Export-Compliance-Richtlinie

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1 Export-Compliance-Richtlinie Regeln zur Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen Richtlinien-Verantwortung Direktor GRC Richtlinien-Genehmigung Vorstand Inkrafttreten der Richtlinie 1. Februar 2014 Datum der Ausfertigung Version Name Titel 21. n Fokko Kool Gruppendirektor Governance, Risk & Compliance 1/12

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Definitionen Ziel Anwendungsbereich Was ist Export-Compliance? Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter, Dienstleistungen und Daten Bestimmungsgebiete der Ausfuhr (Sanktionen) Indikatoren für Export-Compliance Art der Güter, Dienstleistungen oder Daten Verwendungszweck Endverbraucher Bestimmungsort Genehmigungen und MLS/TAA Meldung Sanktionen Inkrafttreten Anhang I Flowchart Einhaltung der Exportkontrollrichtlinien - Genehmigungen Anhang II Abkürzungen /12

3 1. Einleitung Imtech ist ein international tätiges Unternehmen mit Kunden, Zulieferern und Projekten in aller Welt und unterliegt demzufolge Ein- und Ausfuhrgesetzen und -beschränkungen. Ein Verstoß gegen geltende globale Ausfuhrbestimmungen wird als schwerwiegende Angelegenheit betrachtet. Als globaler Akteur muss Imtech sämtliche nationalen und internationalen Exportkontrollbestimmungen und Sanktionsvorschriften (im Folgenden: Export-Compliance) beachten und befolgen. Diese Export-Compliance-Richtlinie ergänzt den Verhaltenskodex und beschreibt Wege zur Ermittlung potenzieller Exportrisiken und -probleme. Insbesondere soll die Export- Compliance-Richtlinie bei der Einhaltung der Gesetzgebungen der Europäischen Union und der Exportkontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten helfen. Sie beinhaltet Leitlinien hinsichtlich des mit einzelnen Produkten, Dienstleistungen und Daten verbundenen Risikos und bewertet das Risiko bestimmter Ziele. 2. Definitionen Export-Compliance-Richtlinie: Vorliegendes Dokument mit Leitlinien für Export-Compliance- Risiken für Imtech. Die Imtech-Gruppe: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Royal Imtech N.V. mitsamt ihren Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen mit direkter oder indirekter Beteiligung (z. B. Minderheitsbeteiligung mit besonderer Stimmrechtsbefugnis). Export-Compliance: Export-Compliance umfasst alle mit dem Export von Gütern und/oder Dienstleistungen bzw. materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Aktivitäten (eingeschlossen die Übertragung von Zahlungsmitteln, die in irgendeiner Weise geltenden Regelungen zu Transaktionen zwischen zwei verschiedenen Staaten/Gerichtshoheiten unterliegen) Exportkontrolle: Regelungen, die die Ausfuhr bestimmter Produkte, Dienstleistungen und Daten einschränken Export: Export wird definiert als Übertragung oder Transport von Waren, Geldmitteln, Knowhow, Technologie, Software oder Dienstleistungen in ein anderes Land. Für die hier verwendetet Definition ist die Übertragungsart irrelevant. Transport kann per Post, Kurier oder Sichtprüfung durch einen ausländischen Staatsbürger erfolgen, durch Upload auf oder Download von einer Internetseite; Technologie kann in einer oder einem Telefongespräch weitergegeben werden. Verwendungszweck: Der Verwendungszweck des betreffenden Objekts. Beispielsweise wird der Gegenstand als Klimagerät in einem neuen Bürogebäude verwendet. 3/12

