Sonderbedingungen für Profit Depot. NORD/LB. Vertragsgrundlage.

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1 Sonderbedingungen für Profit Depot. NORD/LB. Vertragsgrundlage. Geltungsbereich Die Sonderbedingungen gelten für das Vermögensmanagement sowie die De potführung und die Verwahrung der Vermögensgegenstände im Profit Depot. 1. Allgemeine Vereinbarungen für die Depotführung 1.1. Vertragsabschluss, personenbezogene Daten Die Bank kann aufgrund des Eröffnungsantrages ein Depot eröffnen. Der Vertrag kommt durch die Eröffnung des Depots, welche von Seiten der Bank als Annahme des Antrages gilt, zustande. Die Bank kann bezüglich des Kunden verschiedene personenbezogene Angaben per EDV speichern. Der Kunde kann nach freiem Ermessen der Bank diese Angaben verweigern und die EDVtechnische Speicherung und Nutzung dieser Angaben verbieten. In diesem Falle ist die Aufnahme oder die Fortsetzung einer Geschäftsverbindung mit der Bank jedoch nicht möglich. Die Bank erfragt nur die Angaben, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur guten Abwicklung ihrer Kundendienstleistungen nötig sind. Der Kunde hat Zugang zu diesen Angaben und kann Berichtigungen vornehmen lassen. Die Bank kann nur im Falle einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden oder einer zwingenden gesetzlichen Pflicht gespeicherte Angaben an Dritte weiterleiten Gemeinschaftsdepots Sind mehrere Kunden gemeinschaftlich Depotinhaber, so kann jeder Kunde allein verfügen (Oder-Depot), es sei denn, dass die Kunden gemeinschaftlich eine andere Weisung erteilt haben. Bei einem Oder-Depot ist jeder Depotinhaber alleine berechtigt, die Einzelverfügung in gemeinschaftliche Verfügung zu ändern (Und-Depot), wobei der andere Depotinhaber unverzüglich von der Bank über diese Änderung informiert wird. Sämtliche Kunden eines Gemeinschaftsdepots sind der Bank für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung solidarisch (gesamtschuldnerisch) haftbar. Für Kunden, die aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind, können Gemeinschaftsdepots eröffnet werden. Für sonstige Kunden, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind, können nur Einzeldepots eröffnet werden (Bsp.: Betreuungsdepots) Vollmacht Unbeschränkt geschäftsfähige Kunden können mehreren voll geschäftsfähigen Personen Vollmacht für das Depot erteilen. Die Vollmacht berechtigt zu allen Geschäften auch zu eigenen Gunsten mit Ausnahme von Vollmachtserteilungen/-änderungen/-löschungen und Depotbezeichnungsänderungen. Sie unterliegt Luxemburger Recht und gilt ausdrücklich zu Lebzeiten und über den Tod des Kunden hinaus. Abweichend kann auch eine Vollmacht nur zu Lebzeiten erteilt werden. Eine Vollmacht ausschließlich für den Todesfall kann nicht erteilt werden. Im Todesfall des Vollmachtgebers gilt Artikel 1939 des Luxemburger Code Civil. Hier ist geregelt, dass der/die Bevollmächtigte(n) im Todesfall des/der Depotinhaber(s) der Bank gegenüber schriftlich die Identität der Erben offenlegt/offenlegen und bestätigt/bestätigen, dass er/sie diese vom Bestehen der Vollmacht informiert hat/haben. Die Bank haftet nicht für Handlungen, welche sie gegenüber dem Bevollmächtigten unter Annahme des Fortbestehens einer tatsächlich erloschenen Vollmacht vorgenommen hat, solange die Bank vom Erlöschen der Vollmacht keine positive Kenntnis hat, es sei denn, dass die mangelnde Kenntnis der Bank vom Erlöschen der Vollmacht auf grobes Verschulden zurückzuführen ist. Mehrere Bevollmächtigte können einzeln verfügen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Weisung erteilt ist. Eine Vollmacht ist so lange gültig, bis sie widerrufen wird Mitwirkungspflichten des Kunden Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Aufträge jeder Art müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. Falls Depotauszüge und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich davon benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet Unterschriften und Legitimationsprüfungen/Urkunden Eingereichte Urkunden werden von der Bank auf ihre Echtheit, Gültigkeit und auf ihre Eignung als Ausweis oder Berechtigung einer Person geprüft und gegebenenfalls übersetzt, wobei die Bank in beiden Fällen nur für grobes Verschulden haftet. Die Haftung der Bank für Folgen von Fälschungen und fehlerhaften Legitimationsprüfungen eingereichter Urkunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden seitens der Bank vor. Ebenso ist die Haftung der Bank ausgeschlossen, wenn sie von einem Mangel in der Wirksamkeit der ihr vorgelegten Urkunden keine Kenntnis erlangt; die Bank ist nicht verpflichtet, die Urkunden auf ihre fortdauernde Wirksamkeit zu prüfen. Der Versand eingereichter Urkunden erfolgt unversichert, wenn keine abweichende Weisung des Kunden bzw. Einreichers oder Empfängers vorliegt. Ein Versand geschieht in jedem Fall auf Gefahr des Kunden, Einreichers oder Empfängers. Die der Bank schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung gilt ihr gegenüber ausschließlich und bis zu einem Widerruf, ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. Kopien, welche