Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft

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1 Reglement der UEFA-Futsal-Europameisterschaft

2 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen 9 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 10 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 10 Artikel 5 Pflichten der Verbände 11 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 11 Artikel 7 Doping 12 Artikel 8 Versicherung 13 Artikel 9 Pokal, Plaketten und Medaillen 14 Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 15 II - Wettbewerbsmodus 16 Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 16 Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus Qualifikationswettbewerb 16 Artikel 13 Punktgleichheit Miniturniere 17 Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten 18 Mannschaften Artikel 15 Playoffs 18 Artikel 16 Gruppenbildung Endrunde 19 Artikel 17 Spielmodus Endrunde 19 Artikel 18 Punktgleichheit und Qualifizierung für die K.-o.-Spiele 20 Endrunde Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 21 III - Spielansetzung 23 Artikel 20 Auswahl der Miniturnierausrichter 23 Artikel 21 Spieldaten und Paarungen 23 Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten 25 Artikel 23 Ankunft und Abreise der Mannschaften 25 Artikel 24 Spielabbruch 26 Artikel 25 Spielabsage 27 Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 27 IV - Halleninfrastruktur 29 Artikel 27 Hallen 29 Artikel 28 Anzeigetafeln 29 Artikel 29 Beleuchtung 30 Artikel 30 Bildschirme 30 3

3 V - Spielorganisation 32 Artikel 31 Spielmaterial 32 Artikel 32 Trainingseinheiten 32 Artikel 33 Eintrittskarten 32 Artikel 34 Venue Data Coordinator 33 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 34 Artikel 35 Spielblatt 34 Artikel 36 Spielprotokoll 35 Artikel 37 Regeln für die Technische Zone 36 VII - Spielermeldung 37 Artikel 38 Spielberechtigung 37 Artikel 39 Spielerlisten 37 VIII - Schiedsrichterwesen 39 Artikel 40 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 39 Artikel 41 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 39 IX - Disziplinarrecht und -verfahren 40 Artikel 42 UEFA-Rechtspflegeordnung 40 Artikel 43 Gelbe und rote Karten im Qualifikationswettbewerb 40 Artikel 44 Gelbe und rote Karten in der Endrunde 40 Artikel 45 Protest und Berufung 41 X - Ausrüstung 42 Artikel 46 Genehmigung der Spielerausrüstung 42 Artikel 47 Farben 42 Artikel 48 Nummern und Namen 43 Artikel 49 Abzeichen 43 Artikel 50 In der Halle verwendetes Material 43 XI - Finanzielle Bestimmungen 45 Artikel 51 Finanzielle Grundsätze gesamter Wettbewerb 45 Artikel 52 Finanzielle Grundsätze Qualifikationswettbewerb 45 Artikel 53 Finanzielle Grundsätze Endrunde 46 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte 48 Artikel 54 Promotion-Zwecke 48 Artikel 55 Kommerzielle Rechte Qualifikationswettbewerb 48 Artikel 56 Kommerzielle Rechte Endrunde 50 XIII - Medienangelegenheiten 52 Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 52 4

4 Artikel 58 Medienakkreditierung und Zugangsrechte 52 Artikel 59 Medieneinrichtungen 53 Artikel 60 Medienaktivitäten 54 XIV - Schlussbestimmungen 55 Artikel 61 Umsetzungsbestimmungen 55 Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle 55 Artikel 63 Nichteinhaltung 55 Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS) 55 Artikel 65 Anhänge 55 Artikel 66 Maßgebende Fassung 55 Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten 56 Anhang A - Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft A.1 Grundsätze 58 A.2 Punkte pro Spiel 58 A.3 Bonuspunkte 58 A.4 Koeffizientenberechnung 58 A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten 59 A.6 Sonderfälle 59 A.7 Koeffizientengleichheit 59 A.8 Endgültiger Entscheid 59 Anhang B - Sicherheitsanweisungen 60 B.1 Einleitung 60 B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen 60 Behörden B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen 60 B.4 Ordnungsdienst 61 B.5 Kontaktgruppe 61 B.6 Halleninspektion 61 B.7 Notfalldienste 61 B.8 Trennung der Zuschauer 61 B.9 Informationen für die Zuschauer 62 B.10 Getränke 62 B.11 Öffentliche Durchgänge 62 B.12 Schutz des Spielfeldes 62 B.13 Lautsprecheranlage 63 B.14 Durchsagen 63 B.15 Provokative Aktionen und Rassismus 63 B.16 Notstromaggregat 64 B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen

5 Anhang C - Fairplay-Bewertung 65 C.1 Einleitung 65 C.2 UEFA-Fairplay-Rangliste 65 C.3 Kriterien für einen zusätzlichen Platz in der UEFA Europa 65 League C.4 Bewertungsmethoden 65 C.5 Die einzelnen Kriterien des Bewertungsformulars 66 C.6 Die Gesamtbewertung 68 C.7 Schriftliche Stellungnahme 69 Anhang D - Miniturnier-Anforderungen 70 D.1 Einleitung 70 D.2 Ablauf des Turniers 70 D.3 Lokales Organisationskomitee 70 D.4 Unterkunft 70 D.5 Speisen Anforderungen 72 D.6 Waschen der Ausrüstung 73 D.7 Turnierbüro 73 D.8 Trainingseinheiten 73 D.9 Anforderungen an die Spielhallen 74 D.10 Transport 74 Index 76 6

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7 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 8

8 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA- Futsal-Europameisterschaft (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. Artikel 2 Definitionen 2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten während oder im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller relevanten Spiele), einschließlich der entsprechenden Medien-, Marketing- und Datenrechte; b. Datenrechte: das Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten c. Doping: der Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw. auf dessen Gebiet die Endrunde ausgerichtet wird; e. Host Broadcaster: das Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie internationale Medien, Medienvertreter usw. schließen den Host Broadcaster ein); f. Marketingrechte: das Recht, Werbung und Promotion zu machen und den Wettbewerb zu vermarkten sowie das Recht, alle Werbe-, Sponsoring-, Hospitality-, Lizenzierungs-, Merchandising-, Publikations-, Wett-, Spiel-, Verkaufs-, Musik- und Franchisingmöglichkeiten und alle anderen Rechte auf eine kommerzielle Verbindung mit dem Wettbewerb (einschließlich durch Promotion-Aktivitäten in Verbindung mit Eintrittskarten) zu verwerten; g. Medienrechte: das Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über das Fernsehen, das Radio, das Internet und I Allgemeine Bestimmungen 9

9 die Mobiltelefonie), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Download-to-Own und interaktiven Rechten; h. Partner: jeglicher Partner, der von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte (oder eines Teils davon) am Wettbewerb unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle zwei Jahre Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend Verbände ) sind eingeladen, ihre Futsal-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 10 I Allgemeine Bestimmungen

10 Artikel 5 Pflichten der Verbände 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder ) mitgeteilt wurden, zu befolgen; d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten Sicherheitsanweisungen einzuhalten; e. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; f. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie spezifisch gemäß Anhang 6 desselben Reglements einzuhalten ; g. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nichtkommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; h. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. I Allgemeine Bestimmungen 11

11 6.03 Spiele müssen in einer Halle auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA- Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich Zum Ausrichter der Endrunde hat das UEFA-Exekutivkomitee den Serbischen Fußballverband ernannt Der Ausrichterverband der Endrunde muss ein Lokales Organisationskomitee (LOK) einsetzen. Das LOK hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen: a. der UEFA-Administration Sporlorte und Hallen, in denen die Spiele stattfinden sollen, vorschlagen; b. alle notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Spiele treffen; c. die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 53 einhalten Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit der Endrunde und stellt ihnen die notwendigen Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung Der Ausrichterverband der Endrunde verpflichtet sich, die mit der UEFA unterzeichnete Ausrichtervereinbarung einzuhalten. Er ist für alle organisatorischen Aspekte im Zusammenhang mit den Spielen verantwortlich und anerkennt alle von der UEFA an Dritte übertragenen Rechte im Zusammenhang mit der Endrunde. Artikel 7 Doping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. 12 I Allgemeine Bestimmungen

12 Artikel 8 Versicherung 8.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) auf eigene Kosten verantwortlich Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase Der Ausrichterverband ist alleine dafür verantwortlich, dass alle für den Wettbewerb verwendeten Örtlichkeiten, einschließlich Hallen, Einrichtungen und offizieller Bereiche, angemessen versichert sind. Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer einer verwendeten Halle, hat er sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Halleneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. Die UEFA kann in jedem Falle von allen Beteiligten verlangen, ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorzulegen Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich auf eigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen zu versichern. I Allgemeine Bestimmungen 13

