Familienrecht. Wirkungen des Kindesverhältnisses 6. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Familienrecht. Wirkungen des Kindesverhältnisses 6. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel"

Transkript

1 Familienrecht Wirkungen des Kindesverhältnisses 6, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel Ergänzungen/Vertretung durch Prof. Dr. Monika Pfaffinger Assistenzprofessorin für Privatrecht mit Schwerpunkt ZGB an der Universität Luzern Vizepräsidentin der Eidgenössischen Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF)

2 Rückblende: kleine Repetition der letzten Vorlesung Entstehung des Kindesverhältnisses (2. Teil): Adoption; Fortpflanzungsmedizinische Verfahren Wirkungen des Kindesverhältnisses (1. Teil): Status (Name und Bürgerrecht); Gemeinschaft; Inhaberschaft der elterlichen Sorge Heute: Wirkungen des Kindesverhältnisses (2. Teil) Inhalt der elterlichen Sorge Obhut, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht auf persönlichen Verkehr und Information Unterhaltsrecht / Verwaltung Kindesvermögen 2

3 IV. Unterhaltspflichten 1. Gegenstand und Dauer a) Natural- und Geldunterhalt Der Unterhalt gegenüber dem Kind kann nicht nur in Geld, sondern auch als Naturalleistung erbracht werden Art. 276 II ZGB Art. 278 I ZGB Verweis auf Eherecht Beachte auch Art. 163 ZGB Rückblende auf Art. 159 ff. azgb 3

4 Aktuelle Fassung ZGB (Stand 1. Juli 2014) 4

5 ZGB Fassung

6 p.m.: Rückblende Grundlagen Familie ist privat Statistik Care-Arbeit und Erwerbsarbeit sowie der Faktor Zeit Beachte: Arbeitsarrangement während bestehender Familie und nach Trennung / Scheidung 6

7 Naturalunterhalt besteht aus Pflege, Betreuung, Erziehung ( Care-Arbeit ) Geld- resp. Barunterhalt i.d.r. aus Erwerbstätigkeit ( breadwinner ) Nach Familienauflösung hat der Elternteil zu bezahlen, dessen Kind nicht in seiner Obhut ist (vgl. Art. 276 II ZGB) D.h.: elterliche Sorge an sich hat keinen Einfluss auf die (Bar-)Unterhaltspflicht; entscheidend Betreuung / Obhut Kind z.b. in einem Kinderheim fremdplaziert: Kosten sind von beiden Elternteilen in Geldform zu leisten 7

8 b) Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt Dauer der Unterhaltspflicht: Beginn Minderjährigenunterhalt dauert grundsätzlich bis und mit 18. Altersjahr (Art. 277 I ZGB) Volljährigenunterhalt dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Kind noch keine angemessene Ausbildung hat und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind Ruhen, Art. 267 III ZGB Untergangsgründe 8

9 c) Rente oder Abfindung Vgl. Art. 287 und 288 ZGB Unterhaltsverträge Abfindung nur, wenn im Interesse des Kindes Abfindung für Kind nur verbindlich, wenn Genehmigung durch KSB / Gericht Vorausleistung der Abfindungssumme 9

10 2. Unterhaltsverpflichtete und -berechtigte Art. 276 ZGB und Art. 278 ZGB Unterhaltspflicht setzt ein Kindesverhältnis voraus Unterhaltspflichtig sind die Eltern zu gleichen Teilen entsprechend ihrer Leistungskraft und Fähigkeiten Barunterhaltsschuldner ist nach Trennung / Scheidung derjenige, der das Kind nicht in seiner Obhut hat Derzeit noch: Verwandte im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB; Abschaffung geplant) Subsidiär: Gemeinwesen, Art. 293 I ZGB 10

11 Unterhaltsgläubiger ist das Kind, aber die Unterhaltspflicht wird durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter bzw. den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 I ZGB) Gesetzliche Subrogation, wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, d.h., die Unterhaltsforderung geht auf das Gemeinwesen, z.b. Fürsorgebehörde, über, wenn es an Stelle des Unterhaltspflichtigen Unterhalt leistet (Art. 289 II ZGB) Vgl. dazu auch BGer 5A_882/2010, wonach das Gemeinwesen auch in zukünftige Forderungen subrogiert und dies auch den Anspruch auf Lohnanweisung beinhaltet (Art. 291 ZGB) 11