von der Bank auf Basis von Originaldokumenten vorgenommen wurden, haben die gleiche Beweiskraft wie die privatschriftlichen Urkunden, von denen sie als originaltreue Kopien bis zum Beweis des Gegenteils gehalten werden, es sei denn, der Kunde kann das Gegenteil durch, unter anderem, Dokumente oder schriftliche Unterlagen belegen. Die Bank ist aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit gehalten, auch die Vorschriften des deutschen Geldwäschegesetzes zu beachten. Die Bank ist somit insbesondere bei Aufnahme der Geschäftsverbindung, eventuell auch danach, zu einer Identifizierung des Kunden, dessen Bevollmächtigten sowie des wirtschaftlich Be rechtigten der Investmentanlagen verpflichtet Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist Postversand Die Bank wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sämtliche Dokumente auf normalem Postweg zusenden. Bei Gemeinschaftsdepots erfolgt der Versand an die Anschrift des im Antrag erstgenannten Depotinhabers, soweit keine andere Versandanschrift mitgeteilt ist. Schriftliche Mitteilungen der Bank gelten innerhalb der geläufigen Postfristen als zugegangen, wenn sie an die letzte der Bank bekannte Anschrift abgesandt worden sind Prüfungspflichten Depotauszüge und sonstige Anzeigen der Bank hat der Kunde auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen Storno- und Berichtigungsbuchungen Fehlerhafte Gutschriften auf Depots darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht; der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung). Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres 023 1

2 Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten Einzugsaufträge Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks und Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die über die zuständige Abrechnungsstelle vorgelegt wurden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Abrechnungsstelle festgesetzten Zeitpunkt an diese zurückgegeben werden Pfandrecht und Aufrechnungsbefugnis Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren erwirbt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass das im Namen des Kunden eröffnete Depot, auf dem diese Wertpapiere verbucht sind, ein zu diesem Zweck eingerichtetes Sonderdepot darstellt. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. Kann die Bank aus wichtigem Grund kündigen (Nr. 13.), ist sie berechtigt, ohne vorherige Anzeige oder Mahnung gegen Forderungen (z. B. Guthaben) des Kunden, auch wenn diese noch nicht fällig sind, mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bank und Kunde sind sich darin einig, dass alle Verpflichtungen der Bank gegenüber dem Kunden sowie des Kunden gegenüber der Bank im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung ein zusammenhängendes Rechtsverhältnis bilden (Konnexität). Bank und Kunde sind somit berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so lange zu verweigern, bis die jeweils andere Partei die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat Haftung Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr dieser Sonderbedingungen aufgeführten Mit wirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Bei Fehlleitungen, bei Übermittlungsfehlern, Verzögerungen oder sonstigen Schäden, die infolge unrichtiger, unvollständiger oder vertragswidrig unterlassener Angaben des Kunden entstehen, haftet die Bank nur für grobes Verschulden. Die Dauer des Überweisungsweges geht nicht zulasten der Bank. Entsteht durch die schuldhafte Nichtausführung oder verspätete Ausführung von Aufträgen ein Schaden, haftet die Bank nur bei Verschulden lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie ist auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens hingewiesen worden. Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen be schränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die Bank haftet nicht für Schäden und/oder Differenzen, welche aufgrund fehlerhafter Mitteilung von Wertpapierkursen durch Dritte entstehen können. Die Bank wird im Falle eines Schadens oder einer Differenz, welche aufgrund eines Fehlers beim Kunden entsteht, den Kunden nach Berichtigung des Fehlers zum schnellstmöglichen Tag gleichstellen, ohne jedoch die in der Zwischenzeit abgewickelten Geschäfte rückabzuwickeln Rat und Auskunft Die Bank erteilt dem Kunden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Die Auskunftserteilung erfolgt lediglich zu Informationszwecken. Der Kunde verpflichtet sich, diese Auskünfte persönlich zu überprüfen. Die Bank haftet für jedes Verschulden. Falls die Bank auf Anfrage des Kunden oder, um dem Kunden entgegenzukommen, Ratschläge bezüglich der Verwaltung des Vermögens des Kunden erteilt, haftet sie ebenfalls für jedes Verschulden Anwendbares Recht, Gerichtsstand Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt Luxemburger Recht, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Bank kann den Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen. Die Bank selbst kann nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. 