Allgemeine Informationen und Hinweise

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1 Allgemeine Informationen und Hinweise Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach 165 Abs. 1 AO Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF Schreiben vom 11. Dezember 2014 (BStBl I S. 1571) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5b EStG) 2.a) 2.b) 3.a) 3.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2015 Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) 8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) 9. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

2 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde. Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nr. 2 gilt Folgendes: Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu 361, Nr , vierter Abs.). Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 Euro festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu 361, Nr , erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zwar 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO, nicht aber 361 Abs. 3 Satz 1 AO und 69 Abs. 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt. Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nr. 5.3 des AEAO zu 361 entsprechend. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 3 Buchst. b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach 31 EStG beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen. 3

3 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen. Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege Pflichtversicherung ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken oder Pflegeversicherung gewährt worden sind. Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen. Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. BMF , IV A 3 S 0338 / 07 /

4 Ausgewählte Einspruchshinweise 108 Abs. 3 AO Anwendungsbereich der Sonn und Feiertagsregelung bei Ablauf von gesetzlichen Fristen Umstritten ist, ob 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ( 169 AO) anwendbar ist. Der BFH hat nun Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu klären. Thüringer FG , 4 K 402/12, Revision unter VI R 14/ AO Empfangene Schadensersatzzahlung als rückwirkendes Ereignis? Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob es sich bei der empfangenen Schadensersatzzahlung im Rahmen eines Vergleichs mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der betreffenden AG mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen hat, um ein rückwirkendes Ereignis handelt, was sich auf die Einkünfte zu 17 und 23 EStG auswirkt. FG Baden Württemberg K 2065/12, Revision unter IX R 8/ AO Umfang der Korrekturmöglichkeiten bei Umsetzung eines Grundlagenbescheides Der BFH überprüft in diesem Zusammenhang, ob das Finanzamt die fehlerhafte Umsetzung eines Grundlagenbescheides in den Folgebescheid (Berücksichtigung eines Verlustes sowohl bei der erklärten als auch bei der im Grundlagenbescheid festgestellten Einkunftsart) im Rahmen der Umsetzung eines geänderten Grundlagenbescheides in den Folgebescheid nach 175 Abs. 1 Nr. 1 AO korrigieren kann und ob der Wechsel der Einkunftsart als negativer Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides ebenso der Festsetzungsverjährung unterliegt wie die Höhe der Einkünfte als dessen positiver Regelungsgehalt. FG Hessen , 13 K 1368/10, Revision unter IX R 53/14 12 Abs. 5 ErbStG Bewertung einer Gesellschafterforderung im Sonderbetriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer Umstritten ist, ob ein Verlust im Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft realisiert wird oder ob ein qualifizierter Rangrücktritt eine vorzeitige Wertberichtigung rechtfertigt. FG Düsseldorf , 4 K 314/14 Erb, Revision unter II R 64/14 5

5 13, 13c ErbStG Steuerbefreiungen bei langwieriger Erbauseinandersetzung? Die Freistellung des Familienheims nach 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach 13c Abs. 1 ErbStG setzt bei einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese zeitnah und somit innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Fraglich ist, ob bei der Bestimmung der von der Verwaltung in R E geforderten unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims insbesondere eine langwierige Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen ist und ob sie auch länger als ein halbes Jahr dauern kann. FG Niedersachsen , 3 K 525/12, Revision unter II R 39/13 3c EStG Abzugsfähigkeit von Reisekosten Der BFH prüft derzeit, ob die nicht durch die Reisekostenvergütung i.s. des 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter 3c EStG i.v.m. 3 Nr. 12 EStG zu subsumieren, da sie im Zusammenhang mit der normierten Dienstaufwandsentschädigung ( 3 Nr. 12 EStG) stehen, und ob 3 Nr. 13 EStG (insoweit) nicht anwendbar ist. FG Baden Württemberg , 6 K 1433/12, Revision unter VI R 23/15 6 EStG Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen Der BFH klärt aktuell, ob 6 Abs. 5 EStG in verfassungskonformer Auslegung die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein Mann GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers ermöglicht. FG Düsseldorf , 14 K 2968/09 F, Revision unter IV R 11/15 6 EStG Anschaffungsnaher Aufwand: Ermittlung der 15 % Grenze In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob Aufwendungen, die zur Erlangung der "Betriebsbereitschaft" aufgewendet werden und danach begrifflich Anschaffungskosten i.s. des 255 Abs. 1 Satz 1 HGB darstellen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (hier 15 % Grenze) auszuklammern sind. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. FG München , 11 K 1886/12, Revision unter IX R 15/15 6 EStG Buchwertfortführung für die unentgeltliche Übertragung eines Teil Kommanditanteils Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob die Buchwertfortführung für die unentgeltliche Übertragung eines Teil Kommanditanteils rückwirkend zu versagen ist, wenn der Übergeber ein zunächst zurückbehaltenes funktional wesentliches Grundstück seines Sonderbetriebsvermögens später (im Streitfall rund 2,5 Jahre nach der Übertragung) zu Buchwerten auf eine ihm zuzurechnende Einmann GmbH & Co. KG überträgt. In diesem Zusammenhang ist zudem zu 6