12 3. Bemessungskriterien des Geldunterhalts Vgl. dazu Art. 285 ZGB (vier Kriterien) Leistungsfähigkeit Unterhaltsschuldner und Lebensstellung Betreuungsbeitrag des Pflichtigen Bedarf des Berechtigten Vermögen und Einkommen des Kindes 12

13 13

14 a) Leistungsfähigkeit und Lebensstellung des Pflichtigen Leistungsfähigkeit hängt im Wesentlichen vom Einkommen und Existenzminimum ab Vgl. im Einzelnen nachfolgend 14

15 Einkommen: das effektiv erzielte Einkommen, allenfalls auch ein hypothetisches Einkommen, wenn der Pflichtige ein tieferes erzielt, aber ein höheres erzielen könnte (z.b. Kündigung der Stelle). Vermögensertrag, nicht aber die Vermögenssubstanz gehört zum Einkommen. Falls aber der Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr statt durch Erwerbseinkommen finanziert wird, muss sich der Pflichtige auch entgegen halten lassen, dass er den Kindesunterhalt über die Vermögenssubstanz leistet (BGer 5A_512/2008 Erw. 4) 15

16 Existenzminimum: Ein Betrag, mit dem sich der Schuldner das Lebensnotwendigste leisten kann. Zusammensetzung meist ein pauschalierter Grundbetrag + Wohnkosten + KK-Prämien + U-Abo (Weg zur Arbeit) + Haftpflicht- und Hausratversicherung + ev. Steuern (umstritten) 16

17 Leistungsfähigkeit einerseits als untere Grenze und andererseits als Massstab der Berechnung: Untere Grenze des Unterhalts bildet die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Einkommen des Pflichtigen. Folge ist bzw. kann sein, dass kein Unterhalt möglich ist, die Mutter bzw. das Kind zur Fürsorge müssen, der Vater aber nicht Lebensstellung als Kriterium für Unterhalt auch über die Bedürfnisse des Kindes hinaus 17

18 b) Bedarf des Berechtigten Je nach Alter und konkreter familiärer Situation unterschiedlich, deshalb in der Praxis auch oft Stufenanstieg bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen Vgl. anschliessend die Hinweise zu den Bemessungsmethoden in der Praxis 18

19 c) Betreuungsbeitrag des Pflichtigen Nur jener barunterhaltspflichtig, der das Kind nicht in seiner Obhut hat. Dieser hat auch Anspruch auf persönlichen Verkehr. Während dieser Zeit betreut er das Kind Diese Betreuung ist beim Unterhalt nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine eigentliche Mehrbetreuung darstellt, also überobligatorisch ist. Wer nur gewöhnlicher Wochenendelter ist, der hat keinen Anspruch darauf, dass dies bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wird 19

20 d) Vermögen und Einkünfte des Kindes Gemäss Art. 285 ZGB sind Vermögen und Einkünfte des Kindes mitzuberücksichtigen. Vgl. dazu auch Art. 276 III ZGB und Art. 319 I ZGB (Eltern dürfen die Erträge des Kindsvermögens für den Unterhalt gebrauchen und sind in diesem Umfang von der Unterhaltspflicht befreit): nur bei erheblichen Vermögen der Kinder denkbar und auch dann nur, wenn die finanzielle Situation zwischen Kind und Eltern sehr unterschiedlich ist bei Lehrlingslohn vgl. Art. 323 II ZGB (Anteil kann verlangt werden, wenn im gleichen Haushalt lebend) 20

21 e) Behandlung von Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten Vgl. Art. 285 II bis ZGB Zu unterscheiden: werden bereits bei Festlegung des Unterhalts Kinderzulagen oder Sozialversicherungsrenten ausgerichtet, so sind sie regelmässig zusätzlich zum Unterhalt geschuldet, ausser das Gericht entscheidet anders fallen Sozialversicherungsrenten nachträglich, d.h., nach der Festlegung des Unterhalts an, sind diese dem Kind geschuldet und der Unterhaltsbeitrag reduziert sich um den entsprechenden Betrag 21

