Reglement für den europäischen Qualifikationswettbewerb zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft /16

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1 Reglement für den europäischen Qualifikationswettbewerb zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft /16

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3 Inhalt Präambel 8 I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 1 Anwendungsbereich 9 Artikel 2 Definitionen 9 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 10 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 10 Artikel 5 Pflichten der Verbände 10 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 11 Artikel 7 Antidoping 12 Artikel 8 Fairplay 12 Artikel 9 Versicherung 12 Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 13 II - Wettbewerbsmodus 14 Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 14 Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus 14 Artikel 13 Punktegleichheit Miniturniere 15 Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten 16 Mannschaften Artikel 15 Playoffs 16 Artikel 16 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen 16 III - Spielansetzung 18 Artikel 17 Auswahl der Miniturnierausrichter 18 Artikel 18 Spieldaten und Paarungen 18 Artikel 19 Spielorte und Anstoßzeiten 19 Artikel 20 Ankunft und Abreise der Mannschaften 20 Artikel 21 Spielabbruch 21 Artikel 22 Spielabsage 21 Artikel 23 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 22 IV - Halleninfrastruktur 23 Artikel 24 Hallen 23 Artikel 25 Anzeigetafeln 23 Artikel 26 Beleuchtung 24 Artikel 27 Bildschirme 24 V - Spielorganisation 25 Artikel 28 Spielmaterial 25 Artikel 29 Trainingseinheiten 25 3

4 Artikel 30 Eintrittskarten 25 Artikel 31 Venue Data Coordinator 26 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 27 Artikel 32 Spielblatt 27 Artikel 33 Spielprotokoll 27 Artikel 34 Regeln für die Technische Zone 28 VII - Spielermeldung 30 Artikel 35 Spielberechtigung 30 Artikel 36 Spielerlisten 30 VIII - Schiedsrichterwesen 32 Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 32 Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 32 Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 32 IX - Disziplinarrecht und -verfahren 34 Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung 34 Artikel 41 Gelbe und rote Karten 34 Artikel 42 Protest und Berufung 34 X - Ausrüstung 35 Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung 35 Artikel 44 Farben 35 Artikel 45 Nummern 35 XI - Finanzielle Bestimmungen 36 Artikel 46 Finanzielle Grundsätze 36 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte 38 Artikel 47 Promotion-Zwecke 38 Artikel 48 Kommerzielle Rechte 38 XIII - Medienangelegenheiten 41 Artikel 49 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 41 Artikel 50 Medienaktivitäten der Mannschaften 41 Artikel 51 Akkreditierungen und Zugangsrechte 42 XIV - Schlussbestimmungen 44 Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen 44 Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle 44 Artikel 54 Nichteinhaltung 44 4

5 Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS) 44 Artikel 56 Anhänge 44 Artikel 57 Maßgebende Fassung 44 Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten 45 Anhang A - Offizielle europäische Futsal-Rangliste 46 A.1 Grundsätze 47 A.2 Punkte pro Spiel 47 A.3 Bonuspunkte 47 A.4 Koeffizientenberechnung 47 A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten 48 A.6 Sonderfälle 48 A.7 Koeffizientengleichheit 48 A.8 Endgültige Entscheide 48 Anhang B - Sicherheitsanweisungen 49 B.1 Einleitung 49 B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen 49 Behörden B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen 49 B.4 Ordnungsdienst 50 B.5 Kontaktgruppe 50 B.6 Halleninspektion 50 B.7 Notfalldienste 50 B.8 Trennung der Zuschauer 50 B.9 Informationen für die Zuschauer 51 B.10 Getränke 51 B.11 Öffentliche Durchgänge 51 B.12 Schutz des Spielfeldes 51 B.13 Lautsprecheranlage 52 B.14 Durchsagen 52 B.15 Provokative Aktionen und Rassismus 52 B.16 Notstromaggregat 53 B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 53 Anhang C - Miniturnier-Anforderungen 54 C.1 Einleitung 54 C.2 Ablauf des Turniers 54 C.3 Lokales Organisationskomitee 54 C.4 Unterkunft 54 C.5 Speisen Anforderungen 56 C.6 Waschen der Ausrüstung 57 C.7 Turnierbüro 57 C.8 Trainingseinheiten 57 C.9 Anforderungen an die Spielhallen 58 C.10 Transport 58 5

6 Index 60 6

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8 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 8

9 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. Artikel 2 Definitionen 2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert; e. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; f. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten; g. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist ; h. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-Futsal- Spielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen der Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld. I Allgemeine Bestimmungen 9

10 2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit einschließlich, insbesondere, zum Beispiel oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend Verbände ) sind eingeladen, ihre Futsal-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 5 Pflichten der Verbände 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; 10 I Allgemeine Bestimmungen

11 c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder ) mitgeteilt wurden, zu befolgen; d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten Sicherheitsanweisungen einzuhalten; e. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie spezifisch gemäß Anhang 6 desselben Reglements einzuhalten ; f. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; g. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Gastverbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastverbände bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben Spiele müssen in einer Halle auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA- Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf das Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. I Allgemeine Bestimmungen 11

