Fälle 7. Kann K 20 von der E-GmbH verlangen, wenn er das T-Shirt in Größe XXL zurückschickt?
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- Susanne Bach
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem Katalog der E-GmbH ausgesucht hat. Ein Mitarbeiter (M) der E-GmbH nimmt den Anruf entgegen und bestätigt die Bestellung des K. Da K sich nicht sicher ist, welche Größe er benötigt, bestellt er ein Exemplar in XL und eines in XXL, jeweils zum Preis von 20. Die Gesamtkosten von 40 bezahlt er im Voraus. Aufgrund einer Aktionswoche fallen keine Versandkosten an. Als die T-Shirts ankommen, packt K diese aus und probiert sie an. Dabei stellt er fest, dass ihm die Größe XL ausreicht. Kann K 20 von der E-GmbH verlangen, wenn er das T-Shirt in Größe XXL zurückschickt? Kann K außerdem die Kosten für die Rücksendung i.h.v. 3,90 ersetzt verlangen? Lösung: A. Anspruch auf Rückzahlung von 20 gem. 357 Abs. 1 BGB K könnte gegen die E-GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung von 20 gem. 357 Abs. 1 BGB haben. Hinweis: Ebenso vertretbar ist es, den Anspruch zusätzlich auf 355 Abs. 3 Satz 1 BGB zu stützen. 355 BGB stellt allerdings nur eine allgemeine Reglung zum Widerruf von Verbraucherverträgen dar, die durch die Vorschriften der 357 ff. BGB für die dort geregelten Vertragstypen modifiziert und ergänzt wird. Daher ist jedenfalls die speziellere Regelung des 357 Abs. 1 BGB ebenfalls zu nennen. I. Anwendbarkeit der 312 ff BGB Die 312 ff. BGB müssten zunächst anwendbar sein. Dazu ist erforderlich, dass ein Verbrauchervertrag i.s.d. 310 Abs. 3 BGB vorliegt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, vgl. 312 Abs. 1 BGB 1. Verbrauchervertrag (Hinweis: In der Klausur könnte man diesen Punkt auf Grund der recht eindeutigen Angaben im Sachverhalt auch kürzer fassen. Die folgenden Ausführungen dienen vor
2 allem der vollständigen Erklärung der für die jeweiligen Prüfungspunkte wesentlichen Aspekte.) a) Vertrag Zwischen K und der E-GmbH könnte ein Kaufvertrag geschlossen worden sein, 433 BGB. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei korrespondierenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 BGB), im Zuge derer sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einigen. K und die E-GmbH müssten sich somit über den Kauf des T-Shirts zum Preis von 20 EUR geeinigt haben. Zum Vertragsschluss ist es nicht erforderlich, dass die Parteien bei persönlicher Anwesenheit miteinander kommunizieren ( 130 BGB). Damit könnten sie auch unter Abwesenden einen Kaufvertrag ( 433 BGB) geschlossen haben. Bereits die Aufführung im Katalog durch die E-GmbH könnte ein Angebot i.s.d. 145 BGB darstellen. Jedoch möchte der Verkäufer ein solches aus Gründen seiner beschränkten Kapazität auch für den Verkehr erkennbar in aller Regel nicht abgeben. Anzunehmen ist daher, dass hierin lediglich eine sog. invitatio ad offerendum lag, nach der der K aufgefordert war, selbst das Angebot zu machen und daher keine verbindliche Willenserklärung durch die E-GmbH an dieser Stelle bestand. Dieses geschah jedenfalls im Moment, in dem er bei der E-GmbH anrief und seine Bestellung aufgab. Als juristische Person kann eine GmbH selbstständig Rechte und Pflichten begründen, 13 Abs. 1 GmbHG. Die E-GmbH konnte daher zwar für eigene Rechnung mit K den Vertrag schließen, nicht aber auch selbstständig handeln. Sie könnte sich aber gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB ihres Mitarbeiters M als rechtsgeschäftlichem Vertreter bedient haben. Der M, Mitarbeiter der E-GmbH, bestätigte die Bestellung des K noch am Telefon und gab damit eine eigene Willenserklärung ab. Er handelte zumindest auch konkludent ( 164 Abs. 1 S. 2 BGB ) im fremden Namen. Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird offenkundig, dass der Angestellte nicht für sich, sondern für den Träger des Unternehmens handeln will. Mängel an der Vertretungsmacht sind nicht ersichtlich. M fungierte somit als rechtsgeschäftlicher Vertreter der E-GmbH und konnte für diese die Annahme gem. 147 BGB erklären. 1 Ein Kaufvertrag zwischen K und der E-GmbH liegt somit vor. b) K als Verbraucher Verbraucher ist gem. 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder überwiegend ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (trotz des anderen Wortlauts ist auch ein 50 %-iger privater Anteil für Verträge die ab dem abgeschlossen wurden 1 Anmerkung: Eine Vertretung der GmbH ist entweder möglich durch die Geschäftsführer ( 35 GmbHG, organschaftliche Vertretung) oder wie bei einer natürlichen Person durch rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen ( 164 ff. BGB, s. zu spezifischen Formen der Vertretungsmacht auch 52 HGB, 54 HGB). Vertiefte Kenntnisse diesbezüglich werden im zweiten Semester nicht erwartet.
3 ausreichend, dazu umfassend P. Meier, JuS 2014, 777 f. für Altfälle Art Abs. 1 EGBGB). Infrage stehendes Rechtsgeschäft ist hier der Kauf bei der E-GmbH. Der Zweck des Geschäfts ist objektiv zu bestimmen. Der Sachverhalt enthält keine Angaben über eine etwaige gewerbliche oder selbstständig berufliche Tätigkeit des K. Vielmehr wollte K das T- Shirt zum eigenen privaten Gebrauch nutzen und ist daher Verbraucher. b) E-GmbH als Unternehmer Unternehmer ist gem. 14 Abs. 1 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auch hier erfolgt die Bestimmung objektiv. Verbreitet werden Unternehmer und Verbraucher danach abgegrenzt, dass Unternehmer ist, wer nicht Verbraucher ist. Allein der Umstand, dass die GmbH keine natürliche Person ist und damit nicht Verbraucher nach 13 BGB sein kann, genügt allerdins nicht zur Bejahung der Unternehmereigenschaft. Aus der Tatsache, dass es an den persönlichen Voraussetzungen für die Verbrauchereigenschaft fehlt, lässt sich nicht schließen, dass die Person notwendig Unternehmer sein müsse. Die E-GmbH betreibt hier allerdings ein Handelsgeschäft für Musikfanartikel und handelt somit jedenfalls gewerblich. Sie verfügt über keinen privaten Bereich und tritt daher stets als Unternehmer gem. 14 BGB auf. N.B.: BGH v (Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14) sieht neuerdings Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher an! Dies tritt neben die Rechtsprechung des BGH, wonach auch eine GbR Verbraucher sein kann, wenn sie zu privaten Zwecken tätig wird (BGHZ 149, 80). 2. Eine entgeltliche Leistung des Unternehmers ist jedenfalls im Kaufvertrag zu sehen, da hier die Übergabe und Übereignung der Ware gegen die Zahlung geschuldet ist. 3. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der h BGB wegen 312 Abs. 2 6 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere greift die Bestimmung des 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht, wenn der Vertrag im Fernabsatzhandel geschlossen wurde (dazu sogleich), da die Einschränkung nur für Bargeschäfte bei solchen Verträgen gilt, die außerhalb von Geschäftsräumen i.s.d. 312 b BGB geschlossen sind. II. Widerrufsrecht des K, 355 BGB K müsste des Weiteren ein Widerrufsrecht nach 355 Abs. 1 BGB zustehen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solches durch Gesetz eingeräumt worden ist.
