5 Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "5 Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand."

Transkript

1 Fall 128: BGH, Urt.v. 10. Juli VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Leitsatz: Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375). Sachverhalt: 1 Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens. 2 Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von ,93 brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von brutto sowie einen Restwert von Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. 4 Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, der Kläger könne bei den Reparaturkosten den sog. Integritätszuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nicht verlangen, weil die tatsächlich vorgenommene Reparatur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe. II. 5 Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aao) Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen. 8 a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur 1

2 ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. 9 b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt, die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden. 10 c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381) Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem "alternativen Reparaturweg" reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen. III. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO BGH, Urteil vom 15. Februar VI ZR 172/04, NJW 2005, 1110 Leitsatz: Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. 2

3 Sachverhalt: Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der Kfz- Sachverständige auf 6.044,41 ohne Mehrwertsteuer. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes "neu für alt" bei den Ersatzteilen sah der Sachverständige einen Abzug von 185,79 vor. Für die voraussichtliche Reparaturdauer ging er von neun bis zehn Arbeitstagen aus. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf inklusive Mehrwertsteuer, den Restwert des Fahrzeugs auf Der Kläger ließ das Fahrzeug in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen. Dafür wendete er zuzüglich 288 Mehrwertsteuer auf. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von 5.858,62 ohne Mehrwertsteuer gemäß Gutachten unter Berücksichtigung des Abzugs "neu für alt" (6.044,41 minus 185,79 ), die von ihm für die durchgeführte Reparatur bezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 288 sowie weitere Kosten, die nicht mehr im Streit sind. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten zu erstatten seien, da diese 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht überstiegen und er sein Fahrzeug tatsächlich repariert habe. Eine vollständige Reparatur des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Die Mehrwertsteuer sei zu erstatten, da sie tatsächlich angefallen sei. Das Amtsgericht hat einen Ersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) des Fahrzeugs bejaht und dem Kläger weitere 752,73 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 21. Januar 2004 (dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Zinsbeginns auf 26. Juli 2003 abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz der geschätzten Reparaturkosten und der für die durchgeführte Reparatur gezahlten Mehrwertsteuer weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt, weil die erforderlichen Reparaturkosten für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs über dem Wiederbeschaffungswert lägen und der Kläger weder vollständig noch fachgerecht repariert habe. Dies sei Voraussetzung für die Abrechnung von Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts. In Umkehrung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375 ff.), daß die Reparatur nicht in einen sinnvollen und einen nicht sinnvollen Teil aufgespalten werden könne, müsse bei einer nicht in vollem Umfang und nicht ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur der Grundsatz gelten, daß der Geschädigte einen Integritätszuschlag nur für eine insgesamt wirtschaftlich sinnvolle, vollständig sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur verlangen könne. Der Kläger könne deshalb lediglich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen, denn der Restwert bleibe nur bei einer Abrechnung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert außer Acht. Allerdings könne der Kläger die in dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungsaufwand enthaltene Mehrwertsteuer gemäß 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Diese werde zwar vom Sachverständigen mit 16% in Höhe von 613,79 berechnet. Erwerbe der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von einem Privatmann, der keine Mehrwertsteuer bezahle, sei deshalb der Wiederbeschaffungsaufwand um diesen Betrag zu kürzen. Da der Kläger kein neues Fahrzeug erworben habe, könne aber auf der Grundlage der Differenzbesteuerung des 25a UStG die Mehrwertsteuer pauschal mit 2% des Wiederbeschaffungswerts auf 90 angesetzt werden. In dieser Höhe sei Umsatzsteuer für die Kosten der Teilreparatur vom Kläger tatsächlich gezahlt worden. Deshalb könne er den Wiederbeschaffungsaufwand einschließlich der Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinausgehende für die Teilreparatur aufgewendete Mehrwertsteuer könne er hingegen nicht verlangen, da die Grenze seines Ersatzanspruches der Wiederbeschaffungsaufwand sei. II. Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. 1. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat in der Sache VI ZR 70/04 entschieden, daß der Geschädigte Ersatz eines den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwands nur dann verlangen kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Auch seine weitere Auffassung, daß der Kläger bei fiktiver Schadensberechnung lediglich Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands - also abzüglich des Restwerts - verlangen könne, trifft im Ergebnis zu. a) Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist - wie der Senat im Urteil - VI ZR 70/04 - vom heutigen Tag (vorges. zur Veröff. in BGHZ) ausgeführt hat - zum einen das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367); zum anderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember VI ZR 66/98 - VersR 1999, 3

