Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2013/14

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1 Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2013/14

2 INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 Anwendungsbereich 1 Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1 FIFA-U20-Frauen-Weltmeisterschaft 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 Anmeldung zum Wettbewerb 1 Zulassungskriterien 1 Zulassungsverfahren 2 Pflichten der Verbände 2 III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe 3 Artikel 3 3 Pokal 3 Medaillen 3 Erinnerungsstücke 4 Sonderauszeichnungen 4 Respekt-Fairplay-Trophäe 4 IV Verantwortung 4 Artikel 4 4 Verantwortung der teilnehmenden Verbände Verantwortung des Ausrichterverbands 4 4 V Versicherung 5 Artikel 5 5 VI Wettbewerbsmodus 6 Artikel 6 6 Wettbewerbsphasen 6 A. Qualifikations- und Eliterunde 6 Gruppenbildung 6 Spielmodus 7 Punktegleichheit bei Miniturnieren 7 Losentscheid 8

3 VII Artikel 7 8 Organisation der Miniturniere 8 Spieldaten 8 Spielorte 9 Anstoßzeiten 9 Ankunft der Mannschaften 9 Abreise der Gastmannschaften 9 Artikel 8 9 B. Endrunde 9 Lokales Organisationskomitee 10 Spielplan 10 Gruppenbildung 10 Spielmodus 10 Turnierprogramm 11 Punktegleichheit 11 Halbfinale 12 Endspiel 12 Unentschieden am Ende eines Halbfinalspiels oder des Endspiels 12 Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle 13 Artikel 9 13 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 13 Artikel Absage eines Miniturniers vor Abreise der Gastmannschaften 13 Spielabsage nach Abreise der Gastmannschaft 13 Spielabbruch 14 Kosten 15 VIII Stadien 15 Artikel Stadionkategorie 15 Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 15 Stadion- und Sicherheitsbestimmungen 16 Stadioninspektionen 16 Kunstrasen 16 Flutlicht 17 Stadionuhren 17 IX Spielorganisation 17 Artikel Bälle 17 Flaggen 17

4 Kartenzuteilung 17 Datenkoordinator (Venue Data Coordinator) Position und Akkreditierung 18 Händeschütteln und Hymnen 18 Ersatzbänke, zusätzliche Sitze und Technische Zone 18 Medizinische Anforderungen 19 X Medienangelegenheiten 19 Artikel Zutritt zu Trainingseinheiten 19 Spielfeld und technischer Bereich 19 Interviews nach dem Spiel 19 Medienkonferenz nach dem Spiel und Gemischte Zone 19 Schreibende Presse 20 Fotografen 20 XI Spielregeln 20 Artikel Spielerauswechslungen 20 Spielblatt 21 Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt 21 Artikel 15 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung Artikel 16 Elfmeterschießen XII Spielberechtigung 23 Artikel Nationalität 23 Alter 23 Schutz der Spielerinnen 23 Identitätsprüfung 24 Medizinische Untersuchung 24 Für die Qualifikations- und Eliterunde registrierte Spielerinnen 24 Für die Endrunde registrierte Spielerinnen 25 Verantwortung 25 XIII Ausrüstung 25 Artikel UEFA-Ausrüstungsreglement 25 Nummern 25 Genehmigungsverfahren 26

5 Wettbewerbsabzeichen 26 Respekt-Abzeichen 26 Im Stadion verwendetes, spezielles Material 26 Überzüge zum Aufwärmen 26 XIV Schiedsrichterinnen 26 Artikel Schiedsrichterteam 26 Bezeichnungen für die Qualifikations- und Eliterunde 27 Bezeichnungen für die Endrunde 27 Ankunft 27 Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin 27 Schiedsrichterbericht 27 Schiedsrichter-Begleitperson 28 XV Disziplinarrecht und -verfahren Doping 28 Artikel 20 UEFA-Rechtspflegeordnung Artikel 21 Gelbe und rote Karten Artikel Protest 29 Berufungen 29 Artikel 23 Doping XVI Finanzielle Bestimmungen 29 Artikel A. Qualifikations- und Eliterunde 29 Artikel B. Endrunde 30 C. UEFA-Beiträge 31 XVII Verwertung der kommerziellen Rechte 31 Artikel Definitionen 31 Bildliche Darstellungen 32 A. Qualifikationswettbewerb 33 Artikel B. Endrunde 35

6 XVIII Schutz- und Urheberrechte 35 Artikel XIX Schiedsgericht des Sports (TAS) 36 Artikel XX Unvorhergesehene Fälle 36 Artikel XXI Schlussbestimmungen 36 Artikel ANHANG I - EUROPÄISCHE FRAUENSPIELKALENDER 2013/14 37 ANHANG II - ANWEISUNGEN FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON MINITURNIEREN 38 ANHANG III A - MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN 46 ANHANG III B - TV-KAMERAPOSITIONEN 47 ANHANG IV - RESPEKT-FAIRPLAY-BEWERTUNG 48 ANHANG V - BEZEICHNUNG VON SCHIEDSRICHTERINNEN 53

7 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49, Absatz 2 a) und Artikel 50, Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2013/14 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1.02 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt. FIFA-U20-Frauen-Weltmeisterschaft 1.03 Wenn die Endrunde der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft in einem ungeraden Jahr stattfindet, dient diese jeweils als europäischer Qualifikationswettbewerb für die FIFA-U20-Frauen-Weltmeisterschaft. II Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anmeldung zum Wettbewerb 2.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb jedes Jahr. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitgliedsverbände der UEFA (nachfolgend Verbände ). Zulassungskriterien 2.02 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verband folgende Kriterien erfüllen: a) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verband als auch seine Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse der UEFA zu respektieren. b) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verband selbst als auch seine Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im 1

8 Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte. c) Er muss die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, die die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA- Administration sein müssen. Zulassungsverfahren 2.03 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Pflichten der Verbände 2.04 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a) die Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) einzuhalten; b) die Grundsätze des Fairplay, wie in den UEFA-Statuten festgelegt, zu beachten; c) den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; d) alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über eine UEFA-B-Lizenz verfügt oder sich unter Einhaltung der nationalen Reglemente dazu verpflichtet, sich innerhalb eines Jahres ab Wettbewerbsbeginn zu einem für den Erhalt dieser Lizenz notwendigen Trainerkurs anzumelden und diesen zu beginnen; e) alle Spiele des Wettbewerbs gemäß dem vorliegenden Reglement auszutragen; f) sich an alle vom UEFA-Exekutivkomitee, der UEFA-Administration oder jeder anderen zuständigen Instanz getroffene und angemessen mitgeteilte Entscheide (per UEFA-Rundschreiben bzw. offizieller Mitteilung per Brief, Fax oder ) zu halten; g) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; h) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; 2

9 i) die UEFA oder die UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen; j) die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den teilnehmenden Verband, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schadund klaglos zu halten; k) die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten. III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe Artikel 3 Pokal 3.01 Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich jeglicher Verbandssponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder -artikel entwickeln, herstellen, verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder eine Nachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben, auf denen der Pokal zu sehen ist), oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal, der Nachbildung und/oder dem Wettbewerb führen könnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Medaillen 3.04 Der Sieger erhält dreißig Gold-, der zweite Finalist dreißig Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. 3

