Reglement des UEFA-Regionen-Pokals 2014/15

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1 Reglement des UEFA-Regionen-Pokals 2014/15

2 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 Artikel 2 1 Ziele 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 2 Artikel 3 2 Anmeldung zum Wettbewerb 2 Zulassungsverfahren 2 Pflichten der Verbände 3 III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe 3 Artikel 4 3 Pokal 3 Medaillen 4 Erinnerungsstücke 4 Sonderauszeichnungen 4 Respekt-Fairplay-Trophäe 4 IV Verantwortung 5 Artikel 5 5 Verantwortung der teilnehmenden Verbände Verantwortung des Ausrichterverbands 5 5 V Versicherung 6 Artikel 6 6 VI Wettbewerbsmodus 7 Artikel 7 7 Wettbewerbsphasen 7 A. Vor- und Zwischenrunde 7 Gruppenbildung 7 Spielmodus 7 Punktegleichheit bei Miniturnieren 7 Losentscheid 8

3 VII Artikel 8 8 Organisation der Miniturniere 8 Spieldaten 8 Spielorte 9 Anstoßzeiten 9 Ankunft der Mannschaften 9 Abreise der Gastmannschaften 9 Artikel 9 10 B. Endrunde 10 Lokales Organisationskomitee 10 Spielplan 10 Gruppenbildung 10 Spielmodus 10 Turnierprogramm 11 Punktgleichheit 11 Endspiel 12 Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle 12 Artikel Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 12 Artikel Absage eines Miniturniers vor Abreise der Gastmannschaften 13 Spielabsage nach Abreise einer Gastmannschaft 13 Spielabbruch 13 Kosten 14 VIII Stadien 15 Artikel Stadionkategorie 15 Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 15 Stadion- und Sicherheitsbestimmungen 15 Stadioninspektionen 16 Kunstrasen 16 Flutlicht 16 Stadionuhren 16 IX Spielorganisation 17 Artikel Bälle 17 Flaggen 17 Kartenzuteilung 17

4 Datenkoordinator (Venue Data Coordinator) Position und Akkreditierung 17 Händeschütteln 18 Ersatzbänke, zusätzliche Sitze und Technische Zone 18 Medizinische Anforderungen 18 X Medienangelegenheiten 18 Artikel Zutritt zu Trainingseinheiten 18 Spielfeld und technischer Bereich 19 Medienkonferenz nach dem Spiel und Gemischte Zone 19 Schreibende Presse 19 Fotografen 19 XI Spielregeln 20 Artikel Spielerauswechslungen 20 Spielblatt 20 Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt 21 Artikel Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung 21 Artikel Elfmeterschießen 22 XII Spielberechtigung 22 Artikel Spielberechtigung 22 Alter 23 Identitätsprüfung 23 Medizinische Untersuchung 24 Für die Vor- und Zwischenrunde gemeldete Spieler 24 Für die Endrunde gemeldete Spieler 24 Verantwortung 25 XIII Ausrüstung 25 Artikel UEFA-Ausrüstungsreglement 25 Nummern 26 Sponsorwerbung 26 Genehmigungsverfahren 26 Wettbewerbsabzeichen 26 Respect-Abzeichen 26

5 Im Stadion verwendetes, spezielles Material 26 Überzüge zum Aufwärmen 27 XIV Schiedsrichter 27 Artikel Schiedsrichterteam 27 Bezeichnung für die Vor- und Zwischenrunde 27 Bezeichnungen für die Endrunde 27 Ankunft 27 Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter 28 Schiedsrichterbericht 28 Schiedsrichter-Begleitperson 28 XV Disziplinarrecht und -verfahren Doping 28 Artikel UEFA-Rechtspflegeordnung 28 Artikel Gelbe und rote Karten 28 Artikel Protest und Berufung 29 Artikel Doping 29 XVI Finanzielle Bestimmungen 29 Artikel A. Vor- und Zwischenrunde 29 Artikel B. Endrunde C. UEFA-Beiträge XVII Verwertung der kommerziellen Rechte 31 Artikel Definitionen 31 Bildliche Darstellungen 32 A. Qualifikationswettbewerb 33 Artikel B. Endrunde 35

