Herr Landesminister a. D. Heinrich Jürgens

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1 (61.) Jahrgang Hannover, den Nummer 28 I N H A L T Nachruf Am Freitag, dem 4. August 2006 verstarb im Alter 82 Jahren Herr Landesminister a. D. Heinrich Jürgens Inhaber des Großen Vernstkreuzes des Vernstordens Besrepublik Deutschland Inhaber Niesächsischen Landesmedaille Als Minister Bes- Europaangelegenheiten hat Heinrich Jürgens unserem Land Niesachsen mit hohem Sachverstand großem Einsatz Erfolg gent. Wir trauern um einen aufrechten Demokraten, einen engagierten, bürgernahen bodenständigen Politiker, an maßgeblicher Stelle Geschicke des Landes gestaltet hat. Seine Liebe zur niesächsischen Heimat hat sein Leben geprägt. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Christian W u l f f Niesächsischer Ministerpräsident Walter H i r c h e stellvertreten Ministerpräsident Minister Wirtschaft, Arbeit Verkehr I N H A L T A. Staatskanzlei G. Ministerium Wirtschaft, Arbeit Verkehr B. Ministerium Inneres Sport RdErl , Anwendung Vergütungsrichtlinien im Geschäftsbereich des MI Bek , Anerkennung Regionalen Stiftung Landessparkasse zu Oldenburg C. Finanzministerium Bek , Statut Em Zusatzversorgungskasse Sparkassen D. Ministerium Soziales, Frauen, Familie Gesheit Bek , Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen; Richtlinie über brandschutztechnische Anforungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR ) Bek , Bauaufsicht: Technische Bestimmungen; DIN Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen H. Ministerium den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft Verbraucherschutz I. Justizministerium K. Umweltministerium Bek , Gebietsglieung den Nationalpark Harz (Niesachsen) RdErl , Aufsichtsbezirke Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Bischöflich Münstersches Offizialat Urke , Urke über Errichtung Katholischen Kirchengemeinde St. Marien in Oldenburg.. Landesamt Bergbau, Energie Geologie Bek , Feststellung gemäß 3 a UVPG (E.ON Avacon AG, Salzgitter) E. Ministerium Wissenschaft Kultur F. Kultusministerium Bek , Kultussteuerordnung Jüdischen Gemeinde Hannover Körperschaft des öffentlichen Rechts..... Bek , Jüdische Gemeinde Hannover; Kultussteuer Kultusgeld das Steuerjahr RdErl , Nachträgliche Ausstellung Prüfungs Abschlusszeugnissen (Zweitausfertigung) bei besons geschützten Namensänungen o aufgr Rekonstruktionen Landesbetrieb Wasserwirtschaft, Küsten- Naturschutz Bek , Feststellung gemäß 4 NUVPG (Deichsicherheit im Bereich Ortslage Hülsen Ortslage Westen bis Bahndamm Wahnebergen, Landkreis Verden).. VO , Verordnung über Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Hombachs/Leester Mühlenbachs im Landkreis Diepholz Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Bek , Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung (Entsorgungszentrum Salzgitter GmbH)

2 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Bek , Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäß 3 a UVPG (K. & L. Biogas GmbH, Barver) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Bek , Feststellung gemäß 3 a UVPG (Bioenergie Külftal GmbH & Co. KG, Hoyershausen) Rechtsprechung Besverfassungsgericht Die Anlage zur Bek. des MU vom wird als Karte zu ser Ausgabe des Nds. MBl. herausgegeben. Abonnenten wird Karte auf Anforung ohne besone Berechnung übersandt. Bei Anforung sind nach Möglichkeit Kennummer Lieferanschrift anzugeben. Außerhalb des Abonnements erfolgt Lieferung gegen Kostenerstattung. B. Ministerium Inneres Sport Anwendung Vergütungsrichtlinien im Geschäftsbereich des MI RdErl. d. MI v VORIS Bezug: a) Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v (Nds. MBl. S. 101) VORIS b) RdErl. v (Nds. MBl. S. 417) VORIS Für Vergütung nebenamtlicher nebenberuflicher Lehr- Prüfungstätigkeit in Landesverwaltung sowie Entschädigung Mitglie in Prüfungsausschüssen bei Abnahme Prüfungen nach den 37, 48, des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind mit Bezugserlass zu a bekannt gegebenen Vergütungsrichtlinien in jeweiligen Fassung im Geschäftsbereich des MI mit nachfolgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Vergütung Lehrtätigkeit 1.1 Die Lehrvergütung nach Nummer Vergütungsrichtlinien beträgt bei Ausbildung Nachwuchskräften a) des höheren gehobenen Dienstes o gleichstehenden Sturenden b) des mittleren Dienstes o gleichstehenden Angestellten jeweils Höchstsatz 90 v. H., aufgeret auf ein Zehntel EUR c) sonstige Nachwuchskräfte 75 v. H., aufgeret auf ein Zehntel EUR. Für Lehrgänge Landesfeuerwehrschulen zur Ausbildung Angehörigen Freiwilligen Feuerwehren gilt Buchstabe b entsprechend. 1.2 Diese Vergütungssätze gelten entsprechend a) Aufstiegslehrgänge Beamtinnen Beamten, b) Angestelltenlehrgänge I II, Qualifizierungslehrgänge Q 1 Q 2 reformbetroffene Angestellte Lohnempfängerinnen Lohnempfänger sowie Ausbildungslehrgänge in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG. 1.3 Als zu entschädigende nebenamtliche o nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt ausschließlich eine nach einem Lehrplan auszuübende vorwiegend theoretisch orientierte, methodische Wissensvermittlung. Eine überwiegend auf den Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten gerichtete Unterweisung (z. B. im Bereich Polizei: Waffen- Schießausbildung, Fahrausbildung, Dienstsport, Selbstverteidigung) ist dagegen nicht berücksichtigungsfähig. 1.4 Die in Nummer Vergütungsrichtlinien geregelte Lehrvergütung Fortbildungsveranstaltungen findet im Geschäftsbereich des MI den gesamten Fortbildungsbereich Anwendung. 2. Vergütung Prüfungstätigkeiten 2.1 Ist eine schriftliche Prüfungsleistung zwei Personen zu bewerten, so entfallen auf Erstbegutachtung 60 v. H. (aufgeret auf ein Zehntel EUR) auf Zweitbegutachtung 40 v. H. (abgeret auf ein Zehntel EUR) des jeweils zulässigen Höchstbetrages. 2.2 Ist eine schriftliche Prüfungsleistung drei Personen zu bewerten, so entfallen auf Erstbegutachtung 50 v. H. (aufgeret auf ein Zehntel EUR), auf Zweitbegutachtung 30 v. H. (abgeret auf ein Zehntel EUR) auf abschließende Begutachtung verbleibende Differenz des jeweils zulässigen Höchstbetrages. 3. Schlussbestimmungen 3.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig wird Bezugserlass zu b aufgehoben. 