4 245 f. und vom 17. März VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden können, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil, BGHZ 115, aao). Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. b) Repariert der Geschädigte - wie im Streitfall - sein Fahrzeug nicht fachgerecht oder nur unvollständig, beweist er zwar durch die Weiternutzung des unvollständig reparierten Fahrzeugs sein Interesse an der Mobilität. Dieses kann aber im allgemeinen durch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in vergleichbarer Weise befriedigt werden. Hingegen kommt in einem solchen Fall dem für den fraglichen Zuschlag maßgeblichen Gesichtspunkt, daß der Geschädigte besonderen Wert auf das vertraute Fahrzeug lege, weil dieses zuverlässig und gut gewartet sei, was er im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs unter Umständen missen müßte (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember VI ZR 66/98 - aao), keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Übersteigt der erforderliche Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, kann deshalb - nach den im Senatsurteil vom heutigen Tag (VI ZR 70/04) dargelegten Grundsätzen - Ersatz dieses Reparaturaufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte durch eine qualifizierte Reparatur der oben beschriebenen Art sein Integritätsinteresse nachweist. Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Ein darüber hinausgehender Schadensausgleich ließe das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung außer Acht. aa) Insofern liegt der Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt anders als im Senatsurteil vom 29. April VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff.. Dort hat der Senat entschieden, daß Qualität und Umfang der Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle spielen, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall kann der Geschädigte nämlich grundsätzlich nach den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Dann ist auch der Restwert nicht abzuziehen, weil er sich - wie in den Senatsurteilen BGHZ 154, 395 ff. und 115, 364, 371 ff. dargelegt -im Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt. bb) Demgegenüber ist eine grundlegend andere Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden geboten, in dem die für eine Schadensbehebung erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Zwar steht es dem Geschädigten auch in solchen Fällen frei, in welcher Weise er den Schaden beseitigen will. Doch können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt. 2. Da der Kläger keine tatsächliche Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, besteht gemäß 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist - entgegen der Auffassung der Revision - nur zu ersetzen, wenn sie bei einer Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen wäre. Ohne Durchführung der Ersatzbeschaffung hat der Geschädigte hingegen nur einen Anspruch auf den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand. Auch der Meinung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch jedenfalls zustehe, soweit die gezahlte Mehrwertsteuer dem als Kosten der Ersatzbeschaffung geschätzten Mehrwertsteuersatz entspreche, ist nicht zu folgen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, wirkt sich die Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht aus. Sie steht aber in Widerspruch zu 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist, wobei eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli VI ZR 361/02 - DAR 2003, 554). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus dem Senatsurteil vom 20. April VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876. In diesem Urteil hat der Senat klargestellt, daß auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens die Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung in Frage kommt und nicht nur die Kompensation gemäß 251 Abs. 1 BGB. 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt im Fall der Kompensation außer Betracht, findet aber grundsätzlich Anwendung im Fall der Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung (vgl. Luckey, VersR 2004, 1525, 1526). 3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 4