2. Gemeinschaftliches Vermögensmanagement Das Vermögensmanagement erfolgt gemeinschaftlich durch die NORD/LB, die DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main und die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. nachfolgend Bank. Der/Die Vermögensmanager wird/werden nachfolgend als Auftragnehmer be zeich net, der/die Depotinhaber wird/werden nachfolgend Auftraggeber ge nannt. Soweit in diesen Sonderbedingungen der Begriff Auftraggeber oder Auf trag nehmer verwendet wird, schließt dieser auch eine Mehrzahl von Personen ein. Besteht der Auftraggeber aus einer Mehrzahl von Personen, so ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, den Schriftverkehr mit einem von ihnen zu führen. Als von den übrigen Auftraggebern hierzu bevollmächtigt gilt die im Depoteröffnungsantrag zuerst genannte Person der Auftraggeber. 3. Gegenstand und Auftrag des Vermögensmanagements Dem Vermögensmanagement unterliegen die Vermögensgegenstände, die in dem von der Bank neu zu eröffnenden Profit Depot verwahrt werden. Die Eröffnung des Depots gilt zugleich als Annahme des Vermögensmanagement- Vertrages seitens der Bank. Darüber erhält der Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung. Der Auftragnehmer ist beauftragt und bevollmächtigt, die in dem Depot verwahrten Vermögenswerte unter Beachtung der spezifischen Anlagegrundsätze des vom Auftraggeber gewählten Depottyps nach seinem Ermessen zu verwalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne vorherige Einholung von Weisungen für Rechnung und im Namen des Auftraggebers jederzeit Investmentanteile zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen und alle übrigen Maßnahmen durchzuführen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vermögensmanagement zweckmäßig erscheinen. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere auch gestattet, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen. Der Auftragnehmer ist weder berechtigt noch verpflichtet, im Namen des Auftraggebers bei den jeweiligen Emittenten der erworbenen Investmentanteile zur Vorlage bei den Steuerbehörden geeignete Steuerbescheinigungen/ -gutschriften einzuholen. Sofern für die jeweilige mit dem Auftraggeber vereinbarte Anlagestrategie eine Vergleichsgröße angegeben wird, hat diese nur informatorischen Charakter für den Auftraggeber. Der jeweilige Vergleichsmaßstab begründet keine Verpflichtung des Auftragnehmers, diesen Vergleichsmaßstab oder dessen Wertentwicklung nachzubilden oder zu erreichen. 4. Verfügungsberechtigung Der Auftragnehmer gilt so lange als zu allen Verfügungen über das Profit Depot, soweit gesetzlich zulässig, bevollmächtigt, bis der Auftraggeber, sein Rechtsnachfolger oder er selbst das Erlöschen der Vollmacht schriftlich der Bank angezeigt hat/haben oder der Bank auf anderem Wege das Erlöschen der Vollmacht bekannt geworden ist. Die Bank ist nicht verpflichtet, Verfügungen der Auftragnehmer insbesondere auf ihre Zweckmäßigkeit oder Übereinstimmung mit etwaigen Absprachen, die mit dem Auftraggeber getroffen wurden, zu überprüfen. Die Abwicklung schwebender Geschäfte bleibt von einer Beendigung des Ver mö gensmanagement-vertrages unberührt. 5. Aufträge und Abwicklungen Aufträge zum Vermögensmanagement sind im Hinblick auf die Depotführung stets ausschließlich an die Bank zu richten. Aufträge sind der Bank schriftlich und vorzugsweise unter Verwendung der von der Bank erstellten Vordrucke oder anhand einer mit der Bank vereinbarten Verfahrensweise zu erteilen. Aufträge des Auftragnehmers zum Verkauf und Kauf, die der Bank bis 11 Uhr eines Bankarbeitstages zugehen, werden zu den Preisen dieses Tages abge 2

3 rechnet. Der Abrechnungstag für Käufe aufgrund von Einzahlungen und für Verkäufe aufgrund von Auszahlungsaufträgen des Auftraggebers richtet sich ebenfalls nach diesem Orderannahmeschluss: Für Aufträge, die bis 11 Uhr an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Bank eingehen, ist für den Kauf und den Verkauf von Anteilen sowie bei Wiederanlage von Ertragsausschüttungen der jeweilige Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis dieses Bewertungstages (= Berechnung der Fondspreise gemäß jeweiligem Verwaltungsreglement) bzw. der letzte der Bank bekannte Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis maßgeblich. Bezüglich Fonds, die in einen Markt investieren, der gegenüber dem Luxemburger Markt einer Zeitverschiebung unterliegt, bzw. deren Bestimmungen vorsehen, dass Aufträge auf der Grundlage des Anteilwerts eines bestimmten Bewertungstages, der auf den Ordereingangstag bei der Verwaltungsgesellschaft folgt, abgerechnet werden, behält die Bank sich das Recht vor, abweichend von der vorstehenden Regelung die Aufträge pro Depottyp erst zu diesem Bewertungstag abzurechnen. Soweit ein Auftrag bzw. eine Gutschriftanzeige zum Erwerb oder zur Veräußerung von Fonds nach 11 Uhr oder an einem Luxemburger Feiertag eingeht, erfolgt die Abrechnung zu Anteilwerten, die für den Ordereingang am nächsten Luxemburger Bankarbeitstag maßgeblich sind. Terminaufträge sind möglich. Die Bank