Bundes Bau. Blatt. Im Porträt: Sonderdruck aus BundesBauBlatt 6/2002. Wohnungsunternehmen GEWOBAU, Essen

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1 Fachzeitschrift für Wohnungswirtschaft und Bauverwaltung Bundes Bau 3stadt2 Neue Kooperationsformen in der Stadtentwicklung Online-Workshop zur EnEV-Praxis 6 Antworten auf die häufigsten Fragen 2002 Blatt Neue Landesbauordnung für Hessen Auswirkungen auf das Baugenehmigungsverfahren Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen Sonderdruck aus BundesBauBlatt 6/2002 Dipl.-Ing. Detlef Millich BIC Brandschutz Ingenieurbau Consult GmbH Im Porträt: Wohnungsunternehmen GEWOBAU, Essen

2 Wohnungsbau Am 1. Oktober 2002 soll in Hessen die neue Landesbauordnung in Kraft treten. Diese LBO verfolgt das Ziel, Baugenehmigungsverfahren zu vereinführen. Der vorliegende Beitrag stellt wesentliche Teile der HBO vor und fachen und zu beschleunigen um somit eine Kostensenkung herbeizu- erläutert deren Konsequenzen für die Praxis. Neue Landesbauordnung für Hessen Auswirkung auf das Baugenehmigungsverfahren und den baulichen Brandschutz Dipl.-Ing. Detlef Millich, Brandschutzsachverständiger, Darmstadt/Obererbach Als Neuerung der hessischen LBO sollen Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und kleinere gewerbliche Gebäude von der Genehmigung freigestellt werden. Das klassische Baugenehmigungsverfahren bleibt den Gebäudeklassen 4 und 5 sowie den Sonderbauten vorbehalten. Künftig sind Gebäude bis 13 m Höhe in Holzbauweise (F90-BA) möglich. Als weitere Neuerung werden hochfeuerhemmende Bauteile (F60) eingeführt. Gründe für die neue HBO Harmonisierung des Bauordnungsrechtes als Wirtschaftsfaktor Das deutsche Bauordnungsrecht sieht vor, das die Sicherheit und Ordnung von privaten und öffentlichen baulichen Anlagen, vom Staat garantiert wird. Eine private Verantwortung für den Entwurfsverfasser und Bauherrn besteht zwar auch, jedoch hat der Staat darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Um nun dem Beispiel anderer Länder zu folgen, soll eine Entstaatlichung des Bauordnungsrechtes vollzogen werden. Da die Koalitionsvereinbarung der hessischen Landesregierung eine Novellierung der Bauordnung innerhalb ihrer Legislaturperiode vorsieht, wird die HBO noch vor der Musterbauordnung (MBO) eingeführt. Ziel der neuen HBO ist u.a. das Verschlanken der Verwaltung. Hierbei werden die normativen Regelungen und der Umfang der staatlichen Kontrollfunktion neu festgelegt. Dem mündigen Bürger soll ein grundrechtlich garantierter Freiheitsraum geschaffen werden, der ihm die Möglichkeit zu eigenverantwortlichem Handeln einräumt. Die angestrebte Deregelierung der staatlichen Verwaltung durch Absenkung materiell-technischer Anforderungen sowie Abschaffung technischer Prüffelder verfolgt das Ziel, die Staatsausgaben abzubauen, Bauaufsichtsbehörden zu entlasten und die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten deutlich zu erhöhen. Infolge dieser Neugestaltung rechnet der Gesetzgeber mit einer Vereinfachung und Beschleunigung im Baugenehmigungsverfahren sowie einer Kostenreduzierung der Genehmigungsgebühren im Interesse der Bauwilligen. Gebäudeklassen, Feuerwiderstand und Baustoffklassen Die neue Hessische Bauordnung (HBO) orientiert sich im wesentlichen an den Vorgaben der Musterbauordnung (MBO) und teilt die Gebäude gemäß 2 (3) in fünf Gebäudeklassen ein. Gebäudeklasse 1: Freistehende Gebäude bis 7 m Höhe und max. 2 Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m 2, sowie freistehende landwirtschaftliche Gebäude, Gebäudeklasse 2: Gebäude bis 7 m Höhe und max. 2 Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m 2 Gebäudeklasse 3: Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe Gebäudeklasse 4: Gebäude bis 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m 2 in einem Geschoss Gebäudeklasse 5: Sonstige Gebäude bis 22 m Höhe 22

