Politische und rechtliche Bewertung
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- Chantal Blau
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1 1999 Politische und rechtliche Bewertung von Rechtsanwalt Dr. Peter Becker Stiftung Friedensbewegung Am Mühlgraben 2, Marburg Tel / Peter Becker: peter.becker@ialana.de Jenny Louise Becker: jenny@en-paz.de
2 Überblick (1) So überraschend es klingt: Der Bürger kann dem Staat mit gerichtlicher Hilfe völker- und verfassungswidrige Kriegsführung untersagen lassen. Aber wann liegt eine völker- und verfassungswidrige Kriegsführung vor und wie muss der Bürger vorgehen? Das zeigen wir am Beispiel der Beteiligung Deutschlands und seiner Bundeswehr am NATO-Krieg gegen Jugoslawien
3 Überblick (2) I. Der Zerfall Jugoslawiens nach dem Ende des Kalten Krieges II. 1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien, und Bosnien/Herzegowina 2. Der Aufstand der UCK im Kosovo Rechtsgrundlagen für Auslandseinsätze der Bundeswehr 1. Die Regelungen im Grundgesetz und das Out-of-area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2. Die Völkerrechts- und Verfassungswidrigkeit unlegitimierter Kriegsführung 3. Die Beteiligung Deutschlands am Jugoslawien-Krieg III. Rechtsschutz des Bürgers IV. Literatur
4 I. Der Zerfall Jugoslawiens nach dem Ende des Kalten Krieges 1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien und Bosnien/Herzegowina Jugoslawien wurde durch den Partisanenführer Marschall Tito im 2. Weltkrieg zum Vielvölkerstaat geformt und umfasste Serbien, Vojvodina, Kroatien, Bosnien/Herzegowina, Slowenien, Montenegro, Kosovo. Josip Broz Tito Das ehemalige Jugoslawien in Europa
5 1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien und Bosnien/Herzegowina 1991 begannen einige Regionen Jugoslawiens sich für unabhängig zu erklären. Die Regierung in Serbiens akzeptierte das nicht und schickte Truppen in die abtrünnigen Gebiete
6 1. Der Abfall von Slowenien, Kroatien und Bosnien/Herzegowina US-Präsident Clinton setzte im Frieden von Dayton 1995 durch, dass Bosnien regional geteilt wurde und eine Art Doppelregierung erhielt. Im Juli 1995 verübten die bosnischen Serben unter General Mladic das Massaker von Srebrenica mit über Toten, das niederländische UN-Truppen nicht verhinderten, obwohl sie zum Schutz Srebrenicas eingesetzt waren. Blick auf Srebrenica
7 2. Der Aufstand der UCK im Kosovo Die letzten Kämpfe fanden im Kosovo statt. Bürgerbewegungen traten für Autonomie ein. Im Jahr 1997 bildete sich die UCK, die Befreiungsarmee des Kosovo. Nach ausgedehnten Kämpfen hatte die UCK 1998 dreißig bis vierzig Prozent des Kosovo unter Kontrolle, obwohl der Kosovo noch serbische Provinz war. Logo der UCK Daraufhin begann eine serbisch-jugoslawische Offensive gegen die UCK. Der jugoslawische Präsident Milosevic erklärte die Operationen der Sicherheitskräfte nach einer Warnung der NATO für beendet. Slobodan Milosovic
8 Die OSZE und die jugoslawische Regierung schlossen ein Abkommen, um Kampfhandlungen vollkommen zu unterbinden. Aber am gleichen Tag wurde auf Vorrat ein Einsatzbefehl für NATO-Luftangriffe gegen Jugoslawien gegeben. Der deutsche Brigadegeneral Loquai stellte als Beobachter der OSZE fest, der jugoslawische Staat habe sich an das Abkommen gehalten, die UCK aber nicht. Am 15. Januar 1999 kam es zu dem vermutlich inszenierten Massaker von Racak, wo mehr als zwanzig Männer offenkundig dort hingerichtet wurden. Tatsächlich hatte es sich um ein Gefecht zwischen UCKKämpfern und serbischem Militär gehandelt, das von Journalisten von Le Monde und Le Figaro beobachtet worden war. Zerstörtes Gebäude im Kosovo