6 XVIII Schutz- und Urheberrechte 35 Artikel XIX Schiedsgericht des Sports (TAS) 36 Artikel XX Unvorhergesehene Fälle 36 Artikel XXI Schlussbestimmungen 36 Artikel ANHANG I - ANWEISUNGEN FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON MINITURNIEREN 37 ANHANG II A - MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN 50 ANHANG II B - TV-KAMERAPOSITIONEN 51 ANHANG III - FAIRPLAY-BEWERTUNG 52 ANHANG IV - BEZEICHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN 57

7 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung des UEFA-Regionen-Pokals 2014/15 (nachfolgend der Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. Artikel 2 Ziele 2.01 Mit dem vorliegenden Reglement möchte die UEFA: a) dem Amateurfußball, der eine wichtige Säule des europäischen Fußballs darstellt, auf nationaler und internationaler Ebene größere Bedeutung verschaffen; b) die Mitgliedsverbände dazu ermuntern, nationale Wettbewerbe für regionale Amateur-Auswahlmannschaften durchzuführen; c) jungen Fußballspielern, die den Juniorenbereich aus Altersgründen verlassen müssen und den Sprung ins Profilager nicht schaffen, einen zusätzlichen Anreiz bieten, dem Fußball treu zu bleiben und nicht zu anderen Sportarten zu wechseln; d) internationale Fußballerlebnisse für Spieler anbieten, die keine Möglichkeit haben, sich anderswo in internationalen Begegnungen zu messen; e) das Niveau auf der Ebene des Breitensports (Amateurfußball) verbessern; f) internationale Fußballfeste zur Förderung gegenseitiger regionaler Kontakte, des Verständnisses, der Akzeptanz und des besseren Kennenlernens anderer Kulturen und Regionen organisieren; g) den zwischenmenschlichen, kulturellen und sportlichen Austausch fördern. 1

8 II Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle zwei Jahre. Alle UEFA- Mitgliedsverbände (nachfolgend Verbände ) sind eingeladen, eine regionale oder gegebenenfalls eine nationale Amateurauswahlmannschaft zum Wettbewerb anmelden. Der Wettbewerb findet nur dann statt, wenn sich mindestens 27 Verbände anmelden Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a) schriftlich bestätigen, dass sich ihre Mannschaft über einen nationalen Qualifikationswettbewerb qualifiziert hat; b) schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verband selbst als auch die qualifizierte Mannschaft, ihre Spieler und Offiziellen den Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay- Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; c) schriftlich bestätigen, dass sowohl die qualifizierte Mannschaft selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; d) die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA- Administration sein müssen. Zulassungsverfahren 3.03 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 2

9 Pflichten der Verbände 3.04 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände und ihre qualifizierten Mannschaften, a) den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten; b) alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; c) sich an alle vom UEFA-Exekutivkomitee, der UEFA-Administration oder jeder anderen zuständigen Instanz getroffene und angemessen mitgeteilte Entscheide (per UEFA-Rundschreiben bzw. offizieller Mitteilung per Brief, Fax oder ) zu halten; d) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; e) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; f) die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen; g) die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den teilnehmenden Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe Artikel 4 Pokal 4.01 Die Siegermannschaft erhält für zwei Jahre den von der UEFA gestifteten Pokal. Der Titelhalter haftet für Beschädigung oder Verlust und muss den Pokal zwei Monate vor der nächsten Endrunde in einwandfreiem Zustand der UEFA-Administration zurückgeben. Die Gravur des Namens der Siegermannschaft auf den Pokal wird durch die UEFA vorgenommen. Der Pokal geht endgültig in den Besitz derjenigen Mannschaft über, die ihn dreimal nacheinander oder in zwanzig Jahren fünfmal gewinnt. Hat eine Mannschaft den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diese Mannschaft wieder bei Null an. 3

