Arbeits- und sozialrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern und Langzeitkranken

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1 Arbeits- und sozialrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern und Langzeitkranken Schnittstellen im Arbeits- und Sozialrecht RA Joachim Schulze Geschäftsführer, SACHSENMETALL Radebeul,

2 Finanzielle Absicherung des erkrankten Mitarbeiters Entgeltfortzahlung ( 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) wenn MA krank ist und deshalb nicht arbeiten kann zahlt Arbeitgeber bis zu 6 Wochen lang das Entgelt weiter und zwar in voller Höhe aber nur, wenn der MA mindestens 4 Wochen vorher dort beschäftigt war (Ausnahme: MTV/EMTV) 2

3 Finanzielle Absicherung Krankengeld Krankengeld erhält in der Regel, wer durch Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt wird ( 44 I SGB V). Vorteil Krankengeld: MA bleibt während des Bezuges des Krankengeldes pflichtversichert ( 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III; 224 SGB V; 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) Bezug von Krankengeld führt zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld ( 128, 142 SGB III) + weiterer Aufbau von Anwartschaften für AloG ( 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) 3

4 Krankengeld Arbeitsunfähigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsunfähigkeit: setzt voraus, dass der Versicherte seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (BSG , NZA 1985, 373) Wichtig: Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, kommt es bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf den konkreten Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers an. Verweisung auf anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatz nur, wenn sich dieser im gleichen Betrieb befindet, gleichwertig ist und der MA sich damit einverstanden erklärt. 4

5 Krankengeld Arbeitsunfähigkeit im beendeten Arbeitsverhältnis Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert sich der Bezugsmaßstab. Wichtig: Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, darf der MA auch auf andere gleichartige Tätigkeiten verwiesen werden. Es kommt dann abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung an. Insoweit ist zu prüfen, wodurch die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen geprägt war. Wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, so scheiden Verweisungstätigkeiten außerhalb dieses Berufes aus. Zumutbar ist Gehaltseinbuße von max. 10 Prozent. 5

6 Krankengeld Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld Wichtig: War der Versicherte vor dem Bezug des Krankengeldes über einen Zeitraum von über 6 Monaten arbeitslos, verschärfen sich die Anforderungen an das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit setzt dann voraus, dass der Versicherte aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Der Versicherte muss sich dann auf alle ihm nach dem SGB III zumutbaren Tätigkeiten verweisen lassen (BSG , NZA 2003, 907). 6

7 Krankengeld Teil-Arbeitsunfähigkeit Wichtig: Auch im Sozialrecht gibt es keine Teilarbeitsunfähigkeit. Nimmt ein nur beschränkt arbeitsunfähig erkrankter MA die Beschäftigung in einem zeitlich begrenzten Umfang auf, führt dass nicht zum Verlust des Krankengeldes. Im Hinblick auf das erzielte Arbeitsentgelt wird der Anspruch auf das Krankengeld aber nach Maßgabe des 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhend gestellt. 7

8 Höhe des Krankengeldes Wichtig: Für die Höhe des Krankengeldes kann es von erheblicher Auswirkung sein, ob die Arbeitsunfähigkeit bereits vor oder erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Gemäß 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.h. des Regelentgeltes. Maßgebend ist der zuletzt abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum ( 47 Abs. 2 SGB V). Besteht die Krankenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, bestimmt sich die Höhe des Krankengeldes nach 47 b SGB V. Dies ist ein Krankengeld in Höhe der von der Bundesagentur zuletzt bezogenen Leistung. 8

9 Krankengeld - Anspruchsdauer Gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 SGB V wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Wegen derselben Krankheit wird die Bezugsdauer allerdings durch 48 Abs. 1 HS. 2 SGB V auf 78 Wochen je Dreijahreszeitraum begrenzt. Wichtig: Jede neue Krankheit im Sinne von 48 SGB V hat den Ablauf eines Dreijahreszeitraumes mit einer entsprechenden Höchstbezugsdauer zur Folge. Wenn der Versicherte wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig wird, beginnt eine neue (eigenständige) dreijährige Rahmenfrist zu laufen. Hierfür muss die ursprüngliche Krankheit aber soweit behoben sein, dass sie für sich allein genommen nicht ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führen würde ( 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). 9

10 Krankengeld Ruhen wegen Bezug von Arbeitsentgelt Gemäß 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange der Versicherte von seinem Arbeitgeber Arbeitsentgelt erhält. Arbeitsentgelt muss tatsächlich gezahlt werden. Wichtig: Bei einmalig gezahlten Arbeitseinkommen (z.b. Weihnachtsgeld) und der Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld (Differenz zum Nettoarbeitsentgelt) besteht kein Ruhenstatbestand ( 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Exkurs: Zuschuss zum Krankengeld nach MTV/EMTV 10

11 Krankheit Entgeltfortzahlung 12 Abs. III EMTV Zuschuss zum Krankengeld Anspruchsberechtigung: nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat Zuschuss nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monate Zuschuss nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Monate Zuschuss Beginn: Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung Höhe: Differenz zwischen Nettoverdienst und Bruttokrankengeld Aus dem berechneten Brutto-Krankengeld sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, da ein Krankengeldbezieher aufgrund des Krankengeldbezugs sozialversicherungspflichtig ist (Pflege, Rente; Arbeitslosigkeit). Keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung, da diese Leistung nach 224 SGB V beitragsfrei ist. 11