12 6.06 Jeder Verband hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Artikel 7 Antidoping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) auf eigene Kosten verantwortlich Der Ausrichterverband ist alleine dafür verantwortlich, dass alle für den Wettbewerb verwendeten Örtlichkeiten, einschließlich Hallen, Einrichtungen und offizieller Bereiche, angemessen versichert sind. Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer einer verwendeten Halle, hat er sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Halleneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die 12 I Allgemeine Bestimmungen

13 erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen. Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik und Erinnerungsstücken. Jegliche Nutzung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I Allgemeine Bestimmungen 13

14 II Wettbewerbsmodus Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten Der UEFA wurden für die FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 sieben Plätze zugesprochen Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt: a. Vorrunde (Miniturniere) b. Hauptrunde (Miniturniere) c. Playoffs (Hin- und Rückspiel) Die teilnehmenden Verbände treten wie folgt in den Wettbewerb ein: a. Melden sich mehr als 28 Verbände zum Wettbewerb an, wird für die gemäß der offiziellen europäischen Futsal-Koeffizientenrangliste (vgl. Anhang A) am schlechtesten platzierten Mannschaften eine Vorrunde organisiert. b. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Hauptrunde Die UEFA-Administration setzt die Teams für die Auslosungen der Vor- und Hauptrunde gemäß den Koeffizienten der teilnehmenden Verbände. Die Koeffizienten werden aufgrund der sportlichen Ergebnisse der Futsal- Nationalmannschaften der Verbände berechnet (vgl. Anhang A). Artikel 12 Gruppenbildung und Spielmodus Alle Spiele der Vor- und Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, die von einem der teilnehmenden Verbänden ausgerichtet werden. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverband die Position 1 und den Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen (vgl. Anhang A) Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vier Mannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen qualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte für die Hauptrunde Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h. es finden sieben Miniturniere mit je vier Mannschaften statt. Die sieben Miniturniersieger und die sieben Zweitplatzierten qualifizieren sich für die Playoffs. 14 II Wettbewerbsmodus

15 Artikel 13 Punktegleichheit Miniturniere Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers in der entsprechenden Runde erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. Platzierung in der Koeffizientenrangliste; i. Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz bis Absatz 16.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase qualifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA- Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. II Wettbewerbsmodus 15

16 Artikel 14 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mit Dreier- und Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierte(n) Mannschaft(en) der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen Mannschaften gewertet. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers in der entsprechenden Runde erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. Platzierung in der Koeffizientenrangliste; f. Losentscheid. Artikel 15 Playoffs Die sieben Sieger und die sieben Zweitplatzierten aus den Hauptrunden- Miniturnieren bestreiten die Playoffs, um zu bestimmen, welche sieben Mannschaften sich für die FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2016 qualifizieren. Die Playoffs werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heim- und Auswärtsspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 16 Anwendung Die sieben Spielpaarungen werden ausgelost. Die Gruppensieger aus der Hauptrunde sind gesetzt und spielen ihre Rückspiele zu Hause. Sie treten gegen einen der sieben Zweitplatzierten aus der Hauptrunde an. Wird eine Mannschaft einem Gegner zugelost, gegen den sie bereits in der Hauptrunde gespielt hat, so wird ihr die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden Mannschaften erneut aufeinandertreffen. Artikel 16 Auswärtstorregel, Verlängerung und Sechsmeterschießen Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, gewinnt diejenige Mannschaft, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 5 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt. 16 II Wettbewerbsmodus

17 16.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal- Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendet werden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung in Anwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Er kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 23. II Wettbewerbsmodus 17

18 III Spielansetzung Artikel 17 Auswahl der Miniturnierausrichter Verbände, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen die UEFA-Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der festgesetzten Frist darüber informieren Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vor der Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen: a. Interessieren sich mehr Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt: Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.), Reisedistanzen, Promotion-Konzept, Erfahrung als Ausrichter, Entwicklung im Bereich Futsal. b. Interessieren sich weniger Verbände für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA- Administration eine Auslosung vor. Artikel 18 Spieldaten und Paarungen Die Spiele der Vor- und Hauptrunde sind an den folgenden Terminen auszutragen: a. Vorrunde 22., 23. und 25. Oktober 2015 b. Hauptrunde 10., 11. und 13. Dezember Die Playoff-Begegnungen sind an den folgenden Terminen auszutragen: a. Hinspiele: Dienstag, 22. März 2016 b. Rückspiele: Dienstag, 12. April III Spielansetzung

19 18.03 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA- Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA- Spielbeauftragten Muss die UEFA-Administration Gruppen mit drei Mannschaften bilden, ist das Miniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3 Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag Ankunft der Mannschaft 2 Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 4. Tag: 3. Spieltag Abreise der Mannschaft 3 Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2 Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten Artikel 19 Spielorte und Anstoßzeiten Die durch die Ausrichterverbände festgelegten Spielorte für die Vorrunden-, Hauptrunden- und Playoff-Begegnungen sind den Gastmannschaften und der UEFA-Administration innerhalb der folgenden Fristen bekanntzugeben: a. 21. August 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde; b. 16. Oktober 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde; c. 22. Januar 2016 (12.00 Uhr MEZ) für das Playoff-Hinspiel; d. 12. Februar 2016 (12.00 Uhr MEZ) für das Playoff-Rückspiel Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der Reise der Gastmannschaft(en) berücksichtigen. Grundsätzlich darf der Spielort für ein Spiel nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen III Spielansetzung 19

