Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 14) für Jäger

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1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 14) für Jäger Fassung Oktober 2008 Deckungsumfang/Versicherungssummen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Deckungsumfang/Versicherungssummen Diese Übersicht dient nur zur ersten Orientierung. Maßgeblich für den Deckungsumfang und die Versicherungssummen sind allein die nachfolgenden Bedingungen und Risikobeschreibungen mit den dort genannten Einschränkungen und Ausschlüssen. 1. Auslandsschäden (Ziffer A 6 BBR 14) 2. Ausländische Jäger (Ziffer A 4 BBR 14) Versicherungsschutz nach deutschem Recht 3. Bejagen und Erlegen von Tieren (Ziffer A 2 l) BBR 14) auch die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild, entlaufene Rinder auch in befriedeten Bezirken, z. B. Kaninchen, Tauben 4. Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (Ziffer A 2 j) BBR 14) z. B. Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen 5. Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition (Ziffer A 2 a) bis c) BBR 14) auch außerhalb der Jagd, z. B. aus der Aufbewahrung, aus der Teilnahme an Übungs- und Wettkampfschießen aus fahrlässiger Überschreitung des Waffengebrauchsrechts, Notwehrrechts aus fahrlässiger Überschreitung der Befugnis zum Töten wildernder Katzen und Hunde 6. Dienstherr (Ziffer A 2 m) BBR 14) für die im Jagdbetrieb beschäftigten Personen 7. Durchführung von Gesellschaftsjagden (Ziffer A 2 i) BBR 14) 8. Forderungsausfallversicherung (Ziffer A 8 BBR 14) Selbstbeteiligung: E 9. Gewässerschäden (Ziffer C 1 BBR 14) 10. Haftpflichtansprüche Angehöriger inklusive Schmerzensgeldansprüche (Ziffer A 7 BBR 14) 11. Halter von gezähmten und abgerichteten Greifvögeln oder Frettchen (Ziffer A 2 f) BBR 14) auch außerhalb der Jagd 12. Halter von 2 brauchbaren oder sich in Abrichtung befindlichen Jagdhunden (Ziffer A 2 d) BBR 14) auch außerhalb der Jagd Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten 13. Hüter von Jagdhunden (Ziffer A 2 d) BBR 14) sofern nicht gewerbsmäßig tätig 14. Kautionshinterlegung (Ziffer A 6 BBR 14) im europäischen Ausland bis E 15. Legen von Ködern (Ziffer A 2 g) BBR 14) mit behördlicher Genehmigung, z. B. Gift, Impfstoffe 16. Produkthaftpflicht aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret (Ziffer A 2 k) BBR 14) 17. Schäden an geliehenen Waffen (Ziffer A 3 BBR 14) bis E Höchstersatzleistung Selbstbeteilgung: 150 E 18. Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen (Ziffer A 2 e) BBR 14) 19. Wasserfahrzeuge (Ziffer A 2 h) BBR 14) ausgenommen Segelboote und Wassersportfahrzeuge mit Motor

2 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 14) A. Jäger 1. Versichert 2. Mitversichert 3. Schäden an geliehenen Waffen 4. Ausländische Jäger 5. Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers 6. Auslandsschäden 7. Haftpflichtansprüche Angehöriger 8. Forderungsausfälle 9. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden B. Jungjägerkurse und -prüfungen 1. Versichert 2. Mitversichert 3. Nicht versichert C. Zu Ziffer A. und B. 1. Gewässerschäden 2. Klauseln für Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge 3. Nicht versicherte Risiken Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das im Vertrag bezeichnete Risiko im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden BBR. A. Jäger 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr, Jagdveranstalter und Falkner bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger und Jagdaufseher, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz, zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen Jagdscheins für die Bundesrepublik Deutschland bzw. für das Gastland, in dem gejagt werden soll, voraus. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der Jagd (z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehrreinigen, bei Teilnahme an Übungs- und Wettkampfschießen), nicht jedoch bei strafbaren Handlungen; b) aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft; c) aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Töten wildernder Katzen und Hunde; d) als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von höchstens 2 brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden. Im Rahmen der Haltung von 2 Jagdhunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd. Sind mehr als 2 Jagdhunde - eigene und fremde - vorhanden, so gilt der Versicherungsschutz für die beiden Hunde, die am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch ungewollten Deckakt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters - sofern er nicht gewerbsmäßig tätig e) aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen; f) als Halter von Greifvögeln oder Frettchen, die gezähmt und abgerichtet sind. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Tiere bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd; g) aus Legen von Ködern (z. B. Gift, Impfstoffe), soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt; h) als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; i) aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden; j) aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (z.b. Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen); k) wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret; l) aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen (z.b. Gehegewild, entlaufene Rinder), sowie von Kaninchen, Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken; m) als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht: 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebs oder eines Teils desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft; ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben 2. der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3. Schäden an geliehenen Waffen Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an geliehenen, fremden Waffen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis E, begrenzt auf E für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 E selbst zu tragen. 4. Ausländische Jäger Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.