13 8.09 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab Sollte die Trophäe dem Ausrichterverband aus irgendeinem Grund im Voraus übergeben werden, muss der Verband gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung der Trophäe tragen. Ab der Übergabe der Trophäe durch die UEFA an den Ausrichterverband übernimmt dieser die volle Verantwortung dafür und muss seine Risiken und Verantwortlichkeiten angemessen versichern und der UEFA, falls von dieser verlangt, eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice unterbreiten. Artikel 9 Pokal, Plaketten und Medaillen 9.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA-Futsal-Europameisterschaft Ein Verband, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verband den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verband wieder bei Null an Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einer Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, die zweitplatzierte Mannschaft 25 Silberund die drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. 14 I Allgemeine Bestimmungen

14 Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte an der Endrunde, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Nutzung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen Alle Rechte am Spielplan und sämtliche Daten und Statistiken im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. I Allgemeine Bestimmungen 15

15 II Wettbewerbsmodus Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten Der Wettbewerb besteht aus: a. einem Qualifikationswettbewerb, bestehend aus: Vorrunde (Miniturniere), falls sich mehr als 28 Verbände für den Wettbewerb anmelden, Hauptrunde (Miniturniere), Playoffs (Hin- und Rückspiel); b. einer Endrunde, bestehend aus: Gruppenphase, Viertelfinale, Halbfinale, Spiel um den dritten Platz, Endspiel Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein: a. Die Mannschaft des Endrundenausrichters, Serbien, ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. b. Melden sich mehr als 28 Verbände zum Wettbewerb an, wird für die gemäß der Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft (vgl. Anhang A) am schlechtesten platzierten Mannschaften eine Vorrunde organisiert; melden sich nicht mehr als 28 Verbände zum Wettbewerb an, findet keine Vorrunde statt. c. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Hauptrunde Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der Vor- und Hauptrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. Die Koeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der Futsal- Nationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A). Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus Qualifikationswettbewerb Alle Spiele der Vor- und Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, die von einem der teilnehmenden Verbänden ausgerichtet werden. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 16 II Wettbewerbsmodus

16 12.02 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 und den Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen (vgl. Anhang A) Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vier Mannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen qualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte für die Hauptrunde Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h. es finden sieben Miniturniere mit je vier Mannschaften statt. Die sieben Miniturniersieger sind automatisch für die Endrunde, die sieben Zweitplatzierten und der beste Drittplatzierte sind für die Playoffs qualifiziert. Artikel 13 Punktgleichheit Miniturniere Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punke); h. Platzierung in der Koeffizientenrangliste; i. Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 19.07) und nicht durch die Kriterien in Absatz a) bis i), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei II Wettbewerbsmodus 17

17 Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase qualifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA- Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mit Dreier- oder Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen Mannschaften gewertet. Dies gilt auch zur Bestimmung der besten drittplatzierten Mannschaft in der Hauptrunde. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punke); e. Platzierung in der Koeffizientenrangliste; f. Losentscheid. Artikel 15 Playoffs Die sieben Zweitplatzierten und die beste drittplatzierte Mannschaft der Hauptrunde bestreiten Playoffs, um zu bestimmen, welche vier Mannschaften sich für die Endrunde qualifizieren. Die Playoff-Begegnungen werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heimund Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die Endrunde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 19 Anwendung Die vier Paarungen werden in einer offenen Auslosung bestimmt (keine gesetzten Mannschaften). Wird der beste Drittplatzierte einem Gegner zugelost, gegen den er bereits in der Hauptrunde gespielt hat, so wird ihm die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden Mannschaften erneut aufeinandertreffen. 18 II Wettbewerbsmodus

18 Artikel 16 Gruppenbildung Endrunde Zwölf Mannschaften nehmen an der Endrunde teil: grundsätzlich die sieben Gruppensieger der Hauptrunde, die vier Sieger der Playoffs und die Mannschaft des Endrundenausrichters, Serbien, die automatisch qualifiziert ist Die UEFA-Administration führt im Land des Ausrichterverbandes eine Auslosung durch, um die zwölf Endrundenteilnehmer in vier Dreiergruppen einzuteilen Für die Endrundenauslosung werden die Mannschaften wie folgt gesetzt: Der Ausrichterverband, der amtierende Europameister, sofern qualifiziert, sowie die zwei (bzw. drei, falls sich der amtierende Europameister nicht qualifiziert) Verbände mit dem besten Koeffizienten gemäß der Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft (vgl. Anhang A) sind in den vier Gruppen auf Position 1 gesetzt. Die vier Mannschaften mit den nächstbesten Koeffizienten werden einer der vier Gruppen zugelost und dort auf Position 2 gesetzt. Die vier Mannschaften mit den niedrigsten Koeffizienten werden einer der vier Gruppen zugelost und dort auf Position 3 gesetzt Die vier Gruppen werden wie folgt gebildet: Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D A1 B1 C1 D1 A2 B2 C2 D2 A3 B3 C3 D3 Artikel 17 Spielmodus Endrunde Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Die Gruppenspiele der Endrunde werden nach dem nachfolgenden Spielplan ausgetragen. Serbien als Ausrichterverband wird auf Position A1 gesetzt. Die erstgenannte Mannschaft gilt jeweils als Heimmannschaft. 1. Spieltag 3. Spieltag 5. Spieltag Gruppe A A1 - A3 A3 - A2 A2 - A1 Gruppe B B1 - B3 B3 - B2 B2 - B1 2. Spieltag 4. Spieltag 6. Spieltag Gruppe C C1 - C3 C3 - C2 C2 - C1 Gruppe D D1 - D3 D3 - D2 D2 - D1 II Wettbewerbsmodus 19

19 17.02 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der vier Gruppen bestreiten die Viertelfinalspiele in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: Viertelfinale 1 Viertelfinale 2 Viertelfinale 3 Viertelfinale 4 Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B Zweitplatzierter Gruppe A gegen Sieger Gruppe B Sieger Gruppe C gegen Zweitplatzierten Gruppe D Zweitplatzierter Gruppe C gegen Sieger Gruppe D Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt: Halbfinale 1 Sieger Viertelfinale 1 gegen Sieger Viertelfinale 3 Halbfinale 2 Sieger Viertelfinale 2 gegen Sieger Viertelfinale Die unterlegenen Halbfinalisten tragen das Spiel um den dritten Platz in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt aus: Spiel um den dritten Platz Unterlegene Mannschaft Halbfinale 1 gegen unterlegene Mannschaft Halbfinale Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie folgt aus: Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2 Artikel 18 Punktgleichheit und Qualifizierung für die K.-o.-Spiele Endrunde Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; 20 II Wettbewerbsmodus

20 e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 19.07) und nicht durch die Kriterien in Absatz a) bis h), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz Anwendung Muss der Gruppensieger nach Ende der Gruppenphase durch Losentscheid ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem Schlusspfiff in der Halle statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Sechsmeterschießen ermittelt werden Steht ein Viertel- oder Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver Spielzeit gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz und Absatz 19.07) Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz und Absatz 19.07). II Wettbewerbsmodus 21

21 19.04 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal- Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendet werden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung in Anwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Er kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 22 II Wettbewerbsmodus

22 III Spielansetzung Artikel 20 Auswahl der Miniturnierausrichter Verbände, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen die UEFA-Administration auf dem Anmeldeformular innerhalb der festgesetzten Frist darüber informieren Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vor der Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen: a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt: Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.), Reisedistanzen, Promotion-Konzept, Erfahrung als Ausrichter, Entwicklung im Bereich Futsal. b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Mannschaften der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA- Administration eine Auslosung vor. Artikel 21 Spieldaten und Paarungen Die Spiele der Vor- und Hauptrunde sind an den folgenden Terminen auszutragen: a. Vorrunde Januar 2015 b. Hauptrunde 18., 19. und 21. März Die Playoff-Begegnungen sind an den folgenden Terminen auszutragen: a. Hinspiel: Dienstag, 15. September 2015 b. Rückspiel: Dienstag, 22. September 2015 III Spielansetzung 23

23 21.03 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren. 1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA- Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA- Spielbeauftragten Muss die UEFA-Administration eine Vorrundengruppe mit drei Mannschaften bilden, ist das Miniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3 Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 Ankunft der Mannschaft 2 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 4. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 Abreise der Mannschaft 3 5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2 Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten Die Endrunde wird vom 2. bis 13. Februar 2016 stattfinden Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung der Endrundenspielorte, des Spielplans und der Anstoßzeiten zuständig Im Endrundenspielplan wird sichergestellt, dass jede Mannschaft mindestens 36 Stunden Pause zwischen ihren Spielen hat. 24 III Spielansetzung

