TRENNUNG, was nun? Ratgeber. Büro für Familie, Frauen und Gleichberechtigung des Main-Taunus-Kreises

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1 TRENNUNG, was nun? Ratgeber Büro für Familie, Frauen und Gleichberechtigung des Main-Taunus-Kreises main-taunus-kreis

2 Impressum Herausgeberin Büro für Familie, Frauen und Gleichberechtigung des Main-Taunus-Kreises Am Kreishaus Hofheim Telefon: Fax: Internet Autorinnen: Ingrid Breckheimer, Frauenbeauftragte Main-Taunus-Kreis Nicole Binder, Fachanwältin für Familienrecht, Hofheim am Taunus Auflagen 6. Auflage 2013, 2000 Exemplare 2

3 Inhaltsverzeichnis: Seite Vorwort 1. Allgemeines Planen Sie die Trennung in Ruhe Wichtige Vorkehrungen Bankverbindungen 8 2. Agentur für Arbeit Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? Wie meldet man sich arbeitslos? Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld? Welche Pflichten hat der Bezieher von Arbeitslosengeld? Auskunftssperre Ausländerinnen / mit Ausländern verheiratete Frauen Frauen helfen Frauen MTK e.v Frauenhaus Beratungs- und Interventionsstelle Gewaltschutzgesetz Hausrat (Haushaltsgegenstände) Kinder Elterliche Sorge Umgangsrecht Ausgestaltung der elterlichen Sorge Kindesunterhalt Unterhalt der minderjährigen Kinder Unterhalt der volljährigen Kinder Beistandschaft Unterhaltsvorschuss Kindergeld und Kinderzuschlag Kindergeld Kinderzuschlag 23 3

4 Seite 9. Kosten Beratungshilfe Verfahrenskostenhilfe Scheidungskosten Meldepflicht Rechtsanwältin / Rechtsanwälte Scheidung Mediation Versorgungsausgleich Nachehelicher Unterhalt Zugewinnausgleich Schulden Sozialhilfe Mehrbedarf Heizkosten Steuern Trennung Rechtliche Grundlagen Trennungsunterhalt Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes Versicherung Krankenversicherung Private Versicherungen Wohnberechtigungsschein Bewilligungsvoraussetzungen Wer ist antragsberechtigt? An wen müssen Sie sich wenden? Welche Unterlagen werden benötigt? Welche Gebühren fallen an? Zeitraum Wohngeld 36 4

5 Vorwort Trennung und Scheidung sind einschneidende Ereignisse für Paare, für Eltern und für Kinder. Sie stehen nun vor solch einer Entscheidung. Sie wurden gekränkt und möchten sich am liebsten sofort trennen. Aber es entsteht Unsicherheit und die Frage Was kommt danach? gewinnt immer mehr an Bedeutung. Zukunftsängste und fehlende Zukunftsperspektiven gehen damit einher. Auch das Büro für Familie und Frauen in der Kreisverwaltung des Main-Taunus- Kreises wird häufig von Frauen aufgesucht und um Rat und Unterstützung in dieser schwierigen Situation gebeten. Aber oft bedeutet eine Trennung auch die Chance auf einen positiven Neuanfang und der Blick zurück kann auch die Wiederholung von Fehlern im eigenen Verhalten verhindern. Mit dieser Broschüre will Ihnen das Büro für Familie und Frauen eine erste wichtige Orientierungshilfe anbieten und Ihnen deutlich machen, dass Trennung und Scheidung kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Sie soll Mut machen und Ihnen dabei helfen, die Situation besser zu beurteilen und die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Der Ratgeber gibt Ihnen einen Einblick in die Rechtslage und Informationen über Ämter und Institutionen, ersetzt aber nicht die notwendige juristische und / oder psychologische Fachberatung im Hinblick auf Ihre persönliche Situation. Bei der Erarbeitung dieser Broschüre haben uns Beschäftigte der Kreisverwaltung und der Arbeitsagentur durch ihr Fachwissen und ihre Erfahrung unterstützt, wofür wir uns herzlich bedanken. Für persönliche Gespräche steht Ihnen das Büro für Familie und Frauen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung. Ingrid Hasse Dezernat für Familie, Frauen und Gleichberechtigung Ingrid Breckheimer Büro für Familie und Frauen 5