5 NJW 2007, 1625 Eine neue Kategorie - Totalschadensabrechnung de luxe oder verkappte Reparaturkostenabrechnung* Professor Dr. Christian Huber, Aachen I. Kfz-Sachschadensrecht und höchstrichterliche Judikatur Während in anderen europäischen Staaten zivilrechtliche Fragen des Umfangs des Kfz-Sachschadens kaum beachtet werden1, hat der VI. Senat des BGH häufig Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Insbesondere die letzten beiden Jahre haben eine Fülle einschlägiger Entscheidungen hervorgebracht. Dem Senat ist klar, dass der Kfz-Schaden ein Massenphänomen ist2, weshalb das Erfordernis klarer, einfach umzusetzender Leitlinien besteht. Nach der Selbstwahrnehmung der Vorsitzenden des Senats3 müssen diese für die Praxis nicht nur berechenbar, sondern auch einsichtig, akzeptabel, möglichst interpretationsfrei und geeignet für die außergerichtliche Abwicklung sein. Ich hege Zweifel, ob die Rechtsprechung des VI. Senats zum Kfz-Sachschaden allen diesen Kriterien genügt. Die Leitlinien hat mit beeindruckender Präzision dessen Mitglied Greiner4 zusammengestellt. Es geht dabei um Konkretisierungen des Ausgleichsprinzips. Das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot begünstigen den Ersatzpflichtigen; die Dispositionsfreiheit und der subjektive Schadensbegriff kommen dem Geschädigten zugute. Bei Letzterem spielt schließlich noch das Integritätsinteresse an der konkreten Zusammensetzung seines Vermögens bzw. dem Behalten der ihm vertrauten Sache eine Rolle. Maßgeblich ist, worauf der Akzent gelegt wird. Die gegenteilige Entscheidung des Tatgerichts beruht in der vorliegenden Entscheidung darauf, dass dieses das Wirtschaftlichkeitsgebot stärker betont hat, der BGH jedoch das Integritätsinteresse stärker gewichtete. So sehr es Greiner gelungen ist, eine durchgehende Linie herauszuarbeiten, ist doch zu konstatieren, dass nicht immer mit dem gleichen Maß gemessen wird. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs wird der Geschädigte viel härter angefasst als bei Verwertung seines Fahrzeugwracks - mit durchaus schwerwiegenden Folgen für die davon betroffenen Branchen, die Mietwagenunternehmen einerseits und die Gebrauchtwagenhändler andererseits. Bei der konkreten Entscheidung kommen Umstände zum Tragen, die der BGH in den letzten Jahren auch in anderem Zusammenhang als bedeutsame Eckpunkte formuliert hat: Behält der Geschädigte sein Fahrzeug? Besteht ein verkehrssicherer Zustand des Fahrzeugs? Was dient der Raschheit der außergerichtlichen Regulierung? Der Ersatzpflichtige soll durch ein hohes Restwertangebot die Reparaturkostenabrechnung nicht vereiteln können, was namentlich bei älteren Fahrzeugen von Bedeutung ist. Die schon seit 1992 feststehende Ausklammerung des Restwertes5 bei der Frage, worauf der Überhang von 30% zu beziehen ist, nämlich den Wiederbeschaffungswert - so der BGH - oder die Wiederbeschaffungskosten, nämlich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert - wie das betriebswirtschaftlich folgerichtig wäre -, lässt sich rein pragmatisch erklären: Der möglicherweise langwierige Streit um den Restwert soll nicht die Entscheidung, ob ein Fahrzeug auf Kosten des Ersatzpflichtigen repariert werden darf, belasten. Deshalb wird er ausgeklammert, womit der Gordische Knoten durchschlagen wurde. II. Ausgangspunkt: Reparatur und Ersatzbeschaffung - Ausprägungen der Naturalrestitution Reparatur und Ersatzbeschaffung sind jeweils Ausprägungen der Naturalrestitution. Typischweise ist der Geschädigte an der Reparaturkostenabrechnung interessiert, weil er sein Fahrzeug behalten möchte. Dessen Vorzüge kennt er, die Macken desjenigen, das er an Stelle des ihm vertrauten erwerben könnte, sind ihm jedoch unbekannt. Was auf den Markt kommt, ist häufig eine negative Auslese. Da Händler seit der Schuldrechtsreform die Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen gegenüber einem Verbraucher nicht mehr ausschließen können ( 475 I BGB), bieten viele solche Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, überhaupt nicht mehr an, so dass ein Deckungskauf nur von einer Privatperson in Betracht kommt. Die Unwägbarkeiten bei der Ersatzbeschaffung sowie das Interesse des Geschädigten, das eigene Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen, werden dadurch nur noch größer. Seit zwei richtungweisenden Entscheidungen aus dem Jahr gilt die Unterscheidung zwischen Mobilitäts- und Integritätsinteresse: Mobilitätsinteresse bedeutet, mit (irgend-)einem Fahrzeug mobil zu sein. Der Geschädigte hat dann Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Dass auch derjenige so abrechnen kann, der gar nicht mobil bleiben will und jegliche Restitutionsmaßnahme unterlässt, ist dabei wenig folgerichtig7. Wer sein Fahrzeug behalten will, der betätigt das darüber hinausgehende Integritätsinteresse. Dafür sind folgende Schwellwerte zu beachten: Machen die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert nicht mehr als 100% des Wiederbeschaffungswerts aus, genügt, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist8. In der Marge zwischen 100 und 130% muss darüber hinaus die Reparatur umfassend und fachgerecht sein. III. Bedeutsamkeit der Unterscheidung zwischen Reparaturkosten- oder Totalschadensabrechnung 5