24 Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten Die durch die Ausrichterverbände festgelegten Spielorte für die Vorrunden-, Hauptrunden- und Playoff-Begegnungen sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administration spätestens 60 Tage vor dem Spiel bzw. dem ersten Spiel des Miniturniers bekanntzugeben Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der Reise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich darf der Spielort für ein Qualifikationsspiel nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt sein, es sei denn, die Gastmannschaft(en) erklärt/erklären sich damit einverstanden. Die Mannschaft(en) muss/müssen mindestens einen Tag vor dem Spiel oder dem ersten Spiel des Miniturniers am Spielort eintreffen Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels oder Miniturniers ungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten und diesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungen der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administration gesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann die UEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spiels oder Miniturniers notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels oder Miniturniers zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands Die Anstoßzeiten sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor dem Spiel oder dem ersten Spiel eines Miniturniers in mitteleuropäischer Zeit (MEZ) mitzuteilen Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele sämtlicher Gruppen am letzten Spieltag der Hauptrunde die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die UEFA-Administration endgültig Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor Uhr morgens und nach Uhr abends (Ortszeit) anzusetzen Der Endrundenspielplan mit den genauen Angaben zu den Spielorten und Anstoßzeiten wird im Einvernehmen mit der UEFA-Administration und dem Ausrichterverband bekannt gegeben. Artikel 23 Ankunft und Abreise der Mannschaften Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers oder der Playoff-Begegnung bzw. zwei Tage vor Beginn der Endrunde am Spielort eintreffen. Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor Beginn eines Miniturniers oder einer Playoff-Begegnung bzw. mehr als zwei Nächte vor III Spielansetzung 25

25 Beginn der Endrunde), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat Die Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst Die Halbfinalisten können einen Tag nach Abschluss der Endrunde abreisen. Artikel 24 Spielabbruch Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach dem Entscheid des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA- Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler muss das Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. 26 III Spielansetzung

26 Artikel 25 Spielabsage Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands nicht stattfinden, ist dieser verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, das/die Schiedsrichterteam(s) und den UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFA-Administration zu unterrichten. In diesem Fall muss/ müssen das/die Spiel(e) an (einem) anderen, von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverband und dem/den Gastverband/ Gastverbänden festgelegten Datum/Daten stattfinden Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht Erklärt der Schiedsrichter, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist das Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine entsprechende Entscheidung muss innerhalb von zwei Stunden nach dem Entscheid des Schiedsrichters, das Spiel abzusagen, getroffen werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Sein Entscheid ist endgültig Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den/die Gastverband/ Gastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des/der Gastverbands/ Gastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels je zur Hälfte von beiden Verbänden getragen. Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert. III Spielansetzung 27

27 26.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA- Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 28 III Spielansetzung

28 IV Halleninfrastruktur Artikel 27 Hallen Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutem Zustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechen und die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Tor zurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens 70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer des Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielern und Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassen des Spielfeldes erlaubt Ausrichterverbände müssen sicherstellen, dass periodische Sicherheitskontrollen der benutzten Hallen durchgeführt werden Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie deren Einrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen genehmigt die UEFA- Administration die einzelnen Hallen oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 28 Anzeigetafeln Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der für die Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werden können: a. Namen beider Mannschaften; b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:00 bis 00:00:00; IV Halleninfrastruktur 29

29 c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärts gezählt wird von 02:00 bis 00:00; d. Spielstand; e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00; f. Anzahl kumulierter Fouls. Artikel 29 Beleuchtung Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eine Lichtleistung von Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für die Übertragungsaktivitäten gewährleistet werden können Für die Endrunde ist eine Lichtleistung von mindestens Ev (lux) erforderlich. Der Ausrichterverband muss der UEFA ein aktuelles Beleuchtungszertifikat unterbreiten Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens Ev (lux) vorzusehen, die bei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann. Artikel 30 Bildschirme lm Qualifikationswettbewerb können die Ergebnisse von anderen Spielen während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des Spiels kann auf dem Großbildschirm in der Halle zeitversetzt übertragen werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigungen des UEFA-Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in Auszeiten oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität eines Spielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay- Geist verstößt, hinzuweisen). 30 IV Halleninfrastruktur

30 30.02 In der Endrunde kann die UEFA Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf Großbildschirmen außerhalb der Halle bewilligen, in der ein Spiel ausgetragen wird (z.b. in einer anderen Halle des Ausrichterverbands oder an einem öffentlichen Ort), vorbehaltlich einer Genehmigung des Rechte innehabenden Broadcasters und der öffentlichen Behörden auf dem Gebiet der Ausstrahlung. IV Halleninfrastruktur 31

31 V Spielorganisation Artikel 31 Spielmaterial Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen Für Spiele und Trainingseinheiten im Qualifikationswettbewerb muss der jeweilige Ausrichterverband zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die für Trainingseinheiten und Spiele verwendeten Bälle müssen gleich sein In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheiten zur Verfügung Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer oder virtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels bis zur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zum Spielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.) Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. die körperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten. Artikel 32 Trainingseinheiten Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der das Spiel stattfinden wird. Der Gastverband einigt sich mit dem Ausrichterverband auf die Länge der Trainingseinheit (höchstens 60 Minuten). Zusätzlich darf der Gastverband Trainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen, und zwar an einem anderen, mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort, nicht aber in der Halle, in der das Spiel stattfinden wird. In der Endrunde entscheidet die UEFA endgültig über die Dauer der Trainingseinheiten. Artikel 33 Eintrittskarten Für den Gastverband / die Gastverbände ist/sind für die Qualifikationsphase die gegenseitig vereinbarte und für die Endrunde die von der UEFA-Administration festgelegte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren. Die Bedingungen für die Rückgabe einer bestimmten Anzahl Karten werden von der UEFA-Administration festgelegt. Diese Bedingungen sind verbindlich Den offiziellen UEFA-Vertretern (einschließlich eines möglichen UEFA- Dopingkontrolleurs) sowie mindestens drei Vertretern pro Gastverband sind Plätze erster Kategorie mit Hospitality-Zutritt im VIP-Bereich kostenlos zur Verfügung zu stellen. 32 V Spielorganisation

32 Artikel 34 Venue Data Coordinator Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. V Spielorganisation 33

33 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 35 Spielblatt Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, die vollständigen Namen, die Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 14 Kaderspieler anzugeben sind. Zusätzlich sind die vollständigen Namen der Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und vom jeweiligen Mannschaftsführer und vom zuständigen Verbandsoffiziellen zu unterzeichnen Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen. Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer unterbreitet Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einem Spiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keine Auswechslungen zulässig Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetzt werden Nachdem die Spielblätter von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen und die Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wird entsprechend reduziert. b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für das betreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert. c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spieler ersetzt werden. 34 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

34 35.07 Sobald der UEFA-Administration und dem UEFA-Spieldelegierten am Tag nach dem betreffenden Spiel eine ärztliche Bescheinigung unterbreitet wurde, kann ein Spieler oder Ersatzspieler, der gemäß Absatz a) oder b) nicht eingesetzt werden konnte, durch einen auf der Liste der 25 Spieler registrierten Spieler ersetzt werden. Artikel 36 Spielprotokoll Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind in der Halle die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal zu hissen Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Halle sein Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten: Minuten vor dem Anstoß 75 Minuten 60 Minuten 50 bis 15 Minuten 6 Minuten Ankunft der Mannschaften, des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA- Schiedsrichterbeobachters in der Halle Das Spielblatt wird von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und an den Schiedsrichter oder den UEFA-Spieldelegierten überreicht Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafür vorgesehenen Bereich) Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimmannschaft aus Sicht des Schiedsrichterteams rechts) 4 Minuten Nationalhymne der Gastmannschaft 3 Minuten Nationalhymne der Heimmannschaft 2 Minuten 1 Minuten Münzwurf 0 Minuten Händeschütteln (Gastmannschaft beginnt) und Mannschaftsfotos Anstoß (nicht früher als Uhr und nicht später als Uhr Ortszeit) Bei allen Wettbewerbsspielen ist vom Einlauf der Spieler auf das Spielfeld bis nach der Aufreihung der beiden Mannschaften die von der UEFA zur Verfügung gestellte Hymne der UEFA Futsal EURO zu spielen. Unmittelbar im Anschluss daran werden die Nationalhymnen der Mannschaften gespielt. VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 35

35 36.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und den Schiedsrichtern im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Artikel 37 Regeln für die Technische Zone Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nicht aufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen Während der Spiele ist das Rauchen untersagt Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielern und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig. 36 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

36 VII Spielermeldung Artikel 38 Spielberechtigung Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ist er für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder ein UEFA- Spielbeauftragter kann die Vorlage der Spielerlizenz und des Personalausweises oder Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 39 Spielerlisten Im Qualifikationswettbewerb muss jeder Verband der UEFA-Administration eine Liste mit 25 Spielern (Namen, Vornamen, Verein und Geburtsdatum) sowie Name und Vorname, Geburtsdatum des Cheftrainers unterbreiten. Drei der aufgeführten 25 Spieler müssen Torhüter sein. Diese Liste muss online bis spätestens Uhr MEZ an den folgenden Daten ausgefüllt werden. Ein Ausdruck ist bis Uhr MEZ am nächsten Tag einzureichen: a. 6. Januar 2015 für die Vorrunden-Miniturniere; b. 10. März 2015 für die Hauptrunden-Miniturniere; c. 8. September 2015 für die Playoffs; d. 2. Dezember 2015 für die Endrunde Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbs spielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung am Tag vor dem ersten Spiel der jeweiligen Runde vorzulegen. Für die Endrunde stellt die UEFA-Administration den teilnehmenden Mannschaften ein leeres Listenblatt zur Verfügung, das den UEFA-Vertretern bei der Delegationsleitersitzung ausgefüllt auszuhändigen ist Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wird diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel eines Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt. VII Spielermeldung 37