ist ermächtigt, die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Devisengeschäfte durchzuführen. Die Bank führt Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Anteilen durch Selbsteintritt aus.verkaufsprospekte und Berichte der Fonds werden auf Wunsch zugesandt. Grundsätzlich werden die im Depot des Auftraggebers verwahrten Vermögensgegenstände an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg bewertet. Maßgeblich hierfür ist der zu diesem Zeitpunkt jeweils gültige Rücknahmepreis der im Depot befindlichen Fondsanteile, wie er von der jeweiligen Kapitalanlage-/ Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe des gültigen Verkaufsprospektes festgestellt wurde. Für die Dauer des Vermögensmanagement-Vertrages verzichtet der Auftraggeber auf die Erteilung individueller Anweisungen, durch die in die von dem Auftragnehmer aufgebaute Depotstruktur eingegriffen würde. Dies betrifft insbesondere Verfügungen über einzelne Depotbestände, wie Einlieferungen und Verkäufe von Anteilscheinen. Auslieferungen sowie Überträge von De potbeständen werden nicht ausgeführt. 6. Einzahlungen und Auszahlungen Einzahlungs- und Auszahlungsaufträge müssen auf Euro lauten. Auszahlungsaufträge können auch für den Gesamtbestand des Depots erteilt werden. Einzahlungen werden zum Erwerb von Anteilen und Bruchteilen von Anteilen entsprechend der aktuellen prozentualen Zusammensetzung des vereinbarten Depottyps verwendet. Bei Aufträgen des Auftraggebers zur Auszahlung wird bezüglich des Verkaufs von Anteilen entsprechend verfahren. Anteilbruchteile werden in der Regel auf drei Dezimalstellen nach dem Komma (Tausendstel) errechnet, können jedoch gegebenenfalls aufgrund unterschiedlichen Ausweises der Kapitalanlage-/Verwaltungsgesellschaft auf zwei bis sechs Nachkommastellen errechnet werden. Der Auftraggeber kann der Bank jederzeit einen Auszahlungsauftrag erteilen. Auszahlungen erfolgen in der Regel per Überweisung auf ein vom Auftraggeber angegebenes Konto. Daneben kann als Sondervereinbarung auch ein Scheck in Euro ausgestellt werden. Barauszahlungen vor Ort können nach Terminvereinbarung vorgenommen werden. Bei der Sondervereinbarung Scheck wird pro Abrechnungstag nur ein Scheck ausgestellt. Ist kein Zahlungsweg angegeben, erfolgt die Auszahlung per Scheck. Schecks mit einem Gegenwert von unter 10, Euro werden nicht ausgestellt. Verbliebe nach Ausführung eines Auszahlungsauftrages ein Depotwert von weniger als 500, Euro, so gilt der Auftrag als für den Gesamtbestand des Depots erteilt. 7. Verwahrung Die Bank ist im Hinblick auf das Depot des Auftraggebers ermächtigt, die zu gehörigen Anteile und Anteilbruchteile (nachfolgend die Depotwerte ) nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers zu verwahren oder verwahren zu lassen. Sie ist insoweit insbesondere ermächtigt, die Depotwerte gattungsgemäß zu verwahren, einem in- oder ausländischen Dritten zur Verwahrung zu übergeben oder sie bei einer in- oder ausländischen Wertpapiersammelbank verwahren zu lassen. Die Bank ist ausdrücklich er mächtigt, die Depotwerte auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu verwahren. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die in- oder ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 8. Anlagestrategie Die Anlage erfolgt überwiegend in Anteilen der Fonds (Fondsanteile) des DekaBank-Konzerns und seiner Kooperationspartner gemäß einer für die nachstehend aufgeführten Depottypen definierten Anlagestrategie. Neben den ausdrücklich in den einzelnen Anlagestrategien benannten Finanzanlagen können grundsätzlich sämtliche Arten von Fondsanteilen und aktiennahen Finanzanlagen erworben werden, die zur Erreichung des jeweils angegebenen Anlageziels geeignet sind. Hierbei kann eine solche Erreichung des Anlageziels auf Fondsebene auch durch Verwendung von Derivaten erzielt werden. Unter aktiennahen Finanzanlagen sind Wertpapiere zu verstehen, deren Kursentwicklung mittelbar oder unmittelbar von der Entwicklung des Aktienmarktes abhängig ist, vor allem Aktienfonds. Es handelt sich bei den im Rahmen des Vermögensmanagements genutzten Finanzanlagen um solche, deren Preise steigen und fallen können, und es ist deshalb nicht sichergestellt, dass ein angelegter Betrag bei einem späteren Verkauf wiedererlangt wird. Eine Anlage in Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds und Dach-Hedgefonds) ist dem Auftragnehmer in den unter dieser Ziffer 8 beschriebenen Anlagestrategien nicht gestattet. Profit Depot-Typ A Anlageziel des Vermögensmanagements ist die Erzielung stetiger Kapitalerträge und der Erhalt des investierten Kapitals. Der Profit Depot-Typ A ist für die mittel- und langfristige Anlage geeignet. Als zulässige Finanzanlagen dürfen insbesondere folgende Finanzinstrumente erworben werden: Rentenfonds, Geldmarktfonds, geldmarktnahe Investmentfonds, offene Immobilienfonds sowie Fonds, die mittelbar (z. B. über Zertifikate oder Derivate) in Immobilien investieren, Wandelanleihefonds, Fonds, die in Zertifikate investieren, Exchange Traded Funds und Genussscheinfonds. Zur