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1 - 1 - Anlage zur Leistungsbeschreibung für den Bereich des AVV KOOPERATIONSVERTRAG

2 - 2 - Aachen, den

3 - 3 - Kooperationsvertrag zu Verkehrsleistungen im Rahmen der Regionalkonzession Provinz Limburg im Bereich des Aachener Verkehrsverbundes zwischen dem / der GewinnerIn der Ausschreibung zur Regionalkonzession Provinz Limburg... Straße... PLZ / Ort... (nachfolgend Verkehrsunternehmen genannt) und der Aachener Verkehrsverbund GmbH Neuköllner Straße Aachen (nachfolgend AVV oder Verbundgesellschaft genannt)

4 - 4 - Präambel Das Verkehrsunternehmen, welches ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2016 Verkehrsleistungen im Rahmen der Regionalkonzession Provinz Limburg (PVL) im Bereich des Aachener Verkehrsverbunds erbringen soll, wird im Wege einer europaweiten Ausschreibung ermittelt. Das Verfahren wird mit dem Zuschlag (und damit gleichzeitig dem Zustandekommen des Verkehrsvertrages zwischen dem Verkehrsunternehmen, dem federführenden zuständigen SPNV-Aufgabenträger Provinz Limburg sowie dem Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR)) abgeschlossen werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung eines Bieters in die Wertung des Angebotes ist es, dass der Anbieter zuvor eindeutig und unwiderruflich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich für den Fall, dass ihm der Zuschlag erteilt wird, vollumfänglich in den ZV NVR bzw. den für die hier in Rede stehenden Linie im Bereich des Aachener Verkehrsverbundes (AVV) einbringt. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass er den vorliegenden Kooperationsvertrag vollumfänglich anerkennt. Dafür ist es zwingend erforderlich, dass er diesen Kooperationsvertrag rechtsverbindlich unterzeichnet und dem Angebot beifügt. Der Kooperationsvertrag tritt dann in Kraft, wenn er von der zuständigen Aachener Verkehrsverbund GmbH gegengezeichnet wird, was unmittelbar nach dem Zuschlag im Verfahren Regionalkonzession Provinz Limburg erfolgen wird. Eine auch von der AVV GmbH unterzeichnete Fassung wird dem Gewinner der Ausschreibung unverzüglich nach dieser Gegenzeichnung übermittelt werden. Dem Verkehrsunternehmen stehen nach dem Inkrafttreten und der Übermittlung des vorliegenden Vertrages die darin festgelegten Rechte zu. Dazu gehört u.a. die Mitgliedschaft im Unternehmensbeirat und den Fachkommissionen der Verbundgesellschaft bereits ab der Unterzeichnung/Übermittlung des Kooperationsvertrages, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Erbringung von Verkehrsleistungen im Rahmen der Regionalkonzession Provinz Limburg im Bereich des AVV begonnen wurde. Ab dem Inkrafttreten des Kooperationsvertrages wird das Verkehrsunternehmen auch die im Vertrag fixierten Pflichten erfüllen. Das Verkehrsunternehmen und die Verbundgesellschaft arbeiten in allen auf dem Verkehrsvertrag und dem vorliegenden Vertrag resultierenden Punkten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen und unterstützten sich bei der Bearbeitung aller Aufgabenfelder gegenseitig. Vor diesem Hintergrund gilt: 1. Vertragsgegenstand Dieser Vertrag betrifft alle Verkehre, die vom Verkehrsunternehmen oder in seinem Auftrag nach dem internationalen Fahrplanwechsel (im Dezember 2016) in Aufgabenträgerschaft der PVL und einem der kommunalen Aufgabenträger (AT) Stadt

5 - 5 - Aachen, Städteregion Aachen oder Kreis Heinsberg sowie in Aufgabenträgerschaft des ZV NVR im Gebiet des AVV zu erbringen sind bzw. erbracht werden, soweit sie den Verbund(tarif)raum AVV in seinem jeweiligen Umfang (s. Anlage 1) betreffen.