37 39.04 Für den ganzen Wettbewerb darf wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit höchstens ein auf dieser Liste aufgeführter Feldspieler ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten spätestens drei Stunden vor Beginn des ersten Spiels der Mannschaft im Wettbewerb ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis vorzuweisen ist. Der Ersatzspieler muss von der Liste der 25 Spieler stammen und der ersetzte Spieler darf nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während des Wettbewerbs ersetzt werden Stehen einem Verband wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf der betroffene Verband den/die ausgefallenen Torhüter jederzeit während des Wettbewerbs auf der Spielerliste vorübergehend ersetzen. Der/die Ersatztorhüter müssen von der Liste der 25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zur Verfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verband muss der UEFA die erforderliche ärztliche Bescheinigung unterbreiten. Die UEFA kann eine zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Verbands anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald ein ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchen Wechsel zu informieren Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. 38 VII Spielermeldung

38 VIII Schiedsrichterwesen Artikel 40 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten Schiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichter müssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellen Spielbericht. Artikel 41 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern Die Schiedsrichterkommission bezeichnet für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Für jedes Qualifikationsspiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten Schiedsrichter sowie einen dritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen offiziellen Zeitnehmer ernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.b. Tagesentschädigungen, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen. Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs einen neutralen Schiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen Die UEFA-Schiedsrichterkommission ernennt in Zusammenarbeit mit der UEFA- Administration die Schiedsrichterteams für die Endrunde Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tag vor dem Qualifikationsspiel oder einem Miniturnier bzw. zwei Tage vor der Endrunde am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA- Administration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft dann entsprechende Maßnahmen. Entscheidet die Schiedsrichterkommission, ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu ersetzen, ist dieser Entscheid endgültig. Nachträgliche Proteste gegen die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ersatzes sind ausgeschlossen Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels an der Ausübung seines Amtes gehindert wird, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seine Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFA-Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheidungen sind endgültig. VIII Schiedsrichterwesen 39

39 IX Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 42 UEFA-Rechtspflegeordnung Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbandes beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 43 Gelbe und rote Karten im Qualifikationswettbewerb Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jeder weiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden von der Vorrunde in die Hauptrunde und von der Hauptrunde in die Playoff-Begegnungen übernommen Einzelne Verwarnungen, die zu keiner Spielsperre geführt haben, werden nach Beendigung des Qualifikationswettbewerbs gestrichen. Artikel 44 Gelbe und rote Karten in der Endrunde Nach Abschluss des Qualifikationswettbewerbs unverbüßte Gelbsperren werden in die Endrunde des Wettbewerbs übernommen Wird ein Spieler in mehreren Spielen verwarnt, wird er ab der zweiten Verwarnung für ein Spiel der Endrunde gesperrt Rotsperren werden immer in das nächste Spiel oder in den nächsten UEFA- oder FIFA-Futsal-Wettbewerb für Nationalmannschaften übernommen Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren aus der Endrunde verfallen mit Ende des Wettbewerbs. 40 IX Disziplinarrecht und -verfahren

40 Artikel 45 Protest und Berufung Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontrollund Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für die Endrunde ausnahmsweise folgende Fristen gelten: a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen; b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der begründeten Entscheidung eingereicht werden. IX Disziplinarrecht und -verfahren 41

41 X Ausrüstung Artikel 46 Genehmigung der Spielerausrüstung Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung der Mannschaften am Spielort zu prüfen. Er kann die Ausrüstung gegebenenfalls nach dem Spiel der UEFA-Administration zur weiteren Überprüfung überstellen Im Qualifikationswettbewerb müssen die teilnehmenden Verbände Ausrüstung verwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFA- Administration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zur Genehmigung vorzulegen Die von an der Endrunde teilnehmenden Verbänden verwendete Ausrüstung (Spielkleidung von Feldspielern, Torhütern und fliegenden Torhütern, einschließlich Hemd, Hose, Stutzen und aller anderen Ausrüstungsgegenstände) muss bis 15. Oktober 2015 an die UEFA-Administration geschickt werden. Die UEFA-Administration informiert anschließend schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände Die während der Endrunde getragenen Ausrüstungsgegenstände müssen frei sein von jeglicher Sponsorenwerbung. Dies gilt insbesondere: a. bei allen in einer Halle stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis zum Verlassen der Halle; b. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten Trainingseinheiten; c. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen. Artikel 47 Farben In der Regel darf die Heimmannschaft die Hauptspielkleidung tragen, während die Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung trägt, es sei denn, die beiden betreffenden Verbände einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei die Einzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zu unterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast und Farben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spiel mitgebracht werden. Können sich die beiden Verbände nicht auf die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration Die UEFA schickt allen an der Endrunde teilnehmenden Mannschaften die Übersicht über die für jedes Spiel festgelegten Farben. 42 X Ausrüstung

42 47.03 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beiden Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden. Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFA- Spieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sind endgültig Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetzt wird, trägt genau das gleiche Hemd wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenen Feldspieler-Nummer. Artikel 48 Nummern und Namen Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer kann im Verlaufe eines Miniturniers bzw. der Endrunde von mehr als einem Spieler verwendet werden Für die Endrunde sind Spielernamen und -nummern auf der Rückseite des Hemdes obligatorisch. Zudem sind auf der Vorderseite des Hemdes auf Brusthöhe und/oder auf der Vorderseite der Hose Nummern anzubringen. Artikel 49 Abzeichen Die UEFA stellt den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden das Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone des rechten Hemdärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden Die UEFA stellt den Verbänden, die an der Endrunde teilnehmen, ein UEFA- Respect-Abzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist horizontal und mittig in der freien Zone des linken Hemdärmels anzubringen. Das UEFA-Respect-Abzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. Artikel 50 In der Halle verwendetes Material In der Endrunde ist ausschließlich das den teilnehmenden Verbänden zur Verfügung gestellte, spezielle Material (Trinkflaschen, Notfallkoffer, Kapitänsbinden usw.) zu verwenden Bei allen Spielen der Endrunde sollte der Spielführer die Kapitänsbinde mit dem UEFA-Futsal-EURO-Logo oder mit dem Logo eines UEFA-Programms aus dem Bereich soziale Verantwortung tragen, die den teilnehmenden Verbänden von der UEFA zur Verfügung gestellt wird. X Ausrüstung 43

43 50.03 Während der Endrunde dürfen bei offiziellen Trainingseinheiten, dem Aufwärmen vor dem Spiel sowie dem Aufwärmen von Ersatzspielern nur die von der UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet werden Für die Endrunde müssen sämtliche von Spielern und Verbandsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Hemd, Hose und Stutzen) gehören und sämtliches, in der Halle verwendetes, nicht von der UEFA zur Verfügung gestelltes spezielles Material wie Materialtaschen frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist in Übereinstimmung mit dem UEFA- Ausrüstungsreglement zulässig. Diese Bestimmung gilt: a. für die offizielle Trainingseinheit, die am Vortag eines Spiels stattfindet; b. für alle Medienaktivitäten im Zusammenhang mit der Endrunde (insbesondere Interviews und Medienkonferenzen), die am Vortag eines Spiels stattfinden; c. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle einschließlich Interviews und Medienkonferenzen sowie in der Gemischten Zone. 44 X Ausrüstung

44 XI Finanzielle Bestimmungen Artikel 51 Finanzielle Grundsätze gesamter Wettbewerb Für die Spiele dieses Wettbewerbs sind der UEFA keine Abgaben zu entrichten Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen Streitigkeiten betreffend Abrechnungen werden von der UEFA-Administration beigelegt Bei sämtlichen Spielen dieses Wettbewerbs hat der Ausrichterverband im Namen der UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und der UEFA-Spielbeauftragten (d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA- Schiedsrichterbeobachter) sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Offiziellen Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vor dem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw. dem letzten Spieltag eines Miniturniers. Artikel 52 Finanzielle Grundsätze Qualifikationswettbewerb Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren) Der Ausrichterverband trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten: a. Kost und Logis in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal 21 Personen pro Delegation; b. lokaler Transport; c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaft(en) und Schiedsrichter Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von den Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR pro Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Ausrichterverbandes gutgeschrieben Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR zum Budget des Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass seine Nationalmannschaft das Miniturnier zu Hause bestreitet Die UEFA überweist außerdem EUR an die Ausrichterverbände für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und der UEFA-Spielbeauftragten (d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie für jegliche Kosten, die durch einen etwaigen Inspektionsbesuch der UEFA entstehen. XI Finanzielle Bestimmungen 45