3 22,0 m 13,0 m 7,0 m 7,0 m Oberkante natürliches Gelände bei 0,0 m Schnittdarstellung der Gebäudeklassen, Erläuterungen auf Seite 22 unten Höhe, ist das Maß der Oberkante des höchsten Rohfußbodens in dem Aufenthaltsräume möglich sind, über der Geländeoberfläche. Sonderbauten gemäß HBO 2 (8) sind Gebäude besonderer Art oder Nutzung z.b. Hochhäuser, Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Schulen usw. Ziele der HBO-Novelle Das neue Verfahrensrecht soll den Rückzug des Staates aus der präventiven Baukontrolle ermöglichen. Aus den Schwerpunkten der neuen Verfahrensreform ergeben sich folgende Konsequenzen: Genehmigungsfreistellung (gemäß 56) Diese gilt für Wohnungsbauvorhaben bis zur Hochhausgrenze und einfache gewerbliche Bauten, im Geltungsbereich qualifizierter und vorhabenbezogener Bebauungspläne. Diese Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Mitteilung an die Gemeinde. Generell ausgenommen von der Freistellung sind alle Sonderbauten sowie der Abbruch von Gebäuden. Die Genehmigungsfreistellung setzt Plankonformität mit den Bebauungsplänen voraus; jede Abweichung führt zwangsläufig zur Genehmigungspflicht. Das Freistellungsverfahren ist das direkte Verfahren zur Wahrung der Kommunalen Planungshoheit, da die Gemeinde unmittelbar informiert wird. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (gemäß 57) Der Anwendungsbereich des 1993 eingeführten Vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird erheblich erweitert. Alle Bauvorhaben, die nicht dem Freistellungsverfahren unterliegen und nicht zu den Sonderbauten gehören, für die das umfassende Baugenehmigungsverfahren ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden künftig dem Vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen. Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren mit der eingeschränkten staatlichen Präventivprüfung wird damit künftig zum Regelverfahren. Auch der bauaufsichtliche Prüfumfang wird deutlich weiter als bisher eingeschränkt. Dieser reduziert sich auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches. Der Bauherrschaft steht es künftig frei, sachverständige Personen im Sinne 59 HBO (Bautechnische Nachweise) selbst zu beauftragen. An diese Sachverständigen werden in Abhängigkeit ihrer Tätigkeit sowie des Schwierigkeitsgrades des Gebäudes Anforderungen gestellt. So wird es Sachverständige für den Nachweis der Standsicherheit, des Schall,- Wärme,- und Brandschutzes geben; der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird in 49 HBO geregelt. Die neue HBO hat von diesen Privatisierungsregelungen Sonderbauten wegen ihrer besonderen Sicherheitsrelevanz ausgenommen. Diese Bauvorhaben bedürfen weiterhin einer bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung. Klassisches Baugenehmigungsverfahren Die bauaufsichtliche Prüfung, die tendenziell auf eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung zielt, soll künftig Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 (ausgenommen Wohngebäuden bis zu Hochhausgrenze) sowie allen Sonderbauten nach 2 (8) vorbehalten sein. Sonderbauten bergen aufgrund ihrer besonderen Art oder Nutzung besondere Risiken, die zu Schäden an Leben und Gesundheit von Personen führen können. Beispiele hierfür sind Hochhäuser, Verkaufs- und Versammlungsstätten, gewerbliche Anlagen, Sportstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Das z.t. hohe Gefahrenpotenzial und der erhöhte Koordinierungsbedarf bei der Überprüfung dieser Gebäude erfordern weiterhin ein umfassendes bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren. Somit bleibt hier das uneingeschränkte Vier-Augen-Prinzip erhalten. Was ist neu im Baugenehmigungsverfahren? Bautechnische Prüfung durch qualifizierte Private an Stelle der staatlichen Präventivprüfung Die bautechnischen Anforderungen, für deren Erstellung bestimmte Qualifikationen vorliegen müssen, sollen durch Private geplant, geprüft und sichergestellt werden. Abhängig vom Gefahrengrad wird differenziert: Bauvorlageberechtigte übernehmen Planungsverantwortung für Gesamtobjekt Tragwerksplaner übernehmen Verantwortung für die bautechnischen Nachweise; es werden nunmehr Qualitätsanforderungen an den Tragwerksplaner gestellt 23