6 klären, ob 6 Abs. 3 EStG eine Behaltefrist für zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen vorsieht. FG Niedersachsen , 1 K 10294/13, Revision unter IV R 12/15 9 EStG Regelmäßige Arbeitsstelle eines Streifenpolizisten Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte ist, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Nachhaltigkeit als allein maßgebliches Kriterium für eine regelmäßige Arbeitsstätte festzulegen. FG Niedersachsen , 11 K 70/14, Revision unter VI R 8/15 9 EStG Einzelprobleme bei doppelter Haushaltsführung (Rechtslage bis VZ 2013) Nach Zulassung der Revision wird nun beim BFH geklärt, wie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnittlichen 60 qm Wohnung zu ermitteln ist, in welcher Höhe Renovierungskosten für diese Wohnung abzugsfähig sind und welche Einrichtungsgegenstände notwendig i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind. FG Niedersachsen , 12 K 79/13, Revision unter VI R 11/15 10 EStG Abzugsfähigkeit von nach einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag geschuldeten Leistungen Umstritten ist, ob die nach einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag (sog. Neuvertrag) geschuldeten Leistungen des Nutzungsberechtigten an die Eigentümer nach der Änderung des 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und welche Bedeutung insoweit der Umstand hat, dass die Abänderbarkeit der Leistungen gemäß 323 ZPO vereinbart ist. Im Revisionsverfahren IV R 13/15 hat der BFH nun Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage. FG Niedersachsen , 4 K 233/14, Revision unter IV R 13/15 15 EStG Betriebsaufspaltung und gewerbliche Infektion Der BFH beschäftigt sich in diesem Zusammenhang mit folgenden Rechtsfragen: 1. Liegt bei mittelbarer Überlassung von Räumlichkeiten der Klägerin über eine Schwesterpersonengesellschaft an eine GmbH eine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der Schwesterpersonengesellschaft und/oder zwischen der Klägerin und der GmbH vor? 2. Kommt es hierfür darauf an, ob die Überlassung zwischen Klägerin und zwischengeschalteter Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist? 3. Kommt es bei Bejahung einer Betriebsaufspaltung zur gewerblichen Infektion der weiteren Einkünfte der Klägerin aus Grundstücksvermietungen an Dritte, oder entfällt die Abfärbung wegen Geringfügigkeit der gewerblichen Tätigkeit? 7