45 52.06 Der Ausrichterverband bezeichnet den Zeitnehmer und kommt für dessen Reisespesen und Tagesentschädigungen auf Die Gastverbände übernehmen die internationalen und nationalen Reisekosten zum und vom Turnier selbst Für Playoff-Begegnungen übernimmt der Gastverband seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren Für die Playoff-Begegnungen überweist die UEFA einen Beitrag von EUR an den Ausrichterverband für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragen (d.h. UEFA-Delegierter und UEFA- Schiedsrichterbeobachter). Artikel 53 Finanzielle Grundsätze Endrunde Die Gesamteinnahmen setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: a. Einnahmen aus dem Kartenverkauf für alle Spiele; b. Einnahmen aus der Verwertung der kommerziellen Rechte (vgl. Definition in Artikel 2); c. andere Einnahmen Das UEFA-Exekutivkomitee entscheidet über die Verteilung der Gesamteinnahmen Die UEFA deckt folgende Kosten für die zwölf teilnehmenden Verbände ab zwei Tage vor Turnierbeginn bis einen Tag nach dem Ausscheiden der Mannschaft bzw. einen Tag nach Turnierende für die Halbfinalisten: a. Unterkunft und Verpflegung (für maximal 21 Personen pro Delegation); b. örtlicher Bodentransport innerhalb des Gebietes des Ausrichterlandes (höchstens 21 Personen pro Delegation); c. Wäscheservice für die Spielkleidung (d.h. Hemden, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband trägt: a. die Reisespesen seiner Delegation zum und vom Turnierspielort; b. alle für zusätzliche Delegationsmitglieder anfallenden Kosten; c. alle aufgrund von frühzeitigem Eintreffen oder verspäteter Abreise anfallenden Kosten; d. die ihm durch die obligatorische Unfall- und Reiseversicherung für die Endrundenteilnahme seiner Spieler und Offiziellen verursachten Ausgaben; e. zusätzliche Kosten, die durch Sonderwünsche bezüglich Unterkunft oder Verpflegung entstehen Der Ausrichterverband hat spätestens zwölf Monate vor der Endrunde ein von der UEFA-Administration genehmigtes, detailliertes Budget über sämtliche vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben einzureichen. 46 XI Finanzielle Bestimmungen

46 53.06 Der Ausrichterverband trägt die in seinem Verantwortungsbereich anfallenden Kosten im Rahmen des vereinbarten Budgets Spätestens einen Monat nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration sämtliche finanziellen Forderungen vorzulegen Spätestens zehn Wochen nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration eine detaillierte Abrechnung für die gesamte Endrunde einzureichen Die folgenden Kosten werden von der UEFA gedeckt: a. die internationalen Reisekosten, die Aufenthaltskosten (Unterkunft, Mahlzeiten und Ausflüge) sowie die Tagesentschädigungen für Schiedsrichter; die diesbezüglichen Sätze werden von der Schiedsrichterkommission auf Vorschlag der UEFA-Administration festgelegt; b. die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Tagesentschädigungen für offizielle UEFA-Vertreter (Exekutivkomitee, Kommission für Futsal und Beach Soccer, Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, Berufungssenat, Schiedsrichterkommission, Medizinische Kommission, Technische Studiengruppe) und Mitglieder der UEFA-Administration. XI Finanzielle Bestimmungen 47

47 XII Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 54 Promotion-Zwecke Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewährt jeder Verband der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Name, Logos, Emblem und Trikot des Verbands (einschließlich Angaben zu den Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (i) für nichtkommerzielle Zwecke, Promotion- und/ oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endrunde) und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFA geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung Die Verbände haben der UEFA ferner die für ihre Promotion und insbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene UEFA- Publikationen notwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern. Artikel 55 Kommerzielle Rechte Qualifikationswettbewerb Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Qualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich des Qualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb, dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten. 48 XII Verwertung der kommerziellen Rechte

48 55.03 Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen Die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs können nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, die die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband Alle Verträge und Vereinbarungen von Mitgliedsverbänden betreffend die Verwertung von Medienrechten an Spielen des Qualifikationswettbewerbs müssen Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen oder Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung als integrierenden Bestandteil beinhalten und auch die Verbände müssen sich daran halten. Außerdem haben solche Verträge und Vereinbarungen eine Klausel zu enthalten, die bei Änderungen des vorliegenden Reglements oder anderen, von der UEFA herausgegebenen geltenden Regelungen, Weisungen und Richtlinien garantiert, dass die Verträge bzw. Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen soweit erforderlich den betreffenden geänderten Reglementen, Regelungen, Weisungen bzw. Richtlinien angepasst werden Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte des Qualifikationswettbewerbs sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen Für die Spiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta SP oder einem anderen von der UEFA gewünschten Format) die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA-Spieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs hat sicherzustellen, dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband XII Verwertung der kommerziellen Rechte 49

49 anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Artikel 56 Kommerzielle Rechte Endrunde Die UEFA allein besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf diese verwerten, insbesondere jene im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle. Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der offiziellen Trainingshalle beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde und enden mit Abschluss der Endrunde Alle an der Endrunde teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zu stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich, exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten Von der Ankunft eines teilnehmenden Verbands am Endrundenspielort bis zum Absschluss der Endrunde darf dieser an Austragungsorten der Endrunde oder bei offiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation noch ein Branding zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davon ausgenommen sind: a. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Ausrüstung; b. Medienkonferenzräume (außer bei UEFA-Medienkonferenzen, die dort abgehalten werden); c. die Herstelleridentifikation auf der Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement. 50 XII Verwertung der kommerziellen Rechte

50 56.05 Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als der verbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienen dürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigung durch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch die finanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zur Verfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesuche der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zu unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme, einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zu verwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus per Rundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Alle Schutz- und Urheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterial müssen schriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFA muss sämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage der UEFA zur Verfügung gestellt werden Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen Genehmigungen von Dritten und Lizenzen verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen, damit diese ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglement nutzen und verwerten kann Im Zusammenhang mit von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen für die Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde lehnt die UEFA jegliche Verantwortung und Haftung ab Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde jegliche Verantwortung und Haftung ab. XII Verwertung der kommerziellen Rechte 51

51 XIII Medienangelegenheiten Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten Jeder Verband hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i) Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Trainer sowie geschichtliche Informationen zur Halle und ein Foto derselben, sowie jegliche anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann Jeder teilnehmende Verband muss für den gesamten Wettbewerb einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef bezeichnen, der Medienangelegenheiten mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert. Der Pressechef unterstützt die UEFA beim Zusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken zum Zwecke der Promotion für den Wettbewerb auf den offiziellen Medienplattformen der UEFA. Der Pressechef des Verbands muss allen Medienaktivitäten beiwohnen und sicherstellen, dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen im Zusammenhang mit den einzelnen Spielen nachkommt. Artikel 58 Medienakkreditierung und Zugangsrechte Für den Qualifikationswettbewerb ist der Ausrichterverband für das Medienakkreditierungssystem (Akkreditierungskarten, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden Akkreditierungen an alle Medienvertreter zuständig: schreibende Presse Fotografen audiovisuelle Rechteinhaber audiovisuelle Medien ohne Rechte Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.b. Zeitung, Website, Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in den Bereichen hinter den Werbebanden hinter den Toren arbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfen nur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne oder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alle Zeremonien nach dem Spiel. 52 XIII Medienangelegenheiten

52 58.04 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi- Videos oder Diaschaus handeln; b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Flash-Interviews und eine Kamera des Host Broadcasters, die die folgenden Ereignisse filmt: a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten. Artikel 59 Medieneinrichtungen Der Ausrichterverband muss einen angemessenen Medienarbeitsbereich mit Pulten, Stromanschlüssen und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless) für Medienvertreter zur Verfügung stellen. XIII Medienangelegenheiten 53

