Ortsplanung Wettswil a.a. Ergänzung Bau- und Zonenordnung Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen

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1 Ortsplanung Wettswil a.a. Ergänzung Bau- und Zonenordnung Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Entwurf für die öffentliche Auflage vom 15. März bis 14. Mai 2013, die Anhörung und die Vorprüfung

2 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Anlass und rechtlicher Rahmen Ziele der Teilrevision Vorlage Teilrevision Bau- und Zonenordnung Auswirkungen der Vorlage Verfahren Öffentliche Auflage Anhörung Kantonale Vorprüfung... 7 Anhang Aktueller Zonenplan zur Information

3 3 1 Ausgangslage 1.1 Anlass und rechtlicher Rahmen Petition "IG Mobilfunk mit Vernunft in Wettswil" und Begehren Umwelt Forum Wettswil Aufgrund der im März 2010 im Zusammenhang mit dem Baugesuch für eine Sunrise Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Wohn- und Geschäftshaus Langächerstrasse 5 eingegangenen Petition der "IG Mobilfunk mit Vernunft in Wettswil" sowie eines Begehrens vom September 2010 des (zwischenzeitlich aufgelösten) Umwelt Forums Wettswil sollen nutzungsplanerische Bestimmungen für Mobilfunkanlagen erlassen werden. Die Petition gegen Mobilfunkanlagen in Wohnzonen in der Gemeinde Wettswil fordert unter anderem, dass das Baureglement derart zu ändern sei, dass die Erstellung von Mobilfunk-Antennenanlagen an eine nachvollziehbare Standortevaluation gebunden wird. Bestätigung kommunaler Bestimmungen durch das Bundesgericht Kürzlich hat das Bundesgericht in zwei Urteilen kommunale Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen im Wesentlichen bestätigt. Damit bestehen nun hinreichende Grundlagen für die Formulierung von Bestimmungen, welche einem Rechtsmittelverfahren standhalten sollten. Der eine Entscheid betrifft die Gemeinde Urtenen-Schönbühl im Kanton Bern (1C_449 und 451/2011 vom 19. März 2012), der andere die zürcherische Gemeinde Hinwil (1C_51 und 71/2012 vom 21. Mai 2012). Gemäss dem Urteil Hinwil steht einer Gemeinde im Kanton Zürich gestützt auf 49a PBG die Möglichkeit zu, in ihrer Bau- und Zonenordnung gewisse technische Bauten und Infrastrukturanlagen näher zu regeln und gegebenenfalls einzuschränken. Ausarbeitung eines rechtlich haltbaren Regelungsvorschlags Ausgehend von diesen Entscheiden liess der Gemeinderat Wettswil a.a. durch lic. iur. Christoph Fritzsche, Fritzsche Baurecht, Feldmeilen Bestimmungen ausarbeiten, die rechtlich haltbar sein sollen. Die Vorlage als auch die Hinweise und Erläuterungen in Kap. 2 beruhen weitgehend auf seinem Vorschlag und seiner Beurteilung des rechtlichen Rahmens bzw. dessen Auslegung. Anlehnung an das Kaskadenmodell Der vorliegende Regelungsansatz lehnt sich an das sogenannte Kaskadenmodell an, welches das Bundesgericht im Entscheid Hinwil im Grundsatz als zulässig erklärt hat. Das Kaskadenmodell bestimmt die Standorte von Mobilfunk-Antennenanlagen nicht in einer Positiv- oder Negativplanung, sondern legt eine Prioritätenordnung (Kaskadenregelung) fest. Kein Raum für umfassende Interessensabwägung, Ungewissheit bzgl. der Zulässigkeit einer Positivplanung Von der Verankerung einer umfassenden Interessensabwägung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde abgesehen, da nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dafür kein Raum besteht. Ebenso wurde auf die Prüfung des Ansatzes Positivplanung verzichtet. Im Kanton Zürich ist bisher nicht entschieden, ob für eine eigentliche positive Standortplanung