6 Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmens 2.1. Das Verkehrsunternehmen bekräftigt mit der Unterzeichnung des vorliegenden Kooperationsvertrages, sich vollumfänglich in den Aachener Verkehrsverbund im jeweiligen Umfang und damit insbesondere in die Tätigkeit der Verbundgesellschaft (AVV GmbH) einzubringen. Das Verkehrsunternehmen wird alle verbundrelevanten Vorgaben und Verpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllen, soweit sie sich aus dem vorliegenden Kooperationsvertrag oder soweit darin darüber hinaus gehende Vorgaben enthalten sind aus den für die Vergabe relevanten Unterlagen, insbesondere also der Leistungsbeschreibung und dem Verkehrsvertrag, ergeben bzw. soweit sie sich aus den Verfahren etc. ergeben, die derzeit im Bereich der Verbundgesellschaft durch Verbundverkehrsunternehmen praktiziert werden. Das Verkehrsunternehmen wird sich auch an allen von der Verbundgesellschaft in Abstimmung mit den Unternehmensbeiratsmitgliedern beschlossenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung beteiligen Einzelheiten zum derzeitigen Umfang der Aufgaben der AVV GmbH enthält der Gesellschaftsvertrag der AVV GmbH (Anlage 4). Danach nimmt die Verbundgesellschaft derzeit (Stand 2012) insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: 1. Verkehrskonzeptionen und Qualitätsstandards ( 6) 2. Rahmenplanung für Produkte und betriebliches Leistungsangebot ( 7) 3. Verbundtarif und Beförderungsbedingungen ( 8) 4. Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Fahrgastinformation ( 9) 5. Rahmenvorgaben für den Vertrieb ( 10) 6. Bewertung von Angebots- und Tarifmaßnahmen ( 11) 7. Umlagenermittlung ( 12) 8. Einnahmenaufteilung ( 13) 9. Verbundbezogene Forschung und Entwicklung ( 14) 10. Mittelfristige Verbundplanung, Verbundetat und Ergebnisrechnung für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV, 15) 11. Richtlinien ( 16) 12. Unterstützung des Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Zweckverband Nahverkehr SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR)

7 Vorschlag von verbundraumbezogenen Investitionsmaßnahmen zum jährlichen Katalog des ZV NVR gemäß 12 Abs. 5 ÖPNVG NRW 14. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der EUREGIO Maas-Rhein ( 2 Abs. 12) 15. Förderung des ÖPNV im Rahmen der vom Land NRW gewährten Mittel gemäß 11a und 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW, sowie die Förderung des Sozialtickets gemäß den Richtlinien Sozialticket Abstimmung und Koordination der lokalen Nahverkehrspläne der Verbandsmitglieder des ZV AVV (Verbandsmitglieder) mit dem SPNV-Nahverkehrsplan des ZV NVR 2.3. Aus dem vorliegenden Vertrag ergeben sich damit für das Verkehrsunternehmen Rechte und Pflichten, die im Folgenden näher beschrieben sind Das Verkehrsunternehmen bleibt Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten. Es bleibt Eigentümer seiner Anlagen und Verkehrsmittel und führt den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es bleibt ferner Vertragspartner seiner Fahrgäste. Wird die Verbundgesellschaft oder einer der Mitarbeiter oder eines der Organmitglieder von (potentiellen) Fahrgästen usw. des Verkehrsunternehmens, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere wegen Mängeln der Beförderungsleistung oder Gefahren (u. a. soweit sie aus Fahrzeugen oder Anlagen des Verkehrsunternehmens oder aus der Benutzung von sonstiger Infrastruktur, die von ihm benutzt wird, sich ergeben (haben) sollten) in Anspruch genommen, stellt das Verkehrsunternehmen die Verbundgesellschaft etc. bereits mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung vollständig von allen mit der Inanspruchnahme verbundenen Belastungen frei und zwar einschließlich aller Kosten einer Rechtsverfolgung/-verteidigung usw Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages erlangt das Verkehrsunternehmen die Mitgliedschaft in dem Gremium der Verbundgesellschaft, in dem die Verkehrsunternehmen zusammentreffen (Unternehmensbeirat). Die Geschäftsordnung für den Unternehmensbeirat der AVV GmbH ist als Anlage 2 beigefügt. Die Mitgliedschaft steht unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Erfüllung aller mit der Verbundeinbeziehung einhergehenden Pflichten und damit insbesondere der ordnungsgemäßen Abwicklung der Einnahmenaufteilungsregularien nach dem jeweils gültigen Regelwerk Zur Koordination wichtiger verbundrelevanter Angelegenheiten wirkt das Verkehrsunternehmen in nachfolgenden derzeit bestehenden AVV-Fachkommissionen der Verbundgesellschaft mit: Kommission 1: Leistungsangebot