6 In einer Entscheidung im Jahr hat der BGH ausgesprochen, dass die Summe aus Reparaturkosten und merkantilem Minderwert in etwa der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert entspricht. Bei einer Totalschadensabrechnung, bei der der Geschädigte ein Neufahrzeug erwarb und deshalb für das Wrack einen besonders hohen Wert erzielte, nahm man eine normative Korrektur des Übererlöses vor, indem man dem Geschädigten die Möglichkeit einräumte, seinen Schaden auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abzurechnen. Reparaturkosten- und Totalschadensabrechnung haben sich in den letzten Jahren aber immer weiter auseinander entwickelt, was mit der Verbreitung des Internets und der Öffnung der Ostmärkte zu tun hat. Dort gibt es keinen deutschen TÜV; zudem sind die Arbeitskosten viel geringer, weshalb es sich lohnt, Fahrzeuge zu reparieren, die man in Deutschland verschrotten würde. Das Internet ermöglicht darüber hinaus, Bestbieter für solche Fahrzeuge zeitnah namhaft zu machen. Ob der Geschädigte das Wrack seinem lokalen Kfz-Händler zu einem geringeren Preis veräußern darf, so dass dieser mit Handelsspanne an spezialisierte Restwertaufkäufer weiterverkaufen kann, oder der Haftpflichtversicherer verlangen kann, dass der Geschädigte diese Handelsspanne überspringt, darüber herrscht ein schon mehrere Jahre anhaltender Streit10, wobei der BGH im Wesentlichen bei seiner Linie bleibt und den Geschädigten - vor allem aber die davon profitierende Branche der Gebrauchtwagenhändler - begünstigt. Sofern der Geschädigte vor Eingehen einer Gegenofferte des Haftpflichtversicherers zu dem vom Sachverständigen benannten Wert disponiert, hat der Haftpflichtversicherer das Nachsehen. Das ist der Regelfall, weil den Geschädigten nach der Rechtsprechung des BGH11 keine Obliegenheit trifft, den Haftpflichtversicherer vor seiner Disposition zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, eine Gegenofferte zu legen. Nur wenn der Haftpflichtversicherer schnell genug ist12 oder der Geschädigte ohne überobligationsgemäße Anstrengung einen höheren Preis erzielt13, ist dieser zu Grunde zu legen. Vor allem dann ist die Belastung des Ersatzpflichtigen bei der Totalschadensabrechnung viel geringer als bei der auf Basis der Reparaturkosten. Relationen von 1 : 2 sind dabei keine Seltenheit. IV. Verfeinerungen der Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren Galt die längste Zeit das Prinzip hopp oder topp, Reparaturkosten- oder Totalschadensabrechnung, so hat die Judikatur der letzten zwei Jahre zu einer weiteren Verfeinerung im Sinn einer Typenmischung geführt. Selbst wenn der Geschädigte im Bereich zwischen 100 und 130% nicht ordnungsgemäß und fachgerecht repariert, ist er gleichwohl nicht - ohne Wenn und Aber - auf die Totalschadensabrechnung zu verweisen. Vielmehr kann er einen über die Wiederbeschaffungskosten hinausgehenden Ersatz begehren, wenn er eine Rechnung vorlegt oder nachweist, dass er wertmäßig in einem darüber hinausgehenden Ausmaß repariert hat14. Er kann eine eingeschränkte Reparaturkostenabrechnung vornehmen. Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit dem Interesse des Geschädigten, das Fahrzeug auch bei einer Sachverständigenschätzung von mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts reparieren zu lassen. Manche Tatgerichte15 und Stimmen in der Literatur16 befürworteten das, wenn er den Nachweis einer vollständigen und umfassenden Reparatur führe, freilich mit einer Deckelung bei 130%. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Hatte er sich in einer Vorentscheidung17 bei einem Überhang von 33,53% noch in die Prüfung eingelassen, ob die Reparatur umfassend und fachgerecht sei, hat er in dieser Entscheidung bei einem Überhang von 39,5% die Reparaturkostenabrechnung strikt ausgeschlossen18. Freilich kommt er dem Geschädigten auf andere Weise entgegen. Wenn dieser das Fahrzeug behält und dieses verkehrssicher ist, räumt er ihm eine Totalschadensabrechnung de luxe ein, bei der die Gefahr eines geringeren Ersatzbetrags durch eine höhere Gegenofferte des Haftpflichtversicherers bezüglich des Restwertes ausgeschlossen wird. Unter der Annahme der Entscheidung aus dem Jahr , dass bei solcher Ermittlung des Restwerts sich Totalschadens- und Reparaturkostenabrechnung nicht signifikant unterscheiden, ist das eine verkappte Reparaturkostenabrechnung. V. Stellungnahme und Ausblick 1. Stimmigkeit innerhalb des bisherigen Systems - Rechtsfolgen bei Behalten und Verkehrssicherheit des Kfz Die vorliegende Entscheidung fügt sich harmonisch in das vom VI. Senat entwickelte System. Während gravierende Bedenken gegen die normale Totalschadensabrechnung sowie die völlig unterschiedlichen Anforderungen an den Geschädigten bei der Anmietung eines Fahrzeugs und der Verwertung des Wracks bestehen, ist die hier getroffene Abstufung gut vertretbar. Wer sein Fahrzeug behält und es in einen zumindest verkehrssicheren Zustand versetzt, der kann je nach Relation der Reparaturkosten samt merkantilem Minderwert zum Wiederbeschaffungswert wie folgt abrechnen: Bis zur Schwelle von 100% kann er ohne weitere Voraussetzungen fiktive Reparaturkosten samt merkantilem Minderwert verlangen. In der Marge zwischen 100 und 130% muss er dafür den Nachweis umfassender und fachgerechter Reparatur führen; sofern er dazu nicht in der Lage ist, muss er eine Werkstattrechnung vorlegen oder belegen, in welchem Ausmaß eine wertmäßige Reparatur erfolgt ist. Über 130% kann er auf der Basis des Totalschadens de luxe abrechnen: Der von seinem Sachverständigen geschätzte Wert ist bindend; eine weitere Reduktion des Ersatzbetrags durch eine Gegenofferte 6

