A. Generell: An das Bundesamt für Veterinärwesen z.hd. Frau Ursula Moser Schwarzenburgstrasse Bern. Zürich, den 15.
|
|
- Justus Hofmeister
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geschäftsstelle Münchhaldenstrasse 10, Postfach, 8034 Zürich Tel Fax An das Bundesamt für Veterinärwesen z.hd. Frau Ursula Moser Schwarzenburgstrasse Bern Zürich, den 15. April 2009 Stellungnahme zur Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung). A. Generell: Die vorgelegte Verordnung ist in vielen Punkten schwer oder nicht in die Praxis umsetzbar und in Teilen in Widerspruch zu den Grundprinzipien von 3R (Refine, Reduce, Replace) und zur Tiergesundheit (Animal Welfare). Dies ist äusserst bedenklich zusammen mit der Tatsache, dass eine übermässige und absolut unnötige Verbürokratisierung der Tierversuche stattfinden würde. Dies würde in der Praxis die Durchführung wichtiger Studien mit einem realistischen Zeit-, Personal- und Kostenaufwand verhindern. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass schon jetzt die Kosten für Tierhaltung und -versuche an Universitäten exorbitant sind und nur zu einem Bruchteil vom SNF finanziert werden das zusätzliche benötigte Personal werden sich nur wenige Wissenschaftler leisten können. Falls die Verordnung wie jetzt vorgelegt in Kraft tritt, werden grosse Bereiche der Life Science und Klinisch- Angewandten Forschung signifikant behindert. Die vorgelegte Fassung der Verordnung würde daher die Kompetitivität und weitere positive Entwicklung der Life Sciences am Forschungsplatz Schweiz im Vergleich zum Europäischen Umfeld und den USA massiv benachteiligen. Es müsste befürchtet werden, dass die Global Players (z.b. Pharmazeutische Industrie) Tierversuche aus der Schweiz in das benachbarte Ausland und andere Länder mit keinen oder weniger restriktiven Verordnungen auslagern werden, was sicherlich nicht im Sinne der Tierversuchskritiker wäre. Eine aus einer übermässig restriktiven Verordnung resultierende Verhinderung von Tierversuchen in der Life Science Forschung widerspricht auch der mehrfach geäusserten Unterstützung der Schweizer Stimmbürger für die Forschung mit Labortieren. Die unten aufgeführten spezifischen Kommentare sollen helfen, eine verbesserte und in der Praxis umsetzbare Verordnung zur Durchführung von Tierversuchen in der Schweiz unter Wahrung der Würde, der 3R Prinzipien und der Animal Welfare von Versuchstieren zu entwickeln.
2 2/2 B. Spezifisch: Art. 3: Die maximale Beschränkung der Einzelhaltung männlicher Mäuse auf 3 Monate ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar und widerspricht diametral den 3R Prinzipien: 1. Männliche Mäuse, welche für Verpaarungen mit Weibchen gebraucht werden, müssen bereits nach der ersten Verpaarung einzeln gehalten werden, da sie danach z.b. andere Männchen bekämpfen würden. Dies gilt für alle Linien und ist im Sinne der Tiergesundheit notwendig. 2. Einzeln gehaltene Männchen können jedoch für mindestens 12 Monate für natürliche Verpaarungen oder solche mit superovulierten Weibchen (Erzeugung von Spenderembryonen für ES-Zell und Vorkern-Injektionen) gebraucht werden. 3. Männchen (inkl. schwierig zu erzeugende Träger von Mehrfachmutanten) nach drei Monaten Einzelhaltung zu töten (was Art. 3 de facto impliziert), ist Verschwendung von kostbaren Versuchstieren und widerspricht der von 3R geforderten Reduktion. Art.5: Nicht invasive Methoden zur Markierung kleiner Nager: 1. Alle potentiell transgenen Mäuse müssen zur Genotypisierung markiert werden, dazu gibt es zurzeit keine sicheren nicht invasiven Alternativen, wie durch Art. 5 impliziert wird. 2. Ein Verbot der invasiven Markierung wie in Abschnitt 1 formuliert ist daher unlogisch. 3. Dies wird auch durch die Möglichkeit der versuchsbedingten Ausnahmen im Einzelfall nicht relativiert, da es hierbei nicht um Einzelfälle, sondern um die Gesamtheit der Versuche handelt, in denen transgene Mäuse eingesetzt werden. Dies stellt die überwältigende Mehrheit aller Versuche mit kleinen Nagern dar. Art. 8, Abschnitt1, 2, Anhang 1: Durch die gewählte Formulierung wird in der Schweiz die potentielle (Weiter-) Entwicklung von Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere für die Forschung (z.b. Mäuse) de facto verboten, was: 1. die Forschungsfreiheit einschränkt, 2. den Forschungsplatz Schweiz benachteiligen wird, 3. die Verbesserung bestehender Methoden verhindert. 