3.2 Die vorgenannten Vergütungssätze sind anzuwenden auf nach dem In-Kraft-Treten ses RdErl. geleisteten Lehr- Prüfungstätigkeiten. Für zurückliegende Zeit verbleibt es bei den bisherigen Regelungen. An Dienststellen im Geschäftsbereich des MI Nds. MBl. Nr. 28/2006 S. 780 Anerkennung Regionalen Stiftung Landessparkasse zu Oldenburg Bek. d. MI v RV OL (087) Mit Schreiben vom hat das MI, Regierungsvertretung Oldenburg, als zuständige Stiftungsbehörde gemäß 3 des Niesächsischen Stiftungsgesetzes vom (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geänt durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 514), aufgr des Stiftungsgeschäfts mit Stiftungssatzung vom Regionale Stiftung Landessparkasse zu Oldenburg mit Sitz in Stadt Oldenburg gemäß 80 BGB als rechtsfähig anerkannt. Zweck Stiftung ist Förung Jugend- Altenhilfe, des öffentlichen Gesheitswesens, Kultur im Wege Förung Kunst, Förung Erhaltung Kulturwerten sowie Förung Denkmalpflege, Heimatpflege -ke, Erziehung, Volks- Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe, des Natur- 780

3 Umweltschutzes Landschaftspflege, des Tierschutzes, Wissenschaft Forschung, des Sports, Religionsgemeinschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Zwecken amtlich anerkannten Verbände freien Wohlfahrtspflege sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. des 53 AO. C. Finanzministerium Nds. MBl. Nr. 28/2006 S. 780 Statut Em Zusatzversorgungskasse Sparkassen Bek. d. MF v Statutengemäß hat Kassenausschuss Em Zusatzversorgungskasse Sparkassen am in Anlage abgedruckte 28. Änung des Statuts beschlossen. Die Änung wurde vom MF durch Erl. vom genehmigt. Nds. MBl. Nr. 28/2006 S. 781 Anlage 28. Änung des Statuts Em Zusatzversorgungskasse Sparkassen Einrichtung des Niesächsischen Sparkassen- Giroverbandes vom 29. Juni 2006 Das Statut Em Zusatzversorgungskasse Sparkassen vom 1. Oktober 1994 in Fassung 27. Änung vom 2. Dezember 2005 wird wie folgt geänt: 1 Änung des Statuts 1. Die Inhaltsübersicht des Statuts wird wie folgt geänt: a) 23 erhält folgende Überschrift: Freiwillige Versicherung. b) Die Überschriften 24 bis 26 werden gestrichen. c) Der Dritte Teil des Statuts erhält neue Überschrift: Leistungen aus Pflichtversicherung. d) In das Statut wird ein neuer 34 a aufgenommen: Sonregelung zur Berücksichtigung Altersvorsorgezulagen in Pflichtversicherung. e) Die Überschrift zu 52 a wird gestrichen wird wie folgt geänt: a) In Absatz 1 Buchstabe b) wird Klammerzusatz ( 23 bis 26) durch ( 23) ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen wird folgen Satz 3 angefügt: 3 Entstehen bei Kasse selbe Person aufgr mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen, sind se als einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln. 4. In 19 Abs. 1 Buchstaben a) bis l) wird jeweils am Ende das Wort o in Buchstabe m) das Komma vor dem Wort o gestrichen. 5. In 22 wird Buchstabe c) gestrichen wird wie folgt gefasst: 23 Freiwillige Versicherung Die Durchführung freiwilligen Versicherung wird in den den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. 7. Die 24, werden gestrichen Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen Abs. 1 Sätze 1 2 werden wie folgt gefasst: 1 Die Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne 27 Abs. 1 findet statt a) bei einer/einem Pflichtversicherten, en/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt Begründung neuerlichen Pflichtversicherung, b) bei einer/einem Pflichtversicherten, / aus ihrer/ seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Betriebsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt Begründung neuerlichen Pflichtversicherung, c) bei einer/einem Pflichtversicherten, / gleichzeitig bei einer anen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn Versicherungspflicht endet, d) bei einer/einem Beschäftigten, en/dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden / früher bei einer anen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt Begründung des neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch Überleitung Voraussetzungen Versicherungspflicht hergestellt werden, zwar auch dann, wenn ane Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt. 2 Die Überleitung wird nur auf Antrag /des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchst. d /des Beschäftigten, durchgeführt Abs. 2 wird gestrichen. 11. Der Dritte Teil des Statuts erhält Überschrift: Leistungen aus Pflichtversicherung Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) 1 Soweit Betriebsrente auf Arbeitnehmereigenbeteiligung an Zusatz- Pflichtbeiträgen o auf Altersvorsorgezulagen nach 34 a beruht, wird auf Wartezeit je Kalenmonat vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, das ein Arbeitnehmerbeitrag entrichtet worden ist, bis zum Beginn Betriebsrente angerechnet. 2 Bei Eintritt des Versicherungsfalls Altersrente ist anteilige Betriebsrente nach Satz 1 keine Wartezeit erforlich Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird zu Absatz wird wie folgt geänt: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Versorgungspunkte ergeben sich a) das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ( 62), b) Altersvorsorgezulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG ( 34 a), c) soziale Komponenten ( 35) d) als Bonuspunkte ( 66). b) Absatz 4 wird gestrichen. 15. Es wird folgen 34 a eingefügt: 34 a Sonregelung zur Berücksichtigung Altersvorsorgezulagen in Pflichtversicherung (1) Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG, individuell besteuerte Beiträge Pflichtversicherten gewährt werden, werden dem Abrechnungsverband Pflichtversicherung zugeführt. (2) Die Anzahl Versorgungspunkte im jeweiligen Kalenjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem Altersvorsorgezulage durch den Regelbeitrag 480 Euro geteilt, mit dem Faktor 0,75 dem in Tabelle freiwillige Versicherung ohne Risikoausschluss festgelegten Altersfaktor multipliziert wird; dabei gilt als Alter Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenjahr dem Geburtsjahr. (3) 1 Liegt eine schädliche Verwendung im Sinne EStG vor, reduziert Rückzahlungsbetrag nach 94 Abs. 1 EStG das zur Verfügung stehende Kapital. 2 Die Kasse kann Verminung absehen, soweit / Versicherte den Rückforungsbetrag durch eine einmalige Sonzahlung ausgleicht. 3 Vor dem Rentenbezug reduzieren sich Versorgungspunkte entsprechend. 4 Während des Versorgungsbezugs reduziert sich Betriebsrente entsprechend Abs. 4 wird gestrichen. 781