20 Flughafen entfernt sein, es sei denn, die Gastmannschaft(en) erklärt/erklären sich damit einverstanden. Die Mannschaft(en) muss/müssen mindestens einen Tag vor dem Spiel oder dem ersten Spiel des Miniturniers am Spielort eintreffen Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann sie mit dem Ausrichterverband Rücksprache halten und diesen bitten, einen alternativen Spielort vorzuschlagen, der den Anforderungen der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administration gesetzten Frist keinen geeigneten alternativen Spielort vorschlagen, kann die UEFA einen neutralen Spielort bestimmen und die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands Die Anstoßzeiten werden von den Ausrichterverbänden festgelegt und den Gastmannschaften sowie der UEFA-Administration innerhalb der folgenden Fristen mitgeteilt: a. 21. August 2015 für die Vorrunde; b. 16. November 2015 für die Hauptrunde; c. Montag, 22. Februar 2016 für das Playoff-Hinspiel; d. Montag, 14. März 2016 für das Playoff-Rückspiel Falls sich der/die Zweitplatzierte(n) ebenfalls für die Hauptrunde qualifizieren kann/können, müssen am letzten Spieltag sowohl die ersten als auch die zweiten Spiele sämtlicher Gruppen aus Gründen sportlicher Fairness gleichzeitig beginnen. Die Ausrichter müssen für diesen Spieltag Anstoßzeiten vorschlagen und die UEFA-Administration entscheidet endgültig Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor Uhr und nach Uhr (Ortszeit) anzusetzen Fehlt ein separater Aufwärmbereich, muss der Ausrichterverband bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. Artikel 20 Ankunft und Abreise der Mannschaften Die Mannschaften müssen einen Tag vor ihrem ersten Miniturnierspiel bzw. vor einer Playoff-Begegnung am Spielort eintreffen. Trifft eine Mannschaft früher ein (d.h. mehr als eine Nacht vor ihrem ersten Miniturnierspiel bzw. vor ihrer Playoff- Begegnung), hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat Die Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst. 20 III Spielansetzung

21 Artikel 21 Spielabbruch Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach dem Entscheid des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA- Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler muss das Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 22 Spielabsage Kann ein Spiel bzw. Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands nicht stattfinden, ist dieser verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, das Schiedsrichterteam und den UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFA-Administration zu unterrichten. In diesem Fall muss/ müssen das/die Spiel(e) an (einem) anderen, von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverband und dem/den Gastverband/ Gastverbänden festgelegten Datum/Daten stattfinden. III Spielansetzung 21

22 22.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.b. Zustand des Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband/die Gastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands/der Gastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels von den Verbänden zu gleichen Teilen getragen. Artikel 23 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 22 III Spielansetzung

23 IV Halleninfrastruktur Artikel 24 Hallen Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutem Zustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechen und die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen Die Gesamtkapazität der Halle sollte in der Vorrunde mindestens 500 Sitzplätze und in der Hauptrunde bzw. den Playoffs mindestens Sitzplätze betragen Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Tor zurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens 70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer des Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielern und Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassen des Spielfeldes erlaubt Ausrichterverbände müssen sicherstellen, dass periodische Sicherheitskontrollen der benutzten Hallen durchgeführt werden Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie deren Einrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA- Administration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 25 Anzeigetafeln Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der für die Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werden können: a. Namen beider Mannschaften; IV Halleninfrastruktur 23

24 b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis 00:00:0; c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärts gezählt wird von 02:00 bis 00:00; d. Spielstand; e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00; f. Anzahl kumulierter Fouls. Artikel 26 Beleuchtung Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eine Lichtleistung von Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für die Übertragungsaktivitäten gewährleistet werden können Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens Ev (lux) vorzusehen, die bei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann. Artikel 27 Bildschirme Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des Spiels kann auf dem Großbildschirm in der Halle zeitversetzt übertragen werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigungen des UEFA-Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in Auszeiten oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität eines Spielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen). 24 IV Halleninfrastruktur

25 V Spielorganisation Artikel 28 Spielmaterial Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen Für Spiele und Trainingseinheiten muss der jeweilige Ausrichterverband zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die für Trainingseinheiten, das Aufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendeten Bälle müssen gleich sein Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer oder virtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels bis zur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zum Spielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.) Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. die körperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten. Artikel 29 Trainingseinheiten Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der das Spiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens 60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichterverband wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Falls alle Gastverbände einverstanden sind, können zusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet, durchgeführt werden. Ansonsten dürfen die Gastverbände Trainingseinheiten an einem anderen, mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort durchführen. Artikel 30 Eintrittskarten Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Freiund Kaufkarten zu reservieren Den offiziellen UEFA-Vertretern (einschließlich eines möglichen UEFA- Dopingkontrolleurs) sowie mindestens drei Vertretern pro Gastverband sind Plätze erster Kategorie mit Hospitality-Zutritt im VIP-Bereich kostenlos zur Verfügung zu stellen. V Spielorganisation 25