4 Wohnungsbau Der Feuerwiderstand bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch Prüfung bautechnischer Nachweise durch staatlich anerkannte Sachverständige (z.b. Prüfingenieur oder Brandschutzsachverständiger) Bauüberwachung durch Bauvorlageberechtigte oder durch staatlich anerkannte Sachverständige Entsprechende Sachverständigenverordnungen müssen noch erarbeitet werden Entsprechend dem Gefahrengrad wird ein abgestuftes Kompensationssystem für die in Teilbereichen entfallende bautechnische Prüfung eingeführt. Bei schwierigen Baumaßnahmen bleibt das Vier-Augen-Prinzip erhalten. Welche bauordnungsrechtlichen Regeln sind zu beachten? Anstatt der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird künftig entsprechend der MBO nur noch die Einhaltung der bauaufsichtlich eingeführten Technischen Bestimmungen von Bauherr und Entwurfsverfasser gefordert. Bisher waren eine Vielzahl von Normen in das Baurecht einbezogen, sodass nicht zweifelsfrei klar war, welche Regeln als allgemein anerkannt beachtet werden mussten. Mit dieser Neuregelung wird sichergestellt, dass die Regeln zur Gefahrenabwehr beachtet werden. Der Bauherrschaft wird Klarheit über die einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegeben. Unberührt bleiben privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Einhalten allgemein anerkannter Regeln der Technik verpflichten. Materielles Recht: Baustoff Holz für mehrgeschossige Gebäude Im Vordergrund der Neuregelung der Hessischen Bauordnung steht die Reform eines neuen Brandschutzkonzeptes, welches von der MBO übernommen wurde. Ziel dieses Konzeptes ist, die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz, um ein gemeinsam vertretbares Anforderungsniveau zu erreichen. Dabei soll die Verwendung von Holz unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Forschungsvorhaben zu mehrgeschossigen Gebäuden in Holzbauweise erleichtert werden. Zur Wahrung eines Sicherheitsstandards wurden die Bedürfnisse der einwandfreien Personenrettung und die sinnvolle Gebäudenutzung untersucht. Die Ergebnisse dieser Forschungen ermöglichen, dass Holzbauwerke z. B. in der Feuerwiderstandsklasse F90 (feuerbeständig) oder in F60 (hochfeuerhemmend) errichtet werden können. Die als hochfeuerhemmend bezeichneten Bauteile mit 60 Minuten Feuerwiderstand sollen die Lücke zwischen den bisher üblichen 30 und 90 Minuten schließen, die aus Sicht einer gestuften Risikobetrachtung unverhältnismäßig groß erscheint. Damit folgt die neue hessische Bauordnung dem internationalen Standard, der in vielen Ländern eine differenzierte Einteilung des Feuerwiderstandes in Schritten von 15 Minuten vorsieht. Dieser Fortschritt bietet dem Baustoff Holz völlig neue Möglichkeiten und Chancen gegenüber den bisher üblichen Baustoffen wie Mauerwerk, Beton oder Stahl. Verfahrenserleichterung im Genehmigungsverfahren Mit der neuen Regelung der HBO verlässt sich der Gesetzgeber auf die Rechtstreue der Bürger sowie auf die Verantwortlichkeit und Fachkunde der am Bau Beteiligten. Die Verfahrenserleichterungen ermöglichen weniger Baugesuche im klassischen Baugenehmigungsverfahren. Dies kann zur Entlastung der Behörden führen. Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102 Teil 2 Feuerwiderstandsklasse Feuerwiderstandsdauer F30 (feuerhemmend) 30 Minuten F60 (hochfeuerhemmend) 60 Minuten F90 (feuerbeständig) 90 Minuten Baustoffklasse gemäß DIN 4102 Teil 1 Baustoffklasse Bauaufsichtliche Benennung A 1 nichtbrennbare Baustoffe A 2 nichtbrennbare Baustoffe B 1 schwerentflammbare Baustoffe B 2 normalentflammbare Baustoffe B 3 leichtentflammbare Baustoffe Auswirkungen auf die Baukosten Aus Sicht des Gesetzgebers soll die Deregulierung des Baurechtes bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Kostensenkung beitragen. Durch den erhofften, schnelleren Baubeginn (Genehmigungsfreistellung ca. vier Wochen; Vereinfachtes Verfahren ca. drei Monate) könnten Kosten für Miete und Finanzierung