Familienrecht. Wirkungen des Kindesverhältnisses 6. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel
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1 Familienrecht Wirkungen des Kindesverhältnisses 6, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel Ergänzungen/Vertretung durch Prof. Dr. Monika Pfaffinger Assistenzprofessorin für Privatrecht mit Schwerpunkt ZGB an der Universität Luzern Vizepräsidentin der Eidgenössischen Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF)
2 Rückblende: kleine Repetition der letzten Vorlesung Entstehung des Kindesverhältnisses (2. Teil): Adoption; Fortpflanzungsmedizinische Verfahren Wirkungen des Kindesverhältnisses (1. Teil): Status (Name und Bürgerrecht); Gemeinschaft; Inhaberschaft der elterlichen Sorge Heute: Wirkungen des Kindesverhältnisses (2. Teil) Inhalt der elterlichen Sorge Obhut, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht auf persönlichen Verkehr und Information Unterhaltsrecht / Verwaltung Kindesvermögen 2
3 IV. Unterhaltspflichten 1. Gegenstand und Dauer a) Natural- und Geldunterhalt Der Unterhalt gegenüber dem Kind kann nicht nur in Geld, sondern auch als Naturalleistung erbracht werden Art. 276 II ZGB Art. 278 I ZGB Verweis auf Eherecht Beachte auch Art. 163 ZGB Rückblende auf Art. 159 ff. azgb 3
4 Aktuelle Fassung ZGB (Stand 1. Juli 2014) 4
5 ZGB Fassung
6 p.m.: Rückblende Grundlagen Familie ist privat Statistik Care-Arbeit und Erwerbsarbeit sowie der Faktor Zeit Beachte: Arbeitsarrangement während bestehender Familie und nach Trennung / Scheidung 6
7 Naturalunterhalt besteht aus Pflege, Betreuung, Erziehung ( Care-Arbeit ) Geld- resp. Barunterhalt i.d.r. aus Erwerbstätigkeit ( breadwinner ) Nach Familienauflösung hat der Elternteil zu bezahlen, dessen Kind nicht in seiner Obhut ist (vgl. Art. 276 II ZGB) D.h.: elterliche Sorge an sich hat keinen Einfluss auf die (Bar-)Unterhaltspflicht; entscheidend Betreuung / Obhut Kind z.b. in einem Kinderheim fremdplaziert: Kosten sind von beiden Elternteilen in Geldform zu leisten 7
8 b) Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt Dauer der Unterhaltspflicht: Beginn Minderjährigenunterhalt dauert grundsätzlich bis und mit 18. Altersjahr (Art. 277 I ZGB) Volljährigenunterhalt dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Kind noch keine angemessene Ausbildung hat und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind Ruhen, Art. 267 III ZGB Untergangsgründe 8
9 c) Rente oder Abfindung Vgl. Art. 287 und 288 ZGB Unterhaltsverträge Abfindung nur, wenn im Interesse des Kindes Abfindung für Kind nur verbindlich, wenn Genehmigung durch KSB / Gericht Vorausleistung der Abfindungssumme 9
10 2. Unterhaltsverpflichtete und -berechtigte Art. 276 ZGB und Art. 278 ZGB Unterhaltspflicht setzt ein Kindesverhältnis voraus Unterhaltspflichtig sind die Eltern zu gleichen Teilen entsprechend ihrer Leistungskraft und Fähigkeiten Barunterhaltsschuldner ist nach Trennung / Scheidung derjenige, der das Kind nicht in seiner Obhut hat Derzeit noch: Verwandte im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB; Abschaffung geplant) Subsidiär: Gemeinwesen, Art. 293 I ZGB 10