4 Endverbraucher: Der Endverbraucher ist die Person oder Organisation, die das exportierte Objekt letztendlich verwendet. Doppelter Verwendungszweck (Dual-Use): Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern) handelt es sich um Produkte und Technologien, welche üblicherweise zivilen Zwecken dienen, für die es aber auch militärische, chemische oder nukleare Einsatzmöglichkeiten gibt. Genehmigung(en): Gegebenenfalls ist für den Export von Ausfuhrkontrollen unterliegenden Gütern, Dienstleistungen und/oder Daten eine Genehmigung erforderlich. Auch die Ausfuhr an gewisse Bestimmungsorte, natürliche und/oder juristische Personen kann beschränkt sein und einer Genehmigung bedürfen. Behörden: Welche Aufsichtsbehörde oder Regulierungsstelle zuständig ist, hängt von der Art des Exportguts und der/den zuständigen Staat(en) ab. In den Vereinigten Staaten sind die zuständigen Stellen das Office of Foreign Assets Control (OFAC) und das Bureau of Industry and Security (BIS). In der Europäischen Union sind die jeweiligen nationalen Behörden zuständig. In den Niederlanden überwacht und erteilt der Zentrale Ein- und Ausfuhrdienst beim Wirtschaftsministerium (CDIU) die entsprechenden Genehmigungen. Sanktionen: Von mehreren Ländern (gemeinsam) oder internationalen Institutionen erlassene Ausfuhrbeschränkungen in andere Länder. Die wichtigsten Sanktionen werden von den Vereinten Nationen (Resolutionen), den Vereinigten Staaten (OFAC) und der Europäischen Union erlassen. 3. Ziel Ziel der Export-Compliance-Richtlinie ist es, den Mitarbeitern von Imtech weltweit Hilfen hinsichtlich geltender gesetzlicher Beschränkungen und deren Einhaltung beim Export von Produkten, Dienstleistungen und Daten an die Hand zu geben. Es ist wichtig, dass die Mitarbeiter von Imtech diese Beschränkungen verstehen und mit den Risikoindikatoren für mögliche Probleme vertraut sind. Diese Export-Compliance-Richtlinie liefert Informationen und Orientierungshilfen für die grundsätzlich vor der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen zu beachtenden Ausfuhrkontrollaspekte. 4. Anwendungsbereich Vorliegende Export-Compliance-Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter von Imtech sowie sämtliche Geschäftsbereiche, Konzerngesellschaften, Geschäftseinheiten und andere Organisationen oder Personen, die für oder im Namen von Imtech tätig sind. Sinn und Zweck der Export- Compliance-Richtlinie ist eine Optimierung der Einhaltung der wichtigsten Exportkontrollrichtlinien der Vereinigten Staaten (USA) und der Europäischen Union (EU) sowie das Erkennen von Risikoindikatoren im Export. Ausfuhrbestimmungen verbieten es Imtech, seinen Tochtergesellschaften und Mitarbeitern sowie allen anderen Personen oder 4/12

5 Organisationen, die für und im Namen von Imtech tätig sind, Ausfuhrkontrollen unterliegende Produkte und Dienstleistungen ohne gültige Genehmigung zu exportieren. Es wird vorausgesetzt, dass in jedem Geschäftsbereich jeder Mitarbeiter mit den Richtlinien für zulässige Exporte vertraut ist. Die Export-Compliance-Richtlinie kann nicht alle Aspekte der Ausfuhrkontrolle sowie sämtliche Sachverhalte, mit denen ein/e Mitarbeiter/in im Rahmen ihrer Tätigkeit konfrontiert wird, abdecken. Bei Unklarheiten, Fragen oder Bedenken (z. B. hinsichtlich des Verfahrens in einer bestimmten Situation) ist es unumgänglich, dass Sie sich an Ihren Compliance- Beauftragten wenden und um Rat bitten. 5. Was ist Export-Compliance? Export-Compliance umfasst alle mit dem Export von Gütern und/oder Dienstleistungen bzw. materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Aktivitäten (eingeschlossen die Übertragung von Zahlungsmitteln, die in irgendeiner Weise geltenden Regelungen zu Transaktionen zwischen zwei verschiedenen Staaten/Gerichtsständen unterliegen). Im Rahmen der Export-Compliance wird eine weitgefasste Definition von Export verwendet. Nicht nur Güter fallen darunter, sondern auch der Export von Dienstleistungen und Daten. Der Übertragungsweg ist irrelevant. Transport kann per Post, Kurier oder Sichtprüfung durch einen ausländischen Staatsbürger erfolgen, durch Upload auf oder Download von einer Internetseite; Technologie kann in einer oder einem Telefongespräch weitergegeben werden. Grundsätzlich werden Ausfuhrkontrollen in zwei Kategorien eingeteilt. Auf der einen Seite stehen dabei die Exportbeschränkungen für Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter, Dienstleistungen und Daten. Diese Artikel können auch für nukleare, chemische oder militärische Zwecke eingesetzt werden. Auf der anderen Seite stehen Exportbeschränkungen hinsichtlich bestimmter Ziele aufgrund von Sanktionen. 5.1 Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter, Dienstleistungen und Daten Ausfuhrkontrollen regeln den Export von Dual-Use-Gütern sowie Gütern, Dienstleistungen und Daten für militärische Zwecke. Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Produkte und Technologien, welche üblicherweise zivilen Zwecken dienen, für die es aber auch militärische, chemische oder nukleare Einsatzmöglichkeiten gibt. Waren, Dienstleistungen und Daten mit (bio)chemischen, waffennahen oder militärischen Verwendungsmöglichkeiten unterliegen Ausfuhrkontrollen. Bestimmte (Struktur-) Materialien, Bauteile, Geräte und Anlagen, Software, Technologien, Systeme und Elektronik lassen sich sowohl für zivile wie auch für militärische Zwecke einsetzen. Beispiele dafür sind die Produkte, die Imtech für Projekte des Verteidigungsministeriums in andere Länder liefert oder ein Computer (Hard- und Software), der auch für eine Zentrifuge zur Anreicherung von Uran verwendet werden kann. Für den Export Ausfuhrkontrollen unterliegender Güter ist für diese eine Ausfuhrgenehmigung für doppelten Verwendungszweck oder von militärischer Art erforderlich. Wenn Sie Zweifel haben oder eine Genehmigung einholen müssen, wenden Sie sich bitte an Ihren 5/12

