Technische Universität München. Neue Wege zum nachhaltigen Bauen. Die EnEV Dipl.-Ing. Mareike Ettrich Lehrstuhl für Bauphysik
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- Charlotte Bergmann
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1 Technische Universität München Neue Wege zum nachhaltigen Bauen Die EnEV 2009 Dipl.-Ing. Mareike Ettrich Lehrstuhl für Bauphysik
2 Entwicklung des energiesparenden Bauens
3 Eckdaten Bundesregierung beschließt das Integrierte Energie- und Klimaprogramm in Meseberg (Sommer 2007) Änderungen der EnEV für 2009 und 2012 Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sollen in jeder Novelle um 30% erhöht werden Kabinettsentwurf zur EnEV 2009 vom Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes Vom Bundesrat mit Maßgaben zur Nachbesserung übernommen am Bundesregierung beschließt am die Novellierung der Energieeinsparverordnung mit dem Maßgaben des Bundesrates Inkrafttreten der EnEV 2009 am
4 Was regelt die Energieeinsparverordnung? Energetische Mindestanforderungen an Neubauten und an Modernisierung, Erweiterung und Umbau von Bestandsgebäuden (Wohngebäude / Nichtwohngebäude) Mindestanforderungen an Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie an die Warmwasserbereitung Energieausweis für Gebäude (Neubau und Gebäudebestand) Nachweispflichten Ordnungswidrigkeiten
5 Der Anwendungsbereich der EnEV Die EnEV gilt für Gebäude, die aktiv beheizt oder gekühlt werden für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung, die beheizte oder gekühlte Gebäude versorgen
6 Der Anwendungsbereich der EnEV Die EnEV gilt mit Ausnahme der 12 und 13 nicht für folgende Gebäude: Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer mit weniger als 4 Monaten im Jahr Betriebsgebäude, die zur Haltung von Tieren genutzt werden und / oder über lange Zeit offen stehen Betriebsgebäude, die entweder auf eine Innentemperatur mit weniger als 12 C beheizt werden oder weniger als 4 Monate im Jahr beheizt und weniger als 2 Monate im Jahr gekühlt werden Unterirdische Bauten Gewächshäuser Traglufthallen und Zelte Temporäre Bauten und Bauten die oft aufgestellt und wieder zerlegt werden mit einer Nutzungsdauer von maximal 2 Jahren Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind
7 Von der EnEV 2007 zur EnEV 2009 Änderungen die der Klarstellung / Verdeutlichung bestehender Inhalte dienen wie z.b. - Nachweis der Dichtheit von Gebäuden n 50 3,0 h -1 bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen der Anforderungen an Wohngebäude, Nichtwohngebäude und den Gebäudebestand der Berechnungsverfahren für Wohngebäude in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien bei Nachrüstverpflichtungen in Bezug auf die Anlagentechnik beim Energieausweis bei Festlegung von Verantwortlichen und Ordnungswidrigkeiten, sowie die Einführung von Nachweispflichten
8 Von der EnEV 2007 zur EnEV 2009 wesentliche Änderungen Neubau Erhöhung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf um ca. 30% Erhöhung der Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle um ca. 15% Einführung (Wohngebäude) bzw. Fortschreibung (Nichtwohngebäude) des Referenzgebäudeverfahrens Wegfall des vereinfachten Verfahrens (Heizperiodenbilanzierung) bei Wohngebäuden Primärenergiefaktor für Strom wird von 2,7 auf 2,6 herabgesetzt Gebäudetrennwände von zu Neubauten müssen dem Mindestwärmeschutz entsprechen, wenn die Nachbarbebauung nicht gesichert ist Gleichwertigkeitsnachweise sind bei den Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Lösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2
9 Von der EnEV 2007 zur EnEV 2009 wesentliche Änderungen Bestand Verschärfung der Einzelanforderungen an die Bauteile der wärmeübertragenden Umfassungsfläche Anpassung der Nachrüstverpflichtungen Außerbetriebnahme von Nachspeichersystemen (Übergangsfristen) Primärenergiefaktor für Strom wird von 2,7 auf 2,6 herabgesetzt Wegfall des vereinfachten Verfahrens (Heizperiodenbilanzierung) bei Wohngebäuden