53 59.02 Der schreibenden Presse ist ein Bereich der Haupttribüne mit klarer Sicht auf das Spielfeld und beide Tore zur Verfügung zu stellen. Eine angemessene Anzahl Sitzplätze müssen mit einem Schreibtisch ausgestattet sein, der genügend Platz für einen Laptop und einen Notizblock bietet. Jeder Sitzplatz mit Pult muss mit einem Stromanschluss und (kostenlosem) Internetzugang (Kabel oder Wireless) ausgestattet sein Der Ausrichterverband muss einen Pressekonferenzraum mit einer angemessenen Anzahl an Plätzen, einem Moderationstisch mit drei Stühlen sowie einer Präsentationswand bereitstellen Nach dem Spiel muss zwischen den Umkleidekabinen und dem Mannschaftstransportbereich, eine Gemischte Zone eingerichtet werden. Dieser Bereich bietet den Medienvertretern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews und darf nur Trainern, Spielern und Medienvertretern zugänglich sein. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielern und den Medienvertretern aufweisen. Artikel 60 Medienaktivitäten Bei ihrer letzten Trainingseinheit vor jedem Spiel müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage während mindestens 15 Minuten Zutritt gewähren. Dies gilt für alle Medien, einschließlich der Medienplattformen der Mannschaften. Zudem müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel den Cheftrainer und mindestens einen Schlüsselspieler zur Verfügung stellen Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Interviews werden in einem festgelegten Bereich gemäß folgenden Regeln gehalten: a. Vor dem Spiel sind Interviews mit Trainern und Spielern ihr Einverständnis vorausgesetzt bei deren Ankunft in der Halle erlaubt. b. Mit den Mannschaftsoffiziellen dürfen mit der vorherigen Zustimmung der Mannschaft Halbzeit-Interviews geführt werden. c. Flash-Interviews finden nach dem Spiel zwischen dem Spielfeld und den Umkleidekabinen statt Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderen audiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und Spielern für Interviews nach dem Spiel zur Verfügung stellen Falls möglich muss die Pressekonferenz nach dem Spiel spätestens 15 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren. 54 XIII Medienangelegenheiten

54 XIV Schlussbestimmungen Artikel 61 Umsetzungsbestimmungen Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu erlassen. Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 63 Nichteinhaltung Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS) Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 65 Anhänge Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 66 Maßgebende Fassung Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. XIV Schlussbestimmungen 55

55 Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 13. Mai 2014 genehmigt und tritt am 1. September 2014 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär Turin, 13. Mai XIV Schlussbestimmungen

56 Anhang A Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal- Europameisterschaft Rang Verband Endgültiger Koeffizient Futsal EURO 2012 Endgültiger Koeffizient FIFA-Futsal- Weltmeisterschaft 2012 Endgültiger Koeffizient Futsal EURO 2014 Endgültiger Koeffizient Spanien Italien Russland Portugal Ukraine Kroatien Tschechische Republik Serbien Rumänien Slowenien Aserbaidschan Ungarn Slowakei Niederlande Belarus Belgien Bosnien-Herzegowina Türkei Kasachstan Polen EJR Mazedonien Norwegen Lettland Frankreich Finnland Georgien Griechenland Israel Moldawien England Montenegro Litauen Bulgarien Armenien Andorra Albanien Schweden Zypern Dänemark Schweiz Island Gibraltar Estland Wales Malta San Marino Republik Irland Österreich Färöer-Inseln Deutschland Liechtenstein Luxemburg Nordirland Schottland Berechnung der Koeffizienten Bei gleichen Koeffizienten Koeffizient 2010/12 Futsal EURO Koeffizient in der letzten Ausgabe + Koeffizient 2011/12 Futsal-WM Tordifferenz in der letzten Ausgabe + Koeffizient 2013/14 Futsal EURO Erzielte Tore in der letzten Ausgabe / 3 (Ausgaben) 4. Gegentore in der letzten Ausgabe Endgültiger Koeffizient : keine Teilnahme Anhang A Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft

57 A.1 Grundsätze Die Rangliste wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Verbände in den Qualifikationswettbewerben und Endrunden der Futsal-Europameisterschaften 2011/12 und 2013/14 und der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 erstellt. Die Verbände mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die Vorrunde bestreiten, sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband sich noch nie für diesen Wettbewerb angemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte. A.2 Punkte pro Spiel Punkte werden folgendermaßen vergeben: 2 Punkte für einen Sieg (1 Punkt für Spiele der Vorrunde); 1 Punkt für ein Unentschieden (½ Punkt für Spiele der Vorrunde); 0 Punkte für eine Niederlage. A.3 Bonuspunkte Im Zusammenhang mit den Endrunden der UEFA-Futsal-Europameisterschaften 2012 und 2014 werden folgende Bonuspunkte vergeben: 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde; 3 Punkte für das Erreichen des Viertelfinales; 5 Punkte für das Erreichen des Halbfinales; 7 Punkte für das Erreichen des Endspiels. Im Zusammenhang mit der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 werden folgende Bonuspunkte vergeben: 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde; 5 Punkte für das Erreichen der K.-o.-Phase; 7 Punkte für das Erreichen des Halbfinales; 9 Punkte für das Erreichen des Endspiels. Ergebnisse aus Spielen um den dritten Platz bei den oben erwähnten Wettbewerben werden nicht berücksichtigt. A.4 Koeffizientenberechnung Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. In jeder Wettbewerbsphase (einschließlich der Endrunde) wird die Gesamtzahl der erhaltenen Punkte durch die Anzahl bestrittener Spiele geteilt. Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Resultat. Treffer aus Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt. 58 Anhang A Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft

58 A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten Zur Erstellung der Rangliste werden die jeweilien Verbandskoeffizienten aus jeder Saison addiert und durch drei geteilt. A.6 Sonderfälle War ein Verband automatisch für eine Endrunde qualifiziert, wird der Koeffizient auf der Grundlage des bestmöglichen Koeffizienten im betreffenden Qualifikationswettbewerb berechnet. A.7 Koeffizientengleichheit Bei Koeffizientengleichheit wendet die UEFA-Administration folgende Kriterien an, um die betroffenen Verbände einzuteilen: a. Koeffizient aus der letzten Ausgabe; b. Tordifferenz in der letzten Ausgabe; c. Anzahl erzielter Tore in der letzten Ausgabe; d. Anzahl Gegentore in der letzten Ausgabe. Führen diese Kriterien keine Entscheidung herbei, so werden die Platzierungen per Losentscheid ermittelt. A.8 Endgültiger Entscheid Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die UEFA-Administration endgültig. Anhang A Koeffizientenrangliste für die UEFA-Futsal-Europameisterschaft

59 Anhang B Sicherheitsanweisungen B.1 Einleitung Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung von Zuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmen von UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste von Sicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmenden Verbänden zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern von Spielen und den beteiligten Verbänden ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten vor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit aller Anwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungen aufrechtzuerhalten. Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetzgebung in keiner Weise. B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen Behörden Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände, unabhängig davon, ob ein Spiel im In- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und den zuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss in gleicher Weise mit Gastverbänden und allen anderen beteiligten Behörden verfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen, dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird. Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Länder einen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg herstellen können. Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizei bemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaft und ihrer Offiziellen in ihrem Hotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten. B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Spiel trägt, zu bezeichnen. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheit zuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehr zu bestimmen. Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, um Ordnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten. 60 Anhang B Sicherheitsanweisungen

60 B.4 Ordnungsdienst In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahl einzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslos der Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird. B.5 Kontaktgruppe Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus: a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters; b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter aller zuständigen öffentlichen Behörden; der Ordner; des Halleneigentümers; der teilnehmenden Mannschaften; c. dem UEFA-Spieldelegierten. Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem die Gruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann. Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu vereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum vereinbarten Ort begeben. Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren können. B.6 Halleninspektion Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichen Sicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durch diese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein. B.7 Notfalldienste In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behörden entsprechen müssen. B.8 Trennung der Zuschauer Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichter zusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spiel zuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen. Anhang B Sicherheitsanweisungen 61

61 B.9 Informationen für die Zuschauer Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durch Durchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel auf sämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesen werden. Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich und angemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen kann. B.10 Getränke In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank von Alkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sind in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können. B.11 Öffentliche Durchgänge Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Fluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit ein reibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist. B.12 Schutz des Spielfeldes Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zum Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen: a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in dessen Nähe; b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf das Spielfeld verhindert wird. Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die lokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die die Evakuierung der Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werdenmuss. 62 Anhang B Sicherheitsanweisungen

62 Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssen von den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung darstellen. Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keine Zuschauer aufhalten. B.13 Lautsprecheranlage Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb und außerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auch im Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudem möglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten. Die Polizeibehörden und/oder der Spielort- Sicherheitsverantwortliche sollten die Möglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlage einzuschalten. B.14 Durchsagen Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politische Botschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Form von Diskriminierung verwendet werden. B.15 Provokative Aktionen und Rassismus Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über die Lautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern, einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Polizei angeordnet wird. Verbände und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus umsetzen und anwenden. Anhang B Sicherheitsanweisungen 63

63 B.16 Notstromaggregat Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein, das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichende Beleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Die öffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von der zuständigen lokalen Behörde genehmigt sein. B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolle unterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten Informationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgende Informationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben werden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot, verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw. 64 Anhang B Sicherheitsanweisungen