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7 1. Allgemeines Schritte vor der Trennung! 1.1 Planen Sie die Trennung in Ruhe Wichtige Papiere sollten Sie sicher stellen bzw. kopieren: Geburtsurkunde/Heiratsurkunde Ausweise Bescheide (z. B. Kindergeld, Wohngeld) Versicherungspolicen (z. B. Lebensversicherung, Bausparverträge) Sparbücher, Depotauszüge von Wertpapieren Krankenversicherungsausweis Mietvertrag Lohnsteuerkarte bei Wohnungs- bzw. Hauseigentum: Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Brandkasse, Darlehensverträge Kopie des Arbeitsvertrages Ihres Mannes aktuelle Gehaltsbescheinigungen (ggf. Arbeitslosenbescheid) von Ihnen und Ihrem Mann Wichtig ist auch die Erstellung einer Liste der Hausrats- und Vermögensgegenstände einschließlich einer Liste der von Ihnen nach einer Trennung dringend benötigten Hausratsgegenstände. (Siehe auch Hausrat) Sind diese Dinge nicht für Sie erreichbar bzw. haben Sie die vorgenannten Dinge nicht sichergestellt, müssen Sie durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, in Form einer Auskunftsklage die erforderlichen Informationen einholen. Vereinbaren Sie mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt einen Scheidungsberatungstermin. (Siehe auch Beratungshilfe) Bereiten Sie konkrete Fragen vor, damit Sie soviel Informationen wie möglich erhalten über Unterhalt, Umgangsrecht etc. Tipp: Unterzeichnen Sie keine Verträge ohne Rücksprache mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt! 7

8 1.2 Wichtige Vorkehrungen Falls Sie nicht in der Ehewohnung bleiben können/wollen, teilen Sie Ihren Auszug Ihrem bisherigen Vermieter mit. Beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Amt für Wohnungsbau einen Wohnberechtigungsschein (siehe Wohnberechtigungsschein) Sobald Sie eine Wohnung gefunden haben, prüfen Sie, ob Ihnen Wohngeld zusteht. (siehe Wohngeld) Neben der Abmeldung des alten Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt sind Ihre schulpflichtigen Kinder ggf. umzumelden. Beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit ggf. die Überweisung des Kindergeldes auf Ihr Konto Bankverbindungen Ist kein eigenes Konto vorhanden, sollte ein eigenes Konto eingerichtet werden. Ist ein eigenes Konto vorhanden, und hat der andere Partner Vollmacht, sollte diese widerrufen werden. Ist nur ein gemeinsames Konto vorhanden, sollte dieses gekündigt werden. Die Kündigung kann nur gemeinsam erfolgen. Wird diese Zustimmung verweigert, kann sie durch eine gerichtliche Entscheidung erzwungen werden. Bis dahin ist mit der Bank ein Haftungsausschluss wegen zukünftiger Kontoüberziehungen zu klären. Sind getrennte Konten vorhanden und bestehen keine Vollmachten, ist nichts zu veranlassen. Mit dem Widerruf einer Bankvollmacht ist eine Verfügung über das Konto gegen den Willen des Kontoinhabers nicht mehr möglich. 2. Agentur für Arbeit Sie sind nicht berufstätig, wollen aber wieder arbeiten gehen? Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit. 2.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass in der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von drei Jahren mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. 8

9 Arbeitslosengeld können somit nur diejenigen beziehen, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, arbeitslose Beamte zum Beispiel nicht. Arbeitslosengeld wird nicht gleich, aber zu einem späteren Zeitpunkt gewährt, wenn bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Besteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Anspruch verbraucht oder erloschen ist, setzen Sie sich unverzüglich mit dem für Sie zuständigen Träger für Grundsicherung für Arbeitssuchende (örtliche Agentur für Arbeit, Amt für Arbeit und Soziales MTK) in Verbindung. Dieser wird prüfen, ob Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) zustehen. 2.2 Wie meldet man sich arbeitslos? Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie der zuständigen Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet haben. Damit gilt gleichzeitig die Leistung als beantragt. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Agentur für Arbeit spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit zur Arbeitslosmeldung aufsuchen; dies kann auch innerhalb von 3 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit geschehen. Ihre persönliche Arbeitslosenmeldung ist unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld! 2.3 Wie hoch ist das Arbeitslosengeld? Für die Höhe des Arbeitslosengeldes sind von Bedeutung: das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie im letzten Jahr vor der Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt erzielt haben. die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse. die Frage, ob die Zahl der Kinder im Sinne des 32 Abs. 1, 3-5 Einkommenssteuergesetz zu berücksichtigen ist. Ihre Agentur für Arbeit errechnet aufgrund dieser Grundlagen ein tägliches Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld wird für jeden Kalendertag geleistet. Ist es für einen folgenden Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. 9