6 Compliance-Manager vor Ort. Welche weitere Dokumentation für den Export von Ausfuhrkontrollen unterliegenden (militärischen) Gütern, Dienstleistungen oder Daten erforderlich ist, können Sie in den MLA (Multilateralen Abkommen) und TAA (Technical Assistance Agreements) nachlesen, siehe Kapitel 7. Dienstleistungen unterliegen Ausfuhrkontrollen, wenn das eingesetzte Knowhow oder der Gegenstand Ausfuhrkontrollen unterliegen. Dazu zählt beispielsweise die Belieferung mit Produkten oder die Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten an einer Nuklearanlage außerhalb des Herkunftslandes. Daten unterliegen Ausfuhrkontrollen, wenn deren Inhalt Ausfuhrkontrollen unterliegt. Dazu zählen beispielsweise technische Spezifikationen und Blaupausen für eine Nuklearanlage. Die meisten Länder unterstellen den Export von Gütern aus Gebieten, die ihrer Gerichtshoheit unterliegen, gewissen gesetzlichen Regelungen. Die Ausfuhrbestimmungen der USA wirken extraterritorial, das heißt, auch Exporte außerhalb der USA können ihnen unterliegen. Aus diesem Grund finden möglicherweise mehrere Rechtsordnungen Anwendung. Zahlreiche Länder fallen unter internationale Abkommen zur Exportkontrolle, welche die Ausfuhr von Gütern, Technologien und Software einschränken. Eine Genehmigung des Niederländischen Zentralen Ein- und Ausfuhrdienstes beim Wirtschaftsministerium (CDIU) ist in folgenden Fällen einzuholen: Für den Export von Gütern, Dienstleistungen und Daten mit doppeltem Verwendungszweck aus den Niederlanden in ein Land außerhalb der EU; Für den Export von militärischen Gütern, Dienstleistungen und Daten aus den Niederlanden; Die wichtigsten Gerichtshoheiten, die vor dem Transport zu berücksichtigen sind, sind unter anderem die Niederlande, die EU und die USA. 5.2 Bestimmungsgebiete der Ausfuhr (Sanktionen) Einzelne oder mehrere Länder können ein Land mit Sanktionen belegen. Gründe hierfür können sein, das Land zu einer Verhaltensänderung zu zwingen, oder um zu verhindern, dass Massenvernichtungswaffen gebaut werden. Je nach Art und Umfang der Sanktionsbestimmungen können gewisse Exporte untersagt sein oder einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Derartige Beschränkungen können nicht nur Ländern auferlegt werden sondern auch natürlichen Personen oder Organisationen. Solche Personen stehen oft in enger Verbindung mit sanktionierten Ländern oder terroristischen Vereinigungen. Organisationen können im Besitz sanktionierter Länder oder Terrorgruppen sein oder von diesen gelenkt werden. Die weitaus wichtigsten Sanktionen gehen von den Niederlanden, den Vereinten Nationen (UN), der EU und den USA aus. 6/12

