Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe
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- Matthias Stein
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1 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe Postfach2754, Detmold Ruf : (05231) Fax : (05231) poststelle@cvua-owl.nrw.de Internet: Nr. 147, Oktober 2007 Liebe Leserin, lieber Leser, über Aromen in Lebensmitteln haben wir vor geraumer Zeit berichtet. Cumarin in Zimtsternen und anderem Weihnachtsgebäck, bedingt durch die Verwendung von bestimmten Zimt- Varietäten, wird uns auch in diesem Jahr um die Weihnachtszeit beschäftigen. Kosmetische Mittel, deren Untersuchung und Begutachtung ebenfalls zum Aufgabenspektrum des CVUA-OWL gehören, stellen ebenfalls Produkten dar, die in einem hohen Maße mit Aromen versetzt werden. Überwiegend werden für diese Produkte geruchsaktive Aromastoffe eingesetzt. Hier nicht nur in den typischen Duftzubereitungen wie Parfume, Eau de Parfume, Eau de Toilette, Deodorantien und Rasierwässer, sonder nahezu in allen kosmetischen Zubereitungen. Letztlich definieren und unterscheiden sich Kosmetika durch ihren Geruch. Ein guter Geruch wird in der Regel nicht mit Gefahrenmomenten in Verbindung gebracht. Aber Duftstoffe sind auch nur Chemikalien mit den unterschiedlichsten Eigenschaften. Diese können harmloser Natur oder auch für den Menschen und/oder die Umwelt gefährlich sein. So erwiesen sich Geruchsstoffe mit Moschusnote als sehr stabile Verbindungen, die nicht oder nur zu einem geringen Anteil biologisch abbaubar sind, sich dadurch in der Nahrungskette anreichern und zu unerwünschten z.t. toxischen Reaktionen führen. Inzwischen wurde die Verwendung einiger dieser Stoffe stark beschränkt, was von uns kontrolliert wird. Daneben haben viele Duftstoffe ein allergenes Potential. Dieses hat den Gesetzgeber dazu bewogen, die Verwendung einiger Duftstoffe für kosmetische Mittel gänzlich zu verbieten; ein anderer Teil wurde in seiner Verwendung stark eingeschränkt. Diese Stoffe dürfen nur noch in bestimmten Mengen zugesetzt werden und sind zusätzlich in der Inhaltsstoffliste zu benennen. Die Untersuchung der kosmetischen Mittel auf diese Stoffe ist in den letzten Jahren im CVUA-OWL etabliert worden. Der Schutz des Verbrauchers konnte so wieder etwas verbessert und verstärkt werden. Einen Einblick in die Thematik gibt der folgende Beitrag. Veranstaltungshinweis: Das nächste Detmolder Gespräch wird am Mittwoch, 05. Dezember 2007 von Uhr am Standort Detmold, Westerfeldstr. 1 des CVUA OWL stattfinden. Das Thema: Das neue Lebensmittelhygienerecht Fazit nach zwei Jahren -. Programm anbei. Anmeldung unter 05231/9119 oder poststelle@cvua-owl.nrw.de. Gez. Dr. Wilfried Hackmann CVUA OWL
2 Seite 2 von 5 Postille Nr. 147, Oktober 2007 Kann denn Duft gefährlich sein? Untersuchung und Beurteilung geruchsaktiver Komponenten in Kosmetischen Mitteln Duftstoffe können Allergien auslösen. So mancher Verbraucher wird entsprechende Erfahrungen gemacht haben, z.b. wenn nach Benutzung eines Shampoos die Kopfhaut juckte oder wenn nach Auftragen einer wohl duftenden Hautcreme rote Stellen im Gesicht auftraten. Duftstoffe müssen nicht unbedingt die Ursache für Unverträglichkeitsreaktionen sein, sind aber in einigen Fällen dafür mitverantwortlich zu machen. Bis Oktober 2004 bestand für Hersteller kosmetischer Mittel keine rechtliche Vorgabe, die Zusammensetzung der zugesetzten Duftbestandteile kenntlich zu machen. Es reichte aus, wenn die Liste der Bestandteile (oder