Beschlußempfehlung und Bericht

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1 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 1 Landtag Brandenburg Drucksache 1/ Wahlperiode Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 1/ Lesung - Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993) Beschlußempfehlung Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 1993 wird in der aus anliegender Gegenüberstellung ersichtlichen Fassung der Beschlüsse des Ausschusses angenommen. Datum des Originals: / Ausgegeben:

2 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 2 Inhaltsverzeichnis Gegenüberstellung Seite 3 bis 16 Gesamtübersicht Seite 17 bis 19 Bericht Seite 20 Anhänge 1-3 Gegenüberstellung Regierungsvorlage - Drucksache 1/ Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993) Vom Beschlußempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993) Vom

3 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 3 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf DM festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf DM. 1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf DM festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf DM. 2 Kreditermächtigungen (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1993 bis zur Höhe von DM Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP- Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel ( 5 Abs. 1). (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1993 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt. (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1993 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden. 2 Kreditermächtigungen (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert

4 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 4 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu DM zu übernehmen. (2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - in Höhe bis zu DM zu übernehmen. (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Berliner Industriebank AG in Höhe bis zu DM zu übernehmen. 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften (1) unverändert (2) unverändert (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe bis zu DM zu übernehmen. (4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in Höhe bis zu DM zu übernehmen. (5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, in Höhe bis zu DM zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von DM, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages. (6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert

5 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 5 Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rück-garantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden. (2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaues Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen. (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen. (4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen. 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zur Gesamthöhe von DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur

6 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 6 Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen. 5 Mehrausgaben (1) Der gemäß 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf DM festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen ( 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von dieser Höchstgrenze ausgenommen sind die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu erbringende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben. (2) Die Personalausgaben der Hauptgruppe 4 sind mit Ausnahme der Gruppe 427 innerhalb der jeweiligen Kapitel gegenseitig deckungsfähig. Auf Planstellen können auch Angestellte und Arbeiter, auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden. (3) Die innerhalb der einzelnen Kapitel veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 sind mit Einwilligung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als DM oder bei einem höheren Zugang um 40 v.h. des Ansatzes überschritten werden soll. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert 5 Mehrausgaben (4) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der bei

7 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 7 veranschlagten Ausgaben für andere große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von DM im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. (5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen nach Ende jedes Quartals über den aktuellen Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber hinaus auch über den Stand der Bewilligungen. 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen. 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen. 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte unverändert Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden,

8 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 8 dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind. 8 Personalwirtschaftliche Regelungen (1) unverändert 8 Personalwirtschaftliche Regelungen (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für die Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. (2) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im Rahmen der Stellenplanobergrenzen des 26 Bundesbesoldungsgesetz halten. In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für Angestellte einzubeziehen. Satz 1 ist analog auf Stellen für Angestellte anzuwenden. (3) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser Wertigkeit und höher bedarf der Einwilligung der Landesregierung. (4) Angestellte und Arbeiter, die nach den tarifrechtlichen Bestimmungen im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind. (5) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein Vollbeschäftigter geführt werden. Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer gleich- oder (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert

9 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 9 höherwertig sein. (6) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellenoder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68) und für Beamte nach der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297). (7) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt unterhalb der Geringverdienergrenze erhalten ( 8 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1993 erstellen die zuständigen Minister Übersichten über die für Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten. (8) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen für Angestellte und Arbeiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig anerkannten Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden. (9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, in Abweichung von den Vorschriften der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) bei Erfüllung von beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen Planstellen für (7) unverändert (8) unverändert (9) unverändert (10) unverändert

10 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 10 Lehrkräfte nach Maßgabe der Besoldungsgesetze zu heben. (10) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg. 9 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen. 9 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen, Stelleneinsparungen (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen. (2) unverändert (2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden. (3) Von den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsjahr künftig wegfallend (kw) zu stellen. (4) Die Einsparungen nach Absatz 3 werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplanes am jeweiligen Gesamtsoll der Stellen im Haushalt entspricht. (5) Die Einsparungen bei den Planstellen und Stellen für Angestellte nach Absatz 4 sind anteilig auf die Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu verteilen. (6) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden, bis die jeweilige Einsparungsquote des Einzelplanes erbracht ist. Stellen, die