7 6. Indikatoren für Export-Compliance Beschränkungen können für alle Branchen und Sektoren gelten. Ausfuhrkontrollen finden jedoch zumeist auf folgende Branchen und Tätigkeitsbereiche Anwendung: Luftfahrt und Verteidigung, Öl und Gas, Transport und Logistik, Seefahrt, Verfahrenstechnik, Telekommunikation, Chemie, Pharmazie, Finanzen und medizinische Verbrauchsgüter. Der Tätigkeitsbereich bestimmt den Umfang der von uns einzuhaltenden nationalen und internationalen Exportkontrollbestimmungen. Wie in Kapitel 5 beschrieben, stehen bei der Ausfuhrkontrolle zwei Aspekte im Mittelpunkte: das Exportgut und der Bestimmungsort. Anhand der folgenden Fragen können Sie selbst entscheiden, ob Risiken hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle vorliegen: 1. Welcher Art sind die zu exportierenden Güter, Dienstleistungen oder Daten? 2. Welchem Verwendungszweck dienen die zu exportierenden Güter, Dienstleistungen oder Daten? 3. Wer ist der Endverbraucher? 4. An welchen Bestimmungsort gehen die zu exportierenden Güter, Dienstleistungen oder Daten? Auf diese Fragen wird im weiteren noch vertieft eingegangen. 6.1 Art der Güter, Dienstleistungen oder Daten Güter, die militärischen oder mehrfachen Verwendungszwecken dienen, unterliegen der Ausfuhrkontrolle. Werden Militärgüter exportiert, ist stets eine Transportgenehmigung einzuholen. Dual-Use-Güter können innerhalb der EU ohne Genehmigung exportiert werden, auf den Exportdokumenten (Angebote und Rechnungen) ist allerdings ein Vermerk mit dem Hinweis anzubringen, dass für den Export in Länder außerhalb der EU eine Genehmigung erforderlich ist. Es ist nicht immer einfach zu erkennen, ob Güter Ausfuhrkontrollen unterliegen oder nicht. Wenden Sie sich bei Zweifeln stets an Ihren Compliance-Manager vor Ort. In solchen Fällen empfiehlt es sich, den Hersteller nach den entsprechenden Spezifikationen zu fragen. Eine andere Möglichkeit ist, den betreffenden Artikel in den Ausfuhrlisten für Dual-Use-Good (ECCN) zu suchen Verwendungszweck Der zweite Indikator für eine Ausfuhrbeschränkung ist der Verwendungszweck. Wie wird der Artikel eingesetzt oder welchen Zwecken dient die Dienstleistung oder das Knowhow? Die Endanwendung eines Artikels kann eine Genehmigung erforderlich machen. Werden die Produkte in einer nuklearen, chemischen oder militärischen Anwendung eingesetzt, ist gegebenenfalls eine Genehmigung erforderlich. 1 Die für die EU geltende ECCN-Liste finden Sie hier: Die für die USA geltende ECCN-Liste finden Sie hier: o=15 7/12