10 Erinnerungsstücke 3.05 Die zweit- bis achtplatzierten Mannschaften erhalten Erinnerungsplaketten Jede an der Endrunde teilnehmende Spielerin erhält ein Erinnerungsdiplom. Sonderauszeichnungen 3.07 Eine Sonderauszeichnung kann an die beste Torschützin der Endrunde vergeben werden. Respekt-Fairplay-Trophäe 3.08 Es wird eine Fairplay-Bewertung vorgenommen, wobei nur die Spiele der Endrunde des Wettbewerbs berücksichtigt werden. Der Sieger erhält ein verkleinertes Replikat der Trophäe, das in seinen Besitz übergeht. IV Verantwortung Artikel 4 Verantwortung der teilnehmenden Verbände 4.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor einem Turnier Einreisevisa zu beantragen. Verantwortung des Ausrichterverbands 4.03 Der Verband, auf dessen Gebiet Spiele der Qualifikations-, der Elite- bzw. der Endrunde ausgerichtet werden, gilt als Ausrichterverband In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Ausrichterverband die zur Durchführung der von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Maßnahmen zu treffen Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden Grundsätzlich müssen die Spiele in einem Stadion auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA- Disziplinarinstanzen aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme auf das Gebiet eines anderen UEFA- Mitgliedsverbandes ausgewichen werden. 4

11 4.07 Die für die Organisation von Spielen benötigten Verträge werden vom Ausrichterverband auf seinen eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung abgeschlossen. Dasselbe gilt für die mit den staatlichen Behörden und Ämtern zu treffenden Vereinbarungen Der Ausrichterverband der Endrunde verpflichtet sich, die mit der UEFA unterzeichnete Ausrichtervereinbarung einzuhalten. Er ist für alle organisatorischen Aspekte im Zusammenhang mit den Spielen verantwortlich und anerkennt alle von der UEFA an Dritte übertragenen Rechte im Zusammenhang mit der Endrunde Ohne Sondergenehmigung der UEFA dürfen ab drei Tagen vor sowie während der Endrunde keine anderen Spiele oder Veranstaltungen auf den vorgesehenen Spiel- und Trainingsfeldern stattfinden. V Versicherung Artikel Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spielerinnen und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen Der Ausrichterverband eines Spiels und/oder Turniers muss gemäß seiner in Artikel 4 des vorliegenden Reglements und in der Ausrichtervereinbarung (Endrunde) definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Verbands entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen bzw. Turnieren verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten 5

12 abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung befreit ist, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entsteht. Die UEFA kann in jedem Fall von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder eine Bestätigung bzw. Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen Für die Endrunde schließt die UEFA ihrerseits Versicherungen in Übereinstimmung mit ihren in der Ausrichtervereinbarung definierten Verantwortlichkeiten ab. VI Wettbewerbsmodus Artikel 6 Wettbewerbsphasen 6.01 Der Wettbewerb besteht aus der Qualifikationsrunde, der Eliterunde sowie der Endrunde Die teilnehmenden Verbände werden wie folgt aufgeteilt: Der Ausrichter der Endrunde Norwegen ist automatisch für die Endrunde qualifiziert. Die Mannschaften der drei in der geltenden Koeffizientenrangliste bestplatzierten Verbände treten erst in der Eliterunde in den Wettbewerb ein. Im Wettbewerb 2013/14 sind dies die Mannschaften Deutschlands, Englands und Spaniens. Die übrigen 44 Mannschaften bestreiten die Qualifikationsrunde. A. Qualifikations- und Eliterunde Gruppenbildung 6.03 Die 44 an der Qualifikationsrunde teilnehmenden Verbände werden in elf Vierergruppen gelost Für die Auslosung der Qualifikationsrunde erstellt die UEFA-Administration eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Resultaten der letzten drei Spielzeiten und bestimmt das Auslosungsverfahren Die drei direkt für die Eliterunde qualifizierten Mannschaften sowie die elf Gruppensieger und die zehn besten Gruppenzweiten aus der Qualifikationsrunde bestreiten die Eliterunde. 6

13 6.06 Zur Ermittlung der zehn besten Gruppenzweiten der Qualifikationsrunde werden nur die Ergebnisse der Gruppenzweiten gegen die Gruppensieger und Gruppendritten gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a) höhere Punktzahl aus diesen Spielen; b) bessere Tordifferenz aus diesen Spielen; c) größere Anzahl erzielter Tore in diesen Spielen; d) Fairplay-Verhalten der Mannschaften in allen Gruppenspielen der Qualifikationsrunde; e) Losentscheid Für die Eliterunde findet eine Auslosung statt und die 24 teilnehmenden Verbände werden in sechs Vierergruppen gelost. Die UEFA-Administration erstellt eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Ergebnissen der Qualifikationsrunde und erarbeitet ein Auslosungsverfahren, das vor der Auslosung mitgeteilt wird Am Ende der Eliterunde qualifizieren sich die sechs Gruppensieger und der beste Gruppenzweite für die Endrunde Zur Ermittlung des besten Gruppenzweiten der Eliterunde werden nur die Ergebnisse gegen die Gruppensieger und -dritten der jeweiligen Gruppe gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a) höhere Punktzahl aus diesen Spielen; b) bessere Tordifferenz aus diesen Spielen; c) größere Anzahl erzielter Tore in diesen Spielen; d) Fairplay-Verhalten der Mannschaften in allen Gruppenspielen der Eliterunde; e) Losentscheid. Spielmodus 6.10 Alle Spiele der Qualifikations- und der Eliterunde werden in Form von Miniturnieren in einem in der Gruppe vertretenen Land ausgetragen. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Punktegleichheit bei Miniturnieren 6.11 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; 7

14 b) bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c) größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d) Wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) und f) angewendet; e) Ergebnisse aus allen Gruppenspielen: 1. bessere Tordifferenz 2. größere Anzahl erzielter Tore; f) Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Artikel 16) und nicht durch die Kriterien in Absatz 6.11 a) bis f), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 6.11 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur nötig, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung des Gruppensiegers oder des Gruppenzweiten ausschlaggebend ist. Losentscheid 6.13 Muss der Gruppensieger nach Ende eines Miniturniers durch Losentscheid ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 7 Organisation der Miniturniere 7.01 Die Miniturnierausrichter werden gemäß Anhang II, Punkt 1 bestimmt. Spieldaten 7.02 Die Spiele der Qualifikations- und der Eliterunde sind gemäß dem Europäischen Frauenspielkalender auszutragen (vgl. Anhang I). 8

15 7.03 Folgende Daten sind für Spiele dieser beiden Runden vorgesehen: Qualifikationsrunde 21. bis 26. September 2013 Eliterunde 5. bis 10. April 2014 Spielorte 7.04 Die Spielorte sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers bekanntzugeben Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle Turnierhotels leicht zugänglich sind. Ohne Zustimmung der Gastverbände darf sich kein Turnierhotel weiter als drei Fahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden. Turnierorte auf Inseln oder an Orten mit nur wenigen internationalen Flügen oder die nur durch Inlandflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. Genauso darf ohne das Einverständnis der anreisenden Verbände kein Spielort weiter als eine Bus-Fahrtstunde von den Turnierhotels entfernt sein. Anstoßzeiten 7.06 Die Anstoßzeiten sind den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Turnierbeginn mitzuteilen. Aus Gründen sportlicher Fairness sind für alle Spiele, die am letzten Spieltag stattfinden, die gleichen Anstoßzeiten festzusetzen Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor Uhr morgens und nach Uhr abends (Ortszeit) anzusetzen. Ankunft der Mannschaften 7.08 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers am Spielort eintreffen. Trifft eine Mannschaft mehr als einen Tag vor Beginn des Miniturniers ein, hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat. Abreise der Gastmannschaften 7.09 Gastmannschaften sollten den Turnierort am Tag nach ihrem letzten Spiel verlassen. Mannschaften, die später abreisen, tragen die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst. Artikel 8 B. Endrunde 8.01 Grundsätzlich wird die Endrunde in Turnierform ausgetragen. 9