8 - 8 - Kommission 2: Kommission 3: Kommission 4: Tarif und Vertrieb Einnahmenaufteilung Marketing Bei Bedarf können weitere Kommissionen eingerichtet werden. 3. Tarife 3.1. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich hinsichtlich der Verkehrsleistungen gemäß Vertragsgegenstand, soweit sie den Verbund(tarif)raum AVV betreffen, den jeweils gültigen Verbundtarif (Gemeinschaftstarif, Beförderungsbedingungen, Fahrpreise, Tarifbestimmungen) anzuwenden, zudem auch die genehmigten Übergangs-und Sondertarife und Kragentarife und andere für den AVV-Bereich relevante Tarife wie den NRW-Tarif. Auch wird es die geltenden Fahrausweisanerkennungsregelungen praktizieren. Die Anwendung des Verbundtarifs und die Anwendung von Vertriebsmaßnahmen sind nur bei Gültigkeit dieses Vertrages zulässig Die Verbundgesellschaft bereitet den Verbundtarif vor und bildet ihn unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten, lokaler und regionaler Erfordernisse, der Kostenentwicklung sowie der gesetzlichen Ausgleichsleistungen fort. Der Verbundtarif ist zielmarkt- und zielgruppenorientiert sowie nach Ergiebigkeitsgesichtspunkten zu gestalten Die Verbundgesellschaft hat Verhandlungen über die Bildung von Übergangs-und Gemeinschaftstarifen sowie sonstige Vereinbarungen grundsätzlich in Absprache mit dem Verkehrsunternehmen zu führen, sofern es betroffen ist Mit dem Ziel einer Anpassung an die Markt- und Kostenentwicklung ist der Verbundtarif jährlich zu überprüfen Die Verbundgesellschaft stellt einheitliche Beförderungsbedingungen für den AVV auf und bildet sie fort Die Verbundgesellschaft hat bei der Genehmigungsbehörde die Anträge namens und im Auftrag der Verkehrsunternehmen zu stellen; diesbezüglich überträgt das Verkehrsunternehmen der Verbundgesellschaft mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die erforderlichen Rechte. Es verzichtet im Übrigen auf die Beantragung eigener Tarife für den Verbundtarifraum des AVV Die Verbundgesellschaft soll für den Verbundraum Sonderangebote erstellen, wenn dafür ein Zielmarkt besteht, die Attraktivität des ÖPNV gesteigert werden kann, der Verbundtarif davon in seiner Struktur und Höhe nicht in Frage gestellt wird und Zusatzeinnahmen erzielt werden Macht das Verkehrsunternehmen Tarifwünsche außerhalb der einschlägigen gesetzlichen Regelungen geltend, die den einschlägigen Absätzen der vorliegenden Vereinbarung nicht entsprechen, so hat die Verbundgesellschaft solchen Wünschen nur nachzukommen, wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Ge-