4 17. In 36 werden Absatz 2 Satz 2 Absatz 4 gestrichen wird wie folgt geänt: a) In Absatz 2 wird 33 Abs. 4 durch 33 Abs. 3 ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden hinter 66 Worte Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezulagen aus Pflichtversicherung eingefügt. c) In Absatz 4 werden Worte Sätze 1 bis 3 durch Worte Sätze 1 2 ersetzt Abs. 7 wird gestrichen Abs. 3 wird gestrichen Abs. 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4 Worte den Absätzen 1 4 durch Absatz 1 ersetzt. Absatz 6 wird zu Absatz 5 Absatz 7 zu Absatz In 43 Satz 3 wird Satzteil nach dem Semikolon gestrichen Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Kosten Überweisung, mit Ausnahme Kosten Gutschrift, trägt Kasse; Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt s nur, wenn se im Rahmen einer EU-Standardüberweisung erfolgen kann; hierzu teilt / Betriebsrentenberechtigte Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number IBAN) sowie internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code BIC) mit. 24. In 49 Satz 1 wird vor den Worten einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Wort einer/ eingefügt wird wie folgt geänt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden Worte freiwillig Versicherte gestrichen in Satz 4 wird Angabe bis 4 durch 3 ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird zu Absatz wird wie folgt geänt: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden zu Absätzen 4 bis a wird gestrichen. 2 In-Kraft-Treten 1 Diese Statutenänung tritt mit Wirkung zum 29. Juni 2006 in Kraft. 2 Abweichend Satz 1 tritt 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2002, 1 Nr. 1 d, 12, 14 a, b zum 1. Januar Nr. 5 zum 1. Oktober 2004 in Kraft. D. Ministerium Soziales, Frauen, Familie Gesheit Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen; Richtlinie über brandschutztechnische Anforungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR ) Bek. d. MS v / VORIS Aufgr des 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geänt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 208), wird als Anlage abgedruckte Richtlinie über brandschutztechnische Anforungen an Lüftungsanlagen als Technische Baubestimmung bekannt gemacht. 2. Bezüglich in ser technischen Baubestimmung genannten Normen, anen Unterlagen technischen Anforungen, sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, Normen o sonstigen Bestimmungen /o technischen Vorschriften aner Vertragsstaaten des Abkommens vom über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Türkei entsprechen, sofern das geforte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesheit Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sofern ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis o Nachweis Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung o ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn das Produkt entsprechende Nachweis Verwendbarkeit / o Übereinstimmungsnachweis vorliegt das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt. 3. Prüfungen, Überwachungen Zertifizierungen, Stellen aner Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern Stellen aufgr ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit technischen Ausstattung Gewähr da bieten, Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesone als erfüllt, wenn Stellen nach Artikel 16 Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom zur Angleichung Rechts- Verwaltungsvorschriften Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABL. EG Nr. L 40 S. 12) sen Zweck zugelassen worden sind. 4. Die Verpflichtungen aus Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet Normen technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geänt durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Nds. MBl. Nr. 28/2006 S

5 Anlage Richtlinie über brandschutztechnische Anforungen an Lüftungsanlagen Richtlinie über brandschutztechnische (Lüftungsanlagen-Richtlinie Anforungen LüAR 1 an ) Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie -- LüAR 1 ) Inhalt Inhalt 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Anforungen an Feuerwistandsfähigkeit Anforungen Lüftungsleitungen an Feuerwistands- 3 Absperrvorrichtungen fähigkeit Lüftungsleitungen Absperrvorrichtungen 4 Anforungen an das Brandverhalten 4 Baustoffen Anforungen an das Brandverhalten 4.1 Lüftungsleitungen Baustoffen Beschichtungen, Lüftungsleitungen Dämmschichten 4.2 Verkleidungen Beschichtungen, Dämmschichten 4.3 Kleine Verkleidungen lokal begrenzte Bauteile 1.3 Lüftungsanlagen Kleine lokal begrenzte Bauteile 4.4 Sonstige Lüftungsanlagen Bauteile Einrichtungen 4.4 Lüftungsanlagen Sonstige Bauteile Einrichtungen Lüftungsanlagen 5 Anforungen an Installation 5 Lüftungsleitungen Anforungen an Installation 5.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, 5.1 Explosions- Lüftungsleitungen o Verschmutzungsgefahr mit erhöhter Brand-, 5.2 Mündungen Explosions- o Außenluft- Verschmutzungsgefahr Fortluftleitungen Mündungen Außenluft- Fortluft Zuluftanlagen leitungen Umluftanlagen Zuluftanlagen Lüftungsleitungen Umluftanlagen ane 5.5 Installationen Lüftungsleitungen ane 5.6 Begrenzung Installationen Kräften Durchführungen Begrenzung durch Kräften feuerwistandsfähige Durchführungen raumabschließende durch feuerwistands- Bauteile Abstände fähige raumabschließende zu brennbaren Baustoffen Bauteile Leitungsabschnitte, Abstände zu brennbaren feuerwistandsfähig Leitungsabschnitte, sein müssen feuerwistands- Baustoffen Leitungsabschnitte fähig sein müssen im Freien Lüftungsleitungen Leitungsabschnitte oberhalb im Freien 5.11 Unterdecken Lüftungsleitungen oberhalb 5.12 Lüftungsleitungen Unterdecken im Dachraum 5.12 Lüftungsleitungen im Dachraum 6 Einrichtungen zur Luftaufbereitung 6 Lüftungszentralen Einrichtungen zur Luftaufbereitung 6.1 Lufterhitzer Lüftungszentralen Filtermen, Lufterhitzer Kontaktbefeuchter 6.2 Tropfenabschei Filtermen, Kontaktbefeuchter 6.3 Wärmerückgewinnungsanlagen Tropfenabschei Lüftungszentralen Wärmerückgewinnungsanlagen Ventilatoren 6.4 Luftaufbereitungseinrichtungen Lüftungszentralen Ventilatoren Grlegende Luftaufbereitungseinrichtungen Anforung Bauteile, Grlegende Fußböden Anforung Öffnungen Lüftungszentralen Bauteile, Fußböden Öffnungen Ausgänge Lüftungszentralen Lüftungszentralen Lüftungsleitungen