Inhaltsübersicht. Wiedereingliederungsverhältnis

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1 Wiedereingliederungsverhältnis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die gesetzliche Regelung 3. Die arbeitsrechtlichen Prinzipien 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Arbeitslosengeld 4.2 Fahrkosten 4.3 Personalrat 4.4 Urlaubsanspruch 4.5 Vergütung 4.6 Vertragsänderung 4.7 Wiedereingliederungsplan Information 1. Allgemeines Der Arbeitsvertrag ist ein Austauschverhältnis der Leistungen Arbeit und Arbeitsentgelt. Die beiden Hauptbestandteile des Arbeitsvertrags stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Das heißt, der Arbeitgeber braucht nur dann Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn sein Mitarbeiter auch die vertraglich geschuldete Arbeit leistet. Für bestimmte Ausfallzeiten - Arbeitsunfähigkeit, Feiertage, Urlaub - sieht das Arbeitsrecht die Fortzahlung des Entgelts auch ohne Arbeitsleistung vor. Im Fall einer Erkrankung besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch maximal für sechs Wochen - danach erhält ein versicherter Arbeitnehmer in der Regel von seiner Krankenkasse Krankengeld. Der Arbeitgeber ist nach 84 Abs. 2 Satz 1SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Teil dieses betrieblichen Eingliederungsmanagements kann die Durchführung eines Wiedereingliederungsverhältnisses sein. Es ist im Ergebnis unverbindlich und hat für den Arbeitgeber zwei nicht zu unterschätzende Vorteile: Zum einen braucht er den - immer noch arbeitsunfähigen - Mitarbeiter bei einer Wiedereingliederung während des Bezugs von Krankengeld nicht zu bezahlen, zum andern steigert er seine Chancen für eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer schwer und über längere Zeiträume erkranken. Für ihre Arbeitsunfähigkeit gilt grundsätzlich das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Arbeitsunfähig bedeutet, der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeit nicht mehr leisten. Eine Teilarbeitsunfähigkeit kennen die Entgeltfortzahlungsvorschriften nicht. Ein Arbeitgeber darf daher niemanden zwingen, für Arbeiten in den Betrieb zurückzukommen, zu deren Ausübung er trotz seiner Erkrankung vielleicht noch in der Lage wäre. So kann beispielsweise der Lagerarbeiter, der sich den rechten Arm gebrochen hat, nicht zu Pförtnerdiensten herangezogen werden. Auf der anderen Seite gibt es für Arbeitnehmer gute Gründe, aus einer bereits längere Zeit anhaltenden Arbeitsunfähigkeit stufenweise wieder in das Erwerbsleben zurückzukehren. Diesem Zweck dient das so genannte Wiedereingliederungsverhältnis. 2. Die gesetzliche Regelung Die einzige gesetzliche Rechtsgrundlage für das Wiedereingliederungsverhältnis enthält 74 SGB V. Dort heißt es: aok-business.de - PRO Online,

