6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 1. März 2013 II B 147/12, nicht dokumentiert).

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 1870/10 Titel: (Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach 80 Abs. 5 AO) Normenketten: 80 Abs 5 AO Art 12 GG 3 StBerG 3a StBerG 5 Abs 1 S 1 StBerG 4 StBerG 6 StBerG Orientierungsätze: 1. Die Zurückweisung unbefugt Hilfe Leistender in Steuersachen nach 80 Abs. 5 AO beschränkt zulässigerweise die in Art. 12 Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufswahl, um die Allgemeinheit von sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig tätige Personen zu schützen. 2. Hilfeleistung in Steuersachen ist jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter. 3. Steuersachen sind alle Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwirklichung von Steuertatbeständen oder Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitentatbeständen zu tun haben. Keine Hilfe in Steuersachen wird geleistet, wenn die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse des Steuerrechts zu den herkömmlichen Kenntnissen des kaufmännischen Rechnungswesens gehören. Das ist der Fall bei allen Tätigkeiten, die im kaufmännischen Geschäftsbereich herkömmlich von Buchhaltern und vergleichbaren Kräften erledigt werden. 4. Die Anträge auf Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, einer Freistellungsbescheinigung gemäß 48b EStG sowie der Antrag auf verbindliche Auskunft wegen der Teilnahme am Umsatzsteuerabzugsverfahren nach 13b UStG erfüllen den Tatbestand der Hilfeleistung in Steuersachen. 5. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: II B 147/12). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 1. März 2013 II B 147/12, nicht dokumentiert). Schlagworte: Antrag, Beruf, Berufswahl, Bevollmächtigter, Freistellungsbescheinigung, Hilfeleistung, Steuersachen, Umsatzsteuerabzugsverfahren, unbefugte Hilfeleistung, verbindliche Auskunft, Zurückweisung Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2 Tatbestand 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten gemäß 80 Abs. 5 AO. 2 Der Kläger ist Diplom-Kaufmann. Er war unter der Bezeichnung Controlling A für die D UG (haftungsbeschränkt), 2 (nachfolgend D ) tätig. 3 Mit Schreiben vom teilte der Kläger unter dem Briefkopf der D dem Finanzamt B mit, er unterstütze Herrn D, den Gesellschafter der D, im kaufmännischen Bereich seines Unternehmens. Neben weiteren Schriftstücken übersandte er mit diesem Schreiben den nach seinen Angaben von ihm ausgefüllten Fragebogen zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft. In diesem ist der Kläger unter der Adresse A-Straße, A-Stadt, als Empfangsbevollmächtigter der D benannt. Zudem legte er dem Finanzamt die Eröffnungsbilanz der D bestehend aus den beiden Bilanzposten Bank und Stammkapital in gleicher Höhe vor sowie eine Vollmacht vom , in der dem Kläger vom Gesellschafter der D Vollmacht wegen Vertretung der D ( ) als Empfangsbevollmächtigter eingeräumt wird; die Vollmacht umfasst die Führung außergerichtlicher Verhandlungen, Ermittlungen, den Abschluss von Vergleichen und sonstigen Vereinbarungen, jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Kläger bat in dem Schreiben vom ferner für die D um die Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, einer Freistellungsbescheinigung gemäß 48b EStG, einer Teilnehmernummer für das Elster-Verfahren und einer Bescheinigung zum Abzugsverfahren nach 13b UStG. Zudem begehrte er eine rechtsverbindliche Auskunft, ob für die D auch bei der Montage von Solaranlagen das Abzugsverfahren nach 13b UStG zur Anwendung komme, und fragte, bis wann er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2010 einreichen solle. 4 Mit Schreiben vom teilte der Kläger dem Finanzamt B auf dessen Rückfrage bei ihm die Höhe des geschätzten Gewinns der D für 2010 und 2011 mit, beantwortete Fragen des Finanzamts an Herrn D zur umsatzsteuerlichen Organschaft, teilte die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit und reichte dem Finanzamt die Gewerbeabmeldung für die bisherige Einzelfirma des Herrn D ein. 5 Das Finanzamt wies den Kläger mit Bescheid vom gemäß 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten der D zurück. 6 Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, er erfülle für die Firma D in etwa die Funktion eines kaufmännischen Leiters; Bilanzen, Buchhaltungen und Kostenrechnungen würden von ihm primär aus handelsrechtlichen Aspekten erstellt. Für steuerrechtliche Aufgaben ziehe er immer einen Steuerberater hinzu. Das Finanzamt habe nicht mit der notwendigen Bestimmtheit nachgewiesen, in welchen seiner Handlungen ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz liege. Die ihm dazu vom Finanzamt genannten Urteile seien nicht einschlägig. Er sei gemäß 6 StBerG und im Rahmen des 4 Nr. 4 und Nr. 5 StBerG befugt, tätig zu werden; denn sein Geschäft sei auch und besonders die betriebswirtschaftliche Betreuung und Verwaltung fremden Vermögens. Das Finanzamt sei nicht berechtigt, eine für ihn einem Berufsverbot gleichkommende Entscheidung zu treffen. Es habe dabei entgegen seiner eigenen Aussage einen Handlungsspielraum, wie sich auch aus 7 Abs. 1 StBerG ergebe. 7 Mit Entscheidung vom wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. 8