26 Artikel 31 Venue Data Coordinator Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. 26 V Spielorganisation

27 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 32 Spielblatt Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 14 Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu validieren Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein Beide Verbände haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einem Spiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keine Auswechslungen zulässig Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetzt werden Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen und die Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wird entsprechend reduziert. b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für das betreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert. c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spieler ersetzt werden. Artikel 33 Spielprotokoll Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind in der Halle die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal zu hissen. VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 27

28 33.02 Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten: Minuten vor dem Anstoß 75' 60' 50'-15' 6' Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierte und UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein Mannschaften überreichen Spielblätter dem Schiedsrichter bzw. dem UEFA-Spieldelegierten Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafür vorgesehenen Bereich) Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimmannschaft aus Sicht des Schiedsrichterteams rechts) 4' Nationalhymne der Gastmannschaft 3' Nationalhymne der Heimmannschaft 2' 1' Münzwurf 0' Händeschütteln (Gastmannschaft beginnt) und Mannschaftsfotos Anstoß (nicht früher als Uhr und nicht später als Uhr Ortszeit) Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Halle sein Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften sind die entsprechenden Nationalhymnen zu spielen Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Artikel 34 Regeln für die Technische Zone Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nicht aufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen Während der Spiele ist das Rauchen untersagt. 28 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

29 34.03 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielern und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig. VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

30 VII Spielermeldung Artikel 35 Spielberechtigung Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ist er für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder ein UEFA- Spielbeauftragter kann die Vorlage der Spielerlizenz und des Personalausweises oder Reisepasses der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 36 Spielerlisten Jeder Verband muss der UEFA-Administration eine Liste mit 25 Spielern (Namen, Vornamen, Verein und Geburtsdatum) sowie Name und Vorname des Cheftrainers unterbreiten. Drei der aufgeführten 25 Spieler müssen Torhüter sein. Diese Liste muss online bis spätestens Uhr MEZ an den folgenden Daten ausgefüllt werden. Ein Ausdruck ist bis Uhr MEZ am nächsten Tag einzureichen: a. 14. Oktober 2015 für die Vorrunde; b. 2. Dezember 2015 für die Hauptrunde; c. 15. März 2016 für das Playoff-Hinspiel; d. 5. April 2016 für das Playoff-Rückspiel Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbs spielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler (aus der Liste der 25 Spieler) ist bis Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaft in der jeweiligen Runde online zu unterbreiten. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung (oder bei der Ankunft vor Ort im Falle von Miniturnieren mit drei Mannschaften) vorzulegen Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wird diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel eines Miniturniers vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt Bei Miniturnieren darf wegen Verletzung oder Krankheit höchstens ein auf der Liste der 14 Spieler aufgeführter Feldspieler durch einen auf der Liste der 25 Spieler aufgeführten Spieler ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten 30 VII Spielermeldung

31 spätestens drei Stunden vor Beginn des betroffenen Spiels ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis sowie das neue Spielerregistrierungsformular vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf nicht mehr am Miniturnier teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während des Miniturniers ersetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen Stehen einem Verband wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf der betroffene Verband den/die ausgefallenen Torhüter jederzeit während des Wettbewerbs auf der Spielerliste vorübergehend ersetzen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Der/die Ersatztorhüter muss/müssen von der Liste der 25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zur Verfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verband muss der UEFA die erforderliche ärztliche Bescheinigung unterbreiten. Die UEFA kann eine zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Verbands anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald ein ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchen Wechsel zu informieren Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. VII Spielermeldung 31

32 VIII Schiedsrichterwesen Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten Schiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichter müssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellen Spielbericht. Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Für jedes Spiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten Schiedsrichter sowie einen dritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen offiziellen Zeitnehmer ernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.b. Tagesentschädigungen, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen. Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs einen neutralen Schiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Vortag des Spiels bzw. Miniturniers am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft die entsprechenden Entscheide, die endgültig sind Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seine Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFA- Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichter das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.b. Rückenmarksverletzung). 32 VIII Schiedsrichterwesen

33 39.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine mögliche Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn der Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass der Spieler dazu in der Lage ist. VIII Schiedsrichterwesen 33

34 IX Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 41 Gelbe und rote Karten Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jeder weiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden von der Vorrunde in die Hauptrunde und von der Hauptrunde in die Playoff-Begegnungen übernommen Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs Rotsperren werden immer in das nächste Spiel oder in den nächsten UEFA- oder FIFA-Futsal-Wettbewerb für Nationalmannschaften übernommen. Artikel 42 Protest und Berufung Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für Miniturniere ausnahmsweise folgende Fristen gelten: a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen; b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der begründeten Entscheidung eingereicht werden. 34 IX Disziplinarrecht und -verfahren