10 2.4 Welche Pflichten hat der Bezieher von Arbeitslosengeld? Folgende Pflichten müssen Arbeitslosengeldbezieher beachten: Meldepflicht: Während der Zeit, in der Arbeitslosengeld bezogen wird, besteht die Verpflichtung, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich zu melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur für Arbeit dazu auffordert. Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises: Bei Beantragung und Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe muss der Sozialversicherungsausweis bei der Agentur für Arbeit hinterlegt werden. Mitwirkungspflicht: Vor der Leistungsbewilligung und während der Zahlung wird vom Arbeitslosen die Mitwirkung von der Agentur für Arbeit verlangt. Dazu zählen unter anderem: Die Angabe aller Tatsachen, die für die Bewilligung erheblich sind Die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte Vorlage und Benennung von Beweismitteln Persönliche Vorsprache Bereitschaft, sich medizinisch untersuchen zu lassen Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen Erstattungspflicht: Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Aus folgenden Gründen kann eine Bewilligung aufgehoben werden, wenn die bewillig ten Leistungen dem/der Arbeitslosengeldbezieher/in nicht zustanden: Wenn er/sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung der Verhältnisse nichtrechtzeitig mitgeteilt hat. Wenn der/die Arbeitslosengeldbezieher/in gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass er/sie keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte. Wenn ein Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. 10

11 3. Auskunftssperre Wollen Sie vermeiden, dass Ihr Mann Ihren neuen Wohnsitz erfährt, können Sie beim Einwohnermeldeamt die Eintragung einer Auskunftssperre nach dem hessischen Meldegesetz beantragen. Diese erhalten Sie, wenn z. B. Gefahr für Leib und Seele der gemeldeten Person besteht. Die bestehende Gefahr müssen Sie ggf. nachweisen können, und zwar durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die in der Vergangenheit erlittenen Verletzungen oder durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die Sie vor Ihrem Rechtsanwalt / Ihrer Rechtsanwältin abgegeben haben oder durch eine Anzeige bei der Polizei (siehe Gewaltschutzgesetz). Die Meldeunterlagen mit dem Sperrvermerk werden von der Meldebehörde auch an andere Behörden weitergeleitet. Diese Behörden dürfen dann ebenfalls keine Auskunft über Ihren Aufenthaltsort erteilen. Die Auskunftssperre gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; sie kann jedoch ggf. (der Gesetzeswortlaut spricht nur von Verlängerung) verlängert werden. Die Einwohnermeldeämter haben entsprechende Antragsformulare. 4. Ausländerinnen mit Ausländern verheiratete Frauen Für die Scheidung von Ehen ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger gelten, sofern sie nicht mit einer/einem Deutschen verheiratet sind, besondere Regelungen. Bei binationalen Ehen bzw. ausländischen Ehepaaren werden innerhalb der Bundesrepublik Getrenntleben und Scheidung nach internationalem Privatrecht beurteilt. Hiernach beurteilt sich auch, nach welcher Rechtsordnung die Ehescheidung durchzuführen ist. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen nur dann durchgeführt, wenn für die Ehescheidung deutsches Recht gilt und das Recht der Staaten, denen die Ehegatten angehören, den Versorgungsausgleich kennen. 11