16 8.02 Acht Mannschaften nehmen an der Endrunde teil. Der Ausrichterverband ist automatisch qualifiziert. Die sechs Gruppensieger und der beste Gruppenzweite der Eliterunde qualifizieren sich für die Endrunde Das UEFA-Exekutivkomitee hat Norwegen mit der Organisation und der Durchführung der Endrunde betraut Die Endrunde wird vom 15. bis 27. Juli 2014 stattfinden Kann die Endrunde nicht in Turnierform ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration über den Spielmodus. Lokales Organisationskomitee 8.06 Der Ausrichterverband muss ein Lokales Organisationskomitee (LOK) einsetzen. Das LOK hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen: a) der UEFA-Administration Städte und Stadien, in denen die Spiele stattfinden sollen, vorschlagen; b) alle notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Spiele treffen; c) die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 25 einhalten. Spielplan 8.07 Die UEFA-Administration ist im Einvernehmen mit dem LOK für die Bestätigung der Spielorte, des Spielplans sowie der Anstoßzeiten zuständig. Gruppenbildung 8.08 Eine von der UEFA-Administration im Ausrichterland durchgeführte Auslosung bestimmt die Einteilung der acht Teilnehmer in zwei Vierergruppen Die zwei Gruppen werden wie folgt gebildet: Gruppe A: Gruppe B: Mannschaften A1, A2, A3 und A4 Mannschaften B1, B2, B3 und B4 Spielmodus 8.10 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Die Gruppenspiele werden nach folgendem Schema ausgetragen. Die letzten Spiele in jeder Gruppe müssen beide zur gleichen Zeit angesetzt sein. Die erstgenannte Mannschaft gilt jeweils als Heimmannschaft. 1. Spieltag 2. Spieltag 3. Spieltag Gruppe A A1 gegen A2 A1 gegen A3 A4 gegen A1 A3 gegen A4 A2 gegen A4 A2 gegen A3 Gruppe B B1 gegen B2 B1 gegen B3 B4 gegen B1 B3 gegen B4 B2 gegen B4 B2 gegen B3 10

17 Turnierprogramm 8.11 Die Endrunde findet gemäß folgendem Programm statt: 1. Tag Ankunft der teilnehmenden Mannschaften 2. Tag Turnier-Organisationssitzung 3. Tag 1. Spieltag 4. Tag Ruhetag 5. Tag Ruhetag 6. Tag 2. Spieltag 7. Tag Ruhetag 8. Tag Ruhetag 9. Tag 3. Spieltag Abschiedsessen 10. Tag Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 11. Tag Ruhetag 12. Tag Halbfinale 13. Tag Abreise der ausgeschiedenen Mannschaften Ruhetag für die anderen Mannschaften 14. Tag Ruhetag 15. Tag Endspiel 16. Tag Abreise Punktegleichheit 8.12 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c) größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; 11

18 d) wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis g) angewendet; e) Ergebnisse aus allen Gruppenspielen: 1. bessere Tordifferenz 2. größere Anzahl erzielter Tore; f) Respekt-Fairplay-Platzierung der betreffenden Mannschaften (nur Endrunde); g) Losentscheid Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Artikel 16) und nicht durch die Kriterien in Absatz 8.12 a) bis g), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 8.12 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur nötig, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung des Gruppensiegers oder des Gruppenzweiten ausschlaggebend ist. Halbfinale 8.14 Die erst- und zweitplatzierten Mannschaften der beiden Gruppen tragen die Halbfinalspiele nach dem K.-o.-System wie folgt aus: Halbfinale 1: Sieger Gruppe A gegen Zweitplatzierten Gruppe B Halbfinale 2: Sieger Gruppe B gegen Zweitplatzierten Gruppe A Endspiel 8.15 Die Sieger der Halbfinalspiele tragen das Endspiel wie folgt aus: Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2. Unentschieden am Ende eines Halbfinalspiels oder des Endspiels 8.16 Steht ein solches Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Artikel 16). 12

19 VII Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle Artikel 9 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 9.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit In Ausnahmefällen kann die Kontroll- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder dafür verantwortlich ist, dass ein Spiel nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des betroffenen Verbandes Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. Artikel 10 Absage eines Miniturniers vor Abreise der Gastmannschaften Kann ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, die Gastverbände, die Schiedsrichterinnen, den UEFA- Spieldelegierten und den UEFA-Schiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie gleichzeitig die UEFA-Administration davon zu unterrichten. Was die Neuansetzung des Miniturniers betrifft, trifft die UEFA-Administration den nötigen Entscheid. Spielabsage nach Abreise der Gastmannschaft Ergeben sich nach Antritt der Reise einer Gastmannschaft Zweifel bezüglich der Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht Erklärt die Schiedsrichterin, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist das Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA- 13

20 Administration dies genehmigt. Eine entsprechende Entscheidung muss innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzusagen, getroffen werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA- Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. Spielabbruch Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum zu Ende zu spielen, es sei denn, der Fall wird an die Kontrollund Disziplinarkammer der UEFA verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig Werden die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a) Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen muss das Spielblatt dieselben Spielerinnen enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b) Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind weiterhin gültig. c) Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d) Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden, und die Anzahl der Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e) Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f) Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g) Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. 14

21 h) Ist die Mannschaft des Ausrichterverbands der Qualifikations- bzw. Eliterunde nicht eine der beiden vom Spielabbruch betroffenen Mannschaften und ist es nicht möglich, die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag zu spielen, können die beiden betroffenen Mannschaften übereinkommen, die verbleibenden Spielminuten in einem anderen Land zu spielen, um Kosten zu sparen. Ein solcher Entscheid muss von der UEFA-Administration genehmigt werden. Kosten Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband und die Schiedsrichterinnen vor ihrer Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands und der Schiedsrichterinnen tragen Kann ein Spiel oder ein ganzes Miniturnier nach der Ankunft der Mannschaften nicht beginnen oder wird es abgebrochen, werden die Reiseund Aufenthaltskosten der Gastverbände sowie die Kosten für die Durchführung von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen Wenn im Fall eines Spielabbruchs die verbleibenden Spielminuten nicht während des Miniturniers gespielt werden können und deshalb an einem anderen, von der UEFA-Administration zu bestätigenden Datum gespielt werden müssen, sind die Reise- und Organisationskosten von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen zu tragen. Die UEFA übernimmt die Kosten für Reise und Unterkunft der Schiedsrichterinnen und der UEFA- Spielbeauftragten. VIII Stadien Artikel 11 Stadionkategorie Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement (Ausgabe 2010) definierten Kategorie 1 erfüllen Die 50 VIP-Sitzplätze, die für diese Stadionkategorie vorgeschrieben sind, müssen überdacht sein. Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können 15

22 Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. Stadion- und Sicherheitsbestimmungen Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizieren und das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b) der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen Auf der Grundlage dieser Formulare und Bestätigungen genehmigt die UEFA- Administration die Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. Stadioninspektionen Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Fälle von Nichteinhaltung infrastruktureller Kriterien können an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung über die geeigneten Maßnahmen entscheidet. Kunstrasen Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen dem FIFA International Artificial Turf Standard entspricht. Auf Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFA-Zertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben erwähnten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a) Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; 16

23 b) Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept Handbook of Test Methods for Football Turf (Ausgabe Januar 2012) und im FIFA Quality Concept Handbook of Requirements for Football Turf Surfaces (Ausgabe Januar 2012) festgelegt Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und dem Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Flutlicht Die Spiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Stadionuhren Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 15 bzw. 30 Minuten). IX Spielorganisation Artikel 12 Bälle Die Bälle müssen den Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA- Ausrüstungsreglements entsprechen Im Rahmen der Qualifikations- und Eliterunde stellt der Ausrichterverband Bälle von ausgezeichneter Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für die Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele Im Rahmen der Endrunde werden die Bälle für die Spiele und Trainingseinheiten von der UEFA geliefert. Flaggen Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respekt-Flagge horizontal zu hissen. Kartenzuteilung Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern der anreisenden Verbände sind kostenlos Plätze der höchsten Kategorie im VIP- Bereich zur Verfügung zu stellen. 17