4. In Anhang 1 fehlen verschiedene weltweit bereits routinemässig angewandte neuere Methoden, wie zum Beispiel: die Erzeugung von Chimären Mäusen durch Aggregation von Stammzellen mit Blastozysten; die Erzeugung von transgenen Fröschen (z.b. Xenopus laevis) und auch Hühnern für Forschungszwecke (transient in Embryonen und als permanente transgene Linien). Art. 9, Abschnitt 1a: Genotypisierung mittels Untersuchung von Kot, Haaren oder Speichel: 1. Diese Untersuchungsmethoden funktionieren nicht reproduzierbar und sind international nicht akzeptiert für Nager- dies trotz vereinzelten Publikationen. 2. Ein Beispiel: Im Auftrag des Veterinäramtes Basel wurde von der Forschungsgruppe
3 3/3 des Verfassers eine publizierte Methode zur Genotypisierung von Mäusen mittels Speichelabstrichen ausgiebig getestet - ohne reproduzierbare Resultate. Dies wurde schliesslich auch von den Autoren der publizierten Studie per bestätigt, mit der Anmerkung, dass im Labor der Autoren nun eine neue und viel bessere Methode benutzt werde Schwanzbiopsien. 3. Für Mäuse (und Ratten) gibt es neben Blutentnahmen folgende verlässliche und weltweit gebräuchliche Methoden zur Genotypisierung: Schwanz- und Zehengliederbiopsien (meist 100% zuverlässig), Ohrlochbiopsien (etwa % zuverlässig, da nicht in allen Fällen genug DNA isoliert werden kann). 4. Daher müssen die hier in Punkt 3 genannten Methoden (Schwanz-, Zehengliedund/oder Ohrlochbiopsien) als Standardmethoden ohne versuchsbedingte Begründung weiterhin zugelassen sein. 5. Methoden welche nicht zuverlässig sind, wie Genotypisierung aus Kot, Speichel oder Haaren sollten in der Verordnung nicht genannt werden oder besser als zu risikoreich ausgeschlossen werden. Dies vor allem, um die Rate der Falschgenotypisierungen so klein wie möglich zu halten. Durch eine grosse Fehlerrate bei der Genotypisierung würden viele Tiere unnötig getötet werden müssen; z.b. dadurch dass transgene Tiere als negativ eliminiert werden oder im Gegensatz bei falsch positiven Tieren die gesamte nächste Generation eliminiert werden muss. 6. Das Verwenden von unzuverlässigen Genotypisierungsmethoden (z.b. Kot, Speichel, Haare bei Mäusen) widerspricht daher (siehe Punkt 5) diametral den Prinzipien der 3R und überwiegt bei weitem den potentiellen kurzzeitigen Schmerz z.b. bei der fachgerechten Entnahme einer Schwanzbiopsie. 7. Art. 9 so neu formuliert werden, dass der Vorrang den zuverlässigsten Genotypisierungsmethoden gegeben wird. Art. 9, Abschnitt 3: Amputation des ersten Zehengliedes in den ersten 7 Tagen nach der Geburt. Dieses Zeitfenster ist zu knapp bemessen, da die Zehen in diesem Alter noch sehr klein und gedrungen sind. Daher kann das 1. Zehnglied nur erahnt, aber nicht erkannt werden. So wird unweigerlich mehr als gewollt von den Zehen amputiert, das optimale Alter für eine Amputation des ersten Zehenglieds liegt bei 12 bis 14 Tagen, wie sich in der Praxis bewiesen hat. Art. 11, Abschnitt 3, 4: Diese beiden Abschnitte können so interpretiert werden, dass zusätzlich zu den potentiell belasteten, genetisch veränderten Linien Wildtyptiere des gleichen genetischen Hintergrundes zu Vergleichszwecken gehalten werden müssten. 1. Eine Belastung oder prä-/perinatale Mortalität kann jedoch sehr einfach und viel besser durch Vergleich mit Heterozygoten (bei rezessiven Mutanten) und Wildtyptieren (bei dominanten Transgenen) aus dem gleichen Wurf festgestellt werden. Insbesondere sollen die erwarteten Mendelschen Anteile mit den tatsächlich durch Genotypisierung festgestellten Anteilen von z.b. transgenen Tieren verglichen werden, um z.b. Genotyp assoziierte Mortalität festzustellen. 2. Statistisch signifikante Abweichungen der Wurfgrössen vom Erfahrungs- mittelwert der Tierstation sind weitere Indizien (aber kein Beweis) für Fertilitätsprobleme oder frühe Mortalität. Diese Parameter sind integraler Teil jedes genetischen Tierexperiments, können jedoch durch Umweltfaktoren und genetische Drifts beeinflusst werden. 3. Ein laufender Vergleich mit zusätzlich gehaltenen Tieren desselben geneti-schen Hintergrundes ist daher komplett unnötig und nicht im Sinne der 3R (Refine-Reduce).
