Festlegung. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. - Präsidentenkammer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Festlegung. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. - Präsidentenkammer"

Transkript

1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Präsidentenkammer Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer Markt Nr. 18 der Empfehlung 2003/311/EG Öffentliche Fassung

2 Inhaltsverzeichnis A. Zusammenfassung...1 B. Einleitung...4 C. Übersicht über Rundfunkübertragungsdienste in Deutschland...5 I. Markt Nr. 18 der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission... 5 II. Die Entwicklung der deutschen Rundfunklandschaft... 6 III. Telekommunikationsrechtliche Aufsicht...18 IV. Medienrechtliche Aufsicht...20 D. Gang der Ermittlungen...22 E. Vorbringen der Marktteilnehmer auf das Auskunftsersuchen...23 I. Anbieterbefragung Bayern Digital Radio Digital Radio Südwest Digital Radio West Grundstücks- und Immobilien Verwaltungs- und Verwertungs GmbH Annaberg ILCO Funktechnik Kabel Deutschland Kabelfernsehen München ServiCenter NetCologne PrimaCom Regional TV T-Systems...30 II. Nachfragerbefragung Alster Radio Antenne Bayern Hörfunkanbieter Antenne Thüringen ANGA Verband privater Kabelnetzbetreiber Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk - APR Delta Radio Deutsche Welle Energy Sachsen Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Hit Radio Antenne Hit-Radio Antenne Hannover Kabelfernsehen München ServiCenter NetCologne NORA NordOstsee Radio Radio 7 Hörfunk...38 Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! II

3 16. Radio Schleswig-Holstein Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs KG Hit Radio Tele Columbus VBL Verband Bayerischer Lokalrundfunk Verband privater Rundfunk und Telekommunikation VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG Zweites Deutsches Fernsehen...42 F. Nationales Konsultationsverfahren...43 G. Einvernehmen des Bundeskartellamts...43 H. Europäisches Konsolidierungsverfahren...44 I. Marktabgrenzung...45 I. Sachliche Marktabgrenzung Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das einzelne Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)...45 a. Kein gemeinsamer Markt für Signaleinspeisungen in Breitbandkabelnetze und in andere Übertragungswege...46 (1) Einspeisung Free-TV...48 i. Satellitenübertragung...49 ii. Terrestrik...51 iii. Breitbandige Telekommunikationsnetze...52 (2) Einspeisung Pay-TV...53 i. Bestimmung des Nachfragers bei der Pay-TV-Einspeisung...53 ii. Bedeutung der technischen Reichweite...54 (3) Einspeisung Hörfunk...55 b. Kein gemeinsamer Markt für Signaleinspeisungen in alle Breitbandkabelnetze..56 (1) Free-TV...56 (2) Pay-TV...56 (3) Hörfunk...57 c. Gemeinsamer Markt für Einspeisungen von Fernseh- und Hörfunksignalen...57 d. Gemeinsamer Markt für Einspeisungen analoger und digitaler Signale...58 e. Technische Plattform und Verschlüsselungsdienstleistungen...59 f. Ergebnis Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene...61 a. Gemeinsamer Markt für die Signallieferung aus überlappenden Breitbandkabelnetzen...61 b. Kein gemeinsamer Markt mit Selbsterstellung...62 c. Kein gemeinsamer Markt für die Versorgung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten und NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten...62 d. Ergebnis...63 Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! III

4 II. III. Festlegung 3. Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene Bereitstellung von Satelliten-Transponderkapazitäten für die Übertragung von Rundfunksignalen Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger Fernsehfunksignale gegenüber Inhalteanbietern...64 a. Gemeinsamer Markt für überlappende terrestrische Sendernetze...65 b. Kein gemeinsamer Markt für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen 65 c. Kein gemeinsamer Markt für die Übertragung analoger und digitaler Fernsehsignale...66 d. Ergebnis Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Fernsehfunksignale gegenüber Inhalteanbietern Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW- Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Hörfunksignale gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten...70 Räumliche Marktabgrenzung Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das jeweilige Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte) Belieferung von NE 4-Clustern mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene (Signallieferungsmärkte) Vorleistungsmärkte für Satelliten-Transponderkapazitäten Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger Fernsehfunksignale gegenüber Inhalteanbietern Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Fernsehfunksignale gegenüber Inhalteanbietern Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW- Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Hörfunksignale gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten...74 Gesamtergebnis der Marktabgrenzung...74 J. Drei-Kriterien-Test...77 I. Einspeisemärkte und Signallieferungsmärkte...78 II. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger Fernsehfunksignale...80 III. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Fernsehfunksignale...81 Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! IV

5 IV. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW- Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern...83 V. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern...84 VI. Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung digitaler Hörfunksignale gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten...85 VII. Ergebnis...85 K. Beträchtliche Marktmacht...87 I. Einspeisemärkte der Unternehmen KBW, KDG und UM Bedeutung von gegengewichtiger Marktmacht Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche Förderung alternativer Empfangswege Verlangen überhöhter Weitersendeentgelte Verweigerung von Weitersenderechten Machtverteilung und Verhandlungsergebnisse...93 a. Netzausbaustrategie...93 b. Geschäftsmodell...94 c. Verschlüsselungsplattform...94 d. Einspeiseentgelte...94 e. Set-Top-Boxen...95 f. Grundverschlüsselung...96 g. Simulcast-Phase Ergebnis...97 II. Einspeisemärkte alternativer NE 3-Betreiber...98 III. Belieferung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene...98 IV. Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene...99 V. Markt für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung L. Gesamtergebnis Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG Kabel Deutschland GmbH Unity Media GmbH T-Systems Business Services GmbH M. Anhang 1: Erläuterung des angewandten deutschen Telekommunikationsrechts und des dadurch umgesetzten europäischen Sekundärrechts I. Marktanalyseverfahren (Artikel 16 der Rahmenrichtlinie) II. Marktdefinitionsverfahren (Artikel 15 der Rahmenrichtlinie), Märkte-Empfehlung und Leitlinien III. Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Artikel 14 der Rahmenrichtlinie) und Anwendung der Leitlinien Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! V

6 IV. Festlegung Die 9, 10 und 11 des TKG V. Verfahrensrecht N. Anhang 2: Marktabgrenzungs- und Marktbeherrschungskriterien I. Marktabgrenzungskriterien II. Marktbeherrschungskriterien Marktanteile Gesamtgröße des Unternehmens Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur Technologische Vorteile oder Überlegenheit Fehlen oder geringe ausgleichende Nachfragemacht Leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanzielle Ressourcen Diversifizierung von Produkten/Dienstleistungen (z. B. Bündelung von Produkten und Dienstleistungen) Größenvorteile Verbundvorteile Vertikale Integration Hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz Fehlen von potenziellem Wettbewerb Expansionshemmnisse Leichtigkeit des Marktzugangs / Marktzutrittsschranken O. Anhang 3: Abkürzungsverzeichnis P. Anhang 4: Stellungnahmen im Konsultationsverfahren I. Stellungnahme des ANGA Verband der privaten Kabelnetzbetreiber e.v II. Stellungnahme der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) III. Stellungnahme des FRK - Fachverband für Rundfunkempfangs- und Kabelanlagen 133 IV. Stellungnahme der Kabel Baden-Württemberg V. Stellungnahme der Kabel Deutschland GmbH VI. VII. VIII. IX. Stellungnahme der Premiere AG Stellungnahme von QVC und HSE Stellungnahme der RTL Television Stellungnahme der T-Systems X. Stellungnahme der Unity Media GmbH XI. e.v. Stellungnahme des VPRT Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation 200 Q. Anhang 5: Schreiben des Bundeskartellamts R. Anhang 6: Auswertungsergebnisse der Anbieterbefragung S. Anhang 7: Auswertungsergebnisse der Nachfragerbefragung Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! VI

7 A. Zusammenfassung 1. Die Europäische Kommission empfiehlt den nationalen Regulierungsbehörden, den Markt für Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer (Markt 18) zu prüfen. Dementsprechend wird im Folgenden untersucht, welcher bzw. welche Rundfunkübertragungsmärkte für eine Regulierung in Betracht kommen und ob auf diesem bzw. diesen Märkten wirksamer Wettbewerb herrscht. 2. Relevant für die vorliegende Untersuchung sind gemäß der Empfehlung 2003/311/EG und der zugehörigen Begründung lediglich Vorleistungsmärkte, die eine Verbreitung von Rundfunksignalen über Kabel, Satellit und Terrestrik bzw. damit funktional vergleichbaren Medien zum Gegenstand haben. 3. Ein Blick auf den Endkundenbereich in Deutschland zeigt, dass Fernsehsignale derzeit zu über 55% über Kabel, zu ca. 40% über Satellit und nur noch zu unter 5% über Terrestrik empfangen werden. Im Gegensatz dazu erfolgt der Radioempfang überwiegend über die (analoge) UKW-Terrestrik. 4. Dem Endkundenbereich sind in Deutschland nicht nur ein, sondern tatsächlich mehrere Vorleistungsmärkte vorgelagert. Die Untersuchung grenzt 30 solcher Vorleistungsmärkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht namentlich ab. Es handelt sich dabei um 13 Märkte im Kabelbereich und um 17 Märkte im terrestrischen Bereich. Aufgrund rechtlicher Vorgaben aus der Rahmenrichtlinie ist im Satellitenbereich kein Markt abzugrenzen. Von den genannten 30 Märkten kommen allerdings nur 14 Märkte für eine Regulierung in Betracht, nämlich die bereits erwähnten 13 Kabelmärkte sowie ein Markt im terrestrischen Bereich. Beträchtliche Marktmacht und damit ein Fehlen wirksamen Wettbewerbs lassen sich am Ende nur für sieben Märkte feststellen, nämlich für sechs Kabelmärkte und für den einen bereits erwähnten terrestrischen Markt. 5. Im hier relevanten Kabelbereich bestehen zwei unterschiedliche Arten von Vorleistungsmärkten, nämlich einerseits Kabeleinspeisemärkte und andererseits Signallieferungsmärkte. 6. Gegenstand von Kabeleinspeisemärkten ist das Angebot der analogen und/oder digitalen Einspeisung von Rundfunksignalen in ein Breitbandkabelnetz, welches der jeweilige Kabelnetzbetreiber der Netzebene 3 gegenüber einem Inhalteanbieter abgibt. Bei der sogenannten Netzebene 3 handelt es sich um den Signaltransport von einer Kabelkopfstation bis zum Übergabepunkt auf dem jeweils versorgten Grundstück. Hieran schließt sich die sogenannte Netzebene 4 an, also der Signaltransport vom Übergabepunkt bis zur Kabelanschlussdose in der jeweiligen Wohnung. 7. Kabeleinspeisemärkte sind netzbezogen abzugrenzen. Denn aus Sicht der nachfragenden Inhalteanbieter können die Kabelendkunden allein über das jeweilige Netz der Netzebene 3 erreicht werden. Weder über Satellit, Terrestrik oder breitbandige Telekommunikationsnetze noch über andere Breitbandkabelnetze derselben Netzebene sind diese Endkunden adressierbar. Als relevante Märkte sind die Einspeisemärkte der Unternehmen KDG, Unity Media, KBW, PrimaCom, EWT, Kabelfernsehen München und NetCologne sowie sonstiger Netzbetreiber der Netzebene 3, sofern sie Einspeiseentgelte erzielen sollten, abzugrenzen. 8. Diese Märkte weisen Merkmale natürlicher Monopole auf und kommen deshalb allesamt für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht. Im Rahmen der Marktanalyse zeigt sich allerdings, dass allein die drei Nachfolgegesellschaften des ehemaligen Monopolisten Deutsche Telekom AG, nämlich KDG, UM und KBW, sich unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Endverbrauchern verhalten können. Auf deren Märkten herrscht deshalb kein wirksamer Wettbewerb. Die anderen Unternehmen sind hingegen aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Größe einer ausgleichenden Gegenmacht der Inhalteanbieter ausgesetzt. 9. Die Existenz von Signallieferungsmärkten ist eine deutsche Besonderheit. Sie beruht auf der aus politischen Gründen herbeigeführten Trennung der Netzebenen 3 und 4. Betreiber der Netzebene 4 beziehen dabei gegen Entgelt Signale von Betreibern der Netzebene 3. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 1