11 Unterhaltsgläubiger ist das Kind, aber die Unterhaltspflicht wird durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter bzw. den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 I ZGB) Gesetzliche Subrogation, wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, d.h., die Unterhaltsforderung geht auf das Gemeinwesen, z.b. Fürsorgebehörde, über, wenn es an Stelle des Unterhaltspflichtigen Unterhalt leistet (Art. 289 II ZGB) Vgl. dazu auch BGer 5A_882/2010, wonach das Gemeinwesen auch in zukünftige Forderungen subrogiert und dies auch den Anspruch auf Lohnanweisung beinhaltet (Art. 291 ZGB) 11
12 3. Bemessungskriterien des Geldunterhalts Vgl. dazu Art. 285 ZGB (vier Kriterien) Leistungsfähigkeit Unterhaltsschuldner und Lebensstellung Betreuungsbeitrag des Pflichtigen Bedarf des Berechtigten Vermögen und Einkommen des Kindes 12
13 13
14 a) Leistungsfähigkeit und Lebensstellung des Pflichtigen Leistungsfähigkeit hängt im Wesentlichen vom Einkommen und Existenzminimum ab Vgl. im Einzelnen nachfolgend 14
15 Einkommen: das effektiv erzielte Einkommen, allenfalls auch ein hypothetisches Einkommen, wenn der Pflichtige ein tieferes erzielt, aber ein höheres erzielen könnte (z.b. Kündigung der Stelle). Vermögensertrag, nicht aber die Vermögenssubstanz gehört zum Einkommen. Falls aber der Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr statt durch Erwerbseinkommen finanziert wird, muss sich der Pflichtige auch entgegen halten lassen, dass er den Kindesunterhalt über die Vermögenssubstanz leistet (BGer 5A_512/2008 Erw. 4) 15
16 Existenzminimum: Ein Betrag, mit dem sich der Schuldner das Lebensnotwendigste leisten kann. Zusammensetzung meist ein pauschalierter Grundbetrag + Wohnkosten + KK-Prämien + U-Abo (Weg zur Arbeit) + Haftpflicht- und Hausratversicherung + ev. Steuern (umstritten) 16
17 Leistungsfähigkeit einerseits als untere Grenze und andererseits als Massstab der Berechnung: Untere Grenze des Unterhalts bildet die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Einkommen des Pflichtigen. Folge ist bzw. kann sein, dass kein Unterhalt möglich ist, die Mutter bzw. das Kind zur Fürsorge müssen, der Vater aber nicht Lebensstellung als Kriterium für Unterhalt auch über die Bedürfnisse des Kindes hinaus 17
18 b) Bedarf des Berechtigten Je nach Alter und konkreter familiärer Situation unterschiedlich, deshalb in der Praxis auch oft Stufenanstieg bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen Vgl. anschliessend die Hinweise zu den Bemessungsmethoden in der Praxis 18
19 c) Betreuungsbeitrag des Pflichtigen Nur jener barunterhaltspflichtig, der das Kind nicht in seiner Obhut hat. Dieser hat auch Anspruch auf persönlichen Verkehr. Während dieser Zeit betreut er das Kind Diese Betreuung ist beim Unterhalt nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine eigentliche Mehrbetreuung darstellt, also überobligatorisch ist. Wer nur gewöhnlicher Wochenendelter ist, der hat keinen Anspruch darauf, dass dies bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wird 19
20 d) Vermögen und Einkünfte des Kindes Gemäss Art. 285 ZGB sind Vermögen und Einkünfte des Kindes mitzuberücksichtigen. Vgl. dazu auch Art. 276 III ZGB und Art. 319 I ZGB (Eltern dürfen die Erträge des Kindsvermögens für den Unterhalt gebrauchen und sind in diesem Umfang von der Unterhaltspflicht befreit): nur bei erheblichen Vermögen der Kinder denkbar und auch dann nur, wenn die finanzielle Situation zwischen Kind und Eltern sehr unterschiedlich ist bei Lehrlingslohn vgl. Art. 323 II ZGB (Anteil kann verlangt werden, wenn im gleichen Haushalt lebend) 20