10 4.02 Sollte der Wettbewerb aus irgendeinem Grund nicht stattfinden, ist der Pokal dennoch an die UEFA-Administration zurückzugeben Die Siegermannschaft erhält außerdem ein verkleinertes Replikat des Pokals, das in ihren Besitz übergeht Die Siegermannschaft darf eine Nachbildung des Pokals anfertigen lassen, vorausgesetzt, die Kopie trägt den gut sichtbaren Vermerk Replikat und deren Größe beträgt höchstens vier Fünftel des Originals Pokale und Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung des Pokals oder der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich jeglicher Verbandssponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA-Administration herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder -artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder eine Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben, auf denen der Pokal zu sehen ist), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal, der Nachbildung und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Medaillen 4.07 Der Sieger erhält dreißig Gold-, der zweite Finalist dreißig Silbermedaillen. Die beiden Gruppenzweiten der Endrunde erhalten je 30 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. Erinnerungsstücke 4.08 Die zweit- bis achtplatzierten Mannschaften erhalten Erinnerungsplaketten Jeder an der Endrunde teilnehmende Spieler erhält ein Erinnerungsdiplom. Sonderauszeichnungen 4.10 Eine Sonderauszeichnung kann an den besten Torschützen der Endrunde vergeben werden. Respekt-Fairplay-Trophäe 4.11 Es wird eine Fairplay-Bewertung vorgenommen, wobei alle Spiele des Wettbewerbs berücksichtigt werden (vgl. Anhang III). Der Sieger erhält ein verkleinertes Replikat der Trophäe, das in seinen Besitz übergeht. 4

11 IV Verantwortung Artikel 5 Verantwortung der teilnehmenden Verbände 5.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer teilnehmenden Mannschaften, Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor einem Turnier Einreisevisa zu beantragen. Verantwortung des Ausrichterverbands 5.03 Der Landesverband und gegebenenfalls der regionale Verband jenes Gebietes, in dem Spiele der Vor-, Zwischen- und Endrunde ausgetragen werden, gilt als Ausrichterverband In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Ausrichterverband die zur Durchführung der von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Maßnahmen zu treffen Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden Grundsätzlich müssen die Spiele in einem Stadion auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen können Spiele auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA- Disziplinarinstanzen aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme im Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbandes ausgetragen werden Die für die Durchführung von Spielen benötigten Verträge werden vom Ausrichterverband auf seinen eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung abgeschlossen. Dasselbe gilt für die mit den staatlichen Behörden und Ämtern zu treffenden Vereinbarungen Der Ausrichterverband der Endrunde verpflichtet sich, die mit der UEFA unterzeichnete Ausrichtervereinbarung einzuhalten. Er ist für alle organisatorischen Aspekte im Zusammenhang mit den Spielen verantwortlich und anerkennt alle von der UEFA an Dritte übertragenen Rechte an der Endrunde Ohne Sondergenehmigung der UEFA dürfen während drei Tagen vor sowie während der Endrunde keine anderen Spiele oder Veranstaltungen auf den vorgesehenen Spiel- und Trainingsfeldern ausgetragen werden. 5

12 V Versicherung Artikel Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen Der Ausrichterverband eines Spiels und/oder Turniers muss gemäß seiner in Artikel 5 des vorliegenden Reglements und in der Ausrichtervereinbarung (Endrunde) definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Verbands entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen bzw. Turnieren verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung befreit ist, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entsteht. Die UEFA kann in jedem Fall von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder eine Bestätigung bzw. Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen Für die Endrunde schließt die UEFA ihrerseits Versicherungen in Übereinstimmung mit ihrer in der Ausrichtervereinbarung definierten Verantwortung ab. 6

13 VI Wettbewerbsmodus Artikel 7 Wettbewerbsphasen 7.01 Der Wettbewerb besteht aus den folgenden Runden: a) Vorrunde (die Spiele werden in Miniturnierform in Gruppen von jeweils vier Mannschaften ausgetragen); b) Zwischenrunde (die Spiele werden in Miniturnierform in Gruppen von jeweils vier Mannschaften ausgetragen); c) Endrunde. A. Vor- und Zwischenrunde Gruppenbildung 7.02 Für die Auslosung der Vor- und Zwischenrunde erstellt die UEFA- Administration eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Resultaten der letzten drei Ausgaben des UEFA-Regionen-Pokals und bestimmt das Auslosungsverfahren An der Vorrunde nehmen acht Mannschaften teil, die in zwei Vierergruppen gelost werden Die beiden Gruppensieger der Vorrunde bestreiten zusammen mit den 30 direkt qualifizierten Mannschaften die Zwischenrunde Die 32 für die Zwischenrunde qualifizierten Teams werden in acht Vierergruppen gelost Die acht Gruppensieger der Zwischenrunde qualifizieren sich für die Endrunde. Spielmodus 7.07 Die Spiele der Vor- und der Zwischenrunde werden in Miniturnierform in einem in der entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Punktegleichheit bei Miniturnieren 7.08 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; 7

