Gutachterliche Stellungnahme Schächte für WC-Abluft
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- Helge Vogt
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1 Gutachterliche Stellungnahme Schächte für WC-Abluft German Inspect GmbH GCM Gebäude- und Centermanagement GmbH Hansaallee Düsseldorf Eupener Strasse Köln I Deutschland Tel Fax Prüfsachverständiger: (gem. 3 PrüfVO NRW ) Dipl.- Ing. Ulrich Brandes Gutachterliche Stellungnahme Schächte für WC-Abluft Tel Fax Mobil ulrich.brandes@germaninspect.de Auftraggeber: GCM Gebäude- und Centermanagement GmbH Hansaallee Düsseldorf Untersuchungsbereich: Bürogebäude Haus Hansaallee Düsseldorf Aufgabenstellung: Begutachtung der Lüftungsschächte im Bereich der WC- Anlagen
2 Seite 2 von 7 Anlass und Auftrag Der Auftraggeber wünscht eine Beurteilung der bestehenden Schächte für die WC-Abluft in den beiden 1984 errichteten Bürogebäuden, insbes. im Hinblick auf die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen. Bereitgestellte Unterlagen - Baugenehmigung Nr /82 vom (Neubau eines Bürogebäudes und Parkpalette) - Grundrisspläne UG 4.OG, Stand 09/1984 Beurteilungsgrundlagen - Landesbauordnung (BauO NW) vom Erste Verordnung zur Durchführung der Bauordnung (DVO BauO NW) vom Allgemeine Verordnung zur Landesbauordnung (AVO BauO NW) vom Baugenehmigung - Technische Baubestimmungen zum Zeitpunkt der Genehmigung (1983) - Allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Genehmigung (1983)
3 Seite 3 von 7 Beschreibung Gebäude Bei dem zu beurteilenden Objekt handelt es sich um zwei Bürogebäude mit folgenden Randbedingungen: Haus 1 und Haus 2 (getrennt durch Brandwand) mit jeweils. Geschosse: UG (Technik- Lager-, Nebenräume) EG - 3.OG (je 4 Nutzungseinheiten <400m² für Büronutzung + WC s + Teeküche) 4.OG (1 Nutzungseinheiten <400m² für Büronutzung + WC s + Teeküche) Baujahr: (Genehmigung 1983) Beschreibung Lüftung / Luftverteilung Lüftung: je 1 Abluftanlage pro Gebäude mit Dachventilator (Dach ü. 4.OG) je 3 Installationsschächte für HLS pro Gebäude (ELT Schächte separat angeordnet) Abluftleitungen aus Stahlblech (EG-3.OG: DN , 4.OG: Kanal ca. 500/500mm) Zusammenführung der Abluftleitungen (3 Schächte) in der Abhangdecke 3.OG Schächte mit Deckenverguss in Geschossdecke Deckendurchführung der Abluftleitungen: Stahlblechleitung + ca. 30mm Mineralfaser Versorgung von je 2 Nutzungseinheiten von jedem Schacht Ablufteinlässe: offene Leitungsstutzen oberhalb der offenen Abhangdecken Einregulierung der Abluftstränge über Drosselklappen am oberen Strangende Zuluft: Nachströmung aus den Nutzflächen / Undichtigkeiten Fassade
4 Seite 4 von 7 Brandschutztechnische Anforderungen Anforderungen gemäß BauO NW vom : 43 Lüftungsanlagen ( ) (3) ( ) Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können, soweit nicht durch andere geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung verhindert wird. Anforderungen lt. Baugenehmigung (Brandschutztechnische Bedingungen und Auflagen vom ): 3.2 Wände allgemein zugänglicher Flure, die als Rettungswege dienen, sind feuerhemmend (F30) herzustellen. ( ) Beurteilung Grundlagen: Die M-LüAR wurde in NRW erst 1984 als technische Baubestimmung eingeführt. Zum Zeitpunkt der Genehmigung waren neben den in der Bauordnung genannten Anforderungen die Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden (Musterentwurf) vom Februar 1977 (M-LüAR 1977) als allgemein anerkannte Regel der Technik zu beachten. Von der Gültigkeit der M-LüAR 1977 waren Lüftungsanlagen nach DIN Lüftung von Bädern und Spülaborten ohne Außenfenster ausgenommen, soweit diese die Anforderungen nach DIN 4102 (Ausgabe 1977) erfüllten. Unterlagen: Es sind keine Bestandsunterlagen zu den bestehenden Installationen, insbes. zur Kanalführung von Lüftungsleitungen vorhanden. Die vorliegenden Grundrisspläne enthalten keine Angaben zu brandschutztechnischen Anforderungen, mit Ausnahme der Brandwand zwischen Haus sowie den rauchdichten Türen von den Vorräumen zu den Treppenräumen und den Nutzungseinheiten. Aus der Baugenehmigung und den Grundrissplänen ist nicht ersichtlich, ob brandschutztechnische Anforderungen an eine Trennung der Nutzungseinheiten untereinander bestehen.