9 - 9 - meinschaftstarifes im Verbundgebiet sowie seine Struktur und Höhe nicht in Frage gestellt werden und die finanziellen Auswirkungen von Verkehrsunternehmen in vollem Umfang abgedeckt werden Ergänzend zu den gültigen Verbundregularen sind Dienst- und Gästefahrkarten der Verbundgesellschaft als gültige Fahrtberechtigung der Ersten Klasse anzuerkennen. 4. Vertriebssystem 4.1. Die Verbundgesellschaft wirkt unter Beteiligung der im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen auf ein verbundeinheitliches Vertriebssystem hin. Der Rahmen für das Vertriebssystem umfasst die Struktur, die Vertriebswege, die Fahrausweisgestaltung und eine verbundkompatible Ausgestaltung. Diese wird jeweils an aktuell gegebene technische Möglichkeiten angepasst und umfasst derzeit das Handy-Ticket-System. Die Einführung des elektronischen Fahrgeldmanagements befindet sich in Vorbereitung Das Verkehrsunternehmen gestaltet sein Vertriebssystem gemäß der Leistungsbeschreibung und unter Berücksichtigung der AVV-Vertriebsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Es muss alle für den AVV-Bereich relevanten Fahrausweise insbesondere des AVV-Verbundtarifes (in der jeweils gültigen Fassung) und des NRW-Tarifes bzw. der Übergangstarife über sein Vertriebssystem verkaufen können. Soweit im Bereich des AVV ein System des Internetvertriebs der relevanten Fahrkarten besteht, wird sich das Verkehrsunternehmen dem anschließen Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die jeweils aktuellen Vorgaben bezüglich Inhalt, Layout etc. der Fahrausweise einzuhalten. Es beteiligt sich insbesondere an den jeweils aktuellen Systemen (z. B. Handy-Ticket) Sofern der Vertrieb durch den NVR auf einen externen Vertriebsdienstleister übertragen wurde, so gelten diese Regelungen in der jeweils gültigen Fassung und können zu partiellen Einschränkungen der Regelungen gemäß den Ziffern 4.1. und 4.2. führen. 5. Marketing Die Verbundgesellschaft betreibt in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen Marketing, insbesondere Marktforschung, Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit für den Verbundverkehr, also einschließlich der Verkehre gemäß Vertragsgegenstand. Hierzu stellt das Verkehrsunternehmen der Verbundgesellschaft p. a. (netto) pauschal für die allgemeine Umsetzung des AVV-Marketings zur Verfügung. Darüber hinausgehende finanzielle Beteiligungen werden projektbezogen zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen abgestimmt.

10 Abgestimmt auf die Marketingstrategie für den Verbundverkehr betreibt das Verkehrsunternehmen marktnahe lokale Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit Die Verbundgesellschaft nimmt die Aufgabe der Durchführung der (zielgruppenund teilmarktbezogenen) Verkehrs-und Marktforschung und die Umsetzung in geeignete Marketingmaßnahmen wahr. Das Verkehrsunternehmen unterstützt die Verbundgesellschaft oder von ihr beauftragte Organisationen bei allen im Zusammenhang damit stehenden Aktivitäten. Hierzu gehört insbesondere die Erteilung der Erlaubnis(se), Kunden schriftlich, telefonisch, per , online, persönlich oder in anderer Art zu kontaktieren beziehungsweise kontaktieren zu lassen sowie die Erlaubnis, Verkehrserhebungen und Marktforschungsstudien in den vom Verkehrsunternehmen betriebenen Fahrzeugen und den vom Verkehrsunternehmen genutzten Verkehrsanlagen durchführen zu dürfen. Das Verkehrsunternehmen wird den mit den Verkehrserhebungen und Marktforschungsstudien etc. befassten Personen ungehinderten Zugang zu seinen Fahrzeugen gewähren und dafür Sorge tragen, dass alle zum Betrieb im weitesten Sinne erforderlichen Anlagen (z. B. Bahnsteige) ungehindert für die Marktforscher etc. benutzt werden dürfen. Es wird etwaige erforderliche Fahrausweise kostenlos der Verbundgesellschaft zur Verfügung stellen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, auf Anfrage durch die Verbundgesellschaft und/oder eine von ihm beauftragte Organisationen an diese für konkrete Verbund-Maßnahmen oder auch für verbundraumübergreifenden Aktivitäten auch Abonnementkundendaten gemäß den einschlägigen Datenschutzgesetzen u. a. in elektronischer Form (bspw. MS Excel, MS Access oder vergleichbar nutzbares Datenformat) ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der betreffenden Verkehrs-und Marktforschung kostenlos weiterzugeben. Die zu ermittelnden und ermittelten Informationen gelten nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verkehrsunternehmens. Alle etwaigen erforderlichen Einwilligungen des Verkehrsunternehmens gelten spätestens mit Unterschrift unter den vorliegenden Kooperationsvertrag als unwiderruflich erteilt Das Verkehrsunternehmen sorgt dafür, dass Flächen für verbundweites Marketing in und an den vom Verkehrsunternehmen genutzten Anlagen und Fahrzeugen dauerhaft und ausreichend zur Verfügung gestellt werden und sich das Verkehrsunternehmen gemäß des jeweils aktuellen Corporate Design des AVV als eines der Partnerunternehmen im AVV präsentiert. 6. Kundeninformation 6.1.