3 Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid über die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen vom und die Einspruchsentscheidung dazu vom aufzuheben. 9 Zur Begründung bringt er im Wesentlichen noch vor: Die Zurückweisung durch das Finanzamt B komme für seine selbständige Tätigkeit einem Berufsverbot gleich, zumal das Finanzamt seinen einzigen Kunden bereits aufgefordert habe, die Geschäftsbeziehung zu ihm zu beenden. Im Übrigen liege in der Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, die in elektronischer Form erfolgten, keine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen. Denn diese Voranmeldungen würden weitgehend mit Hilfe von EDV- Programmen erstellt, gingen dann jeweils an den Steuerberater und von diesem aus unmittelbar an die Finanzverwaltung. 10 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: 12 Der Kläger sei seit Beginn des Jahres 2010 für die D tätig. So habe er auch die Eröffnungsbilanz auf den erstellt sowie den Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft ausgefüllt. Er leiste auch heute noch für die D Hilfe in Steuersachen durch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Mitwirkung für die D im Rahmen einer Umsatzsteuer-Prüfung im Mai In den Jahren 2011 und 2012 habe er Entgelte für seine Tätigkeit von D vereinnahmt. Der Kläger gehöre nicht zu dem in 3, 3a und 4 StBerG abschließend genannten Personenkreis, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Eine Befugnis ergebe sich für ihn insbesondere nicht aus 4 Nr. 4 und Nr. 5 StBerG. Ein Ausnahmetatbestand gemäß 6 StBerG sei nicht gegeben. Der Kläger dürfe somit gemäß 5 StBerG keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. 13 Der Kläger leiste geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, da er im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Inhaber der Controlling A nicht nur gelegentlich, sondern mit Wiederholungsabsicht tätig geworden sei. Auch bei Tätigkeit für nur einen Kunden sei die Wiederholungsabsicht gegeben, da der Kläger seit über zwei Jahren wiederholt für die D tätig geworden sei. Auch seine Einlassung, die Zurückweisung durch das Finanzamt B komme für ihn einem Berufsverbot gleich, spreche für die Wiederholungsabsicht. Für die Zurückweisung des Klägers spreche auch der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, das dem Schutz der Rechtssuchenden vor den Gefahren unsachgemäßer und unzuverlässiger Beratung diene; dies gelte auch, wenn der Beratende nur einen Kunden habe. 14 Dem Gericht liegen vom Finanzamt die die Zurückweisung betreffende Akte sowie die Steuerakten für die D vor. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Das Finanzamt hat den Kläger zu Recht gemäß 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten der D zurückgewiesen, da er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet hat, ohne dazu befugt zu sein. 17 Bevollmächtigte und Beistände sind nach 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Im Gegensatz zur (allgemeinen)

4 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gemäß 7 StBerG besteht nach 80 Abs. 5 AO bei der Zurückweisung eines Bevollmächtigten für das Finanzamt kein Ermessensspielraum, wenn geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne Befugnis vorliegt Gemäß 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) darf Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies sind nach 3 StBerG vornehmlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften aus diesen Personen, nach 3a StBerG im europäischen Ausland zugelassene oder entsprechend tätige Personen und in eingeschränktem Umfang die in 4 StBerG angeführten Personen und Vereinigungen. Nach 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG dürfen andere als die in den 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 6 StBerG enthält enge Ausnahmetatbestände, u.a. in Nr. 4 für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Voranmeldung durch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Vorbildung und einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit. 19 Die Zurückweisung unbefugt Hilfe Leistender in Steuersachen nach 80 Abs. 5 AO beschränkt zulässigerweise die in Art. 12 Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufswahl, um die Allgemeinheit von sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen durch geschäftsmäßig tätige Personen zu schützen. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen soll nur solchen Personen anvertraut werden, welche die nötige Sachkunde besitzen und nach ihrer persönlichen Eignung hinreichende Gewähr für eine einwandfreie Behandlung steuerlicher Angelegenheiten bieten (vgl. BVerfG-Beschluss vom BvR 807/80, BStBl. II 1982, 281, 286; Tipke/Kruse, AO, 80 Rz. 52) a) Hilfeleistung in Steuersachen ist jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter (Tipke/Kruse, AO, 80 Rz. 56). Der Begriff Hilfeleistung in Steuersachen ist der Oberbegriff für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten. Er ist im Hinblick auf Sinn und Zweck des Steuerberatungsgesetzes weit auszulegen und erfasst auch Hilfeleistungen bei weniger bedeutsamen steuerlichen Anträgen, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige fähig gewesen wäre, die Angelegenheit in gleicher Weise selbst zu besorgen (BFH-Entscheidungen vom VII B 8/05, BFH/NV , und vom VII R 14/79, BStBl. II 1982, 43). Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht nur die Vertretung und das Leisten von Beistand, sondern auch die Beratung und die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (Tipke/Kruse, AO, 80 Rz. 56). Dazu gehört auch die Hilfeleistung bei der Erstellung der Umsatzsteuer- Voranmeldungen (BFH-Urteil vom VII R 27/82, BStBl. II 1983, 318). Wesentlich ist, dass die Tätigkeit durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen ausgeübt wird. Hilfstätigkeiten, die keine Steuerrechtskenntnisse, sondern praktische oder kaufmännische Kenntnisse voraussetzen, genügen allerdings nicht; gleiches gilt für steuerlich irrelevante Hilfen wie reine Schreibhilfen. 21 Steuersachen sind alle Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwirklichung von Steuertatbeständen oder Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitentatbeständen zu tun haben (Tipke/Kruse, AO, 80 Rz. 57). Keine Hilfe in Steuersachen wird geleistet, wenn die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse des Steuerrechts zu den herkömmlichen Kenntnissen des kaufmännischen Rechnungswesens gehören. Das ist der Fall bei allen Tätigkeiten, die im kaufmännischen Geschäftsbereich herkömmlich von Buchhaltern und vergleichbaren Kräften erledigt werden (Tipke/Kruse, AO, 80 Rz. 62). 22

5 b) Der Kläger hat vor Ergehen des Zurückweisungsbescheids Hilfe in Steuersachen geleistet: Die Anträge auf Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, einer Freistellungsbescheinigung gemäß 48b EStG sowie der Antrag auf verbindliche Auskunft wegen der Teilnahme der D am Umsatzsteuerabzugsverfahren nach 13b UStG auch bei der Montage von Solaranlagen, sämtlich enthalten im Schreiben des Klägers an das Finanzamt B vom , erfüllen den Tatbestand der Hilfeleistung in Steuersachen. Gleiches gilt für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Kapitalgesellschaft, den der Kläger für den Geschäftsführer der D ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht hat; denn in dem Fragebogen wird u. a. für die Umsatzsteuer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist- Versteuerung) beantragt. 23 Auch die Beantwortung der Frage des Finanzamts nach umsatzsteuerlicher Organschaft durch den Kläger in seinem Schreiben vom stellt eine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Die Beantwortung dieser Frage auch wenn sie mit einer einfachen Antwort erfolgt setzt die Anwendung steuerlichen Wissens voraus, welches sich in dem Hinweis des Klägers auf die beigefügte Gewerbeabmeldung für die bisherige Einzelfirma des Herrn D zeigt. Entsprechendes gilt für die Angabe des voraussichtlichen Gewinns für 2010 und 2011 im Schreiben des Klägers vom auf Nachfrage des Finanzamts zum Zweck der Festsetzung von Vorauszahlungen; diese Angabe verlangt eine vorläufige Ermittlung oder Abschätzung des steuerlichen Gewinns. 24 Ob der Kläger auch die in seinem Schreiben vom ebenfalls angesprochenen Umsatzsteuer- Voranmeldungen erstellt und eingereicht sowie den dort genannten Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt und damit Hilfe in Steuersachen geleistet hat, kann der Senat nicht hinreichend verlässlich feststellen, aufgrund der vorstehend bereits angeführten Hilfeleistungen des Klägers aber dahingestellt sein lassen. Zwar legen die Angaben im Schreiben vom entsprechende Hilfeleistungen durch den Kläger nahe, doch war nach Angaben des Klägers bei Einreichung der Umsatzsteuer- Voranmeldungen jeweils ein Steuerberater eingeschaltet. 