eingespart werden. Bauaufsichtliche Genehmigungsgebühren sowie Gebühren für bautechnische Prüfungen würden ebenfalls entfallen. Dadurch würde der Bauherr entlastet. Der Gesetzgeber geht davon aus, den Wohnungsbau in einem Umfang von 15 Mio. 2 jährlich zu entlasten. Bauherren von Einfamilienhäusern würden ebenso entlastet, wie der Bauträger, der einvernehmlich mit der Gemeinde ein neues Baugebiet planen, erschließen und letztlich genehmigungsfrei bebauen kann. Für andere Bauvorhaben würden Einsparungen von Genehmigungsgebühren durch das Einschalten privater Sachverständiger schätzungsweise kompensiert. Unter Umständen würde das frühe Mitwirken eines Sachverständigen aufwendige Umplanungen oder überteuerte Bauausführungen vermeiden. Dies könnte sich kostenmindernd auf das Bauwerk auswirken. 24

5 Tabellarische Gesamtübersicht der Bauteilanforderungen Bauteile und Baustoffe Gebäudeklasse 1-3 Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5 gemäß neuer HBO Tragende u. ausstreifende Wände, Stützen, Pfeiler und Decken ( ) im Kellergeschoss F30 B F90 A F90 A im Dachgeschoss/über DG F30 B (1) (2) F60 A oder F90 B (2) F90 BA (2) in Geschossen außer KG/DG F30 B (1) F60 A oder F90 BA F90 A Decken in landwirtschaftl. Nutzung F90 B F90 A F90 A zu Wohnung Außenwände ( 25) nichttragende Außenwände u. Teile B2 A oder W30 B A oder W30 B Oberflächen/Bekleidung/Dämmstoffe B2 B1 B1 Trennwände ( 26) Trennwände F30 B (3) F90 A (4), F60 A F90 A oder F90 BA Dachgeschoss, ohne darüberl. F30 B (3) F30 B F30 B Aufenthaltsraum Öffnungen in Trennwänden T30 (3) T30 T30 Brandwände ( 27) Brandwände F90 A+M (8) (9) F90 A+M (8) (9) F90 A+M zulässige Wände anstatt innerer BW F60 A oder F90 BA (3) F60 A+M oder nicht zulässig F90 BA+M Abschluss von Öffnungen/ T90/F90 (3) T90/F90 T90/F90 Verglasungen innerer BW Treppen und Treppenräume ( 30+31) Wände und oberer Abschluss, Dach F30 B (5) F60 A+M oder F90 A+M (Wände) ohne besondere Anforderungen F90 BA+M F90 A (oberer Abschluss) Bekleidung/Putze/Dämmung A (5) A A tragende Teile A oder F30 B (6) (7) A (7) F30 A (7) Bodenbeläge B1 (5) B1 B1 tragende Teile bei Außentreppen A (5) A A Öffnungen zu notw. Fluren RS (5) RS RS Öffnungen zum KG od. zu Lagerräumen T30 RS (5) T30 RS T30 RS Öffnungen zu sonstigen Räumen dicht und selbst- dicht und selbst- dicht und selbstschließend (5) schließend schließend notwendige Flure/offene Gänge ( 32) Wände F30 B (5) F90 A (4) / F30 B F90 A (4) / F30 AB oder F30 BA Bekleidung B2 (5) A A Türen T30 (5) T30 T30 Aufzüge ( 33) Wände F30 AB oder F30 BA (5) F60 AB oder F60 BA F90 AB Türen T30 (5) T30 T30 25

6 Wohnungsbau Ist ein neues Verfahren im Bauordnungsrecht wirklich erforderlich? Wäre eine schnellere Baugenehmigung nicht auch durch Einführung einer Verwaltungsreform möglich? Bedarf es wirklich einer Änderung des Verfahrensrechtes? Das Verfahren der Genehmigungsfreistellung erfolgt über die Gemeinde, die dann prüft, ob ihre Belange berührt werden. Inwieweit eine Überprüfung auf Plankonformität erfolgt, ist unsicher. Außerdem bleibt die Frage offen, ob die Gemeinden über die nötigen personellen Möglichkeiten verfügen. Wenn seitens der Gemeinde nicht innerhalb einer vierwöchigen Frist widersprochen wird, darf mit dem Bau begonnen werden. Das Risiko, einer rechtsfehlerhaften Beurteilung seines Bauvorhabens trägt der Bauherr. Die Bauaufsichtsbehörde ist zunächst außen vor. Nach derzeitigem Recht bestätigt eine Baugenehmigung, dass alle Normen und Vorschriften des öffentlichen Rechtes eingehalten werden. Somit stellt eine Genehmigung ein abgeschlossenes Werk in Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Belange dar. Diese Sicherheit hat ein Bauherr nach der neuen HBO nicht mehr, sondern er muss sich voll auf die Fachkunde seiner Fachingenieure und die Qualität der Ausführungsfirmen verlassen. Was geschieht jedoch, wenn sich nach Fertigstellung eines Vorhabens herausstellt, dass ein Bebauungsplan nicht rechtskräftig ist? Beispiele hierfür gibt es reichlich. In solchen Fällen ist keinerlei