Fakten, Analysen, Positionen 20 Markttransparenz und Verbraucherschutz im Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
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- Leopold Geisler
- vor 8 Jahren
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1 S Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband Fakten, Analysen, Positionen 20 Markttransparenz und Verbraucherschutz im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) Das Kreditwesengesetz regelt im Einzelnen, welches Institut sich Bank, Volksbank oder Sparkasse nennen darf. Dies gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in Deutschland wissen, mit wem sie es in dem besonders sensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen zu tun haben. Denn nur wo Sparkasse drin ist, darf auch Sparkasse draufstehen.
2 Wahrheit und Klarheit im Interesse des Verbrauchers Die 39 und 40 Kreditwesengesetz (KWG) regeln die Bezeichnung von Kreditinstituten in Deutschland mit dem Ziel, Transparenz im Wettbewerb sowie Eindeutigkeit und Klarheit im Geschäfts- und Rechtsverkehr sicherzustellen. Die Ausgestaltung beider Paragraphen dient dem Zweck, irreführende Firmierungen und Werbung zu verhindern und damit Unternehmen wie Verbraucher vor Etikettenschwindel zu schützen. Vergleichbare Regelungen bestehen sowohl für andere Branchen als auch Rechtsformen und sind in vielen Ländern der Europäischen Union üblich. So wird in Deutschland durch den Schutz des (Ober-)Begriffes Bank in 39 Abs. 1 KWG verhindert, dass Unternehmen den Anschein bankgeschäftlicher Tätigkeit erwecken, obwohl sie diese nicht ausüben oder nach den Regeln des Bankaufsichtsrechts nicht ausüben dürfen. In den 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 KWG wird die Regelung der Bezeichnung von Kreditinstituten weiter ausdifferenziert. Diese Ausdifferenzierung trägt den Gegebenheiten des deutschen Bankenmarktes mit seinen Unterschieden zwischen den einzelnen Kreditinstitutsgruppen Rechnung. Indem ausdrücklich auch die Bezeichnungen Volksbank und Sparkasse bestimmten Kreditinstituten vorbehalten werden, wird das Vertrauen der Unternehmen und Verbraucher in Struktur und geschäftspolitische Ausrichtung einzelner Institutsgruppen geschützt. Die Regelungen sehen vor, dass die Bezeichnungen Bank, Bankier oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, nach 39 Abs. 1 KWG grundsätzlich nur Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach dem KWG, Zweigniederlassungen ausländischer Institute mit einem europäischen Pass sowie Unternehmen führen dürfen, die bei Inkrafttreten des KWG eine solche Bezeichnung zu Recht inne hatten. 39 Abs. 2 KWG bestimmt, dass die Bezeichnung Volksbank oder eine Bezeichnung, in der das Wort Volksbank enthalten ist, nur solche Institute aufnehmen dürfen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. 2
3 In 40 KWG wird auch die Bezeichnung Sparkasse geregelt. Diese darf grundsätzlich nur von Instituten verwendet werden, die in öffentlicher Rechtsform organisiert sind und deshalb ganz bestimmte Strukturmerkmale aufweisen und eine besondere Geschäftsphilosophie verfolgen. Denn anders als bei Privatbanken ist nicht nur die Gewinnerzielung Unternehmenszweck von Sparkassen, sondern die Erfüllung gemeinwohlorientierter Aufgaben. Zu diesen zählt vor allem die kreditwirtschaftliche Versorgung der mittelständischen Wirtschaft und aller Bevölkerungsgruppen überall in Deutschland. Der 40 KWG sucht damit zu verhindern, dass unter dem Namen Sparkasse Finanzdienstleistungen von Instituten angeboten werden, die nicht aufgrund ihrer öffentlichen Rechtsform dieser Geschäftsphilosophie verpflichtet sind. Denn dies würde zu einem Vertrauensverlust in der Bevölkerung führen, durch den die Aufgabenerfüllung der Sparkassen insgesamt ausgehöhlt würde. Damit wird deutlich, dass die Bestimmungen der 39 ff. KWG ausschließlich dem Schutz von Bezeichnungen im Interesse des Rechtsund Geschäftsverkehrs dienen. Sie enthalten keine Ver- oder Gebote, die konkrete Kreditund Finanzdienstleistungen ausschließlich einer bestimmten Kategorie von Kreditinstituten vorbehalten. Vielmehr können die von Sparkassen angebotenen Kredit- und