35 X Ausrüstung Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung der Mannschaften am Spielort zu prüfen. Er kann die Ausrüstung gegebenenfalls nach dem Spiel der UEFA-Administration zur weiteren Überprüfung überstellen Die teilnehmenden Verbände müssen eine Ausrüstung verwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFA-Administration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Artikel 44 Farben In der Regel darf die Heimmannschaft die Hauptspielkleidung tragen, während die Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung trägt, es sei denn, die beiden betreffenden Verbände einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei die Einzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zu unterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast und Farben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spiel mitgebracht werden. Können sich die beiden Verbände nicht auf die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beiden Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden. Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFA- Spieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sind endgültig Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetzt wird, trägt genau das gleiche Trikot wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenen Feldspieler-Nummer. Artikel 45 Nummern Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen, die mit den auf der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen müssen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer darf von mehr als einem Spieler verwendet werden. Die Nummer muss auf der Rückund der Vorderseite des Trikots (Brusthöhe) und/oder auf der Vorderseite der Hose angebracht werden. X Ausrüstung 35

36 XI Finanzielle Bestimmungen Artikel 46 Finanzielle Grundsätze Für die Spiele dieses Wettbewerbs sind der UEFA keine Abgaben zu entrichten Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen Streitigkeiten betreffend Abrechnungen werden von der UEFA-Administration beigelegt Bei sämtlichen Spielen dieses Wettbewerbs hat der Ausrichterverband im Namen der UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, der UEFA-Spieldelegierter und der UEFA-Schiedsrichterbeobachter sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Offiziellen Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem Spiel bzw. vor dem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem Spiel bzw. dem letzten Spieltag eines Miniturniers Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten Der Ausrichterverband trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten: a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal 21 Personen pro Delegation; b. lokaler Transport; c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von den Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR pro Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Ausrichterverbands gutgeschrieben Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR zum Budget des Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass seine Nationalmannschaft das Miniturnier zu Hause bestreitet Die UEFA überweist außerdem EUR an die Ausrichterverbände für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter und der UEFA-Spielbeauftragten (d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA-Schiedsrichterbeobachter) sowie für jegliche Kosten, die durch einen etwaigen Inspektionsbesuch der UEFA entstehen Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessen Reisespesen und Tagesentschädigungen auf. 36 XI Finanzielle Bestimmungen

37 46.12 Die Gastverbände übernehmen die internationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst Für Playoff-Begegnungen übernimmt der Gastverband seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren Für die Playoff-Begegnungen überweist die UEFA einen Beitrag von EUR an den Ausrichterverband für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters. XI Finanzielle Bestimmungen 37

38 XII Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 47 Promotion-Zwecke Die UEFA alleine unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewährt jeder Verband der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Name, Logos, Emblem und Trikot des Verbands (einschließlich Angaben zu den Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/ oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb) und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFA geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung Die Verbände haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion und insbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern. Artikel 48 Kommerzielle Rechte Der Ausrichterverband eines Spiels ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle im Hinblick auf die Verwertung solcher Rechte abgeschlossenen Verträge als integrierenden Bestandteil Folgendes enthalten: a. Klauseln, die vom jeweiligen Dritten verlangen, die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten; b. eine Klausel, die im Falle von Änderungen des Artikels und/oder dieses Reglements sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des neuen Artikels und/oder Reglements angepasst werden müssen Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Wettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung 38 XII Verwertung der kommerziellen Rechte

39 festgelegt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit dem Wettbewerb als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Wettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Wettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten Alle Verbände, die am Wettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen Für die Spiele des Wettbewerbs, für welche die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen von der UEFA gewünschten Format) die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA- Spieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Wettbewerbs hat sicherzustellen, dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann. XII Verwertung der kommerziellen Rechte 39

40 48.06 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab. 40 XII Verwertung der kommerziellen Rechte

41 XIII Medienangelegenheiten Artikel 49 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten Jeder teilnehmende Verband muss einen Englisch sprechenden Team-Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Medien gemäß den Bestimmungen und Reglementen der UEFA koordiniert. Der Team- Pressechef hat sicherzustellen, dass die vom Verband für Spiele zur Verfügung gestellten Medieneinrichtungen die für das Spiel erforderlichen Standards erfüllen. Auf Verlangen unterstützt der Team-Pressechef die UEFA beim Zusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken für die Promotion des Wettbewerbs und bei der Lieferung von Informationen zu den Mannschaften und Tagesprogrammen. Der Team-Pressechef muss bei sämtlichen Spielen anwesend sein, um alle Medienvorkehrungen zu koordinieren, einschließlich der Trainingseinheiten sowie der Medienkonferenzen vor und nach dem Training und der Interviews, und mit dem Pressechef des Gegners zusammenarbeiten. Der Pressechef des Gastteams sendet dem Pressechef des Heimteams mindestens fünf Arbeitstage vor dem Spiel bzw. dem Miniturnier eine vollständige Liste mit den Medien-Akkreditierungsanträgen. Beide Team-Pressechefs müssen sicherstellen, dass alle Akkreditierungsanträge von vertrauenswürdigen Medienvertretern stammen. Artikel 50 Medienaktivitäten der Mannschaften Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, muss allen Medienkanälen während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden. Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverband zusammen mit dem Pressechef der Gastmannschaft sicher, dass die Medien die Halle nach 15 Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet sind Falls möglich muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 15 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen festzulegen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielern und Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielern und den Medienvertretern aufweisen Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren Alle Interview-Standorte müssen vom Pressechef der Heimmannschaft festgelegt werden. AlIe Interviews werden mit vorheriger Zusage der Interviewpartner geführt. XIII Medienangelegenheiten 41