11 Die Verbundgesellschaft entwickelt die Plattformen für die jeweils verbundeinheitliche Information der (potentiellen) Kunden, sei es über Printmedien, elektronische Medien oder in sonstiger Art und Weise; zudem beteiligt sie sich an verbundübergreifenden Datenverbünden (z. B. Landesdatenverbund NRW) etc Das Verkehrsunternehmen stellt der Verbundgesellschaft alle dafür erforderlichen Informationen (Fahrplandaten etc.) unverzüglich in der von der Verbundgesellschaft gewünschten Form und kostenfrei zur Verfügung. Dies schließt auch die Echtzeitdaten für die Verwendung in Online-Diensten mit ein.

12 Die Verbundgesellschaft stellt die erforderlichen Medien (Printerzeugnisse, CD-ROM, Internetauftritt etc.) zur Information über das Leistungsangebot her. Bei den Online-Diensten schließt dies auch die Bereitstellung von Echtzeitdaten sowohl über mobile als auch stationäre Anlagen mit ein Die Verbundgesellschaft führt das Datenmanagement, insbesondere soweit es für die elektronischen Medien erforderlich ist, durch Hierzu gehört insbesondere die Pflege von und zu anderen Systemen jeglicher Art, der Datenaustausch mit benachbarten Kooperationen, die Bedienung des Landesdatenverbundes NRW, Forschungsvorhaben des Bundes, das Bereitstellen der Auskunft für Gebietskörperschaften und sonstige Nutzer Das Verkehrsunternehmen setzt nur die von der Verbundgesellschaft hergestellten Informationsmaterialien ein bzw. gestaltet eigene Informationsmaterialien nur nach Abstimmung mit der Verbundgesellschaft. Das Verkehrsunternehmen wird also alle Maßnahmen mit Öffentlichkeitsrelevanz (z. B. Aushang von Fahrplänen, Internetauftritten, Darstellungen auf Handydisplays, Presse, sämtliche andere Druckwerke) inhaltlich und gestalterisch rechtzeitig vor der Veröffentlichung/In-Verkehr-Bringung mit der Verbundgesellschaft abstimmen und stets alle Veröffentlichungen im weitesten Sinne (also z. B. Fahrpläne) mit einem adäquaten Hinweis auf die Einbindung des Verkehrsunternehmens in den Aachener Verkehrsverbund versehen und insbesondere stets auch das entsprechenden Verbund-Logo an exponierter Stelle aufbringen Das Verkehrsunternehmen hat sich hinsichtlich der elektronischen Fahrplanauskunft dem von der Verbundgesellschaft verwendeten System (derzeit: Busspur) in seiner jeweiligen Form anzuschließen und den Zugriff auf die entsprechenden Medien (cd-rom, Internet, etc.) seinen Kunden problemlos zu ermöglichen. 7. Kundenrechte/Qualitätssicherung Hinsichtlich der vom Verkehrsunternehmen zu beachtenden Kundenrechte gelten zunächst die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die des Fahrgastrechtgesetzes. Zur Verbesserung der Servicequalität haben die Verkehrsunternehmen im AVV umfangreiche Kulanzregelungen für ihre Kunden bei Betriebsstörungen oder sonstigen den fahrplanmäßigen Verkehr behindernden Ursachen eingeführt. So haben sich die im Unternehmensbeirat der Verbundgesellschaft vertretenen Verkehrsunternehmen derzeit freiwillig selbstverpflichtet, ihren Kunden bei tatsächlich entstandenen Verspätungen soweit sie im Verantwortungsbereich des Verkehrsunternehmens liegen von mehr als 20 Minuten an der Einstiegshaltestelle bei nicht existierenden Fahrtalternativen auf Antrag eine Entschädigung im Rahmen der Mobilitätsgarantie NRW zu gewähren. Bei Abfahrtsverspätungen von