14 c) größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d) wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) und f) angewendet; e) Ergebnisse aus allen Gruppenspielen: 1. bessere Tordifferenz; 2. größere Anzahl erzielter Tore; f) Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch ein Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Artikel 17) und nicht durch die Kriterien in Absatz 7.08 a) bis f), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte hat. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 7.08 Anwendung. Losentscheid 7.10 Muss der Gruppensieger nach Ende eines Miniturniers durch Losentscheid ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 8 Organisation der Miniturniere 8.01 Die Miniturnierausrichter werden gemäß Anhang I, Punkt 1 bestimmt. Spieldaten 8.02 Die Spieldaten werden vom Ausrichterverband vorgeschlagen und mit den anderen Verbänden der Gruppe vereinbart. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die UEFA-Administration. In diesem Fall werden Änderungen nur noch akzeptiert, wenn die vier Teams einverstanden sind und die UEFA- Administration innerhalb der von ihr an die Teams mitgeteilten Frist darüber benachrichtigt wird. 8

15 8.03 Folgende Fristen müssen bei den Spieldaten eingehalten werden: a) Vorrunde Die Spiele der Vorrunde sind vor dem 31. Juli 2014 auszutragen. b) Zwischenrunde Die Spiele der Zwischenrunde sind vor dem 15. Dezember 2014 auszutragen. Spielorte 8.04 Die Spielorte sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers bekanntzugeben Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle Turnierhotels leicht zugänglich sind. Ohne Zustimmung der Gastverbände darf sich kein Turnierhotel weiter als drei Fahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden. Turnierorte auf Inseln oder an Orten mit nur wenigen internationalen Flügen oder die nur durch Inlandflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. Genauso darf ohne das Einverständnis der anreisenden Verbände kein Spielort weiter als eine Bus-Fahrtstunde von den Turnierhotels entfernt sein. Anstoßzeiten 8.06 Die Anstoßzeiten sind den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Turnierbeginn mitzuteilen. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele, die am letzten Spieltag des Miniturniers stattfinden, die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor Uhr morgens und nach Uhr abends (Ortszeit) anzusetzen. Ankunft der Mannschaften 8.08 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers am Spielort eintreffen. Trifft eine Mannschaft mehr als einen Tag vor Beginn des Miniturniers ein, hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat. Abreise der Gastmannschaften 8.09 Gastmannschaften sollten den Turnierort am Tag nach ihrem letzten Spiel verlassen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst. 9

16 Artikel 9 B. Endrunde 9.01 Grundsätzlich wird die Endrunde in Turnierform ausgetragen Die acht Gruppensieger der Zwischenrunde qualifizieren sich für die Endrunde Die UEFA-Administration bezeichnet einen der Verbände der für die Endrunde qualifizierten Mannschaften als Ausrichter Die Endrunde findet im Juni 2015 statt. Die UEFA-Administration bestätigt die genauen Daten Kann die Endrunde nicht in Turnierform ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration über den Spielmodus. Lokales Organisationskomitee 9.06 Der Ausrichterverband muss ein Lokales Organisationskomitee (LOK) einsetzen. Das LOK hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen: a) der UEFA-Administration Städte und Stadien, in denen die Spiele stattfinden sollen, vorschlagen; b) alle notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Spiele treffen; c) die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 26 einhalten. Spielplan 9.07 Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung der Spielorte, des Spielplans sowie der Anstoßzeiten zuständig. Gruppenbildung 9.08 Eine von der UEFA-Administration durchgeführte Auslosung im Ausrichterland bestimmt die Einteilung der acht Teilnehmer in zwei Vierergruppen Die zwei Gruppen werden wie folgt gebildet: Gruppe A: Mannschaften A1, A2, A3 und A4 Gruppe B: Mannschaften B1, B2, B3 und B4 Spielmodus 9.10 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Die Gruppenspiele werden nach folgendem Schema ausgetragen. Die letzten Spiele in jeder Gruppe müssen zur gleichen Zeit angesetzt sein. Die erstgenannte Mannschaft gilt als Heimmannschaft. 10