Rechtssicherheit mehr vorhanden, so dass eine Nutzungsuntersagung bis hin zur Abrissverfügung nicht auszuschließen ist. Und was geschieht mit Einsprüchen der Nachbarn? Da keine Nachbaranhörung erfolgte, könnte ein Einspruch in Form einer einstweiligen Verfügung eine Baufertigstellung unnötig in die Länge ziehen. All diese Erkenntnisse lassen die Vermutung zu, dass sich die Verwaltungsgerichte künftig mit der Genehmigungsfreistellung beschäftigen müssen. Eine alleinige Übertragung in die private Hand könnte dazu führen, dass sich mehr an den Interessen der Auftraggeber, als an dem Vollzug des Gesetzes orientiert wird. Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren ist nur insofern vereinfacht, als die bautechnische Prüfung entfällt. Ansonsten beinhaltet dieses Verfahren schwierige baurechtliche Fragen, die besondere Anforderungen an die Mitarbeiter der Bauaufsichtsämter stellt, da in diesem Verfahren vorrangig rechtliche Fragen zu klären sind. Die Bedeutung der technischen Prüfung und Beurteilung von Vorhaben geht zurück. Materielles Recht Übertragung von Verantwortung auf Private In Deutschland ist das materielle Recht darauf aufgebaut, dass kompetente Fachingenieure und Fachkräfte sowie geschulte Behördenmitarbeiter mit entsprechender Ausbildung tätig sind. Dieses materielle Recht wird künftig im Freistellungsverfahren und im Vereinfachten Genehmigungsverfahren auf allein verantwortliche Private übertragen. An dieser Verantwortung werden die Privaten schwer zu tragen haben, da sie zivil- und strafrechtlich voll in der Verantwortung stehen. Fazit Allgemein ist davon auszugehen, dass dem Wohnungsbau durch eine Begrenzung von Baukosten zusätzliche Impulse gegeben werden. Wenn sich diese Kostenersparnis jedoch nur aus dem Wegfall von Baugenehmigungsgebühren ergibt, liegt die Einsparung bei maximal 1 % der Baukosten. Auf die möglichen Risiken für den Bauherren wurde ausführlich eingegangen. Als positiv ist der Trend zum Sachverständigenwesen zu sehen, da der Bauherr nun zu einem frühen Zeitpunkt alle Fachingenieure selbst bestimmen kann. Ebenso wird begrüßt, dass dem Brandschutz eine noch größere Bedeutung beigemessen und damit verbunden, dem Holzbau eine zusätzliche Chance gegeben wird. Erläuterungen zur Tabelle Seite 25 RS M T30/T60/T90 Rauchschutztür, selbstschließend widerstandsfähig gegen zusätzliche Belastung Feuerschutzabschluss: selbstschließende Türen (1) bei Gebäudeklasse 1: Baustoffklasse B2, ohne besondere Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (2) wenn kein Aufenthaltsraum darüber: Baustoffklasse B2, ohne besondere Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (3) ohne besondere Anforderungen bei Gebäudeklasse 1 (4) nur in Kellergeschossen (5) ohne besondere Anforderungen an die Gebäudeklasse 1 und 2 (6) bei Gebäudeklasse 1 und 2: Baustoffklasse B2, ohne besondere Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (7) gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten (8) bei Gebäudeabschlusswand F90-AB zulässig, wenn umbauter Raum des landwirtschaftlichen Gebäudes < 2000 m 2 (9) bei Gebäudeabschlusswand als Alternative möglich: von innen nach aussen Feuerwiderstand der tragenden/aussteifenden Gebäudeteile von aussen nach innen Feuerwiderstand der feuerbeständigen Bauteile F90 Die Bezeichnung AB bedeutet, dass das Bauteil in wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Neu ist die Bezeichnung BA, deren Bauteile aus brennbaren Teilen bestehen und nichtbrennbare Bekleidungen sowie nichtbrennbare Dämmungen haben. Die Ausführung der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist nach der neuen HBO in der Feuerwiderstandsklasse F30-B möglich. Deshalb bietet sich hier der Baustoff Holz besonders an. Die Gebäudeklasse 4 sieht im Kellergeschoss F90-A und in der aufgehenden Bebauung B60-A oder F90- BA vor. Somit wird eine Ausführung in Holzbauweise möglich. Für die Gebäudeklasse 5 gilt überwiegend die Feuerwiderstandsklasse F90-A. 26

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