St. Galler Tagung zum Eherecht

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1 St. Galler Tagung zum Eherecht Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014

2 Unterhaltsrecht jüngste Entwicklungen I MONIKA PFAFFINGER Ass.-Prof. Dr. iur., Universität Luzern Vizepräsidentin Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF)

3 Vorbemerkungen Weshalb dieses Referat an Eherechtstag bemerkenswert ist Revisionspakete Unterhaltsrecht/elterliche Sorge: Fokus auf nicht-ehelicher Gemeinschaft/Situation nach Trennung und Scheidung der Eltern Von der Strafbarkeit, über die Rechtlosigkeit, hin zur Anerkennung der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft Stärkung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung 3

4 Übersicht Referat Teilrevision des Unterhaltsrechts Politisches Tauziehen zwischen Sorge- und Unterhaltsrechtsrevision Überblick über den Diskurs zum (Vor-)Entwurf Einbettung: Alltagsrealitäten und Grundrechte Rolle des Unterhaltsrechts Vertiefung der Hauptkritikpunkte Aktueller Stand im politischen Prozess Elterliche Sorge, Unterhalt und Co. Zusammenfassung, Kontexte, Impulse 4

5 Überblick über den Diskurs (1) Zum Auftakt: politisches Tauziehen Problematik der Fragmentierung Grundsätzlich positiv Aufgenommenes der Unterhaltsvorlage: Zu den deklarierten Leitprinzipien Kindeswohl, Gleichstellung eheliches/nicht-eheliches Kind Wahlfreiheit Herausforderung der faktischen Verwirklichung Einzelpunkte (vgl. nachfolgend) 5

6 Überblick über den Diskurs (2) Grundsätzlich positiv aufgenommene Einzelpunkte: Einführung Betreuungsunterhalt Priorität Minderjährigenunterhalt Nachträgliche Berücksichtigung verbesserter Verhältnisse Harmonisierung Inkassohilfe Abschaffung Verwandtenunterstützungspflicht Keine Rückerstattung Sozialhilfeleistungen an das Kind Festschreibung gebührender Unterhalt 6

7 Überblick über den Diskurs (3) Das «aber», das an die grundsätzlich positiv aufgenommenen Punkte anschliesst Grundsätzlich kritisch aufgenommen: Konzeptionelles Hintergrundinformationen mit Blick auf die Kritik (vgl. nachfolgend) 7

8 Hintergrundinformationen (1) 20 % der jährlichen 16 Mia. Arbeitsstunden sind Care-Arbeit Davon werden rund 2,3 Mia. Stunden pro Jahr unbezahlt in Familien erbracht, 92 % hiervon für Kinder Frauen übernehmen 2/3 der privaten Kinderbetreuungsarbeit + fast die gesamte Mehrarbeit von 12,5 Stunden pro Woche, die im Haushalt durch Kinder entsteht Würde die unbezahlte Care-Arbeit entlohnt, ergäbe dies einen Wert von rund 100 Mia. CHF; CHF 5 900/Monat für eine 4-köpfige Familie; CHF an Mutter, CHF an Vater Quelle: EBG 2010, S. 7 8

9 Hintergrundinformationen (2) Bildung, Erwerbsbeteiligung und -quote von Frau/Mann zw Jahren: kaum Unterschied bis zur Geburt von Kindern M-Kurve in der Schweiz, anders als in Skandinavien Bündel von Ursachen: Hohe Lohnungleichheit Keine Elternzeit Ungenügende Ganztagesstrukturen und Krippenplätze Steuerliche Fehlanreize Leitbilder usf. Quelle: EBG / BFS 9

10 Die Rolle des Unterhaltsrechts Während der Beziehung: Familie als wirtschaftliche Einheit Konsequenzen asymmetrischer Arbeitsteilung: bis zur Trennung unsichtbar Steuern und Umsteuern Armut und Doppelbelastung treffen primär Alleinerziehende, statistisch damit Mütter und ihre Kinder Transfer von Müttern in Erwerbsarbeit versus Transfer von Vätern in Care-Arbeit Ratio legis Unterhaltsrecht: Ausgleichsfunktion 10

11 Art. 16 CEDAW: Leitplanken Gleichstellung von Frau und Mann in der Familie Aspekte: «Freuden und Lasten sind zu teilen» Care-Arbeit angemessen valorisieren nicht nur in der Ehe nicht nur im Unterhaltsrecht, auch im Güterrecht, Erbrecht usf. Massnahmen, die Transfer der Väter in die Care-Arbeit ermöglichen (für Länder wie die Schweiz: Elternzeit) Kritik Ausschuss: einseitige Mankozuweisung 11

12 Überblick über den Diskurs (4) Kritikpunkte Grundsätzliches: Ungenügende Koordination Ungenügende Wahrnehmung der Ausgleichsfunktion Ungenügende Beachtung der Alltagsrealitäten Fehlende faktische Verwirklichung der Leitmaximen Festschreibung traditioneller Rollenverteilung? Anknüpfung: Betreuungsunterhalt als Anspruch Kind? Konkretes (vgl. nachfolgend) 12