13 mehr als 20 Minuten kann der Kunde für seine Fahrt einen Fernverkehrszug (IC/EC oder ICE) nutzen oder ein Taxi zum Ziel nehmen. Tagsüber (5 bis 20 Uhr) erhält der Kunde eine Taxikostenerstattung bis zu 25 Euro pro Person, abends (20 bis 5 Uhr) werden sogar Taxikosten bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Person erstattet. Bei Fernverkehrszügen wird der Kunde wie bisher für die zusätzlich entstandenen Kosten ohne Begrenzung entschädigt. Die Prüfung von Anträgen erfolgt durch die Verkehrsunternehmen. Derzeit gilt diese Ausgleichsregelung auf allen Linien im Verbundgebiet. Eine Änderung der derzeit bestehenden Regelung ist möglich. Das Verkehrsunternehmen erklärt seine Bereitschaft, diese oder stattdessen eine andere von den im Unternehmensbeirat vertretenen Partnerunternehmen beschlossene Kulanzregelung anzuerkennen und zu praktizieren. 8. Einnahmenaufteilung und Verkehrserhebungen 8.1. Die Einnahmen des Verkehrsunternehmens aus dem Verbundverkehr werden durch die Verbundgesellschaft rechnerisch erfasst und nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Einnahmenaufteilungsverträge dem Verkehrsunternehmen zugeschieden Die Abwicklung der Einnahmenaufteilung richtet sich nach den jeweils gültigen Abreden, derzeit nach dem Einnahmenaufteilungsvertrag (Anlage 3) und den Grundlagen zur Einnahmenaufteilung im Aachener Verkehrsverbund (Stand ) (Anlage 3.1). Mit Unterzeichnung dieses Kooperationsvertrags ist das Verkehrsunternehmen Partner des Einnahmenaufteilungsvertrags Die Verbundgesellschaft entwickelt in enger Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen einzelfallbezogen Vorgaben für die Durchführung von unternehmensübergreifenden Verkehrserhebungen. Sie bereitet diese federführend vor. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat sich die Gesellschaft der Mithilfe des Verkehrsunternehmens und des Aufgabenträgers zu bedienen. Das Verkehrsunternehmen gestattet der Verbundgesellschaft die Durchführung aller Zählungen, Erhebungen, Marktforschungen, die für Verbundbelange erforderlich sind insbesondere auf den vom Verkehrsunternehmen eingesetzten Verkehrsmitteln; auch dieses kostenfrei. 9. Mittelfristige Vorausschau des Verbundverkehrs 9.1. Die Verbundgesellschaft erstellt aufbauend auf den von den Unternehmensbeiratsmitgliedern zur Verfügung gestellten Daten und Informationen etc. eine jährlich fortzuschreibende mittelfristige Vorausschau des Verbundverkehrs für jeweils die nächsten 5 Jahre. In dieser sind mindestens darzulegen:

14 a) das Verkehrsangebot, d.h. die geplanten Betriebsleistungen, gegliedert nach Betriebszweigen bzw. Produkten b) die geplanten Erträge des Verkehrsunternehmens, getrennt nach Einnahmen aus dem Verbundtarif, Abgeltungen nach den einschlägigen (gesetzlichen) Vorgaben (derzeit z.b.: 2 des Artikels 8 ENeuOG, SGB IX) sowie sonstigen Betriebserträgen c) die Marketing-Strategie einschließlich des Verbundtarifs Auf der Grundlage der Meldungen der Verkehrsunternehmen erstellt die Verbundgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Statistik des Verbundverkehrs Das Verkehrsunternehmen stellt der Verbundgesellschaft alle für diese Arbeiten erforderlichen Daten und Unterlagen jeweils unverzüglich zur Verfügung. Die mittelfristige Vorausschau und die Statistik des Verbundverkehrs werden dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt. 10. Finanzierung verbundbezogener Planungs- und Verwaltungsaufgaben Das Verkehrsunternehmen zahlt pro Kalenderjahr und Zugkilometer, der nach der Ausschreibung im Verbundraum des AVV zu erbringen ist, 0,18 netto jährlich an die Verbundgesellschaft, die die o. a. Arbeiten koordinierend durchführt (Sockelbetrag). Die Zahlungsverpflichtung beginnt diesbezüglich im Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme (Dezember 2016). Für 2016 wird der Betrag zeitanteilig berechnet Der Betrag wird beginnend ab einschließlich 2018 mit 3 % pro Jahr dynamisiert Mit Unterzeichnung dieses Kooperationsvertrags wird das Verkehrsunternehmen Partner des Verbundbeteiligungsvertrags (Anlage 5) Projektbezogene Kosten Das Verkehrsunternehmen zahlt den Sockelbetrag nach Punkt und beteiligt sich darüber hinaus an den nicht gedeckten Kosten von Projekten, die vom Unternehmensbeirat einvernehmlich beschlossen werden (projektbezogene Kosten) Der davon auf Verkehrsunternehmen entfallende Anteil wird nach einem zwischen den Verkehrsunternehmen im Unternehmensbeirat einvernehmlich zu vereinbarenden Schlüssel aufgeteilt Die auf die Verkehrsunternehmen entfallenden Finanzierungsbeiträge gem. Ziffer 5.1 und Ziffer 10.1 sind halbjährlich im Voraus zu leisten. Zahlungstermine sind der und der eines Jahres Alle Leistungen/Maßnahmen, die das Verkehrsunternehmens nach diesem Vertrag

15 zugunsten der Verbundgesellschaft oder von ihr beauftragter Organisationen zur Erfüllung des vorliegenden Vertrages zu erbringen hat (z.b. Mitwirkung an Verkehrszählungen, Meldungen, EAV), werden vom Verkehrsunternehmen erbracht, ohne dass der Verbundgesellschaft etc. Kosten in Rechnung gestellt werden. 11. Bietergemeinschaft Für den Fall, dass der vorliegende Vertrag mit einer Bietergemeinschaft als dem Gewinner der Ausschreibung abgeschlossen wird, wird diese Mitglied des Unternehmensbeirates. Die Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag können mit Zustimmung der Verbundgesellschaft auf einen etwaigen Rechtsnachfolger der Bietergemeinschaft übergehen. Bedingung dafür ist jedenfalls, dass eine gesamtschuldnerische Haftung des Rechtsnachfolgers und der einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle Verpflichtungen des Rechtsnachfolgers, resultierend aus diesem Vertrag im weitesten Sinne, eintritt. 12. Wirksamkeitsklausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der ursprünglich beabsichtigten Regelung am nächsten kommt. 13. Anlagen Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des vorliegenden Vertrages: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Verbundtarifraum AVV Geschäftsordnung für den Unternehmensbeirat der AVV GmbH Einnahmenaufteilungsvertrag im AVV (inklusive Anlagen) Gesellschaftsvertrag der Aachener Verkehrsverbund GmbH Verbundbeteiligungsvertrag 14. Schlussbestimmungen Dieser Vertrag tritt mit der Gegenzeichnung durch die AVV GmbH, die nach dem wirksamen Zuschlag über die Verkehrsleistungen im Rahmen der Regionalkonzession Provinz Limburg (PVL) im Bereich des AVV nach der europaweiten Ausschreibung durch die federführende Provinz Limburg und den ZV NVR erfolgen wird, in Kraft. Seine Laufzeit orientiert sich an der Laufzeit des zu Grunde liegenden Verkehrs-