7 FG Münster , 15 K 1556/11 F, Revision unter IV R 5/15 15 EStG Ermittlung des Übergangsgewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob der Übergangsgewinn, der sich aufgrund des erforderlichen Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschuss Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich ergibt, unter Einbeziehung der stillen Reserven des Umlaufvermögens zu ermitteln ist, weil ein zunächst einkommensteuerlich relevanter Einzelhandel mit Modelleisenbahnen und Spielwaren von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet wurde. Ferner wird darüber zu entscheiden sein, zu welchem Zeitpunkt die Versteuerung des Übergangsgewinns zu erfolgen hat. FG Rheinland Pfalz , 3 K 2294/12, Revision unter X R 61/14 17 EStG Rückwirkung von Kurswertänderungen auf den Veräußerungszeitpunkt Zur Frage, ob eine nachträglich eingetretene Kurswertänderung eine Auswirkung auf die Ermittlung des Veräußerungserlöses bei 17 EStG hat, wenn die empfangene Gegenleistung "Bezugsrechte für junge Aktien" erheblich vom Wert der durch die spätere Kapitalerhöhung dafür erhaltenen jungen Aktien abweicht, ist aktuell ein Revisionsverfahren unter IX R 43/14 anhängig. FG Münster , 1 K 1611/11 E, Revision unter IX R 43/14 18 EStG Abgrenzung tarifbegünstigte Betriebsveräußerung/ bloße Betriebsunterbrechung Sehr praxisrelevant ist folgende Rechtsfrage, die derzeit der BFH überprüft: Kann sich eine zunächst als "definitiv" anzusehende Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen einer Steuerberaterpraxis auf den Erwerber im Nachhinein als der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Praxisveräußerung entgegenstehende bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit erweisen, wenn der Steuerberater 22 Monate nach der Veräußerung in derselben Stadt unter weitgehender Mitnahme seiner zuvor eingebrachten Mandate und teilweiser (Wieder)Einstellung des bereits vor der Praxisübertragung bei ihm beschäftigt gewesenen Personals im Rahmen einer Einzelpraxis tätig wird? FG Köln K 2231/12, Revision unter VIII R 2/15 19 EStG Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn Nach Zulassung der Revision kann sich der BFH nun mit der Frage befassen, ob die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu der von den Rechtsanwälten nach 51 Abs. 1 BRAO abgeschlossenen eigenen Berufshaftpflichtversicherung einen die Mindestversicherungssumme in Höhe von übersteigenden Versicherungsschutz wählt. FG Berlin Brandenburg , 9 K 9369/12, Revision unter VI R 58/14 8

8 21 EStG Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche inkl. Elektrogeräte in einer vermieteten Wohnung Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche inkl. Elektrogeräte in einer vermieteten Wohnung insgesamt sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) darstellen oder aufzuteilen sind, mit unterschiedlicher Folge in der steuerlichen Berücksichtigung (Erhaltungsaufwand / Geringwertiges Wirtschaftsgut /Abnutzung für Absetzung). FG Schleswig Holstein , 2 K 101/13, Revision unter IX R 14/15 21 EStG Vorweggenommene Werbungskosten bei unbebauten Grundstücken? Im Zusammenhang mit der Frage der Abzugsfähigkeit vorweggenommener Werbungskosten bei tatsächlich erfolgter Bebauung (zumindest einer Teilfläche) innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung eines unbebauten Grundstücks, geht der BFH nun der Frage nach, welche Bedeutung u.a. ein vorsichtiges Finanzierungsverhalten, das eine Bebauung erst bei entsprechender Tilgung des für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehens vorsieht, hat. FG München , 15 K 2527/12, Revision unter IX R 9/15 22 EStG Einordnung von Entgelten als sonstige Leistungen Der BFH hatte entschieden, dass Gewinne für das Mitwirken an Sendeformaten steuebar sind und das Preisgeld als Entgelt in den Anwendungsbereich der sonstigen Leistungen des 22 Nr. 3 EStG fällt. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1503/12 eingelegt. Preisgeld: BFH , IX R 6/10, bei mbverfg unter 2 BvR 1503/12; siehe auch BFH , IX B 22/14 22 EStG Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung Der BFH hat derzeit zu klären, ob der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz, insbesondere bei der Übergangsregelung, wesentliche Nachteile, wie den Progressionsnachteil, den Nachteil aus der Vorsorgepauschale und den Grundpreisnachteil, willkürlich ignoriert, damit den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten und somit gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, weil die Kläger bei der Besteuerung ihrer Renteneinkünfte sowohl gegenüber vergleichbaren Pensionären als auch gegenüber anderen Rentnern erheblich benachteiligt werden. Zudem soll im Revisionsverfahren geklärt werden, ob die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes bei den Klägern zudem zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führt. FG Berlin Brandenburg , 15 K 1193/10, Revision unter X R 2/15 9