4 Ein solches Recht könnte sich hier aus 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB ergeben, wenn K und die E-GmbH einen Fernabsatzvertrag gem. 312c Abs. 1 BGB geschlossen haben. 1. Fernabsatzvertrag, 312c Abs. 1 BGB Ein Fernabsatzvertrag ist gem. 312c Abs. 1 BGB ein Vertrag bei dem der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. a) Vertragsschluss K und die E-GmbH haben einen Kaufvertrag geschlossen (s.o.) b) Fernkommunikation Beim Vertragsschluss müssten nach 312c Abs. 1 BGB ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt worden sein. Das sind gem. 312c Abs. 2 BGB solche, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien genutzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s, sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Erfasst ist davon natürlich insbesondere der herkömmliche Versandhandel (BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, 312c, Rn. 30). Hier wurde der Vertrag allein telefonisch zwischen K und der E-GmbH geschlossen, so dass ausschließlich Fernkommunikationsmittel zur Anwendung gelangten. c) Für Fernabsatz eingerichtetes Vertriebssystem Weiter müsste der Vertragsschluss in einem für den Fernabsatz eingerichteten Vertriebssystem erfolgt sein. Ein solches System liegt vor, wenn der Unternehmer mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte regelmäßig und wiederholt zu bewältigen. Die Betrachtung erfolgt objektiv. Unschädlich für das Vorliegen eines solchen Systems ist es, wenn daneben auch noch ein Ladenlokal betrieben wird. Zum Geschäftskonzept der E-GmbH gehört es, ihre Produkte über den Katalog zu bewerben und Bestellungen entsprechend durch Bestellformulare oder telefonisch entgegenzunehmen. Sie verwendet damit ein für den Fernabsatz eingerichtetes Vertriebssystem. d) Zwischenergebnis Ein Fernabsatzvertrag gem. 312c Abs. 1 BGB liegt vor. 2. Das Widerrufsrecht des K ist auch nicht gem. 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder nach Abs. 3 ausgeschlossen.
5 3. Zwischenergebnis Ein Widerrufsrecht besteht gem. 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB. III. Widerrufserklärung, 355 Abs. 1 S. 2 BGB Der Widerruf als Gestaltungsrecht muss ausgeübt werden. Die Ausübung erfolgt gem. 355 Abs. 1 S. 2 BGB durch Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Der Widerruf muss gem. 355 Abs. 1 S. 4 BGB keine Begründung enthalten, aber eindeutig sein. Eine bestimmte Form ist nicht mehr erforderlich, auch wenn sich aus Beweisgründen die Schrift- oder Textform empfehlen mag. Da das vorher normierte Rücksenderecht durch die Änderungen im Zuge der Anpassung an die Verbraucherrechterichtlinie abgeschafft wurde, dürfte allerdings die reine Rücksendung nicht für eine konkludente Erklärung genügen. 2 Die Widerrufserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss fristgerecht erklärt werden, 355 Abs. 1 BGB. Gem. 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Diese beginnt nach Abs. 2 S. 2 grundsätzlich mit Vertragsschluss, wenn nichts anderes bestimmt ist. Hier ist allerdings 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB zu beachten. Da 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. b-d BGB nicht eingreifen, läuft die Frist mit Erhalt der Ware an. Diese Regelung wird beim Fernabsatzvertrag, der hier vorliegt, durch 356 Abs. 3 BGB weiter modifiziert. Nach dessen S. 1 beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, ehe dem Verbraucher eine den Anforderungen des Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.v.m. Anl. 2 EGBGB entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt worden ist. Vorliegend ist aus dem Sachverhalt nicht erkennbar, dass K überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Würde es daran fehlen, würde dies dazu führen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Die Widerrufshöchstfrist beträgt allerdings gem. 356 Abs. 3 S. 2 BGB ein Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss. In einem möglichen Prozess würde gem. 361 Abs. 3 BGB der Unternehmer die Beweislast für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung tragen. Jedenfalls wäre zum jetzigen Zeitpunkt auch die zweiwöchige Frist nicht abgelaufen, so dass in jedem Fall der Widerruf noch fristgerecht erklärt werden kann. 2 Vgl. Erwägungsgrund Nr. 44 der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU): [..]Diese Anforderung könnte durch einen Brief, einen Telefonanruf oder durch die Rücksendung der Waren, begleitet von einer deutlichen Erklärung, erfüllt sein. [Hervorhebung nicht im Original]