10 Zuordnung Gebäudetypen Wohngebäude Nichtwohngebäude (Beispiele) - Wohngebäude - Bürogebäude - Wohnheime - Verwaltungsgebäude - Altenheime - Kaufhaus, Supermarkt - Pflegeheime - Schule, Kindergarten -Hotel - Restaurant -Werkstatt - Theater -Museum - Bibliothek - Turnhalle
11 Wohngebäude Neubau Anforderungen an Wohngebäude nach EnEV 2007 Jahres-Primärenergiebedarf: Schritt 1: Entwurf - Orientierung -Geometrie - Bauteilflächen Schritt 2: Q P,max A/V e -Verhältnis bestimmt Q P,max Schritt 3: Q P,vorh Wärmeschutz und Anlagentechnik gem. tatsächlicher Ausführung Primärenergiebedarf [kwh/(m³a)] große, kompakte Gebäude kleine, wenig kompakte Gebäude 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 A/V e -Verhältnis [1/m] Q P,max Q P,vorh
12 Wohngebäude Neubau Änderungen der Anforderungen nach EnEV 2009 Jahres-Primärenergiebedarf: Schritt 1: Entwurf - Orientierung -Geometrie - Bauteilflächen Schritt 2: Q P,max Wärmeschutz und Anlagentechnik gem. Referenzausführung Schritt 3: Q P,vorh Wärmeschutz und Anlagentechnik gem. tatsächlicher Ausführung Q P,max Q P,vorh
13 Wohngebäude Neubau Änderungen der Anforderungen nach EnEV 2009 Referenzausführung: Dach U ref =0,20 W/(m 2 K) Außenwand U ref =0,28 W/(m 2 K) Wärmebrücken ΔU WB =0,05 W/(m 2 K) Solar unterstützte Trinkwarmwasserbereitung Fenster U ref = 1,3 W/(m 2 K) g ref = 0,6 Abluftanlage Kellerwand U ref =0,35 W/(m 2 K) Bodenplatte/Kellerdecke U ref =0,35 W/(m 2 K) Heizung u. Warmwasser Ref. Brennwerttechnik 55/45 C
14 Wohngebäude Neubau Anforderungen an Wohngebäude nach EnEV 2007 Spez. Transmissionswärmeverlust:
15 Wohngebäude Neubau Änderungen der Anforderungen nach EnEV 2009 Spez. Transmissionswärmeverlust: Zeile Gebäudetyp Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts 1 Freistehendes Wohngebäude mit A N 350 m² H T = 0,40 W/(m 2 K) mit A N > 350 m² H T = 0,50 W/(m 2 K) Einseitig angebautes Wohngebäude alle anderen Wohngebäude Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß 9 Abs. 5 H T = 0,45 W/(m 2 K) H T = 0,65 W/(m 2 K) H T = 0,65 W/(m 2 K)
16 Wohngebäude Neubau Änderungen der Anforderungen von EnEV 2007 zur EnEV 2009 max. spez. Transmissionswärmeverlust [W/m²K] 1,2 1 0,8 0,6 0,4 0,2 EnEV '07 EnEV '09: '07-15% EnEV '09 - freist. Wohngeb. klein EnEV '09 - freist. Wohngeb. groß EnEV '09 - eins. angeb. Wohngeb. EnEV '09 - alle anderen Fälle 0 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 Verhältnis A/V e [1/m]
17 Wohngebäude Bestand (Änderung, Erweiterung und Ausbau) Änderungen der Anforderungen Anforderungen entweder an einzelne Bauteile oder das Gesamtgebäude Einzelne Bauteile: Die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Außenbauteile dürfen die Anforderungswerte nicht überschreiten oder Gebäude: Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes darf den eines definierten Referenzgebäudes und die Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts um maximal 40% überschreiten Die Bagatellgrenze für Nachweise wird verschärft. Künftig muss kein Nachweis geführt werden, wenn weniger als 10% der Gesamtfläche eines Bauteils geändert werden (vormals 20% der Bauteilfäche gleicher Orientierung)
18 Wohngebäude Bestand (Änderung, Erweiterung und Ausbau) Änderungen der Anforderungen Bauteil Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen > 19 C Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 C Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U max Außenwände - Außendämmung - Innendämmung Außen liegende Fenster, Fenstertüren Dachflächenfenster Verglasungen Vorhangfassaden Decken, Dächer und Dachschrägen Flachdächer 0,24 W/(m² K) 0,35 W/(m² K) 1,30 W/(m² K) 1,40 W/(m² K) 1,10 W/(m² K) 1,50 W/(m² K) 0,24 W/(m² K) 0,20 W/(m² K) 0,35 W/(m² K) 0,35 W/(m² K) 1,90 W/(m² K) 1,90 W/(m² K) keine Anforderung 1,90 W/(m² K) 0,35 W/(m² K) 0,35 W/(m² K)