Ausgänge Lüftungszentralen in Lüftungszentralen Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen 7 Zusätzliche Bestimmungen 7 Entlüftungsanlagen Zusätzliche Bestimmungen nach DIN Entlüftungsanlagen : nach DIN : Abluftleitungen gewerblichen 8 vergleichbaren Abluftleitungen Küchen, gewerblichen ausgenommen Kaltküchen vergleichbaren Küchen, ausgenommen 8.1 Baustoffe Kaltküchen Feuerwistands- 8.1 fähigkeit Baustoffe Abluftleitungen Feuerwistands- 8.2 Ventilatoren fähigkeit Abluftleitungen Fettdichtheit Ventilatoren Abluftleitungen Vermeidung Fettdichtheit Verschmutzungen; Abluftleitungen 8.4 Reinigungsöffnungen Vermeidung Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen 9 Gemeinsame Abführung Küchenabluft Gemeinsame Abgasen Abführung aus Feuerstätten Küchen Küchenabluft Abgasen Abgase aus Feuerstätten aus Feuerstätten Küchenabluft gasförmige Abgase Brennstoffe aus Feuer Küchenabluft stätten gasförmige Abgase Brennstoffe aus Kochgeräten Küchenabluft feste Brennstoffe Abgase aus Koch- 9.2 geräten feste Brennstoffe 10 Anforungen an Lüftungsanlagen in 10 Sonbauten Anforungen an Lüftungsanlagen in Sonbauten Schematische Darstellungen Schematische Darstellungen S Die Verpflichtungen aus Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 22. Juni Die über Verpflichtungen ein Informationsverfahren aus Richtlinie auf dem 98/34/EG Gebiet des Normen Europäischen technischen Parlaments Vorschriften des Rates vom Vorschriften 22. Juni 1998 über ein Dienste Informationsverfahren Informationsgesellschaft auf dem Gebiet (Abl. EG Normen Nr. L 204 S. technischen 37), geänt Vorschriften durch Richtlinie Vorschriften 98/48/EG des Europäischen Dienste Informationsgesellschaft Parlamentes des Rates (Abl. vom EG 20. Nr. Juli L S. 37), (Abl. geänt EG Nr. L durch 217 S. 18), Richtlinie sind beachtet 98/48/EG des worden. Europäischen Parlaments des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 783

6 1 Geltungsbereich Geltungsbereich Diese Diese Richtlinie Richtlinie gilt gilt Lüftungsanlagen, Lüftungsanlagen, an an Anforungen Anforungen nach nach NBauO NBauO gestellt gestellt werden. werden. Sie Sie gilt gilt nicht nicht mit mit Luft Luft arbeitende arbeitende Transportanlagen Transportanlagen (z. (z. B. B. Späneabsaugung, Späneabsaugung, Rohrpostanlagen). Rohrpostanlagen). Die Die bei bei Errichtung Errichtung Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen erforlichen erforlichen Verwendbarkeitsnachweise Verwendbarkeitsnachweise Bauprodukte Bauprodukte Anwendbarkeitsnachweise Anwendbarkeitsnachweise Bauarten Bauarten richten richten sich sich nach nach den den Regelungen Regelungen ff. ff. NBauO NBauO i. i. V. V. m. m. den den Bauregellisten Bauregellisten 2 2 in in jeweils jeweils geltenden geltenden Fassung. Fassung. Die Die Verwendung Verwendung Bauprodukten Bauprodukten Anwendung Anwendung Bauarten Bauarten mit mit europäischen europäischen Klassifizierungen, Klassifizierungen, aufgr aufgr Zuordnung Zuordnung zu zu nationalen nationalen Anforungen Anforungen an an das das Brandverhalten Brandverhalten o o Feuerwistandsfähigkeit Feuerwistandsfähigkeit in in den den Bauregellisten Bauregellisten als als gleichwertig gleichwertig zu zu den den in in den den folgenden folgenden Anforungen Anforungen genannten genannten Klassifizierungen Klassifizierungen gelten, gelten, ist ist entsprechend entsprechend jeweiligen jeweiligen Anforung Anforung zulässig. zulässig. 2 Begriffe Begriffe Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen i. i. S. S. ser ser Richtlinie Richtlinie sind sind auch auch Klimaanlagen, Klimaanlagen, raumlufttechnische raumlufttechnische Anlagen Anlagen Warmluftheizungen. Warmluftheizungen. Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen bestehen bestehen aus aus Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen allen allen zu zu ihrer ihrer Funktion Funktion erforlichen erforlichen Bauteile Bauteile Einrichtungen. Einrichtungen. Zu Zu den den Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen gehören gehören alle alle Luft Luft durchströmten durchströmten Bauteile, Bauteile, wie wie Lüftungsrohre, Lüftungsrohre, -formstücke, -formstücke, -schächte -schächte -kanäle, -kanäle, Schalldämpfer, Schalldämpfer, Ventilatoren, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen, Luftaufbereitungseinrichtungen, Absperrvorrichtungen Absperrvorrichtungen gegen gegen Übertragung Übertragung Feuer Feuer Rauch Rauch (Brandschutzklappen) (Brandschutzklappen) Absperrvorrichtungen Absperrvorrichtungen gegen gegen Rauchübertragung Rauchübertragung (Rauchschutzklappen), (Rauchschutzklappen), sowie sowie Verbindungen, Verbindungen, Befestigungen, Befestigungen, Beschichtungen, Beschichtungen, Dampfsperren, Dampfsperren, Folien, Folien, Dämmschichten, Dämmschichten, Ummantelungen Ummantelungen Verkleidungen. Verkleidungen. 3 Anforungen Anforungen an an Feuerwistandsfähigkeit Feuerwistandsfähigkeit Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen Absperrvorrichtungen Absperrvorrichtungen Die Die Anforungen Anforungen nach nach NBauO NBauO sowie sowie nach nach DVNBauO DVNBauO an an Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen gelten gelten als als erfüllt, erfüllt, wenn wenn Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen den den Bestimmungen Bestimmungen folgenden folgenden Abschnitte Abschnitte 4 bis bis 8 einschließlich einschließlich zugehörigen zugehörigen schematischen schematischen Darstellungen Darstellungen 1 bis bis 6 mit mit ihren ihren Bil Biln Erläuterungen Erläuterungen entsprechen. entsprechen. Lüftungsleitungen, Lüftungsleitungen, Bauteile Bauteile in in den den in in Abs. Abs. 1 DVNBauO DVNBauO genannten genannten Fällen Fällen überbrücken, überbrücken, müssen müssen längste längste Zeitdauer, Zeitdauer, dort dort ein ein Leitung Leitung überbrücktes überbrücktes Bauteil Bauteil gefort gefort ist, ist, feuerwistandsfähig feuerwistandsfähig o o in in einem einem entsprechend entsprechend feuerwistandfähigen feuerwistandsfähigen Schacht Schacht verlegt verlegt sein sein ( ( mindestens mindestens Minuten Minuten sind sind mindestens mindestens Bauteile Bauteile Klassifizierung Klassifizierung L L/F / F 90, 90, mindestens mindestens Minuten Minuten mindestens mindestens Bauteile Bauteile L L/F / F mindestens mindestens Minuten Minuten mindestens mindestens Bauteile Bauteile L/F L / 30 F 30 erforlich) erforlich), o o in den in durchdrungenen den durchdrungenen Bauteilen Bauteilen jeweils jeweils entsprechend entsprechend feuerwistandsfähige feuerwistandsfähige Brandschutzklappen (K 30/60/90) Brandschutzklappen (K 30 / haben. 