24 12.06 Für Spiele der Qualifikations- und Eliterunde ist die für die Gastverbände gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren. Datenkoordinator (Venue Data Coordinator) Position und Akkreditierung Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live- Datenerfassung bezeichneten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a) vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b) eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. Händeschütteln und Hymnen Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften sind die entsprechenden Nationalhymnen zu spielen. Ersatzbänke, zusätzliche Sitze und Technische Zone Auf der Ersatzbank dürfen nur sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h. höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Verband bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.b. Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone aufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter hinter den bzw. seitlich der Spielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt Die auf dem Spielblatt aufgeführten Spielerinnen und Mannschaftsoffiziellen dürfen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielerinnen und/oder technischen Betreuern ist nicht zulässig. 18

25 Medizinische Anforderungen Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. X Medienangelegenheiten Artikel 13 Zutritt zu Trainingseinheiten Bei ihrer letzten Trainingseinheit vor jedem Spiel müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage während mindestens 15 Minuten Zutritt gewähren. Zudem müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel den Cheftrainer und mindestens eine Schlüsselspielerin zur Verfügung stellen. Spielfeld und technischer Bereich Vertreter der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht im Spielfeldbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen tätig sein Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang IV). Die einzigen Ausnahmen sind die TV-Crew des Host Broadcasters, die die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel filmt und bis zu zwei TV-Crews des Host Broadcasters, die die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Interviews nach dem Spiel Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderen audiovisuellen Rechteinhabern ihren Cheftrainer und Spielerinnen für Interviews nach dem Spiel zur Verfügung stellen. Medienkonferenz nach dem Spiel und Gemischte Zone Falls möglich, muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, mindestens ihren Cheftrainer zur Verfügung zu stellen. Nach dem Spiel kann für die Medien eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen bezeichnet werden. Dieser Bereich bietet den Medienvertretern eine zusätzliche Gelegenheit für 19

26 Interviews und darf nur Trainern, Spielerinnen und Medienvertretern zugänglich sein. Schreibende Presse Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form Bericht erstatten, unabhängig von der Art des Mediums (z.b. Zeitung, Websites, Mobilfunkportale) Akkreditierungsanfragen von solchen Medienvertretern werden unter der Bedingung angenommen, dass sie nicht live in Bild und/oder Ton über das Spiel berichten Sie sind daher als Vertreter der schreibenden Presse zu akkreditieren; damit ist ihnen auch Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone zu gewähren. Fotografen Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a) Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-Videos handeln. b) Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. XI Spielregeln Artikel Alle Spiele sind gemäß den Spielregeln des IFAB auszutragen Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 45 Minuten. Spielerauswechslungen Drei Spielerinnen pro Mannschaft können im Verlauf des Spiels ersetzt werden. Die Verwendung von (vorzugsweise elektronischen) Auswechseltafeln für das Anzeigen von Auswechslungen ist obligatorisch. Die verwendeten Tafeln müssen beidseitig beschriftet sein Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bestimmt die Schiedsrichterin, wie viele Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft erlauben, 20

27 sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich. Spielblatt Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, Namen, Vornamen und Geburtsdaten der 18 Kaderspielerinnen anzugeben sind. Zusätzlich sind die Namen und Vornamen der Mannschaftsoffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und von der jeweiligen Spielführerin und vom zuständigen Verbandsoffiziellen zu unterzeichnen Die elf erstgenannten Spielerinnen beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüterinnen und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der Kontroll- und Disziplinarkammer unterbreitet Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt werden. Die ersetzten Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die Kontroll- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt Nachdem die Spielblätter von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und bei der Schiedsrichterin eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a) Ist eine Spielerin, die auf dem Spielblatt als Spielerin der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen entsprechend reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden. b) Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht mehr ersetzt werden. Dadurch wird 21

28 die Anzahl noch verfügbarer Ersatzfeldspielerinnen entsprechend reduziert. c) Ist die auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüterin aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sie durch eine als Ersatztorhüterin aufgeführte Torhüterin ersetzt werden. Die ursprünglich auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüterin kann jedoch weiterhin als Ersatztorhüterin eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. d) Ist die Ersatztorhüterin aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war Die betroffenen Verbände müssen der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. Artikel 15 Halbzeitpause, Pause vor Verlängerung Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. Artikel 16 Elfmeterschießen Bei Spielen, in denen der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt wird, gilt die in den Spielregeln festgelegte Vorgehensweise Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a) Sie kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o. Ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. In diesem Fall muss sie ihren Entscheid, der endgültig ist, nicht begründen. b) Wenn sie der Meinung ist, dass beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, entscheidet sie in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen, dass die Kopfseite der Münze dem einen und die Zahlseite dem anderen Tor entspricht. Anschließend führt sie den Münzwurf zur Bestimmung des zu verwendenden Tors aus Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. Die Schiedsrichterassistentinnen nehmen die in der entsprechenden Grafik in den Spielregeln angegebenen Positionen ein. 22

29 16.04 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 9. XII Spielberechtigung Artikel 17 Nationalität Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielerinnen zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen. Alter Für die UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2013/14 gelten folgende Altersgrenzen: a) Obere Altersgrenze: Alle Spielerinnen müssen am oder nach dem 1. Januar 1995 geboren sein. b) Untere Altersgrenze: Eine Spielerin muss am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beispiel: Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1997 geboren wurde, ist in allen Runden des Wettbewerbs spielberechtigt (Qualifikationsrunde, Eliterunde sowie Endrunde). Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 geboren wurde, ist lediglich in der Eliterunde und in der Endrunde spielberechtigt Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss Inhaberin eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das sie spielt. Ansonsten ist sie für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Schutz der Spielerinnen Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2013 darf eine Spielerin nur an einem UEFA-Juniorinnenwettbewerb teilnehmen (d.h. entweder an der Qualifikations-, Elite- und/oder Endrunde der UEFA-U17-Frauen- Europameisterschaft oder an der Qualifikationsrunde der UEFA-U19-Frauen- Europameisterschaft) Eine Spielerin ist 2014 für die Elite- und Endrunde der UEFA-U19-Frauen- Europameisterschaft spielberechtigt, unabhängig davon, ob sie 2013 in der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft oder in der UEFA-U19-Frauen- Europameisterschaft eingesetzt wurde. 23

30 17.06 Eine Spielerin ist auch dann für die Endrunde der UEFA-U19-Frauen- Europameisterschaft im Juli 2014 spielberechtigt, wenn sie in der Endrunde der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft im Dezember 2013 eingesetzt wurde. Identitätsprüfung Zwecks Überprüfung von Alter und Identität ist eine unterzeichnete Kopie der endgültigen, aus FAME ausgedruckten Liste der 18 Spielerinnen zusammen mit den einzelnen Reisepässen oder Personalausweisen der Spielerinnen dem UEFA-Spieldelegierten vorzulegen. Zu diesem Zweck wird am Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. der Endrunde eine Sitzung mit den UEFA- Vertretern und den Delegationsleitern der teilnehmenden Mannschaften durchgeführt Zwecks Identifikation führt der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jeder am Wettbewerb teilnehmenden Spielerin durch. Grundsätzlich wird diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel eines Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt. Medizinische Untersuchung Alle Spielerinnen (einschließlich solcher, die in Übereinstimmung mit Absatz als Ersatz für die Endrunde aufgeboten werden könnten) müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Für die Qualifikations- und Eliterunde registrierte Spielerinnen Jeder teilnehmende Verband muss der UEFA-Administration eine endgültige Liste zukommen lassen, auf der die 18 am Miniturnier teilnehmenden Spielerinnen sowie der Cheftrainer aufgeführt sind. Diese Liste ist online auszufüllen und der UEFA-Administration bis spätestens Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel des Miniturniers vorzulegen Die 18 auf der endgültigen Liste aufgeführten Spielerinnen sind beim Miniturnier spielberechtigt. Höchstens eine auf dieser Liste aufgeführte Feldspielerin darf ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten spätestens drei Stunden vor Beginn des ersten Spiels der Mannschaft im Miniturnier ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis vorzuweisen ist. Die ersetzte Spielerin darf am Miniturnier nicht mehr teilnehmen und es darf keine weitere Feldspielerin im Verlaufe des Miniturniers ersetzt werden. Torhüterinnen können im Verlaufe eines Miniturniers jedoch jederzeit ersetzt werden, wenn bis spätestens drei Stunden vor Beginn des entsprechenden Spiels ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis zur Bestätigung der Krankheit oder Verletzung vorgewiesen wird. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen. 24