17 1. Spieltag 2. Spieltag 3. Spieltag Gruppe A A1 - A2 A1 - A3 A4 - A1 A3 - A4 A2 - A4 A2 - A3 Gruppe B B1 - B2 B1 - B3 B4 - B1 B3 - B4 B2 - B4 B2 - B3 Turnierprogramm 9.11 Die Endrunde findet gemäß folgendem Programm statt: 1. Tag: Ankunft der teilnehmenden Mannschaften und der Schiedsrichter 2. Tag: Turnier-Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 2. Spieltag 6. Tag: Ruhetag 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: 3. Spieltag 9. Tag: Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die Finalisten 10. Tag: Ruhetag 11. Tag: Endspiel 12. Tag: Abreise der Finalisten Punktgleichheit 9.12 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c) größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d) wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu 11

18 bestimmen. Führt dieses Verfahren keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis g) angewendet. e) Ergebnisse aus allen Gruppenspielen: 1. bessere Tordifferenz; 2. größere Anzahl erzielter Tore; f) Fairplay-Verhalten der betreffenden Mannschaften (nur Endrunde); g) Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch ein Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Artikel 17) und nicht durch die Kriterien in Absatz 9.12 a) bis g) vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte hat. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 9.12 Anwendung. Endspiel 9.14 Die beiden Gruppensieger tragen das Endspiel wie folgt aus: Sieger Gruppe A gegen Sieger Gruppe B Steht ein solches Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Ist auch nach der Verlängerung keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Artikel 17). VII Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle Artikel 10 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit Die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat Wird ein Verband aus dem laufenden Wettbewerb ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert. 12

19 10.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder dafür verantwortlich ist, dass ein Spiel nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des betroffenen Verbandes Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. Artikel 11 Absage eines Miniturniers vor Abreise der Gastmannschaften Kann ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, die Gastverbände, die Schiedsrichter, den UEFA-Spieldelegierten und den UEFA-Schiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie gleichzeitig die UEFA-Administration davon zu unterrichten. Was die Neuansetzung des Miniturniers betrifft, trifft die UEFA-Administration den nötigen Entscheid. Spielabsage nach Abreise einer Gastmannschaft Ergeben sich nach Antritt der Reise einer Gastmannschaft Zweifel bezüglich der Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht Erklärt der Schiedsrichter, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist das Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA- Administration dies genehmigt. Eine entsprechende Entscheidung muss innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzusagen, getroffen werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA- Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Dieser Entscheid ist endgültig. Spielabbruch Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum zu Ende zu spielen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA- Kontroll- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Dieser Entscheid ist endgültig. 13

20 11.05 Werden die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a) Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler muss das Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. Spieler, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatt eingetragen werden. b) Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c) Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d) Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e) Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f) Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g) Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. h) Ist die Mannschaft des Ausrichterverbands der Vor- oder Zwischenrunde nicht eine der beiden vom Spielabbruch betroffenen Mannschaften und ist es nicht möglich, die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag zu spielen, können die beiden betroffenen Mannschaften übereinkommen, die verbleibenden Spielminuten in einem anderen Land zu spielen, um Kosten zu sparen. Ein solcher Entscheid muss von der UEFA- Administration genehmigt werden. Kosten Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, die Gastverbände und die Schiedsrichter vor ihrer Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten der Gastverbände und der Schiedsrichter tragen. 14