11 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 11 nicht wieder besetzt werden dürfen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden Stellen dürfen andere, zum gleichen Zeitpunkt freiwerdende Stellen derselben Laufbahngruppe eingespart werden. (7) Das Nähere, insbesondere die Ausnahmen von den Einsparungen auf Grund unabweisbaren Bedarfs, regelt ein Kabinettsbeschluß, der der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen bedarf. (8) Die Absätze 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für 1. Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung, deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen ausgebracht sind, 2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, die überwiegend vom Land finanziert werden. 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen (1) unverändert 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diesen (2) unverändert

12 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 12 Beamten eine Leerstelle seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter nach 79a Abs. 1 Nr. 2 oder 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte. (3) unverändert (4) unverändert 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen (1) unverändert (4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen (2) unverändert (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen gebilligt worden ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. (3) Die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen von institutionell geförderten Zuwendungsempfängern ausgewiesenen Stellen sind hinsichtlich der Zahl und der Wertigkeit verbindlich. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen.

13 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 13 Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. 12 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach [ 24 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes] in der jeweils gültigen Fassung abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind. (2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushaltsund Wirtschaftsführung. 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 12 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach den verfassungsschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind. (2) unverändert 13 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen unverändert unverändert 14 Inkrafttreten 13 Weitergeltung von Vorschriften und

14 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 14 Ermächtigungen Die Vorschriften und Ermächtigungen in 3, 4, 5 Abs. 1, 8, 10 und 11 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1994 weiter. 14 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

15 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 15 Gesamtübersicht zum Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993) - in der Fassung zur 2. Lesung -

16 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 16

17 Landtag Brandenburg - 1. Wahlperiode Drucksache 1/1400 S. 17 Bericht A. Allgemeines Der Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 wurde vom Landtag in seiner 55. Sitzung am 28. Oktober 1992 zur federführenden Beratung an den Ausschuß für Haushalt und Finanzen und zur Mitberatung an alle Fachausschüsse überwiesen. B. Beratungsergebnis der Fachausschüsse Von den Fachausschüssen hat lediglich der Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie eine Empfehlung zur Änderung des 6 des Haushaltsgesetzes gegeben (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht, Drucksache 1/1408). Diese Empfehlung wurde vom Ausschuß für Haushalt und Finanzen in modifizierter Fassung berücksichtigt. C. Abschließende Beratung im Ausschuß für Haushalt und Finanzen Die Änderungen im Text des Haushaltsgesetzes sind bedingt durch die Ergebnisse der Schlußberatung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 4. Dezember Einzelheiten mit entsprechenden Begründungen sind aus den Änderungsanträgen der Fraktionen (Anhang 1), der Ergänzungsvorlage des Ministers der Finanzen (Anhang 2) und den vom Ausschuß letztlich beschlossenen Änderungen (Anhang 3) zu ersehen. Im übrigen wird auf die der Gegenüberstellung beigeheftete Gesamtübersicht (Veränderungsnachweis) verwiesen, in der die neuen Schlußzahlen bei den Einnahmen und Ausgaben sowie bei den Verpflichtungsermächtigungen und den Planstellen bzw. Stellen für alle Einzelpläne und für den Gesamtetat ausgewiesen sind. Grundsätzlich ist noch anzumerken, daß der Ausschuß für Haushalt und Finanzen beschlossen hat, daß die globale Minderausgabe im Einzelplan 20 - Allgemeine Finanzverwaltung - durch Bewirtschaftungsmaßnahmen in allen Einzelplänen zu erbringen ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht zum Einzelplan 20 Kapitel Titel , Drucksache 1/1420). In der Schlußabstimmung wurde der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD, F.D.P. und BÜNDNIS 90 gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU und der PDS-LL zur 2. Lesung angenommen. Walther Vorsitzender des Ausschusses für Haushalt und Finanzen Anhang 1

18 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der CDU H A U S H A L T S E N T W U R F 1993 hier: Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, der F.D.P. und des BÜNDNIS 90 zum Haushaltsgesetz 1993

19 Neufassung 9 Abs. 1 Satz 1 "Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll." Erläuterung/Begründung: Ausschuß für Haushalt und Finanzen Abstimmungsergebnis Ja Nein Enth. Anhang 2

20 Ergänzungsvorlage (Änderungsempfehlung) des Ministers der Finanzen vom zum Haushaltsentwurf Auszug - (Im Ausschuß für Haushalt und Finanzen von allen Fraktionen zum Antrag erhoben) Anhang 3 Vom

21 Ausschuß für Haushalt und Finanzen angenommene Änderungsanträge

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