31 Für die Endrunde registrierte Spielerinnen Jeder teilnehmende Verband muss der UEFA-Administration eine endgültige Liste zukommen lassen, auf der die 18 an der Endrunde teilnehmenden Spielerinnen sowie der Cheftrainer aufgeführt sind. Diese Liste ist online auszufüllen und der UEFA-Administration bis spätestens Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der Endrunde vorzulegen. Nach Übergabe der Liste sind keine Änderungen mehr erlaubt, mit Ausnahme von Absatz Verletzte oder kranke Torhüterinnen und maximal zwei verletzte oder kranke Spielerinnen dürfen ersetzt werden, wobei das Vorweisen einer schriftlichen, in einer offiziellen UEFA-Sprachen verfassten ärztlichen Bescheinigung, die von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit einem UEFA-Arzt genehmigt wurde, Voraussetzung ist. Ersetzte Spielerinnen dürfen im weiteren Verlauf der Endrunde nicht mehr eingesetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen Die acht offiziellen Listen der 18 Spielerinnen werden von der UEFA- Administration veröffentlicht. Verantwortung Die Verbände sind für die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Bei Streitigkeiten entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkammer endgültig. XIII Ausrüstung Artikel 18 UEFA-Ausrüstungsreglement Das UEFA-Ausrüstungsreglement (Ausgabe 2012) findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. Nummern Den 18 Spielerinnen sind fixe Nummern zwischen 1 und 23 zuzuweisen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einer Torhüterin zuzuteilen. Keine Nummer kann im Verlaufe eines Miniturniers bzw. der Endrunde von mehr als einer Spielerin verwendet werden Jede Spielerin muss bei sämtlichen Spielen eines Miniturniers bzw. der Endrunde die in der endgültigen Liste der 18 Spielerinnen aufgeführte Nummer tragen. 25

32 Genehmigungsverfahren Die teilnehmenden Mannschaften müssen die Ausrüstung verwenden, die sie zuvor der UEFA unterbreitet hatten und die von dieser genehmigt wurde Änderungen an der Ausrüstung müssen der UEFA-Administration zur Genehmigung unterbreitet werden. Wettbewerbsabzeichen Die UEFA stellt den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden das Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone des rechten Hemdärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf nicht für andere Zwecke verwendet werden, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten. Respekt-Abzeichen Die UEFA stellt den Verbänden, die an der Endrunde teilnehmen, ein UEFA- Respekt-Abzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist horizontal und mittig in der freien Zone des linken Hemdärmels anzubringen. Das UEFA-Respekt- Abzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. Im Stadion verwendetes, spezielles Material Sofern die an der Endrunde teilnehmenden Verbände spezielles Material (Trinkflaschen, Überzüge zum Aufwärmen, usw.) erhalten, sind sie verpflichtet, während der Endrunde ausschließlich dieses Material zu verwenden Die UEFA stellt den Mannschaften eine Kapitänsbinde zur Verfügung, die bei allen Spielen der Endrunde getragen werden muss. Überzüge zum Aufwärmen Für die Endrunde, während des Aufwärmens vor dem Spiel im Stadion sowie dem Aufwärmen von Ersatzspielerinnen während des Spiels dürfen nur die von der UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet werden. XIV Schiedsrichterinnen Artikel 19 Schiedsrichterteam Für die Schiedsrichterteams, die für diesen Wettbewerb bezeichnet werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus der Schiedsrichterin, zwei Schiedsrichterassistentinnen, der vierten Offiziellen und, falls bezeichnet, zwei zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen. In der Regel sollten Frauen bezeichnet werden. 26

33 Bezeichnungen für die Qualifikations- und Eliterunde Die Schiedsrichterkommission bezeichnet in Zusammenarbeit mit der UEFA- Administration für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Die Schiedsrichterinnen müssen in der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Das übrige Schiedsrichterteam wird grundsätzlich vom Verband der Schiedsrichterin in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vorgeschlagen. Der Ausrichterverband kann gebeten werden, Schiedsrichterinnen zu bezeichnen. Bezeichnungen für die Endrunde Für die Endrunde werden neutrale Schiedsrichterinnen und Schiedsrichterassistentinnen (insgesamt 14 Schiedsrichterinnen) bezeichnet Der Ausrichterverband bezeichnet zwei vierte Offizielle, sofern die UEFA- Administration nichts anderes beschließt. Ankunft Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam grundsätzlich einen Tag vor Beginn des Miniturniers am Spielort ankommt Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams am Vorabend des Beginns eines Miniturniers noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA- Administration und die betreffenden Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration entsprechende Maßnahmen. Entscheidet die Schiedsrichterkommission, ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu ersetzen, ist dieser Entscheid endgültig. Nachträgliche Proteste gegen die Person oder die Staatsangehörigkeit des Mitglieds des Schiedsrichterteams sind ausgeschlossen. Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin Wenn eine Schiedsrichterin vor oder während eines Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die bezeichnete Ersatzschiedsrichterin an ihre Stelle (vgl. Anhang V). Wenn eine Schiedsrichterassistentin vor oder während des Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die vierte Offizielle an ihre Stelle. Wenn eine Schiedsrichterin vor oder während eines Spiels, für das zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen bezeichnet wurden, an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt eine der beiden zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen an ihre Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Absprache mit der Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Ein solcher Entscheid ist endgültig. Schiedsrichterbericht Unmittelbar nach Spielende hat die Schiedsrichterin den offiziellen Spielbericht zu bestätigen. 27

34 Schiedsrichter-Begleitperson Während ihres Aufenthalts am Spielort werden die Mitglieder des Schiedsrichterteams von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss. XV Disziplinarrecht und -verfahren Doping Artikel 20 UEFA-Rechtspflegeordnung Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbandes beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt Die teilnehmenden Spielerinnen erklären sich einverstanden, sich an folgende verbindlichen Grundlagen zu halten: Spielregeln, UEFA-Statuten, UEFA- Rechtspflegeordnung, UEFA-Dopingreglement, UEFA-Ausrüstungsreglement sowie das vorliegende Wettbewerbsreglement. Sie müssen insbesondere: a) den Fairplay-Geist und das gewaltlose Handeln respektieren und sich dementsprechend verhalten; b) verhindern, dass sie die Integrität von UEFA-Wettbewerben gefährden oder den Fußball in Verruf bringen; c) verhindern, dass sie eine im UEFA-Dopingreglement enthaltene Vorschrift verletzen. Artikel 21 Gelbe und rote Karten Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verfehlungen kann die Kontrollund Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe Handelt es sich bei der wiederholten Verwarnung einer Spielerin um die zweite oder vierte Verwarnung, wird die betreffende Spielerin für ein Spiel dieses Wettbewerbs gesperrt. Dasselbe gilt für jede weitere Verwarnung nach der vierten gelben Karte Einzelne Verwarnungen, die zu keiner Spielsperre geführt haben, werden nach Beendigung der Eliterunde gestrichen und nicht in die Endrunde übernommen In der Endrunde werden einzelne Verwarnungen, die nicht zu einer Sperre geführt haben, nach Abschluss der Gruppenphase aufgehoben und nicht ins Halbfinale übernommen. 28