22 f) Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts Vgl. Art. 277 II ZGB 1. Über 18 Jahre alt 2. Ausbildung a) noch keine angemessene Ausbildung (vgl. BGer 5C.249/2006, wonach Handelsdiplom, einjähriges Praktikum und Berufsmatura noch keine genügende Ausbildung sind, also noch FH-Ausbildung zu finanzieren ist) b) Zeitpunkt noch nicht verstrichen, in welchem Ausbildung ordentlicherweise hätte abgeschlossen werden können (keine feste Altersgrenze) 22

23 3. Zumutbarkeit: finanziell Leistungsfähigkeit des Pflichtigen persönlich z.b. weil vollständige Kontaktverweigerung (vgl. BGE 129 III 375 und BGer 5C.231/2005; illustrativ auch BGer 5A_503/2012 (Kind und Vater wussten wegen der Weigerung der Mutter erst nach 9 Jahren von einem Kindesverhältnis, (brieflicher) Kontakt entstand erst ab dem 13. Altersjahr (Vater bemühte sich, aber ungeschicktes Verhalten der VB und Obstruktion der Mutter), ab dem 11. Altersjahr bezahlte der Vater Unmündigenunterhalt, Mündigenunterhalt zumutbar, weil der Sohn keine Schuld trägt, es sei ihm aber nun zumutbar, den Kontakt zu intensivieren)) 4. Fehlende eigene Leistungsfähigkeit des Berechtigten (bei Studenten wird 20%-Erwerb grundsätzlich als zumutbar erachtet) 23

24 4. Bemessungsmethoden in der Praxis a) Pauschalierte Methoden aa) Prozentregel / Quotenmethode Für (eher unter-)durchschnittliche Einkommensverhältnisse (ca. 4' '500.-) Orientiert sich am Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) des Pflichtigen 1 Kind 15-17%; 2 Kinder 25-27%; 3 Kinder 33-35% 24

25 bb) Zürcher Tabellen (Tabellenunterhalt) Für durchschnittliche Einkommensverhältnisse, Zürcher Tabellen basieren nicht auf statistischen Werten der Agglomeration Zürich, sondern auf gesamtschweizerischen Werten (so ausdrl. BGer 5A_690/2010 E. 2.3; anders FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 N 6 sowie BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 285 N 7) Anhand Erhebungen und auch Naturalbeitrag ist erfasst Meist etwas höher als die Beträge der Prozentregel 25

26 cc) Betreibungsrechtliche Grundbeträge Dienen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bis 10 Jahre 400. ab 10 Jahre 600. Decken den effektiven Bedarf kaum ab 26

27 b) Konkrete Berechnungsmethoden aa) der gesamte Bedarf wird anhand der tatsächlichen Ausgaben berechnet bb) Kombination mit betreibungsrechtlichen Grundbeträgen (GB + Wohnen + Vers. + Steuern) 27

28 5. Unterhaltsklage und -vereinbarung, Vollstreckung und Sicherung a) Unterhaltsklage Kind gegen Vater oder Mutter oder beide (Art. 279 ZGB) Unterhalt für die Zukunft und ein Jahr zurück (Art. 279 ZGB) Es gilt für die Klage das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO; vgl. aber BGE 139 III 368, wonach bei volljährigen UHB das ordentliche Verfahren gilt) 28

29 Untersuchungsgrundsatz (Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen) und Offizialmaxime (Art. 296 II u. III ZPO) Verbindung mit Vaterschaftsklage möglich Vorsorgliche Massnahmen, Zahlung und Hinterlegung (Art. 303 ZPO) 29

30 b) Unterhaltsvereinbarung (vgl. Art. 287/288 ZGB) Nur rechtsgültig, wenn Genehmigung durch KSB (bei gerichtl. Verfahren Gericht) Ausschluss Abänderbarkeit nur bei Genehmigung durch KSB Abfindung nur, wenn Genehmigung durch KSB und Abfindungssumme bezahlt wurde 30