Finanzdienstleistungen auch von den privaten Banken und den Genossenschaftsbanken angeboten werden. In der deutschen Kreditwirtschaft stehen Sparkassen mit ihrer Geschäftspolitik für Wirtschafts- und Funktionsprinzipien, die sich erheblich von denen der privaten Aktiengesellschaften oder Genossenschaften unterscheiden. Zu diesen Strukturmerkmalen gehören die öffentliche Rechtsform, das Bestehen einer besonderen Staatsaufsicht neben der allgemeinen Bankaufsicht, die regionale Bindung, die zweckgebundene Gewinnverwendung, die gemeinwohlorientierte Ausrichtung der Geschäftstätigkeit und die Selbstfinanzierung, um nur einige zu nennen. 3
4 Entsprechend werden Sparkassen von ihren Kunden und Geschäftspartnern in dem sowohl für Verbraucher als auch für die gewerbliche Wirtschaft besonders sensiblen und elementaren Bereich der Finanzdienstleistungen wahrgenommen. Ähnlich wie im Handels- und Gesellschaftsrecht oder im Wettbewerbsrecht geht es deshalb bei den 39 und 40 KWG darum, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Geschäftsalltag sowie Transparenz im Wettbewerb zu gewährleisten. Die Regelungen dienen vergleichbar mit dem gesetzlichen Schutz bestimmter Berufsbezeichnungen wie Rechtsanwalt, Steuerberater, Apotheker vor allem zur Sicherung bestimmter Qualitätsstandards bei kreditwirtschaftlichen Dienstleistungen und dem Schutz des Rechts- und Geschäftsverkehrs vor Täuschung durch irreführende Verwendung von Betriebs- oder Unternehmensbezeichnungen. Auch dies ist ein Gebot, das für alle Länder der EU gilt, wie etwa die Richtlinie 84/450 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung belegt. Sicherheit für die Kunden Vertrauensschutz und Transparenz im Wettbewerb sind insbesondere in dem für Verbraucher und Unternehmen elementaren Bereich der Finanzdienstleistungen von besonderer Bedeutung. Die Vorschriften der 39 und 40 KWG dienen dem öffentlichen Interesse an Transparenz im Wettbewerb und damit dem Kunden- und Verbraucherschutz. 4
5 Bezeichnung Sparkasse auch in anderen europäischen Ländern geregelt Auch die Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten behalten die Verwendung der Bezeichnung Sparkasse bestimmten Kreditinstituten vor, ohne dass dies gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute an einer freien Niederlassung beziehungsweise an der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in diesen Ländern hindert. Zum Beispiel ist nach der in Spanien geltenden Gesetzeslage (Art. 17 des Gesetzes vom 14. März 1933) die Bezeichnung Caja General de Ahorros so genannten allgemeinen Volkssparkassen vorbehalten, die in einem speziellen Register des Ministeriums für Arbeit und Soziales als solche eingetragen sind. Die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung durch nicht in das entsprechende Register eingetragene Unternehmen ist strafbar. Strukturell sind die spanischen Sparkassen den deutschen Sparkassen grundsätzlich vergleichbar. Sie haben keine (privaten) Anteilseigner, sondern werden als Vermögen mit sozialer Zweckbindung bezeichnet. Wie bei den deutschen Sparkassen werden Gewinne vor allem für soziale Zwecke verwendet. Art. 17 Abs. 2 des maßgeblichen spanischen Gesetzes benennt dabei ausdrücklich den auch 40 Abs. 1 KWG bzw. den 39 ff. KWG zu Grunde liegenden Zweck des Verkehrsschutzes, das heißt Vermeidung von Irrtümern. Eine ähnliche Rechtslage besteht in Frankreich: Die Bezeichnungen caisse nationale des caisses d épargne et de prévoyance, caisse d épargne et de prévoyance, caisse d épargne und société locale d épargne werden durch Art. 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (relative à l épargne et à la sécurité financière) definiert. Sie dürfen nur von bestimmten in Frankreich als Genossenschaften organisierten Sparkassen geführt werden. Die spezifischen Merkmale dieser zu einer geschlossenen Kreditinstitutsgruppe gehörenden Institute werden in Art. 1 des Gesetzes im Einzelnen beschrieben. Es handelt sich auch hier um Institute, die gemeinwohlorientierte Aufgaben erfüllen. Hierzu gehören u. a. die Förderung der Vermögensbildung, die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus, die Förderung der lokalen und regionalen Wirtschaft sowie die Arbeits- und Ausbildungsförderung. 5