Umsetzung der Anlagestrategie können 50 % der zulässigen Finanzanlagen ihren Anlageschwerpunkt in Märkten außerhalb Europas haben. Der Vergleichsmaßstab für den Profit Depot-Typ A setzt sich aus Rentenfonds mit Schwerpunkt Euroland-Staatsanleihen zusammen. In dieser Vergleichsgröße befindet sich eine begrenzte Anzahl von repräsentativen Fondsbausteinen aus dem investierbaren Universum. Diese sollen in ihrer Gesamtheit den Markt für in Euro denominierte Anleihen von Staaten aus dem Euro-Währungsraum abbilden. Profit Depot-Typ B Anlageziel des Vermögensmanagements ist die Erzielung stetiger Erträge bei geringfügig erhöhtem Risiko. Der Profit Depot-Typ B ist für die mittel- und langfristige Anlage geeignet. Als zulässige Finanzanlagen dürfen insbesondere folgende Finanzinstrumente erworben werden: Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds, geldmarktnahe Investmentfonds, offene Immobilienfonds sowie Fonds, die mittelbar (z. B. über Zertifikate, Derivate oder REITs) in Immobilien investieren, Wandelanleihefonds, Fonds, die in Zertifikate investieren, Exchange Traded Funds und Genussscheinfonds. Zur Umsetzung der Anlagestrategie kann eine Anlage in aktiennahe Finanzanlagen von 10 % bis 30 % des Depotvolumens erfolgen ( Aktienfondsquote ). Insgesamt 50 % der zulässigen Anlageformen können ihren Anlageschwerpunkt außerhalb Europas haben. Der Vergleichsmaßstab für den Profit Depot-Typ B setzt sich aus Rentenfonds mit Schwerpunkt Euroland-Staatsanleihen und Aktienfonds zusammen. In dieser Vergleichsgröße befindet sich ein nach Anlageklassen gewichteter Durchschnitt von repräsentativen Fondsbausteinen aus dem investierbaren Universum. Diese sollen in ihrer Gesamtheit den Markt für in Euro denominierte Anleihen von Staaten aus dem Euro-Währungsraum (ca. 80 % des Vergleichsmaßstabs) und weltweite Aktien (ca. 20 % des Vergleichsmaßstabs) abbilden. Profit Depot-Typ C Anlageziel des Vermögensmanagements ist die Erzielung einer attraktiven Kapitalrendite bei überschaubarem Risiko. Der Profit Depot-Typ C ist für die mittel- und langfristige Anlage risikobewusster Anleger geeignet. Als zulässige Finanzanlagen dürfen insbesondere folgende Finanzinstrumente erworben werden: Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds, geldmarktnahe Investmentfonds, offene Immobilienfonds sowie Fonds, die mittelbar (z. B. über Zertifikate, Derivate oder REITs) in Immobilien investieren, Wandelanleihefonds, Fonds, die in Zertifikate investieren, Exchange Traded Funds und Genussscheinfonds. 3

4 Zur Umsetzung der Anlagestrategie kann eine Anlage in aktiennahe Finanzanlagen von 20 % bis 60 % des Depotvolumens erfolgen ( Aktienfondsquote ). Insgesamt 50 % der zulässigen Anlageformen können ihren Anlageschwerpunkt außerhalb Europas haben. Der Vergleichsmaßstab für den Profit Depot-Typ C setzt sich aus Rentenfonds mit Schwerpunkt Euroland-Staatsanleihen und Aktienfonds zusammen. In dieser Vergleichsgröße befindet sich ein nach Anlageklassen gewichteter Durchschnitt von repräsentativen Fondsbausteinen aus dem investierbaren Universum. Diese sollen in ihrer Gesamtheit den Markt für in Euro denominierte Anleihen von Staaten aus dem Euro-Währungsraum (ca. 60 % des Vergleichsmaßstabs) und weltweite Aktien (ca. 40 % des Vergleichsmaßstabs) ab bilden. Profit Depot-Typ D Anlageziel des Vermögensmanagements ist die Erzielung einer überdurchschnittlichen Kapitalrendite bei entsprechend erhöhtem Risiko. Der Profit Depot-Typ D ist für die langfristige Anlage erfahrener und risikobewusster Anleger geeignet. Als zulässige Finanzanlagen dürfen insbesondere folgende Finanzinstrumente erworben werden: Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds, geldmarktnahe Investmentfonds, offene Immobilienfonds sowie Fonds, die mittelbar (z. B. über Zertifikate, Derivate oder REITs) in Immobilien investieren, Wandelanleihefonds, Fonds, die in Zertifikate investieren, Exchange Traded Funds und Genussscheinfonds. Zur Umsetzung der Anlagestrategie kann eine Anlage in aktiennahe Finanzanlagen von 40 % bis zu 100 % des Depotvolumens erfolgen ( Aktienfondsquote ). Die Anlagen können in in- und/oder ausländischen Wertpapieren erfolgen. Der Vergleichsmaßstab für den Profit Depot-Typ D setzt sich aus Aktienfonds und dem Euro-Geldmarkt zusammen. In dieser Vergleichsgröße befindet sich ein nach Anlageklassen gewichteter Durchschnitt von repräsentativen Fondsbausteinen aus dem investierbaren Universum. Diese sollen in ihrer Gesamtheit den Markt für weltweite Aktien (ca. 70 % des Vergleichsmaßstabs) und in Euro denominierte Geldmarktanlagen (ca. 30 % des Vergleichsmaßstabs) abbilden. Profit Depot-Typ E Anlageziel des Vermögensmanagements ist die Erzielung einer deutlich überdurchschnittlichen Kapitalrendite durch Beteiligung an der Entwicklung inund ausländischer Börsen bei dadurch erheblich erhöhtem Risiko. Der Profit Depot-Typ E ist für die langfristige Anlage besonders erfahrener und besonders risikobewusster Anleger geeignet. Als zulässige Finanzanlagen dürfen insbesondere folgende Finanzinstrumente erworben werden: Aktienfonds, Geldmarktfonds