31 c) Vollstreckung und Sicherung Pflicht zur Einrichtung kantonaler Inkassostellen (Art. 290 ZGB) Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) Sicherheitshinterlegung (Art. 292 ZGB) In vielen Kantonen Alimentenbevorschussung, siehe Art. 293 II ZGB (dann Subrogation (Art. 289 II ZGB), inkl. Recht auf Beantragung der Schuldneranweisung) 31

32 d) Abänderung (vgl. Art. 286 ZGB) Automatische Abänderung kann vorgesehen werden (Indexierung), Art. 286 I ZGB Bei wesentlichen, dauerhaften und bei der ursprünglichen Festsetzung nicht bereits berücksichtigten Veränderungen der Verhältnisse, Art. 286 II ZGB Bei ausserordentlichen nicht vorhersehbaren neuen Bedürfnissen (Zahnspangenartikel), Art. 286 III ZGB 32

33 6. Ansprüche der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB) Eigentlich keine Kindesunterhaltsansprüche, sondern Unterhalt der Mutter Entbindungskosten Unterhalt für 4 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Auslagen inkl. erste Ausstattung Revision Kindesunterhalt soll hier Besserung herbei führen, indem der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts verstanden wird 33

34 Exkurs: Revision Kindesunterhalt Hintergrund Leitlinien Im Einzelnen: Einführung Betreuungsunterhalt Priorität Minderjährigenunterhalt Nachträgliche Berücksichtigung verbesserter Verhältnisse Harmonisierung Inkassohilfe Abschaffung Verwandtenunterstützungspflicht Keine Rückerstattung Sozialhilfeleistungen an das Kind Festschreibung gebührender Unterhalt Aber... 34

35 Exkurs: Revision Kindesunterhalt Das «aber», das an die grundsätzlich positiv aufgenommenen Punkte anschliesst Kritik: Nichtlösung der Mankoproblematik (vgl. Art. 16 CEDAW) Problematik des fehlenden Mindestunterhaltes Problematik des ungenügenden Volljährigenunterhalts 35

36 V. Kindsvermögen 1. Verwaltung Pflicht und Recht zur Vermögensverwaltung basiert auf der elterlichen Sorge (Art. 318 I ZGB) Ausnahme: Bei Zuwendung wird Verwaltung durch Eltern ausgeschlossen (Art. 321 II ZGB und Art. 322 ZGB) Eigene Einkünfte können vom Kind selbst verwaltet werden (Art. 323 ZGB) 36

37 2. Verwendung a) Erträge Grundsatz: Erträge dürfen für den Unterhalt sowie Erziehung und Ausbildung verwendet werden Ausnahme: Geld dient der Sparanlage bzw. wurde mit diesem Zweck zugewendet (Art. 321 I ZGB) b) Vermögenssubstanz Grundsatz: Keine Anzehrung! Ausnahme: Schadenersatz, Abfindungen, etc. für Unterhalt zu verbrauchen (Art. 320 I ZGB) 37

38 3. Schutzmassnahmen (Hinweis) Weisungen Inventar Periodische Rechnungslegung und Berichterstattung Entzug der Verwaltungsbefugnisse und Einsetzung eines Vermögensbeistandes 38

Elterliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen

Elterliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen 17.2.01. Elterliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Art. 276 ff. ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.3 Erläuterungen 1. Einleitende Bemerkungen Am 1. Januar 2017 ist das revidierte

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Ausgangslage: 6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Das Familienrecht bezeichnet in den Art. 276 ff. ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern. Einige Sozialversicherungsleistungen

Mehr

Leitfaden für den Unterhaltsvertrag

Leitfaden für den Unterhaltsvertrag Leitfaden für den Unterhaltsvertrag Allgemeine Informationen: Das Recht über den Kindesunterhalt ist in den Bestimmungen Art. 279 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Die nachfolgenden

Mehr

St. Galler Tagung zum Eherecht

St. Galler Tagung zum Eherecht St. Galler Tagung zum Eherecht Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014 Unterhaltsrecht jüngste Entwicklungen I MONIKA PFAFFINGER Ass.-Prof. Dr. iur., Universität Luzern Vizepräsidentin Eidgenössische

Mehr

Betreuungsunterhalt Worum geht es?