35 21.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs. Artikel 22 Protest Teilnehmende Verbände sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses innerhalb von zwölf Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protest einzulegen. Berufungen Berufungen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der Begründung der angefochtenen Entscheidung bei der UEFA-Administration eingereicht werden. Artikel 23 Doping Als Doping gilt der Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA- Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. XVI Finanzielle Bestimmungen Artikel 24 A. Qualifikations- und Eliterunde Die Gastverbände übernehmen die internationalen und nationalen Reisekosten zum und vom Turnier selbst Der Ausrichterverband eines Miniturniers behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (gemäß Anhang II). Seine Pflichten beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung aller teilnehmenden Mannschaften auf (höchstens 24 Personen pro Delegation) und übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes (vgl. Anhang II, Punkt 7). 29

36 24.04 Der Ausrichterverband kommt für Kost und Logis des Schiedsrichterteams und der UEFA-Spielbeauftragten (d.h. UEFA-Spieldelegierter und UEFA- Schiedsrichterbeobachter) sowie für deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und Tagesentschädigungen Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen und Tagesentschädigungen der von ihm bezeichneten Schiedsrichterinnen Die UEFA-Administration belastet jedem anreisenden Verband einen Pauschalbetrag von EUR Dieser wird dem Ausrichterverband gutgeschrieben, um es ihm zu ermöglichen, den finanziellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Miniturniers gemäß dem vorliegenden Reglement nachzukommen Die UEFA-Administration überweist dem Ausrichterverband einen zusätzlichen Betrag von EUR für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsrichterteam und den UEFA- Spielbeauftragten (vgl. Absatz 24.04) sowie für eine mögliche Vorinspektion Die UEFA-Administration überweist allen an der Eliterunde teilnehmenden Verbänden EUR für die Deckung der Reise- bzw. Organisationskosten. Artikel 25 B. Endrunde Die acht für die Endrunde qualifizierten Mannschaften erhalten einen Beitrag in Höhe von EUR Grundsätzlich ist der Ausrichterverband berechtigt, die Einnahmen aus dem Kartenverkauf und Konzessionen, die von der UEFA ordnungsgemäß genehmigt wurden, für sich zu behalten Der Ausrichterverband trägt alle organisatorischen Kosten gemäß der Ausrichtervereinbarung zwischen Ausrichterverband und UEFA Der Ausrichterverband hat der UEFA-Administration spätestens zwölf Monate vor der Endrunde ein detailliertes Budget einzureichen Spätestens einen Monat nach dem letzten Spiel der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration sämtliche finanziellen Forderungen vorzulegen Spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Endrunde hat der Ausrichterverband der UEFA-Administration eine detaillierte Abrechnung für die gesamte Endrunde einzureichen Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband übernimmt: a) die Reisespesen seiner Delegation zum und vom Turnierspielort; b) alle für zusätzliche Delegationsmitglieder anfallenden Kosten; 30

37 c) die für zusätzliche Aufenthaltstage anfallenden Kosten; d) die Prämien für die obligatorische Unfall- und Reiseversicherung für die Endrundenteilnahme seiner Spielerinnen und Offiziellen Die UEFA trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Spielerinnen und Offiziellen der teilnehmenden Verbände (26 Personen pro Delegation), der Schiedsrichterinnen sowie der UEFA-Spielbeauftragten wie im entsprechenden Anhang der Ausrichtervereinbarung zwischen Ausrichterverband und UEFA festgehalten. Die Kostenübernahme beginnt für alle Mannschaften zwei Tage vor Turnierbeginn und endet am Tag nach dem Ausscheiden einer Mannschaft oder am Tag nach Turnierende für die Endrundenteilnehmer. Ausnahmen bilden unvorhergesehene Fälle, die im Zusammenhang mit Transportproblemen entstehen und die von der UEFA als unvorhergesehen anerkannt werden Zusätzlich leistet die UEFA einen weiteren finanziellen Beitrag zu den Turnierkosten, wie im entsprechenden Anhang der Ausrichtervereinbarung zwischen Ausrichterverband und UEFA festgehalten. C. UEFA-Beiträge Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Spesen inbegriffen. XVII Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 26 Definitionen Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a) Der Qualifikationswettbewerb umfasst die Qualifikations- und die Eliterunde. b) Kommerzielle Rechte : alle Vermarktungsrechte und kommerziellen Möglichkeiten weltweit während oder im Zusammenhang mit der Endrunde und/oder (gegebenenfalls) dem Qualifikationswettbewerb, insbesondere die entsprechenden, im Folgenden definierten Medien-, Marketing- und Datenrechte. c) Medienrechte : das Recht, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zu allen relevanten Aspekten des Wettbewerbs jederzeit und überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste und/oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (insbesondere alle Formen der Distribution über das Fernsehen, das Radio, das Internet und die Mobiltelefonie), sowie alle damit 31

38 zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media) und interaktiver Rechte. d) Marketingrechte : das Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb auf alle Arten und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, alle Arten von Werbung, Promotion (insbesondere elektronische und virtuelle Promotion sowie Ticket-Promotion), Unterstützung, Public Relations, Marketing, Merchandising, Lizenzierung, Franchising, Sponsoring, Gästeempfang, Konzessionen, Reisen und Tourismus, Publikationen, Wetten, Spielen, Einzelhandel, Musik und alle anderen kommerziellen Rechte und Möglichkeiten, bei denen es sich nicht um Medien- oder Datenrechte handelt, zu verwerten. e) Datenrechte : das Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten. Bildliche Darstellungen Die UEFA hat in Bezug auf alle am Wettbewerb teilnehmenden Verbände das nichtexklusive Recht, folgende Elemente kostenlos zu nutzen und/oder für dieses Recht eine Unterlizenz zu vergeben: (i) fotografisches, Audio-, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spielerinnen und der Offiziellen des Verbands, (ii) Namen, Spitznamen bzw. Trikotnamen, Annalen, relevante Statistiken, Daten, Bilder und Darstellungen der Mannschaft, der Spielerinnen und der Offiziellen des Verbands (iii) den Namen sowie Spitznamen, Logos, Marken, Embleme, Farben und Design der Trikots und anderer Ausrüstung (mit oder ohne Angaben zu den Hemdsponsoren und den Ausrüstungsherstellern) des Verbands. Die Nutzung ist zulässig (a) für Werbezwecke im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, (b) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs), (c) für redaktionelle Zwecke (auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (d) für andere von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegte Zwecke. Die Nutzung kann dabei vor und nach Abschluss des aktuellen Wettbewerbs erfolgen und die Verwendung von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner der UEFA in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern die Verweise bzw. das Branding nicht auf eine Unterstützung des Dritten oder seiner Produkte und/oder Dienstleistungen durch den betreffenden Offiziellen die betreffenden Spielerinnen, den Verband bzw. die Mannschaft schließen lassen. Auf Verlangen der UEFA müssen die Verbände dieser kostenlos alle angemessenen Materialien und Unterlagen (einschließlich etwaiger Genehmigungen von Dritten), die für die Nutzung und Verwertung der in diesem Artikel genannten Rechte durch die UEFA erforderlich sind, zur Verfügung stellen. 32

39 A. Qualifikationswettbewerb Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Qualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Sponsoren im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich des Qualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb, dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen Die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs können nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, die die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband Auf Anfrage müssen sämtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs der UEFA-Administration unterbreitet werden. Die Vorenthaltung wird an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen und kann Disziplinarstrafen nach sich ziehen. 33