42 50.06 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor und während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings Ankunfts-, Halbzeit- und Flash-Interviews geführt werden: a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern und Spielern vor dem Spiel erlaubt. b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführt werden. Spieler dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden. c. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereich zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. Beide Mannschaften sind verpflichtet, auf Anfrage ihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspieler zur Verfügung zu stellen. Artikel 51 Akkreditierungen und Zugangsrechte Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.b. Zeitung, Website, Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in den Bereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldecken arbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfen nur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne oder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alle Zeremonien nach dem Spiel Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi- Videos handeln. b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die Mannschaften während Auszeiten und nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von 42 XIII Medienangelegenheiten

43 der UEFA genehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host Broadcasters, welche die folgenden Ereignisse filmt: a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten. XIII Medienangelegenheiten 43

44 XIV Schlussbestimmungen Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu erlassen. Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 54 Nichteinhaltung Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS) Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 56 Anhänge Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 57 Maßgebende Fassung Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. 44 XIV Schlussbestimmungen

45 Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär Wien, 23. März 2015 XIV Schlussbestimmungen 45

46 Anhang A Offizielle europäische Futsal-Rangliste Rang Verband Endgültiger Koeffizient Futsal EURO 2012 Endgültiger Koeffizient FIFA-Futsal- Weltmeisterschaft 2012 Endgültiger Koeffizient Futsal EURO 2014 Endgültiger Koeffizient Spanien Italien Russland Portugal Ukraine Kroatien Tschechische Republik Serbien Rumänien Slowenien Aserbaidschan Ungarn Slowakei Niederlande Belarus Belgien Bosnien-Herzegowina Türkei Kasachstan Polen EJR Mazedonien Norwegen Lettland Frankreich Finnland Georgien Griechenland Israel Moldawien England Montenegro Litauen Bulgarien Armenien Andorra Albanien Schweden Zypern Dänemark Schweiz Island Gibraltar Estland Wales Malta San Marino Republik Irland Österreich Färöer-Inseln Deutschland Liechtenstein Luxemburg Nordirland Schottland Berechnung der Koeffizienten Bei gleichen Koeffizienten Koeffizient 2010/12 Futsal EURO Koeffizient in der letzten Ausgabe + Koeffizient 2011/12 Futsal-WM Tordifferenz in der letzten Ausgabe + Koeffizient 2013/14 Futsal EURO Erzielte Tore in der letzten Ausgabe / 3 (Ausgaben) 4. Gegentore in der letzten Ausgabe Endgültiger Koeffizient : keine Teilnahme 46 Anhang A Offizielle europäische Futsal-Rangliste

47 A.1 Grundsätze Die Rangliste wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Verbände in den Qualifikationswettbewerben und Endrunden der Futsal-Europameisterschaften 2011/12 und 2013/14 und der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 erstellt. Die Verbände mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die Vorrunde bestreiten, sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband sich noch nie für diesen Wettbewerb angemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte. A.2 Punkte pro Spiel Punkte werden folgendermaßen vergeben: 2 Punkte für einen Sieg (1 Punkt für Spiele der Vorrunde); 1 Punkt für ein Unentschieden (½ Punkt für Spiele der Vorrunde); 0 Punkte für eine Niederlage. A.3 Bonuspunkte Im Zusammenhang mit den Endrunden der UEFA-Futsal-Europameisterschaften 2012 und 2014 werden folgende Bonuspunkte vergeben: 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde; 3 Punkte für das Erreichen des Viertelfinales; 5 Punkte für das Erreichen des Halbfinales; 7 Punkte für das Erreichen des Endspiels. Im Zusammenhang mit der FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft 2012 werden folgende Bonuspunkte vergeben: 1 Punkt für das Erreichen der Endrunde; 5 Punkte für das Erreichen der K.-o.-Phase; 7 Punkte für das Erreichen des Halbfinales; 9 Punkte für das Erreichen des Endspiels. Ergebnisse aus Spielen um den dritten Platz bei den oben erwähnten Wettbewerben werden nicht berücksichtigt. A.4 Koeffizientenberechnung Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. In jeder Wettbewerbsphase (einschließlich der Endrunde) wird die Gesamtzahl der erhaltenen Punkte durch die Anzahl bestrittener Spiele geteilt. Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis. Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt. Anhang A Offizielle europäische Futsal-Rangliste 47

