Faktenlage aus rechtlicher Sicht - die Rahmenbedingungen (inkl. LSV) Was geht - Was ist erlaubt Was nicht und wo sind Änderungen zu erwarten?

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1 Faktenlage aus rechtlicher Sicht - die Rahmenbedingungen (inkl. LSV) Was geht - Was ist erlaubt Was nicht und wo sind Änderungen zu erwarten? Fachveranstaltung Ladeinfrastruktur, Schaufenster Elektromobilität Netzwerk Mobilität Niedersachsen am 6. September 2016 in Wolfsburg

2 Inhalt 1. Energiewirtschaftsrecht Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher 2. Stromsteuerrecht - Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher 3. Messstellenbetriebsgesetz - Einordnung des Ladepunktbetreibers, aber auch des Fahrzeugnutzers als Letztverbraucher und Anschlussnutzer (mit Datenschutzrecht) 4. Einkommenssteuerrecht steuerfrei Parken mit Laden 5. Ladesäulenverordnung punktuelles Aufladen ( LSV II ) 6. Eichrecht Anzeige des Messergebnisses, dauerhaftes Aufzeichnen 7. Ausblick 1

3 1. Energiewirtschaftsrecht Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher Änderung des EnWG ( 3 Nr. 25) durch StrommarktG am in Kraft - Energiewirtschaftsrechtliche Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher - Dadurch Klarstellung: LP-Betreiber ist kein Stromlieferant/Energieversorger - Begründung: am LP wird Bündelleistung aus Service-, Strom-, Infrastruktur- und z.t. Parkleistungen zur Verfügung gestellt, keine reine Weiterlieferung von Strom (vgl. Umwandlung ) - Vorteile: LP-Betreiber trägt nicht EnWG-Pflichten als Stromversorger, keine Genehmigung als EVU, keine Ausweisung des Strommixes in Rechnung ( 40, 42 EnWG) etc. - Recht auf Anschluss an das vorgelagerte Energieversorgungnetz ( 17 EnWG) - Recht auf Auswahl des Stromlieferanten ( 20 EnWG) hat LP-Betreiber, nicht Fahrzeugnutzer 2

4 2. Stromsteuerrecht Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher Änderung der StromStV ( 1a Abs. 2) in Kraft Stromsteuerrechtliche Einordnung des LP als Letztverbraucher - Vorteile: keine Einordnung als Stromlieferant/EVU, keine Genehmigung durch Hauptzollamt - Fahrzeugnutzer nicht Letztverbraucher isd Stromsteuerrechts - Begründung: s. Energiewirtschaftsrecht - In Rechnung des Stromlieferanten gegenüber dem Ladepunktbetreiber wird Stromsteuer ausgewiesen, gegenüber dem Fahrzeugnutzer nicht - Vorgaben der PAngV gelten (u.a. Ausweisung des Endpreises, d.h. inkl. MwSt) - Durch 1. und 2.-Klarstellungen deutliche Erleichterung für potentielle LP- Betreiber, die nicht EVU sind, wie Schnellimbissketten, Baumärkte, OEM, Arbeitgeber etc. 3

5 3. Messstellenbetriebsgesetz Begriffe Letztverbraucher und Anschlussnutzer MsbG als Teil des Gesetzes über die Digitale Energiewende in Kraft LP als Letztverbraucher und Anschlussnutzer eingestuft ( 2 Abs. 1 Nr. 8) - Gesetzesbegründung: Elektrofahrzeugnutzer gleichfalls Letztverbraucher ( jeder für seinen Zweck ). LP-Betreiber, um die Nutzung der LPe anderen Elektrofahrzeugnutzern zu gestatten, der Fahrzeugnutzer, um mittels LP das Fahrzeug aufzuladen. - Datenschutzkonzept gilt bereits, 48 enthält nur vorübergehende Bereichsausnahme für Vorschriften Teils 2 Kap. 3 (Einbau intelligenter Messsysteme erst ab 2020 in LIS) - Form der Einwilligung nicht zwingend Schriftlichkeit, erforderlich Einwilligung, die den Anforderungen des 4a BDSG genügt ( 49 Abs. 2 Nr. 7 BDSG), d.h. bei besonderen Umstände kann andere Form angemessen sein. Bei Emob (+), so dass die elektronische Form der Einwilligung als ausreichend angesehen wird. 4