4 4 die erforderliche Rechtsgrundlage besteht. Das Verwaltungsgericht hielt dies im Entscheid Hinwil für zweifelhaft, musste aber darüber nicht entscheiden. 1.2 Ziele der Teilrevision Umsetzung Petition und Begehren über von der Rechtsprechung anerkannte Bestimmungen Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die März 2010 eingegangene Petition der "IG Mobilfunk mit Vernunft in Wettswil" sowie das Begehren vom September 2010 des Umwelt Forums Wettswil so umgesetzt werden, dass die Bestimmungen der aktuellen Rechtsprechung standhalten. Die Umsetzung soll daher über einen zonenweisen Ausschluss quartierübergreifender Anlagen und über eine Prioritätenordnung für visuell wahrnehmbare Anlagen, das sogenannte Kaskadenmodell, erfolgen. Beides hat das Bundesgericht im Entscheid Hinwil im Grundsatz als zulässig erklärt hat oder zumindest nicht bestritten. Beschränkung auf Anlagen für die Quartierversorgung Im Dorf sollen neue Mobilfunk-Antennenanlagen grundsätzlich, ob visuell wahrnehmbar oder nicht, auf Anlagen beschränkt werden, die der Quartierversorgung dienen. Nur in der Gewerbezone und den Erholungszonen E Ae und E Mo sollen quartierübergreifende Anlagen, welche die ganze Gemeinde oder grosse Teile davon bedienen, zulässig sein. Prioritätenordnung für visuell wahrnehmbare Anlagen Visuell wahrnehmbare Mobilfunk-Antennenanlagen sollen nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zugelassen werden: 1. Priorität: Gewerbezone G 2. Priorität: Erholungszonen E Ae und E Mo 3. Priorität: Kernzone 4. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung In Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung sollen Mobilfunk-Antennenanlagen nur ausnahmsweise erstellt werden können, das heisst nur dann, wenn die Betreiberin den Nachweis erbringt, dass aufgrund von funktechnischen Anforderungen ein Standort in den oben genannten Zonen nicht möglich ist. Ausschluss in Zonen für öffentliche Bauten und in Freihaltezonen In den Zonen für öffentliche Bauten, die in der Gemeinde Wettswil Schulund Sportanlagen, der Kirche und dem Friedhof dienen, sowie in den Freihaltezonen sollen visuell wahrnehmbare Mobilfunk-Antennenanlagen gar nicht zulässig sein.

5 5 2 Vorlage Teilrevision Bau- und Zonenordnung Nach Art. 28 werden folgende Artikel neu eingefügt: Art. 28a Allgemeine Bestimmung für Mobilfunk-Antennenanlagen Generell Ausschluss neuer quartierübergreifender Mobilfunk-Antennenanlagen im Dorf Umgang mit Microzellen Neue Mobilfunk-Antennenanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In der Gewerbezone G sowie in den Erholungszonen Ättenberg und Moos können überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung erstellt werden. Als Grundsatz wird festgehalten, dass neue Mobilfunk-Antennenanlagen der Quartierversorgung zu dienen haben. Im Unterschied zu Art. 28b gilt sie für sämtliche Mobilfunk-Antennenanlagen, auch die nicht visuell wahrnehmbaren. Zur Quartierversorgung genügt, wenn die Mobilfunk-Antennenanlage der Schliessung einer Versorgungslücke im Gebiet dient, in welchem sie erstellt wird; dies kann beispielsweise durch Vorlage einer Abdeckungskarte belegt werden. Erforderlich ist somit lediglich der Nachweis, dass die Anlage einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweist. Hierfür kann verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht, nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze halt macht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt. Aus diesen Gründen hatte die Baurekurskommission III im Entscheid Hinwil eine analoge Bestimmung bestätigt. Vom Verwaltungs- und Bundesgericht wurde sie nicht mehr in Frage gestellt. Nur in der Gewerbezone und den Erholungszonen Ättenberg E Ae und Moos E Mo sollen quartierübergreifende Anlagen, welche also die ganze Gemeinde oder grosse Teile davon bedienen, zulässig sein. In der Bestimmung wird bewusst darauf verzichtet, auch in der Zone für öffentliche Bauten Oe Mobilfunk-Antennenanlagen für die quartierübergreifende Versorgung zuzulassen. Denn teilweise dient die Zone Oe Schulanlagen. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf die Erwähnung der Zone Oe auch im Kirchturm keine quartierübergreifende Anlage erstellt werden kann, auch wenn sie visuell nicht wahrnehmbar ist. Basisstationen mit einer Leistung von weniger als 6 WERP gelten nicht als Mobilfunk-Antennenanlagen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die sogenannten Microzellen nicht unter die Kaskadenregelung fallen. Art. 28b Besondere Bestimmungen für visuell wahrnehmbare Mobilfunk-Antennenanlagen Prioritätensetzung 1 Visuell wahrnehmbare Mobilfunk-Antennenanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Gewerbezone G 2. Priorität: Erholungszonen E Ae und E Mo 3. Priorität: Kernzone 4. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Das Bundesgericht hat eine Prioritätenregelung (Kaskadenregelung) ausdrücklich gutgeheissen. Sie ist aber nach Auffassung des Bundesgerichtes auf Anlagen zu