60 / 90) haben. Lüftungsleitungen, Lüftungsleitungen, in in nicht nicht in in Abs. Abs. 1 DVNBauO DVNBauO genannten genannten Fällen Fällen raumabschließende raumabschließende Bauteile Bauteile überbrücken, überbrücken, müssen müssen höchsten höchsten durchdrungenen durchdrungenen Bauteile Bauteile geforten geforten Feuerwistandsfähigkeit Feuerwistandsfähigkeit entsprechend entsprechend feuerwistandsfähig feuerwistandsfähig sein, sein, in in einem einem entsprechend entsprechend feuerwistandsfähigen feuerwistandsfähigen Schacht Schacht verlegt verlegt sein sein o o in in den den durchdrungenen durchdrungenen Bauteilen Bauteilen jeweils jeweils entsprechend entsprechend feuerwistandsfähige feuerwistandsfähige Brandschutzklappen Brandschutzklappen haben. haben. In In notwendigen notwendigen Fluren Fluren mit mit feuerhemmenden feuerhemmenden Wänden Wänden genügen genügen anstelle anstelle feuerhemmen feuerhemmen Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen solche solche aus aus Stahlblech Stahlblech ohne ohne Öffnungen, Öffnungen mit mit Abhängern Abhängern aus aus Stahl Stahl (s. (s. Bil Bil ). 3.2). 4 Anforungen Anforungen an an das das Brandverhalten Brandverhalten Baustoffen Baustoffen Wenn Wenn Anforungen Anforungen ser ser Richtlinie Richtlinie eingehalten eingehalten sind, sind, liegen liegen damit damit auch auch Voraussetzungen Voraussetzungen Verwendung Verwendung brennbarer brennbarer Baustoffe Baustoffe ist i. S. i. S. des des Abs. Abs. 2 Satz 2 Satz 2 DVNBauO 2 DVNBauO vor. vor. 2 2 DIBt Mitteilungen des Deutschen Instituts Bautechnik zu den Bauregellisten A B Liste C in jeweils DIBt Mitteilungen des Deutschen Instituts Bautechnik zu den Bauregellisten Liste in jeweils geltenden geltenden Fassung Fassung Vertrieb: Ernst & Sohn, Verlag Architektur technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Vertrieb: Ernst Sohn, Verlag Architektur technische Wissenschaften GmbH Co. KG, Bühringstr. 10, Berlin Bühringstr. 10, Berlin Ken-/Leserservice: Wiley-VCH Kenservice Ernst & Sohn, Boschstr. 12, Weinheim Ken-/Leserservice: Wiley-VCH Kenservice Ernst & Sohn, Boschstr. 12, Weinheim (service@wiley-vch.de) (service@wiley-vch.de) 784

7 Bei 4.1 Kombination Lüftungsleitungen Baustoffen ist auf Verbwirkung gemäß den Hinweisen in den Verwendbarkeitsnachweisen zu achten. Für Lüftungsleitungen, in denen Luft Lüftungsleitungen mit Temperaturen mehr als 85 C gefört wird o Für 2. Lüftungsleitungen, sich in besonem in denen Maße brennbare Stoffe ablagern können (z. B. Abluftleitungen Raumlüftungsanlagen in Holz verarbeitenden Betrieben), 1. Luft mit Temperaturen mehr als 85 C geförde rt wird o ist Verwendung brennbarer Baustoffe nicht zulässig. Für sonstige Lüftungsleitungen ist Verwendung 2. sich brennbarer in besonem Baustoffe Maße zulässig, brennbare wenn Stoffe sie ablagern schwer entflammbar können (z. B. sind Abluftleitungen wenn Leitungen Raumlüftungsanlagen in holzverarbeitenden Betrieben), 1. nicht durch Bauteile hindurchgeführt sind, eine Feuerwistandsfähigkeit aus Gründen ist des Verwendung Raumabschlusses brennbarer gefort Baustoffe ist, nicht zulässig. Für sonstige Lüftungsleitungen ist Verwendung brennbarer Baustoffe zulässig, wenn sie schwerentflammbar sind wenn Leitungen 2. an den Durchdringungsstellen Bauteilen, eine Feuerwistandsfähigkeit aus Gründen des durch Raumabschlusses Bauteile hindurchgeführt gefort sind, ist, mindestens eine Feuerwistandsfähigkeit feuerhemmende Brandschutzklappen aus Gründen 1. nicht des haben, Raumabschlusses gefort ist, an mindestens den Durchdringungsstellen feuerhemmend sind Bauteilen, schwer entflammbare eine Feuerwistandsfähigkeit Baustoffe nur in inneren aus Schale Gründen Leitungen des Raumabschlusses vorkommen o gefort ist, mindestens feuerhemmende Brandschutzklappen haben, 4. in einem mindestens feuerhemmenden Schacht verlegt sind. 3. mindestens feuerhemmend sind schwerentflammbare Baustoffe nur in inneren Schale In notwendigen Leitungen Treppenräumen, vorkommen o in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum dem Ausgang ins Freie, in notwendigen Fluren sowie oberhalb Unterdecken, tragende Bauteile brandschutztechnisch 4. in einem mindestens schützen feuerhemmenden müssen, sind Schacht Lüftungsleitungen verlegt sind. aus brennbaren Baustoffen jedoch nur zulässig, wenn sie Satz 2 Nr. 3 o 4 entsprechen. In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum dem Ausgang Anforungen ins Freie, an in notwendigen Feuerwistandsfähigkeit Fluren sowie oberhalb Lüftungsleitungen Unterdecken, nach den tragende Abschnitten Bauteile 3, 5 brandschutztechnisch 6 bleiben unberührt. schützen müssen, sind Lüftungsleitungen aus brennbaren Baustoffen jedoch nur zulässig, wenn sie Satz 2 Nr. 3 o 4 entsprechen. Anforungen 4.2 Beschichtungen, an Feuerwistandsfähigkeit Dämmschichten Verkleidungen Lüftungsleitungen nach den Abschnitten 3, 5 6 bleiben unberührt. Für Beschichtungen, Dampfsperren, Folien, Dämmschichten Verkleidungen Lüftungsleitungen gilt Abschnitt 4.1 sinngemäß. Für Beschichtungen, Dampfsperren Folien mit einer Dicke 4.2 nicht mehr Beschichtungen, als 0,5 mm dürfen Dämmschichten anstelle schwer entflammbarer Verkleidungen Baustoffe solche verwendet werden, im eingebauten Zustand normal entflammbar sind. Für Beschichtungen, Dampfsperren, Folien, Dämmschichten Verkleidungen Lüftungsleitungen Aus gilt brennbaren Abschnitt Baustoffen 4.1 sinngemäß. bestehende Für Beschichtungen, Dampfsperren Folien Folien mit einer mit einer Dicke Dicke nicht nicht mehr mehr als 0,5 als mm 0,5 dürfen mm dürfen anstelle abweichend schwerentflammbarer Abschnitt Baustoffe 4.1 durch solche Bauteile, verwendet werden, eine Feuerwistandsfähigkeit eingebauten Zustand aus normalentflammbar Gründen des Raumabschlusses sind. vorgeschrieben ist, hindurchgeführt im werden. Aus brennbaren Baustoffen bestehende Beschichtungen, Dampfsperren Folien mit einer Dicke 4.3 nicht Kleine mehr als 0,5 lokal mm begrenzte dürfen abweichend Bauteile Lüftungsanlagen Abschnitt 4.1 durch Bauteile, eine Feuerwistandsfähigkeit aus Gründen des Raumabschlusses vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden. Für kleine Teile, wie Benungsgriffe, Dichtungen, Lager Messeinrichtungen, lokal begrenzte Bauteile, wie in Einrichtungen zur Förung Aufbereitung Luft zur Regelung Lüftungsanlage, Kleine Ein- lokal Auslässe begrenzte Bauteile Lüftungsleitungen Lüftungsanlagen elektrische pneumatische Lei- 4.3 tungen außerhalb Lüftungsleitungen, auf kürzestem Wege zu den zur Lüftungsanlage gehörenden kleine Einrichtungen Teile, wie Benungsgriffe, in Lüftungsleitungen Dichtungen, führen, gilt Lager Abschnitt Messeinrichtungen, 4.1 nicht. lokal begrenzte Für Bauteile, wie in Einrichtungen zur Förung Aufbereitung Luft zur Regelung Lüftungsanlage, Ein- Auslässe Lüftungsleitungen elektrische pneumatische Leitungen 4.4 außerhalb Sonstige Bauteile Lüftungsleitungen, Einrichtungen auf kürzestem Lüftungsanlagen Wege zu den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in Lüftungsleitungen führen, gilt Abschnitt 4.1 nicht. Für bestimmte Bauteile Einrichtungen sind bei Verwendung brennbarer Baustoffe zusätzlich Anforungen Abschnitte 5.10, sowie zugehörigen schematischen Darstellungen zu Sonstige beachten. Bauteile Einrichtungen 4.4 Lüftungsanlagen Für bestimmte Bauteile Einrichtungen sind bei Verwendung brennbarer Baustoffe zusätzlich Anforungen Abschnitte 5.10, sowie zugehörigen schematischen Darstellungen zu beachten. 785

8 5 Anforungen an Installation Lüftungsleitungen Anforungen an Installation Lüftungsleitungen 5.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- o Verschmutzungsgefahr 5.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- o Verschmutzungsgefahr Lüftungsleitungen, in denen sich in besonem Maße brennbare Stoffe ablagern können, einschließlich Abluftleitungen Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen, o Lüftung Räumen Lüftungsleitungen, in denen sich in besonem Maße brennbare Stoffe ablagern können, einschließlich Abluftleitungen Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen, o Lüftung Räumen mit erhöhter Brand- o Explosionsgefahr nen, dürfen untereinan mit anen Lüftungsleitungen nicht verben sein, es sei denn, Übertragung Feuer Rauch ist durch geeignete mit erhöhter Brand- o Explosionsgefahr nen, dürfen untereinan mit anen Lüftungsleitungen nicht verben sein, es sei denn, Übertragung Feuer Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhint. Brandschutzklappen verhint. Abluftleitungen aus Stahlblech Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen dürfen nur gemeinsam Abluftleitungen aus Stahlblech Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen dürfen nur gemeinsam in Schächten verlegt sein, wenn Schächte gemäß Abschnitt 3 feuerwistandsfähig sind in Schächten verlegt sein, wenn Schächte gemäß Abschnitt feuerwistandsfähig sind keine anen Leitungen enthalten. keine anen Leitungen enthalten. 5.2 Mündungen Außenluft- Fortluftleitungen 5.2 Mündungen Außenluft- Fortluftleitungen Außenluft- Fortluftöffnungen (Mündungen) Lüftungsleitungen, aus denen Brandgase ins Freie Außenluft- Fortluftöffnungen (Mündungen) Lüftungsleitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen so angeordnet o ausgebildet sein, dass durch sie Feuer o Rauch gelangen können, müssen so angeordnet o ausgebildet sein, dass durch sie Feuer o Rauch nicht in ane Geschosse, Brandabschnitte, Nutzungseinheiten, notwendige Treppenräume, Räume nicht in ane Geschosse, Brandabschnitte, Nutzungseinheiten, notwendige Treppenräume, Räume zwischen einem notwendigen Treppenraum dem Ausgang ins Freie o notwendige Flure übertragen werden können. Dies gilt durch Einhaltung einer folgenden Anforungen als erfüllt: zwischen einem notwendigen Treppenraum dem Ausgang ins Freie o notwendige Flure übertragen werden können. Dies gilt durch Einhaltung einer folgenden Anforungen als erfüllt: 1. Mündungen müssen Fenstern, anen Außenwandöffnungen sowie Außenwänden 1. Mündungen müssen Fenstern, anen Außenwandöffnungen sowie Außenwänden Verkleidungen aus brennbaren Baustoffen mindestens 2,5 m entfernt sein; s gilt nicht Verkleidungen aus brennbaren Baustoffen mindestens 2,5 entfernt sein; s gilt nicht Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforlich, wenn se Öffnungen gegenüber Mündung durch 1,5 m auskra- Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforlich, wenn se Öffnungen gegenüber Mündung durch 1,5 auskragende, entsprechend den Decken feuerwistandsfähige öffnungslose Bauteile aus nichtgende, entsprechend den Decken feuerwistandsfähige öffnungslose Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sind. brennbaren Baustoffen geschützt sind. Die Mündungen Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen Die Mündungen Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen um mindestens 1 m überragen o sen waagerecht gemessen 1,5 m entfernt sein. um mindestens überragen o sen waagerecht gemessen - 1,5 entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforlich, wenn Baustoffe in einem Abstand bis mindestens Diese Abstände sind nicht erforlich, wenn Baustoffe in einem Abstand bis mindestens 1,5 m den Außenflächen Lüftungsleitungen gegen Brandgefahr geschützt sind (z. B. 1,5 den Außenflächen Lüftungsleitungen gegen Brandgefahr geschützt sind (z.b. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung o durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht durch eine mindestens cm dicke Bekiesung o durch mindestens cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten). verlegte Betonplatten). 