6 Daten- und zivilrechtliche Zuordnung von Daten aus vernetzten KFZ Hinweis auf die Studie Zivil- und datenschutzrechtliche Zuordnung von Daten vernetzter Kraftfahrzeuge, verfasst von Dr. Katharina Vera Boesche und Dipl.-jur. Diane Rataj, erschienen als Ergebnispapier 21 der Begleit- und Wirkungsforschung der Schaufenster Elektromobilität, 4/2016, 76 Seiten. Link: und_wirkungsfor schung/ep21_zivil-_und_datenschutzrechtliche_zuordnung.pdf 5

7 4. Einkommenssteuerrecht steuerfrei Parken mit Laden EStG: Regierungsentwurf zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr (Änderung u.a. EStG) vom (Stand: BRat-Stellungnahme, Gegenäußerung BReg) - Steuerbefreit: Laden eines privaten Emob oder Hybrid-Emob des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche LIS - Arbeitgeber hat Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der LIS und Zuschüsse pauschal mit 25% Lohnsteuer zu besteuern - befristet für Zeitraum vom bis Vorteile: keine komplizierte Abrechnung des Ladens beim Arbeitgeber, Ersparnis von Aufwand (IT, Zeit, Kosten) - noch nicht in Kraft! 6

8 5. Ladesäulenverordnung punktuelles Aufladen ( LSV II ) Umsetzung der Vorgaben von Art. 4 Nr. 9 Richtlinie 2014/94/EU - punktuelles Aufladen: Vorgaben der LSV richten sich nur an öffentlich zugängliche LP - Ohne Authentifizierung: bei Schenkung oder gegen Bezahlung mit Bargeld in unmittelbarer Nähe zum LP (z.b. Geldautomat im Parkhaus, Parkplatz, Kassenhäuschen, Tankstelle; nicht Kurkarten-Fälle) - Mit Authentifizierung des bargeldlosen Bezahlvorgang, Bezahlung mittels eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems in unmittelbarer Nähe zum LP (EC-, Kreditkarte) oder kostenlos mittels eines webbasierten Systems (App, QR-Code, NFC) - Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen? - Definitionen von Betreiber (Ausübung von Sachherrschaft wie Eigentümer) und punktuelles Aufladen ( kein Dauerschuldverhältnis ) - Inkrafttreten voraussichtlich zum Ende des Jahres (Umsetzungsfrist ) 7

9 6. Eichrecht - Anzeige des Messergebnisses, dauerhaftes Aufzeichnen - Neues Eichrecht (Mess- und Eichgesetz, MessEG, Mess- und Eichverordnung, MessEV) im Kraft getreten am Informationsblatt der AGME vom Mai Öffentliche Anhörung des Regelermittlungsausschuss der PTB am Einrichtung einer Projektgruppe des REA: PTB-Anforderung 6.03 zur Elektromobilität (technischen Anforderungen an LIS) bis Ende Keine Ausnahme mehr für Abrechnen nach Zeit (Parken mit Laden), Leistung, Zeit u.a. = eichrechtsrelevante Größen - Herausforderungen: Anzeige des Messergebnisses unmittelbar nach Abschluss des Ladevorgangs, dauerhaftes Aufzeichnen des Messergebnisses lokal im Messgerät, wenn nicht beide Parteien vor Ort und kein Display vorhanden (gesicherte Übertragung auf Drittgerät), Zertifizierung des Backend - Keine Übergangsregelung vorgesehen 8

10 7. Ausblick 1. Lastmanagementverordnung Rechtsgrundlage von 14a EnWG Steuerung von Verbrauchsanlagen auf Niederspannungsebene, u.a. Elektrofahrzeuge - Rolle des Fahrzeugnutzer - Letztverbraucher und Anschlussnutzer? - bei ölis und Laden beim Arbeitgeber: Adressat für die Steuerung durch Verteilnetzbetreiber (VNB) m.e. nur LP-Betreiber und nicht Fahrzeugnutzer, letzterer ist als vagabundierender Stromkonsument für VNB nicht erkennbar (ähnlich dem Gast eines Haushaltskunden), VNB muss mit statischen Einheit arbeiten können - Anders bei Hauseigentümer, der nur eigenes KFZ für Steuerung zur Verfügung stellt - angekündigt für Ende Umsatzsteuerrecht? - Auch Einordnung als Bündelleistung wie im EnWG und StromStV? - Änderung nicht absehbar 9

11 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Katharina Vera Boesche, Rechtsanwältin Leiterin Fachgruppe Rechtsrahmen der Begleitforschung des BMWi-Förderprojekt IKT für Elektromobilität III Begleit- und Wirkungsforschung Schaufenster Elektromobilität Tel

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