7 des gegnerischen Haftpflichtversicherers kommt nicht in Betracht. Letztere Berechnungsmodalität hat auch Bedeutung in der Marge zwischen 100 und 130%, tut sich doch der Geschädigte, der keine oder nur für einen Teilbereich eine Rechnung vorlegen kann, mitunter schwer, den Wert der durchgeführten Reparatur nachzuweisen. Was jenseits der 130% gilt, muss erst recht für den Bereich zwischen 100 und 130% gelten. Dem Geschädigten, der sein Fahrzeug behält und es in einen verkehrssicheren Zustand versetzt, einen weitergehenden Ersatz zuzubilligen, entspricht der überzeugend begründeten Abstufung zwischen Integritäts- und Mobilitätsinteresse. Der apodiktische Satz, dass die Rechtsordnung im Bereich des Totalschadens keinen Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen schaffen soll20, muss freilich eingeschränkt werden. Wie es für den jeweils Betroffenen subjektiv rational sein kann, auch ein solches Fahrzeug reparieren zu lassen, ist es folgerichtig, dass die Rechtsordnung ein solches Interesse - jedenfalls in gewissem Ausmaß - für schutzwürdig ansieht. Die konkrete Entscheidung erging zwar zu einem Sachverhalt, in dem die Beschädigung keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge hatte. Folgerichtig muss das aber auch für die Fälle gelten, in denen der Geschädigte die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch eine Reparatur erst wiederherstellt. 2. Maßgeblich der vom Sachverständigen geschätzte Höchstwert Bislang galt, dass der Kfz-Sachverständige keinen Kunstfehler begeht, wenn er drei Offerten lokaler Gebrauchtwagenhändler einholt und daraus einen Durchschnittswert bildet21. In einer jüngeren Entscheidung22 hat es der BGH bei tatsächlichem Verkauf des Wracks für zulässig angesehen, dass der Geschädigte das Wrack zum geringsten vom Sachverständigen ermittelten Wert veräußert. In dieser Entscheidung hält er immerhin den höchsten Wert für maßgeblich. Das wird das Kraut nicht fett machen, weil die gravierenden Unterschiede zwischen dem Wert des lokalen Gebrauchtwagenhändlers und des spezialisierten Restwertaufkäufers liegen; immerhin ist das ein begrüßenswerter Schritt zu Gunsten der Ersatzpflichtigen. 3. Behalten des Fahrzeugs - Bedeutung der Schamfrist auch in diesem Zusammenhang? Neben dem verkehrssicheren Zustand, in dem sich das Fahrzeug befinden muss, wird als weitere Voraussetzung das Behalten des Fahrzeugs genannt. Das Versetzen in den verkehrssicheren Zustand macht nur Sinn vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte das Fahrzeug für sich selbst weiter nutzen kann und will. Ist aber nun das Behalten an sich genug - oder geht es auch um die Benutzung? Wie ist das, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand versetzt, sich sogleich oder alsbald ein anderes kauft und das in Stand gesetzte zeitnah verkauft? Kann er dann weiterhin den Totalschaden de luxe - ohne Maßgeblichkeit einer höheren Gegenofferte für den Restwert durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer - abrechnen oder muss er mit Abschlägen rechnen, wenn der Haftpflichtversicherer davon erfährt? Trifft ihn womöglich gar eine Informationspflicht? Der Senat nimmt darauf Bezug, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Schadensregulierung das Wrack nach einer vom Haftpflichtversicherer übermittelten Offerte zu einem Schnäppchenpreis an einen Restwertaufkäufer veräußern könnte, sich diese Möglichkeit aber alsbald nicht mehr bietet. Der Geschädigte soll davor bewahrt werden, bei einem Deckungskauf dann eigene Mittel zuschießen zu müssen. Man kann den Spieß freilich auch umdrehen: Ist auch der Geschädigte schutzwürdig, der nun Kenntnis erlangt hat von dem höheren erzielbaren Erlös und diesen alsbald realisiert? Kann er den Übererlös beim Restwert, die Differenz zwischen niedrigerer Sachverständigenschätzung und höherem vereinnahmten Kaufpreis, in die eigene Tasche sparen? Diesbezüglich wird es darauf ankommen, ob die jüngere Rechtsprechung zur Veräußerung eines Fahrzeugs während der Schamfrist anzuwenden ist. 4. Die Veräußerung des Wracks innerhalb der Schamfrist Der BGH23 hat einerseits ausgesprochen, dass innerhalb der 100%-Grenze die Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der Schamfrist von sechs Monaten grundsätzlich dazu führt, dass der Geschädigte, der zunächst auf Reparaturkostenbasis abgerechnet hat, sich auf die für ihn weniger vorteilhafte Totalschadensbasis verweisen lassen muss. In einer wenig später ergangenen Entscheidung24 hat er das dahingehend präzisiert, dass das nicht gelte, wenn er innerhalb der 100%-Grenze konkret abrechne, somit eine Werkstattrechnung vorlege. Ob diese Differenzierung sachgerecht ist, muss an dieser Stelle offenbleiben25. Überträgt man diese Regeln auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes: Wenn es schon jenseits der 100%-Grenze zu einem Neuaufrollen der Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb von sechs Monaten kommt, dann ist eine solche Rechtsfolge auch bei der hier behandelten Konstellation folgerichtig. Da wie dort geht es um den Verlust einer privilegierten Abrechnung bei Behalten des Fahrzeugs und Bestehen eines verkehrssicheren Zustands, kurz die Betätigung des Integritätsinteresses. Die Bezeichnung verkappte Reparaturkostenabrechnung bringt das deutlicher zum Ausdruck als die Bezeichnung Totalschaden de luxe. Dazu kommt, dass bei Überschreiten der 100%-Grenze auch bei Vorlage einer Rechnung diese Rechtsfolge angenommen wird. Das muss dann umso mehr bei Überschreiten der 130%- Grenze gelten. 7