48 A.5 Berechnung des Verbandskoeffizienten Zur Erstellung der Rangliste werden die jeweilien Verbandskoeffizienten aus jeder Saison addiert und durch drei geteilt. A.6 Sonderfälle War ein Verband automatisch für eine Endrunde qualifiziert, wird der Koeffizient auf der Grundlage des bestmöglichen Koeffizienten im betreffenden Qualifikationswettbewerb berechnet. A.7 Koeffizientengleichheit Bei Koeffizientengleichheit wendet die UEFA-Administration folgende Kriterien an, um die betroffenen Verbände einzuteilen: a. Koeffizient aus der letzten Ausgabe; b. Tordifferenz in der letzten Ausgabe; c. Anzahl erzielter Tore in der letzten Ausgabe; d. Anzahl Gegentore in der letzten Ausgabe. Führen diese Kriterien keine Entscheidung herbei, so werden die Platzierungen per Losentscheid ermittelt. A.8 Endgültige Entscheide Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 48 Anhang A Offizielle europäische Futsal-Rangliste

49 Anhang B Sicherheitsanweisungen B.1 Einleitung Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung von Zuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmen von UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste von Sicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmenden Verbänden zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern von Spielen und den beteiligten Verbänden ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten vor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit aller Anwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungen aufrechtzuerhalten. Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetzgebung in keiner Weise. B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen Behörden Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände, unabhängig davon, ob ein Spiel im In- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und den zuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss in gleicher Weise mit Gastverbänden und allen anderen beteiligten Behörden verfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen, dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird. Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Länder einen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg herstellen können. Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizei bemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihrem Hotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten. B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zu ernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheit zuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehr zu bestimmen. Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, um Ordnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten. Anhang B Sicherheitsanweisungen 49

50 B.4 Ordnungsdienst In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahl einzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslos der Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird. B.5 Kontaktgruppe Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus: a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters; b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter aller zuständigen öffentlichen Behörden; der Ordner; des Halleneigentümers; der teilnehmenden Mannschaften; c. dem UEFA-Spieldelegierten. Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem die Gruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann. Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu vereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum vereinbarten Ort begeben. Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren können. B.6 Halleninspektion Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichen Sicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durch diese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein. B.7 Notfalldienste In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behörden entsprechen müssen. B.8 Trennung der Zuschauer Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichter zusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spiel zuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen. 50 Anhang B Sicherheitsanweisungen

51 B.9 Informationen für die Zuschauer Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durch Durchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel auf sämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesen werden. Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich und angemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen kann. B.10 Getränke In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank von Alkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sind in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können. B.11 Öffentliche Durchgänge Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Fluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit ein reibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist. B.12 Schutz des Spielfeldes Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zum Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen: a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in dessen Nähe; b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf das Spielfeld verhindert wird. Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die lokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung der Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss. Anhang B Sicherheitsanweisungen 51

52 Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssen von den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung darstellen. Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keine Zuschauer aufhalten. B.13 Lautsprecheranlage Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb und außerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auch im Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudem möglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten. Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten die Möglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlage einzuschalten. B.14 Durchsagen Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politische Botschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Form von Diskriminierung verwendet werden. B.15 Provokative Aktionen und Rassismus Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über die Lautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern, einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Polizei angeordnet wird. Verbände und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus umsetzen und anwenden. 52 Anhang B Sicherheitsanweisungen

53 B.16 Notstromaggregat Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein, das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichende Beleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Die öffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von der zuständigen lokalen Behörde genehmigt sein. B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolle unterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten Informationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgende Informationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben werden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot, verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw. Anhang B Sicherheitsanweisungen 53

54 Anhang C Miniturnier-Anforderungen C.1 Einleitung Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisation und Durchführung eines Miniturniers oder Spiels des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Futsal-Weltmeisterschaft. Die Bezeichnung Ausrichter bezieht sich auf den Nationalverband, der ein Miniturnier/Spiel organisiert. C.2 Ablauf des Turniers Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Verbänden und der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie die Informationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristen mitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen die Organisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. C.3 Lokales Organisationskomitee Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK) zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen: a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende Funktion haben sollte); b. 1 Unterkunftsmanager; c. 1 Transportmanager; d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation; e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing; f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality; g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson (die vom Verband zu ernennen ist); h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft; i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches; j. 1 Medienverantwortlicher. Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigen Befugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. C.4 Unterkunft Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standard untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss: a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können; 54 Anhang C Miniturnier-Anforderungen

55 b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern; c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter verteilt wird; d. sicherstellen, dass alle Zimmer: mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen Hygienestandards entspricht; über ausreichend große Kleiderschränke verfügen; mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind; täglich gereinigt werden. C.4.1 C.4.2 Zimmer der Delegationen Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21 Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden: a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein ein großes Bett für zwei Spieler ist nicht akzeptabel); b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunft wie ihre Mannschaft); c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der Mannschaft); d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinische Behandlungen. Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetisch kann eine Suite zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe untergebracht werden auf Kosten des Gastverbands. Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-Spielbeauftragten Für die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFA- Spieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson und den Zeitnehmer sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderen Hotel als die Mannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einem Mannschaftshotel untergebracht werden. Anhang C Miniturnier-Anforderungen 55

