Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2015/16

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1 Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2015/16

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3 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Pflichten der Verbände 8 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 9 Artikel 7 Antidoping 10 Artikel 8 Fairplay 10 Artikel 9 Versicherung 10 Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 11 Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 12 II - Wettbewerbsmodus 13 Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 13 Artikel 13 Spielmodus und Auslosungen Qualifikationswettbewerb 13 Artikel 14 Punktegleichheit Qualifikationswettbewerb 14 Artikel 15 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten 14 Mannschaften Artikel 16 Spielmodus und Gruppenbildung Endrunde 15 Artikel 17 Punktegleichheit Endrunde 16 Artikel 18 Verlängerung und Elfmeterschießen 16 III - Spielansetzung 18 Artikel 19 Auswahl der Miniturnierausrichter 18 Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 18 Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 19 Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften 20 Artikel 23 Spielabbruch 20 Artikel 24 Absage eines Spiels oder Miniturniers 22 Qualifikationswettbewerb Artikel 25 Spielabsage Endrunde 22 Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 22 IV - Stadioninfrastruktur 24 Artikel 27 Stadien 24 Artikel 28 Spielfeld 24 Artikel 29 Kunstrasen 25 Artikel 30 Flutlicht 25 Artikel 31 Stadionuhren 25 3

4 V - Spielorganisation 26 Artikel 32 Spielmaterial 26 Artikel 33 Trainingsplätze Qualifikationswettbewerb 26 Artikel 34 Eintrittskarten Qualifikationswettbewerb 26 Artikel 35 Venue Data Coordinator 27 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 28 Artikel 36 Spielblatt 28 Artikel 37 Spielprotokoll 29 Artikel 38 Regeln für die Technische Zone 30 VII - Spielermeldung 31 Artikel 39 Spielberechtigung 31 Artikel 40 Schutz der Spielerinnen 31 Artikel 41 Spielerliste 32 VIII - Schiedsrichterwesen 34 Artikel 42 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 34 Artikel 43 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 34 Artikel 44 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 35 IX - Disziplinarrecht und -verfahren 37 Artikel 45 UEFA-Rechtspflegeordnung 37 Artikel 46 Gelbe und rote Karten 37 Artikel 47 Protest und Berufung 37 X - Ausrüstung 38 Artikel 48 Genehmigung der Spielerausrüstung 38 Artikel 49 Farben 38 Artikel 50 Nummern 38 Artikel 51 Abzeichen 38 Artikel 52 An der Endrunde verwendetes Material 39 XI - Finanzielle Bestimmungen 40 Artikel 53 Finanzielle Grundsätze Qualifikationswettbewerb 40 Artikel 54 Finanzielle Grundsätze Endrunde 40 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte 42 Artikel 55 Kommerzielle Rechte allgemein 42 Artikel 56 Promotion-Zwecke 42 Artikel 57 Kommerzielle Rechte Qualifikationswettbewerb 43 Artikel 58 Kommerzielle Rechte Endrunde 44 4

5 XIII - Medienangelegenheiten 46 Artikel 59 Akkreditierung und Zugangsrechte 46 Artikel 60 Schreibende Presse 47 Artikel 61 Fotografen 47 Artikel 62 Medienzutritt zu Trainingseinheiten 47 Artikel 63 Interviews 48 Artikel 64 Medienkonferenzen und Gemischte Zone 48 XIV - Schlussbestimmungen 49 Artikel 65 Umsetzungsbestimmungen 49 Artikel 66 Unvorhergesehene Fälle 49 Artikel 67 Nichteinhaltung 49 Artikel 68 Schiedsgericht des Sports (TAS) 49 Artikel 69 Anhänge 49 Artikel 70 Maßgebende Fassung 49 Artikel 71 Genehmigung und Inkrafttreten 50 Anhang A - Europäischer Frauen-Spielkalender 2015/16 51 Anhang B - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen 52 Index 54 5

6 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 6

7 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA- U19-Frauen-Europameisterschaft 2015/16 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw. auf dessen Gebiet die Endrunde ausgerichtet wird; e. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; f. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten Im vorliegenden Reglement ist jeder mit einschließlich, insbesondere, zum Beispiel oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. I Allgemeine Bestimmungen 7