6 IV. Rechtsfolge Gem. 355 Abs. 1 S. 1 BGB ist K nicht mehr an seine Willenserklärung zum Vertragsschluss gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Vertrag wird damit mangels zweier übereinstimmender Willenserklärungen unwirksam. Beim Widerruf wirkt die Ausübung ex nunc (sie besitzt also keine Rückwirkung) und wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dieses ist gem. 357 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen nunmehr eigenständig geregelt. Gem. 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Rückgewähr erfolgt gem. 357 Abs. 4 BGB Zug-um-Zug, wenn der Käufer nicht den Nachweis führt, dass er die Ware bereits abgesandt hat. 355 Abs. 3 S. 4 BGB normiert dabei keine eigene Rückgabepflicht, sondern regelt die Gefahrtragung durch den Unternehmer zugunsten des Verbrauchers. Der Unternehmer wird aus 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB verpflichtet, die von ihm empfangene Leistung herauszugeben. Bei einer Geldleistung ist gem. 357 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BGB der Geldwert durch dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Die E-GmbH ist daher gem. 357 Abs. 1 BGB verpflichtet, Zug-um-Zug gem. 357 Abs. 4 BGB einen Betrag von 20 an den K gegen Rückgewähr des T-Shirts gem. 357 Abs. 1 BGB zu leisten. Anmerkung: Indem durch 357 BGB ein Rückgewährschuldverhältnis begründet wird, kann in der Folge des Widerrufs nicht nach Bereicherungsrecht ( 812 ff. BGB) vorgegangen werden. Das Rückgewährschuldverhältnis ist insoweit lex specialis zu 812 Abs. 1 BGB. V. Ergebnis Wenn K den Widerruf erklärt ( 355 Abs. 1 BGB), kann er von der E-GmbH die Zahlung von 20 Zug-um-Zug gegen Rücksendung des T-Shirts gem. 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 357 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 BGB verlangen. Anmerkung: Hierin liegt unter keinen Umständen ein Missbrauch des Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht wird gerade für solche Fälle gewährt, in denen der Kunde keine Möglichkeit hat, sich das Produkt vorab im Laden anzusehen und es daher erst auf seine Eigenschaften überprüfen kann, wenn er es in den Händen hält.
7 B. Anspruch auf Zahlung der Rücksendekosten i.h.v. EUR 3,90 K könnte gegen die E-GmbH einen Anspruch auf Zahlung der Rücksendekosten haben. Fraglich erscheint allerdings bereits, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben soll. Gem. 357 Abs. 2 BGB n.f. muss der Unternehmer nunmehr dem Verbraucher die geleisteten Zahlungen für die Lieferung zum Verbraucher zurückgewähren. Vorliegend geht es aber um die Rücksendekosten. Der Verbraucher hat gem. 357 Abs. 6 BGB diese dann zu tragen, wenn ihn der Unternehmer zuvor gem. Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB auf diese Pflicht hingewiesen hat und die Ware auch versandfähig ist. Zweifelhaft ist aber, ob sich, wenn es an diesem Hinweis fehlt, ein Anspruch des Verbrauchers ergibt, dass der Verbraucher einen Kostenvorschuss vom Unternehmer verlangen kann. Dies ist mangels gesetzlicher Regelung eher zu verneinen. Vorliegend hat K die Ware noch nicht zurückgesendet. Dass der Verbraucher gem. 357 Abs. 6 S. 1 BGB i.v.m. Art. 246a 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2 EGBGB über die Kostentragungspflicht informiert worden wäre, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Wenn der Verbraucher die Sache auf seine Kosten zurücksendet, hat er gem. 677, 683, 670 BGB einen Ersatzanspruch aus GoA.