Betreuungsunterhalt Worum geht es? Betreuungsunterhalt Worum geht es? Hauptaspekte der Revision des ZGB betreffend den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015) Annette Spycher Juristenverein des Kantons Luzern - 7. Februar 2017 I. ÜBERBLICK:

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge

Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Kanton Zürich Bildungsdirektion Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern Gültig ab 1. Januar 2017 1. Vaterschaft Hat der Vater sein Kind nicht

Mehr

RGB NEWS KURS

RGB NEWS KURS RGB NEWS KURS 2016 I. KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZ Neue wegweisende Gerichtsentscheide BGer vom 03.03.2016, Urteil 5A_336/2015, in www.bger.ch Unterhaltsanspruch für das Kind unverheirateter Eltern ohne

Mehr

Kindesunterhalt nach neuem Recht

Kindesunterhalt nach neuem Recht Kindesunterhalt nach neuem Recht In Anwendung einer pauschalisierten Betrachtungsweise wird für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2 800.00 pro Monat für eine Betreuung

Mehr

Kinderunterhalt Übersicht und gesetzliche Neuerung auf den

Kinderunterhalt Übersicht und gesetzliche Neuerung auf den Kinderunterhalt Übersicht und gesetzliche Neuerung auf den 1.1.2017 Interne Weiterbildung Sziale Dienste Wädenswil Begriff Gesetzesanpassung auf den 1.1.2017 Umfassender Unterhaltsbegriff in Art. 276 ZGB

Mehr

Der neue Betreuungsunterhalt ab dem : Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter

Der neue Betreuungsunterhalt ab dem : Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter Der neue Betreuungsunterhalt ab dem 1.1.2017: Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter Die Revision des Familienrechts begann im Jahre 2014. Damals wurde die gemeinsame elterliche

Mehr

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht... Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft

Mehr

Was Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten.

Was Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten. Was Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten. lic. iur. Martina Hunziker, Rechtsanwältin und Notarin Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Basics zum Kindesunterhalt

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.08.2015) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

Übungen im Familienrecht (FS 2017)

Übungen im Familienrecht (FS 2017) Übungen im Familienrecht (FS 2017) Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich lic.iur. Christine Arndt, Rechtsanwältin, Fachanwältin SAV Familienrecht Langner Arndt Rechtsanwälte AG, Zürich Voraussetzungen

Mehr

Familienrechtlicher Unterhalt und Sozialhilfe

Familienrechtlicher Unterhalt und Sozialhilfe Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Familienrechtlicher Unterhalt und Sozialhilfe 17. März 2016 Powerpoint-Präsentation Anspruchsgrundlagen, Berechnungsmethoden, Geltendmachung und Vollstreckung eine

Mehr

zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien

zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Verordnung vom. Oktober 206 Inkrafttreten: 0.0.207 zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24.

Mehr

Familienrecht. Kindesschutz und Verfahrensrechtliches 7-8. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel

Familienrecht. Kindesschutz und Verfahrensrechtliches 7-8. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel Familienrecht Kindesschutz und Verfahrensrechtliches 7-8, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel Ergänzungen/Vertretung durch Prof. Dr. Monika Pfaffinger Assistenzprofessorin für Privatrecht

Mehr

Übungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich

Übungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich Übungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich lic.iur. Christine Arndt, Rechtsanwältin, CAS Familienrecht Langner Arndt Rechtsanwälte AG, Zürich Voraussetzungen für einen Anspruch

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft

Mehr

Zu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig):

Zu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig): Unterhaltspflicht ( 93, 94, 117 SGB XII) Hilfebedürftige Menschen erhalten nur dann Sozialhilfe, wenn es keinen zum Unterhalt Verpflichteten gibt. Das Sozialamt prüft daher, ob es Personen gibt, die den

Mehr

18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?