8 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb jedes Jahr Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend Verbände ) sind eingeladen, ihre U19-Frauen-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden Wenn die Endrunde der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft in einem ungeraden Jahr stattfindet, dient diese jeweils als europäischer Qualifikationswettbewerb für die FIFA-U20-Frauen-Weltmeisterschaft. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 5 Pflichten der Verbände 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die UEFA-B-Lizenz verfügt; 8 I Allgemeine Bestimmungen

9 c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder ) mitgeteilt wurden, zu befolgen; e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; g. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; h. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten; i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor einem Turnier Einreisevisa zu beantragen Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben Spiele müssen in einem Stadion auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA I Allgemeine Bestimmungen 9

10 aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich Zum Ausrichter der Endrunde hat das UEFA-Exekutivkomitee den Slowakischen Fußballverband ernannt Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit der Endrunde und stellt ihnen die notwendigen Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung. Artikel 7 Antidoping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Für die Endrunde schließt die UEFA ihrerseits Versicherungen in Übereinstimmung mit ihren in der Ausrichtervereinbarung definierten Verantwortlichkeiten ab Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spielerinnen und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen Der Ausrichterverband eines Spiels und/oder Turniers muss gemäß seiner in Artikel 6 des vorliegenden Reglements und in der Ausrichtervereinbarung (Endrunde) definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene 10 I Allgemeine Bestimmungen

11 Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Verbands entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen bzw. Turnieren verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer eines verwendeten Stadions, hat er sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/ oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA- U19-Frauen-Europameisterschaft Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. I Allgemeine Bestimmungen 11

12 10.05 Die Mannschaften auf den Plätzen zwei bis acht erhalten Erinnerungsplaketten Der Sieger erhält 30 Gold-, der zweite Finalist 30 Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt Alle an der Endrunde teilnehmenden Spielerinnen und Offiziellen erhalten ein Erinnerungsdiplom Eine Sonderauszeichnung kann an die beste Torschützin der Endrunde vergeben werden Es wird eine Respect-Fairplay-Bewertung vorgenommen, wobei nur die Spiele der Endrunde des Wettbewerbs berücksichtigt werden. Der Sieger erhält ein verkleinertes Replikat der Trophäe, das in seinen Besitz übergeht. Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. 12 I Allgemeine Bestimmungen

13 II Wettbewerbsmodus Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt: a. Qualifikationswettbewerb: Qualifikationsrunde Eliterunde b. Endrunde Die teilnehmenden Verbände werden wie folgt aufgeteilt: a. Der Ausrichter der Endrunde ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. b. Die Mannschaften der zwei in der geltenden Koeffizientenrangliste bestplatzierten Verbände treten erst in der Eliterunde in den Wettbewerb ein. Im Wettbewerb 2015/16 sind dies die Mannschaften Englands und Spaniens. c. Die übrigen 44 Mannschaften bestreiten die Qualifikationsrunde. Artikel 13 Spielmodus und Auslosungen Qualifikationswettbewerb Alle Spiele des Qualifikationswettbewerbs werden in Form von Miniturnieren in einem in der Gruppe vertretenen Land ausgetragen Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte Die 44 an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Verbände werden in 11 Vierergruppen gelost Für die Auslosung der Qualifikationsrunde erstellt die UEFA-Administration eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Resultaten der letzten drei Spielzeiten und bestimmt das Auslosungsverfahren Die zwei direkt für die Eliterunde qualifizierten Mannschaften sowie die elf Gruppensieger und die elf Gruppenzweiten aus der Qualifikationsrunde bestreiten die Eliterunde Für die Eliterunde findet eine Auslosung statt und die 24 teilnehmenden Verbände werden in sechs Vierergruppen gelost. Die UEFA-Administration erstellt eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Ergebnissen der Qualifikationsrunde und erarbeitet ein Auslosungsverfahren, das vor der Auslosung mitgeteilt wird Am Ende der Eliterunde qualifizieren sich die sechs Gruppensieger und der beste Gruppenzweite für die Endrunde. II Wettbewerbsmodus 13