5 Seite 5 von 7 Bestand Die Lüftungsleitungen verlaufen durchgehend in geschlossenen Schächten und oberhalb geschlossener Abhangdecken (Revisionsöffnungen in Schachtwänden und Abhangdecken im 3.OG). Die Lüftungsleitungen durchdringen Geschossdecken und Wände zwischen Nutzungseinheiten ohne brandschutztechnische Absperreinrichtungen (Brandschutzklappen, Deckenschotts o.ä.). Die Schächte sind geschossweise vergossen, weisen aber an den Durchführungen durch die Wände zwischen den Nutzungseinheiten und die Schachtwände teilweise Öffnungen auf, die entweder nachträglich hergestellt wurden oder bereits seit Errichtung des Gebäudes bestehen (z.b. 2.OG Achse H-I/18-19). Die Lüftungsleitungen werden in den Abhangdecken 3.OG auf eine gemeinsame Hauptleitung zusammengefasst; die Abluftleitungen der WC-Räume im 4.OG sind im 4.OG direkt an die Hauptleitung angeschlossen. Im 4.OG verlaufen die Hauptleitungen in baulich getrennten Schächten mit Revisionsöffnungen gegenüber den gemeinsamen Vorräumen (zwischen Nutzungseinheiten und Treppenraum). Die Leitungsführung war nur an einigen Stellen über Revisionsöffnungen (4.OG), wegen Umbauarbeiten geöffneten Abhangdecken (3.OG) und offene Durchbrüche in Schachtwänden (2.OG) einsehbar. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren zudem die Nutzungseinheiten nur teilweise zugänglich. Die Beurteilung bezieht sich somit auf zerstörungsfreie Stichproben und nicht vollständig einsehbare Leitungsverläufe. Brandschutztechnische Beurteilung: Eine brandschutztechnische Trennung zwischen den Nutzungseinheiten ist sowohl baulich (offene Durchbrüche) als auch lüftungstechnisch (keine Absperreinrichtungen in den Lüftungsleitungen) nicht gegeben. Eine brandschutztechnische Trennung zwischen den Geschossen ist baulich gegeben (Deckenverguss mit Stahlblech-Lüftungsleitung mit Mineralfaserdämmung), nicht aber lüftungstechnisch (keine Absperreinrichtungen in den Lüftungsleitungen). Gemäß M-LüAR 1977 wäre eine geschossweise brandschutztechnische Trennung durch Absperreinrichtungen bzw. Lüftungsleitungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erforderlich gewesen.