8 Anders als bei der Kabeleinspeisung ist es dem Nachfrager der Signallieferung allerdings letztlich gleich, mit welchem Kabelnetz der Netzebene 3 er einen Vertrag abschließt, jedenfalls solange die jeweiligen Netze räumlich verfügbar sind und das Programmangebot vergleichbar ist. Aufgrund unterschiedlicher Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager sind die Märkte allerdings nach der Größe der versorgten Cluster (Gesamtheit der von einem einzigen NE 3/NE 4-Übergabepunkt aus versorgten Wohneinheiten) zu unterteilen. Es bestehen Signallieferungsmärkte für die Versorgung von NE 4-Clustern 500 Wohneinheiten und für die Versorgung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten. 10. In räumlicher Hinsicht sind für beide Signallieferungsmärkte jeweils drei Regionalmärkte abzugrenzen. Diese Angrenzung folgt den Verbreitungsgebieten der Regionalgesellschaften KDG, UM und KBW. Innerhalb dieser Gebiete herrschen jeweils homogene Wettbewerbsbedingungen. 11. Auch die Signallieferungsmärkte werden durch Merkmale natürlicher Monopole gekennzeichnet und kommen deshalb für eine Regulierung in Betracht. Tatsächlich verfügen die Regionalgesellschaften auf den Signallieferungsmärkten für die Versorgung von NE 4 Clustern 500 Wohneinheiten über beträchtliche Marktmacht. Auf den Signallieferungsmärkten für die Belieferung von NE 4-Clustern > 500 Wohneinheiten besteht hingegen wirksamer Wettbewerb, weil die NE 4-Betreiber in der Regel auf einen Signalbezug über eigene Kabelkopfstationen ausweichen können. 12. Im Satellitenbereich kann die genaue Abgrenzung des oder der sachlich relevanten Märkte letztlich dahin stehen. Denn jedenfalls überschreiten der oder die räumlich relevanten Märkte die deutschen Grenzen insofern, als Inhalteanbieter zumindest eine gemeinsame Versorgung der deutschen und österreichischen Gebiete nachfragen. Eine Abgrenzung länderübergreifender Märkte ist jedoch allein der Europäischen Kommission vorbehalten, siehe Art. 15 Abs. 4 Rahmenrichtlinie. Mangels örtlicher Zuständigkeit kann die Bundesnetzagentur keinen Markt im Satellitenbereich abgrenzen. 13. Anders als im Kabelbereich (und wohl auch im Satellitenbereich) sind im terrestrischen Bereich die Übertragungen nach Fernseh- und Radiosignalen sowie nach analogen und digitalen Signalen zu trennen und jeweils verschiedenen sachlich relevanten Märkten zuzurechnen. 14. Die Trennung nach Fernseh- und Radiosignalen resultiert aus dem unterschiedlichen Empfangsverhalten der Endkunden. Anders als im Kabel- und Satellitenbereich, wo die Radioübertragungen jeweils ein Zusatzgeschäft zu den Fernsehübertragungen darstellen, folgen die terrestrischen Übertragungen von Fernsehsendungen einerseits und Radiosendungen andererseits unterschiedlichen Pfaden. Während Fernsehsendungen nur vergleichsweise selten terrestrisch empfangen werden, spielt der terrestrische Radioempfang nach wie vor eine herausragende Rolle im intermodalen Vergleich. 15. Die Trennung nach analogen und digitalen Signalen folgt vor allem aus den unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen in diesen Bereichen. Während die analoge terrestrische Fernsehübertragung fast vollständig von der digitalen terrestrischen Fernsehübertragung verdrängt worden ist, ist die digitale terrestrische Radioübertragung gegenüber der analogen terrestrischen Radioübertragung bislang erfolglos geblieben. 16. Eine weitere Unterteilung der sachlich relevanten Märkte ergibt sich schließlich im Sonderfall der digitalen Radio-Terrestrik. Dort sind zwei Vorleistungsebenen insofern hintereinandergeschaltet, als T-Systems und Landesrundfunkanstalten ihre Sendeleistungen an DAB-Sendebetriebsgesellschaften verkaufen, welche dann ihrerseits Vertragspartner der Inhalteanbieter werden. In sachlicher Hinsicht sind danach insgesamt fünf verschiedene Terrestrikmärkte zu unterscheiden, nämlich jeweils Märkte für die analoge und digitale Fernsehund Radioübertragung, wobei im Falle der digitalen Radio-Terrestrik zwei Vorleistungsmärkte bestehen. 17. In räumlicher Hinsicht sind die Märkte für terrestrische Leistungen unterschiedlich zu behandeln. Während die beiden Märkte für analoge terrestrische Übertragungsleistungen Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 2

9 sowie der Markt für digitale terrestrische Fernsehübertragungen aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen national abzugrenzen sind, ergeben sich im digitalen terrestrischen Radiobereich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Frequenzbedeckungsräumen regionale Märkte. Insgesamt sind so 17 sachlich und räumlich relevante terrestrische Vorleistungsmärkte abzugrenzen. 18. Allerdings kommen 16 dieser Märkte nicht für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht. Im terrestrischen Fernsehbereich ist die analoge Übertragung im endgültigen Niedergang begriffen, während die digitale Übertragung noch keine gesicherte Marktposition hat finden können. Letzteres gilt auch für die digitale terrestrische Radioübertragung. Aufgrund ihrer im intermodalen Vergleich geringen Bedeutung erscheint eine Regulierung der entsprechenden terrestrischen Übertragungsmärkte nicht notwendig und letzten Endes unverhältnismäßig. 19. Allein der nationale Markt für die analoge terrestrische Radioübertragung über UKW kommt für eine Regulierung in Betracht. T-Systems verfügt auf diesem Markt als fast alleiniger Anbieter über beträchtliche Marktmacht. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 3

10 B. Einleitung Die Regulierungsbehörde legt erstmals unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften des Teils 2 des TKG in Betracht kommen, 10 Abs. 1 TKG. Im Rahmen der jeweiligen Festlegung prüft die Regulierungsbehörde, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht oder ob ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, 11 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG. Die Kommission empfiehlt den nationalen Regulierungsbehörden, bei den entsprechenden Festlegungen u.a. einen Markt für Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer zu prüfen (siehe Ziffer 18. Anhang der Empfehlung 2003/311/EG). 1 Diese Prüfung wird im Folgenden vorgenommen. Dazu werden zunächst eine Übersicht über die Rundfunkübertragungsdienste in Deutschland gegeben (vgl. Kapitel C), der Gang der Ermittlungen dargestellt (vgl. Kapitel D), die wichtigsten Marktteilnehmer und deren Vorbringen dargelegt (vgl. Kapitel E), auf die nationale Konsultation eingegangen (vgl. Kapitel F), auf das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt hingewiesen (vgl. Kapitel G), das europäische Konsolidierungsverfahren beschrieben (vgl. Kapitel H), dann die Marktabgrenzungen durchgeführt (vgl. Kapitel I), daran anschließend die Merkmale des 10 Abs. 2 S. 1 TKG geprüft (vgl. Kapitel J), das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht untersucht (vgl. Kapitel K) sowie abschließend diejenigen Unternehmen genannt, die auf den abgegrenzten Märkten über beträchtliche Marktmacht verfügen (vgl. Kapitel L). 1 Empfehlung der Kommission vom über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Empfehlung 2003/311/EG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 114/45. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 4