19 Wohngebäude Neubau / Bestand Änderungen des Rechenverfahrens Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs DIN V alternativ DIN und (Monatsbilanzverfahren) Vereinfachtes Verfahren (Heizperiodenbilanzverfahren) fällt weg Berechnung der Gebäudenutzfläche A N wird für Neubau und Bestandsgebäude vereinheitlicht bei Gebäuden mit durchschnittlichen Geschosshöhen unter 2,50m oder über 3,00 m geht diese in die Berechnung mit ein (nach EnEV 2007 nur bei Bestandsgebäuden) beim Einsatz anlagentechnischer Komponenten, für die keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, werden Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften für die Berechnung angesetzt
20 Wohngebäude Neubau / Bestand Gegenüberstellung der Berechnungsverfahren DIN V 4108 / DIN V 4701 Monatsbilanzverfahren (baulich) Trennung der Gewerke Q h und e p Nutzenergie Trinkwarmwasser pauschal (12,5 kwh/(m²a)) Interne Wärmeeinträge pauschal (5 W/m²) Pauschale Annahme von Wärmeeinträgen aus Anlagentechnik Heizwertbezug Bestandsanlagen in anderen Normenteilen/ Publicly Available Specification DIN V Monatsbilanzverfahren (baulich und anlagentechnisch) Keine Trennung Nutzenergie Trinkwarmwasser nach Nutzung (EFH und MFH) differenziert (12 und 16 kwh/(m²a)) Nutzenergie Trinkwarmwasser nach Nutzung (EFH und MFH) differenziert (2,1 und 4,2 W/m²) Iterative Bestimmung der Wärmeeinträge aus Anlagentechnik Brennwertbezug Bestandsanlagen integriert
21 Nichtwohngebäude Neubau Änderungen der Anforderungen nach EnEV 2009 Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf: Verschärfung um ca. 30% Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle: Die Anforderung an den spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient (H t ) und Staffelung nach Fensterflächenanteil entfällt Die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche dürfen nicht überschritten werden
22 Nichtwohngebäude Neubau Änderungen der Anforderungen Referenzausführung: Solarkollektor (wenn hoher Wärmebedarf Warmwasser vorhanden) Dach U ref =0,20 W/(m 2 K) Fenster U ref = 1,3 W/(m 2 K); g = 0,6 Außenwand U ref =0,28 W/(m 2 K) Klima- und Kältetechnik (Referenz wird abhängig vom eingesetzten System vorgegeben) Wärmebrücken ΔU WB = 0,05 W/(m 2 K) Vorhangfassade U ref = 1,4 W/(m 2 K); g = 0,48 Kellerdecke (Keller unbeh.) U ref =0,35 W/(m 2 K) Beleuchtung direkt/indirekt Präsenzmelder Konstantlichtregelung Heizung u. Warmwasser Brennwerttechnik 55/45 C
23 Nichtwohngebäude Neubau Änderungen der Anforderungen Zusatzanforderung: mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten Fenster U mittel = 1,9 W/(m 2 K) Außenwand, Dach, Kellerdecke (alle opaken Bauteile) U mittel = 0,35 W/(m 2 K) Vorhangfassade U mittel = 1,9 W/(m 2 K)
24 Nichtwohngebäude Neubau Nichtwohngebäude im Vergleich EnEV 2007 / 2009 Beispielgebäude Bürogebäude Schule Hotel
25 Nichtwohngebäude Neubau Nichtwohngebäude im Vergleich EnEV 2007 / 2009 Anforderungen an den Primärenergiebedarf
26 Nichtwohngebäude Neubau Nichtwohngebäude im Vergleich EnEV 2007 / 2009 Anforderungen an den Primärenergiebedarf
27 Nichtwohngebäude Bestand (Änderung, Erweiterung und Ausbau) Änderungen der Anforderungen Der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf darf den eines definierten Referenzgebäudes und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche um max. 40% überschreiten Die Bagatellgrenze für Nachweise wird verschärft. Künftig muss kein Nachweis geführt werden, wenn weniger als 10% der Gesamtfläche eines Bauteils geändert werden (vormals 20% der Bauteilfäche gleicher Orientierung)
28 Nichtwohngebäude Neubau / Bestand Anpassung des Rechenverfahrens Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Ein-Zonen-Modell) wird auf weitere Nutzungen ausgeweitet (Turnhallen, Bibliotheken, Gewerbebetriebsgebäude und Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1000 m² unter bestimmten Bedingungen) Vereinfachungen: - Ansatz der tatsächlich vorhandenen Beleuchtungsstärke bei Einzelhandel und Kaufhaus (Nutzungen 6 und 7 nach DIN V ) - beim Einsatz anlagentechnischer Komponenten, für die keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, werden Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften für die Berechnung angesetzt (bisher Ansatz der Referenzausführung)