4 4/4 Art. 12, Abschnitt 1-4 und Anhang 4: Insbesondere die in Anhang 4, Tabelle 1 vorgeschlagene Belastungserfassung ist in vielen Punkten vage und bei Neugeborenen und Jungtieren nicht ohne grosse Gefahr des Verlustes von ganzen Würfen. 1. Die praktische Erfahrung zeigt, Mütter mit Nestlingen (insbesondere mit transgenen Foundertieren) möglichst wenig gestört werden sollen, um z.b. Verweigerung und/oder Kannibalismus durch die Mutter zu vermeiden. Daher wird bis jetzt eine tägliche Sichtkontrolle aller Käfige mit nicht abgesetzten Jungtieren empfohlen und nur beim Feststellen von toten Jungtieren eine weitergehende Kontrolle. Zusätzlich werden alle Tiere bei der Umsetzung (im Schnitt einmal pro Woche) eingehend kontrolliert. 2. Die nun neu vorgeschlagene detaillierte Kontrolle, insbesondere in den ersten 5 Tagen nach Geburt, bedingt eine massive und völlig unnötige Störung des Nestes, was zu erhöhtem Stress und dadurch verursachtem Kannibalismus führen kann. D.h. Abschnitt 2 widerspricht den guten Prinzipien der Tierhaltung und Tiergesundheit. 3. Viele der in Tabelle 1 aufgeführten Kriterien zur Belastungserfassung bei gentechnisch veränderten Linien sind subjektiv und nicht objektiv beobachtbar, d.h. entbehren einer direkten Feststellung der kausalen Verbindung mit der vorliegenden genetischen Veränderung und können so nicht in die definitive Verordnung aufgenommen werden. Einige Beispiele: Tote Jungtiere und Kannibalismus durch die Mausmütter können auch durch deren Unerfahrenheit (erste Würfe) und/oder Umweltstress (siehe Punkt 2) verursacht werden. Allgemeinzustand: Chimäre Neugeborene sind häufig grösser als nicht Chimäre Mäuse, aber entwickeln sich völlig normal. Und spontane Faktoren (z.b. unbemerkter Genetic Drift in Mausweibchen von Kommerziellen Lieferanten) kann zu generellem Kleinwuchs führen. Verhalten während des Umsetzens (Apathie, Schreckhaftigkeit) und Beobachtung des unbeeinflussten Verhaltens (Haltung, Aktivität, Bewegungen, Sozialverhalten): Alle diese Kriterien werden stark durch die ausführende/beobachtende Person, die Umgebung, Tageszeit und weitere Umweltfaktoren beeinflusst (= sind absolut subjektiv und nicht objektiv feststellbar). Zur Feststellung solcher Defekte sind definierte und sehr aufwendige Verhaltenstests notwenig (d.h. Versuche durch Experten). Art.15: Provisorische Meldung von vermuteten Belastungen durch das E- Tierversuchssystem. Dieser Artikel führt zu einer unnötigen zusätzlichen administrativen Belastung aller Beteiligten und wird dazu führen, dass das E- Tierversuchssystem mit provisorischen und häufig auch falschen Daten überschwemmt werden wird. Zusätzlich müssen in bestehenden Versuchstier-stationen massiv neues Personal eingestellt werden, welches sich nur um solche unnötigen administrative Belange kümmern wird, hier besteht die Gefahr, dass der jetzt schon enge finanzielle Rahmen an Universitäten für Tierversuche gesprengt wird und Tierversuche nicht mehr regulär durchgeführt werden können. Dieser Artikel macht auch von der Praxis der Tierversuche her gesehen keinen Sinn und sollte aus folgenden Gründen komplett gestrichen werden mit einer entsprechenden Anpassung von Art. 16 (Definitive Meldung). 1. Nach der erfolgreichen Etablierung einer neuen, gentechnisch veränderten Linie (d.h. Fortpflanzung der Foundertiere) wird der Versuchsdurchführende in Zusammenarbeit mit den Tierpflegern im Interesse des wissenschaftlichen Versuchs alles unternehmen, um die erwarteten und unerwarteten Phänotypen (= Belastungen) festzustellen und zu analysieren. Dazu werden in der Regel die eingeführten
5 5/5 Transgene oder Mutationen in einen definierten genetischen Hintergrund gekreuzt und das Auftreten von Phänotypen in heterozygoten und homozygoten Tieren in Korrelation mit den Genotypen nachgewiesen. Für eine statistisch signifikante Abklärung werden je nach Schwere der Phänotypen mehr oder weniger Tiere benötigt um spontane Variationen auszuschliessen oder z.b. schwache Phänotypen mit inkompletter Penetranz festzustellen (d.h. nicht jedes Tier des fraglichen Genotyps zeigt den Phänotyp). Bei einer neuen genetisch veränderten Mauslinie dauert eine solche Erstuntersuchung normalerweise 2-3 Generationen oder 6-9 Monate um erste, statistisch signifikante Resultate zu liefern. 