Ingredients ), die auf jedem kosmetischen Mittel enthalten sein muss, die Angabe Parfum, Parfüm oder Aroma enthielt; generell müssen alle anderen Bestandteile auf jedem kosmetischen Mittel angegeben werden. Der Verwender parfümierter Mittel konnte daraus nicht erkennen welche Einzelkomponenten enthalten waren. Seit der Änderung der Kosmetikverordnung im Oktober 2004 müssen nun bestimmte Duftstoffe, von denen allergische Reaktionen ausgehen können, einzeln aufgeführt werden, damit empfindlich reagierende Personen über mögliche Allergene informiert werden. Den Verantwortlichen wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, ihre Kennzeichnung umzustellen: seit März 2005 dürfen keine kosmetischen Produkte von Herstellerseite in den Verkehr gebracht werden, bei denen die Angaben bei Anwesenheit entsprechender Stoffkonzentrationen fehlen. Auflagen für einige wohlriechende Stoffe bestanden kosmetikrechtlich allerdings schon vor diesem Zeitpunkt. Aufgrund ihrer gesundheitsbedenklichen oder umweltschädlichen Eigenschaften ist die Anwesenheit bestimmter Duftstoffe in kosmetischen Mitteln verboten oder ein zulässiger Gehalt ist mit Höchstmengen geregelt. So dürfen z.b. die Duftstoffe mit Moschusnote Moschus-Ambrette, Moschus-Mosken oder Moschus-Tibeten in kosmetischen Mittel gar nicht enthalten sein, Moschus-Keton oder Moschus-Xylol dürfen nur in sehr geringen Mengen vorhanden sein.
3 Seite 3 von 5 Postille Nr. 147, Oktober 2007 Weitere duftende Stoffe sind aufgrund ihrer gesundheitsschädlichen Eigenschaften in kosmetischen Mitteln verboten, wie etwa Perubalsam, Methyleugenol, Verbenaöl, Dihydrocumarin, Bencylcyanid, Cyclamenalkohol u.a. Derzeit besteht für die folgenden 26 Duftstoffe, die häufiger als alle anderen Duftstoffe im Zusammenhang mit allergischen Reaktionen stehen, eine Deklarationspflicht: Amyl Cinnamal, Benzyl Alcohol, Cinnamyl Alcohol, Citral, Eugenol, Hydroxycitronellal, Isoeugenol, Amylcinnamyl Alcohol, Benzyl Salicylate, Cinnamal, Coumarin, Geraniol, Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde, Anise Alcohol, Benzyl Cinnamate, Farnesol, Butylphenyl Methylpropional, Linalool, Benzyl Benzoate, Citronellol, Hexyl Cinnamal, Limonene, Methyl 2-Octynoate, Alpha-Isomethyl Ionone, Evernia Prunastri Extract (= Eichenmoosextrakt), Evernia Furfuracea Extract (= Baummoosextrakt) Diese Stoffe müssen um eine Erkennbarkeit in ganz Europa zu gewährleisten mit den hier angegebenen festgelegten Namen nach INCI (International Normenclature of Cosmetic Ingredients) aufgeführt werden. Dabei ist es egal, ob die Duftstoffe synthetisch hergestellt, als isolierte Reinsubstanzen zugesetzt wurden oder aus natürlichen Pflanzenextrakten, z. B. Lavendelöl oder Zitrusöl, stammen. Die Duftstoffe müssen einzeln aufgelistet werden, sofern sie in bestimmten Konzentrationen in einem kosmetischen Mittel enthalten sind. Die festgelegten Konzentrationen sind abhängig davon, ob das Mittel auf der Haut verbleiben soll oder zum Abspülen bestimmt ist. So müssen in Mitteln, die zum Verbleib auf der Haut bestimmt sind (leave-on-produkte) schon alle Duftstoffe deklariert werden, die mit mehr als 10 mg des betreffenden Stoffes pro kg kosmetisches Mittel enthalten sind. Da Mittel, die zum Abspülen nach der Benutzung (rinse-off-produkte) vorgesehen sind, nur kurz mit der Haut in Wechselwirkung treten, müssen in derartigen Produkten (z.b. Duschgele, Shampoos etc.) erst Konzentrationen über 100 mg der allergenen Einzelstoffe pro kg Mittel gekennzeichnet werden. Im