az.: B 1 KR 26/05 R
Bundessozialgericht Urt. v. 30.05.2006, Az.: B 1 KR 26/05 R Krankengeld: Urlaubsabgeltung kommt zusätzlich aufs Konto Einem seit Mitte eines Monats arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrFreistellung bei Erkrankung von Kindern
Arbeits- und Sozialrechts-Info Freistellung bei Erkrankung von Kindern Stand: 10/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Freistellung Berufstätige Eltern wissen über die Probleme, wenn bei einer plötzlichen
MehrIKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld
ikk-classic.de IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Tarifbestimmungen IKK Krankengeld plus Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 in der Fassung vom 25./26.02.2016 Kurzinfo Frauen,
MehrÜbergangsgeld. Voraussetzungen. Kostenträger ( 46, 51 SGB IX)
Übergangsgeld ( 46, 51 SGB IX) Um ihre finanzielle Situation während einer Rehabilitationsmaßnahme oder während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, erhalten erkrankte Menschen unter bestimmten
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 095, Datum
Unbillige Weisung des Arbeitgebers Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen
MehrFachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018
Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Impulsvortrag zum Thema: Rechtliche Grundlagen im Ehrenamt Rechtsanwalt Kai Hildebrand Leonberger Straße 44 70199 Stuttgart www.anwalt-hildebrand.de
MehrEintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages
SG Augsburg, Urteil v. 11.12.2015 S 5 AL 273/15 Titel: Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Normenkette: SGB III 148 Abs. 1 Nr. 4, 159 Leitsatz: Eintritt einer Sperrzeit bei
MehrII. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches: III. Die Urlaubsabgeltung, Grundsätze und Entwicklung der Rechtsprechung.
Thema : d1/d15-14 Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Grundlagen der Urlaubsabgeltung vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des BAG, der Entscheidungen des EuGH sowie der Entwicklung der
MehrNewsletter-Arbeitsrecht
Nr. 11 / Dezember 2010 Newsletter-Arbeitsrecht In dieser Ausgabe: Auskunftsanspruch abgelehnter Stellenbewerber gegenüber (Wunsch-) Arbeitgeber?.. 2 BAG: Schadensersatzanspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung...
MehrInhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11
I. Überblick 11 II. Wesentliche Regelungen im Arbeitsförderungsrecht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen 12 1. Arbeitssuchendmeldung 12 2. Arbeitsbescheinigung 13 3. Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs
MehrKrankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit
PDF-Version Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit Durch die BIG sind Sie bei längerer Krankheit finanziell abgesichert. Dies gilt für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Mehr3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist
TK Lexikon Steuern Mutterschaftsgeld 3 Höhe 3.1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI663408 HI9849793 3.1.1 Voraussetzung HI9849794 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrEntgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33
Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen
MehrArbeits- und Sozialrechtsinfo. Krankengeld
Arbeits- und Sozialrechtsinfo Stand: 09/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo 1. Wer hat Anspruch auf? 2. Wann habe ich Anspruch auf? 3. Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert?
Mehr30: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a)
I. Allgemeines Rechtsgut der Abs. 1 und 3 ist das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung. Im Unterschied dazu schützt Abs. 2 ausschließlich
MehrEntgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld
Norbert Finkenbusch Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Gesamtinhaltsübersicht Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 14 I. Entgeltfortzahlung 17 1 Voraussetzungen
MehrVom Erwerbsleben in den Ruhestand
Winfried Boecken/Nicole Spieß Vom Erwerbsleben in den Ruhestand Eine Praxisdarstellung der Formen des frühzeitigen und gleitenden Übergangs technisch ^ ^erütät DarmstadS Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
MehrDie so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen
Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrWorkshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013
Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Ärztliches Beschäftigungsverbot Dr. Frank Eberth Landesamt für Arbeitsschutz URL: http://bb.osha.de E-Mail: frank.eberth@las.brandenburg.de 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
MehrAbschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte
MehrMinijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrErwerbsminderungsrente 1
Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld
Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand
MehrArbeits- und Sozialrechtsinfo. Krankengeld
Arbeits- und Sozialrechtsinfo Stand: 04/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo 1. Wer hat Anspruch auf? 2. Wann habe ich Anspruch auf? 3. Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert?
Mehr6.4 Stufenweise Wiedereingliederung
6.4 Stufenweise Wiedereingliederung B. GIRAUD UND E. LENK 6.4.1 Einleitung Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein bewährtes und gut geeignetes Instrument, um Arbeit und Beschäftigung zu sichern. Der
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrInhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung
Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrMitteilung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit Wenn Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder sich ihr Gesundheitszustand durch die Arbeit verschlimmern
MehrWeisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot
Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrInhaltsübersicht. Wiedereingliederungsverhältnis
Wiedereingliederungsverhältnis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die gesetzliche Regelung 3. Die arbeitsrechtlichen Prinzipien 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Arbeitslosengeld 4.2 Fahrkosten 4.3 Personalrat
MehrDer Kündigungsschutzprozess - Klagefrist -
- Klagefrist - Die gegen die Wirksamkeit der Kündigung gerichtete Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, 4 KSchG Wird die Frist
MehrEinstellungsuntersuchungen
Die rechtlichen Probleme bei nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 12. Bundesweiter Betriebsärztetag Wuppertal, 27.02.2016 Ärztliche sind grundsätzlich anerkannt in der Rechtsprechung (vgl. z. B.
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen
MehrSozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht Ca. 2.700 Paragraphen im SGB Mehrere 100 noch nicht ins SGB überführte Normen (z.b. 1 14 BEEG gem. 11 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 und 2, 68 Nr. 15 und 15a SGB I) Hunderte von Vorschriften
Mehr70. Nachtrag zur Satzung der Techniker Krankenkasse vom 1. Januar 2009
70. Nachtrag zur Satzung der Techniker Krankenkasse vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der Techniker Krankenkasse in seiner Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossenen 70.
MehrArbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung Für die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung im Bereich der Abrufarbeit ist auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen,
MehrLeistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen
Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März 2018 Fachbereich:
Mehr1 von :54
1 von 8 10.01.2017 10:54 Arbeitsrecht im Betrieb 2016, Ausgabe 10, S. 10 15 Windirsch, Arbeitsvertrag beendet und jetzt? Arbeitsvertrag beendet und jetzt? Von Regine Windirsch ARBEITSLOSENGELD Der Jobverlust
Mehr25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG
25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt
MehrAnlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld
Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 119, Datum
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn - Ausschlussfristen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrUrlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
MehrVerschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen. Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV
Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV Rechtslage Ist ein Arbeitnehmer im Urlaub, so hat ihm der Arbeitgeber
MehrDITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft
Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz 21.11.2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen -Arten der Beendigung -Ansprüche bei Beendigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Mehr