16 vertrages. Der vorliegende Vertrag endet spätestens mit der ordnungsgemäßen Erfüllung aller im weitesten Sinne aus ihm resultierenden Rechten und Pflichten. Der vorliegende Vertrag kann, falls erforderlich, verlängert werden, insbesondere, wenn der Verkehrsvertrag über die Erbringung von Verkehrsleistungen im Rahmen der Regionalkonzession Provinz Limburg (PVL) für den Bereich des AVV-Verbund(tarif)raumes verlängert wird, was ggf. z.b. auch durch den Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgen kann Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und auf sonstige Veröffentlichungen. Öffentlichkeits- und Pressearbeit, die die Verkehrsleistungen gemäß Vertragsgegenstand nach diesem Regelwerk direkt oder indirekt betreffen, hat das Verkehrsunternehmen stets rechtzeitig vorher mit der Verbundgesellschaft schriftlich abzustimmen. Das Verkehrsunternehmen darf Presseerklärungen und sonstige Veröffentlichungen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Verbundgesellschaft publizieren Der Vertrag kann seitens der Verbundgesellschaft ganz oder teilweise gekündigt werden, insbesondere wenn das Verkehrsunternehmen gemäß Vertragsgegenstand keine Verkehrsleistungen mehr erbringt oder es bezüglich des die SPNV-Leistungen erbringenden Verkehrsunternehmens Veränderungen gibt und/oder Nicht- bzw. Schlechtleistungen erfolgen, die vom Verkehrsunternehmen veranlasst wurden und/oder ihm zuzurechnen sind Der Vertrag kann seitens der Verbundgesellschaft ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das Verkehrsunternehmen insbesondere die hinsichtlich der Einnahmenaufteilung getroffenen Abreden ganz oder teilweise nicht mehr beachtet oder sie aufgekündigt hat Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform Alle nach diesem Vertrag erforderlichen Schriftstücke müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Verhandlungssprache für alle aus dem Vertrag resultierenden Besprechungen etc. ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aachen. Ehe der Rechtsweg beschritten werden kann, hat mindestens eine gemeinsame Besprechung unter persönlicher Beteiligung des Vorsitzenden der jeweiligen Gesellschafterversammlung, des jeweiligen Aufsichtsrates und aller Geschäftsführer der beteiligten Organisationen stattzufinden, deren Ziel es ist, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

17 Aachen, (Verkehrsunternehmen) Aachener Verkehrsverbund GmbH

18 Darstellung des Verbundtarifraumes des AVV Anlage 1 zum Kooperationsvertrag Zum Verbundraum gehören derzeit folgende Gebiete: a) die kreisfreie Stadt Aachen b) die StädteRegion Aachen c) die Kreise Düren Heinsberg

19 Erweiterter Verbundtarifraum Über das zuvor definierte Gebiet des Verbundraumes hinaus gilt der AVV-Verbundtarif auch auf bestimmten Linien und Linienabschnitten außerhalb des Verbundraumes (Stand Mai 2014).

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