6 Seite 6 von 7 Augenscheinlich wurden die Lüftungsanlagen in Anlehnung an DIN als Zentrallüftungsanlagen mit getrennten Hauptleitungen errichtet (aufgenommen in MLüAR 1984). Danach durften unter bestimmten Bedingungen (Querschnistbegrenzungen) Leitungen mit Feuerwiderstandsdauer (in diesem Fall feuerhemmend F30) ohne Absperrvorrichtungen vertikal durch die Geschossdecken geführt und über Dach (bzw. im Dachraum) in einem Sammelkasten (im Dachraum F30) zusammengefasst werden. Der Feuerwiderstand der vertikalen Sammelleitungen und der Hauptleitung im 3.-4.OG sollte im vorliegenden Fall offenbar über den Feuerwiderstand der Schachtwände und der Abhangdecke im 3.OG (feuerhemmend F30) erreicht werden. Im derzeitigen Zustand ist dies nicht eingehalten wegen: - nicht verschlossenen Öffnungen in den Schachtwänden gegenüber den Nutzungseinheiten - Revisionsöffnungen in Schachtwänden und Abhangdecken im 3.OG nicht feuerhemmend (F30) Lüftungstechnische Beurteilung: Über die Abluftanlagen werden die WC s und die Teeküchen der Nutzungseinheiten entlüftet. Die Nachströmung erfolgt über die Türen der Räume aus den Nutzungseinheiten bzw. deren Undichtigkeiten in den Fassaden. Die Einregulierung der Luftvolumenströme für die einzelnen Stränge erfolgt über Drosselklappen am oberen Strangende. Drosselklappen zur Einregulierung der Luftvolumenströme für die einzelnen Räume waren nicht auffindbar. Die Wirksamkeit der Abluftanlagen ist prinzipiell gegeben, sofern ausreichende Nachströmquerschnitte vorhanden sind. Auf eine messtechnische Überprüfung wurde in Abstimmung mit dem Betreiber verzichtet. Die Geruchsbelastung im Bereich der nicht z.z. vermieteten Fläche im 2.OG ist aus Sicht des Unterzeichners nicht auf die mangelnde Wirksamkeit der Lüftung zurückzuführen, sondern auf Öffnungen gegenüber dem Schmutzwassersystem, z.b. durch fehlende Wasservorlage in den Geruchverschlüssen. Hinweis: Durch die Abluftanlage wird die Geruchsbelastung bei ausgetrockneten Geruchverschlüssen verstärkt, da die Nachströmung -zumindest teilweise- über das Schmutzwassersystem erfolgt.
7 Seite 7 von 7 Fazit Aus Sicht des Unterzeichners wurden die zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden brandschutztechnischen Anforderungen bei der Errichtung der Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt. Es wird empfohlen, zunächst eine Beurteilung des baulichen Brandschutzes hinsichtlich der Erfordernis einer brandschutztechnischen Trennung zwischen den Nutzungseinheiten durch einen Brandschutzsachverständigen einzuholen. Sofern dies nicht erforderlich ist, sind aus Sicht des Unterzeichners nur die folgenden Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden brandschutztechnischen Anforderungen an die Lüftungsanlagen erforderlich: - Verschließen der Öffnungen in den Schachtwänden gegenüber den Nutzungseinheiten - Revisionsöffnungen in Schachtwänden und Abhangdecken im 3.OG feuerhemmend (F30) verschließen. Sofern eine feuerhemmende Trennung zwischen den Nutzungseinheiten erforderlich ist, sind weitergehende Anpassungsmaßnahmen für die Lüftungsanlagen erforderlich. Vor einer Durchführung weitergehender Anpassungsmaßnahmen (z.b. Nachrüstung von Absperreinrichtungen) sollte eine Bestandsaufnahme erfolgen, um den Leitungsverlauf innerhalb derzeit nicht einsehbarer Bereiche (Schächte, Abhangdecken) festzustellen. Eine unmittelbare Gefahr geht aus Sicht des Unterzeichners von den Anlagen aus folgenden Gründen nicht aus: Bei den Lüftungsleitungen handelt es sich um ein geschlossenes Leitungsnetz mit Lüftungsleitungen aus Stahlblech, welche permanent im Abluftbetrieb betrieben werden, so dass eine Übertragung von Rauch über die Lüftungsleitungen während des Abluftbetriebes nicht besteht. Da alle Abluftanschlüsse eines Hauses über einen gemeinsamen Dachventilator entlüftet werden, ist im Brandfall in einer Nutzungseinheit ein Ausfall des zentralen Dachventilators wegen zu hoher Ablufttemperaturen nicht zu erwarten (Verdünnung 1:50). Da die Abluftanschlüsse eines Abluftstranges im Abstand einer Geschosshöhe (ca. 3,5m) angeordnet sind und die Leitungen innerhalb von Schächten verlaufen, in denen sich keine brennbaren Materialien befinden, wird einer Übertragung von Feuer in andere Geschosse durch Temperaturerhöhung über die Lüftungsleitung vorgebeugt, solange sich die Anlage im Abluftbetrieb befindet. Köln, den: Dipl.- Ing. Ulrich Brandes
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