9 22, 23 EStG Privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung eines Grundstücks durch eine Personengesellschaft nach einer vorangegangenen Änderung im Gesellschafterkreis (sog. Mischfall) Streitig ist, ob der Tatbestand des 23 Abs. 1 Satz 4 EStG erfüllt ist, wenn zwei Gesellschafter einer vierköpfigen grundstücksbesitzenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) die Gesellschaftsanteile der weiteren beiden Gesellschafter gleichzeitig (am selben Tag) und darüber hinaus mit demselben Vertrag erwerben und die GbR das Grundstück zeitlich unmittelbar nach dem Beteiligungserwerb veräußert. Der BFH prüft im Revisionsverfahren auch, auf welcher Ebene (Feststellungsverfahren/ESt Verfahren) diesbezüglich Feststellungen zu treffen sind. FG Düsseldorf , 15 K 2051/12 F; Revision unter IX R 10/15 32 EStG Anspruch auf Kindergeld für die Dauer eines sog. dualen Studiums Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob ein Kindergeldanspruch für die gesamte Dauer des dualen Studiums besteht. Das FG Münster ( , 4 K 1914/14 Kg) hat das bejaht. Das Hessische FG verneinte dagegen in seiner Entscheidung vom (8 K 807/12), der ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt (IHK Ausbildung zum Fachinformatiker sowie duales Bachelor Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik) zugrunde lag, den Kindergeldanspruch für Zeiten nach Abschluss der IHK Prüfung. FG Münster , 4 K 1914/14 Kg, Revision zugelassen Hessisches FG , 8 K 807/12, Revision unter XI R 1/14 32 Abs. 4 EStG Gleichstellung von freiwilligem Wehrdienst und gesetzlichem Wehrdienst Nach Einführung des freiwilligen Wehrdienst ist streitig, ob der freiwillige Wehrdienst nach 58b des Soldatengesetzes dem gesetzlichen Wehrdienst gleichzustellen ist und ob somit für die Ü bergangszeit zwischen Schulausbildung und Beginn der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes Anspruch auf Kindergeld gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht. FG München , 12 K 1356/14, Revision unter III R 1/15 33 EStG Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen (Rechtslage ab VZ 2013) Nach Einfügung des Satzes 4 in 33 Abs. 2 EStG durch das Amtshilferichtlinie Umsetzungsgesetz vom ist streitig, ob im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren angefallene Gerichts und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. In diesem Zusammenhang ist die Auslegung der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" streitentscheidend. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfragen. FG Münster , 4 K 1829/14 E, Revision unter VI R 3/15 33a EStG Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder 10

10 Umstritten ist, ob einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten (im Streitfall: geleistete Rücklagen für Einkommensteuernachzahlungen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit) bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder mit einzubeziehen ist (Beurteilung nach zivil oder steuerrechtlichen Grundsätzen). Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. FG Niedersachsen , 16 K 10187/14, Revision unter VI R 21/15 35 EStG Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften Umstritten ist, ob die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte für die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach 35 Abs. 1 S. 5 EStG bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogene Betrachtungsweise) oder zusammengefasst zu ermitteln ist (unternehmerbezogene Betrachtungsweise). Der BFH klärt nun dieser Rechtsfrage. FG Münster , 4 K 4048/12 E, Revision unter X R 62/14 62 EStG Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Kindesmutter besteht, obwohl die Kinder im polnischen Haushalt des Kindsvaters aufgenommen waren. Die Verwaltung lässt diese Frage aktuell beim BFH klären FG Münster , 14 K 1165/13 Kg, Revision unter V R 10/15 8 GewStG Statthaftigkeit der Berücksichtigung negativer Hinzurechnungen Der BFH prüft aktuell, ob der Begriff der Hinzurechnung eine positive Rechengröße voraussetzt oder ob auch ein negativer Betrag hinzuzurechnen ist, was im Ergebnis einen Abzug vom Gewinn/Verlust bedingt. Im Revisionsverfahren ist ferner streitig, ob der Freibetrag i. H. v EUR gemäß 8 Nr. 1 GewStG nur auf eine positive Summe der Hinzurechnungsbeträge anzuwenden ist, wohingegen ein negativer Saldo in jedem Fall den Gewinn/Verlust zu 25 % mindert. FG Sachsen , 4 K 1292/10, Revision unter I R 15/15 8 Abs. 3 S. 2 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit einer Versorgungszusage Der BFH befasst sich in diesem Zusammenhang mit folgenden Fragen: 1. Ist eine Überversorgung immer anzunehmen, wenn die zugesagten Pensionsleistungen sowie die sonstigen Rentenanwartschaften die ggf. auch bei einem früheren Arbeitgeber erworben wurden zusammen mehr als Dreiviertel der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge betragen? 2. Wie ist der Versorgungsbedarf beim Übergang zur Altersteilzeit zu ermitteln? 11

11 3. Ist eine Angemessenheitsprüfung in der Anwartschaftsphase zumindest bei Arbeitnehmern, die Gesellschafter des Arbeitgebers sind nur nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zur verdeckten Gewinnausschüttung durchzuführen? FG Berlin Brandenburg , 6 K 6045/12, Revision unter I R 4/15 1 UStG Überlassung von Parkraum gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob die Überlassung von Parkraum gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt ein umsatzsteuerbarer Vorgang gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 UStG ist, dessen Leistungscharakter nicht dadurch entfällt, dass die Leistung von einem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer erbracht wird, oder dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. FG Düsseldorf , 1 K 1723/13 U, Revision unter V R 63/14 1 Abs. 1a UStG Grundstücksverkauf einer GbR als Geschäftsveräußerung im Ganzen Der BFH klärt derzeit, ob der Grundstücksverkauf einer GbR eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach 1 Abs. 1a UStG darstellen kann. FG Berlin Brandenburg , 7 K 7283/12, Revision unter V R 66/14 Weitere Rechtsbehelfshinweise Ist die Beschränkung des Kostenabzugs auf den Sparerpauschbetrag im Regelungsbereich der Abgeltungssteuer verfassungskonform? Wie von mir dargestellt, hat der BFH mit Urteilen vom und vom deutlich gemacht, dass die Ermittlung der Kapitaleinkünfte auch bei der sog. Günstigerprüfung nach 20 EStG vorzunehmen ist (vgl. 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Damit kommt auch in diesen Fällen die einschränkende Regelung zum Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (vgl. 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG) zur Anwendung. Damit ist aber die Frage, ob die Beschränkung des Kostenabzugs auf den Sparerpauschbetrag im Regelungsbereich der Abgeltungssteuer verfassungskonform ist oder nicht, noch nicht abschließend geklärt. Beim BFH ist diesbezüglich nämlich noch ein weiteres Verfahren anhängig, auf welches ein Antrag auf das Ruhen vergleichbarer Streitsachen gestützt werden kann. Unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 geht es vor dem BFH um den Fall eines Steuerpflichtigen, der zur Finanzierung einer privaten Kapitalanlage ein Darlehen aufgenommen hatte. Weder die Finanzverwaltung noch das Finanzgericht der ersten Instanz 656 waren bereit, Finanzierungszinsen über den Sparer Pauschbetrag hinaus zu berücksichtigen. Über die Erfolgsaussichten lässt sich wie üblich lediglich spekulieren; gleichwohl sollten Veranlagungen solcher Mandanten, bei denen Werbungskosten wegen 20 Abs. 9 EStG unter den Tisch fallen, zunächst offen gehalten werden. 12

12 Steuerliche Berücksichtigung von Kosten einer Ehescheidung? Das Finanzgericht Rheinland Pfalz566 möchte wie von mir bereits früher dargestellt die Prozesskosten für eine Ehescheidung im Unterschied zu den Scheidungsfolgekosten (z. B. für ein Unterhaltsverfahren) auch nach der Neuregelung in 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zulassen. Mit Blick auf die beim BFH unter VI R 66/14 anhängige Revision der Finanzverwaltung ist ein Ruhen vergleichbarer Verfahren erreichbar. Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht durch Urteil vom entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 schon dem Grunde nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen in Frage kommen; da sich nach den Daten des Statistischen Bundesamtes jährlich ca Eheschließ8ngen und ca Ehescheidungen gegenüber stehen, stellt eine Scheidung nach m. E. zutreffender Auffassung dieses Gerichts nämlich kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Dies ändert zwar nichts daran, dass der steuerliche Berater die diesbezüglichen Kosten für seine betroffenen Mandanten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen erklären wird. Zugleich ist aber darauf hinzuweisen, dass es durchaus offen ist, welcher Ansicht der BFH zuneigen wird. Ein Prozent Regelung: Sind selbst getragene Benzinkosten abziehbar? Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er allerdings sämtliche Benzinkosten selbst tragen musste. Den geldwerten Vorteil aus der Kfz Überlassung ermittelte der Arbeitgeber nach der Ein Prozent Regelung gem. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer sämtliche von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was die Finanzverwaltung ablehnte. Demgegenüber hat das Finanzgericht Düsseldorf 572 der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und ließ die von dem Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten insgesamt zum Werbungskostenabzug nach 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu: Für den durch berufliche Fahrten veranlassten Teil deshalb, weil die diesbezüglichen Kosten zur Erzielung des Barlohns aufgewendet wurden, für den auf Privatfahrten entfallenden Anteil mit der Begründung, dass die Kosten insoweit zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz Nutzung aufgewendet wurden. Es versteht sich von selbst, dass die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision zum BFH führt; diese ist dort unter VI R 2/15 anhängig, so dass einschlägige Fälle mit Anspruch auf Verfahrensruhe offen zu halten sind. Mit Blick auf die bisherige Sichtweise des BFH sind die diesbezüglichen Erfolgsaussichten allerdings eher zurückhaltend zu beurteilen: Jedenfalls in seiner letzten einschlägigen Entscheidung aus dem Jahr hat der VI. Senat des BFH die Auffassung vertreten, ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Fahrzeugaufwendungen seien zwar bei der Fahrtenbuchmethode möglich, bei Anwendung der sog. Ein Prozent Regelung wegen der hiermit vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesamt Pauschalierung aber ausgeschlossen. 13

13 Ist die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif rechtmäßig? Das Finanzgericht Niedersachsen 574 hat einer Mutter zweier Kinder, die in ihrem Haushalt leben und deren Vater keinen Unterhalt leistet, ebenso wie zuvor die Finanzverwaltung der Zugang zum Splittingtarif ( 32a Abs. 5 EStG) verweigert. Das Gericht hat diese damit begründet, dass die Anwendung des Splittingverfahrens auf Alleinstehende im Gesetz nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Steuer einer allein stehenden und allein erziehenden Mutter unter Anwendung des Grundtarifs bei gleichzeitiger Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ( 24b EStG) festgesetzt wird. Aus Beratungssicht sollte allerdings in vergleichbaren Fällen der Splittingtarif beantragt und gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsbehelf geführt werden. Da neben der von der vor dem Finanzgericht Niedersachsen 575 gescheiterten Steuerpflichtigen beim BFH unter III R 36/14 geführten Revision unter dem Az. 2 BvR 1519/13 ein vergleichbares Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, besteht insoweit ein (doppelter) Anspruch auf Verfahrensruhe. In der in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom enthaltenen Vorläufigkeitsliste ist dieser Punkt demgegenüber (noch) nicht enthalten. Behandlung der Kosten für die Erneuerung der Einbauküche in einer vermieteten Wohnung: Sofortabzug oder Abschreibung? Wie von mir dargestellt 577, vertritt das Finanzgericht Schleswig Holstein 578 die Auffassung, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche vielmehr als Gesamtheit zu sehen sind. Dies soll es zur Konsequenz haben, dass in Fällen der Erneuerung einer solchen Küche in einem vermieteten Objekt, die vom Vermieter getragenen Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind; die diesbezüglichen Kosten sollen vielmehr im Wege der Absetzung für Abnutzung zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer insoweit zu berücksichtigen sein, wie es sich nicht um selbständig nutzbare sog. geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. 6 Abs. 2 ESTG handelt. Sollte sich die Finanzverwaltung diese Sichtweise zu Eigen machen, ist insoweit Rechtsbehelf 579 angezeigt. Da die vom Finanzgericht Schleswig Holstein 580 zugelassene Revision zum BFH unter IX R 14/15 tatsächlich geführt wird, besteht zudem Anspruch auf Verfahrensruhe bis zu einer höchstrichterlichen Klärung. 563 VIII R 34/13, veröffentlich am , Tz in Aktuelles Steuerrecht II/ VIII R 13/13, veröffentlich am , Tz in Aktuelles Steuerrecht II/ Finanzgericht Thüringen, Urteil 3 K 1035/11 vom Urteil 4 K 1976/14 vom Az. 3 K 297/ Urteil 2 K 78/13 vom Urteil 12 K 1073/14 E vom VI R 57/06 vom Urteil 4 K 81/14 vom

14 575 Urteil 4 K 81/14 vom IV A 3 S 0338/07/ , Tz 54.2 in Aktuelles Steuerrecht II/ vgl. Tz in Aktuelles Steuerrecht II/ Urteil 2 K 101/13 vom vgl. hierzu die lfd. Nr. 294 der aktuellen Rechtsbehelfsliste 580 Urteil 2 K 101/13 vom EStG Gewinnminderung bei Vorauszahlungen Gem. 11 EStG sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese Neuregelung gilt nicht für ein Damnum oder Disagio, wenn das Disagio nicht mehr als 5% der Kreditsumme beträgt und die Zinsbindungsdauer mindestens für fünf Jahre vereinbart wird. 33 EStG Steuertipps für Behinderte Für Menschen mit Behinderung gibt es in Deutschland derzeit vor allem folgende Vergünstigungen: eine vorrangige Behandlung im Besucherverkehr bei Behörden; pauschale Abzugsbeträge bei der Einkommensteuer nach 33b EStG; eine Steuerermäßigung für behinderungsbedingte Privatfahrten mit dem eigenen PKW (Abschn. 189 Abs. 4 EStH; St + W 2001,155); eine Steuerermäßigung für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder bei der Unterbringung in einem Heim ( 10 Abs.1 Nr.8 und 33a Abs EStG); erhöhte Steuerabzugsbeträge für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ( 9 EStG); die Gewährung des Versorgungsfreibetrags i.h.v bei der Einkommensteuer bereits ab dem 60. Lebensjahr ( 19 Abs. 2 EStG); Steuerermäßigungen für die häusliche Pflege von Angehörigen ( 3 Nr.36, 33, 33b Abs. 6 EStG); Die Möglichkeit über Arbeitnehmer Sparzulagen und Wohnungsbau Prämien vorzeitig zu verfügen ( 2 WoPG; 4 Abs.4. 5.VermbG); Steuerermäßigungen bei der Grundsteuer nach 36 Grundsteuergesetz; Steuerbefreiungen für Blinde bei der Umsatzsteuer ( 4 Nr. 19 UStG) und Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ( 3a KraftStG). 15

15 Alle diese Vergünstigungen sind in einer 2001 erschienenen Broschüre mit dem Titel "Steuertipps für Menschen mit Behinderung" auf 52 Seiten übersichtlich zusammengestellt. Sie erhalten diese Broschüre gratis vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Odeonsplatz 4, München. Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit Mit Beginn des Jahres 2001 haben alle Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, die jünger als 40 Jahre sind, den Berufsunfähigkeitsschutz verloren. An diese Stelle ist eine zweistufige Erwerbsminderungsrente getreten. Im Ergebnis kommt es in jedem Falle zu einer deutlichen Verschlechterung gegenüber der bisherigen Versorgungslage. Prüfen Sie, ob der Abschluß einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erforderlich ist! Belege für die Steuererklärung im Jahr 2015 Je nach individuellem Steuersatz und der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer ist ein berücksichtigungsfähiger Beleg über z.b. 100,00 bis zu ca. 50,00 wert. Es kann sich folglich lohnen konsequent Belege zu verlangen und zu sammeln, um diese in der Steuererklärung zu verarbeiten! 16

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