Laufe des letzten Jahres wurden im CVUA-OWL Untersuchungsverfahren entwickelt, die neu geregelten Duftstoffe in kosmetischen Mitteln nachzuweisen und quantitativ zu bestimmen. Aus den meisten Proben müssen die Duftstoffe mit Hilfe einer Wasserdampfdestillation isoliert werden. Der Nachweis erfolgt anschließend mit Hilfe der Gaschromatographie-Massenspektrometrie. Die Bestimmung gestaltete sich anfangs nicht unproblematisch, inzwischen sind aber fast alle Duftstoffe mit Wiederfindungen von über 85 % nachzuweisen. Ausnahmen sind die Eichen- und Baummossextrakte, die aufgrund ihrer Heterogenität noch nicht bestimmbar sind. In ca. 150 Proben wurden seit 2006 Untersuchungen auf die neugeregelten Duftstoffe durchgeführt. 25 Proben wurden wegen fehlender Kennzeichnung der allergenen Duftstoffe bemängelt. In diesen Fällen waren Duftstoffe nachzuweisen, die über den deklarationspflichtigen Gehalten von 10 bzw. 100 mg/kg lagen und nicht deklariert wurden. Die am häufigsten nachzuweisenden Duftstoffe waren Limonen, Linalool, Hexyl Cinnamal und Alpha-Isomethyl Ionone; fast immer waren aber mehrere der deklarationspflichtigen Stoffe enthalten. Es muss allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Anwesenheit der deklarationspflichtigen Duftstoffe keinen Qualitätsmangel darstellt. Diese Stoffe haben in den meisten Fällen einen natürlichen Ursprung, kommen in vielen Pflanzen und Pflanzenextrakten vor und stellen lediglich für empfindliche Personen u.u. eine Gesundheitsgefahr dar. Für diese Personengruppe ist die Auflistung der im Produkt vorkommenden Duftstoffe sehr wichtig, damit sie kosmetische Mittel auswählen können, die für sie keine gesundheitlichen Konsequenzen haben. Neben Bestimmungen der neu geregelten Duftstoffe mit allergenem Potential wurden auch Untersuchungen auf moschusähnliche Substanzen und andere verbotene Duftstoffe durchgeführt. 38 stark duftende Kosmetikproben wurden seit 2006 auf Nitromoschusverbindungen (Moschus-Ambrette, Moschus-Mosken, Moschus-Tibeten, Moschus-Keton oder Moschus- Xylol) sowie auf polycyclische Moschusverbindungen, die zwar z. Z. noch nicht verboten oder anderweitig geregelt sind, aber unter umweltrelevanten Gesichtspunkten besser nicht mehr eingesetzt werden sollten, untersucht. Erfreulicherweise mussten diesbezüglich keine Beanstandungen ausgesprochen werden.
4 Seite 4 von 5 Postille Nr. 147, Oktober Detmolder Gespräch Das neue Lebensmittelhygienerecht - Fazit nach zwei Jahren - Themen und Referenten: Entwicklungen auf EU-, Bundes- und Landesebene Rolf Kamphausen Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, Düsseldorf Eckpunkte des Hygienepaketes Dr. Detlef Horn Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper, Krefeld Die Umsetzung des Hygienepaketes aus Sicht der Überwachung Dr. Helga-Maria Schoen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Kreis Gütersloh Erfahrungen zur Umsetzung aus Sicht der betrieblichen Eigenkontrolle Jörg Altemeier Gissel-Institut, Hannover Moderation: Termin: Ort: Veranstalter: Dr. Manfred Stolz, Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe 5. Dezember 2007, Uhr CVUA-OWL, Standort Detmold Industriegebiet West, Westerfeldstr.1, Detmold Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe Tierärztekammer Westfalen-Lippe Teilnahmegebühr: 10,00 (Tageskasse) Anmeldung: CVUA-OWL Tel.: / Fax: / poststelle@cvua-owl.nrw.de online: ATF-Anerkennung: 4 Stunden
5 Seite 5 von 5 Postille Nr. 147, Oktober 2007
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