8 6.3 Endverbraucher Der dritte Indikator ist der Endverbraucher. Wer ist der Kunde und ist der Kunde auch der Endverbraucher? Um zu erkennen, ob Risiken hinsichtlich der Einhaltung von Exportbestimmungen vorliegen, müssen Sie Ihren Kunden kennen und wissen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Endverbraucher den Artikel missbräuchlich verwenden wird. Unterliegt der Kunde und/oder Endverbraucher Sanktionen, darf er nicht mit den Gütern und Dienstleistungen beliefert werden. Aus diesem Grund überprüft Imtech seine Kunden und den Endverbraucher (siehe dazu die Richtlinien zur Überprüfung von Drittparteien). Um festzustellen, ob für den Kunden und/oder Endverbraucher Sanktionen vorliegen, sind zumindest die Sanktionslisten der EU 2, der USA (SDN) 3 und der UN 4 zu konsultieren. Eine gültige Exportgenehmigung in der EU erhält nur, wer eine Endverbleibsbestätigung des Endverbrauchers und Endverbleibsprüfung vorlegen kann. 6.4 Bestimmungsort Der letzte Indikator ist der Bestimmungsort. Ob Export-Compliance-Risiken bestehen, identifiziert Imtech anhand des Bestimmungsorts der für den Export bestimmten Güter oder Technologien. Gegen verschiedene Länder bestehen Sanktionen. Der Export in diese Länder unterliegt Beschränkungen und bedarf gegebenenfalls einer Genehmigung. Exportbeschränkungen gelten beispielsweise für Lieferungen in folgende Länder: Iran, Syrien, Nordkorea, Sudan, Kuba (nur für USA) und Belarus/Weißrussland. Zur Überprüfung von möglichen Embargos sind zumindest die entsprechenden Verordnungen der EU 5, USA (OFAC) 6 sowie UN-Beschlüsse (Resolutionen) 7 zu Rate zu ziehen. 7. Genehmigungen und MLS/TAA Der Export von Ausfuhrkontrollen unterliegenden Gütern, Technologien oder Dienstleistungen und in Embargogebiete ist ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet. Schalten Sie Ihren Compliance-Manager vor Ort ein, falls die Exportgüter oder - dienstleistungen einer Ausfuhrkontrolle oder die Bestimmungsorte einem Embargo unterliegen. Vor der Durchführung des Exports ermittelt der Compliance-Manager die zuständige(n) Gerichtshoheit(ein) und holt von den betreffenden Behörden die erforderlichen 2 Die konsolidierte Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, finden Sie hier: 3 Die US-Embargoliste für Specially Designated Nationals finden Sie hier: 4 Die komplette Embargoliste der UN findet sich im UN Compendium of United Nations Security Council Sanctions Lists: 5 Die für die EU geltende Maßnahmenliste finden Sie hier: 6 Die für die USA geltende Maßnahmenliste finden Sie hier: 7 Die Embargoliste der UN finden Sie hier: 8/12

9 Genehmigungen ein. Gegebenenfalls zieht der Compliance-Manager vor Ort den Direktor GRC zu Rate. Der Export-Compliance-Beauftragte ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Genehmigungen, die Überwachung der Ablauffristen und die Verlängerung der allgemeinen oder besonderer Lizenzen verantwortlich. Der Projektmanager oder Compliance-Manager vor Ort ist ergänzend dazu für die Prüfung der Dokumentation in MLA (Multilateralen Abkommen) und TAA (Technical Assistance Agreement) bei militärischen Projekten verantwortlich 8. Meldung Falls Sie Kenntnis erhalten oder vermuten, dass Imtech Ausfuhrkontrollbestimmungen und/oder Embargos verletzt, sollten Sie dies gemäß der Hinweisgeber-Richtlinie je nach Lage des Falls einer der folgenden Stellen melden: Der Abteilung für Qualität, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt vor Ort, dem Sicherheitsbeauftragten und/oder direkten Vorgesetzten derjenigen Person(en), bei der/denen Sie einen Verstoß vermuten; oder alternativ dem Compliance-Beauftragten derjenigen Person(en), bei der/denen Sie einen Verstoß vermuten; oder falls aus welchem Grund auch immer eine Meldung vor Ort nicht sinnvoll oder angebracht sein sollte, dem Direktor GRC. 9. Sanktionen Eine Verletzung von Exportkontrollbestimmungen und/oder Embargos kann für Imtech, seine Mitarbeiter und seine Kunden besonders schwere Folgen haben: Möglich ist eine Belegung mit hohen Strafzahlungen. Mitarbeiter können mit persönlich zu zahlenden Geldstrafen und Gefängnisstrafen belegt werden. Imtechs Ruf nimmt möglicherweise Schaden. Imtech betrachtet eine Verletzung der Exportkontrollbestimmungen und damit verbundener Sanktionen als einen ernsthaften Verstoß gegen diese Richtlinie und den Verhaltenskodex von Imtech. Bei einer Zuwiderhandlung wird Imtech disziplinarische Schritte gegen den Betreffenden einleiten. Unter diese Maßnahme fallen unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Schadenersatzforderungen für entstandene Schäden. Sind Dritte im Rahmen ihrer Tätigkeit für oder im Namen von Imtech in derartige Zuwiderhandlungen verwickelt, werden auch sie zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Gegebenenfalls wird die Geschäftsbeziehung beendet. 9/12