9 Um den Ausbruch eines Krieges der NATO mit Serbien zu verhindern, wurde ein neues Abkommen geschlossen. Die Bedingungen waren für die serbische Seite allerdings sehr streng. Da das Abkommen scheiterte, begann der Krieg, den die NATO-Staaten unter Beteiligung der Bundeswehr als humanitäre Intervention zu Gunsten der Kosovo-Albaner rechtfertigten. Zur Begründung wurde die Verhinderung von Völkermord im Kosovo angegeben. Diesen Völkermord gab es vermutlich nie. Milosevic musste seine Truppen aus dem Kosovo zurückziehen. Der Kosovo wurde unter Verwaltung der UN gestellt (UNMIK- Mission, mit deutscher Beteiligung). NATO-Hubschrauber in Serbien
10 Der Kosovo erklärte sich 2008 als unabhängig. Der UCK- Führer Thaci wurde Staatspräsident. Die Regierung des Kosovo ist korrupt. Staatspräsident Thaci wird bezichtigt, mit Organen ermordeter Soldaten einen Handel aufgezogen zu haben. Auch andere Regierungsmitglieder stehen unter Korruptionsverdacht. Im Staat leben auf einer Fläche halb so groß wie Hessen 2 Mio. Menschen. Der Staat lebt von ausländischen Hilfszahlungen, darunter hohen Überweisungen von Kosovaren, die im Ausland arbeiten. Serbien wird u. a. von Bundeskanzlerin Merkel unter Druck gesetzt, den Kosovo anzuerkennen. Wappen des Kosovos
11 II. Rechtsgrundlagen für Auslandseinsätze der Bundeswehr 1. Die Regelungen im Grundgesetz und das Out-of-area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts Nach dem Grundgesetz stellt die Bundeswehr Streitkräfte zur Verteidigung zur Verfügung. Diese Streitkräfte dürfen außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Mit dem Ende des Kalten Krieges war der Bundeswehr der Gegner, die Sowjetunion, abhanden gekommen und damit die Notwendigkeit der Verteidigung. Es mussten neue Aufgaben für die Bundeswehr gefunden werden. Die UN-Mission in Somalia oder die Beteiligung beim NATO-Einsatz im ehemaligen Jugoslawien wurden dafür gefunden. Dagegen klagten die SPD- und auch die FDP-Fraktion im Bundestag vor dem Bundesverfassungsgericht
12 1. Die Regelungen im Grundgesetz und das Out-of-area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht entschied im sogenannten Out-of-area-Urteil 1994, dass Deutschland aufgrund der Mitgliedschaften in UNO und NATO, die es als Organisation gegenseitiger kollektiver Sicherheit ansah, nach der Verfassung an Maßnahmen dieser Organisationen mitwirken dürfe. Damit hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass sich die Bundesrepublik etwa an Missionen der UN beteiligen dürfe. Das Bundesverfassungsgericht verlangte aber, dass die Bundeswehr als Parlamentsheer nur an derartigen Aktionen teilnehmen dürfe, wenn der Deutsche Bundestag dies vorher zugelassen habe. Daher waren die drei Missionen, an denen die Bundeswehr vorher teilgenommen hatte, eigentlich rechtswidrig. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Bundeswehr nicht etwa im rechtsfreien Raum agiert, sondern sich an Völkerrecht und Verfassung halten muss
13 2. Die Völkerrechts- und Verfassungswidrigkeit unlegitimierter Kriegsführung Die UN-Charta enthält ein Gewaltverbot, also ein Kriegsführungsverbot. Es gibt nur zwei Ausnahmen. Der Sicherheitsrat stellt fest, dass militärische Gewalt zulässig ist (Art. 42). Vorher muss er feststellen, dass eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung (Aggression) vorliegt (Art. 39) die Selbstverteidigung gegen einen Angriff (Art. 51). Das Recht zur Selbstverteidigung erlischt, wenn der Sicherheitsrat die Sache an sich zieht. Das Gewaltverbot ist eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Völkergewohnheitsrecht). Daher gilt es auch in Deutschland. Für den Fall der Beteiligung an einem NATO-Einsatz wird gesagt, dass deutsche Staatsorgane nicht mitwirken dürfen, wenn andere gegen das Völkerrecht verstoßen. Das bedeutet, dass Deutschland sich nicht an Einsätzen der NATO beteiligen darf, die gegen das Völkerrecht und damit gegen die Verfassung verstoßen, weil keine Ermächtigung des Sicherheitsrats vorliegt