2. Die Mündungen Lüftungsleitungen müssen durch Brandschutzklappen gesichert sein. 2. Die Mündungen Lüftungsleitungen müssen durch Brandschutzklappen gesichert sein. 5.3 Zuluftanlagen 5.3 Zuluftanlagen Die Übertragung Rauch in das Gebäude mit Außenluft über Zuluftanlagen muss durch Die Übertragung Rauch in das Gebäude mit Außenluft über Zuluftanlagen muss durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen o durch Rauchschutzklappen verhint werden. Auf se Klappen kann verzichtet werden, wenn das Ansaugen Rauch wegen Lage Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen o durch Rauchschutzklappen verhint werden. Auf se Klappen kann verzichtet werden, wenn das Ansaugen Rauch wegen Lage Außenluftöffnung ausgeschlossen ist. Außenluftöffnung ausgeschlossen ist. 5.4 Umluftanlagen 5.4 Umluftanlagen Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss Zuluft gegen Eintritt Rauch aus Abluft durch Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss Zuluft gegen Eintritt Rauch aus Abluft durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen o durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen o durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen da können in Umluftleitung o in Abluftleitung angeordnet Die Rauchauslöseeinrichtungen da können in Umluftleitung o in Abluftleitung angeordnet sein. Sie können auch in Zuluftleitung nach Zusammenführung Außenluft Umluft angeordnet sein, wenn dadurch zugleich Außenluftansaugung gegen Raucheintritt gesichert werden sein. Sie können auch in Zuluftleitung nach Zusammenführung Außenluft Umluft angeordnet sein, wenn dadurch zugleich Außenluftansaugung gegen Raucheintritt gesichert soll. werden soll. Die Anordnung Rauchauslöseeinrichtungen darf en Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte Die Anordnung Rauchauslöseeinrichtungen darf en Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bei Ansprechen Rauchauslöseeinrichtungen müssen Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit Weiterbetrieb nicht Rauchausbreitung entgegenwirkt. nicht beeinträchtigen. Bei Ansprechen Rauchauslöseeinrichtungen müssen Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit Weiterbetrieb nicht Rauchausbreitung entgegenwirkt. 786

9 5.5 Lüftungsleitungen ane Installationen Im luftführenden Querschnitt Lüftungsleitungen dürfen nur Einrichtungen Lüftungsanlagen zugehörige Leitungen vorhanden sein, keine brennbaren o toxischen Stoffe (z.b. Brennstoffe, organische Wärmeträger o Flüssigkeiten hydraulische Systeme) außer Wärmeträgern, Lufterhitzern außen auf kürzestem Leitungsweg zugeführt werden, keine Stoffe mit Temperaturen mehr als 110 C enthalten. In Schächten Kanälen Feuerwistandsklassen L 30 L 30/60/90 / / gemäß DIN : , Abschnitte bis 8.5.6, (s. Bild 1.2, Anordnung 2), dürfen neben Lüftungsleitungen nur Leitungen Wasser, Abwasser Wasserdampf (nur bis 110 C) so sowie Druckluft verlegt sein, einschließlich ihrer Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ane, insbesone brennbare Installationen, sind sind neben Lüftungsleitungen in in Schächten Kanä- Kanälen nur nur zulässig, wenn wenn en en Wände gemäß Abschnitt 33 feuerwistandsfähig sind Feuerwistandsklasse F 30/60/90 / / 90 entsprechen. Öffnungen in in den Wänden müssen dichte Verschlüsse (z.b. B. mit mit umlaufendem Anschlag) mit mit Feuerwistandsfähigkeit Wände, alle ein- austretenden Lüftungsleitungen müssen an den an Durchtrittsstellen den Durchtrittsstellen (auch zur (auch Lüftungszentrale) zur Lüftungszentrale) Brand- Brandschutzklappen K 30 / K 6030/60/90 / (Feuerwistandsfähigkeit gemäß gemäß Abschnitt Abschnitt 3 ohne 3 ohne Zusatzkennzeich- Zusatzkennzeichnung eine eine eingeschränkte Verwendung) haben haben (s. (s. Bild Bild 1.2, 1.2, Anordnung 1). 1). Die Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen anen Installationen bleibt unberührt. 5.6 Begrenzung Kräften Lüftungsleitungen müssen so geführt hergestellt sein, dass sie infolge ihrer Erwärmung, auch durch Brandeinwirkung, keine erheblichen Kräfte auf tragende Bauteile o Bauteile ausüben können, feuerwistandsfähig sein müssen. Dies gilt als erfüllt, wenn ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl ca. 10 mm pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind. Bei anen Baustoffen Lüftungsleitungen, wie hochlegierten Stählen Nichteisenmetallen, sind en Längenausdehnungskoeffizienten zu berücksichtigen. Bei zweiseitig fester Einspannung einer Leitung gilt Satz 1 auch als erfüllt, wenn 1. Abstand zwischen zwei Einspannstellen nicht mehr als 5 m beträgt, 2. Leitung keine erhebliche Längssteifigkeit besitzt (z. B. Spiralfalzrohre mit Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser o Flexrohre), 3. Längenänungen in Lüftungsleitung durch Bögen Verziehungen aufgenommen werden, zu anen Leitungsverformungen (z. B. Ausknickungen) führen (siehe (s. Bild Bild 5), o 5), o 4. Kompensatoren (z. B. Segeltuchstutzen) verwendet werden (Reaktionskraft < 1 kn). 5.7 Durchführungen durch feuerwistandsfähige raumabschließende Bauteile Leitungsabschnitte, brandschutztechnisch zu trennende Gebäudeabschnitte überbrücken, müssen höchste bezogen auf durchdrungenen raumabschließenden Bauteile nach Abschnitt 3 geforte Feuerwistandsfähigkeit o in sen Bauteilen Absperrvorrichtungen haben (Schematische Darstellungen , Bil 1.1 bis 1.4, 3, Bil ). Absperrvorrichtungen dürfen außerhalb ser Bauteile nur installiert werden, wenn ihre Verwendbarkeitsnachweise s zulassen. Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen durch raumabschließende Bauteile, eine Feuerwistandsfähigkeit gefort ist, hindurchgeführt werden dürfen, müssen verbleibende Querschnitte Durchdringungsöffnungen mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht in Dicke ser Bauteile verschlossen sein. Zum Verschluss Spalten bis zu einer Breite 50 mm gelten Stopfungen aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000 C ohne weiteren Nachweis als geeignet. Durch weitere Installationen darf Stopfung nicht gemint werden. Die eine Lüftungsleitung geforte geforte Feuerwistandsfähigkeit muss auch muss innerhalb auch Durchdringungs- innerhalb Durchdringungsöffnungen Bauteile gegeben Bauteile sein. gegeben sein. 5.8 Abstände zu brennbaren Baustoffen 787

10 Zwischen 5.8 Abstände den äußeren zu brennbaren Oberflächen Baustoffen Leitungsabschnitten, im Betrieb eine Temperatur mehr als 85 C erreichen können, flächig angren zenden ungeschützten Bauteilen mit brennbaren Baustoffen Zwischen muss den äußeren ein Abstand Oberflächen mindestens Leitungsabschnitten, 40 cm eingehalten sein. im Betrieb eine Temperatur mehr als 85 C erreichen können, flächig angrenzenden ungeschützten Bauteilen mit brennbaren Baustoffen muss ein Abstand mindestens 40 cm eingehalten sein. 5.9 Leitungsabschnitte, feuerwistandsfähig sein müssen Leitungsabschnitte, 5.9 Leitungsabschnitte, eine Feuerwistandsfähigkeit feuerwistandsfähig sein gefort müssen ist, müssen an Bauteilen mit entsprechen Feuerwistandsfähigkeit befestigt sein. Leitungsabschnitte, eine Feuerwistandsfähigkeit gefort ist, müssen an Bauteilen mit entsprechen Feuerwistandsfähigkeit befestigt sein Leitungsabschnitte im Freien Leitungsabschnitte 5.10 Leitungsabschnitte im Freien, im Freien Brandgasen