29 Änderungen in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien als erneuerbare Energien werden nun neben Solarstrahlung, Umweltwärme, Geothermie und Biomasse nun auch Wasserkraft und Windenergie in die Definition einbezogen Strom aus erneuerbaren Energien kann bei der Berechnung Neubauten vom Endenergiebedarf abgezogen werden wenn der Strom vorrangig selbst genutzt und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude produziert wird Durch die Einführung des EEWärmeG entfällt die Prüfung des Einsatzes Erneuerbarer Energien für Neubauten Dokumentation im Energieausweis, Ausweisung der Ersatzmaßnahmen
30 Änderungen bei Austausch- und Nachrüstverpflichtungen Öl- und Gasheizkessel von vor 1978 dürfen nicht mehr betrieben werden Die Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke wird verschärft: der U-Wert nicht begehbarer oberster Geschossdecken wird auf 0,24 W/(m²K) herabgesetzt alternativ können die Dachflächen gedämmt werden ab 2012 ist eine wird die Pflicht auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken ausgeweitet werden Die Nachrüstverpflichtungen gelten nicht, wenn sich die geforderten Maßnahmen nicht wirtschaftlich darstellen Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
31 Änderungen in Bezug auf die Anlagentechnik Die Mindestanforderung an den Wärmeerzeuger wird nicht mehr an den Erzeugertyp (z.b. Brennwertkessel) gestellt, sondern an das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor des Energieträgers f p darf maximal 1,30 betragen Bei der energetischen Inspektion von Klimaanlagen hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Bescheinigung auszustellen, die künftig auf Verlangen der nach landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen ist Für größere Klima- und Lüftungsanlagen, die die Raumluftfeuchte beeinflussen, besteht künftig eine Nachrüstpflicht für elektronische Regeleinrichtungen, die über eine getrennte Regelung der Sollwerte für Be- und Entfeuchtung verfügen Bei erstmaligem Einbau oder Ersatz von Kaltwasserleitungen müssen diese künftig mäßig gedämmt werden neu eingebaute Klimaanlagen mit hohem Kältebedarf und RLT-Anlagen mit hohem Volumenstrom oder Anlagen, deren Zentralgeräte erneuert werden, müssen mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein
32 Änderungen in Bezug auf den Energieausweis im Grunde nur Änderungen hinsichtlich der Klarstellung bestehender Inhalte z.b. : Baudenkmäler, für die keine Ausweispflicht besteht, sind auch von der Aushangpflicht des Energieausweises ausgenommen Eigentümer und Ausweisaussteller sind für die Richtigkeit der von Ihnen als Berechnungsgrundlage bereitgestellten, ermittelten und verwendeten Daten verantwortlich, unkorrekte Angaben stellen künftig eine Ordnungswidrigkeit dar der Kreis der ausstellungsberechtigten Personen wurde erweitert um Physiker in der Gruppe der Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder erfolgreich abgelegtem Staatsexamen alle Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung berechtigt sind (für Wohngebäude)
33 Änderungen im Energieausweis
34 Änderung bei Festlegung von Verantwortlichen und Ordnungswidrigkeiten, sowie die Einführung von Nachweispflichten für die Einhaltung der Anforderungen sind neben dem Bauherren alle Personen verantwortlich, die in dessen Auftrag bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik tätig werden Einführung privater Nachweispflichten bei der geschäftsmäßigen Ausführung von Änderungen bestehender Gebäude durch die sog. Unternehmererklärung bestätigt die Einhaltung der Anforderungen der EnEV muss vom Eigentümer mind. 5 Jahre aufbewahrt werden Bezirksschornsteinfegermeister prüfen künftig die Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen Die Definition von ordnungswidrig wurde ausgeweitet auf vorsätzliche und leichtfertige Zuwiderhandlung ordnungswidrig handelt nun auch wer entgegen der Vorschriften errichtete oder geänderte Gebäude nicht dafür Sorge trägt, dass bereitgestellte, übernommene oder ermittelte Daten als Berechnungsgrundlage für Energieausweise korrekt sind Unternehmerklärungen nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
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