13 Vertiefung Hauptkritikpunkt (1) Nichtlösung des Mankos Zur geltend gemachten Unzuständigkeit Zur Kritik an der einseitigen Mankozuweisung Quantitativ und qualitativ weitreichende Kritik Kompetenzen und Querschnittsaufgaben Insb.: Rechte/Wohl des Kindes Art. 11 BV/Art. 27 UN-KRK Insb.: Gleichstellungsgebot Art. 8 BV/Art. 16 CEDAW 13

14 Vertiefung Hauptkritikpunkt (2) Weitere Kritikpunkte Problematik des fehlenden Mindestunterhaltes Notwendigkeit Kompetenz Problematik des ungenügenden Volljährigenunterhalts 14

15 Aktueller Stand des Gesetzgebungsprozesses Mitte Juni 2014: NR als erstbehandelnder Rat nimmt die Vorlage ohne wesentliche Änderungen an Ende Juni 2014: RK-NR reicht Manko-Motion ein RK-SR: Detailberatung empfiehlt weitgehend NR zu folgen Anpassungen? Halbbetreuungsanspruch? Empfiehlt dem SR die Annahme der Motion Beratung im SR: Wintersession 15

16 Gemeinsame elterliche Sorge, Unterhalt und Co. (1) Gemeinsame elterliche Sorge als Regel gilt: für geschiedene Eltern nicht für unverheiratete Eltern Art. 298a Abs. 5 ZGB elterliche Sorge steht zunächst der Mutter alleine zu Keine Zivilstandsunabhängigkeit der elterlichen Sorge 16

17 Gemeinsame elterliche Sorge, Unterhalt und Co. (2) Bei Scheidung Regel: gemeinsame elterliche Sorge Ausnahme: Übertragung an einen Elternteil, wenn für Kindeswohl notwendig (Art. 298 Abs. 1 ZGB) oder Belassung gemeinsamer elterlicher Sorge mit ggf. Regelung Obhut und pers. Verkehr resp. Betreuungsanteile (Art. 298 Abs. 2 ZGB) Bei nicht-ehelicher Gemeinschaft Einigkeit: Abgabe Erklärung (Art. 298a ZGB) Uneinigkeit: Anrufung und Verfügung der KESB (Art. 298b Abs. 2 und Abs. 3 ZGB) 17

18 Gemeinsame elterliche Sorge, Unterhalt und Co. (3) Keine rechtspolitische Diskussion über exakten Inhalt Weitere Begriffe: (alternierende/geteilte) Obhut, persönlicher Verkehr, Betreuungsanteile, Unterhalt Obhut meint neu wohl faktische Obhut Art. 273 Abs. 1 ZGB: Elternteil ohne Obhut hat Anspruch auf persönlichen Verkehr Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende/geteilte Obhut: Betreuungsanteile 18

19 Gemeinsame elterliche Sorge, Unterhalt und Co. (4) Gemeinsame elterliche Sorge ist nicht gleichzusetzen mit gemeinsamer Betreuung i.s. egalitärer Arbeitsteilung D.h. auch: gemeinsame elterliche Sorge an sich ohne Einfluss auf den Unterhalt Entscheidend: Betreuung(santeile) Diskussion um Einführung eines Anspruches auf alternierende/geteilte Obhut 19

20 Zusammenfassung, Kontexte, Impulse (1) Revisionspakete Unterhaltsrecht/elterliche Sorge dokumentieren zwei wegweisende Entwicklungen: Punktuelle Anerkennung der nicht-ehelichen Gemeinschaft Stärkung der rechtlichen Vaterschaft Familien in Umordnung Zeit und Geld als Ordnungskriterien Zeiten und ihre Werte: Die Bedeutung von Care-Arbeit 20

21 Zusammenfassung, Kontexte, Impulse (2) Alltagsorganisation in der Schweiz: «männliches (Haupt-)Ernährermodell»; Mutter: ggf. Teilzeiterwerb/Care- Arbeit Institutioneller Schutz eines Familien- und Arbeitsmodells Erosionsprozesse: unkoordiniert, spannungsvoll, arbiträr Steuern und Umsteuern Revision Unterhalt und gemeinsame elterliche Sorge: Monika inszenierte Pfaffinger Arena des Geschlechterkampfes 21

22 Zusammenfassung, Kontexte, Impulse (3) Gemeinsame und gemeinschaftliche Verantwortung? Faktische Verwirklichung leitender Maximen? Neubewertung und -organisation von Care- und Erwerbsarbeit: Angemessene Valorisierung der Care-Arbeit Massnahmen zur symmetrischeren Arbeitsteilung Notwendigkeit eines kontextuellen Ansatzes 22

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