6 6 beschränken, die von aussen her sichtbar sind. Bei den nicht visuell wahrnehmbaren Anlagen erscheint das öffentliche Interesse an der Verhinderung ideeller Immissionen als derart gering, dass die Beschränkung der Standortwahl als unverhältnismässig erscheint. Ob unter die visuell wahrnehmbaren Anlagen nur sogenannte Indoor- Anlagen oder auch Anlagen fallen, die einfach kaschiert oder ummantelt werden, wird die Praxis zeigen müssen. Nachweis der Betreiberin bzgl. fehlender Standortverfügbarkeit Ausnahmen in Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung nur mit funktechnischem Nachweis 2 Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass übertragungstechnisch gute Standorte oft am Widerstand der Eigentümerschaft potenzieller Standortgebäude scheitern. Beim erforderlichen Nachweis geht es also nicht allein um die funktechnische Eignung, sondern um die tatsächliche Verfügbarkeit geeigneter Standorte. In der Praxis werden die Betreiberinnen vorab nach funktechnischen Gesichtspunkten einen bestimmten Suchbereich bestimmen müssen. Innerhalb dieses Bereiches werden die funktechnisch möglichen Standorte alsdann in der Reihenfolge der Prioritätenregelung auf ihre Verfügbarkeit hin überprüft werden müssen. Welcher Massstab im Einzelnen an den entsprechenden Nachweis zu stellen ist, wird die Praxis zu klären haben. Er darf jedenfalls nicht übertrieben hoch angesetzt werden, um die qualitativ gute Mobilfunkversorgung nicht in bundesrechtswidriger Weise zu gefährden. Die Bestimmung ist also verfassungs- und bundesrechtskonform auszulegen.. Das bedeutet insbesondere, dass kein Nachweis des Scheiterns eines Enteignungsverfahrens verlangt werden kann. Vielmehr genügt es, wenn die Gesuchstellerin glaubhaft macht, dass sie einen in Betracht kommenden Standort in einer prioritären Zone nicht zu zumutbaren Bedingungen mieten oder erwerben kann. 3 Ausnahmsweise können Mobilfunk-Antennenanlagen auch in den Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung erstellt werden. Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass aufgrund von funktechnischen Anforderungen ein Standort innerhalb der Zonen nach Absatz 1 nicht möglich ist. Mit Absatz 3 sind Mobilfunk-Antennenanlagen bei entsprechendem funktechnischem Nachweis auch in reinen Wohnzonen zulässig. Damit wird dem Bedürfnis der Mobilfunkbetreiberinnen nach kleinräumigen, möglichst nahe bei den Endkunden errichteten Sendeanlagen Rechnung getragen. Die Bestimmung ermöglicht im Gegensatz zu Absatz 2, wo auf die Verfügbarkeit abgestellt wird, einen Standort in den reinen Wohnzonen im Sinne einer Ausnahme dann und nur dann, wenn dies funktechnisch erforderlich ist, das heisst, wenn aufgrund der Entwicklung der Technik, der Frequenzen und der Nachfrage weitere Standorte nötig sind. Einen Nachweis für funktechnische Gründe für einen bestimmten Standort kann zum Beispiel mittels Abdeckungskarten erbracht werden. Bewusst wird aber bei dieser Ausnahmeregelung hier auf die Erwähnung der Zonen für öffentliche Bauten und der Freihaltezonen verzichtet.

7 7 3 Auswirkungen der Vorlage Auf die Umweltschutzgesetzgebung abgestimmt Der Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen wirkt sich in keiner Art und Weise auf die räumliche Entwicklung der Gemeinde Wettswil a.a. aus und ist auf die übergeordnete Umweltschutzgesetzgebung, namentlich die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abgestimmt. 4 Verfahren 4.1 Öffentliche Auflage Die Unterlagen (ergänzende Bauvorschriften, erläuternder Bericht gemäss 47 RPV) werden vom 15. März 2013 bis 14. Mai 2013 öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist kann sich jedermann zum Planinhalt schriftlich äussern ( 7 Abs. 2 PBG). 4.2 Anhörung Den nach- und nebengeordneten Planungsträgern (Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, Gemeinden Birmensdorf, Bonstetten und Stallikon) wurden die Unterlagen zur (freigestellten) Mitwirkung im Sinne von 7 Abs. 1 PBG zugestellt. 4.3 Kantonale Vorprüfung Gleichzeitig wird das Amt für Raumentwicklung um Vorprüfung der Vorlage ersucht.

2 Vom Bericht zur Ortsplanung und dem Bericht zu den nichtberücksichtigten Einwendungen wird im Sinne von 7 Abs. 3 PBG zustimmend Kenntnis genommen.

2 Vom Bericht zur Ortsplanung und dem Bericht zu den nichtberücksichtigten Einwendungen wird im Sinne von 7 Abs. 3 PBG zustimmend Kenntnis genommen. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Gemeinde Wallisellen Gemeindeversammlung vom 25. September 2017 Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen Telefon 044 832 61 11 praesidialabteilung@wallisellen.ch

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