11 C. Übersicht über Rundfunkübertragungsdienste in Deutschland Ausgehend von der Empfehlung der Kommission werden im Folgenden diejenigen Leistungen beschrieben, die Gegenstand des oder der hier zu untersuchenden Märkte sind. Darüber hinaus wird ein kurzer Blick auf die (bisherige) telekommunikations- und medienrechtliche Kontrolle der hier fraglichen Leistungen bzw. Märkte geworfen. I. Markt Nr. 18 der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission Die Kommission empfiehlt den nationalen Regulierungsbehörden in Ziffer 18. Anhang der Empfehlung 2003/311/EG, einen Markt für Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer zu prüfen. Diese Übertragungsdienste müssen sich auf Rundfunk beziehen. Damit sind Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen gemeint, die zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. 2 Erfasst werden namentlich die Bereitstellung frei ausgestrahlter Sendungen, Abonnementfernsehen und Pay-TV sowie die Übertragung interaktiver Dienste. 3 Der zu untersuchende Markt befindet sich im Abschnitt Großkundenmärkte (d.h. Vorleistungsmärkte) der Empfehlung. Deswegen sind Rundfunk-Übertragungsdienste im gegenwärtigen Zusammenhang nur insoweit von Interesse, als sie nicht auf einem Endkundenmarkt gehandelt, sondern als Vorleistungen bezogen werden. Die Empfehlung sieht dabei allerdings nicht nur Anbieter von Telekommunikationsdiensten (etwa Kabelnetzbetreiber einer nachgeordneten Netzebene), sondern, wie sich aus der Begründung zur Empfehlung ergibt, auch sonstige Unternehmen (etwa Inhalteanbieter) als relevante Empfänger einer Vorleistung an. 4 In der Folge werden vom empfohlenen Markt grundsätzlich alle Rundfunk- Übertragungsdienste erfasst, welche nicht unmittelbar vom Endverbraucher nachgefragt und vergütet werden. Allerdings wird aus der Begründung zur Empfehlung auch deutlich, dass die Kommission bei der Abgrenzung des Marktes lediglich an terrestrische Sendeanlagen, Kabel- sowie Satellitenverbindungen als derzeit relevante Übertragungssysteme gedacht hat. 5 Glasfaser- oder Richtfunkverbindungen, mit deren Hilfe die Signale zur Sendeanlage, zur Kabelkopfstation oder zu einem Satellitenuplink geführt werden, werden weder in der Begründung der Kommission noch in bisherigen Marktdefinitionen anderer Regulierungsbehörden berücksichtigt. Namentlich Ton- und TV-Leitungen sind daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beachten. Gleiches gilt für Satellitenuplinks, die ebenfalls nicht in der Begründung zur Empfehlung erwähnt werden. Neben der eigentlichen Übertragungsleistung benötigt der jeweilige Vorleistungsempfänger auch einen Zugriff auf gewisse technische Dienstleistungen, welche ihm die Bereitstellung von analogen Abonnement-, Pay-TV- oder interaktiven Diensten sowie generell von digitalen Diensten ermöglichen. Zu diesen Dienstleistungen zählen etwa Zugangsberechtigungssys 2 Zum telekommunikationsrechtlichen Rundfunkbegriff, der weiter gefasst ist als derjenige des Medienrechts nach 2 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), vgl. im nationalen Recht etwa 4 Nr. 33 Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) vom sowie die zugehörige Begründung, S. 4. Siehe auch das Schreiben der KDG vom , S. 13, in welcher Mediendienste als relevante Nachfrager nach Rundfunkübertragungsdiensten verstanden werden. 3 Vgl. Begründung zur Empfehlung 2003/311/EG, S Vgl. Begründung zur Empfehlung 2003/311/EG, S. 37. Soweit sich die T-Systems in ihrer Stellungnahme vom , S. 3 ff., zu möglichen Abhilfemaßnahmen (eine Zugangsregulierung sei nicht sinnvoll möglich) äußert, wird auf die von der zuständigen Beschlusskammer noch zu erlassende Regulierungsverfügung verwiesen. 5 Vgl. Begründung zur Empfehlung 2003/311/EG, S. 38 (nach Ansicht der Kommission dürften in Zukunft darüber hinaus andere Übertragungskanäle stärker genutzt werden, z.b. Telekommunikationsnetze, deren Bandbreiten durch DSL- oder andere Technologien erhöht werden). Siehe ferner Ofcom, Broadcasting transmission services: A review of the market, 2004, Rz Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 5

12 teme, Anwendungsprogramm-Schnittstellen und/oder elektronische Programmführer. Die Kommission rechnet diese Dienstleistungen zu gesonderten Märkten. 6 Denn gemäß Art. 5 und 6 in Verbindung mit Anhang I der Zugangsrichtlinie könnten die Mitgliedstaaten alle Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen auffordern, Zugang zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu bieten oder die Zugangsbedingungen lediglich auf Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt anwenden. Daher bestehe aufgrund der Zugangsrichtlinie keine Veranlassung, in diesem Bereich der Empfehlung relevante Produkt- und Dienstemärkte festzulegen. 7 II. Die Entwicklung der deutschen Rundfunklandschaft Öffentlich-rechtliche Sendeanstalten besaßen ursprünglich ein Monopol für Rundfunkveranstaltungen in Westdeutschland. Nach dem II. Weltkrieg teils noch von den Besatzungsmächten, teils bereits von den neu geschaffenen Ländern gegründet, waren regional tätige Sendeanstalten sowohl aus politischen als auch aus frequenzwirtschaftlichen Gründen zunächst die einzigen Anbieter von Radio- und Fernsehsendungen. 8 Die Programmübertragung erfolgte dabei über analoge terrestrische Sendeanlagen, welche von den jeweiligen Sendeanstalten selbst betrieben wurden. Auf überregionaler Ebene schlossen sich diese Sendeanstalten 1950 zur rechtlich unselbständigen Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammen. Diese Arbeitsgemeinschaft hat sich bis heute erhalten. Sie umfasst nunmehr neun Landesrundfunkanstalten 9 und den Auslandssender der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Welle. Das deutsche Grundgesetz von 1949 bestätigte die föderale Struktur des Rundfunkwesens, indem es den Bundesländern die Zuständigkeit für Organisations- und Programmfragen auf dem Gebiet des Rundfunks zuwies. Gleichwohl strebte der Bund im Laufe der 50er Jahre nach eigenen Sendeanstalten. Dementsprechend wurden als bundeseigene Sendeanstalten der Deutschlandfunk (vorrangig zur Versorgung des Gebiets der DDR mit bundesdeutschem Rundfunk) und die bereits genannte Deutsche Welle (zur Versorgung des Auslands) gegründet. Die ebenfalls geplante Errichtung einer bundeseigenen Fernsehsendeanstalt scheiterte jedoch, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1961 im so genannten Ersten Rundfunkurteil 10 dem Bund die entsprechende Zuständigkeit abgesprochen hatte. Anstelle dessen erweiterten die Bundesländer im selben Jahr die Rundfunklandschaft per Staatsvertrag um ein Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF). Das Erste Rundfunkurteil beschäftigte sich nicht allein mit der Veranstaltung, sondern auch mit der Übertragung von Rundfunk. Letztere erfülle eine bloß dienende Funktion und gehöre zu den Angelegenheiten des Bundes. 11 Im Anschluss an dieses Urteil wandten sich die Sendeanstalten an die bundeseigene Deutsche Bundespost, sofern sie Sendekapazitäten für neue Programme benötigten. Derart teilen sich die terrestrischen Sendernetze heute auf in einerseits diejenigen, welche bis zum genannten Urteil von den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten betrieben wurden und aus Bestandsschutzgründen weitergeführt werden konnten (Erstes Fernsehprogramm der ARD und Hörfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten in den alten Bundesländern), und andererseits diejenigen, welche nach dem Urteil von der Deutschen Bundespost neu aufgebaut wurden und heute von ihrer mittelbaren Rechtsnach 6 Vgl. Begründung zur Empfehlung, S Vgl. Begründung zur Empfehlung, S Siehe dazu Libertus, Essential Aspects Concerning the Regulation of the German Broadcasting System, 2004, S Bayerischer Rundfunk (BR), München; Hessischer Rundfunk (hr), Frankfurt; Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Leipzig; Norddeutscher Rundfunk (NDR), Hamburg; Radio Bremen (RB); Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Potsdam; Saarländischer Rundfunk (SR), Saarbrücken; Südwestrundfunk (SWR), Stuttgart; Westdeutscher Rundfunk, Köln (WDR). 10 BVerfGE 12, S. 205ff. 11 BVerfGE 12, S Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 6

13 folgerin, der T-Systems Business Services GmbH 12, weitergeführt werden (sonstige Fernsehund Hörfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sowie Rundfunkprogramme der seit den 80er Jahren gegründeten privaten Inhalteanbieter). Bis heute betreiben allein die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und die T-Systems Business Services GmbH in nennenswertem Umfang analoge terrestrische Sendernetze, wobei allerdings die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ihre Frequenzen aufgrund medienrechtlicher Zuweisung nur für Übertragungen eigener Programme nutzen dürfen. Die analoge Terrestrik kann aufgrund begrenzter Frequenzkapazitäten nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von Programmen übertragen. So können bzw. konnten vom Fernsehzuschauer regelmäßig nur vier bis zehn Fernsehprogramme terrestrisch empfangen werden. Im Fernsehbereich hat deshalb und wegen der vergleichsweise hohen Übertragungskosten pro erreichtem Haushalt mit dem Aufkommen alternativer Übertragungswege und dem allmählichen Übergang zur digitalen Übertragung die analoge Terrestrik zusehends an Bedeutung verloren. Sie spielt heutzutage nur noch eine marginale Rolle. Im Hörfunkbereich hingegen ist die analoge terrestrische Übertragung über Ultrakurzwelle (UKW) nach wie vor dominierend. Sie hat sich trotz der seit über einem Jahrzehnt andauernden Bemühungen um die Etablierung einer digitalen Übertragungsform behaupten können. Sonstige analoge Übertragungen über Langwelle, Mittelwelle und Kurzwelle sind allerdings aufgrund der vergleichsweise schlechten Übertragungsqualität für die nationale Versorgung ohne weitere Bedeutung. 13 Letztere Übertragungsleistungen werden deshalb ebenso wie die digitale Nachfolgeversion Digital Radio Mondiale (DRM) nachfolgend nicht weiter betrachtet. In den 80er Jahren ermöglichten neue Entwicklungen in der Übertragungstechnik die Erweiterung der Rundfunkinfrastruktur um analoge Kabel- und Satellitenübertragungswege. Forciert wurde insbesondere der Ausbau des Breitbandkabels. Das Kabelnetz versprach die parallele Übertragbarkeit von bis zu 33 analogen TV-Programmen und bis zu 36 analogen Hörfunkprogrammen. Das in Deutschland in den letzten zwei Jahrzehnten entstandene analoge Breitbandkabelnetz wird gemeinhin in vier verschiedene Netzebenen unterteilt. Der überregionale Abschnitt wird als Netzebene 1 (NE 1) bezeichnet. Von einem Studio, in dem Hörfunk- oder Fernsehprogramme produziert werden, werden die Programmsignale über Richtfunk-, Kabel- oder Satellitenverbindungen an den regionalen Abschnitt, die Netzebene 2 (NE 2), herangeführt. Innerhalb der NE 2 werden diese Signale in das Breitbandkabelnetz eingespeist. Die örtlichen Verteilnetze ab der Kabelkopfstation bilden die Netzebene 3 (NE 3), wobei diese im Einzelfall noch nach über- und untergeordneten Verteilnetzen unterteilt werden kann. Die NE 3 endet an einem Übergabepunkt, ab dem die Signale in die Hausverteilanlagen, die Netzebene 4 (NE 4), weiter geleitet werden. Die NE 4 versorgt unmittelbar den Endkunden. Sie kann die Verkabelung eines einzelnen Grundstücks oder aber ganzer Wohngebiete umfassen. 12 Die T-Systems Business Services GmbH und ihr Schwesterunternehmen T-Systems Enterprise Services GmbH sind im Dezember 2005 aus der damaligen T-Systems International GmbH hervorgegangen, siehe das Schreiben der T-Systems vom , S Vergleiche das Schreiben der APR Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk vom , S. 1. Die T-Systems International GmbH betont in ihrem Schreiben vom auf S. 15, dass es mittlerweile mangels Vermarktbarkeit schon mehrere stillgelegte Standorte mit koordinierten, aber nicht genutzten LW- und MW-Frequenzen gebe. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 7