2. Erst wenn solche statistisch verifizierten Datensätze vorhanden sind, soll eine Meldung erfolgen müssen, alles andere ist wissenschaftlich und auch aus Gründen der Tiergesundheit wertlos (d.h. keine Meldungen von nicht gesicherten Befunden wie in Art.15 vorgeschlagen). Die Eingabe grosser Mengen von nicht gesicherten und potentiell falschen Daten in eine Datenbank wie von Art. 15 gefordert, führt das ganze System in kurzer Zeit ad absurdum. 3. Art. 16. sollte so angepasst werden, dass neu generierte genetisch veränderte Linien zum Zeitpunkt der genotypisch verifizierten Geburt der Foundertiere (z.b. Tierart, Name der Linie und Konstrukt) in die E-Tierversuchsdatenbank eingetragen werden, aber die Belastungen oder Unbelastetheit erst, wenn die verlangten 100 Tiere differenziert kontrolliert worden sind. Dies da ohne statistisch gesicherte Daten keine wirkliche Abwägung der allfälligen Belastungen stattfinden kann, d.h. die Behörde gar nicht eingreifen kann (z.b. Einschränkung der Versuche etc.). Nach Streichung von Art. 15 kann in Art. 16 auch eine maximale Zeitspanne für das Einreichen einer definitiven Meldung der Belastungen, respektive Unbelastetheit von neu generierten Linien definiert werden. Eine Maximallimite für Einreichung der Meldung nach der Untersuchung von 100 Tieren oder maximal 12 Monaten nach Eintrag der Foundertiere wäre von der Praxis her gesehen gut machbar. Für «Forschung für Leben» Prof. Dr. Rolf Zeller Developmental Genetics Department of Biomedicine University of Basel Medical Faculty Mattenstrasse 28 CH Basel
vom 12. April 2010 (Stand am 1. Mai 2010) 2. Abschnitt: Haltung von Versuchstieren
Verordnung des BVET über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung) vom 12. April 2010 (Stand am
Mehrvom 14. Dezember 2010
455.014 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 429 ausgegeben am 23. Dezember 2010 Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter
Mehr(Tierversuchsverordnung) 1. Abschnitt: Allgemeines
Provisorische Version es gilt nur die Version der amtlichen Rechtssammlung AS Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren
MehrVerordnung des BVET über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen
Verordnung des BVET über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung) Erläuterungen Allgemeines Die
MehrKanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt. Versuchstierhaltung. Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen Februar 2012
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt Versuchstierhaltung Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen Februar 2012 Im Folgenden sind die wichtigsten Aspekte im Zusammen - hang mit Versuchstierhaltungen
MehrDER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern
DER REGIERUNGSRAT LIESTAL, 17. März 2009 DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung
MehrTierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu?
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BVL Tierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu? Heinrich Binder Bundesamt
MehrStellungnahme. zur Einstufung der Zucht und Haltung immunologisch modifizierter Linien
Stellungnahme aus dem Arbeitskreis Berliner Tierschutzbeauftragte zur Einstufung der Zucht und Haltung immunologisch modifizierter Linien Stand: 07.07.2015 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis Hintergrund...
MehrErläuterungen. Allgemeines
Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung) Erläuterungen Allgemeines Die vorliegende
MehrEmpfehlung. zur Nutzung von Ohrstanzen zur Genotypisierung von Labornagern
Empfehlung aus dem Arbeitskreis Berliner Tierschutzbeauftragte zur Nutzung von Ohrstanzen zur Genotypisierung von Labornagern Stand: 25.02.2014 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis Hintergrund... 3 Empfehlung...
MehrVersuchstiermeldung (VersTierMeldV 2013) & Genehmigungspflichtige Zuchten
stiermeldung (VersTierMeldV 2013) & Genehmigungspflichtige en stiermeldung 1 Meldeverfahren (1) Wer Tierversuche nach 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat
MehrZUCHT GENETISCH VERÄNDERTER TIERE..mit belastetem Phänotyp
ZUCHT GENETISCH VERÄNDERTER TIERE.mit belastetem Phänotyp Zucht genetisch veränderter Tiere Mit dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes am 12. Juli 2013 unterliegt die Zucht und Vorhaltung genetisch
Mehrbisherige Annahme Bisherige Annahme: Verpaarung einer reinerbigen Kupferhalsziege mit einer mischerbigen Schwarzhalsziege (Genträger).