14 Artikel 14 Punktegleichheit Qualifikationswettbewerb Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 18.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz Anwendung Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird von der UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 15 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Zur Ermittlung des besten Gruppenzweiten der Eliterunde werden nur die Spiele der Gruppenzweiten gegen die Gruppensieger und Gruppendritten gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; 14 II Wettbewerbsmodus

15 b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. Losentscheid. Artikel 16 Spielmodus und Gruppenbildung Endrunde Kann die Endrunde nicht in Turnierform ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration über den Spielmodus Acht Mannschaften nehmen an der Endrunde teil. Der Ausrichterverband ist automatisch qualifiziert Eine von der UEFA-Administration im Ausrichterland durchgeführte offene Auslosung bestimmt die Einteilung der acht Teilnehmer in zwei Vierergruppen Die zwei Gruppen werden wie folgt gebildet, wobei der Ausrichterverband die Position A1 belegt: Gruppe A A1 A2 A3 A4 Gruppe B B1 B2 B3 B Die Gruppenspiele werden nach folgendem Schema ausgetragen. Die erstgenannte Mannschaft gilt jeweils als Heimmannschaft. Gruppe A Gruppe B 1. Spieltag 2. Spieltag 3. Spieltag A1 gegen A2 A3 gegen A4 B1 gegen B2 B3 gegen B4 A1 gegen A3 A2 gegen A4 B1 gegen B3 B2 gegen B4 A4 gegen A1 A2 gegen A3 B4 gegen B1 B2 gegen B Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der beiden Gruppen bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: Halbfinale 1 Halbfinale 2 Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A II Wettbewerbsmodus 15

16 16.07 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie folgt aus: Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2 Artikel 17 Punktegleichheit Endrunde Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 18.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz Anwendung. Artikel 18 Verlängerung und Elfmeterschießen Endet eine Halbfinalbegegnung, das Endspiel bzw. eine etwaige Playoff- Begegnung zur FIFA-U20-Frauen-Weltmeisterschaft nach Ablauf der regulären Spielzeit ohne Sieger, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 18.05). 16 II Wettbewerbsmodus

17 18.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Sie kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 26. II Wettbewerbsmodus 17

18 III Spielansetzung Artikel 19 Auswahl der Miniturnierausrichter Nach der Auslosung müssen die vier Mannschaften jeder Gruppe vereinbaren, wer das Miniturnier ausrichtet. Können sich die vier Verbände nicht einigen, entscheidet die UEFA-Administration gemäß folgenden Grundsätzen Wenn mehr als ein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers anmeldet, werden folgende Kriterien berücksichtigt: a. Meinung der Mehrheit der Mannschaften; b. Priorität erhalten Verbände, die kein Miniturnier der UEFA-U17-Frauen- Europameisterschaft derselben Phase ausrichten; c. Losentscheid Bekundet ein Verband Interesse, betraut die UEFA-Administration diesen mit der Ausrichtung des Miniturniers Bekundet kein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers, bestimmt die UEFA-Administration den Ausrichterverband durch Losentscheid. Verbände, die bereits ein Miniturnier der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft derselben Phase ausrichten, werden nicht in den Losentscheid einbezogen. Artikel 20 Spieldaten und Paarungen Spiele des Qualifikationswettbewerbs müssen an den folgenden Daten des europäischen Frauenspielkalenders ausgetragen werden (vgl. Anhang A): a. Qualifikationsrunde: 15. bis 20. September 2015 b. Eliterunde: 5. bis 10. April Das Miniturnier ist gemäß folgendem Plan zu organisieren. 1. Tag: Ankunft der UEFA-Spieldelegierten 2. Tag: Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen und übrigen UEFA- Spielbeauftragten Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 2. Spieltag Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 6. Tag: Ruhetag 7. Tag: Ruhetag 18 III Spielansetzung