durchströmt werden können, müssen entsprechend Abschnitt 3 Satz 3 feuerwistandsfähig sein. Abweichend Satz 1 müssen Leitungen nur aus Stahlblech Leitungsabschnitte bestehen, im wenn Freien, sie zu Bauteilen Brandgasen aus brennbaren durchströmt Baustoffen werden können, ein Abstand müssen entsprechend mindestens 40 Abschnitt cm einhalten; 3 Satz 3 feuerwistandsfähig Abstand braucht nur sein. 20 cm Abweichend zu betragen, wenn Satz 1 müssen brennbaren Leitungen Baustoffe nur durch aus eine Stahlblech mindestens bestehen, 2 cm wenn dicke sie zu Schicht Bauteilen aus aus mineralischen, brennbaren Baustoffen nichtbrennbaren ein Abstand Baustoffen mindestens gegen Entflammen 40 cm einhalten; geschützt Abstand sind. braucht nur 20 cm zu betragen, wenn brennbaren Baustoffe durch eine mindestens 2 cm dicke Schicht aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt den sind. Sätzen 1 2 dürfen Leitungsabschnitte aus schwerentflammbaren Baustoffen Abweichend über Flachdächern verlaufen, wenn Abweichend den Sätzen 1 2 dürfen Leitungsabschnitte aus schwer entflammbaren Baustoffen 1. sie über gegen Flachdächern Herabfallen verlaufen, auch im Brandfall wenn gesichert sind, 1. sie gegen Herabfallen auch im Brandfall gesichert sind, 2. ihr Abstand Bauteilen aus brennbaren Baustoffen, sofern Baustoffe nicht innerhalb - 2. ses ihr Abstands gegen Bauteilen Entflammen aus brennbaren geschützt Baustoffen, sind, mindestens sofern 1,5 m Baustoffe beträgt, nicht innerhalb ses Abstands gegen Entflammen geschützt sind, mindestens 1,5 m beträgt, Dachoberflächen aus aus brennbaren Baustoffen unterhalb Leitungen in in einem Abstand bis bis mindestens 1,5 1,5 m den den Außenflächen Leitung gegen Entflammen geschützt sind (z.b. B. durch durch eine mindestens 5 cm cm dicke Bekiesung o durch mindestens 3 cm cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten) Lüftungsleitungen oberhalb Unterdecken Lüftungsleitungen, oberhalb Unterdecken verlegt verlegt sind, sind, als als selbstständiges selbständiges Bauteil eine Feuerwistandsfähigkeit gefort ist, ist, müssen so so befestigt sein, dass sie sie auch im im Brandfall nicht herabfallen können (s. (s. DIN DIN : , Abschnitt ) Lüftungsleitungen im im Dachraum Lüftungsleitungen, eine Decke zwischen oberstem Geschoss Dachraum durchdringen, eine Feuerwistandsfähigkeit gefort ist, ist, durch den den Dachraum geführt sind, müssen in in sinngemäßer Anwendung des des Abschnitts Absperrvorrichtungen haben (Bild (Bild 2.1), 2.1), 2. im Dachraum feuerwistandsfähig sein o 2. im Dachraum feuerwistandsfähig sein, o 3. im Dachraum (bei Leitungen, ins Freie führen, bis über Dachhaut) eine feuerwistandsfähige Dachraum (bei Ummantelung Leitungen, haben ins (s. Bild Freie 2.2). führen, bis über Dachhaut) eine 3. im feuerwistandsfähige Ummantelung haben (s. Bild 2.2). 6 Einrichtungen zur Luftaufbereitung Lüftungszentralen 6 Einrichtungen zur Luftaufbereitung Lüftungszentralen 6.1 Lufterhitzer 6.1 Lufterhitzer Für Lufterhitzer, en Heizflächen eine Temperatur mehr als 160 C erreichen können, muss ein Für Sicherheitstemperaturbegrenzer Lufterhitzer, en Heizflächen im eine Abstand Temperatur 50 bis 100 mehr cm als in 160 Richtung C erreichen des Luftstroms können, hinter muss dem ein Sicherheitstemperaturbegrenzer Lufterhitzer in Lüftungsleitung im eingebaut Abstand werden, 50 bis 100 den cm Lufterhitzer in Richtung bei des Erreichen Luftstroms einer hinter Lufttemperatur in 110 C Lüftungsleitung selbsttätig abschaltet. eingebaut werden, den Lufterhitzer bei Erreichen einer Lufttem- dem Lufterhitzer peratur 110 C selbsttätig abschaltet. 788

11 Direkt befeuerte Lufterhitzer müssen, wenn Sicherheitstemperaturbegrenzer nicht so angeordnet ist, dass er rechtzeitige Abschaltung Beheizung gewährleistet, zusätzlich einen Strömungswächter haben, bei ungenügendem Luftstrom Beheizung selbsttätig abschaltet. 6.2 Filtermen, Kontaktbefeuchter Tropfenabschei Für Filtermen, Kontaktbefeuchter Tropfenabschei aus brennbaren Baustoffen muss durch ein im Luftstrom nachgeschaltetes engmaschiges Gitter o durch eine geeignete nachgeschaltete Luftaufbereitungseinrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt sein, dass brennende Teile nicht vom Luftstrom mitgeführt werden können. 6.3 Wärmerückgewinnungsanlagen Bei Wärmerückgewinnungsanlagen muss Brandübertragung zwischen Abluft Zuluft durch geeignete Vorkehrungen, z. B. durch installationstechnische Maßnahmen, wie getrennter Wärmeaustausch über Wärmeträger bei Zu- Abluftleitungen, Schutz Zuluftleitung durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen o Rauchschutzklappen, ausgeschlossen sein. 6.4 Lüftungszentralen Ventilatoren Luftaufbereitungseinrichtungen Ventilatoren Luftaufbereitungseinrichtungen in Gebäuden müssen in einem besonen Raum (Lüftungszentrale) aufgestellt werden, wenn in Richtung des Luftstroms an sie anschließenden Lüftungsleitungen in mehrere Geschosse (außer Gebäuden geringer Höhe) o Brandabschnitte des Gebäudes führen. Die Lüftungszentrale darf nicht anweitig genutzt werden; sie kann jedoch selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise) Bauteile, Fußböden Öffnungen Lüftungszentralen Tragende o aussteifende Bauteile Lüftungszentralen sowie en Decken Wände zu anen Räumen müssen höchsten Feuerwistandsfähigkeit entsprechen, Decken o Wände gefort ist, durch Lüftungsleitungen Lüftungszentrale aus hindurchgeführt sind; dabei bleiben Kellerdecken unberücksichtigt. Ane Wände Decken sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen o durch eine mindestens 2 cm dicke Schicht aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein. Lüftungszentralen dürfen keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben. Öffnungen zu anen Räumen müssen mindestens feuerhemmende, dicht- selbstschließende Abschlüsse haben. Abschlüsse zu notwendigen Treppenräumen müssen zusätzlich rauchdicht sein Ausgänge Lüftungszentralen Von je Stelle Lüftungszentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in Bauart notwendiger Flure, zu einem Treppenraum in Bauart notwendiger Treppenräume o unmittelbar ins Freie erreichbar sein Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen müssen 1. aus Stahlblech ohne brennbare Dämmschichten hergestellt sein, 2. entsprechend Abschnitt Satz 1 feuerwistandsfähig sein, o 789

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