Farbvererbung zwischen Kupferhals- und Schwarzhalsziegen 2006 startete ProSpecieRara ein Rettungsprojekt für die Kupferhalsziegen. Da es innerhalb der Walliserziegen nur sehr wenige Kupferhalsziegen gab
MehrProzessfluss-Diagramm für die Planung und Durchführung von Tierversuchen
Ethikkommission für Tierversuche der Akademien der Wissenschaften Schweiz Prozessfluss-Diagramm für die Planung und Durchführung von Tierversuchen Februar 2002, revidiert 2012 Inhalt 1. Vorwort Seite 1
MehrStellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Rigistrasse 9, 8006 Zürich. Telefon : :
Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Stiftung für das Tier im Recht Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : TIR Adresse : Rigistrasse 9, 8006 Zürich Kontaktperson : Andreas Rüttimann
MehrGrundlagen der Vererbungslehre
Grundlagen der Vererbungslehre Zucht und Fortpflanzung Unter Zucht verstehen wir die planvolle Verpaarung von Elterntieren, die sich in ihren Rassemerkmalen und Nutzleistungen ergänzen zur Verbesserung
MehrMendel Labor, Euregio Kolleg, Würselen 1/
Mendel Labor, Euregio Kolleg, Würselen 1/13 14.7.04 Projekt MendelLab Die klassische Genetik eignet sich als fachübergreifendes Thema für die Fächer Biologie, Mathematik (Stochastik) und Informatik. In
MehrPGD. Genetische Präimplantationsdiagnostik von monogenetischen Krankheiten und strukturellen Chromosomenanomalien
PGD Genetische Präimplantationsdiagnostik von monogenetischen Krankheiten und strukturellen Chromosomenanomalien V01/DEZ16 ProCreaLab ist ein Unternehmen von labormedizinisches zentrum Dr Risch ProCreaLab
MehrVerordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche
Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche vom 12. Oktober 1998 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 59e der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 1
MehrAnhörung drei Amtsverordnungen Tierschutz: Anhörung bis 28. Juli 2014
20.03.2014 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt Abkürzung der Firma / Organisation
MehrTiernutzung in der biomedizinischen Forschung: eine verdrängte Notwendigkeit? Podiumsdiskussion am 24. Juni 2013, Universität Tübingen
Tiernutzung in der biomedizinischen Forschung: eine verdrängte Notwendigkeit? Podiumsdiskussion am 24. Juni 2013, Universität Tübingen Dr. Cornelie Jäger Landesbeauftragte für Tierschutz Baden-Württemberg
MehrSinnvoller Umgang mit DNA-Tests
Sinnvoller Umgang mit DNA-Tests - Eine Zuchtmethode - - Kleine Hundepopulation - Helga Eichelberg Welpenstatistik Eingetragene Welpen 2006 2005 2004 Pinscher 384 237 246 ca. 80 Würfe Zwerge 197 250 251
MehrGrundkenntnisse der Genetik
Grundkenntnisse der Genetik Kynologischer Basiskurs 10./11. März 2018 in Ingolstadt Helga Eichelberg Zelle Zellkern Chromosomen Gene Hund: 39 Chromosomenpaare Begriffspaare: dominant rezessiv homozygot
MehrGrundkenntnisse der Genetik
Grundkenntnisse der Genetik VDH-Basiskurs 14./15. November 2015 in Kleinmachnow Helga Eichelberg Zelle Zellkern Chromosomen Gene Hund: 39 Chromosomenpaare Begriffspaare: dominant rezessiv homozygot - heterozygot
MehrAnleitung Ausfüllen der Statistikmeldung
1. Software Erfordernisse Windows 7 oder höher Anleitung Ausfüllen der Statistikmeldung 2. Aufbau der Excel-Arbeitsmappe Hinweis: Ausführen von Makros muss aktiviert sein, damit die Dateneingabe möglich
Mehrzu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015
Bundesrat Drucksache 5/1/15 20.02.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz - G zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen
MehrDas Wohlergehen von Tieren ist ein Wert der Union.
Petition Nr. I.3/16-P-2014-04842-03 Eingabe der Petentinnen Jocelyne Lopez und Gisela Urban an den Petitionsausschuss des Landtages NRW Datum: 26.12.2014 Stellungnahme zum angewandten Recht für die Genehmigung
MehrBundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung
MehrDIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR.
Weitere Files findest du auf www.semestra.ch/files DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR. Imre Lakatos: Die Methodologie der wissenschaftlichen
MehrRechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrReferentinnen Lidia Vesic und Steffi Mairoser Seminar Vertiefung der Entwicklungspsychologie Kursleiterin Frau Kristen
Referentinnen Lidia Vesic und Steffi Mairoser 25.10.2010 Seminar Vertiefung der Entwicklungspsychologie Kursleiterin Frau Kristen 1. Allgemeines zum wissenschaftlichen Ausgangsstand 2. Veranschaulichung
MehrVerordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche
Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) Änderung vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 1. September 2010
Mehr2) Können Sie allein aus den gegebenen Zahlen ablesen welches der beiden Allele einen Selektionsvorteil besitzt?
Ihre Namen: Übung 2: Populationsgenetik 2, Drift und Selektion In der Vorlesung haben Sie ein Modell für Selektion kennengelernt. Heute wollen wir uns mit Hilfe von Simulationen intensiver mit den Konsequenzen
MehrStammbaumanalyse und Vererbungsmuster
Stammbaumanalyse und Vererbungsmuster Bei den meisten Tieren und Pflanzen lässt sich der eines Merkmals in der Regel zweifelsfrei durch mehr oder weniger umfangreiche Kreuzungsexperimente erheben. Bei
MehrDer Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Formulierung des Antrags aus Sicht der Genehmigungsbehörde
Der Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Formulierung des Antrags aus Sicht der Genehmigungsbehörde 8 Abs. 1 TierSchG: Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen
MehrVom Genotyp zum Phänotyp
Vom Genotyp zum Phänotyp Eineiige Zwillinge, getrennt und in verschiedenen Umwelten aufgewachsen 1 Die Huntington-Krankheit 1) erblich 2) motorische Störung mit fortdauernden, schnellen, ruckartigen Bewegungen
Mehrist ein Bluttest für die Darmkrebsvorsorge.