und geldmarktnahe Investmentfonds. Zur Umsetzung der Anlagestrategie kann eine Anlage in aktiennahe Finanzanlagen bis zu 100 % des Depotvolumens erfolgen ( Aktienfondsquote ). Weiter sind Anlagen möglich in Fonds, die in Zertifikate investieren, Exchange Traded Funds, Fonds, die direkt oder mittelbar (z. B. durch Zertifikate, Derivate oder Beteiligungen) in Private Equity investieren, Fonds, die direkt oder mittelbar (z. B. durch Zertifikate, Derivate oder Indizes) in Rohstoffe investieren, und Genussscheinfonds. Die Anlagen können in in- und/oder ausländischen Wertpapieren erfolgen. Die Anlagestrategie sieht den Erwerb von Geldmarktfonds und geldmarktnahen Fonds nur zur Zwischenanlage vor. Der Vergleichsmaßstab für den Profit Depot-Typ E setzt sich aus Aktienfonds zusammen. In dieser Vergleichsgröße befindet sich eine begrenzte Anzahl von repräsentativen Fondsbausteinen aus dem investierbaren Universum. Diese sollen in ihrer Gesamtheit den Markt für weltweite Aktien abbilden. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, dass eine Anlage ausschließlich in Anteilen eines Fonds erfolgen kann, der nach der gleichen Anlagestrategie wie der gewählte Depottyp in Fondsanteile (Zielfonds) anlegt. Neben der überwiegenden Anlage in Anteilen von Fonds ist es diesem/diesen Fonds zusätzlich gestattet, in derivative Finanzinstrumente zu investieren, wobei die Anlage ausschließlich der Absicherung von Kurs-, Zins- und Währungsrisiken dient. Die Anlagegrenzen des Depottyps gelten in diesem Fall für die Gesamtheit der Anlagen des/der Fonds und die direkten Anlagen. Für die Berechnung der Anlagegrenzen ist grundsätzlich der Fondstyp ausschlaggebend. Für die Berechnung der außereuropäischen Quote ist die Investitionsstruktur des/der Fonds maßgeblich. Sofern eine Investition in einen Fonds getätigt wird, dem die Anlage in Anteilen von Fonds (Zielfonds) gestattet ist, ist die Fondsstruktur des Zielfonds und für die außereuropäische Quote die in den Zielfonds enthaltene Investitionsstruktur maßgeblich. Werden die für den jeweiligen Depottyp maßgeblichen Anlagegrenzen unbeabsichtigt überschritten, so hat der Auftragnehmer bei seinen Dispositionen unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen in einem angemessenen Zeitraum anzustreben. 9. Anlagebedingungen Die Mindestanlage beträgt 2.500, Euro. Weitere Einzahlungen sollen über mindestens 2.500, Euro und Aufträge zur Auszahlung über mindestens 2.500, Euro lauten. Vereinbart der Auftraggeber einen Einzahlplan (Einzahlungen per regelmäßigen Lastschrifteinzug), kann die Mindestanlage 2.500, Euro und die Höhe der regelmäßigen Zahlungen 100, Euro betragen. Diese können monatlich, zweimonatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erbracht werden. Die Vermögensanlage erfolgt überwiegend in Investmentanteilen, die von der Bank als verwahrfähig erklärt worden sind. Ertragsausschüttungen werden zum Anteilwert sofort wieder in Investmentanteilen angelegt. Alle Depots desselben Depottyps sind prozentual gleich strukturiert. Umschichtungen werden vom Auftragnehmer für alle Depots desselben Depottyps taggleich in demselben Verhältnis vorgenommen. Einzahlungen zugunsten des Depots werden in weiteren Anteilen aller im Depottyp befindlichen Fonds aufgeteilt nach dessen aktueller Struktur angelegt. Bei Auszahlungsaufträgen erfolgt der Verkauf gleichfalls unter Wahrung der prozentualen Struktur des Depottyps. Der Auftragnehmer und die Verwaltungs- bzw. Kapitalanlagegesellschaften, in deren Fonds investiert wird, können unmittelbar oder mittelbar gesellschaftsrechtlich verbunden sein. 10. Ausführungsanzeigen und Informationen für den Auftraggeber Ausführungsanzeigen Der Auftraggeber erhält von der Bank über jede von ihm vorgenommene Einzahlung oder Auszahlung eine Bestätigung der Auftragsausführung. Für die im Rahmen einer regelmäßigen Transaktion (z. B. Einzahlplan) vorgenommenen Ein- und Auszahlungen erhält der Auftraggeber abweichend von der vorstehenden Regelung keine Ausführungsanzeigen, sondern gemäß Nummer eine halbjährliche oder gegebenenfalls vierteljährliche Aufstellung mit allen Ein- und Auszahlungen im abgelaufenen Kalenderhalbjahr oder gegebenenfalls Kalendervierteljahr Informationen für den Auftraggeber über das Vermögensmanagement Der Auftraggeber erhält halbjährlich für das abgelaufene Kalenderhalbjahr: Angaben zum Depotstand zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, eine individuelle Aufstellung über die Zusammensetzung, Bewertung und Wertentwicklung seines Depots während des Berichtszeitraums, einen Vergleich der Wertentwicklung mit einer entsprechenden Vergleichsgröße während des Berichtszeitraums, eine Aufstellung mit allen Ein- und Auszahlungen im Kalenderhalbjahr bzw. Informationen zu jedem im Berichtszeitraum ausgeführten Geschäft, sofern diese Informationen nicht direkt nach Ausführung des Geschäfts mitgeteilt wurden, Informationen über den Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum eingegangenen Ertragsausschüttungen, Informationen über den Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, sofern diese Informationen nicht direkt nach Belastung mitgeteilt wurden, Informationen über Maßnahmen des Auftragnehmers, die Rechte in Bezug auf im Depot befindliche Finanzinstrumente verleihen. Die genannten Dokumente werden dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage auch vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erhält er halbjährlich: einen Bericht über die im Rahmen des gewählten Depottyps vom Auftragnehmer getroffenen Dispositionen. 4