12 Unterhaltsansprüche werden vorrangig nach deutschem Recht geregelt, wenn der/die Berechtigte in Deutschland seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Kinder, die in Deutschland leben, wird sowohl der Umgang als auch die elterliche Sorge nach deutschem Recht geregelt. Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, sollten Sie sich auf jeden Fall vor einer Scheidung ausländerrechtlich beraten lassen oder rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Familienrecht einholen. IAF - Verband binationaler Familien und Partnerschaften Ludolfusstr Frankfurt-Bockenheim Tel.: (0 69) Fax: (0 69) verband-binationaler@t-online.de Internet: 5. Frauen helfen Frauen MTK e.v. 5.1 Frauenhaus Schutz und Zuflucht für Frauen und ihre Kinder, die von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind Eine Aufnahme ist Tag und Nacht möglich Die Adresse ist aus Sicherheitsgründen geheim Welche Unterstützung bietet das Frauenhaus? Psychosoziale Beratung Gefährdungsanalyse Verarbeitung der Gewalterlebnisse Unterstützung bei der Alltagsbewältigung Entwicklung neuer Lebensperspektiven Begleitung zu Ämtern, Gerichten, Polizei, etc. Pädagogische Angebote für Mädchen und Jungen Einzel- und Gruppenarbeit 12

13 Hilfen bei der Verarbeitung der Gewalterfahrung Unterstützung bei der Orientierung in das neue Lebensumfeld Informationsvermittlung zu den Themen Existenzsicherung Trennung und Scheidung Sorge- und Umgangsrecht Gewaltschutzgesetz/Stalking Vernetzung und Kooperation Telefon: (06192) Fax: (06192) www: frauenhelfenfrauenmtkev.de Beratungs- und Interventionsstelle Fachstelle für Frauen, die von körperlicher, seelischer und/oder sexueller Gewalt bedroht oder betroffen sind. Proaktive Beratung nach Polizeieinsätzen Psychosoziale Beratung bei Partnerschaftskonflikten während eines Trennungsprozesses nach Trennung oder Scheidung Paarberatung in Kooperation Präventionsangebote bei häuslicher Gewalt Informationsvermittlung zu den Themen Existenzsicherung Trennung und Scheidung Sorge- und Umgangsrecht Gewaltschutzgesetz / Stalking Vernetzung und Kooperation Fachberatung und Fachvorträge Informationsveranstaltungen 13

14 Arbeit mit Gruppen Telefon- und Bürozeiten: Dienstag Donnerstag Freitag Uhr Uhr Uhr Alte Bleiche Hofheim Telefon: (06192) Fax: (06192) frauenberatungsstelle-fhfmtkev@t-online.de 6. Gewaltschutzgesetz Häusliche Gewalt, die in den meisten Fällen von Männern ausgeht, kommt in allen sozialen Schichten vor und ist oft auch ein Grund für eine Trennung. Opfer sind überwiegend Frauen und Kinder. Durch das Gewaltschutzgesetz haben Opfer das Recht, den Gewalttäter der Wohnung verweisen zu lassen, gleich ob er Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Auf entsprechenden Antrag hin kann das Familiengericht den Täter bis zu 6 Monaten aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ihm verbieten, sich Ihnen oder der Wohnung zu nähern oder Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Bei akuter Gefahr rufen Sie die Polizei, die Sie schützt und kurzfristig eine Wohnungsverweisung aussprechen kann und/oder Sie in ein Frauenhaus bringen kann, wo Sie und Ihre Kinder Schutz und Unterstützung finden. 7. Hausrat (Haushaltsgegenstände) Der Gesetzgeber hat im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen zum den Begriff Hausrat durch den Begriff Haushaltsgegenstände ersetzt. Unter Haushaltsgegenständen versteht man alle Gegenstände, die üblicherweise für die Einrichtung der Wohnung dienen. Hierzu gehören beispielsweise 14