PATIENTEN INFORMATIONEN Epi procolon 2.0 CE ist ein Bluttest für die Darmkrebsvorsorge. DETECTING CANCER IN BLOOD Warum ist die Darmkrebsvorsorge so wichtig? Weltweit sterben jedes Jahr eine halbe Million
MehrAntrag zur Durchführung einer epidemiologischen Studie
Absender/ Begleitschreiben: Antrag zur Durchführung einer epidemiologischen Studie 1. Bezeichnung der Studie 2. Ziel der Studie Fragestellung (einschl. Formulierung der Forschungshypothese) Relevanz für
MehrVernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung
MehrBiologie I/B: Klassische und molekulare Genetik, molekulare Grundlagen der Entwicklung Tutorium SS 2016
Biologie I/B: Klassische und molekulare Genetik, molekulare Grundlagen der Entwicklung Tutorium SS 2016 Fragen für die Tutoriumsstunde 5 (27.06. 01.07.) Mendel, Kreuzungen, Statistik 1. Sie bekommen aus
MehrDie Erbinformation ist in Form von Chromosomen = Kopplungsgruppen organisiert
Die Erbinformation ist in Form von Chromosomen = Kopplungsgruppen organisiert Chromosom Chromatin Ausschnitt aus DNA-Doppelhelix Nukleosomen (Chromatin) Chromatinfaden höherer Ordnung Teil eines Chromosoms
MehrErfahrungen bei der Beprobung und Testung der Kälber auf BVD
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Erfahrungen bei der Beprobung und Testung der Kälber auf BVD in der Schweiz AVID-Workshop BVD-Ohrstanzendiagnostik, Stendal
MehrVernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung
MehrStellungnahme. zum vernünftigen Grund für die Tötung von überschüssigen Versuchstieren in der Zucht
Stellungnahme aus dem Arbeitskreis Berliner Tierschutzbeauftragte zum vernünftigen Grund für die Tötung von überschüssigen Versuchstieren in der Zucht Stand: 25.02.2014 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis
MehrGeneralversammlung des Eringerzuchtverbandes. Dr. Jérôme Barras, Kantonstierarzt
Generalversammlung des Eringerzuchtverbandes Dr. Jérôme Barras, Kantonstierarzt Tuberkulose - Die Krankheit Rindertuberkulose : ansteckend, chronisch, subklinisch Potentiel übertragbar auf den Menschen
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 114/17
1.5.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 114/17 ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 26. April 2007 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zwecks Einfügung zusätzlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen
MehrVernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom 24.10.2016
MehrEvolution, Genetik und Erfahrung
Verschiedene Arten von Genen: Strukturgene sind diejenigen Gene, die die notwendige Information für die Synthese eines Proteins enthalten! Operatorgene sind Gene, die die Funktionen der Strukturgene kontrollieren!
MehrBundesamt für Veterinärwesen BVET. Wir sind das Kompetenzzentrum für das Wohl des Tieres und setzen uns ein für die Gesundheit von Tier und Mensch.
Bundesamt für Veterinärwesen BVET Wir sind das Kompetenzzentrum für das Wohl des Tieres und setzen uns ein für die Gesundheit von Tier und Mensch. vorausschauend Wir investieren in hohe fachliche Kompetenz
Mehr1.1 Korrektes Vorgehen beim Ausfüllen des Formulars und Einreichen beim Kanton
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Information Tierversuche Erläuterungen zum jährlichen Bericht über die Versuchstierhaltung
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 2007/0244(CNS) 29.11.2007 * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung
MehrLearn4Med. Ein Gen steuert die Haarfarbe einer Katze. Es gibt ein Allel (also eine Version) für ein schwarzes Fell und ein Allel für rote Haare.
1. Mendelsche Regeln Bei Mendel ist ein Gen als Teil des Erbmaterials definiert, der für die Ausbildung eines bestimmten Merkmals verantwortlich ist. Gibt es für dieses Gen verschiedene Ausprägungen, nennt
Mehr2. Übung: Chromosomentheorie
Konzepte: 2. Übung: Chromosomentheorie Mitose/Meiose Geschlechtschromosomale Vererbung Chromosomentheorie Zellzyklus G 1 Phase: postmitotische Phase oder Präsynthesephase Zelle beginnt wieder zu wachsen
MehrVerordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
Bundesrat Drucksache 504/10 (Beschluss) 24.09.10 Beschluss des Bundesrates Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) Der Bundesrat hat in seiner
MehrVorgeburtliche Untersuchung aus dem Blut der Schwangeren zur Abklärung einer möglichen fetalen Trisomie 21, 18 und 13
Patientinneninformation zum NIPT ( nicht-invasiver pränataler Test ) Vorgeburtliche Untersuchung aus dem Blut der Schwangeren zur Abklärung einer möglichen fetalen Trisomie 21, 18 und 13 Sehr geehrte Patientin,
MehrTotalrevision der Tierschutzverordnung (TSchV) Stellungnahme der Stiftung GEN SUISSE
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement CH-3003 Bern Bern, 16. November 2006 Totalrevision der Tierschutzverordnung (TSchV) Stellungnahme der Stiftung GEN SUISSE Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken
MehrVerordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung
Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV) 916.314.1 vom 27. Juni 1984 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel
MehrBringt das HFG mehr Transparenzund wenn ja für wen?