8 Meines Erachtens genügt das bloße Behalten des Fahrzeugs nicht. Wer ein anderes Fahrzeug anschafft, um das reparierte alsbald zu veräußern, betätigt nicht das besondere Integritätsinteresse. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist vielmehr als Indiz anzusehen, dass bloß eine Verkaufsreparatur gewollt war. Entgegenzutreten ist freilich der geäußerten Ansicht26, dass in allen Fällen der Ersatzpflichtige mit der Regulierung nun sechs Monate zuwarten kann, weil es stets passieren könne, dass der Geschädigte in diesem Zeitraum - ohne sachlichen Grund - das beschädigte und in einem verkehrssicheren Zustand befindliche oder versetzte Fahrzeug veräußert. Das würde die Schadensregulierung ungebührlich verzögern. Ebenso wenig produktiv ist freilich der Anreiz, dass der Ersatzpflichtige sechs Monate lang ständig in die Sphäre des Geschädigten hineinschnüffeln muss, womöglich unter Einsatz eines Privatdetektivs, um herauszufinden, ob das Fahrzeug mittlerweile veräußert worden ist oder nicht. Am plausibelsten ist eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten: Auf Anfrage des Ersatzpflichtigen nach sechs Monaten hat er darüber Auskunft zu geben, ob das beschädigte Fahrzeug inzwischen veräußert und/oder ein anderes Fahrzeug angeschafft wurde. Ist das dem Haftpflichtversicherer zu mühsam, kann er darauf verzichten. Der Geschädigte hat aber sogleich Anspruch auf den ungekürzten Schadenersatzbetrag und muss nicht ein halbes Jahr auf den ihm zustehenden Betrag warten. VI. Resümee Überschreiten laut Sachverständigenschätzung die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert die 130%-Schwelle, kann der Geschädigte zwar nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Es wird ihm aber eine verkappte Reparaturkostenabrechnung zugestanden oder, was ein Synonym dafür ist, eine Abrechnung auf der Basis des Totalschadens de luxe. Bei Behalten des Fahrzeugs und Herstellen eines Zustands der Verkehrssicherheit muss er sich nicht das höhere Restwertangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers entgegenhalten lassen. Diese Frage hat der BGH durchaus plausibel gelöst. Er hat damit dem typischerweise vom Geschädigten ausgewählten Kfz-Sachverständigen ein weiteres Mal eine verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, weil der von ihm ermittelte Restwert die maßgebliche Bezugsgröße ist, ohne dass diese einer Korrektur durch Vorlage von Gegenofferten des ( Sonder- )Marktes zugänglich ist. Offen ist, ob die jüngst zur Schamfrist entwickelten Grundsätze auch auf diesen Fall anzuwenden sind. In Entsprechung eines Werbespruchs aus der Sportschau am Samstagabend lässt sich die Prognose wagen: Es bleibt spannend im Kfz- Sachschadensrecht *Besprechung von BGH, Urt. v VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674 (unter Nr. 9 in diesem Heft). - Der Autor ist Professor an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht. 1In Österreich gibt es etwa seit 15 Jahren dazu keine höchstrichterliche Entscheidung; in den Niederlanden befassen sich damit kaum jemals Rechtsanwälte, weil die Streitwerte in der Regel zu gering sind. 2Ca. 75% der Aufwendungen der Kfz-Haftpflichtversicherer betreffen den Sachschaden. Die Bedeutung ist daher groß, auch wenn es im Einzelfall - wie in der vorliegenden Entscheidung - bloß um einen Streitwert von 800 Euro geht. 3Müller, VersR 2005, 1461 (1471). 4ZfS 2006, 63 (124ff.); ders., Homburger Tage 2005, S. 7ff. 5BGHZ 115, 364 = NJW 1992, BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1108; in gleicher Weise BGHZ 162, 170 = NJW 2005, Zur Krit. daran Ch. Huber, SVR 2005, 241. Konsequent wäre die Verweisung auf den um die Handelsspanne von ca. 20% geringeren Händlereinkaufswert. 8BGHZ 154, 395 = NJW 2003, BGHZ 66, 239 = NJW 1976, Zum Streitstand Ch. Huber, DAR 2002, 337; ders., DAR 2002,