14 Quelle: Leitfaden Medienversorgung, hrsgg. von Premiere und Astra, 2002 In der Regel ist für die Übertragung in der NE 1 der Inhalteanbieter selbst verantwortlich. Auf der NE 2 sind hauptsächlich Satellitennetzbetreiber tätig. Die NE 3 wurde größtenteils von der Deutschen Bundespost aufgebaut, der Betrieb konzentriert sich heute vorwiegend bei ihren Nachfolgegesellschaften (den so genannten Regionalgesellschaften ) 14 sowie bei einigen wenigen anderen Anbietern, die sich durch den Aufbau eigener Kabelkopfstationen von den Regionalgesellschaften unabhängig gemacht haben 15. Der Betrieb der NE 4 wurde aus politischen Gründen nicht allein der Deutschen Bundespost, sondern auch lokalen Handwerksbetrieben übertragen. In der Folge versorgt etwa die KDG nur ca. 1/3 ihrer Endkunden 14 Das sind erstens Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG [KBW] für das Gebiet von Baden- Württemberg (Kabelkunden 2004: [BuGG...]) zweitens die Unity Media GmbH [UM] mit ihren Tochterfirmen o Iesy Hessen GmbH & Co. KG [Iesy] für das Gebiet von Hessen (Kabelkunden 2004: o [BuGG...]); o Ish NRW GmbH [Ish] für das Gebiet von Nordrhein-Westfalen (Kabelkunden 2004: o o [BuGG...]); zudem beherrscht die Unity Media GmbH seit Dezember 2005 den vormals privaten Kabelnetzbetreiber Tele Columbus GmbH & Co. KG (Hannover) (Kabelkunden 2004: [BuGG...]); und drittens Kabel Deutschland GmbH (mitsamt ihres Tochterunternehmens Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG) [KDG] für das restliche Bundesgebiet (Kabelkunden 2004: [BuGG...]). 15 Hierzu zählen insbesondere ewt GmbH (Kabelkunden 2004: [BuGG...]). Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH & Co.KG (Kabelkunden 2004: [BuGG...]). NetCologne GmbH (Kabelkunden 2004: [BuGG...]), sowie PrimaCom AG (Kabelkunden 2004: [BuGG...]). Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 8

15 direkt auf der NE 4-Ebene, während die sonstigen Endkunden an Netze anderer NE 4 Betreiber angeschlossen sind. 16 Ebenfalls in den 80er Jahre begann die Nutzung von Satelliten für Zwecke der Rundfunkübertragung. Satelliten bieten in der Regel analoge Übertragungskapazitäten an, die nochmals deutlich über denjenigen des Kabels liegen. Üblicherweise umkreisen die entsprechenden Satelliten die Erde auf einer geostationären Umlaufbahn, d.h. von der Erde aus gesehen stehen sie immer über demselben Ort. Das Satellitensignal wird hergestellt, indem Rundfunkprogramme von einer Erdfunkstelle zu dem jeweiligen Satelliten ausgesendet werden (Uplink). Auf dem Satelliten ist ein Transponder installiert, der das empfangene Signal verstärkt, es in ein anderes Frequenzband umwandelt und dann zur Erde zurücksendet (Downlink). Der geografische Bereich, in dem das Satellitensignal zu empfangen ist, wird Ausleuchtzone oder Footprint genannt. Der Empfang setzt grundsätzlich eine Sichtverbindung der Empfangsantenne zum Satelliten voraus, d.h. die Parabolantenne muss auf die Orbitalposition des sendenden Satelliten ausgerichtet werden. Je nach Satellit erfolgt die Ausstrahlung direct-to-home (DTH) oder direct-to-cable (DTC). Während die DTH-Ausstrahlung der direkten Versorgung der Zuschauer über Einzel- bzw. Gemeinschaftsantennenempfang dient, richtet sich die DTC-Ausstrahlung an Breitbandkabelnetzbetreiber, welche die aufgefangenen Signale in ihre Kabelkopfstationen einspeisen. Die DTC-Ausstrahlung ergänzt allerdings nur die DTH-Ausstrahlung insofern, als auch die Kabelnetzbetreiber den Großteil der von ihnen verbreiteten Programme über die DTH- Ausstrahlung erhalten. Die DTC-Ausstahlung nehmen sie nur für Programme in Anspruch, die sie ansonsten gar nicht empfangen und weiterverbreiten könnten, namentlich also für Pay-TV-Programme. Ursprünglich sollten mehrere Satellitensysteme wie TDF/Telecom, DFS Kopernikus, Thor und ASTRA die Rundfunkversorgung per Satellit in Europa sicherstellen. Allerdings forderte fast jeder Betreiber von dem Empfangsteilnehmer einen auf sein System abgestimmten Receiver sowie die Ausrichtung der Empfangsantenne auf seinen Satelliten. Diese Anforderungen erwiesen sich letztlich als zu hoch. Heutzutage ist das Satellitensystem Astra der luxemburgischen Société Européenne des Satellites S.A. (SES) jedenfalls bei der DTH- Ausstrahlung mit Abstand marktführend. Zweitstärkster Anbieter ist die französische European Telecommunications Satellite Organisation (EUTELSAT) mit ihrem Hot-Bird-System. Im Verbund der TV-Empfangsebenen behauptet die Satellitenübertragung in Deutschland heute die zweite Position: Nach Heitzig Consult, Die Revitalisierung der Kabelnetze, 2002, S. 170, sollen auf der NE 4 heutzutage über Unternehmen tätig sein. Allerdings wird sich unter diesen Unternehmen eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Unternehmen der Wohnungswirtschaft befinden, welche letztendlich der Endkundenseite zuzurechnen sind. 17 Neben der hier wiedergegebenen Studie der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) gibt es weitere, in einzelnen Details abweichende Studien etwa der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang (GSDZ) oder von SES Astra. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 9

16 Im Hörfunkbereich ist eine derartige Zeitreihenanalyse nicht verfügbar. Es existiert aber eine Übersicht über die ungefähre prozentuale Verteilung der Empfangswege für den Beginn des Jahres 2005: Fragestellung: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man Radioprogramme empfangen kann. Bitte sagen sie mir, was für den Radioempfang in Ihrem Haushalt genutzt wird. Sie können mehrere der Möglichkeiten, die ich Ihnen jetzt vorlese, nennen. Quelle: ma 2005 Radio Allerdings dürfte diese Übersicht nur einen ersten Anhaltspunkt für die tatsächliche Bedeutung der einzelnen Übertragungswege bieten. Denn aus der Übersicht geht nicht hervor, mit Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 10

17 welcher Intensität die einzelnen Übertragungswege genutzt werden. Daten aus anderen Mitgliedstaaten legen zwar nahe, dass der terrestrische Empfang gemessen in Hörminuten den Empfang über Kabel und Satellit deutlich überwiegt. 18 Andererseits betonen die öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten, sie wüssten aus den Reaktionen der Zuhörer, dass ein nicht unerheblicher Teil derjenigen, die einen analogen Kabelanschluss besäßen, diesen auch für die Hörfunkwiedergabe über die heimische Stereoanlage nutzten. 19 Im politischen Raum war seit den 70er Jahren strittig, wie mit der sich abzeichnenden Erweiterung von Übertragungskapazitäten umgegangen werden sollte, d.h. welche Formen von Programmanbietern künftig zugelassen werden sollten. Unter dem Eindruck der dynamischen technischen Entwicklung, publizistischer und ökonomischer Interessen sowie des Dritten Rundfunkurteils 20 des Bundesverfassungsgerichts wurde schließlich 1984 in einer ersten Welle von Landesrundfunkgesetzen die Durchführung privaten Rundfunks erlaubt. Drei Jahre später harmonisierten die Länder mit dem Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesen 1991 ersetzt durch den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland die Grundzüge des dualen Rundfunksystems. Im Rahmen dieser Staatsverträge einigten sich die Bundesländer u.a. auf die Einrichtung von Landesmedienanstalten. Deren Hauptaufgaben sollten die Zulassung privater Rundfunkveranstalter, die Kontrolle der strukturellen Vielfaltsicherung und die Programmaufsicht sein. Zur Koordinierung und Abstimmung grundsätzlicher länderübergreifender Fragen arbeiten die heutzutage 15 Landesmedienanstalten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) zusammen. Im Gefolge der skizzierten Liberalisierung entwickelten sich im Fernsehbereich zwei private Fernsehsenderfamilien, die heute die wesentliche Konkurrenz zu den öffentlich-rechtlichen Anbietern darstellen, nämlich zum einen die Pro Sieben Sat1 Medien AG (Sat1, Kabel1, 9Live, ProSieben) und zum anderen die RTL Gruppe (RTL, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv). Während sich die öffentlich-rechtlichen Sender sowohl aus Rundfunkgebühren als auch aus Werbeeinnahmen finanzieren, stützen sich die beiden großen privaten Senderfamilien derzeit noch zum ganz überwiegenden Teil auf Werbeeinnahmen. Auf längere Sicht jedoch sollen bei den privaten Sendern vermehrt Umsätze mit Transaktionsfernsehen (Call-TV), mobilen Dienste, Licensing, Merchandising, T-Commerce, Gaming, Shopping usw. erzielt werden. 21 Darüber hinaus ist auch ein Einstieg der beiden großen privaten Sendergruppen in das Pay-TV-Geschäft abzusehen. Aufgrund des umfangreichen Angebots an Free-TV hat bisher allerdings nur die Premiere AG als Programmplattform mit einem relativ hochpreisigen Premium -Paket in nennenswertem Maße Abonnenten für ein Pay-TV-Angebot gewinnen können. 22 Die Marktführerschaft von Premiere im Pay-TV-Bereich wird allerdings seit kurzem von den Pay-TV-Angeboten einiger vertikal integrierter Netzbetreiber angegriffen. Letztere bieten unter eigenem Namen Programmpakete (Bouquets) an, so z.b. KDG (beispielsweise Kabel Digital Home) 23, UM 18 Nach der irischen Marktuntersuchung spielen etwa Mobilität und Portabilität für den Radioempfang eine so große Rolle, dass nur 2% der Iren täglich Radio über Kabel oder Satellit hören, vgl. ComReg, Response to Consultation: Market Analysis Wholesale Broadcasting Transmission Services, 2004, Rz Siehe das Schreiben von ARD und ZDF vom , S BVerfGE 57, S. 295 ff. 21 So VPRT, Die Zukunft des digitalen Rundfunks in Deutschland Antworten auf einen Fragenkatalog der Monopolkommission, S Zum verfügte die Premiere AG über feste Kunden, vgl Die KDG hat bis Anfang 2006 für ihre Programmpakete im digitalem Kabel-TV über Kunden gewinnen können. Davon haben Kunden das deutschsprachige Angebot Kabel Digital Home und eins der neun fremdsprachigen Angeboten gewählt. Vgl. vom Siehe auch den Bericht Kabel Deutschland macht Gewinn in der Welt vom Im ersten Quartal 2006 hat KDG weitere neue Abonnenten gewinnen können, so dass sich die Gesamtzahl zum auf ca. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 11