10 10. Inkrafttreten Die Compliance-Richtlinie zu Exportkontrollen tritt am 1. Februar 2014 in Kraft und ersetzt alle früheren Exportkontrollrichtlinien. 10/12

11 GENEHMIGUNG BESTIMMUNGSORT KLASSIFIZIERUNG Export-Compliance-Richtlinie Anhang I Flowchart Einhaltung der Exportkontrollrichtlinien - Genehmigungen Ausschreibung für die zu exportierenden Güter, Dienstleistungen oder Daten Feststellen, ob die auszuführenden Güter unter die klassifizierten Kategorien 0 (Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung mit doppeltem Verwendungszweck) oder 1-9 (Sonstige doppelte Verwendungszwecke) fallen Falls keine Exportbeschränkungen gegen das Bestimmungsland vorliegen, ist keine Genehmigung erforderlich. Kategorie 1-9? Kategorie 0? Überprüfen, ob gegen den Endverwender des Exportguts Beschränkungen aufgrund nationaler oder internationaler Beschlüsse bestehen (Verlinkung mit Schwarzen Listen) Bestimmungsort außerhalb der EU? Untersteht Endverbraucher Beschränkungen? Untersteht Bestimmungsort Sanktionen? Kein Export möglich, ausgenommen für medizinische Zwecke - Art des Exportguts bestimmen: militärischer oder doppelter Verwendungszweck - Erforderliche Dokumentation prüfen MLA (Multilaterale Abkommen) und TAA (Technical Assistance Agreement) - Beim Export-Compliance- Beauftragten nachfragen, ob eine allgemeine Genehmigung bei Imtech vorhanden ist Dokumentation verfügbar? Eine Genehmigung für die Ausfuhr des betreffenden Artikels über den Export- Compliance- Beauftragten bei Imtech einholen, mitsamt Endverbleibsbestätigung 11/12 Der Export- Compliance- Beauftragte setzt sich mit dem Außenministerium des Bestimmungslandes in Verbindung Hinweise 1) Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung mit doppeltem Verwendungszweck (Link zur Webseite 2) Kategorie 1-9 Güter mit doppeltem Verwendungszweck a. Rohstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine b. Werkstoffbearbeitung c. Elektronik d. Rechner e. Telekommunikation und Informationssicherheit f. Sensoren und Laser g. Luftfahrtelektronik und Navigation h. Meeres- und Schiffstechnik i. Raumfahrzeuge und Antriebssysteme 3) Link zu von EU, UN, OFAC etc. mit Sanktionen belegten Ländern und Parteien Interne/Externe Listen Dokumentation von MLA/TAA/ (allgemeinen oder spezifischen) Lizenzen in Dokument XX Genehmigung eingeholt? Export fortsetzen Kein Export möglich

12 Anhang II Abkürzungen BIS ECCN EU EUS MLA OFAC SDN TAA UN USA Bureau of Industry and Security (Mit Hochtechnologie und Nationaler Sicherheit befasste Teilbehörde des Handelsministeriums der Vereinigten Staaten) Export Control Classification Number (Alphanumerische Kennzeichnung für Exportgüter US-amerikanischen Ursprungs) Europäische Union Endverbleibsbestätigung Multilaterale Abkommen Office of Foreign Assets Control (Exportkontrollbehörde des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten) Specially Designated Nationals (US-Sanktionenliste gegen Einzelpersonen) Technical Assistance Agreement Vereinte Nationen (United Nations) Vereinigte Staaten von Amerika 12/12

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