18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Düsseldorfer Tabelle Stand:

Düsseldorfer Tabelle Stand: Seite 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-18 ab 18 alle Beträge in Euro Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1. bis 1500,00

Mehr

Familienrecht. Verwandtschaft 16. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel

Familienrecht. Verwandtschaft 16. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel Familienrecht Verwandtschaft 16, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel I. Allgemeines Das Familienrecht regelt in gewissen Bereichen nicht nur die Kernfamilie, sondern auch die sog. Familiengemeinschaft.

Mehr

Unterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht

Unterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht Unterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht Konferenz der Schlichtungsstellen nach dem Gleichstellungsgesetz Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 20. November 2014 in Aarau Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage

Mehr

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation

Mehr

Abänderung von durch Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen

Abänderung von durch Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen Abänderung von durch Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen 1. Einleitung Wenn in einem Scheidungsurteil einem Ehegatten vom Gericht nacheheliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, sieht

Mehr

Trennungsbegehren nach Art. 175 ZGB mit Vereinbarung

Trennungsbegehren nach Art. 175 ZGB mit Vereinbarung Bezirksgericht.. Adresse des zuständigen Gerichts (Gericht am Wohnsitz einer Partei) Trennungsbegehren nach Art. 175 ZGB mit Vereinbarung Ehegatten mit minderjährigen Kindern Ehefrau Vorname: Heimatort:

Mehr

Merkblatt für unverheiratete Eltern Betreuungs- und Unterhaltsvertrag

Merkblatt für unverheiratete Eltern Betreuungs- und Unterhaltsvertrag Merkblatt für unverheiratete Eltern Betreuungs- und Unterhaltsvertrag www.kesb-entlebuch.ch info@kesb-entlebuch.ch Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsstellung des Kindes... 4 2. Gesetzliche Handlungsaufforderungen...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Das Eherecht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis A. Verlobung und Verlöbnis...

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Das Eherecht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis A. Verlobung und Verlöbnis... Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... 12 Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Teil: Das Eherecht.... 19 A. Verlobung und Verlöbnis... 19 B. Die Eheschliessung... 23 C. Die Wirkungen der Ehe... 29 I. Name,

Mehr

Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XKS.2017.2 Art. 276 ff. Inkrafttreten: 1. Mai 2017 Letzte Änderung: 1. Mai 2017 Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder 1.

Mehr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Annahme: Die Eltern des Kindes sind oder waren miteinander verheiratet UND der betreuende Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt.

Annahme: Die Eltern des Kindes sind oder waren miteinander verheiratet UND der betreuende Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. www.betreuungsunterhalt.ch Berechnungsbeispiele Fallgruppe 1 Annahme: Die Eltern des Kindes sind oder waren miteinander verheiratet UND der betreuende Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt.

Mehr

NomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig

NomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig NomosPraxis Müller Wersig Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 7. Auflage Nomos NomosPraxis Prof. Dr. Christian Müller

Mehr

A. Beschwerdeführerin

A. Beschwerdeführerin Verwaltungsgericht Urteil vom 21. März 2016 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Gottesman In Sachen A. Beschwerdeführerin gegen Departement

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 629/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M P, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * 5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )

Mehr

Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress

Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen

Mehr

n ZGB. Kindesunterhalt

n ZGB. Kindesunterhalt Nationalrat Sommersession 04 e-parl 4.06.04 - - 0:06.0 n ZGB. Kindesunterhalt Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates vom 9. November 0 vom 9. Juni 04 Zustimmung zum Entwurf,

Mehr

Leitlinien zum Unterhaltsrecht

Leitlinien zum Unterhaltsrecht Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Juli 2001) Vorbemerkung: Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen

Mehr

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt

Mehr

Erfahrungsaustausch Familienrecht

Erfahrungsaustausch Familienrecht Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt: Erkenntnisse und Einschätzungen aus juristischer Sicht

Gemeinsame elterliche Sorge und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt: Erkenntnisse und Einschätzungen aus juristischer Sicht Gemeinsame elterliche Sorge und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt: Erkenntnisse und Einschätzungen aus juristischer Sicht Prof. Dr. iur. Andrea Büchler Lehrstuhl für Privatrecht und Rechtsvergleichung

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien

Mehr

Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?

Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel Unterhalt hat mein Kind Anspruch? Und was mache ich, wenn der Vater des Kindes

Mehr

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle (ab 01.07.2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (EUR) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 3 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag 0-5 6-11 12-17 ab

Mehr

Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht

Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht 78 Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Herausgegeben im Auftrag der Juristischen Abteilung der Universität Zürich von W. J. Habscheid, R. Hauser, A. Kölz und H. U. Walder saak Meier Dr. iur., Privatdozent

Mehr

Das neue Unterhaltsrecht- ein Überblick mit vertieftem Blick in die Black Box Betreuungsunterhalt

Das neue Unterhaltsrecht- ein Überblick mit vertieftem Blick in die Black Box Betreuungsunterhalt Das neue Unterhaltsrecht- ein Überblick mit vertieftem Blick in die Black Box Betreuungsunterhalt Herbstveranstaltung des Aargauer Juristenvereins vom 31. Oktober 2016 Dr. Jonas Schweighauser, Advokat

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1.1. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen

Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen 17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlage

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlage Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Gesetzliche Grundlage.............................. 5 3. Auskunftspflicht der Parteien......................... 12 4. Höhe des Unterhalts................................

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3. Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3. Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion

Mehr

Das Stiefkind im Unterhaltsrecht

Das Stiefkind im Unterhaltsrecht Sebastian Kremer Das Stiefkind im Unterhaltsrecht Eine rechtsvergleichende Untersuchung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Kapitell: Einleitung 19

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.01.2017 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18

Mehr

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte.

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte. Adoption im Erbrecht Die Adoption ist auch für das Erbrecht und die Nachfolgeplanung interessant. Die Adoption spielt auch in unserer Beratungspraxis eine immer größere Rolle, zum einen weil Kinder häufig

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

Unterhalts recht. Rechtspraxis. 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage. von o. Univ.-Prof. Dr. iur. Michael Schwimann.

Unterhalts recht. Rechtspraxis. 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage. von o. Univ.-Prof. Dr. iur. Michael Schwimann. Unterhalts recht 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage von o. Univ.-Prof. Dr. iur. Michael Schwimann Wien 1999 Rechtspraxis Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung A. Gesetzliche Unterhaltsansprüche des Privatrechts

Mehr

Klares und Unklares zum Betreuungsunterhalt Eine Spurensuche

Klares und Unklares zum Betreuungsunterhalt Eine Spurensuche Klares und Unklares zum Betreuungsunterhalt Eine Spurensuche Referat anlässlich der Leuenbergtagung der BLRV vom 17. Juni 2016 1 Überblick: I. Allgemeines / Grundlagen II. Thesen zum Betreuungsunterhalt

Mehr

Alleinerziehend - das sind Ihre Rechte

Alleinerziehend - das sind Ihre Rechte stern-ratgeber Alleinerziehend - das sind Ihre Rechte Von Unterhalt bis staatliche Hilfen. Was Ihnen und Ihrem Kind zusteht Bearbeitet von Joachim Mohr, Frank Lechner 1. Auflage 2010. Taschenbuch. 160

Mehr

Ab 18 noch Unterhalt?

Ab 18 noch Unterhalt? Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Studiengebühren; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen bzw. das Kind bei sich mitversichern. Der Bedarf eines volljährigen

Mehr

St. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich

St. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014 Unterhaltsrecht jüngste Entwicklungen II Dr. iur. Philipp Maier Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Einzelne Aspekte des Unterhaltsrechts 3. Abgrenzung

Mehr

Elterliche Sorge Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

Elterliche Sorge Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht Symposium Familienrecht 14. September 2017 Elterliche Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung

Mehr

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Anhang: Tabelle Zahlbeträge 6 Anhang: Tabelle Zahlbeträge Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XIII Literaturverzeichnis...XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XIII Literaturverzeichnis...XV Abkürzungsverzeichnis...XIII Literaturverzeichnis...XV A. Das Unterhaltsrecht bleibt in Bewegung...1 I. Bestehende und geforderte Begrenzungen im Unterhaltsrecht...2 II. Praxisbericht...3 III. Gründe für

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Familienbesteuerung. entsprechenden Fall anklicken. Fall 1. Fall 2. Fall 3. Fall 4. Fall 5. Fall 6. Fall 7. Fall 8. Fall 9. Fall 10.