Bringt das HFG mehr Transparenzund wenn ja für wen? Prof. Dr. med. Robert Maurer Präsident em. KEK Zürich und Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen (AGEK) SCTO- FORUM KLINISCHE FORSCHUNG Bern 30.1.2013
MehrEmpfehlungen zum Verfassen von Mitteilungen nach 4 Abs. 3 TierSchG an der Eberhard Karls Universität Tübingen
1 TSchB 12.08.2015 Empfehlungen zum Verfassen von Mitteilungen nach 4 Abs. 3 TierSchG an der Eberhard Karls Universität Tübingen (Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen
MehrTierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen
MehrGrundlagen I. Institute of Molecular Psychiatry University of Bonn
Grundlagen I Institute of Molecular Psychiatry University of Bonn Wozu Tierversuche? Grundlagenforschung Dazu gehört auch die Erforschung von Krankheits-ursachen und Pathomechanismen Angewandte Forschung
MehrDetailliert beschrieben findet sich die Farbvererbung in folgendem Buch: Inge Hansen; Vererbung beim Hund; Verlag: Müller Rüschlikon Verlags AG
Die Farbvererbung beim Hovawart Die drei Farbschläge des Hovawart sind: schwarz, blond und. Wie vererbt sich nun welcher Farbschlag? Welche Farben können bei bestimmten Verpaarungen fallen und welche nicht?
MehrRevision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah
Mehr2. Übung: Chromosomentheorie
Konzepte: 2. Übung: Chromosomentheorie Mitose/Meiose Geschlechtschromosomale Vererbung Chromosomentheorie Regeln zur Vererbung Autosomal rezessiv: - Merkmal tritt auf in Nachkommen nicht betroffener Eltern
Mehrkontrolliert wurden. Es erfolgte zudem kein Ausschluss einer sekundären Genese der Eisenüberladung. Erhöhte Ferritinkonzentrationen wurden in dieser S
5.8 Zusammenfassung Auf der Grundlage der dargestellten Ergebnisse dieser Studie erscheint die laborchemische Bestimmung der Transferrinsättigung zur Abklärung einer unklaren Lebererkrankung und Verdacht
MehrKapitel 25 Checklisten für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde
Kapitel 25 Checklisten für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Westhoff, K. & Kluck, M.-L. (2008 5 ). Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen. Heidelberg: Springer. GH
MehrDas Forschungs- Gesuchsverfahren des SNFfair oder systematisch verzerrt?
Das Forschungs- Gesuchsverfahren des SNFfair oder systematisch verzerrt? Präsentation von Prof. Dr. Wolf Linder Institut für Politikwissenschaft, Universität Bern Das NF- Mandat an die Forschungsgruppe
MehrVernehmlassung zur Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste Vernehmlassung vom
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste
MehrExperimentelle Embryologie I
Embryonale Stammzellen Totipotente Zellen nicht determiniert Pluripotente Zellen determiniert, aber nicht differenziert Gewinnung der Stammzellen: Möglichkeit A: im Blastozystenstadium nach dem Schlupf
MehrZuchtbuchvorschriften des Vereins Capra Grigia Svizzera
Zuchtbuchvorschriften des Vereins Capra Grigia Svizzera Fassung vom 7.12.2014 Für eine gute Lesbarkeit verwenden wir im folgenden Dokument nur die männliche Form. Gemeint sind immer beide Geschlechter.
MehrZuchtwertschätzung Erläuterungen zu den Zuchtwerten bei swissherdbook
November 2015 Zuchtwertschätzung Erläuterungen zu den Zuchtwerten bei swissherdbook Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze der Zuchtwertschätzung... 3 1.1 Erblichkeit (Heritabilität) und Korrelation... 4 1.2
MehrGenotypwahrscheinlichkeiten. für Linsenluxation beim Deutschen Jagdterrier
Genotypwahrscheinlichkeiten für Linsenluxation beim Deutschen Jagdterrier Dr. Reiner Beuing Linsenluxation (LL) bei Hunden gilt als schwere, gefährliche Augenerkrankung, die meistens bei Terrier-Rassen
Mehrvom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. April 2017 Das Bundesamt
MehrTechnische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen
BGK / SSPR 062 956 68 56 Romandie Postfach 3360 Herzogenbuchsee 062 956 68 57 Hirsche 062 956 68 50 Milchschafe Fax: 062 956 68 79 062 956 68 66 Neuweltkameliden bgk.sspr@caprovis.ch 062 956 68 55 Schafe
MehrStellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az /9
Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az. 512-32001/9 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin BUND-Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung
MehrErläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit
MehrBupropion, Mirtazapin und Reboxetin bei der Behandlung der Depression
Bupropion, Mirtazapin und Reboxetin bei der Behandlung der Depression Amendment 1 zum Berichtsplan Auftrag A05-20C Stand: Impressum Herausgeber: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