12 Problem Aussteuerung Wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse vollständig ausgeschöpft wurde, also gewöhnlich nach 78 Wochen, wird der MA ausgesteuert. In der Regel stellt sich dann die Frage, von wem Leistungen bezogen werden können. Erster Ansprechpartner, der Arbeitgeber. Problem: Annahmeverzug. 12

13 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom Sa 550/11 (Annahmeverzug, Arbeitsplatz, leidensgerechte Leistungsfähigkeit, Rücksichtnahmepflicht) MA war als Chemiearbeiter (E 2 ungelernte Tätigkeiten) tätig erlitt Arbeitsunfall; danach Schwerbehinderung; AG hat Arbeitsplatz (Stapler) umgebaut danach erkrankte MA für die Dauer von 78 Wochen zum Ende des 78 Wochenzeitraumes beantragt er Wiedereingliederung. AG forderte werksärztliche Untersuchung (neg. Leistungsbild: kein Staplerfahrer, keine Tätigkeiten möglich, die das zugreifen mit beiden Händen erfordern etc.; pos. Leistungsbild: stehende Tätigkeiten unter Beachtung der Einschränkungen für 3-6 Stunden; sitzende Tätigkeiten vollschichtig, nach entsprechender vorheriger Beurteilung des Arbeitsplatzes) - Wiedereingliederung abgelehnt Nach Ablauf der 78 Wochen bot der MA seine Arbeitsleistung mit der Begründung an, er sei wieder voll arbeitsfähig. 13

14 Nach 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Das Arbeitsangebot des Klägers hat die Beklagte nicht in Annahmeverzug versetzt. Nach 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus. Es kommt damit darauf an, festzustellen, ob der MA aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Chemiearbeiter zu verrichten. 14

15 Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien die geschuldete Tätigkeit des Klägers nur rahmenmäßig umschrieben. Der Kläger ist als Chemiearbeiter eingestellt worden. Damit obliegt es dem Arbeitgeber nach 106 Satz 1 GewO, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die i. S. v. 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. Da die Arbeitspflicht des Klägers arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) war, konnte ihm die Beklagte jede Tätigkeit übertragen, die den Merkmalen seiner Entgeltgruppe entsprach. 15

16 Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nach 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeit in rechtlich einwandfreier Art und Weise, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ablehnt und stattdessen eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet (BAG Urteil vom BAG 5 AZR 162/09, NZA 2010, Seite 1119 ff). Einschränkung bei Schwerbehinderung: Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung steht dem Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unbilliger Ausübung des Direktionsrechts nicht entgegen (BAG Urteil vom Rn. 14, NZA 2006). Bei beschränkter Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung sei der Arbeitgeber nach 106 Satz 3 GewO verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Klägers, sondern nur auf die objektiven Umstände der Leistungsfähigkeit an. 16

17 Finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld - Gesetzesaufbau Anspruchsvoraussetzungen 136 ff SGB III Anspruchsdauer 147 ff SGB III Minderung des Anspruches 148 SGB III Anspruchshöhe 149 SGB III Ruhenstatbestände 156 SGB III Erlöschen des Anspruches 147 SGB III 17

18 Ruhen bei Sperrzeit 159 SGB III Ziel: Abgrenzung Versicherungsrisiko der Solidargemeinschaft der Beitragszahler von dem Risiko des Arbeitslosen für sein eigenes Verhalten Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird u. a. in folgendem Fall verhängt: der Arbeitnehmer hat schuldhaft das Arbeitsverhältnis beendet - z. B. verhaltensbedingte Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig 12 Wochen. Sofern die Umstände, die den Eintritt der Sperrzeit begründen, für den Arbeitslosen eine Härte bedeuten, beträgt die Sperrzeitdauer nur 6 Wochen. 18

19 Sperrzeit und wichtiger Grund Das Vorliegen eines Sperrzeittatbestandes führt nicht zwangsläufig zur Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, sofern der Arbeitslose für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte. Die Arbeitsverwaltung orientiert sich bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes wichtiger Grund an der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Ein wichtiger Grund liegt demnach vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Beispiel: die Arbeitsaufgabe ist medizinisch aus gesundheitlichen Gründen indiziert (Mobbing, Burn Out, sonstige Erkrankung) 19

20 Folgen der Sperrzeit Der Einritt einer Sperrzeit zieht das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach sich. Der Zahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes verzögert sich um die Dauer der Sperrzeit. Der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes mindert sich zudem gem. 148 SGB III. Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird der Gesamtanspruch um ein Viertel gemindert. Während der Sperrzeit ist eine freiwillige Krankenversicherung nicht erforderlich. Hier greift der sog. Nachversicherungsschutz der Krankenversicherung und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit. Die Beiträge werden demnach weiter von der Arbeitsagentur getragen. Während der Sperrzeit besteht allerdings kein Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit. 20

21 Zusammenfassung Bei erkrankten Mitarbeitern sind neben den arbeitsrechtlichen auch die sozialrechtlichen Auswirkungen zu beachten. Mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich der Bezugsmaßstab für das vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Ein Zuschuss zum Krankengeld führt nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruches. Ob ein ausgesteuerter AN wieder arbeitsfähig ist, bestimmt sich nach seiner objektiven Leistungsfähigkeit. Ist die Arbeitsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen indiziert, so kann ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund vorliegen. 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 22

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