14 3. Die Beteiligung Deutschlands am Jugoslawien-Krieg Am 27. September 1998 hatte Rot/Grün in der Bundestagswahl gesiegt. Noch vor der Regierungsübernahme stimmten sich der zukünftige Bundeskanzler Schröder und der zukünftige Außenminister Fischer mit der amerikanischen Außenministerin Albright über eine notfalls militärische Intervention ab. Am 16. Oktober stimmte der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit einer deutschen Beteiligung an Luftangriffen gegen Jugoslawien zu. Mehrere Abgeordnete (Grüne, CDU, PDS) stimmten gegen den Einsatz, da sie über den Rechtsverstoß Bescheid wussten.! Die deutsche Beteiligung war völkerrechts- und verfassungswidrig. Die humanitäre Intervention ist nach herrschender Meinung im Völker- und Verfassungsrecht rechtswidrig
15 III. Rechtsschutz des Bürgers Du hast einen grundgesetzlichen Anspruch auf Unterlassen verfassungswidriger Kriegshandlungen. Auf das Gewaltverbot der UN-Charta, das grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bindet, kannst auch du dich berufen. Du kannst verlangen, dass der Staat eine Kriegsführung unterlässt, die das Gewaltverbot verletzt
16 III. Rechtsschutz des Bürgers Der Einsatz in Jugoslawien verstößt gegen das Völkerrecht Du kannst dagegen klagen, musst allerdings auch darlegen, dass du persönlich betroffen bist; etwa dadurch, dass du Nachbar einer militärischen Einrichtung bist. Aber nur, wenn z.b. Terroristen diese Militärbasis angreifen, um sich für einen Krieg zu rächen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall betreffend ein Brennelementlager entschieden, dass der Bürger Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen den Staat hat. Das gilt auch hier. Daraus ergibt sich, dass Nachbarn von deutschen Fliegerhorsten oder der US-Airbase Ramstein, der die größte Airbase außerhalb der USA ist, vor den Verwaltungsgerichten auf Unterlassung derartiger Kriegführung hätten klagen können
17 IV. Literatur Becker/Braun/Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht? IALANA, 2010, darin: Daniel-Erasmus Khan, Militärische Agression im Verfassungsrecht, Völkerrecht und Völkerstrafrecht Zeit für eine Neubesinnung?,145 Hans-Joachim Heintze, Ausnahmen vom völkerrechtlichen Gewaltverbot nicht mit dem modernen Friedenssicherungsrecht vereinbar, 161 Norman Paech, Responsibility to protect, 175 Andreas Fischer-Lescano/Felix Hanschmann, Subjektive Rechte und völkerrechtliches Gewaltverbot eine völker- und verfassungsrechtliche Analyse, 181 ff. Andreas Fischer-Lescano/Steffen Kommer, Völkerrechtliche Individualansprüche auf Entschädigung und effektiven Rechtsschutz, 203 ff. Peter Becker, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Kriegsführung, 223 ff. Franziska Heß, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine völkerrechtswidrige Nutzung deutschen Hoheitsgebietes und Luftraums durch ausländische Streitkräfte am Beispiel des Flughafens Leipzig- Halle, 249 ff
18 Siehe auch: Heinz Loquai, Der Kosovo-Krieg Wege in einen vermeidbaren Krieg, 1. Auflage 2000, 132 f. Malte Olschewski, Der Krieg um den Kosovo, Serbiens neue Schlacht am Amselfeld Matthias Küntzel, Der Weg in den Krieg Johannes M. Becker/Gertrud Brücher (Hrsg.), Der Jugoslawien-Krieg eine Zwischenbilanz, 2001 Reiter/Selten (Hrsg.), Zur Lösung des Kosovo-Konflikts, 2003 Klaus Naumann, Kosovo Modell für die Zukunft?, in: Reiter (Hrsg.), Der Krieg um das Kosovo 1998/99, 2000 Willy Wimmer, im Interview Die Amerikaner empfinden sich als Nachfolger Roms, Strategische Konfliktmuster auf dem Balkan, Blätter für Deutsche und Internationale Politik, 2001, 1054 Deiseroth, Humanitäre Intervention und Völkerrecht, NJW 1999, 3084, mit zahlreichen weiteren Nachweisen Merkel (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, 2000; insbesondere: Simma, Die NATO, die UN und militärische Gewaltanwendung: Rechtliche Aspekte, 9 ff.; a. A. Kreß, Staat und Individuum in Krieg und Bürgerkrieg, NJW 1999,
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