64 Anhang C Fairplay-Bewertung C.1 Einleitung Die Fairplay-Bewertung ist Bestandteil der Respect-Kampagne. Das Fairplay- Verhalten ist wesentlich für die erfolgreiche Förderung und Entwicklung des Sports sowie die Teilnahme daran. Das Ziel der Aktivitäten zu Gunsten des Fairplays ist es, den Sportsgeist, das faire Verhalten der Spieler, Mannschaftsoffiziellen und Anhänger zu fördern und dadurch die Freude der Zuschauer am Spiel zu erhöhen. C.2 UEFA-Fairplay-Rangliste Mit dem Ziel, das Fairplay zu fördern, erstellt die UEFA in jeder Spielzeit eine Verbands-Fairplay-Rangliste, in der alle vom 1. Mai bis 30. April ausgetragenen UEFA-Wettbewerbsspiele (National- und Vereinsmannschaften) berücksichtigt werden. Es werden allerdings nur diejenigen Verbände bewertet, deren Mannschaften mindestens die erforderliche Anzahl Spiele bestritten haben (wobei die Mindestzahl dem Quotienten aus der Gesamtzahl berücksichtigter Spiele und der Anzahl Verbände entspricht). Der bezeichnete UEFA-Spieldelegierte bewertet jeweils das Fairplay-Verhalten. C.3 Kriterien für einen zusätzlichen Platz in der UEFA Europa League Die drei bestplatzierten Verbände erhalten als Belohnung für ihr exemplarisches Fairplay-Verhalten einen zusätzlichen Startplatz in der UEFA Europa League der darauffolgenden Spielzeit zugesprochen. Haben mehrere Verbände dieselbe Punktezahl, bestimmt die UEFA-Administration per Losentscheid diejenigen Verbände, die einen zusätzlichen Platz erhalten. Nur die jeweiligen Sieger des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse können Anspruch auf einen zusätzlichen Startplatz erheben, vorausgesetzt, die nationale Wertung berücksichtigt mindestens die folgenden Kriterien: rote und gelbe Karten, positives Spiel, Respekt für den Gegner, Respekt für den Schiedsrichter, Verhalten der Mannschaftsoffiziellen sowie Verhalten des Publikums. Ist der Sieger des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse bereits für einen UEFA- Klubwettbewerb qualifiziert, steht der UEFA-Europa-League-Fairplay-Platz der bestplatzierten nicht für einen UEFA-Wettbewerb qualifizierten Mannschaft des Fairplay-Wettbewerbs der obersten nationalen Spielklasse zu. C.4 Bewertungsmethoden Der Spieldelegierte füllt nach dem Spiel ein Bewertungsformular betreffend das Fairplay aus. Die Bewertung wird nach Rücksprache mit dem Schiedsrichter und dem Schiedsrichterbeobachter (falls ein solcher für das betreffende Spiel ernannt worden ist) vorgenommen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Schiedsrichter den Meinungsaustausch mit dem Spieldelegierten zur Fairplay-Bewertung. Anhang C Fairplay-Bewertung 65

65 C.5 Die einzelnen Kriterien des Bewertungsformulars Das Bewertungsformular ist für die Bewertung des Fairplay-Verhaltens der Mannschaften in sechs Kriterien unterteilt. Die Bewertung sollte sich eher auf die positiven als auf die negativen Aspekte stützen. In der Regel wird eine Höchstnote nur erteilt, wenn die betreffenden Mannschaften positives Verhalten gezeigt haben. C.5.1 C.5.2 Rote und gelbe Karten Abzüge von einem Maximum von 10 Punkten: gelbe Karte: 1 Punkt rote Karte: 3 Punkte Wenn ein Spieler, der mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einen weiteren Verstoß begeht, der normalerweise mit einer gelben Karte bestraft würde, jetzt aber als zweiter Verstoß einen Feldverweis nach sich zieht (gelb-rote Karte), wird nur die rote Karte berechnet, der Gesamtabzug beträgt also drei Punkte. Wenn jedoch ein Spieler, der bereits mit einer gelben Karte verwarnt wurde, einen weiteren Verstoß begeht, der mit Feldverweis bestraft wird, beträgt der Gesamtabzug 4 Punkte (1+3). Rote und gelbe Karten ist das einzige Kriterium, bei dem es Negativpunkte geben kann. Positives Spiel Maximum: 10 Punkte Minimum: 1 Punkt Das Ziel des Kriteriums ist, das aktive Spiel zu belohnen, das für die Zuschauer attraktiv ist. In der Bewertung des positiven Spiels werden die folgenden Aspekte berücksichtigt: a. Positive Aspekte: eher offensive als defensive Taktik, Beschleunigung des Spiels, Versuche, Zeit zu gewinnen, z.b. den Ball schnell wieder ins Spiel bringen, und dies selbst wenn man in Führung liegt, anhaltendes Bemühen, ein Tor zu erzielen, selbst wenn das angestrebte Ziel (d.h. die Qualifikation oder ein Unentschieden bei einem Auswärtsspiel) schon erreicht ist; b. Negative Aspekte: Drosseln des Spieltempos, Zeitverschwenden, Taktik, die auf grobem Spiel beruht, Simulieren usw. Im Großen und Ganzen steht das positive Spiel in Zusammenhang mit der Anzahl Torchancen und erzielter Tore. 66 Anhang C Fairplay-Bewertung

66 C.5.3 C.5.4 C.5.5 Respekt für den Gegner Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Von den Spielern wird erwartet, dass sie die FIFA-Futsal-Spielregeln, das Wettbewerbsreglement, die Gegner usw. respektieren. Sie sollen sicherstellen, dass die Mitspieler und alle übrigen Mannschaftsmitglieder den Fairplay-Geist beachten. Bei der Bewertung des Verhaltens der Spieler gegenüber ihrem Gegner sollten Doppelzählungen mit dem Kriterium rote und gelbe Karten vermieden werden. Der UEFA-Spieldelegierte kann aber die schwerwiegende Natur der durch Karten bestraften Verstöße wie auch solche, die dem Schiedsrichter entgangen sind, berücksichtigen. Die Bewertung soll eher auf einer positiven Haltung (z.b. einem verletzten Gegenspieler helfen) als auf Verstößen basieren. Ein tadelloses Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber dem Gegner, sollte eher mit 4 als mit 5 benotet werden. Respekt für das Schiedsrichterteam Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Es wird von den Spielern erwartet, dass sie jedes Mitglied des Schiedsrichterteams als Persönlichkeiten wie auch ihre Entscheide respektieren. Eine Doppelzählung mit roten und gelben Karten sollte vermieden werden. Der UEFA-Spieldelegierte kann jedoch die schwerwiegende Natur der mit Karten bestraften Verstöße berücksichtigen. Eine positive Haltung dem Schiedsrichterteam gegenüber sollte belohnt werden, wie auch die Annahme zweifelhafter Beschlüsse ohne Protest. Ein normales Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste gegenüber den Schiedsrichtern, sollte eher mit 4 als mit 5 benotet werden. Verhalten der Mannschaftsoffiziellen Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Von den Mannschaftsoffiziellen, Trainer inbegriffen, wird erwartet, dass sie nichts unterlassen, damit das sportliche, technische, taktische, moralische usw. Niveau ihrer Mannschaft angehoben wird, wobei sie zu allen erlaubten Mitteln greifen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die Spieler anweisen, sich auf eine Art zu verhalten, die mit den Fairplay-Grundsätzen übereinstimmt. Positive und negative Aspekte des Verhaltens der Mannschaftsoffiziellen sollen bewertet werden, z.b. ob sie aufgebrachte Spieler beruhigen oder aufhetzen, wie sie Schiedsrichterentscheide akzeptieren usw. Aufgeschlossenes Verhalten den Medien gegenüber ist auch ein Bestandteil der Bewertung. Ein tadelloses Verhalten, jedoch ohne besondere positive Haltung oder Geste, wird eher mit 4 als mit 5 benotet. Anhang C Fairplay-Bewertung 67