15 Möbel, Geschirr, Wäsche, Gartenmöbel- und Gartengeräte, Kommunikationsmedien, Literatur, Sport- und Hobbygeräte, auch die Einrichtung einer Ferienwohnung der Eheleute gehört dazu. Verteilt werden ausschließlich nur Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen. Hierzu zählen die Gegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind oder bereits vor der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft aber erst während der Ehe bezahlt worden sind. Nicht maßgeblich ist, wer die Gegenstände bezahlt oder gekauft hat. Ein PKW zählt in der Regel nicht zum Haushalt. Er ist nur in Ausnahmefällen dem Haushalt zuzuordnen, wenn das Fahrzeug ausschließlich für familiäre Zwecke genutzt worden ist. Bis zur endgültigen Verteilung der ehelichen Haushaltsgegenstände steht beiden Eheleuten ein Besitzrecht an diesen Gegenständen zu. Dementsprechend darf kein Ehepartner gegen den Willen des Anderen über gemeinsame Haushaltsgegenstände alleine verfügen. Geschieht dies doch, kann der andere Ehepartner sein Recht auf Mitbesitz und die Rückführung in den ehelichen Haushalt geltend machen. Wer aus der Ehewohnung auszieht, sollte wichtige persönliche Gegenstände wie persönliche Dokumente, Sparbücher, Kontounterlagen, Versicherungspolicen, Zeugnisse, beruflich genutzte Gegenstände, Kleidung, Schmuck, persönliche Gegenstände der mit ausziehenden Kinder (Schulsachen, Kleidung, Spielzeug) mitnehmen. 8. Kinder 8.1 Elterliche Sorge Die Eltern üben die elterliche Sorge für ihre Kinder grundsätzlich gemeinsam aus. Die gilt unabhängig von Trennung und Scheidung. Die Trennung oder Scheidung alleine ist kein Grund für einen Elternteil, die alleinige elterliche Sorge zu beantragen. Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung erfolgt vom Falle der Kindeswohlgefährdung abgesehen nur noch in den Fällen, in denen ein Elternteil 15

16 einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stellt. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf Sie als Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei Scheidung wird also nur dann über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es den Eltern in einer Trennungssituation Schwierigkeiten bereitet, die elterliche Sorge und den Umgang mit ihren Kindern im Alltag als gemeinsame Entscheidung zu gestalten und umzusetzen, sollen die Eltern nicht alleingelassen werden, wenn sie sich auf der Suche nach einer tragfähigen Lösung befinden. Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird und minderjährige Kinder betroffen sind, wird daher das Jugendamt hierüber vom Gericht informiert. Das Jugendamt bietet den Eltern Beratung an, um durch die Trennung entstehende Konflikte gemeinsam wahrnehmen zu können. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen das Jugendamt auch schon in der Trennungszeit beratend zur Seite. In diesem Fall müssen Sie den Kontakt zum Jugendamt jedoch selbst herstellen. 8.2 Umgangsrecht Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrecht zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Auch nach einer Trennung der Eltern sollen dem Kind die gewachsenen familiären Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht ist als Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil ausgestaltet. Bedenken Sie, dass Ihre Elternrolle mit der Trennung nicht beendet ist. In der Regel finden die Umgangskontakte alle 14 Tage von freitags nachmittags bis sonntags abends statt, sowie die Hälfte der großen und kleinen Ferien. Dieser Zeitraum hat sich als sinnvoll erwiesen, da er in der Regel den Arbeitszeiten der Eltern sowie dem Kindergarten- oder Schulbesuch der Kinder und deren sonstigen nachmittäglichen Verpflichtungen angemessen 16

17 Rechnung trägt. Eltern können einvernehmlich aber auch andere Zeiträume wählen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Eltern weiter voneinander weg wohnen und ein Besuch alle 14 Tage mit zu großem Aufwand verbunden wäre oder die Eltern sich trotz ihrer Trennung die Betreuung ihrer Kinder teilen. Kommt es zu Problemen beim Umgangsrecht, kann sich jeder Elternteil an das Jugendamt wenden und um Hilfe bitten. Steht dagegen fest, dass ein Kontakt des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil dem Kind schadet, kann der Umgang durch das Familiengericht ausgeschlossen werden. Auch Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern können ein Umgangsrecht haben, wenn dies zum Wohl des Kindes ist. Dies ist meist dann der Fall, wenn eine enge Bindung oder häusliche Gemeinschaft dieser Personen zu dem Kind bestanden hat. Über die Ausgestaltung der Umgangskontakte mit diesem Personenkreis entscheiden die Eltern und im Streitfall das Familiengericht. 8.3 Ausgestaltung der elterlichen Sorge Für ein Kind stellt die Trennung/Scheidung der Eltern eine erhebliche Belastung dar. Sie werden nicht umhinkommen, zum Wohl Ihres Kindes Regelungen zu treffen, denn Ihr Kind hat ein Recht auf beide Eltern und es braucht sie beide. Als Paar getrennt Eltern ein Leben lang Die wichtigste Hilfe, die Sie Ihrem Kind in der Trennungssituation und danach bieten können, besteht darin, als Vater und Mutter weiterhin verfügbar zu bleiben, auch wenn Ihre Partnerschaft nicht mehr besteht. Ihr Kind hat die wachsende Spannung und die Auseinandersetzungen zwischen Ihnen als Eltern womöglich längst mitbekommen, meist ohne zu begreifen und richtig einordnen zu können, was da eigentlich passiert. Ihr Kind hat ein Recht darauf, dass beide Eltern ihm gegenüber die Dinge beim Namen nennen. Deshalb: Sagen Sie (möglichst beide) Ihrem Kind, dass Sie sich trennen werden. Es kommt dabei nicht so sehr darauf an, dass Ihr Kind alle Zusammenhänge der Trennung erfasst, wichtig ist für Ihr Kind, mit beiden Eltern in Kontakt zu bleiben und von beiden jeweils so viel erfahren und erfragen zu können, wie es seinem Alter und seiner Situation entspricht. 17