25 Zwar liegt in der Bestellung des Klägers als Empfangsbevollmächtigten und der Erteilung einer Vollmacht für ihn mit Schreiben vom , welche eine steuerliche Beratung gerade ausschließt, für sich jeweils keine Hilfeleistung in Steuersachen. Der Senat neigt zudem auch mehr der Auffassung zu, dass die Stellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz mit Schreiben des Klägers vom keine Hilfeleistung in Steuersachen darstellt. Die Eröffnungsbilanz als solche ist zwar für die Besteuerung von Bedeutung und mit ihrer Einreichung auch eine entsprechende Willensbildung erforderlich und verbunden. Andererseits wird keine Hilfe in Steuersachen geleistet, wenn die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auch des Steuerrechts zu den herkömmlichen Kenntnissen des kaufmännischen Rechnungswesens gehören. Dies kann bei der Eröffnungsbilanz, vornehmlich wenn sie wie die der D aus nur jeweils einem Bilanzposten besteht, noch angenommen werden. 26 Gleichwohl haben die vorstehend aufgeführten Hilfeleistungen des Klägers in Steuersachen nach seinen Schreiben vom und insgesamt einen Umfang, dass sie die Zurückweisung des Klägers rechtfertigen Der Kläger hat die Hilfeleistungen in Steuersachen auch geschäftsmäßig erbracht. Geschäftsmäßig ist die Hilfeleistung, wenn sie in eigenverantwortlicher, selbständiger Tätigkeit und mit der Absicht erfolgt, die Betätigung in gleicher Weise zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil der Beschäftigung zu machen. Die Hilfeleistung muss nicht entgeltlich erfolgen, sie kann haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden (vgl. Tipke/Kruse, AO, 80 Rz. 64). Geschäftsmäßig kann eine Hilfeleistung auch dann sein, wenn sie nur für eine bestimmte Person erfolgt. Dies gilt zumindest dann,

6 wenn sich die Hilfeleistung über einen längeren Zeitraum erstreckt und die einzelnen Tätigkeiten verschiedene Rechtsgebiete berühren (BFH-Beschluss vom II B 7/01, BFH/NV 2002, 51). 28 Der Kläger hat seine Tätigkeit selbständig im Rahmen seines Unternehmens Controlling A ausgeübt. Unter dieser Bezeichnung ist er im Schreiben vom gegenüber dem Finanzamt aufgetreten, unter ihr hat er sich auch die Vollmacht vom erteilen lassen. Ebenso ist er in seinem Schreiben vom an das Finanzamt trotz Verwendung des Briefkopfes der D eigenverantwortlich aufgetreten. Nach den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen hat der Kläger an seine Firmenbezeichnung regelmäßige Zahlungen von der D erhalten. Der Kläger ist bis zu seiner Zurückweisung auch wiederholt und in Wiederholungsabsicht gegenüber dem Finanzamt wenn auch nur für die D als Hilfeleistender in Steuersachen aufgetreten. Seine Hilfeleistungen betrafen auch verschiedene steuerliche Rechtsgebiete, die Umsatzsteuer, den Steuerabzug bei Bauleistungen und mit den Angaben zu den vorläufigen Gewinnen wegen der Vorauszahlungen den Bereich der Ertragsteuer Der Kläger hat die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen unbefugt geleistet. 30 Der Kläger ist nicht nach 3 StBerG zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da er nicht Steuerberater oder ein sonstiger Berufsträger im Sinn der Nrn. 1 bis 3 der Vorschrift ist. Eine Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach 3a StBerG besteht ebenfalls nicht, da der Kläger nicht in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen ist und dort geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. 31 Auch eine Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach 4 StBerG besteht nicht; insbesondere Nr. 4 und Nr. 5 der Vorschrift sind nicht einschlägig. Der Kläger ist nicht Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens nach 4 Nr. 4 StBerG. Er ist auch nicht nach 4 Nr. 5 StBerG Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und in unmittelbarem Zusammenhang mit einem zum Handelsgewerbe gehörenden Geschäft seinem Kunden Hilfe in Steuersachen leistet. Diese Ausnahme soll dazu dienen, einem Unternehmer die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht deshalb unmöglich zu machen oder zu erschweren, weil sie mit einer rechtsberatenden Tätigkeit verbunden ist. Die steuerliche Beratungstätigkeit bzw. Hilfeleistung darf im Fall des 4 Nr. 5 StBerG nicht ein Teil der eigentlichen Berufsaufgabe selbst sein, sondern es darf sich nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe handeln (BGH- Urteil vom I ZR 30/79, DB 1981,980; Tipke/Kruse, AO, 80 Rz. 83 m.w.n.). Der Kläger betreibt aber weder ein Handelsgewerbe noch ist seine steuerliche Hilfeleistung eine Hilfstätigkeit im Rahmen eines anderweitigen steuerliche Hilfeleistungen nicht umfassenden Handelsgewerbes. 32 Der Kläger durfte die Hilfeleistungen auch nicht ausnahmsweise gemäß 6 StBerG erbringen. Die oben unter 2. b) angeführten Hilfeleistungen des Klägers in Steuersachen betreffen nicht das Buchen laufender Geschäftsvorfälle oder das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, so dass auch Nr. 4 des 6 StBerG nicht einschlägig ist. 33 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

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