2 "Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ( 275) einholen." Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat so genannte "AU-Richtlinien", die "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung", beschlossen. In der Anlage zu 8 der AU-Richtlinien heißt es in Ziffer 1.: Beispiel: "Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Arbeitnehmer individuell, d.h. je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt." Eine Altenpflegerin war dem Stress im Heim nicht mehr gewachsen. Die pflegebedürftigen alten Menschen, die stets kritischen Verwandten sowie zahlreiche Überstunden waren ihr einfach zu viel. Irgendwann erlitt sie einen Nervenzusammenbruch und brauchte selbst Pflege und Hilfe. Mit autogenem Training und psychologischer Betreuung konnte sie lernen, Stresssituationen zu begegnen. Ihr Therapeut war nach einigen Monaten der Meinung, dass es sinnvoll sei, sie nach den ersten Behandlungserfolgen stufenweise wieder ins Arbeitsleben zurückzuführen. Trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit könne man es zunächst zwei Monate mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden vormittags versuchen, bei Bewährung danach für einen weiteren Zeitraum mit sechs Stunden und schließlich wieder mit der normalen, 8-stündigen Beschäftigung. Der Wiedereingliederungszeitraum soll nach den AU-Richtlinien nicht länger als sechs Monate dauern (Ziffer 1. der Anlage zu 8 der AU-Richtlinien ). Gefordert ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung, Betriebsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst. Die Art der Maßnahme richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Dabei ist es auch Aufgabe des Arztes, die während der Wiedereingliederungsphase zu vermeidenden arbeitsbedingten Belastungen zu definieren. Er muss den Arbeitnehmer in dieser Zeit auch in regelmäßigen Abständen untersuchen. Stellen sich dabei nachteilige gesundheitliche Folgen der Rehabilitationsmaßnahme heraus, kann er die Belastungseinschränkungen anpassen oder die Wiedereingliederung vollständig abbrechen. 3. Die arbeitsrechtlichen Prinzipien Der wieder einzugliedernde Arbeitnehmer ist während der Rehabilitationsmaßnahme immer noch arbeitsunfähig krank. Er bekommt entweder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Krankengeld von der Krankenkasse. Die Wiedereingliederung ist eine freiwillige Sache. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, der Wiedereingliederung in jedem Fall zuzustimmen. In Ziffer 6. der Anlage zu 8 der AU-Richtlinien heißt es dazu: "Erklärt der Arbeitgeber, dass es nicht möglich ist, den Versicherten unter Beachtung der vom behandelnden Arzt festgelegten Belastungseinschränkungen zu beschäftigen, ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar." Wenn ein Arbeitnehmer langfristig ausfällt oder auszufallen droht, wird man sich mit diesem Problem arrangieren müssen. Arbeitsabläufe können neu oder anders gestaltet werden, Aufgaben umverteilt oder aok-business.de - PRO Online,

3 sogar neue Mitarbeiter als Ersatz oder Vertretung eingestellt werden. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme kann das neue Arrangement schnell wieder durcheinander bringen. Hinzu kommt die Ungewissheit, ob der arbeitsunfähige Rehabilitand seine Arbeit überhaupt wieder leisten kann und wenn ja, für wie lange. Bevor das Einverständnis mit einem Wiedereingliederungsverhältnis erklärt wird, sollte der Arbeitgeber sorgfältig alle Argumente pro und contra abwägen. Die richtige Entscheidung lässt sich dabei nicht schematisch treffen. Zu berücksichtigen ist immer der Einzelfall. Ergänzend bestimmt 266 BGB, dass der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist. Im Umkehrschluss ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Teilleistungen entgegen zu nehmen. Stimmt der Arbeitgeber hingegen einer solchen Maßnahme zu, wird während der Dauer der Wiedereingliederung weder ein neues Arbeitsverhältnis begründet noch wird das alte fortgesetzt. Es entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis, ein "Vertrag sui generis". Bei diesem Rechtsverhältnis wird dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geboten, sich mit einer quantitativ und/oder qualitativ geringeren Beschäftigung an seine volle Leistung heran zu tasten. Um einen Streit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten während der Wiedereingliederungsphase zu vermeiden, ist es sinnvoll, für diese Zeit eindeutige Regelungen zu treffen. Dazu gehört auch die Beantwortung der Frage, ob der kranke Mitarbeiter für seine Beschäftigung eine Vergütung bekommen soll. Während der Rehabilitation nach 74 SGB V tritt ein Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer kann die therapeutische Maßnahme jederzeit abbrechen. Er wird durch die Wiedereingliederung nicht zum Leistungsaustausch verpflichtet. Selbst die charakteristischen Nebenpflichten sind eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann den kranken Arbeitnehmer weder anweisen, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, noch kann er ihm einen bestimmten Arbeitsort zuweisen. Die Wiedereingliederung ist für beide Vertragspartner eine freiwillige Sache. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer sieht 51 Abs. 5 SGB IX vor: "Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung ( 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt." 28 SGB IX sagt: "Können arbeitsfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden." Das Wiedereingliederungsverhältnis kann auch Teil des betrieblichen Eingliederungsmanagements sein. Dazu sieht 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)." Das Wiedereingliederungsverhältnis ist nicht auf eine Arbeitsleistung gerichtet. Sie ist eine Maßnahme der Rehabilitation und soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, seine Arbeitsfähigkeit wieder aok-business.de - PRO Online,