21 e) Behandlung von Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten Vgl. Art. 285 II bis ZGB Zu unterscheiden: werden bereits bei Festlegung des Unterhalts Kinderzulagen oder Sozialversicherungsrenten ausgerichtet, so sind sie regelmässig zusätzlich zum Unterhalt geschuldet, ausser das Gericht entscheidet anders fallen Sozialversicherungsrenten nachträglich, d.h., nach der Festlegung des Unterhalts an, sind diese dem Kind geschuldet und der Unterhaltsbeitrag reduziert sich um den entsprechenden Betrag 21
22 f) Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts Vgl. Art. 277 II ZGB 1. Über 18 Jahre alt 2. Ausbildung a) noch keine angemessene Ausbildung (vgl. BGer 5C.249/2006, wonach Handelsdiplom, einjähriges Praktikum und Berufsmatura noch keine genügende Ausbildung sind, also noch FH-Ausbildung zu finanzieren ist) b) Zeitpunkt noch nicht verstrichen, in welchem Ausbildung ordentlicherweise hätte abgeschlossen werden können (keine feste Altersgrenze) 22
23 3. Zumutbarkeit: finanziell Leistungsfähigkeit des Pflichtigen persönlich z.b. weil vollständige Kontaktverweigerung (vgl. BGE 129 III 375 und BGer 5C.231/2005; illustrativ auch BGer 5A_503/2012 (Kind und Vater wussten wegen der Weigerung der Mutter erst nach 9 Jahren von einem Kindesverhältnis, (brieflicher) Kontakt entstand erst ab dem 13. Altersjahr (Vater bemühte sich, aber ungeschicktes Verhalten der VB und Obstruktion der Mutter), ab dem 11. Altersjahr bezahlte der Vater Unmündigenunterhalt, Mündigenunterhalt zumutbar, weil der Sohn keine Schuld trägt, es sei ihm aber nun zumutbar, den Kontakt zu intensivieren)) 4. Fehlende eigene Leistungsfähigkeit des Berechtigten (bei Studenten wird 20%-Erwerb grundsätzlich als zumutbar erachtet) 23
24 4. Bemessungsmethoden in der Praxis a) Pauschalierte Methoden aa) Prozentregel / Quotenmethode Für (eher unter-)durchschnittliche Einkommensverhältnisse (ca. 4' '500.-) Orientiert sich am Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) des Pflichtigen 1 Kind 15-17%; 2 Kinder 25-27%; 3 Kinder 33-35% 24
25 bb) Zürcher Tabellen (Tabellenunterhalt) Für durchschnittliche Einkommensverhältnisse, Zürcher Tabellen basieren nicht auf statistischen Werten der Agglomeration Zürich, sondern auf gesamtschweizerischen Werten (so ausdrl. BGer 5A_690/2010 E. 2.3; anders FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 N 6 sowie BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 285 N 7) Anhand Erhebungen und auch Naturalbeitrag ist erfasst Meist etwas höher als die Beträge der Prozentregel 25
26 cc) Betreibungsrechtliche Grundbeträge Dienen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bis 10 Jahre 400. ab 10 Jahre 600. Decken den effektiven Bedarf kaum ab 26
27 b) Konkrete Berechnungsmethoden aa) der gesamte Bedarf wird anhand der tatsächlichen Ausgaben berechnet bb) Kombination mit betreibungsrechtlichen Grundbeträgen (GB + Wohnen + Vers. + Steuern) 27
28 5. Unterhaltsklage und -vereinbarung, Vollstreckung und Sicherung a) Unterhaltsklage Kind gegen Vater oder Mutter oder beide (Art. 279 ZGB) Unterhalt für die Zukunft und ein Jahr zurück (Art. 279 ZGB) Es gilt für die Klage das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO; vgl. aber BGE 139 III 368, wonach bei volljährigen UHB das ordentliche Verfahren gilt) 28