56 C.4.3 C.4.4 Sitzungsräume Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer ausgestatteten Sitzungsräume tragen: a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden. b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein. Speisesaal Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer für den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen noch Alkohol trinken. C.5 Speisen Anforderungen C.5.1 Mahlzeiten Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen: a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von der Mannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert. c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen. d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein. 56 Anhang C Miniturnier-Anforderungen

57 C.5.2 C.5.3 Imbisse, leichte Mahlzeiten Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen. Getränke Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder Mannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen selbst zu bezahlen. C.6 Waschen der Ausrüstung Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (Hotel- Service oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen. C.7 Turnierbüro Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax ausgestattet sein es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient als Miniturnier-Hauptquartier, in dem: a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können; b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind. C.8 Trainingseinheiten Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zur Verfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat die gleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragen werden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein, Anhang C Miniturnier-Anforderungen 57

58 in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einen Zeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen der Gastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt. Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 Bus- Fahrminuten nicht überschreiten. Die Umkleidekabinen der Trainingshalle sollten genügend groß sein, und ihre sanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen. C.9 Anforderungen an die Spielhallen In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der Mannschaftsunterkunft entfernt sein. b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein. c. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein. Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssen mindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen kein Sicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünf Sitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen. d. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen. e. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlich der Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen. f. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler, ausgestattet sein. g. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügung stehen. h. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens fünf Flaggen aufzuhängen. i. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heiß duschen können. j. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen des Hallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen. C.10 Transport Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen zuständig: a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. 58 Anhang C Miniturnier-Anforderungen

59 b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus mit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die Transportregeln präsentieren. c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zwei Personentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zur Verfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeug verfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen. Anhang C Miniturnier-Anforderungen 59

60 A Abgebrochene Spiele... 21, 22 Abgesagte Spiele... 21, 22 Akkreditierungen...26 Ankunft der Mannschaften...20, 28 Ankunft der Schiedsrichter Anmeldeunterlagen...10 Anstoßzeiten...19 Anwendungsbereich...9 Anzeigetafel... 23, 24 Aufreihungszeremonie...28, 42 Ausrüstung... 25, 35, 57 B Bälle Berufung Bildschirme...24 C Cheftrainer...10, 30, 42 Countdown vor dem Spiel...28 D Doping... 12, 42, 58 Drittplatzierte Mannschaften...16 E Einlaufmusik Ernennung von Schiedsrichtern...32 Ersatzbänke... 27, 28 Ersatzspieler... 27, 28 Ersetzen von Spielern...27, 30, 31 Ersetzung von Schiedsrichtern...32 F Fairplay...10, 16, 28 Farben...35 Feldverweise...34 Finanzielle Grundsätze Flaggen... 27, 28, 58 G Gelbe Karten...34 Gemischte Zone...41 Genehmigung...45 Genehmigung Spielerausrüstung Gruppenbildung...14 H Halbzeitpause Halleninspektionen...23, 50 Händeschütteln...28 Höhere Gewalt... 12, 13, 44 Hymnen...28 K K.-o.-Spiele... 14, 16 Karten...34 Koeffizientenrangliste... 14, 16, 46 Kommerzielle Rechte... 9, 38 Kosten...22 M Maßgebende Fassung Medienkonferenzen Medienverantwortlicher der UEFA...43 Medienzugang... 41, 42 Medizinische Anforderungen...11, 30, 31 Meldung von Spielern N Namen...27, 30 Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter...32 Nichteinhaltung Nummern...27, 35 P Pause vor Verlängerung... 16, 17 Playoffs... 14, 16, 18, 19, 37 Pressechef...41, 42, 43, 54 Protest...34 Punktegleichheit...15 R Rangliste Rechtspflegeordnung Rote Karten...34 Ruhetage...19 S Schiedsgericht des Sports...10, 44 Schiedsrichter...32, 36, 55 Schiedsrichter-Begleitperson... 32, 54, 55 Schiedsrichterteam Schutz- und Urheberrechte...13 Setzsystem...14, 16, 47 Sicherheit... 10, 11, 23, 49 Sitze für Betreuer...27 Spielabbruch... 21, 22 60

61 Spielberechtigung...10, 30 Spielblatt...21, 27, 28, 30, 35 Spieldaten Spielerliste...30 Spielfeldzustand...22, 25, 58 Spielkalendar...18 Spielmodus Spielplan... 13, 18, 14, 19, 54 Spielprotokoll... 27, 28 Spielregeln... 10, 14, 17, 23, 25 T TAS...10, 44 Technische Zone...28 Trainerqualifikation... 10, 30 Trainingseinheiten... 25, 57 Trainingsplätze U Unvorhergesehene Fälle...44 V Verlängerung...14, 16, 17 Versicherung Verwarnungen W Werbung am Spielfeldrand Wettbewerbsphasen...10, 14 61

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64 Règles de procédure régissant l Instance de contrôle financier des clubs de l UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM

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