18 (tividi) und Eutelsat (VisAvision). 24 Für Aufsehen sorgte UM, als es ihr im Dezember 2005 gelang, sich über ihre Tochtergesellschaft Arena GmbH die Live-Übertragungsrechte für die deutsche Fußball-Bundesliga von Juli 2006 bis Juli 2009 zu sichern. 25 Zuschaueranteile für das Jahr 2005, Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung; bei Premiere eigene Angaben des Veranstalters für 2005 (vgl. Im Hörfunkbereich konnten sich seit den 80er Jahren ebenfalls eine Reihe privater Anbieter etablieren. Im Gegensatz zum Fernsehbereich sind aber kaum nationale Inhalteanbieter entstanden. Vielmehr betätigen sich die meisten Radioveranstalter auf lokaler bzw. regionaler Ebene. 26 Radioprogramme werden häufig begleitend zu anderen Tätigkeiten (Autofahren, Joggen, Hausarbeit usw.) gehört. Anfang des Jahres 2005 sind bei einer Erhebung in Deutschland insgesamt 327 Radioprogramme gezählt worden, die sich zwischen privaten, öffentlich-rechtlichen und sonstigen Programmveranstaltern wie folgt verteilen: Kunden erhöhte, vgl. vom Einen Überblick über die verschiedenen Programmpakete gibt Goldmedia, Media Transmission Infrastructures 2009, S. 44. Die eigene Vermarktung von Digitalpaketen soll sich für Kabelnetzbetreiber ab einer Netzgröße von bis Haushalten rechnen, Goldmedia, a.a.o., S Die (für die Vergabe von Sendelizenzen zuständigen) Landesmedienanstalten sehen diese Verbindung von Netz und Programm durchaus kritisch, siehe den Bericht Unbekannte Größen in der Zeit vom Zur publizistischen Rolle insbesondere des privaten Hörfunks vgl. kritisch Helmut G. Bauer, Weißbuch über die Situation des privaten Hörfunks in Deutschland, 2004, S. 16 ff. m.w.n. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 12

19 Anzahl Sender: Alle Sender, die mindestens eine Nennung im Weitesten Hörerkreis haben, d.h. in den letzten 14 Tagen gehört wurden. Sonstige Sender: nichtkommerzieller Hörfunk, Offene Kanäle/Bürgerfunk, Uni- und Hochschulradios, Lernradios, Militärsender, ausländische Sender, kirchliche Sender, freie Radios, Sonstige. *Die Summe der Marktanteile gehörter Programme kann größer 100 sein, da Überschneidungen möglich sind. Quelle: ma 2005 Radio I, Basis: Erwachsene ab 14 Jahre, Mo-So Seit Mitte der 90er Jahre bemühen sich Wirtschaft und Politik um eine Digitalisierung der Übertragungswege. 27 Eine Digitalisierung von Übertragungswegen bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich. 28 Gegenüber der analogen Übertragung ermöglicht die digitale Übertragung eine weitaus effizientere Ausnutzung der jeweiligen Frequenzen und damit nicht nur eine kostengünstigere Übertragung des einzelnen Programms, sondern auch insgesamt eine Vervielfachung der empfangbaren Programme. Abhängig von der benutzten Übertragungsrate kann außerdem die Bild- und Tonqualität digitaler Übertragungsverfahren deutlich über derjenigen analoger Übertragungsverfahren liegen. 29 Auch der mobile Empfang kann merklich besser als in der analogen Welt sein. Ferner können aufgrund der digitalen Signalform nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch sonstige individual- oder massenkommunikative Dienste über denselben Weg übertragen werden. Über Verschlüsselungssysteme ist eine individuelle Adressierung der Nutzer möglich. Schließlich ergibt sich mit der Abschaltung insbesondere des analogen terrestrischen Fernsehens eine Gelegenheit für die Wiederverwendung hochwertiger Frequenzspektren zur Bereitstellung konvergenter Dienste, die Mobiltelefonie und 27 Vergleiche zur Digitalisierung insgesamt die Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) vom , KOM (2003) 541 endg. Vgl. ferner die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk vom , KOM (2005) 204 endg., sowie die für das BMWA erstellte Marktstudie von Beckert/Schulz/Zoche/Dreier, Szenario für den Übergang der analogen zur digitalen Signalübertragung in den Breitbandkabelnetzen, Vgl. schließlich Stand: Der Übergang von der analogen zur digitalen Hörfunk- und Fernsehübertragung ist allerdings ein komplexer Prozess, dessen soziale und wirtschaftliche Auswirkungen weit über die rein technische Umstellung hinaus reichen, vgl. die Mitteilung der Kommission vom , a.a.o., S HDTV (High Definition Television) verlangt Datenraten von Mbit/s, Enhanced/Extended Definition Television von 6-8 Mbit/s, Standard Definition Television (SDTV) von 3-4 Mbit/s und Low Definition Television (LDTV) von 1,5-2 Mbit/s. Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 13

20 terrestrischen Rundfunk verbinden, sowie für neue grenzüberschreitende und europaweite elektronische Kommunikationsdienste. 30 Die technische Umsetzung der Digitalisierung basiert im Fernsehbereich auf den Vorgaben der internationalen DVB-Initiative (DVB = Digital Video Broadcasting), im Hörfunkbereich auf denjenigen der DAB-Initiative (DAB = Digital Audio Broadcasting). 31 Diese Gruppen haben jeweils für die Übertragungswege Kabel, Satellit und Terrestrik optimierte technische Standards entwickelt und arbeiten weiter an deren Fortentwicklung. Mit der Digitalisierung von Übertragungswegen ändert sich das Gewicht von Dienstleistungsfunktionen, die in der analogen Welt noch von eher untergeordneter Bedeutung bzw. gar nicht bekannt waren. Zumindest einige dieser Zusatzfunktionen können als neue Engpassbereiche wirken. Sie bedürfen daher besonderen Augenmerks von Seiten der medienund/oder telekommunikationsrechtlichen Aufsicht. 32 Als derartige Dienstleistung von Bedeutung ist einmal das sogenannte Multiplexing, bei dem übertragungsseitig in einem Sendezentrum (Play-Out-Center) mehrere zuvor digitalisierte und komprimierte Programmströme zu einem Datencontainer gemischt und gemeinsam innerhalb der herkömmlichen Übertragungskanäle verbreitet werden. Außerdem sind empfängerseitig, solange die vorhandenen Fernsehapparate die digitalen Signale nicht direkt verarbeiten können, Zusatzgeräte (Set-Top-Boxen, STB) erforderlich, um die digitalen Signale zu demultiplexen, zu entkomprimieren und in analoge PAL-Signale rückzuverwandeln. Darüber hinaus kann die STB in Abhängigkeit von der auf ihr implementierten Software auch weitere Funktionen übernehmen. So kann auf Basis einer STB-Betriebssoftware, die über eine entsprechende Software-Schnittstelle (Application Program Interface, API) verfügt, 33 dem Nutzer als Anwendung etwa ein Elektronischer Programmführer (EPG) und/oder ein genereller Zugriff auf Internetinhalte zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Anwendungsmöglichkeit besteht im Zusammenhang mit einer gegebenenfalls gewünschten Verschlüsselung der Programme. Eine Verschlüsselung macht die Nutzung betroffener Programme oder Beiträge von einer individuellen Freischaltung abhängig. Der gezielte Ausschluss sonstiger Zuschauer von der Nutzung entgeltpflichtiger Programme ist Grundlage des Bezahlfernsehens. Bei einer Grundverschlüsselung aller Programme können zudem generell unberechtigte Zuschauer von der Nutzung abgehalten und außerdem vielfältig verwertbare Daten über das Sehverhalten der Zuschauer gewonnen werden. Dem Inhalteanbieter wird Schutz gegen sonstige Eingriffe Dritter in seine Lizenzrechte (Kopierschutz) sowie eine territoriale Begrenzung der Signalverbreitung (wichtig aufgrund lizenzrechtlicher Erfordernisse) geboten. Der Herrscher über die Verschlüsselung erhält einen direkten Zugriff auf die Verwendbarkeit des Signalstroms (Handhabung des Jugendschutzes usw.) sowie unter Umgehung etwa des NE 4-Kabelnetzbetreibers einen unmittelbaren Zugang zu den Endkunden. Eine Verschlüsselung erfordert allerdings die Einrichtung einer digitalen Plattform. Eine digitale Plattform sorgt dafür, dass der Datenstrom übertragungsseitig verschlüsselt und empfängerseitig entschlüsselt werden kann. Die Plattform umfasst im Wesentlichen die Bereitstellung eines Verschlüsselungssystems (Conditional Access System, CAS), die Smart Card-Verwaltung und eben den Zugang zu einer kompatiblen STB-Basis. 30 Vgl. dazu die o.g. Mitteilung der Kommission vom , S Eine weitere Initiative beschäftigt sich mit der Entwicklung von DRM - Digital Radio Mondiale. 32 Vgl. unten Abschnitte B.III. und IV. 33 Eine solche Schnittstelle wird beispielsweise im offenen Standard der Multimedia Home Platform (MHP) definiert. Als proprietäre Standards sind etwa Media Highway (Canal+), Liberate (NTL), O pentv (F.U.N.) und Betanova (Premiere-d-box) bekannt, vgl. Goldmedia, Media Transmission Infrastructures 2009, S. 7. Zur medien- und wettbewerbspolitischen Bedeutung der Standardwahl siehe Ladeur, CR 2005, S. 99 (102 ff.). Öffentliche Fassung, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt! 14

Konsultationsentwurf. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Konsultationsentwurf. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Konsultationsentwurf Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer Markt Nr. 18 der Empfehlung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 31-VIII-2006 SG-Greffe (2006) D/204909 Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D-53113 Bonn Deutschland Zu Hd. Herrn Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur Fax