3 5. Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben 6. Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von höchstens 2 Jagdhunden im Sinne von A 2 d). 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer A 2 m) 1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 3. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 20 %, höchstens E, je Einzelanspruch. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der E-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen 6. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von E zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen 7. Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt. 7. Haftpflichtansprüche Angehöriger Eingeschlossen sind in Abänderung von Ziffer 7.5 (1) AHB gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. 8. Forderungsausfälle a) Gegenstand der Ausfalldeckung Hat ein Versicherter (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person nach Ziffer A 2 m) wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche und kann er diese berechtigten Forderungen gegen den Schadenersatzpflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen (Forderungsausfall - siehe Ziffer A 8 ca) so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zu Grunde liegt. Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet den Ersatz der Entschädigung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), der Schweiz oder Norwegens zu erbringen hat. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Versicherungsvertrag. b) Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für Personen- oder Sachschäden ba) infolge von Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit dieses Vertrags eintreten, bb) und zwar für den Ausfall der berechtigten Forderungen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A 8 zur Folge haben könnte. Von jedem unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer E selbst zu tragen. c) Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass ca) der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist; dies liegt vor, wenn aufgrund eines Vollstreckungstitels nach einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht in der EU, der Schweiz oder Norwegen eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadenersatzpflichtige in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde; cb) dem Versicherer nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle Umstände des Versicherungsfalls ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen anerkennt; cc) an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, den Vollstreckungstitel ausgehändigt und an deren erforderlichen Umschreibung auf den Versicherer mitgewirkt wird. Die Leistungsvoraussetzungen sind dem Versicherer zu belegen und nachzuweisen (z.b. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe des Forderungsausfalls, Vorlage eines Vollstreckungstitels, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Schriftstücke). d) Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrage an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. e) Ausschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

4 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. 3.2 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt; 1. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2. Bei Versicherungsfällen, die in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 20 %, höchstens E, je Einzelanspruch. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen. 3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der E-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen B. Jungjägerkurse und -prüfungen 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung eines Jungjägerkurses einschließlich dazugehöriger Prüfung, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit dem Kurs oder der Prüfung in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) des Ausbildungsleiters und der von ihm beauftragten Personen aus der Durchführung des Jungjägerkurses; b) der Teilnehmer aus der Beteiligung am Kurs; c) aus dem Gebrauch von Jagdwaffen während des Kurses. 3. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Haltung (auch Abrichtung und Ausbildung) von Hunden. C. Zu Ziffer A und B gilt nachstehendes: 1. Gewässerschäden a) Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). b) 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungsund außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. c) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. d) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. Klauseln für Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge a) Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden (siehe jedoch Ziffer A 2 h). 3. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 4. Eine Tätigkeit der in Ziffern 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. b) Luft- und Raumfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 3.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,

5 3.2 Tätigkeiten (z.b. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 3. Nicht versicherte Risiken Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Wildschaden; gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; b) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; c) aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; d) da) wegen Bergschäden (im Sinne des 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; db) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; f) beim Baumfällen wegen Schäden an Bauwerken, Leitungen, Masten und dergleichen in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des zu fällenden Baums entspricht; g) wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ohne Genehmigung des Inhabers einer Deponie, unter Nichtbeachtung von dem Umweltschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen und Verfügungen, unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers einer Deponie oder seines Personals, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration gelagert oder abgelagert werden. Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich genehmigten Deponie oder an einem sonstigen, behördlich hierfür genehmigten Platz abgelagert wurden; h) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; i) aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle Sachschäden ausgeschlossen, die entstehen bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50 E, selbst zu tragen.

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