MehrAktuelles zur Rechtsetzung im Bereich Tierversuche. Die neue EU-Versuchstierrichtlinie (RL 2010/63/EG)
Aktuelles zur Rechtsetzung im Bereich Tierversuche Die neue EU-Versuchstierrichtlinie (RL 2010/63/EG) Vortrag Universität Tübingen 03.02.2011 Thomas Pyczak Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und
MehrDer Weg zum neuen Verordnungsentwurf bzgl. Kastenständen in der Mutterschweinehaltung
Zusammenfassung Kastenstände sind körpergroße Gitterkäfige für Mutterschweine. Momentan erlaubt das Tierschutzgesetz in Österreich eine lebenslange Kastenstandhaltung für Mutterschweine. Ab 2013 wird durch
Mehrzu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
Bundesrat Drucksache 94/1/15 27.04.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung Der Ausschuss
MehrSchimmel und Weißscheckung
Schimmel und Weißscheckung (das leidige Thema) Foto: CH Teddy in salmagoutischimmel mit Weißscheckung Es gibt zwei verschiedene Sorten von "Weiß" bei Meerschweinchen. Zum einen die Weißscheckung (Ss/ ss),
MehrHybride Chimären Mensch-Tier-Mischwesen: Ethische Fragen. Univ. Prof. Dr. med. Dr. theol. Mag. pharm. Matthias Beck Universität Wien
Hybride Chimären Mensch-Tier-Mischwesen: Ethische Fragen Univ. Prof. Dr. med. Dr. theol. Mag. pharm. Matthias Beck Universität Wien Where do ESC come from? Reprogramming: controlling the development of
MehrErläuterungen zur Einwilligungserklärung
Erläuterungen zur Einwilligungserklärung Leisten Sie einen Beitrag zur medizinischen Forschung Liebe Patientin, Lieber Patient Dank der medizinischen Forschung leisten die Ärzte und Wissenschaftler der
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/112/EU) (6) Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung
23.2.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 50/51 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 17. Februar 2012 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen
Mehr3. Gen-Interaktionen. Konzepte: Komplementation. Allelische Interaktionen. Gen-Interaktionen
3. Gen-Interaktionen Konzepte: Komplementation Allelische Interaktionen Gen-Interaktionen 1. Beschreiben Sie einen Mutagenese Screen (Genetic Screen). Wozu wird er angewendet? Ziel: Identifizierung von
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat
MehrDie Dummerstorfer Selektionslinien bei der Maus. I. Räder, U. Renne, M. Langhammer, E. Wytrwat, U. Renne und N. Reinsch
Die Dummerstorfer Selektionslinien bei der Maus I. Räder, U. Renne, M. Langhammer, E. Wytrwat, U. Renne und N. Reinsch Übersicht Auswertung von Selektionsversuchen Beispiel 1: Kontrollinie (Wachstum) Beispiel
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrMarie Heim-Vögtlin-Programm
Bitte leer lassen Referent-in Korreferent-in Marie Heim-Vögtlin-Programm www.snf.ch Wildhainweg 3, Postfach 8232, CH-3001 Bern Telefon +41 (0)31 308 22 22 Fax +41 (0)31 305 29 78 Spätester Einreichtermin
MehrInformationsveranstaltung PEF Erkenntnisse aus der BAFU Beteiligung an der Pilotphase Frank Hayer, Abteilung Ökonomie und Innovation, BAFU
Gründe für die Beteiligung des BAFU 1. Entwicklung von Grundlagen und Regelungen zur Verbesserung der Umweltinformationen bei Produkten (Aktionsplan Grüne Wirtschaft) 2. Im Rahmen der eigenen Arbeiten
MehrFür eine gute Lesbarkeit verwenden wir im folgenden Dokument nur die männliche Form. Gemeint sind immer beide Geschlechter.
Zuchtbuchvorschriften des Vereins Capra Grigia Svizzera Fassung vom 18.3.2017 Für eine gute Lesbarkeit verwenden wir im folgenden Dokument nur die männliche Form. Gemeint sind immer beide Geschlechter.
MehrIn unseren Beispielen bilden Valeria und Arnold ein theoretisches Paar - und geben wir zu, ein Paar das viel Pech im Leben hat das selber und auch
Praktikum In unseren Beispielen bilden Valeria und Arnold ein theoretisches Paar - und geben wir zu, ein Paar das viel Pech im Leben hat das selber und auch Ihre Familien unter zahlreichen genetischen
MehrAustausch von gentechnisch veränderten Tieren zwischen experimentellen Tierhaltungen
Austausch von gentechnisch veränderten Tieren zwischen experimentellen Tierhaltungen Werner Nicklas Detmold, 30. März 2012 Hygiene beschreibt ganz allgemein alle Maßnahmen, die zur Erhaltung der Gesundheit
MehrGenetik einmal anders erklårt:
Genetik einmal anders erklårt: Die Gene sind an allem Schuld! Warum sind manche Menschen groä und andere klein, manche haben blondes, glattes andere gelocktes, braunes Haar? Die Gene sind an allem Schuld.
MehrStellungnahme zur Genotypisierung von transgenen Mäusen
1 Stellungnahme zur Genotypisierung von transgenen Mäusen I. Einführung Bei der Herstellung oder Vermehrung von transgenen Mäusen ist der genaue genetische Status der Tiere zunächst nicht bekannt. Die
Mehr