19 8. Tag: 3. Spieltag Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 9. Tag: Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeauftragten Die Endrunde wird vom 19. bis 31. Juli 2016 stattfinden Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung des Endrundenspielplans zuständig Die Endrunde findet gemäß folgendem Programm statt: 1. Tag: Ankunft der teilnehmenden Mannschaften 2. Tag: Sitzung der Delegationsleiter 3. Tag: 1. Spieltag Spiele 1 gegen 2 und 3 gegen 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: Ruhetag 6. Tag: 2. Spieltag Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: Ruhetag 9. Tag: 3. Spieltag Spiele 4 gegen 1 und 2 gegen Tag: Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 11. Tag: Ruhetag 12. Tag: Halbfinale 13. Tag: Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 14. Tag: Ruhetag 15. Tag: Endspiel 16. Tag: Abreise Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers online einzugeben. Nach der Bestätigung durch die UEFA-Administration können die Gastmannschaften die Information über die Plattform FAME einsehen. III Spielansetzung 19

20 21.02 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle Turnierhotels leicht zugänglich sind. Ohne Zustimmung der Gastverbände darf sich kein Turnierhotel weiter als drei Bus-Fahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden. Turnierorte auf Inseln oder an Orten mit nur wenigen internationalen Flügen, oder die nur durch Inlandflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. Genauso darf ohne das Einverständnis der anreisenden Verbände kein Spielort weiter als eine Bus- Fahrtstunde von den Turnierhotels entfernt sein. Die Unterkunft muss vom Ausrichterverband spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers festgelegt werden Die Anstoßzeiten der Spiele des Qualifikationswettbewerbs sind spätestens 30 Tage vor Beginn des Miniturniers online einzugeben. Nach der Bestätigung durch die UEFA-Administration können die Gastmannschaften die Information über die Plattform FAME einsehen Aus Gründen sportlicher Fairness sind für alle am letzten Spieltag jedes Miniturniers stattfindenden Begegnungen und für die letzten beiden Spiele jeder Endrundengruppe die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor Uhr morgens und nach Uhr abends (Ortszeit) anzusetzen Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung der Spielorte und der Anstoßzeiten der Endrundenspiele zuständig. Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. zwei Tage vor ihrem ersten Spiel in der Endrunde am Turnierort eintreffen. Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginn des Miniturniers oder mehr als zwei Nächte vor ihrem ersten Spiel in der Endrunde), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat Gastmannschaften sollten den Turnierort am Tag nach ihrem letzten Spiel verlassen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst. Artikel 23 Spielabbruch Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden 20 III Spielansetzung

21 Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen muss das Spielblatt dieselben Spielerinnen enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen Ist die Mannschaft des Ausrichterverbands der Qualifikations- bzw. Eliterunde nicht eine der beiden vom Spielabbruch betroffenen Mannschaften und ist es nicht möglich, die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag zu spielen, können die beiden betroffenen Mannschaften übereinkommen, die verbleibenden Spielminuten in einem anderen Land zu spielen, um Kosten zu sparen. Ein solcher Entscheid muss von der UEFA-Administration genehmigt werden Wenn im Fall eines Spielabbruchs die verbleibenden Spielminuten nicht während des Miniturniers gespielt werden können und deshalb an einem anderen, von der UEFA-Administration zu bestätigenden Datum gespielt werden müssen, sind die Reise- und Organisationskosten von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen zu tragen. Die UEFA übernimmt die Kosten für Reise und Unterkunft der Schiedsrichterinnen und der UEFA-Spielbeauftragten. III Spielansetzung 21

22 Artikel 24 Absage eines Spiels oder Miniturniers Qualifikationswettbewerb Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, die Gastverbände, die Schiedsrichterinnen, die UEFA- Spieldelegierte und den UEFA-Schiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie gleichzeitig die UEFA-Administration davon zu unterrichten. Was die Neuansetzung des Spiels bzw. Miniturniers betrifft, trifft die UEFA-Administration den nötigen Entscheid Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.b. Zustand des Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband und die Schiedsrichterin vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands und des Schiedsrichterteams tragen Kann ein Spiel oder ein ganzes Miniturnier nach der Ankunft der Mannschaften nicht beginnen oder wird es abgebrochen, werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Gastverbände sowie die Organisationskosten von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen. Artikel 25 Spielabsage Endrunde Kann ein Spiel der Endrunde aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen, ist das Spiel am folgenden Tag neu anzusetzen. Kann das Spiel aus Gründen höherer Gewalt nicht am folgenden Tag ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration endgültig über das weitere Vorgehen. Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat. 22 III Spielansetzung