9 11BGH, NJW 2005, Zu den Anforderungen einer solchen Offerte BGHZ 143, 189 = NJW 2000, BGH, NJW 1992, 903; NJW 2005, BGHZ 162, 170 = NJW 2005, 1110 sowie die Klarstellung, wie die Entscheidung gemeint war, bei Greiner, Homburger Tage 2005, S. 7, 21; in diesem Sinn OLG Düsseldorf, VA 2006, OLG Dresden, NZV 2001, 346; OLG Düsseldorf, NZV 2001, Eggert, DAR 2001, 20 (26f.); Ch. Huber, Das neue SchadensersatzR, 2003, Rdnrn. 144ff. 17BGHZ 162, 161 = NJW 2005, Und das ohne Berücksichtigung des merkantilen Minderwerts. Zum Erfordernis, diesen einzubeziehen, Ch. Huber, Der Kfz-Sachverständige, H. 4/2006, S In der Leitentscheidung BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305 betrug der Überhang 44%. 19BGHZ 66, 239 = NJW 1976, BGHZ 115, 375 = NJW 1992, Ch. Huber, DAR 2002, 337; ders., DAR 2002, BGH, NJW 2005, BGH, NJW 2006, BGH, NJW 2007, Krit. etwa Lemcke, r + s 2006, 345; ders., r + s 2007, Heß/Burmann, NJW-Spezial 2006, 352 (353). 9