40 26.08 Alle Verträge betreffend die Verwertung der Medienrechte an den einzelnen Spielen des Qualifikationswettbewerbs müssen Folgendes enthalten: a) Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; und b) eine Klausel, die im Falle von Reglementsänderungen sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen an die neuen Reglementsbestimmungen angepasst werden können Für sämtliche Spiele des Qualifikationswettbewerbs verpflichten sich die Verbände, der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal insbesondere zu den in Absatz festgehaltenen Zwecken aufzeichnen und Kopien der Aufzeichnungen können vom am jeweiligen Spiel teilnehmenden Verband zum Selbstkostenpreis erworben werden. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichten sich die Verbände, der UEFA kostenlos und im Format HDCAM oder andernfalls Digibeta (oder in einem mit der UEFA im Voraus zu vereinbarenden Übertragungsstandard) die Aufzeichnung des ganzen Spiels zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden. Die Verbände müssen sicherstellen, dass der Rechteinhaber der UEFA das Recht gewährt, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von jedem Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft erfunden werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Die Verbände anerkennen, dass eine solche Verwendung insbesondere direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb, auch im Rahmen von Sendungen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine registrierten oder unregistrierten Markenzeichen der UEFA- U19-Frauen-Europameisterschaft oder andere grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Qualifikationswettbewerb, zum Wettbewerb oder zur Endrunde haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire 34

41 Weise im Wettbewerb stehen, und sie dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Artikel 27 B. Endrunde Die UEFA alleine besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf diese verwerten. Die UEFA übt das Recht der Verwertung der kommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus Die teilnehmenden Verbände ergreifen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte an der Endrunde ausschließlich und exklusiv im Besitz der UEFA sind und dass die UEFA sie verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten Sofern von der UEFA keine schriftliche Bewilligung vorliegt, dürfen in einem für die Endrunde ausgewählten Stadion keine kommerziellen Identifikationen und Marken sichtbar sein Im Zusammenhang mit von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen für die Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde lehnt die UEFA jegliche Verantwortung und Haftung ab. XVIII Schutz- und Urheberrechte Artikel Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, einschließlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an UEFA-Namen, -Logos, -Marken, -Musik, -Medaillen, -Plaketten, - Erinnerungsstücken und -Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen Alle Rechte am Spielplan und sämtliche Daten und Statistiken im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. 35

42 XIX Schiedsgericht des Sports (TAS) Artikel Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). XX Unvorhergesehene Fälle Artikel Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten, wie Fälle höherer Gewalt, entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. XXI Schlussbestimmungen Artikel Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen zu erlassen Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen, französischen und deutschen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung vom 22. Mai 2013 genehmigt und tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär London, 22. Mai

43 ANHANG I - EUROPÄISCHE FRAUENSPIELKALENDER 2013/14 WEURO 2013 Sweden July UWCL QR WU-19 FT Wales August WIMs or WF: 2 / WU-19 1st QR September UWCL 1/16 UWCL 1/16 WIMs or WF: 2 October UWCL 1/8 UWCL 1/8 WF: 2 WU-17 FT England November December WF: 1 January WIM or WF: 1 February WF: Tournaments U17 WWC Costa Rica UWCL 1/4 UWCL 1/4 March WIMs or WF: 2 / WU-19 2nd QR UWCL 1/2 UWCL 1/2 April WIM or WF: 1 UWCLF May WIMs or WF: 2 June WU-19 FT Norway July Start of week: Sat Sun Mon Draws Women's IM FIFA WIMs - women's international matches or WF - UWCL round of 32 and 16 draws UWCL quarter-finals and UEFA WU-19 women's friendlies (no. of matches) UWCL workshop for round of 32 clubs semi-finals draws Women's IM and WU-19 FIFA U17 WWC Costa Rica 15 March - 5 April 2014 WU-19 and WU-17 draws 1st and UWCL workshop for quarter- UEFA WU-17 FT FIFAU20 WWCCanada 5-24 August 2014 TBC 2nd QRs finalists UWCL matches UWCL qualifying round draw 37

44 ANHANG II - ANWEISUNGEN FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON MINITURNIEREN Dieser Anhang enthält Richtlinien und Weisungen betreffend die Organisation und Durchführung eines Miniturniers für die UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft. Das Miniturnier-Handbuch für UEFA-Juniorenwettbewerbe (Ausgabe 2011), das alle Verbände erhalten haben, unterstützt die Ausrichterverbände bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten. Der Einfachheit halber wird der Verband, der ein Miniturnier organisiert, stets als Ausrichter bezeichnet. 1. WAHL DES MINITURNIER-AUSRICHTERS Nach der Auslosung müssen die vier Mannschaften jeder Gruppe vereinbaren, wer das Miniturnier ausrichtet. Können sich die vier Verbände nicht einigen, entscheidet die UEFA-Administration gemäß folgenden Grundsätzen: 1.1. Wenn mehr als ein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers anmeldet, werden folgende Kriterien berücksichtigt: a) Meinung der Mehrheit der Mannschaften; b) Priorität erhalten Verbände, die kein Miniturnier der UEFA-U17-Frauen- Europameisterschaft derselben Phase ausrichten; c) Losentscheid Wenn ein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers anmeldet: Die UEFA-Administration betraut diesen Verband mit der Organisation des Miniturniers Wenn kein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers anmeldet: Die UEFA-Administration führt eine Auslosung durch, um den Ausrichter zu bestimmen. Verbände, die bereits ein Miniturnier der UEFA-U17-Frauen- Europameisterschaft derselben Phase ausrichten, werden nicht in die Verlosung einbezogen. 2. ZEITLICHER ABLAUF DES TURNIERS Das Miniturnier ist gemäss folgendem Plan zu organisieren. Die letzten Spiele in jeder Gruppe müssen beide zur gleichen Zeit angesetzt sein. 38

45 1. Tag: 2. Tag: 3. Tag: 4. Tag: 5. Tag: 6. Tag: 7. Tag: 8. Tag: 9. Tag: Ankunft des UEFA-Spieldelegierten Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen und übrigen UEFA- Spielbeauftragten Turnier-Organisationssitzung 1. Spieltag Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 Ruhetag 2. Spieltag Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 Ruhetag Ruhetag 3. Spieltag Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeauftragten Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Mannschaften und der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie die Informationen bezüglich der Unterkunft innerhalb der festgesetzten Fristen mitzuteilen. 3. UNTERKUNFT Die Delegationen müssen in Sportschulen oder Mittelklassehotels (3-Sterne- Standard) untergebracht werden, die in diesem Anhang beide als Hotel bezeichnet werden. Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können. Bei der Organisationssitzung muss der Ausrichter den Delegationen klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, den in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche und Minibars in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern. 39

46 Der Ausrichter muss einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Spielbeauftragten verteilt wird. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen müssen zur Verfügung gestellt und vom Ausrichter für maximal 24 Personen pro Delegation bezahlt werden: 3.1. Zimmer der Delegationen Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation organisiert und bezahlt werden: a) Zweibettzimmer für die Spielerinnen (neun Zimmer für 18 Spielerinnen); in diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein ein großes Bett für zwei Spielerinnen ist nicht akzeptabel. b) Für die sechs Offiziellen jeder Mannschaft sind im selben Hotel wie ihre Mannschaft Einzelzimmer (6 Zimmer) zur Verfügung zu stellen. c) Ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der Mannschaft). d) Ein Raum pro Mannschaft für medizinische Behandlungen und Massagen, der in der Nähe des Raums für den Physiotherapeuten / Masseur liegen und einen Massagetisch enthalten sollte. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe untergebracht werden auf Kosten des Gastverbands Zimmer für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten Für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten sind Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Nach Möglichkeit sind die Schiedsrichterinnen und die UEFA- Spielbeauftragten auf einer Etage und getrennt von den Mannschaften unterzubringen Allgemeine Anforderungen an die Zimmer Die sanitären Anlagen der Zimmer müssen den üblichen Hygienestandards entsprechen. In allen Zimmern müssen ausreichend große Kleiderschränke vorhanden sein. Alle Zimmer müssen mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sein. Die Zimmer müssen täglich gereinigt werden Wäsche Ein 24-Stunden-Wäscheservice für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichterinnen (Kleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Hemden, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) muss vom Ausrichter zur Verfügung gestellt und bezahlt werden. 40