Mehr

FAQ - Digitalumstellung im Kabel

FAQ - Digitalumstellung im Kabel FAQ - Digitalumstellung im Kabel Fernsehen Warum wird die analoge Fernsehübertragung im Kabel eingestellt? Analoges Fernsehen gibt es nur noch im Kabel und wird von Jahr zu Jahr von immer weniger Zuschauern

Mehr

Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer Markt Nr. 18 der alten Empfehlung

Mehr

Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen

Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen Satzung zur Vergabe der terrestrischen Digital Audio Broadcasting (DAB)-Frequenzen vom 4. Oktober 2000 (ABl. Berlin S. 4235, ABl. Brandenburg / AAnz. S. 1533) Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Mehr

Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber

Mehr

Fall Nr. COMP/M.3953 Apollo / BC Partners / Iesy Ish-Telecolumbus

Fall Nr. COMP/M.3953 Apollo / BC Partners / Iesy Ish-Telecolumbus DE Fall Nr. COMP/M.3953 Apollo / BC Partners / Iesy Ish-Telecolumbus Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4(4) Datum: 17/10/2005

Mehr

Fall Nr. COMP/M.3684 BC Partners / Ish

Fall Nr. COMP/M.3684 BC Partners / Ish DE Fall Nr. COMP/M.3684 BC Partners / Ish Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4 (4) Datum: 02/03/2005 COMMISSION OF THE EUROPEAN

Mehr

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln Hörfunkstatistik 2016 Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten, des Deutschlandradios und der Deutschen Welle. Jede der BR,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.6.2013 C(2013) 3839 final Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilferstraße 77 79 1060 Wien Österreich Zu Händen von Frau Martina Bohdal und Herrn Martin

Mehr

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln Hörfunkstatistik 2017 Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten, des Deutschlandradio und der Deutschen Welle. Jede der BR,

Mehr

Hörfunkstatistik 2011 _

Hörfunkstatistik 2011 _ Programmstatistik 2011 Hörfunkstatistik 2011 _ Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios. _ Landesrundfunkanstalten

Mehr

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln Hörfunkstatistik 2015 Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten, des Deutschlandradios und der Deutschen Welle. Jede der BR,

Mehr

Hörfunkstatistik 2010 _

Hörfunkstatistik 2010 _ Hörfunkstatistik 2010 _ Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios. _ Landesrundfunkanstalten Jede

Mehr

zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen

zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen Vereinbarung zwischen der ARD, dem Westdeutschen Rundfunk Köln, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, RTL Television, VOX, der ProSiebenSAT.1 Media AG und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen zur

Mehr

Hörfunk 2017 Bundesgebiet Weiteste Hörerkreise, Tagesreichweite, Hördauer und Marktanteile

Hörfunk 2017 Bundesgebiet Weiteste Hörerkreise, Tagesreichweite, Hördauer und Marktanteile Bundesgebiet 1. Landesrundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk Bayern 1 11,9 1,9 2,9 6,3 4,4 3,062 9 5,1 Bayern 2 3,9 0,4 0,5 0,9 0,7 0,480 1 0,6 BAYERN 3 15,4 4,0 4,7 2,9 3,7 2,582 5 3,0 BR-KLASSIK 3,4

Mehr

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln

Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln Hörfunkstatistik 2012 Die folgenden Tabellen 1 12 vermitteln eine statistische Übersicht über die Hörfunkprogramme aller ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios. Jede der BR, HR, MDR, NDR, Radio

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 07.06.2004 C(2004)2077 FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 9(3) ENTSCHEIDUNG ÖFFENTLICHE VERSION Entscheidung der Kommission vom 07.06.2004 Verweisung des Falles

Mehr

Vom 27. Januar Geändert durch Satzung vom (AmtsBl. M-V 2010 S. 627)

Vom 27. Januar Geändert durch Satzung vom (AmtsBl. M-V 2010 S. 627) Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) über die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in analogen Kabelanlagen Kanalbelegungsplan Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

30. April 2012 Gibt es ein TV 3.0 im Kabel?

30. April 2012 Gibt es ein TV 3.0 im Kabel? 30. April 2012 Gibt es ein TV 3.0 im Kabel? Die Zukunft der Kabelnetze Köln, 23. & Leiter Arbeitsgruppe Digitalisierung www.tv-plattform.de Seite 1 Agenda 1. Zum aktuellen Stand der Digitalisierung: Empfangsebenen

Mehr

Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss

Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss K E K Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD Aktenzeichen: KEK 816 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG,

Mehr

Stand und Entwicklungsperspektiven der Digitalisierung von Radio und Fernsehen Presseclub Karlsruhe

Stand und Entwicklungsperspektiven der Digitalisierung von Radio und Fernsehen Presseclub Karlsruhe Stand und Entwicklungsperspektiven der Digitalisierung von Radio und Fernsehen Presseclub Karlsruhe 30.1.2007 Thomas Langheinrich Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landesanstalt

Mehr

Das deutsche Breitbandkabel

Das deutsche Breitbandkabel Fakten und Perspektiven 2009 Das deutsche Breitbandkabel Infrastruktur mit Zukunft Breitbandkabel Deutschland ist Europas größter Kabelmarkt. Karte Kabel-TV-Haushalte in Europa in Mio. Deutschland Quelle:

Mehr

Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Alle Informationen für die Umstellung. Starttermin für die erste Stufe von DVB-T2 HD: 31.

Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Alle Informationen für die Umstellung. Starttermin für die erste Stufe von DVB-T2 HD: 31. Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Alle Informationen für die Umstellung Die neue Qualität des Antennenfernsehens Mehr Spaß mit brillanten Bildern und hervorragender Tonqualität Antennenfernsehen war noch

Mehr

Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Alle Informationen für die Umstellung. Starttermin für die erste Stufe von DVB-T2 HD: 31.

Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Alle Informationen für die Umstellung. Starttermin für die erste Stufe von DVB-T2 HD: 31. Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Alle Informationen für die Umstellung Starttermin für die erste Stufe von : 31. Mai 2016 Die neue Qualität des Antennenfernsehens Mehr Spaß mit brillanten Bildern und

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.04.2009 SG-Greffe (2009) D/2262 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilferstraße 77-79 A-1060 Wien Österreich Zu Händen Frau Martina Bohdal und Herrn

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Sehr geehrter Herr Homann, Brüssel, den 18.12.2014 C(2014) 10217 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland z. Hd. Herrn Jochen Homann Präsident Fax: +49

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 210 2017 Verkündet am 24. März 2017 Nr. 57 Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (bre(ma über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Angeboten

Mehr

Alle Informationen für die Umstellung. Starttermin des Regelbetriebs von DVB-T2 HD: 29. März Kleine Antenne. Großes Fernsehen.

Alle Informationen für die Umstellung. Starttermin des Regelbetriebs von DVB-T2 HD: 29. März Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Alle Informationen für die Umstellung Starttermin des Regelbetriebs von : 29. März 2017 Kleine Antenne. Großes Fernsehen. Die neue Qualität des Antennenfernsehens Mehr Spaß mit brillanten Bildern und hervorragender

Mehr

Das deutsche Breitbandkabel

Das deutsche Breitbandkabel Fakten und Perspektiven 2010 Das deutsche Breitbandkabel Infrastruktur der Zukunft Deutschland ist Europas größter Kabelmarkt Das Breitbandkabel versorgt in Deutschland rund 20 Millionen TV-Haushalte.

Mehr

Was bringt DVB-T? LMS-Symposium 30. April Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR)

Was bringt DVB-T? LMS-Symposium 30. April Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) Was bringt DVB-T -Symposium 30. April 2004 Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) Interessenvertretung vorwiegend lokaler und regionaler Radios Rund 180 Unternehmen Auch lokale TV-Anbieter u.a. in

Mehr

MPEG-1 Layer 2, 32-256 kbit/s. DAB/DAB+ DMB HD-Radio ADR/DSR DRM/DRM+ DVB-T(2) DVB-H DVB-S(2) DVB-C DVB-SH

MPEG-1 Layer 2, 32-256 kbit/s. DAB/DAB+ DMB HD-Radio ADR/DSR DRM/DRM+ DVB-T(2) DVB-H DVB-S(2) DVB-C DVB-SH Seite 1 / 13 myradio_15_rundfunkvarianten_praesentation.pdf.doc DAB (Digital Audio Broadcasting) als EU-Projekt ( Eureka-147- Technologien ) 1987 2000 entwickelter digitaler Hörfunkstandard (terrestrisch,

Mehr

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 181 2011 Ausgegeben am 22. März 2011 Nr. 28 Inhalt Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen

Mehr

Bescheid. I. Spruch RSON 64/2015-2

Bescheid. I. Spruch RSON 64/2015-2 RSON 64/2015-2 Bescheid I. Spruch Über Antrag der Johannes Kepler Universität Linz wird gemäß 15 Abs 4 TKG 2003 festgestellt, dass der von dieser geplante Dienst zur Anonymisierung von Kommunikation im

Mehr

Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio

Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio Im deutschsprachigem Raum freiempfangbare oder abonnierbare TV- und Radioprogramme via ASTRA 19,2 Ost Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio Listung nach Sendernamen + Sprachen STAND: 31.03.2008 TV / Radio

Mehr

Digitalradio in Deutschland. Informationen. für Händler

Digitalradio in Deutschland. Informationen. für Händler Digitalradio in Deutschland Informationen für Händler Wann geht es los? Am 1. August 2011 startet der Digitalradio-Betrieb an zunächst 27 Senderstandorten **. In naher Zukunft werden die Sendernetze weiter

Mehr

FLECHSIG. Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen - Im Aufbau begriffen -

FLECHSIG. Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen - Im Aufbau begriffen - 1 von 5 12.05.2013 15:41 FLECHSIG Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen - Im Aufbau begriffen - Soweit Sie in den nachstehenden Auszügen des Bandes II keinen Link finden, können Sie die umfassenden rundfunkrechtlichen

Mehr

SRG SSR idée suisse Media Services / Distribution Fernsehstrasse 1-4 Postfach 128 CH-8052 Zürich. Hotline +41 (0) Fax +41 (0)

SRG SSR idée suisse Media Services / Distribution Fernsehstrasse 1-4 Postfach 128 CH-8052 Zürich. Hotline +41 (0) Fax +41 (0) Die SRG SSR idée suisse bietet sieben Fernsehprogramme an, nämlich: SF1, SF2, SFi, TSR1, TSR2, TSI 1 und TSI 2 sowie zusätzlich ein rätoromanisches Programm auf SF1. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten,

Mehr

LfM-Kabelbelegungssatzung. Satzung

LfM-Kabelbelegungssatzung. Satzung Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die analogen Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen Kabelbelegungssatzung vom 10.09.2004 Satzung der