18 Sprechen Sie über Veränderungen mit Ihrem Kind. Erklären Sie Ihrem Kind, was in Zukunft anders sein wird, welche Regelungen Sie getroffen haben, was sich dabei für das Kind ändern wird. Ist ein Umzug oder gar ein Wegzug in eine andere Stadt beabsichtigt? Gibt es eine andere Schule? Wird sich aus finanziellen Gründen das Taschengeld verändern? Informieren Sie Ihr Kind über das, was bleibt. Erzählen Sie Ihrem Kind aber auch, was sich nicht verändern wird. Z. B. dass es sein eigenes Zimmer behält, der Besuch der Großeltern nach wie vor stattfindet, die geplante Urlaubsreise bleibt, etc. Sicher ist es schwer für Sie, die Trauer und den Zorn Ihres Kindes über das Auseinandergehen der Eltern zu spüren und auszuhalten und sich gleichzeitig mitschuldig daran zu fühlen. Wenn es Ihnen, möglichst beiden Eltern, gelingt, trotz der eigenen verletzten Gefühle, Ihrem Kind immer wieder Fragen zum Thema Trennung zu ermöglichen, dann geben Sie ihm eine wichtige Hilfe bei der Bewältigung dieser großen Veränderung. Hilfe, Rat und Unterstützung für diese schwierige Aufgabe erhalten Sie auf jeden Fall beim Jugendamt oder freien Trägern der Erziehungshilfe. Diese Beratung ist kostenlos. Main-Taunus-Kreis Der Kreisausschuss Amt für Jugend und Schulen Am Kreishaus Hofheim Telefon: ( ) Diakonisches Werk Ostring Schwalbach Telefon: ( ) Caritas Eltern-, Jugendberatung Grabenstraße Flörsheim Telefon: ( )

19 Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern Frankenstr Schwalbach Tel.: ( ) Fax: ( ) Kindesunterhalt Beim Kindesunterhalt ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt des minderjährigen Kindes und demjenigen des volljährigen Kindes. Ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder nicht, spielt dagegen keine Rolle Unterhalt der minderjährigen Kinder Der Unterhaltsanspruch besteht gegenüber beiden Eltern. Lebt das Kind mit einem Elternteil zusammen, kommt dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Versorgung, Erziehung und Betreuung nach. Der Elternteil, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrages nach. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ist bei Angestellten das Einkommen der letzten 12 Monate. Bei selbständig Tätigen ist in der Regel das Einkommen der letzten drei Jahre maßgeblich. Notwendige Fahrtkosten zur Arbeit und etwa vorhandene notwendige Verbindlichkeiten werden abgezogen. Wichtig ist, dass nicht alle Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden. Gerade hier ist es wichtig, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um den Unterhalt in der richtigen Höhe ermitteln zu können. Ist das zu berücksichtigende Nettoeinkommen ermittelt, findet die Düsseldorfer Tabelle Anwendung. Je nach Höhe des Einkommens, dem Alter und der Anzahl der Kinder ist sodann der Unterhalt der Kinder zu ermitteln und um das hälftige Kindergeld zu bereinigen. 19