5 Der Auftraggeber erhält jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr: eine Vergütungsabrechnung über die für das Vermögensmanagement angefallenen Gebühren und Entgelte, eine nach steuerlichen Kriterien gegliederte Aufstellung der angefallenen Erträgnisse des Depots, wie sie für Auftraggeber maßgebend ist, die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und ihre Investmentanteile im Privatvermögen halten. Endet das Vermögensmanagement vor Ablauf des Kalenderjahres, so erhält der Auftraggeber unverzüglich einen Depotauszug, der die Bestände bei Beendigung des Vermögensmanagements ausweist, und am Anfang des auf die Beendigung des Vermögensmanagement-Vertrages folgenden Kalenderjahres die steuerliche Erträgnisaufstellung. Für den Versand der Dokumente an den Auftraggeber gelten die für das De pot getroffenen Anweisungen des Auftraggebers. Die Bank teilt dem Auftraggeber diejenigen Verluste mit, die einen nachfolgend pro Depottyp vereinbarten Schwellenwert übersteigen. Der Schwellenwert ist überschritten, wenn das Depot des Auftraggebers im Vergleich zu dem an den vorangegangenen Stichtagen und ermittelten und mitgeteilten Depotwert einen Verlust in der nachfolgend genannten Höhe aufweist: Profit Depot-Typ A 5 % Profit Depot-Typ B 8 % Profit Depot-Typ C 10 % Profit Depot-Typ D 15 % Profit Depot-Typ E 20 % 11. Gebühren und Vergütungen Gebühren, Auslagen, Steuern und Abgaben Entstehende Auslagen können dem Depotinhaber in Rechnung gestellt werden. Die Einzelheiten werden in einem Verzeichnis gemäß Nummer geregelt. Lautet der Anteilwert nicht auf Euro, werden die ausländischen Zahlungsmittel beim Kauf zum Briefkurs angeschafft und beim Verkauf zum Geldkurs veräußert. Fremde Spesen werden grundsätzlich vom Auftraggeber getragen. Gebühren, Auslagen, Steuern und Abgaben kann die Bank durch Verkauf von Anteilen bzw. Anteilbruchteilen in entsprechender Höhe oder durch automatischen Einzug per Lastschrift decken Vergütungen Für das laufende Vermögensmanagement erhält der Auftragnehmer eine vom Depottyp abhängige, kalenderjährliche Vergütung. Diese wird nach dem Jahresdurchschnittswert des Depots ermittelt, wobei die Monatsendbestände zugrunde gelegt werden. Die Einzelheiten werden in einem Verzeichnis gemäß Nummer geregelt. Die Bank ist berechtigt, die Vermögensmanagement-Vergütung nach den Angaben des Auftragnehmers zu berechnen, in dieser Höhe Anteile und Anteilbruchteile zu verkaufen und ihm den Gegenwert auszuzahlen. Die Vermögensmanagement-Vergütung wird sofern der Vertrag unterjährig beginnt bzw. das Vertragsverhältnis unterjährig endet nur anteilig (pro rata temporis) berechnet. Während der Dauer des Vermögensmanagement-Vertrages werden Käufe einschließlich der Wiederanlage der Ertragsausschüttung zum Anteilwert, ohne Ausgabeaufschlag, abgerechnet. Die Bank ist berechtigt, die Vergütungen für das Vermögensmanagement durch Verkauf von Anteilen bzw. Anteilbruchteilen oder durch automatischen Einzug per Lastschrift zu decken. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmer auf der Basis der im Rahmen des Vermögensmanagements in Fondsanteilen angelegten Gelder der Auftraggeber vom Emittenten der betreffenden Fondsanteile Vergütungen vereinnahmen Preisverzeichnis Die Berechnung sämtlicher Gebühren, Entgelte und Vergütungen erfolgt nach einem Verzeichnis, dessen jeweils gültige Fassung bei dem Auftragnehmer zur Verfügung steht. Dieses Verzeichnis bildet einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung. 12. Haftung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Vermögensmanagement der ihm nach diesem Vertrag anvertrauten Vermögenswerte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Wegen der Besonderheit des Auftrags übernimmt er jedoch keine Haftung, insbesondere nicht für das Erreichen des Anlageziels, das für den Depottyp angeführt ist, und auch nicht für die Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit der von ihm im Rahmen des Vermögensmanagements getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen, es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In der Person des Auftraggebers begründete steuerliche Umstände kann der Auftragnehmer bei Dispositionen nicht beachten. Nach Möglichkeit wird er die deutsche Spekulationssteuerfrist berücksichtigen. Mehreren Auftraggebern bzw. Auftragnehmern stehen Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis als Gesamtgläubiger zu, und sie haften der Gegenseite für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung gesamtschuld nerisch. 