23 26.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA- Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. III Spielansetzung 23

24 IV Stadioninfrastruktur Artikel 27 Stadien Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1 erfüllen Die 50 VIP-Sitzplätze, die für diese Stadionkategorie vorgeschrieben sind, müssen überdacht sein Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA- Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden. Artikel 28 Spielfeld Ohne Sondergenehmigung der UEFA dürfen ab drei Tagen vor sowie während der Endrunde keine anderen Spiele oder Veranstaltungen auf den vorgesehenen Spiel- und Trainingsfeldern stattfinden. 24 IV Stadioninfrastruktur

25 Artikel 29 Kunstrasen Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen dem FIFA International Artificial Turf Standard entspricht. Auf Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFA- Zertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept for Football Turf Handbook of Requirements und im FIFA Quality Concept for Football Turf Handbook of Test Methods festgelegt Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Artikel 30 Flutlicht Die Spiele können bei Tageslicht oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Artikel 31 Stadionuhren Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten). IV Stadioninfrastruktur 25

26 V Spielorganisation Artikel 32 Spielmaterial Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA- Ausrüstungsreglements entsprechen Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle von guter Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für die Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheiten zur Verfügung Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. Der Ausrichterverband hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Spiel mindestens zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen. Artikel 33 Trainingsplätze Qualifikationswettbewerb Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein eigener Trainingsplatz zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise können sich vier Mannschaften zwei Spielfelder teilen. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Spielfelder jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Unterlage der Trainingsplätze muss gleich beschaffen sein wie die für das Turnier verwendeten Spielfelder, d.h. die Plätze müssen in perfektem Zustand, frisch gemäht, vollständig markiert und mit Standard- und/oder beweglichen Toren ausgestattet sein. Die Trainingsplätze müssen in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingsplatz darf 30 Bus-Fahrminuten nicht überschreiten Die Umkleidekabinen der Trainingsplätze müssen genügend groß sein, und ihre sanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen Sofern das Wetter und der Zustand des Spielfeldes dies erlauben, können die Mannschaften am Tag vor dem Spiel im betreffenden Stadion eine Trainingseinheit von maximal 45 Minuten Dauer absolvieren. Im Zweifelsfall entscheidet der Ausrichter endgültig in Rücksprache mit der Schiedsrichterin und der UEFA-Spieldelegierten. Artikel 34 Eintrittskarten Qualifikationswettbewerb Für Qualifikationsspiele ist für den Gastverband eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern des Gastverbands sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen. 26 V Spielorganisation

27 Artikel 35 Venue Data Coordinator Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. V Spielorganisation 27

28 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 36 Spielblatt Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18 Kaderspielerinnen anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu validieren Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spielerinnen (Spielerinnen der Startformation), beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüterinnen und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein Beide Verbände haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt werden. Ersetzte Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften bei der Schiedsrichterin eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist eine Spielerin, die auf dem Spielblatt als Spielerin der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen entsprechend reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden. b. Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht mehr ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzfeldspielerinnen entsprechend reduziert. c. Ist die auf dem Spielblatt in der Startformation aufgeführte Torhüterin aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sie durch eine als Ersatztorhüterin aufgeführte Torhüterin ersetzt werden. Die ersetzte Torhüterin kann jedoch weiterhin als Ersatztorhüterin eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. d. Ist die Ersatztorhüterin aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. 28 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

29 Der betreffende Verband muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. Artikel 37 Spielprotokoll Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal zu hissen Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten. Minuten vor dem Anstoß 90 bis 75 (spätestens) 75 Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierte und UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen im Stadion ein Mannschaften übergeben die Spielblätter der Schiedsrichterin 60 bis 15 Aufwärmen auf dem Spielfeld 8 Kontrolle der Stollen im Korridor 6 Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf 4 Nationalhymne der Gastmannschaft 3 Nationalhymne der Heimmannschaft 2 Händeschütteln und Mannschaftsfotos 1 Münzwurf 0 Anstoß (nicht früher als Uhr und nicht später als Uhr Ortszeit) Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadion sein Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften sind die entsprechenden Nationalhymnen zu spielen Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und den Schiedsrichterinnen im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

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