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Abg. Birgit Kipfer u. a. SPD.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Abg. Birgit Kipfer u. a. SPD. Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1495 12. 11. 2002 Antrag der Abg. Birgit Kipfer u. a. SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums DeutschlandRadio in Baden-Württemberg Antrag

Mehr

So ändern Sie den Bayerischen Rundfunk

So ändern Sie den Bayerischen Rundfunk Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/33 11.11.2008 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes A) Problem Im Zehnten

Mehr

Vielfalt der Verteilwege

Vielfalt der Verteilwege 18. Symposium am 29. April 2009 Vielfalt der Verteilwege Alle Wege führen zum Kunden Dr. Helmut Stein ISDM, Düsseldorf Vielfalt der Verteilwege Worüber sprechen wir? Terrestrik TV Kabel Telefonkabel Satellit

Mehr

Analoger Switch-Off Rechtsfragen der Digitalisierung des Fernsehens

Analoger Switch-Off Rechtsfragen der Digitalisierung des Fernsehens Herbstakademie der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik Göttingen, 12. Oktober 2000 Analoger Switch-Off Rechtsfragen der Digitalisierung des Fernsehens Andreas Grünwald Institut für Informations-,

Mehr

Digitalradio in Deutschland

Digitalradio in Deutschland Digitalradio in Deutschland Fragen & Antworten Warum kommt Digitalradio? Die analoge Verbreitung von Radio stößt an ihre Kapazitätsgrenzen. Um Ihnen ein noch vielfältigeres Programm anbieten zu können

Mehr

Fragen und Antworten Umstieg analog zu digital

Fragen und Antworten Umstieg analog zu digital Fragen und Antworten Umstieg analog zu digital I. Analog geht, digital kommt: Basisinformation und Hintergründe zur TV-Volldigitalisierung Was muss ich ab Juni 2017 beachten? Wenn Sie Ihr Kabelfernsehen

Mehr

Digitalisierungsbericht 2008

Digitalisierungsbericht 2008 2008 Daten und Fakten Berlin, 2. September 2008 Dr. Oliver Ecke, Regina Deck Agenda Methodische Hinweise Stand der Digitalisierung in den TV-Haushalten Verteilung der Übertragungswege (Basis: Alle TV-Haushalte)

Mehr

Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio

Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio Im deutschsprachigem Raum freiempfangbare oder abonnierbare TV- und Radioprogramme via ASTRA 19,2 Ost Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio Listung nach Frequenzbelegung STAND: 25.09.2008 TV/ Frequenz Trans-

Mehr

Prof. Dr. Christoph Engel. Kabelfernsehen. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Prof. Dr. Christoph Engel. Kabelfernsehen. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Prof. Dr. Christoph Engel Kabelfernsehen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis A. Rechtsgrundlagen für die Auswahl der ins Kabel eingespeisten Sender (am Beispiel von Nordrhein-Westfalen)

Mehr

WAS IST DIGITALRAD O? ZUKUNFT DES RADIOS DAB + DAS PLUS FÜR D E

WAS IST DIGITALRAD O? ZUKUNFT DES RADIOS DAB + DAS PLUS FÜR D E WAS IST DIGITALRAD O? Digitalradio steht für die terrestrische digitale Verbreitung von Hörfunkprogrammen über Antenne mittels des Übertragungsstandards DAB+ (Digital Audio Broadcasting). Es verbindet

Mehr

Vollzug des BayMG Hier: Kanalbelegung mit in analoger Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen

Vollzug des BayMG Hier: Kanalbelegung mit in analoger Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen I. Öffentliche Bekanntmachung an alle Betreiber einer Kabelanlage in analoger Technik in Bayern II. Per Postzustellungsurkunde Adressaten gemäß Anlage Unser Zeichen: 1.5/16.1 e-cf l Kosten-Nr.: l Telefon:

Mehr

Fragen und Antworten zu DVB-T2 HD

Fragen und Antworten zu DVB-T2 HD Fragen und Antworten zu DVB-T2 HD Stand: November 2016 ALLGEMEIN 1. Weshalb wird DVB-T beendet? Aufgrund geänderter Vorgaben des Bundes wird das Frequenzspektrum für DVB-T (Antennenfernsehen) reduziert.

Mehr

Die Grundverschlüsselung aus Sicht eines Plattformbetreibers

Die Grundverschlüsselung aus Sicht eines Plattformbetreibers Die Grundverschlüsselung aus Sicht eines Plattformbetreibers Cable Days Salzburg, 18.10.2007 Mag. Michael Wagenhofer, LL.M Geschäftsführer Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG Cable Days Salzburg

Mehr

Initiative Digitales Kabel Hamburg, 21. Juni 2018

Initiative Digitales Kabel Hamburg, 21. Juni 2018 Initiative Digitales Kabel Hamburg, 21. Juni 2018 Initiative Digitales Kabel Inhalt 1 Aufgaben des Projektbüros 2 Betroffene Haushalte 3 Kommunikationsmaßnahmen Kabelnetzbetreiber und Projektbüro 2 Aufgaben

Mehr

Entwurf einer Vollziehungshandlung

Entwurf einer Vollziehungshandlung M 9/09 Entwurf einer Vollziehungshandlung Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder

Mehr

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG DE Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4 (4) Datum: 24/11/2005 COMMISSION OF THE EUROPEAN

Mehr

EG-Kompetenzen fur den Rundfunk

EG-Kompetenzen fur den Rundfunk Udo Bux EG-Kompetenzen fur den Rundfunk PETER LANG Frankfurt am Main Berlin Bern New York Paris Wien Inhalt Seite A. Problemstellung. 1 B. Der Kompetenzbegriff. 3 C. Das Verhaltnis von Gemeinschaftsrecht

Mehr

Die Geschichte des. Rundfunks. in Deutschland

Die Geschichte des. Rundfunks. in Deutschland Die Geschichte des Rundfunks in Deutschland Das Radio 1923 Erste öffentliche Rundfunksendung des Senders König Wusterhausen. 2 Der Nationalsozialismus Februar 1933 Adolf Hitler löst den Reichstag auf.

Mehr

TERRESTRIK CONTENT VIA IP SATELLIT. Kunden und Partner. Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG

TERRESTRIK CONTENT VIA IP SATELLIT. Kunden und Partner. Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG TERRESTRIK Kunden und Partner Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG Würzburggasse 30 1136 Wien Österreich T +43 (0)1 870 40-12616 F +43 (0)1 870 40-12773 sales@ors.at office@ors.at www.ors.at SATELLIT

Mehr

Digital ersetzt analog Das betrifft auch mich S. 2. Mein Anschluss S. 3. Mein Fernsehen vor der Umstellung S. 4

Digital ersetzt analog Das betrifft auch mich S. 2. Mein Anschluss S. 3. Mein Fernsehen vor der Umstellung S. 4 Hier findest Du Antwort auf Deine Fragen Digital ersetzt analog Das betrifft auch mich S. 2 Mein Anschluss S. 3 Mein Fernsehen vor der Umstellung S. 4 Mein Fernsehen nach der Umstellung S. 6 Mein Internet

Mehr

Fragen und Antworten Tschüss analog. Hallo digital. I. Tschüss analog. Hallo digital. Basisinformation und Hintergründe zur TV-Volldigitalisierung

Fragen und Antworten Tschüss analog. Hallo digital. I. Tschüss analog. Hallo digital. Basisinformation und Hintergründe zur TV-Volldigitalisierung FAQ Fragen und Antworten Tschüss analog. Hallo digital. I. Tschüss analog. Hallo digital. Basisinformation und Hintergründe zur TV-Volldigitalisierung Was muss ich ab Juni 2017 beachten? Wenn Sie Ihr Kabelfernsehen

Mehr

Suchen, finden, navigieren als rechtliche Herausforderungen

Suchen, finden, navigieren als rechtliche Herausforderungen Suchen, finden, navigieren als rechtliche Herausforderungen Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur Prof. Dr. Tobias Gostomzyk Berlin, 14. November 2012 Überblick I. Lineares Programm./. nichtlineare Vernetzung

Mehr

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL Aktenzeichen: KEK 715 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FTL Farhad Television Live GmbH, vertreten durch

Mehr

DRM+ Der letzte Baustein zur Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks. Stuttgart, LfK

DRM+ Der letzte Baustein zur Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks. Stuttgart, LfK DRM+ Der letzte Baustein zur Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks Stuttgart, LfK 27.09.2007 Dipl.-Ing. Detlef Pagel Niedersächsische Landesmedienanstalt Hannover 1 Gliederung Merkmale der digitalen

Mehr

Antennengemeinschaft Mobendorf

Antennengemeinschaft Mobendorf S 10 154 rbb Brandenburg HD / rbb Berlin HD / MDR Sachsen HD / 6900 256 MDR Thüringen HD / MDR Sachsen-Anhalt HD / HR-Fernsehen HD S 11 226 Das Erste HD / arte HD / SWR BW HD / SWR RP HD / 6900 256 S 12

Mehr

mediatpress. radio änderungen vorbehalten, vereinzelt keine mitschnittrechte

mediatpress. radio änderungen vorbehalten, vereinzelt keine mitschnittrechte mediatpress. radio änderungen vorbehalten, vereinzelt keine mitschnittrechte 1 Live - Westdeutscher Rundfunk 1 Live 104.6 RTL - 104.6 RTL alster radio - alster radio GmbH & Co KG Ant BB Potsdam - Antenne

Mehr

ASTRA - TV Programme - frei Empfangbar

ASTRA - TV Programme - frei Empfangbar Angaben ohne Gewähr ; Änderungen vorbehalten Stand: April 2003 ASTRA - TV Programme - frei Empfangbar Programmname Verschlüsselt Empfangbar in * Transponder Bitrate, FEC Satellit Genre Sprache(n) Freq.