29 Untersuchungsgrundsatz (Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen) und Offizialmaxime (Art. 296 II u. III ZPO) Verbindung mit Vaterschaftsklage möglich Vorsorgliche Massnahmen, Zahlung und Hinterlegung (Art. 303 ZPO) 29
30 b) Unterhaltsvereinbarung (vgl. Art. 287/288 ZGB) Nur rechtsgültig, wenn Genehmigung durch KSB (bei gerichtl. Verfahren Gericht) Ausschluss Abänderbarkeit nur bei Genehmigung durch KSB Abfindung nur, wenn Genehmigung durch KSB und Abfindungssumme bezahlt wurde 30
31 c) Vollstreckung und Sicherung Pflicht zur Einrichtung kantonaler Inkassostellen (Art. 290 ZGB) Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) Sicherheitshinterlegung (Art. 292 ZGB) In vielen Kantonen Alimentenbevorschussung, siehe Art. 293 II ZGB (dann Subrogation (Art. 289 II ZGB), inkl. Recht auf Beantragung der Schuldneranweisung) 31
32 d) Abänderung (vgl. Art. 286 ZGB) Automatische Abänderung kann vorgesehen werden (Indexierung), Art. 286 I ZGB Bei wesentlichen, dauerhaften und bei der ursprünglichen Festsetzung nicht bereits berücksichtigten Veränderungen der Verhältnisse, Art. 286 II ZGB Bei ausserordentlichen nicht vorhersehbaren neuen Bedürfnissen (Zahnspangenartikel), Art. 286 III ZGB 32
33 6. Ansprüche der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB) Eigentlich keine Kindesunterhaltsansprüche, sondern Unterhalt der Mutter Entbindungskosten Unterhalt für 4 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Auslagen inkl. erste Ausstattung Revision Kindesunterhalt soll hier Besserung herbei führen, indem der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts verstanden wird 33
34 Exkurs: Revision Kindesunterhalt Hintergrund Leitlinien Im Einzelnen: Einführung Betreuungsunterhalt Priorität Minderjährigenunterhalt Nachträgliche Berücksichtigung verbesserter Verhältnisse Harmonisierung Inkassohilfe Abschaffung Verwandtenunterstützungspflicht Keine Rückerstattung Sozialhilfeleistungen an das Kind Festschreibung gebührender Unterhalt Aber... 34
35 Exkurs: Revision Kindesunterhalt Das «aber», das an die grundsätzlich positiv aufgenommenen Punkte anschliesst Kritik: Nichtlösung der Mankoproblematik (vgl. Art. 16 CEDAW) Problematik des fehlenden Mindestunterhaltes Problematik des ungenügenden Volljährigenunterhalts 35
36 V. Kindsvermögen 1. Verwaltung Pflicht und Recht zur Vermögensverwaltung basiert auf der elterlichen Sorge (Art. 318 I ZGB) Ausnahme: Bei Zuwendung wird Verwaltung durch Eltern ausgeschlossen (Art. 321 II ZGB und Art. 322 ZGB) Eigene Einkünfte können vom Kind selbst verwaltet werden (Art. 323 ZGB) 36
37 2. Verwendung a) Erträge Grundsatz: Erträge dürfen für den Unterhalt sowie Erziehung und Ausbildung verwendet werden Ausnahme: Geld dient der Sparanlage bzw. wurde mit diesem Zweck zugewendet (Art. 321 I ZGB) b) Vermögenssubstanz Grundsatz: Keine Anzehrung! Ausnahme: Schadenersatz, Abfindungen, etc. für Unterhalt zu verbrauchen (Art. 320 I ZGB) 37
38 3. Schutzmassnahmen (Hinweis) Weisungen Inventar Periodische Rechnungslegung und Berichterstattung Entzug der Verwaltungsbefugnisse und Einsetzung eines Vermögensbeistandes 38
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