67 C.5.6 Verhalten des Publikums Maximum: 5 Punkte Minimum: 1 Punkt Das Publikum wird als wesentlicher Bestandteil eines Futsal-Spiels betrachtet. Die Unterstützung durch die Anhänger kann zum Erfolg einer Mannschaft beitragen. Es wird nicht von den Fans verlangt, das Spiel stillschweigend anzuschauen. Wenn die Mannschaften durch Zurufe, Singen usw. angefeuert werden, kann dies die Stimmung im Geiste des Fairplays positiv beeinflussen. Es wird jedoch von den Zuschauern erwartet, den Gegner und den Schiedsrichter zu respektieren. Sie sollen die Leistung des Gegners schätzen, auch wenn er gewonnen hat. In keinem Fall dürfen sie den Gegner, den Schiedsrichter oder die gegnerischen Zuschauer einschüchtern oder ängstigen. Die Höchstnote (5 Punkte) darf einzig erteilt werden, wenn all diese Forderungen erfüllt sind, insbesondere was die Schaffung einer positiven Atmosphäre anbelangt. Das Kriterium ist nur anwendbar, wenn eine beträchtliche Anzahl Fans der betreffenden Mannschaft anwesend ist. Wenn die Anzahl Anhänger sehr gering ist, soll in diese Rubrik n.a. oder nicht anwendbar eingetragen werden. C.6 Die Gesamtbewertung Die Gesamtbewertung einer Mannschaft wird errechnet, indem die Punkte für die einzelnen Kriterien zusammengezählt, durch die Maximalpunktzahl dividiert und mit 10 multipliziert werden. Die Maximalpunktzahl pro Spiel beläuft sich im Allgemeinen auf 40. Wenn jedoch die Anzahl Fans einer bestimmten Mannschaft unwesentlich ist und daher das Kriterium Verhalten des Publikums nicht benotet wird ( n.a., siehe Anhang C.5.6 oben), ist die erreichbare Maximalpunktzahl 35. Beispiel: Die einzelnen Kriterien für Mannschaft 1 werden mit benotet, was zusammengezählt 31 ergibt. Die Gesamtbewertung wird in diesem Fall wie folgt berechnet: (31/40) x 10 = 7,75 Nehmen wir an, dass Mannschaft 2 nur eine geringe Anzahl Fans hat und dass die Bewertung für den Rest der Kriterien lautet, was zusammengezählt 24 ergibt. Die Gesamtbewertung wird in diesem Fall wie folgt berechnet: (24/35) x 10 = 6,857 Die Gesamtbewertung wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. 68 Anhang C Fairplay-Bewertung

68 C.7 Schriftliche Stellungnahme Zusätzlich zur Fairplay-Bewertung sollte der UEFA-Spieldelegierte eine kurze schriftliche Einschätzung des Fairplay-Verhaltens der Mannschaften geben, um die seiner Bewertung zugrunde liegenden positiven und negativen Aspekte zu erklären. Die schriftliche Stellungnahme kann auch dazu dienen, außergewöhnliche individuelle Fairplay-Gesten von Spielern, Offiziellen, Schiedsrichtern oder anderen Personen hervorzuheben. Anhang C Fairplay-Bewertung 69

69 Anhang D Miniturnier-Anforderungen D.1 Einleitung Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisation und Durchführung eines Miniturniers oder Spiels des Qualifikationswettbewerbs der UEFA-Futsal-Europameisterschaft. Die Bezeichnung Ausrichter bezieht sich auf den Nationalverband, der ein Miniturnier/Spiel organisiert. D.2 Ablauf des Turniers Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Verbänden und der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie die Informationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristen mitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen die Organisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. D.3 Lokales Organisationskomitee Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK) zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen: a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende Funktion haben sollte); b. 1 Unterkunftsmanager; c. 1 Transportmanager; d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation; e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing; f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality; g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson; h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft; i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches; j. 1 Medienverantwortlicher. Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigen Befugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. D.4 Unterkunft Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standard untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss: a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können; 70 Anhang D Miniturnier-Anforderungen

70 b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern; c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter verteilt wird; d. sicherstellen, dass alle Zimmer: mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen Hygienestandards entspricht; über ausreichend große Kleiderschränke verfügen; mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind; täglich gereinigt werden. D.4.1 D.4.2 Zimmer der Delegationen Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21 Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden: a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein ein großes Bett für zwei Spieler ist nicht akzeptabel); b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunft wie ihre Mannschaft); c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der Mannschaft); d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinische Behandlungen. Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetisch kann eine Suite zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe untergebracht werden auf Kosten des Gastverbands. Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-Spielbeauftragten Für die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFA- Spieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderen Hotel als die Mannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einem Mannschaftshotel untergebracht werden. Anhang D Miniturnier-Anforderungen 71

71 D.4.3 D.4.4 Sitzungsräume Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer ausgestatteten Sitzungsräume tragen: a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden. b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein. Speisesaal Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer für den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen noch Alkohol trinken. D.5 Speisen Anforderungen D.5.1 Mahlzeiten Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen: a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind vom Verband zu übernehmen, der diese Wünsche äußert. c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen. d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein. 72 Anhang D Miniturnier-Anforderungen

72 D.5.2 D.5.3 Imbisse, leichte Mahlzeiten Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen. Getränke Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder Mannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen selbst zu bezahlen. D.6 Waschen der Ausrüstung Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (Hotel- Service oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Hemden, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen. D.7 Turnierbüro Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax ausgestattet sein es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient als Miniturnier-Hauptquartier, in dem: a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können; b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind. D.8 Trainingseinheiten Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zur Verfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat die gleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragen werden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein, Anhang D Miniturnier-Anforderungen 73

73 in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einen Zeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen der Gastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt. Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 Bus- Fahrminuten nicht überschreiten. Die Umkleidekabinen der Trainingshalle sollten genügend groß sein, und ihre sanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen. D.9 Anforderungen an die Spielhallen In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der Mannschaftsunterkunft entfernt sein. b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein. c. Die Halle muss eine Haupttribüne mit mindestens 500 Sitzplätzen umfassen. d. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein. Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssen mindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen kein Sicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünf Sitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen. e. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen. f. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlich der Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen. g. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler, ausgestattet sein. h. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügung stehen. i. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens vier Flaggen aufzuhängen. j. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heiß duschen können. k. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen des Hallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen. D.10 Transport Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen zuständig: a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. 74 Anhang D Miniturnier-Anforderungen

74 b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus mit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die Transportregeln präsentieren. c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zwei Personentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zur Verfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeug verfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen. Anhang D Miniturnier-Anforderungen 75

75 Index A Abgebrochene Spiele... 26, 27 Abgesagte Spiele...27 Abzeichen...43 Akkreditierungen...33, 52 Ankunft der Mannschaften...25, 35 Ankunft der Schiedsrichter Anstoßzeiten Anzeigetafel... 29, 30 Aufreihungszeremonie... 36, 52, 53 Aufwärmen...35 Ausrüstung... 42, 50, 73 B Bälle Berufung Bildschirme...30 C Cheftrainer... 37, 54 Countdown vor dem Spiel...35 D Doping...12 Drittplatzierte Mannschaften...18 E Einlaufmusik Eintrittskarten... 32, 64 Ernennung von Schiedsrichtern...39 Ersatzbänke... 34, 36 Ersatzspieler...34 Ersetzen von Spielern...34, 35, 38 Ersetzung von Schiedsrichtern...39 F Fairplay...36, 65 Farben...42 Finanzielle Grundsätze... 45, 46 Flaggen...35, 74 G Gelbe Karten... 40, 66 Gemischte Zone...54 Genehmigung...56 Genehmigung Spielerausrüstung Gruppenbildung...16 H Halbzeitpause Händeschütteln...36 Höhere Gewalt... 13, 55 Hymnen...35 K K.-o.-Spiele... 18, 20 Karten... 40, 66 Kommerzielle Rechte... 9, 48 Kosten...27, 45 L Lehrfilme...51, 53 M Maßgebende Fassung Medaillen...14 Medienkonferenzen... 44, 50, 52, 53, 54 Medienzugang... 52, 54 Medizinische Anforderungen... 12, 35, 37, 38 Meldung von Spielern N Namen...34, 37, 43 Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter...39 Nichteinhaltung Nummern...34, 43 P Pause vor Verlängerung... 21, 22 Plaketten...14 Playoffs... 17, 21, 23, 46 Pokal...14 Pressechef...52, 53, 70 Protest...41 Punktgleichheit... 17, 20 R Rechtspflegeordnung Respect-Abzeichen...43 Ruhetage...24 S Schiedsgericht des Sports...55 Schiedsrichter...39, 45, 71 Schiedsrichter-Begleitperson... 39, 70, 71 Schiedsrichterteam Schutz- und Urheberrechte...15, 51 Sechsmeterschießen... 17, 21, 22 Setzsystem...16, 18, 19, 58 Sicherheit... 11, 12, 29, 60 Spezielles Material...43, 44 76

76 Spielabbruch Spielberechtigung...10, 37 Spielblatt... 26, 34, 36, 37 Spieldaten Spielerliste...37 Spielfeldzustand... 27, 74 Spielmodus... 17, 18, 19, 20 Spielplan...15, 23, 24, 17, 19, 24, 25, 70 Spielprotokoll...35 Spielregeln... 16, 22, 29, 32, 67 T TAS...10, 55 Technische Zone...36 Trainingseinheiten...32, 42, 44, 50, 73 U UEFA-Fairplay-Rangliste Unvorhergesehene Fälle...55 V Verlängerung...21, 22 Versicherung Verwarnungen W Wettbewerbsabzeichen...43 Wettbewerbsphasen

77 Règles de procédure régissant l Instance de contrôle financier des clubs de l UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM

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