8 Fall 7.2: Wie Fall 7.1, mit dem Unterschied, dass K die T-Shirts beide nicht behalten möchte. Der Grund liegt aber nicht darin, dass ihm die T-Shirts nicht passen, sondern schlicht darin, dass K von seiner alten Band, den Virgin Slayers abgefallen ist und nun fanatischer Anhänger der Gore Marauders geworden ist, da er deren Musik als aussagekräftiger empfindet. Kann K beide T-Shirts zurückschicken und den Kaufpreis ersetzt verlangen? Lösung: A. Anspruch auf Rückzahlung von EUR 40 gem. 357 Abs. 1 BGB K könnte infolge der Geltendmachung eines Widerrufsrechts gem. 357 Abs. 1 und 3 BGB hinsichtlich beider geschlossener Verträge einen Anspruch auf Zahlung von EUR 40 gegen die E-GmbH haben. I. Widerrufsrecht und Ausübung Das Widerrufsrecht aus 312g Abs. 1 BGB steht dem K auch hier zu, da sich der Sachverhalt dahingehend nicht von den obigen Angaben unterscheidet. K müsste aber auch hier das Widerrufsrecht fristgemäß ausüben. II. Rechtsfolge Als Rechtsfolge wäre die E-GmbH gem. 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 357 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BGB verpflichtet, dem K 40 EUR zurück zu gewähren. III. Missbrauch des Widerrufsrechts Zweifelhaft ist aber hier, ob gegen die Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs geführt werden kann, vgl. 242 BGB. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es nach h. M. generell, ein eigenes Recht missbräuchlich, also nur zum Schaden eines anderen oder im Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten auszuüben. Bei der Entscheidung, ob ein Recht missbräuchlich geltend gemacht wird, ist stets der Normzweck zu beachten. Das Widerrufsrecht nach 312g BGB wird grundsätzlich eingeräumt, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, Waren, die er gekauft hat, auf ihre Eigenschaften hin zu überprüfen und bei Nichtgefallen zurückzusenden. Damit sollen die dem Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts entstehenden Nachteile kompensiert werden. Bei einem Kauf in einem Ladengeschäft, hat der Verbraucher die Möglichkeit noch vor der Kaufentscheidung die Ware anzuprobieren und in Augenschein zu nehmen. Dies ist beim Fernabsatzgeschäft gerade nicht möglich. Vorliegend möchte K die Ware aber aus anderen Gründen zurücksenden. Das Wechseln des Musikgeschmacks ist jedoch keine Gefahr, die typischerweise mit einem
9 Fernabsatzgeschäft einhergeht. Dementsprechend könnte man hier davon ausgehen, dass ein derart gelagerter Fall nicht unter den Schutzzweck der Norm fällt und ein Berufen auf das Widerrufsrecht deshalb rechtsmissbräuchlich seien könnte. Etwas anderes könnte sich jedoch mit Blick auf den Wortlaut des 355 Abs. 1 S. 4 ergeben. Während 312g BGB regelt, ob dem Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht, geht es in 355 BGB darum, wie er es ausüben kann. Gem. 355 Abs. 1 S. 4 BGB ist dabei die Rücksendung nicht zu begründen; zwar bedeutet das allein noch nicht, dass keine Gründe vorliegen müssen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist aber auch kein besonderes subjektives Element für das Geltendmachen des Widerrufs vorgesehen. 312g BGB stellt ebenfalls keine Anforderungen an die Motivation des Verbrauchers. Sowohl bei der Frage ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht als auch bei der wie er ein solches ausüben muss, kommt es daher grundsätzlich nicht auf die Beweggründe des Verbrauchers an. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, es dem Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzvertrages zu ermöglichen, sich ohne größere Schwierigkeiten vom Vertrag zu lösen. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs würde diese Bemühungen konterkarieren und kann daher nur unter weiteren Voraussetzungen (z.b. Schädigungsabsicht des K) vertreten werden. Die gesetzliche Gestaltung beruht auf einer Typisierung, die gerade nicht durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst sein soll. Daher besitzt jeder Verbraucher, auch wenn er im Einzelfall nicht schutzwürdig sein mag, dieselben Rechte und daher auch stets die Befugnis, die eigene Willenserklärung ohne Angabe von oder des Vorliegens spezieller Gründen zu widerrufen. Diese Typisierungswirkung kann nur dann erreicht werden, wenn die Beweggründe für den Widerruf gänzlich außer Betracht bleiben. N.B. Die Ausnahmen des 312 Abs. 2 BGB, die Ausschlüsse nach 312 g Abs. 2 sowie der mögliche Wertersatz nach 357 Abs. 7 BGB sollen darüber hinaus gerade einen Missbrauch verhindern, so dass für eine allgemeine enge Missbrauchskontrolle kein Platz mehr bleibt. B. Ergebnis K hat die fristgemäße Erklärung des Widerrufs vorausgesetzt gegen die E-GmbH einen Anspruch i.h.v. 40.
10 Fall 7.3: Wie Fall 7.1, mit dem Unterschied, dass die E-GmbH keine Aktionswoche anbietet, sondern K die Versandkosten i.h.v. 6,90 EUR für die Lieferung zu ihm auferlegt worden sind. Kann K diese Kosten, zumindest anteilig, verlangen? Lösung: Anspruch des K bzgl. der Versandkosten für die ursprüngliche Lieferung Die Rückgewähr der Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung ist somit nun seit dem Umsetzungsgesetz zur Verbraucherrechterahmenrichtlinie geregelt. K hat einen Anspruch auf Rückzahlung gem. 357 Abs. 1, Abs. 2 BGB, wenn er das Widerrufsrecht ordnungsgemäß ausgeübt und K zuvor keine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung gewählt hat. N.B.: Es gibt hier auch keine vertragliche Übertragungsmöglichkeit des Unternehmers für die Hinsendekosten, im Gegensatz zu den Rücksendekosten, vgl. 357 Abs. 6 BGB. Die Vorschriften des 312e BGB sieht vielmehr vor, dass für den Verbraucher ohne vorige Belehrung gem. 312d Abs. 1 i.v.m. Art. 246a 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB keinerlei Kosten aus der Geltendmachung seines ihm zustehenden Widerrufsrechts entstehen dürfen. Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Belehrung gehen daher gem. 312 k Abs. 2 BGB zulasten des Unternehmers, der die Beweislast trägt. Ein Anspruch des K auf Erstattung der Versandkosten für das erstmalige Hinsenden ergibt sich daher aus 357 Abs. 2 i.v.m. 312e Abs. 1, 312g Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB. - Exkurs: Wertersatz gem. 357 Abs. 7 BGB - Wurde die Ware beschädigt oder hat auf andere Weise an Wert verloren, kann der Händler Wertersatz verlangen, wenn er den Käufer vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht informiert hat und der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionswese nicht notwendig war. Zur Prüfung gehört bspw. aber noch das Aufbauen zerlegt gelieferter Möbel, so dass dies nicht zu einer Wertersatzpflicht oder gar zum Wegfall des Widerrufsrechts führt. Bei Dienstleistungen muss der Kunde gem. 357 Abs. 8 BGB dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerrufsrecht erbrachte Leistung zahlen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde und ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. -Exkurs Ende -
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