20 Düsseldorfer Tabelle 2013 Altersstufen in Jahren ( 1612a Absatz. 1 BGB) Alle Beiträge in Euro ab 18 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Prozentsatz 1. bis Anmerkungen: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Aboder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Der Kindesunterhalt ist vorrangig von dem Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter zu zahlen. Der Unterhalt der Kinder ist damit grundsätzlich an erster Stelle zu zahlen. 20

21 Dem zahlungspflichtigen Elternteil steht ein Mindesteinkommen (sogenannter Selbstbehalt) zu, welches ihm zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Ab sind dies für den erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten monatlich 1.000,00 Euro. Auch nicht erwerbstätige Eltern sind zum Unterhalts verpflichtet, wenn sie genügend sonstige Einkünfte haben (Arbeitslosengeld, Einkünfte aus Vermögen etc.). Nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steht ab ein Selbstbehalt in Höhe von 800,00 Euro zu. Hat das Kind eigenes Vermögen, sind die Zinseinnahmen, die aus dem Vermögen erzielt werden, auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Nur im Ausnahmefall, wenn die Eltern selbst nicht leistungsfähig sind, muss das Kind sein Vermögen für seinen Unterhaltsbedarf verwenden. Hat das Kind eigenes Einkommen, z. B. Lehrgeld, ist dieses zunächst um eine ausbildungsbedingte Kostenpauschale zu bereinigen und der Restbetrag hälftig auf den zu zahlenden Geldbetrag anzurechnen. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig keinen Unterhalt, muss er zur Zahlung aufgefordert werden. Die Zahlungsaufforderung sollte möglichst schriftlich erfolgen. Erst ab dem Monat der Zahlungsaufforderung ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Wenn Sie keine Zahlungsaufforderung nachweisen können, können Sie rückwirkend in der Regel keinen Kindesunterhalt geltend machen. Verweigert der Zahlungspflichtige dennoch die Zahlung, kann er im Wege einer Unterhaltsklage zur Zahlung gezwungen werden. Der Unterhalt kann auch durch eine Jugendamtsurkunde tituliert werden. Diese Urkunde erstellt das Jugendamt kostenfrei. Will der Elternteil, der das Kind betreut, den Unterhalt für das Kind nicht selbst geltend machen, kann er sich auch an das für ihn zuständige Jugendamt wenden, welches sodann die Interessen des Kindes wahrnimmt und die Unterhaltsansprüche geltend macht. (siehe Punkt 8.5) Den Eltern entstehen durch die Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes keine zusätzlichen Kosten Unterhalt der volljährigen Kinder Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden, sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt. 21

22 Beim Unterhalt aller volljährigen Kinder ist zu berücksichtigen, dass der Betreuungsunterhalt wegfällt. Aus diesem Grund ist das Einkommen beider Eltern zur Berechnung des Kindesunterhalts zugrunde zu legen. Lebt ein volljähriges Kind noch im Haushalt eines Elternteils, kommt dieser in der Regel seiner Unterhaltspflicht durch Gewährung der Unterkunft und Versorgung im elterlichen Haushalt nach, der andere Elternteil zahlt dem Kind einen monatlichen Geldbetrag. Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes als eigenes Einkommen voll anzurechnen. 8.5 Beistandschaft Auf Antrag des Elternteils, der entweder das alleinige Sorgerecht inne hat oder in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann dem Jugendamt die Aufgabe übertragen, den Kindesunterhalt geltend zu machen Der Antrag ist schriftlich bei dem zuständigen Jugendamt zu stellen. Die Beistandschaft endet bei Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes. Der Antrag kann auch vor der Geburt eines Kindes von der werdenden Mutter gestellt werden. Zu den Aufgaben des Jugendamtes als Beistand gehört auch die Klärung der Vaterschaft für ein Kind. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 8.6 Unterhaltsvorschuss Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann von dem anderen Elternteil beim Jugendamt die Zahlung von Unterhaltsvorschuss geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht bis zum 12. Lebensjahr, längstens für die Dauer von 6 Jahren. 8.7 Kindergeld und Kinderzuschlag Kindergeld Um Kindergeld erhalten zu können, müssen Sie bei der Familienkasse einen schriftlichen Antrag auf Kindergeld stellen. Kindergeld wird über die Familienkasse der für den Wohnsitz der Berechtigten zuständigen Agentur für Arbeit ausgezahlt. Es wird in der Re- 22

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