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 172/04 URTEIL Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 393/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt. Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 79/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Schadensberechnung nach Verkehrsunfall

Schadensberechnung nach Verkehrsunfall Schadensberechnung nach Verkehrsunfall Dr. Christian Lucas Bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden stellt sich neben der Frage nach der Haftungsquote regelmäßig die Frage, welcher Schaden überhaupt ersatzfähig

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden

Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. I.2/2012 SB Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden I. Feststellung des Schadens Unterbleibt die Feststellung des Schadens

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 217/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 132/04 URTEIL Verkündet am: 12. Juli 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 231/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 26/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon,

Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon, Die Mehrwertsteuer in der Totalschadenabrechnung I. Ausgangspunkt Ausgangspunkt ist 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BGH Entscheidung VI ZR 192/04 zur fiktiven Abrechnung

BGH Entscheidung VI ZR 192/04 zur fiktiven Abrechnung Wolfgang Weiß Dipl. Ing. (FH) öffentlich bestellter und vereidigter sowie zertifizierter Kfz-Sachverständiger Mühlweg 2 96264 Altenkunstadt Tel.: 0 95 72 79 00 79 Fax : 0 95 72 79 00 81 info@gutachter-weiss.de

Mehr

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Fiktive Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug BGH VI ZR 204/83 05.03.1985. Revisionsurteil. Amtlicher Leitsatz:

Fiktive Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug BGH VI ZR 204/83 05.03.1985. Revisionsurteil. Amtlicher Leitsatz: Fiktive Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug BGH VI ZR 204/83 05.03.1985 Revisionsurteil Amtlicher Leitsatz: Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 1. Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen? 2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf? 3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BGH VI ZR 53/09 BGH 20. 2009 VI ZR

BGH VI ZR 53/09 BGH 20. 2009 VI ZR BGH Urteil vom 20. Oktober 2009 VI ZR 53/09 - ( Downloa d als PDF Datei ) Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom 17.03.2016, AZ: 5 S 138/15

Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom 17.03.2016, AZ: 5 S 138/15 NEWSLETTER 2016 / KW 15 Zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten günstigeren Reparaturmöglichkeit OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015, AZ: 1 U 135/14

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 192/05 URTEIL Verkündet am: 23. Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: 1.2.2008 BGH, 1.2.2008 - V ZR 47/07. BGB 906 Abs. 2 Satz 2

DNotI. Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: 1.2.2008 BGH, 1.2.2008 - V ZR 47/07. BGB 906 Abs. 2 Satz 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: 1.2.2008 BGH, 1.2.2008 - V ZR 47/07 BGB 906 Abs. 2 Satz 2 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch umfasst Schäden an beweglichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr