Was ist durch die Courtage abgedeckt? Für was darf ein gesondertes Honorar verlangt werden? Absolventen-Workshop München, den 23.

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1 Was ist durch die Courtage abgedeckt? Für was darf ein gesondertes Honorar verlangt werden? Absolventen-Workshop München, den 23. September 2015 Referent: Jürgen Evers, Rechtsanwalt für Vertriebsrecht, Bremen 1

2 Kurzübersicht Courtageanspruch des bav-maklers Anspruchsvoraussetzungen Gedeckte Leistungen Ergänzendes Honorar neben der Courtage Unangemessene Benachteiligung Abgrenzung Vermittlungsleistungen / Services bzw. Sonderleistungen Vermittlungsleistungen Services bzw. Sonderleistungen Fazit 2

3 Courtageanspruch des bav-maklers 3

4 Gesetzliche Grundlage 652 BGB Leistung danach: Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines bestimmten Hauptvertrages 4

5 Gesetzliche Grundlage Modifikation durch Handelsbrauch - Courtageschuldner ist der Versicherer - Handelbrauch hat sich für Nachweisleistung nicht herausgebildet; Versicherer schuldet keine Nachweiscourtage - Es gelten die Grundsätze des Agenturvertragsrechts 5

6 Anspruchsvoraussetzungen 6

7 Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklercourtage 1. Maklervertrag mit dem ArbG 2. Vermittlungstätigkeit des bav-maklers 3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages 4. Ursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit des bav-maklers für den Abschluss des Versicherungsvertrages 7

8 Gedeckte Leistungen 8

9 Gedeckte Leistungen Vermittlung i.s. des 652 BGB ist bewusste, finale (=zielgerichtet auf den Hauptvertrag) Einwirkung auf Vertragspartner des Hauptvertrages um dessen Abschlussbereitschaft zu fördern = alle Tätigkeiten des bav-maklers, die auf die Vermittlung des Versicherungsvertrages abzielen, z.b. ArbN-Beratung über das Angebot des ArbG zur bav 9

10 Gedeckte Leistungen Betreuungspflicht VMV = geschäftsbesorgungsvertragliches Dauerschuldverhältnis, das VM zur umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des VN verpflichtet Aber: Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des VM betreffen nur die dem VM übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis 10

11 Gedeckte Leistungen Betreuungspflicht Zwar kein Indiz für dauerhafte Betreuungspflicht, da bav-tarife regelmäßig ohne Courtage ab dem 2. Versicherungsjahr kalkuliert sind aber Versicherungsverträge begründen grundsätzlich dauerhaften Betreuungsbedarf, wenn Beratungsanlässe entstehen können 11

12 Gedeckte Leistungen Betreuungspflicht Übernimmt bav-makler Aufgaben der Implementierung oder Revitalisierung eines Versorgungswerkes muss er ArbG dauerhaft betreuen, laufender Betreuungsbedarf ergibt sich: - aufgrund Wechsels in der Belegschaft - sich ändernder Rahmenbedingungen Hierbei handelt es sich um Vermittlungsleistungen des bav-maklers, wenn sie notwendig sind, um Versicherungen zu ändern oder abzuschließen 12

13 Ergänzendes Honorar neben der Courtage 13

14 Ergänzendes Honorar neben der Courtage Kein gesetzliches Verbot der Kumulation von Courtage und Honorar Allgemeine Grenze: 138 BGB Problem: Herausgabeanspruch, 667 BGB versus Provisionsabgabeverbot Aufklärungspflicht des bav-maklers? 14

15 Unangemessene Benachteiligung 15

16 Möglichkeit der Inhaltskontrolle - Keine Inhaltskontrolle bloßer Preisvereinbarungen, die Art und Umfang der Hauptleistung und Vergütung unmittelbar regeln; Grundsatz der Vertragsfreiheit: Hauptleistung und Gegenleistung sind frei vereinbar - Kontrollfähig sind (Preis-) Nebenabreden = Abreden, die sich mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, solche gesetzliche Regelungen treten, von denen die Parteien abgewichen waren 16

17 Kontrolle von Entgeltregelungen - Bepreisung von Tätigkeiten, welche keine Dienstleistungen für den ArbG sind - Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für vertraglich geschuldete Nebenleistungen - Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten - Ausschluss zeitanteiliger Erstattung eines nach einem bestimmten Zeitraum bemessenen Entgelts bei vorzeitiger Vertragsbedingung - Abweichung vom gesetzlichem Leitbild 17

18 Erfolgsunabhängige Vergütung - Gesetzliches Leitbild des Maklervertrages: - Entschließungsfreiheit des Auftraggebers - Erfolgsabhängigkeit der Provision - Vom Leitbild abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des ArbG benachteiligen diesen unangemessen i.s.d. 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB 18

19 Erfolgsunabhängige Vergütung Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages bei Individualvereinbarung zulässig: - bav-makler muss ArbG gesetzesfremden Inhalt des Vertrages zur Disposition stellen - ArbG muss also Wahlrecht für die Gestaltung eingeräumt werden Problem: in der Praxis kaum durchsetzbar 19

20 Ausschluss der Betreuungspflicht Betreuungspflicht des VM ist gesetzliche Pflicht - Betreuungspflicht kann formularmäßig nicht abbedungen werden - Honorar darf Betreuungspflicht nicht ausschließen - bav-makler muss Betreuungsmindeststandard gewährleisten 20

21 Abgrenzung Vermittlungsleistungen von Services bzw. Sonderleistungen 21

22 Vermittlungsleistung des bav-maklers Beratung des ArbG - Bestandsaufnahme - Prüfung der Deckung bestehender Zusagen - Prüfung der Kongruenz von Versorgungsordnung und versicherungsvertraglicher Abdeckung - Entwicklung eines Konzepts zur bav - Erläuterung des Konzepts - Umsetzungsbeschreibung 22

23 Vermittlungsleistung des bav-maklers Umsetzung des Konzepts mit dem Angebot des ArbG zur bav - Präsentation vor Belegschaftsvertretern - Präsentation vor Belegschaft - Einzelberatung der ArbN - Erteilung von Auskünften zur Versicherung bei ArbN-Anfragen, z.b. wegen entgeltloser Zeiten; Eintritt in den Beitrieb oder Ausscheiden - Durchführung von Vertragsänderungen auf Wunsch des ArbN etwa die Beitragshöhe betreffen - Dokumentation von Auskünften und Änderungen 23

24 Services bzw. Sonderleistungen Bestandsübersicht für den ArbG, die alle Gruppen-, Einzelversicherungen, Versorgungszusagen/ bzw. - ordnungen sowie Entgeltumwandlungsvereinbarungen nebst Auflistung der Bezugsrechte und Verpfändungen umfasst Prüfung, ob ArbN bisher alle Vertragsunterlagen ausgehändigt wurden und dies auch dokumentiert ist Laufende Anpassung des Versorgungswerks an Änderungen von Gesetz/Rechtsprechung 24

25 Services bzw. Sonderleistungen Aufzeigen neuer Gestaltungsvarianten Unterstützung bei Wirtschafts- und Betriebsprüfungen Unterstützung bei Verhandlungen mit ArbN oder Rentnern Erstellung von Unverfallbarkeitsbescheiden für ausgeschiedene ArbN Unterstützung im Leistungsfall Erstellung und Aktualisierung von Bearbeitungsleitfaden zur Versorgungsordnung 25

26 Services bzw. Sonderleistungen Laufende Beantwortung allgemeiner Fragen zur bav Bearbeitung von Gerichtsanfragen zum Versorgungsausgleich Unterstützung des ArbG in der Krise, Insolvenz oder bei der Liquidation Durchführung von Schulungen für die Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung 26

27 Fazit 27

28 Fazit Die Courtage entgilt den bav-makler nach Rechtsgrund und Voraussetzungen nur für seine Vermittlungsleistung Vermittlung sind alle Tätigkeiten des bav-maklers, die darauf abzielen, dass Versicherungen zustande kommen Betreuungspflichten des bav-maklers betreffen nur vermittelte Versicherungsverträge Es existiert kein Kumulationsverbot bezogen auf Courtage und Honorar 28

29 Fazit Erfolgsunabhängige Vergütungen für bav- Maklerleistungen in Makler-AGB benachteiligen ArbG unangemessen Vermittlungsleistung und sonstige Beratung bzw. Service sollte getrennt werden, wenn sich das Problem einer erfolgsunabhängigen Vergütung stellt 29

30 Fragen?

31 Partner: Bereich VR: Dr. Gernot Blanke, Dr. Klaus Meier, Jürgen Evers Jürgen Evers, Reinhold Friele, Mary Gyamfuaa, Florian Jaacks; Britta Oberst, Juliane Reichard, Aline Reus, Sascha Alexander Stallbaum, Dr. Friedemann Utz Adresse: Schwachhauser Heerstraße Bremen Telefon: 0421 / Telefax: 0421 / Internet: info@bme-law.de finden sie unter 31

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