Familienbesteuerung. entsprechenden Fall anklicken. Fall 1. Fall 2. Fall 3. Fall 4. Fall 5. Fall 6. Fall 7. Fall 8. Fall 9. Fall 10. Dienststelle Steuern Kanton Luzern Familienbesteuerung Tarife / kinderspezifische Besteuerung und Abzüge (Staats- und Gemeindesteuern) Entscheidungshilfe zum Ausfüllen der Steuererklärung (ab Steuerperiode

Mehr

UNTERHALTSPFLICHTEN DER GROßELTERN?

UNTERHALTSPFLICHTEN DER GROßELTERN? UNTERHALTSPFLICHTEN DER GROßELTERN? Sind die Kinder schon lange aus dem Haus und in selbstständigen Lebensstellungen, rechnet die Großelterngeneration in aller Regel nicht mehr damit, von Unterhaltspflichten

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.08.2015 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18

Mehr

Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: )

Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: ) Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: 01.01.2013) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag Barunterhaltspflichtigen ( 1612a Abs. 1 BGB) (Anm.

Mehr

Umfassende Information zum Thema. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Umfassende Information zum Thema. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss Umfassende Information zum Thema Unterhalt und Unterhaltsvorschuss I. Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE

DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.01.2018 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18

Mehr

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines

Mehr

Empfehlungen und Stellungnahmen. Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII)

Empfehlungen und Stellungnahmen. Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII) Empfehlungen und Stellungnahmen E1 Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII) E1 Inhaltsverzeichnis Empfehlungen für die Heran ziehung Unterhaltspflichtiger in

Mehr

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...

Mehr

Düsseldorfer Tabelle (Stand )

Düsseldorfer Tabelle (Stand ) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.08.2015) A. Kindesunterhalt (Tabelle ohne Kindergeldabzug) (Tabelle mit Kindergeldabzug siehe am Ende) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 2007) 1)2) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm.

Mehr

Kindesunterhalt Von der Weitergabe des Schwarzen Peters

Kindesunterhalt Von der Weitergabe des Schwarzen Peters Kindesunterhalt Von der Weitergabe des Schwarzen Peters Jour Fixe 30. August 2012 Dr. Andreas Heierli Dr. Salome Wolf Ausgangslage ZGB 285 I Bemessung Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE 1

DÜSSELDORFER TABELLE 1 Stand: 01.08.2015 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.01.2018 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE 1

DÜSSELDORFER TABELLE 1 Stand: 01.01.2018 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

Mehr

Kinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern)

Kinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern) Solothurner Steuerbuch 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern) Gesetzliche Grundlagen 43 Abs. lit. a StG Sozialabzüge Vom Reineinkommen werden abgezogen a) 6'000

Mehr

Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle A. Kindesunterhalt Gruppe Nettoeinkommen (Anm. 3, 4) Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2009 Altersstufe in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB ) 0-5 6 11 12-17 ab 18 A l l e B e t r ä g

Mehr

Was tun bei Trennung und Scheidung?

Was tun bei Trennung und Scheidung? Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine

Mehr

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt. Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) ab 18

Düsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt. Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) ab 18 Düsseldorfer Tabelle (ab 01.01.2008) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (EUR) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Familienrecht. Wirkungen des Kindesverhältnisses 6. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel

Familienrecht. Wirkungen des Kindesverhältnisses 6. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel Familienrecht Wirkungen des Kindesverhältnisses 6, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel Ergänzungen/Vertretung durch Prof. Dr. Monika Pfaffinger Assistenzprofessorin für Privatrecht mit

Mehr

Anhang. Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern bei der direkten Bundessteuer

Anhang. Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern bei der direkten Bundessteuer Bericht Übergang vom Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit zum Prinzip der Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit bei den Kinderkosten Anhang Besteuerung der unverheiratet

Mehr

Familienrecht. Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat

Familienrecht. Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat Familienrecht Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel 14 Eingetragene Partnerschaft I. Allgemeines PartG seit 1. Januar

Mehr

DÜSSELDORFER TABELLE 1

DÜSSELDORFER TABELLE 1 Stand: 1.1.2011 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

Mehr