21 11.07 Kann ein Spiel oder ein ganzes Miniturnier nach der Ankunft der Mannschaften nicht beginnen oder wird es abgebrochen, werden die Reiseund Aufenthaltskosten der Gastverbände sowie die Kosten für die Durchführung von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen Wenn im Fall eines Spielabbruchs die verbleibenden Spielminuten nicht während des Miniturniers gespielt werden können und deshalb an einem anderen, von der UEFA-Administration zu bestätigenden Datum gespielt werden müssen, sind die Reise- und Organisationskosten von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen zu tragen. Die UEFA übernimmt die Kosten für Reise und Unterkunft der Schiedsrichter und der UEFA- Spielbeauftragten. VIII Stadien Artikel 12 Stadionkategorie Sofern dieses Reglement nicht anderes bestimmt, müssen die Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1 erfüllen. Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. Stadion- und Sicherheitsbestimmungen Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizieren und das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b) der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert 15

22 wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen Auf der Grundlage dieser Formulare und Bestätigungen genehmigt die UEFA- Administration die Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. Stadioninspektionen Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Fälle von Nichteinhaltung infrastruktureller Kriterien können an die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit der UEFA- Rechtspflegeordnung über die geeigneten Maßnahmen entscheidet. Kunstrasen Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen dem FIFA International Artificial Turf Standard entspricht. Auf Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFA-Zertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben erwähnten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a) Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b) Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept Handbook of Test Methods for Football Turf und im FIFA Quality Concept Handbook of Requirements for Football Turf Surfaces festgelegt Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und dem Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Flutlicht Die Spiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Stadionuhren Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 15 bzw. 30 Minuten). 16

23 IX Spielorganisation Artikel 13 Bälle Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA- Ausrüstungsreglements entsprechen Im Rahmen der Vor- und Zwischenrunde stellt der Ausrichterverband Bälle von ausgezeichneter Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Diese Bälle müssen von der gleichen Art und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele Im Rahmen der Endrunde werden die Bälle für die Spiele und Trainingseinheiten von der UEFA geliefert. Flaggen Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind auf dem Stadiongelände die Flaggen der beteiligten Mannschaften zu hissen, d.h. im Falle einer nationalen Amateurauswahl die nationale Flagge, im Falle einer regionalen Amateurauswahl die Flagge der betreffenden Region. Zudem sind bei allen Spielen des Wettbewerbs die UEFA-Flagge und die UEFA-Respekt-Flagge horizontal auf dem Stadiongelände zu hissen. Auch die Flagge des Verbandes oder der Region oder Stadt, in der das Spiel stattfindet, kann gehisst werden. Die UEFA- und die UEFA-Respekt-Flaggen können beim Nationalverband leihweise bezogen werden. Nationalhymnen dürfen nicht gespielt werden. Kartenzuteilung Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern der anreisenden Verbände sind kostenlos Plätze der höchsten Kategorie im VIP- Bereich zur Verfügung zu stellen Für Spiele der Vor- und Zwischenrunde ist die für die Gastverbände gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren. Datenkoordinator (Venue Data Coordinator) Position und Akkreditierung Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live- Datenerfassung bezeichneten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a) ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff zur Verfügung steht; b) eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. 17

24 Händeschütteln Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Ersatzbänke, zusätzliche Sitze und Technische Zone Bei Spielen der Vor- und Zwischenrunde dürfen auf der Ersatzbank nur sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und die sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen Bei der Endrunde dürfen auf der Ersatzbank sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Verband bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.b. Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone aufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter von den Spielerbänken entfernt und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt Die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und Mannschaftsoffiziellen dürfen während des Spiels keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielern und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig. Medizinische Anforderungen Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. X Medienangelegenheiten Artikel 14 Zutritt zu Trainingseinheiten Bei ihrer letzten Trainingseinheit vor jedem Spiel müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage während mindestens 15 Minuten Zutritt gewähren. 18