13. Kündigung des Vermögensmanagement-Vertrages Der Auftraggeber und der Auftragnehmer dürfen den Vermögensmanagement-Vertrag schriftlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen einseitig aufheben, wobei die Kündigung einen Monat nach Mitteilung in Kraft tritt. Der Auftragnehmer ist zu einer Kündigung des Vermögensmanagement-Vertrages mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mitteilung berechtigt, wenn er der Meinung ist, dass die Weiterführung der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber zu einer möglichen Haftungsklage führen könnte, oder wenn die Ein- und Auszahlungsaufträge des Auftraggebers gegen die öffentliche Ordnung zu verstoßen scheinen oder wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung, in gutem Glauben zu handeln, nicht erfüllt. Gleiches gilt, wenn die Weiterführung des Vermögensmanagements durch den Auftraggeber oder Dritte unmöglich oder erheblich beeinträchtigt wird. Außerdem ist die Bank zur Schließung der Depots berechtigt, wenn das Depot seit mehr als sechs Monaten keinen Bestand mehr aufweist. 14. Wirkung der Kündigung Kündigt einer von mehreren Auftraggebern bzw. einer von mehreren Auftragnehmern dieses Vertragsverhältnis, so beendigt dies den Vermögensmanagement-Vertrag auch für alle übrigen Beteiligten. Der Zugang der Kündigung bei einem von mehreren Auftraggebern bzw. einem von mehreren Auftragnehmern bewirkt die Beendigung des Vermögensmanagement-Vertrages insgesamt. Dessen ungeachtet wird sich der Auftragnehmer im Falle einer Vertragskündigung bemühen, diese Kündigung jedem einzelnen Auftraggeber zugehen zu lassen. Die Kündigung des Vermögensmanagement-Vertrages führt zu einem Gesamtverkauf der im Profit Depot verwahrten Vermögensgegenstände. 15. Tod des Auftraggebers Der Vermögensmanagement-Vertrag endet nicht mit dem Tod des Auftraggebers. 16. Streichungen, Änderungen und Ergänzungen Eine Depoteröffnung durch die Bank kann nicht erfolgen, wenn Streichungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Sonderbedingungen durch den Auftraggeber vorgenommen worden sind. 17. Maßgebliches Recht Es findet Luxemburger Recht Anwendung. 18. Sonstiges Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Er gänzungen bedürfen der Schriftform. 19. Änderung der Sonderbedingungen Die Bank wird dem Auftraggeber eine Änderung dieser Sonderbedingungen schriftlich mitteilen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihr nicht innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich widerspricht. Die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ist fristwahrend. Die Bank wird dann die Neufassung der Sonderbedingungen der gesamten bestehenden und künftigen Geschäftsverbindung zugrunde legen. Widerspricht der Auftraggeber einer von der Bank vorgeschlagenen Änderung der Sonderbedingungen, so ist die Bank berechtigt, das Vertragsverhältnis über das Profit Depot unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Bank wird den Auftraggeber auf diese Folgen bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. 5

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8 Unsere Konditionen für Profit Depot der NORD/LB. Auszug aus dem Preisverzeichnis der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. Profit Depot.* Vermögensmanagement-Gebühren p.a. inkl. MwSt. Profit Depot-Typ A 0,70 % Profit Depot-Typ B 0,80 % Profit Depot-Typ C 1,00 % Profit Depot-Typ D 1,10 % Profit Depot-Typ E 1,10 % Verwaltungsvergütung p.a.** MwSt.-frei DekaLux-Mix: E1 0,30 % DekaLux-Mix: E1+ 0,40 % DekaLux-Mix: W1 0,50 % DekaLux-Mix: C1 0,65 % DekaLux-Mix: C1+ 0,80 % Depotgeschäft.* (Kosten für die Depotführung) inkl. MwSt. Depotgebühr p.a. 0,125 %, mind. 38, EUR Postaufbewahrung bei der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. p.a. 25, EUR Postversand Depotverfügungen per Barauszahlung mit Avisierung per Barauszahlung ohne Avisierung per Überweisung per Verrechnungsscheck per Auslandsüberweisung in Euro innerhalb Europas*** in andere Staaten per Überweisung in Fremdwährung 38, EUR 76, EUR 25, EUR 25, EUR Depotverpfändungen pauschal 25, EUR Nachlassbearbeitung Wiederanlage des Depotgegenwertes Verfügung des Depotgegenwertes 0,10 %, mind. 75, EUR Erstellung von Zweitschriften, Wertpapier ab rechnungen etc. je Fonds/Depottyp pro Kalenderjahr 10, EUR Jahresabschlussunterlagen je Depot und Kalenderjahr 10, EUR 023 *Die Depotgebühr/Vermögensmanagementgebühr wird grundsätzlich am zweiten tag im Dezember eines jeden Jahres fällig. Sollte der 1. Dezember auf ein Wochenende fallen, so ist der erste tag im Dezember der Fälligkeitstag. Sie wird, sofern das Vertragsverhältnis unterjährig beginnt bzw. endet, nur zeitanteilig auf Basis der jeweiligen Monatsendbestände berechnet. Die Abrechnung wird an den darauf folgenden Tagen vorgenommen. Endet das Vertragsverhältnis unterjährig, wird die Depotgebühr/Vermögensmanagementgebühr sofort fällig und abgerechnet. **Im Verkaufsprospekt sind alle Vergütungen und Aufwendungen benannt, die dem Sondervermögen belastet werden. ***Bei Verwendung der internationalen ISO-Codes (IBAN; BIC).

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