4 herzustellen ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 913/05 ). Bietet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an, seine Tätigkeit auf Grundlage des vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziert das seine fehlende Leistungsfähigkeit ( BAG, AZR 611/12 - mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber, der das Angebot ablehnt, nicht in Annahmeverzug geraten kann). 4. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Wiedereingliederung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 4.1 Arbeitslosengeld Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer ua. "nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht", also beschäftigungslos ist ( 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III = 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III af.). Nun kann es passieren, dass langfristig arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter nach Auslaufen ihres Krankengeldanspruchs Arbeitlosengeld beantragen, weil sie ja eben nicht in einem "Beschäftigungsverhältnis" stehen (sog. "Nahtlosigkeitsregelung" in 145 SGB III = 125 SGB III af.). Versuchen sie in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs eine stufenweise unentgeltliche Wiedereingliederung, wird ihre Beschäftigungslosigkeit dadurch nicht beendet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht fort ( BSG, B 11 AL 20/12 R ). 4.2 Fahrkosten Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem zu rehabilitierenden Arbeitnehmer Fahrtkosten zu erstatten. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern ( BAG, AZR 192/98 ). 4.3 Personalrat Der Arbeitgeber muss die Wiedereingliederungsmöglichkeiten nach 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit "der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des 93" - u. a. Betriebs- oder Personalrat - klären. Dabei hat der Personalrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm das an den erkrankten Mitarbeiter gerichtete Schreiben vorliegt, damit er überprüfen kann, ob der Arbeitgeber den Betroffenen ordnungsgemäß über das gesetzliche Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements unterrichtet hat. Der Personalrat hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm das Antwortschreiben des erkrankten Mitarbeiters vorlegt. Das würde gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen ( BVerwG, P 8/09 - Hinweis: Auch wenn die Entscheidung nur das öffentliche Dienstrecht betrifft: sie zeigt einen auch für die BetrVG -Mitbestimmung wichtigen Grundsatz auf). 4.4 Urlaubsanspruch Die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten sind während der Wiedereingliederung suspendiert. Und weil wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitspflicht besteht, kann der Arbeitnehmer auch nicht durch (bezahlte) Freistellung davon befreit werden. Ein Urlaubsanspruch ist während dieser Zeit also gar nicht erfüllbar ( BAG, AZR 462/92 ). 4.5 Vergütung Der Arbeitgeber schuldet für die Zeit der Wiedereingliederung keine Vergütung. Der Arbeitnehmer bringt wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht die von ihm geschuldete Arbeitsleistung. Es besteht auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach die bei der Wiedereingliederung aufgenommene Tätigkeit nur gegen Vergütung erfolgt. Auf der anderen Seite bleibt es den Vertragspartnern unbenommen, sich vertraglich auf die Zahlung eines Entgelts für diese Zeit zu einigen ( BAG, AZR 37/91 ). 4.6 Vertragsänderung aok-business.de - PRO Online,

5 Das Wiedereingliederungsverhältnis unterscheidet sich auch in anderer Weise von weiteren Vertragsgestaltungen: Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit nicht mehr in vollem Umfang leisten, dürfen die Vertragspartner den ursprünglichen Arbeitsvertrag vorübergehend einvernehmlich in einen Vertrag mit verkürzter Arbeitszeit oder mit geändertem Vertragsgegenstand umwandeln. Alternativ können sie zu dem in seinen Hauptpflichten ruhenden ursprünglichen Arbeitsverhältnis ein weiteres, befristetes Arbeitsverhältnis mit zeitlicher oder inhaltlicher Änderung begründen. Dazu müssen sie aber - ausdrücklich oder stillschweigend - eine entsprechende Vereinbarung treffen ( BAG, AZR 637/89 ). 4.7 Wiedereingliederungsplan Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Seite setzt ein Wiedereingliederungsverhältnis arbeitsrechtlich eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung voraus. Für Schwerbehinderte ergibt sich ein Beschäftigungsanspruch aus 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Die Wiedereingliederung erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Die darüber zu erstellende Bescheinigung muss den Wiedereingliederungsplan einschließlich der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit enthalten ( BAG, AZR 229/05 ) aok-business.de - PRO Online,

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