47 3.5. Sitzungsräume Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein Sitzungsraum mit Platz für mindestens 30 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichterinnen reserviert sein. Alle Sitzungsräume müssen entsprechend den Wünschen der Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Projektor ausgestattet sein. Die Kosten für diese Sitzungsräume hat der Ausrichter zu tragen Speisesaal Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer für Schiedsrichterinnen, UEFA-Vertreter und LOK) unterteilter Speisesaal zur Verfügung stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielerinnen weder rauchen noch Alkohol trinken Turnierbüro Im Hotel bzw. einem der Hotels der Mannschaften ist ein Turnierbüro einzurichten, das als zentrale Anlaufstelle für das Turnier dient und wo: a) die UEFA-Spielbeauftragten und die Schiedsrichterinnen administrative Arbeiten verrichten können; b) Informationen zum Turnier selber erhältlich sind. Folglich sollte das Turnierbüro zentral liegen und leicht erreichbar sein. Es sollte mit einem Kopier- und einem Faxgerät mit einer internationalen Leitung ausgestattet sein. Außerdem muss das Turnierbüro über Internetzugang (Kabel oder Wireless) für mitgebrachte Computer verfügen. 4. MAHLZEITEN Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind vom Verband zu übernehmen, der diese Wünsche äußert. 41

48 Bezüglich Essenswünschen sollte das Hotel flexibel sein und die Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein Imbisse, leichte Mahlzeiten Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen Getränke Während der Mahlzeiten müssen den Teilnehmern genügend Getränke (Kaffee, Tee und andere alkoholfreie Getränke) zur Verfügung gestellt werden. Bei den Trainingseinheiten und den Spielen ist den Mannschaften genügend Mineralwasser ohne Kohlensäure zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss in den Zimmern der Spielerinnen und Schiedsrichterinnen Mineralwasser bereitgestellt werden. Beim Frühstück müssen Kaffee, Tee, Milch (warm und kalt) und Schokoladegetränke oder -pulver angeboten werden. Alle anderen Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen selbst zu bezahlen. 5. TRAININGSEINHEITEN Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein eigener Trainingsplatz zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise können sich vier Mannschaften zwei Spielfelder teilen. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Spielfelder jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Unterlage der Trainingsplätze muss gleich beschaffen sein wie die für das Turnier verwendeten Spielfelder, d.h. die Plätze müssen in perfektem Zustand, frisch gemäht, vollständig markiert und mit Standardund/oder beweglichen Toren ausgestattet sein. Die Trainingsplätze müssen in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingsplatz darf 20 Bus-Fahrminuten nicht überschreiten. Die Umkleidekabinen der Trainingsplätze müssen genügend groß sein, und ihre sanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen. 42

49 Der Ausrichter muss den teilnehmenden Mannschaften mindestens 18 Trainingsbälle zur Verfügung stellen. Sofern das Wetter und der Zustand des Spielfeldes dies erlauben, können die Mannschaften am Tag vor dem Spiel im betreffenden Stadion eine Trainingseinheit von maximal 45 Minuten Dauer absolvieren. Im Zweifelsfall entscheidet der Ausrichter endgültig in Rücksprache mit der Schiedsrichterin und dem UEFA-Spieldelegierten. 6. SPIELORGANISATION Neben den Bestimmungen in Artikel 12 des vorliegenden Reglements muss der Ausrichter rechtzeitig vor dem Turnier mit den Gastmannschaften Kontakt aufnehmen, um sicherzustellen, dass sie ihre Nationalhymnen (auf CD, max. 90 Sekunden) und Nationalflaggen mitbringen, und dass dieses Material rechtzeitig für die Spiele zur Verfügung steht. Um einen reibungslosen Spielfluss zu gewährleisten, muss der Ausrichter mindestens acht Ballkinder pro Spiel vorsehen. Bei jedem Spiel müssen mindestens zehn Spielbälle zur Verfügung stehen Countdown am Spieltag Folgender Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten: - 90 bis spätestens -75 Min Minuten - 60 bis 15 Minuten Ankunft der Mannschaften, des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und/oder Schiedsrichterbeobachters im Stadion Das Spielblatt wird von beiden Mannschaften ausgefüllt, unterzeichnet und an die Schiedsrichterin überreicht Aufwärmen auf dem Spielfeld - 8 Minuten Kontrolle der Stollen im Korridor - 6 Minuten Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf - 4 Minuten Nationalhymne der Gastmannschaft - 3 Minuten Nationalhymne der Heimmannschaft - 2 Minuten Händeschütteln und Mannschaftsfotos - 1 Minute Münzwurf 0 Anstoß (nicht früher als Uhr und nicht später als Uhr Ortszeit) Dieser Countdown kann entsprechend der Entfernung zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld jeweils angepasst werden. 43

50 6.2. Halbzeitpause 15 Minuten 6.3. Nach dem Schlusspfiff Beide Mannschaften versammeln sich im Mittelkreis, schütteln sich die Hände, bedanken sich beim Publikum und verlassen das Spielfeld. 7. TRANSPORT Die Mannschaften, Schiedsrichterinnen und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. Der Ausrichter muss auch den Transport für offizielle Delegationsmitglieder organisieren, die Spiele von gegnerischen Mannschaften sehen möchten. Grundsätzlich reisen die UEFA-Spielbeauftragten an Spieltagen mit den Schiedsrichterinnen. Der Ausrichter stellt folgende Fahrzeuge zur Verfügung: a) Mannschaften Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus mit 50 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung gestellt werden. Der Ausrichter muss den Gastmannschaften bei der Turnier- Organisationssitzung das Transportkonzept / die Transportregeln präsentieren. b) Schiedsrichterinnen Für den Transport der Schiedsrichterinnen zu und von den Spielen müssen zwei Personentransporter (Minibusse mit neun Plätzen) mit Fahrern zur Verfügung stehen. 8. FILMEN DER SPIELE Im Rahmen der Bemühungen der UEFA, die Organisation von Miniturnieren und die Dienstleistungen für die Mannschaften und Schiedsrichterinnen bei diesen Veranstaltungen stetig zu verbessern, ist der Ausrichter verpflichtet, jedes Spiel des Miniturniers von der Haupttribüne oder von einem anderen geeigneten Platz mit freier Sicht auf das Spielfeld aus zu filmen. Für jedes Spiel müssen insgesamt acht DVDs in bestmöglicher Qualität produziert und bis 9.00 Uhr Ortszeit am Tag nach dem Spiel an folgende Personen verteilt werden: 1 Kopie für jeden Delegationsleiter (4 Kopien im Ganzen) 1 Kopie für den UEFA-Schiedsrichterbeobachter 1 Kopie für die Schiedsrichterin 2 Kopien für den UEFA-Spieldelegierten 44

51 Der UEFA-Spieldelegierte hat sicherzustellen, dass der Ausrichter diese Dienstleistung zur Verfügung stellt. Die Kosten für diese Dienstleistung gehen zu Lasten des Ausrichters. 9. MEDIZINISCHE ANGELEGENHEITEN Die Gesundheit der Spielerinnen muss die erste Priorität eines Ausrichters einer jeden Fußballveranstaltung sein. Deshalb wird vom Ausrichter verlangt, dass er die nötigen Maßnahmen ergreift, um während des gesamten Turniers für die Spielerinnen und Schiedsrichterinnen angemessene medizinische Betreuung sicherzustellen. 45

52 46 ANHANG III A - MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN

53 ANHANG III B - TV-KAMERAPOSITIONEN 47

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