6 Vielfalt der Unternehmensformen in Europa Das Wirtschaftssystem in der EU ist über alle Mitgliedstaaten hinweg geprägt von verschiedenen Unternehmensformen, die sehr unterschiedlichen Geschäftsprinzipien folgen. So unterscheidet sich etwa die kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaft von der mitgliederorientierten Genossenschaft: Die wirtschaftliche Tätigkeit von Aktiengesellschaften folgt den Renditeinteressen ihrer Aktionäre, während Genossenschaften den Bedarf ihrer Mitglieder decken und deren wirtschaftliche Ziele fördern. Auch die Europäische Kommission hat festgestellt, dass es für Unternehmen unterschiedliche Funktionsprinzipien und folglich auch Unterschiede der Rechtsformen gibt (etwa in der Verordnung EG Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft). Die Kommission hat zudem ausdrücklich betont, dass die Vielfalt von Unternehmensformen ein wichtiger Bestandteil der europäischen Volkswirtschaft ist (vgl. Mitteilung der Kommission KOM (2004) 18, vom 23. Februar 2004). Auch das European Banking Industry Committee (EBIC), die Interessenvertretung der europäischen Kreditwirtschaft bei der EU, hat erst kürzlich herausgestellt, dass die Vielfalt der unterschiedlichen Anbieter im europäischen Bankenmarkt wichtig ist für dessen Wettbewerbsfähigkeit. Diese Pluralität gelte es zu erhalten. Die europäische Gesetzgebung sollte daher weder ein bestimmtes Geschäftsmodell noch eine Rechtsform bevorzugen. 1 Die EU-Kommission prüft gleichwohl die Vereinbarkeit des 40 KWG mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 43 und 56 EG-Vertrag. Von Wettbewerbern wird teilweise moniert, dass in Deutschland Kreditinstitute in privater Rechtsform grundsätzlich nicht die Bezeichnung Sparkasse führen dürfen. Hierbei wird immer wieder der Eindruck erweckt, 40 KWG enthalte eine die deutschen Sparkassen privilegierende Schutzklausel. Dies ist falsch. Die Regelung ist vielmehr im Zusammenhang zu sehen mit anderen Vorschriften über die Verwendung von Unternehmenskennzeichnungen im Bereich der Kreditwirtschaft. 1 Stellungnahme des European Banking Industry Committee (EBIC) vom 26. Juli 2005 zum Grünbuch zur Finanzdienstleistungspolitik der Europäischen Kommission. 6
7 Anhang Vertrauensschutz und Transparenz im Wettbewerb sind insbesondere in dem für Verbraucher und (mittelständische) Unternehmen elementaren Bereich der Finanzdienstleistungen von besonderer Bedeutung. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber über das Firmenrecht des HGB und das Wettbewerbsrecht hinaus diverse im Bankgewerbe übliche Bezeichnungen in Spezialgesetzen, etwa in 39 ff. KWG, geregelt. Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 39 Bezeichnungen Bank und Bankier (1) Die Bezeichnung Bank, Bankier oder eine Bezeichnung, in der das Wort Bank oder Bankier enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Die Bezeichnung Volksbank oder eine Bezeichnung, in der das Wort Volksbank enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. (3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, dass die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen. 40 Bezeichnung Sparkasse (1) Die Bezeichnung Sparkasse oder eine Bezeichnung, in der das Wort Sparkasse enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach 32 besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben; 3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen. (2) Kreditinstitute im Sinne des 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung Bausparkasse, eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung Spar- und Darlehenskasse führen. Aus dem Regelungszusammenhang dieser Vorschriften folgt, dass 40 Abs. 1 KWG nicht als eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute angesehen werden kann. Insgesamt schaffen die Vorschriften der 39 und 40 KWG Transparenz im Wettbewerb und dienen damit dem Kundenund Verbraucherschutz. 7
8 Impressum Herausgeber Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) Kommunikation und Medien Charlottenstraße Berlin Telefon Telefax
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