Mehr

Initiative Digitales Kabel Leipzig, 17. Mai 2018

Initiative Digitales Kabel Leipzig, 17. Mai 2018 Initiative Digitales Kabel Leipzig, 17. Mai 2018 Initiative Digitales Kabel Inhalt 1 Aufgaben und Hilfestellungen des Projektbüros 2 2 Abschalttermine und Kommunikationsmaßnahmen für Sachsen 11 2 Aufgabe

Mehr

Umstellung, wie geht das? Tipps für Verbraucher und Betreiber von Gemeinschaftsanlagen

Umstellung, wie geht das? Tipps für Verbraucher und Betreiber von Gemeinschaftsanlagen Umstellung, wie geht das? Tipps für Verbraucher und Betreiber von Gemeinschaftsanlagen Vorsitzender des Vorstandes des Fachverbands Satellit & Kabel Geschäftsführer ASTRO Strobel 29. November 2011, Berlin

Mehr

Digitalisierungsbericht 2013

Digitalisierungsbericht 2013 September 2013 Digitalisierungsbericht 2013 Digitale Entwicklung in Bayern Inhaltsverzeichnis Methodische Hinweise Stand der Digitalisierung in den TV-Haushalten Verteilung der Übertragungswege Digitalisierung

Mehr

HÖRFUNK IN DEUTSCHLAND KURZZUSAMMENFASSUNG

HÖRFUNK IN DEUTSCHLAND KURZZUSAMMENFASSUNG HÖRFUNK IN DEUTSCHLAND Rahmenbedingungen und Wettbewerbssituation Bestandsaufnahme 2006 KURZZUSAMMENFASSUNG A Zusammenfassung der Studie Hörfunk in Deutschland. Rahmenbedingungen und Wettbewerbssituation

Mehr

Gesetzliche Grundlage 57 Abs. 1 S. 6, 7 TKG 2012

Gesetzliche Grundlage 57 Abs. 1 S. 6, 7 TKG 2012 Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz Das Formular der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) Gesetzliche Grundlage 57 Abs. 1 S. 6, 7 TKG 2012 Hat die zuständige

Mehr

Programmangebot ab Antennengemeinschaft Schönerstadt

Programmangebot ab Antennengemeinschaft Schönerstadt S 10 154 rbb Brandenburg HD / rbb Berlin HD / MDR Sachsen HD / 6900 256 MDR Thüringen HD / MDR Sachsen-Anhalt HD / HR-Fernsehen HD S 11 226 Das Erste HD / arte HD / SWR BW HD / SWR RP HD / 6900 256 S 12

Mehr

Heinz-Werner Stoiber. Medien in Deutschland Band 2. Rundfunk. l.teil. Zum Rundfunkbegriff Rundfunktechnik Geschichte des Rundfunks Rundfunkrecht

Heinz-Werner Stoiber. Medien in Deutschland Band 2. Rundfunk. l.teil. Zum Rundfunkbegriff Rundfunktechnik Geschichte des Rundfunks Rundfunkrecht Heinz-Werner Stoiber Medien in Deutschland Band 2 Rundfunk l.teil Zum Rundfunkbegriff Rundfunktechnik Geschichte des Rundfunks Rundfunkrecht A UVK Medien Inhaltsverzeichnis 9 Inhaltsverzeichnis 1. Teil

Mehr

Zuhause Kabel Fernsehen

Zuhause Kabel Fernsehen Zuhause Kabel Fernsehen Programmliste TV und UKW Analoge TV-Programme 3sat arte 5) BBC World News Europe 2) Channel 21 CNN International Europe Das Erste Disney Channel DMAX 4) EuroNews Eurosport HSE 24

Mehr

Zuschnitt der Verbreitungsgebiete für DVB-T (digitales terrestrisches Fernsehen in Baden-Württemberg hier: Gelegenheit zur Stellungnahme

Zuschnitt der Verbreitungsgebiete für DVB-T (digitales terrestrisches Fernsehen in Baden-Württemberg hier: Gelegenheit zur Stellungnahme Abteilungsleiter Technik alle reg./lok. TV-Veranstalter (auch L-TV und RTF1) VPRT (ggf. parallel an ProSiebenSat1 und RTL) an Radioleute (APR, VPRA) T-Systems SWR ZDF Staatministerium Baden-Württemberg

Mehr

Senderliste Analog TV Stand: 01.02.2016

Senderliste Analog TV Stand: 01.02.2016 Senderliste Analog TV Nr. TV analog Sprache 1 Das Erste deutsch 2 ZDF deutsch 3 Fernsehen in Schwerin deutsch 4 TV Schwerin deutsch 5 MV1 deutsch 6 Phoenix deutsch 7 KiKa deutsch 8 arte deutsch 9 Infokanal

Mehr

Kanalbelegung Seite 1 von 5 LUCKAU Stand:

Kanalbelegung Seite 1 von 5 LUCKAU Stand: Kanalbelegung Seite 1 von 5 LUCKAU Stand: 15.12.2016 Programm Kanal BK-F Ü-Art verschlüsselt TV-Sender Radio-Sender 87,5 analog nein SFB 1-88,8 88,0 analog nein Deutschland Radio Berlin 88,4 analog nein

Mehr

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien)

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) Prof. Dr. Christine Langenfeld WS 2005/2006 Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) 1. Teil: Grundlagen 1 Einführung I. Rechtstexte, Literaturhinweise und Links II. Rundfunkrecht

Mehr

Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194.

Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194. Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel Aktenzeichen: KEK 194 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Silverline Television AG i.

Mehr

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien)

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) Prof. Dr. Christine Langenfeld SS 2009 Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) 1. Teil: Grundlagen 1 Einführung I. Rechtstexte, Literatur und Links II. Rundfunkrecht und Recht

Mehr

BREITBAND VIA TV-KABEL

BREITBAND VIA TV-KABEL BREITBAND VIA TV-KABEL www.breitbandbuero.de BREITBAND VIA TV-KABEL Knapp 18 Millionen Haushalte in Deutschland beziehen ihre Fernsehprogramme über Breitband (TV-) Kabelnetze. Insgesamt erreichen die

Mehr

Funktechniken im Überblick. Walter Berner Landesanstalt für Kommunikation 28. September 2011

Funktechniken im Überblick. Walter Berner Landesanstalt für Kommunikation 28. September 2011 Funktechniken im Überblick Walter Berner Landesanstalt für Kommunikation 28. September 2011 Walter Berner Leiter der Abteilung Technik Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg Stuttgart Tel.:

Mehr

Zugangsregulierung und Innovationsanreize im Telekommunikationsrecht

Zugangsregulierung und Innovationsanreize im Telekommunikationsrecht Zer-Rur Huang Dr. iur. Zugangsregulierung und Innovationsanreize im Telekommunikationsrecht Stämpfli Verlag AG Bern 2010 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XV XXII Teil 1: Einführung 1 1 Problemaufriss

Mehr

Media Transmission Infrastructures 2009

Media Transmission Infrastructures 2009 GOLDMEDIA Media Transmission Infrastructures 2009 Marktpotenziale von Kabel, Satellit, Terrestrik und der Wettbewerb mit Broadband-Infrastrukturen, Juli 2004 I Herausgeber: Prof. Dr. Klaus Goldhammer Goldmedia

Mehr

Medienproduktion AV. Rundfunk Einführung

Medienproduktion AV. Rundfunk Einführung Rundfunk Bezeichnet die Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen an die Öffentlichkeit. Zum Rundfunk gehören insbesondere der Hörfunk (Empfangsgerät: Radio) und das Fernsehen.

Mehr

HDTV und konsequenter Umstieg: Die Beschleunigung der Digitalisierung

HDTV und konsequenter Umstieg: Die Beschleunigung der Digitalisierung HDTV und konsequenter Umstieg: Die Beschleunigung der Digitalisierung Bertram Bittel Direktor Technik und Produktion und Vorsitzender der Produktions- und Technik-Kommission von ARD und ZDF 03.09.2009

Mehr

Die Direktübertragung von Programmen via Satellit - der Weg nach vorn. Wilfried Urner Berlin, 3. September 2007

Die Direktübertragung von Programmen via Satellit - der Weg nach vorn. Wilfried Urner Berlin, 3. September 2007 Die Direktübertragung von Programmen via Satellit - der Weg nach vorn Wilfried Urner Berlin, 3. September 2007 HINTERGRUND: DIGITALISIERUNG Deutschland muss aufholen! Digitale Satelliten-TV-Haushalte in

Mehr

Die Eckpunkte des Digitalisierungskonzeptes 2007

Die Eckpunkte des Digitalisierungskonzeptes 2007 Die Eckpunkte des es 2007 Mag. Michael Ogris Behördenleiter KommAustria Dr. Alfred Grinschgl Geschäftsführer RTR-GmbH 27.03.2007 Vollversammlung "Digitale Plattform Austria" Seite 1 Inhalt Warum überhaupt

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien)

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) Prof. Dr. Christine Langenfeld WS 2010/11 Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) 1. Teil: Grundlagen 1 Einführung I. Rechtstexte, Literatur und Links II. Rundfunkrecht und

Mehr

Institut für Rundfunktechnik

Institut für Rundfunktechnik Institut für Rundfunktechnik Sachgebiet Rundfunkübertragungssysteme (RS) München, 8. Februar 1999 Jürgen Mielke KOMMENTIERUNG ZUR MITTEILUNG NR. 1/1999 DER REG TP IM AMTSBLATT 1/1999 Anhörung zum Entwurf

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Passion TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 712. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Passion TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 712. Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Passion TV GmbH Aktenzeichen: KEK 712 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Passion TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Schütte, Brabanter

Mehr

Der chancengleiche Zugang zum digitalen Kabelfernsehnetz

Der chancengleiche Zugang zum digitalen Kabelfernsehnetz ArunaSharma Der chancengleiche Zugang zum digitalen Kabelfernsehnetz Das Verhältnis von Programmveranstalter und Kabelnetzbetreiber im Spannungsfeld von Rundfunkrecht und neuer Telekommunikationsordnung

Mehr

Presse- und Rundfunkrecht V. Dr. Christopher Wolf

Presse- und Rundfunkrecht V. Dr. Christopher Wolf Presse- und Rundfunkrecht V Dr. Christopher Wolf Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkurteil: Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkveranstaltern BVerfGE 121, 30 (2008) Dem

Mehr

Kanalbelegung Seite 1 von 6 HERZBERG/ELSTER Stand:

Kanalbelegung Seite 1 von 6 HERZBERG/ELSTER Stand: Kanalbelegung Seite 1 von 6 HERZBERG/ELSTER Stand: 15.12.2016 Programm Kanal BK-F Ü-Art verschlüsselt TV-Sender Radio-Sender 87,5 analog nein MDR 1 (Sachsen-Anhalt) 88,0 analog nein SFB (Berlin 88.8) 88,5

Mehr

Heun (Hrsg.) Handbuch zum Telekommunikationsrecht, 2. Auflage. Weitere Informationen unter Leseprobe zu

Heun (Hrsg.) Handbuch zum Telekommunikationsrecht, 2. Auflage. Weitere Informationen unter  Leseprobe zu Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Leseprobe zu Heun (Hrsg.) Handbuch zum Telekommunikationsrecht, 2. Auflage 2007, 1100 S., Lexikonformat, gbd, ISBN 978-3-504-56028-7 Verlag Dr. Otto Schmidt,

Mehr

Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes und der Länder

Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes und der Länder Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes und der Länder 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse

Mehr