25 Zudem müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel den Cheftrainer und mindestens einen Schlüsselspieler zur Verfügung stellen. Spielfeld und technischer Bereich Vertreter der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht im Spielfeldbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen tätig sein Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhänge IIa und IIb). Medienkonferenz nach dem Spiel und Gemischte Zone Falls möglich, muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen Nach dem Spiel kann für die Medien eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen bezeichnet werden. Dieser Bereich bietet den Reportern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews und darf nur Trainern, Spielern und Medienvertretern zugänglich sein. Schreibende Presse Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form Bericht erstatten, unabhängig von der Art des Mediums (z.b. Zeitung, Internet-Websites, Mobilfunkportale) Akkreditierungsanfragen von solchen Medienvertretern werden unter der Bedingung angenommen, dass sie nicht live in Bild und/oder Ton über das Spiel berichten Sie sind daher als Vertreter der schreibenden Presse zu akkreditieren; damit ist ihnen auch Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone zu gewähren. Fotografen Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a) Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-Videos handeln; b) Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. 19

26 XI Spielregeln Artikel Alle Spiele sind gemäß den geltenden IFAB-Spielregeln auszutragen. Spielerauswechslungen Drei Spieler pro Mannschaft können im Verlauf des Spiels ersetzt werden. Die Verwendung von (vorzugsweise elektronischen) Nummerntafeln für das Anzeigen von Auswechslungen ist obligatorisch. Die verwendeten Tafeln müssen beidseitig beschriftet sein Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bestimmt der Schiedsrichter genau, wie viele Ersatzspieler sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspieler pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann der Schiedsrichter ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielern jeder Mannschaft erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielern aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich. Spielblatt Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, Namen, Vornamen und Geburtsdaten der 18 Kaderspieler (20 für die Endrunde) anzugeben sind. Zusätzlich sind die Namen und Vornamen der Mannschaftsoffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und vom jeweiligen Spielführer und dem zuständigen Mannschaftsoffiziellen zu unterzeichnen Die elf erstgenannten Spieler (Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben (bzw. neun bei der Endrunde) sind die Auswechselspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt aufgeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer unterbreitet Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetzt werden. Die ersetzten Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 20

27 15.09 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt Nachdem die Spielblätter von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a) Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben (bzw. neun bei der Endrunde) auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspieler entsprechend reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spieler ausgewechselt werden. b) Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht mehr ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzfeldspieler entsprechend reduziert. c) Ist der auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüter aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf er durch einen als Ersatztorhüter aufgeführten Torhüter ersetzt werden. Der ursprünglich auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüter kann jedoch weiterhin als Ersatztorhüter eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, darf er durch einen anderen Torhüter ersetzt werden, der vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. d) Ist der Ersatztorhüter aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf er durch einen anderen Torhüter ersetzt werden, der vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war Die betroffenen Verbände müssen der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. Artikel 16 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 21

28 Artikel 17 Elfmeterschießen Bei Spielen, in denen der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt wird, gilt die in den IFAB-Spielregeln festgelegte Vorgehensweise Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a) Er kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o. Ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. In diesem Fall muss er seinen Entscheid, der endgültig ist, nicht begründen. b) Wenn er der Meinung ist, dass beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, entscheidet er in Anwesenheit der beiden Mannschaftsführer, dass die Kopfseite der Münze dem einen und die Zahlseite dem anderen Tor entspricht. Anschließend führt er den Münzwurf zur Bestimmung des zu verwendenden Tors aus Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird der Schiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. Die Schiedsrichterassistenten nehmen die in der entsprechenden Grafik in den IFAB-Spielregeln angegebenen Positionen ein Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 10. XII Spielberechtigung Artikel 18 Spielberechtigung Spieler, die während des gesamten Wettbewerbs alle folgenden Kriterien erfüllen, sind berechtigt, an den Spielen dieses Wettbewerbs teilzunehmen Kriterien bezüglich Amateurstatus: a) Die Spieler können nur von Vereinen ausgewählt werden, die in von der UEFA für jeden Verband festgelegten Divisionen spielen. Diese ist im Dokument Wettbewerbsstruktur festgehalten, das allen teilnehmenden Verbänden vor Beginn des Wettbewerbs zugesandt wurde. Die UEFA- Administration ist berechtigt, diese Kriterien auf schriftlichen Antrag eines Verbands und nach Absprache mit der Kommission für Junioren- und Amateurfußball anzupassen. b) Die Spieler dürfen noch nie einen Berufsspielervertrag unterzeichnet haben (vgl. Kapitel II des FIFA-Reglements betreffend Status und Transfer von Spielern); 22

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