Rechtliche Aspekte zur Ladeinfrastruktur mit Blick auf Kommunen

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1 Rechtliche Aspekte zur Ladeinfrastruktur mit Blick auf Kommunen Nürnberg,

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2

3 Dr. Selma Konar Frau Dr. Konar berät Energieversorgungsunternehmen im Bereich des Energiewirtschaftsrechts und zu allen Fragen des Energievertriebs, zu Netzthemen, dem Messstellenbetrieb, der Elektromobilität sowie der Energiebeschaffung. Geboren 1983 in München Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München Rechtsreferendariat in München und USA Seit 2012 Rechtsanwältin bei BBH München Von 2012 bis 2013 Promotion zu den Aufsichts- und Transparenzverhältnissen am Stromgroßhandelsmarkt am Max-Planck-Institut für Wettbewerbsrecht Rechtsanwältin München Pfeuferstr. 7 Tel +49 (0) selma.konar@bbh-online.de 3

4 Marktrollen beim (öffentlichen) Laden Verteilnetzbetreiber Mobilitätsanbieter Lieferant Zugangsentgelt Zugang für Vertragspartner Mobilitäsanbieter Nutzung der Ladeinfrastruktur Nutzer Ladeinfrastrukturbetreiber 4

5 Ausgangspunkt Keine Elektrofahrzeuge ohne Infrastruktur Über 80% aller Ladevorgänge zu Hause oder am Arbeitsplatz (Gernot Lobenberg, Leiter emo, Tagesspiegel ) ABER: Solange keine ausreichende öffentliche Ladeinfrastruktur, schaffen allenfalls Nutzer E-Fahrzeuge an, die zu Hause oder am Arbeitsplatz laden können Aufbau öffentl. Ladeinfrastruktur von Bedeutung, um Elektromobilität sichtbar zu machen und im öffentlichen Bewusstsein zu verankern Infrastrukturaufbau als klassische öffentliche Aufgabe (Daseinsvorsorge) 5

6 Fahrzeuge und Ladepunkte in Deutschland ca Elektrofahrzeuge (Statusbericht und Handlungsempfehlungen 2015, NPE) ca öffentl. zugängl. AC- Ladepunkte; über 100 Schnellladepunkte (Statusbericht und Handlungsempfehlungen 2015, NPE) Ziel Bundesregierung: 1 Mio. Elektrofahrzeuge bis 2020, bis Mio. (Nationaler Entwicklungsplan Elektromobilität) 6

7 Förderung in Deutschland Nicht monetäre Anreize: EmoG: Parken, Zufahrtsmöglichkeiten, Nutzung Busspuren Monetäre Anreize KfZ-Steuerbefreiung (Kauf bis Ende 2015: 10 Jahre, Kauf : 5 J.) Parkgebührenbefreiung (EmoG) Abzug Batteriekosten bei Dienstwagenbesteuerung BReg diskutiert gegenwärtig Förderprogramm mit Budget von 2,5 Milliarden Euro, u.a. Kaufprämie i.h.v Euro Gesetzesinitiative Bundesrat zu Sonder- Afa und Steuerbefreiung geldwerter Vorteil (BT-Drs. 18/ 5864) Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI vom : u.a. Förderung Beschaffung Elektrofahrzeugen + Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur durch kommunale Träger, Erarbeitung kommunaler Elektromobilitätskonzepte. 7

8 Rechtsrahmen für Elektromobilität RL 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vom 22. Oktober 2014 (AFI-RL), umzusetzen bis Verpflichtung, nationalen Strategierahmens, einheitlicher Stecker/Kupplungen, intell. Zähler, punktuelles Aufladen u.a. EmoG: E-Kennzeichen, Ermächtigung für Kommunen von Privilegien LadesäulenVO: technische Vorgaben, Meldepflichten, Überwachungsrecht der BNetzA für öffentl. zugängl. Ladeeinrichtungen Zivilrecht: Verträge zwischen den beteiligten Marktrollen Baurecht, Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht: z.b. Sondernutzung Steuerrecht: Stromsteuer, geldwerter Vorteil, Umsatzsteuer Arbeitsrecht: Arbeitsvertag, Betriebsvereinbarung (Laden beim Arbeitgeber) 8

9 Das Berliner Modell als Vorbild? Stadt Berlin: hat am europaweites Vergabeverfahren zur Errichtung und dem Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge abgeschlossen. Mit sieben ausgewählten Bietern wurde im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs über geeignete berlinweite Ladestruktur diskutiert. Ausgestaltung erfolgte gemäß den Anforderungen der AFI-RL (u.a. Trennung der Marktrollen, diskriminierungsfreier Betrieb der Ladeeinrichtungen). Kommune (Land Berlin) Beauftragt und vergütet den Betreiber mit Errichtung und Betrieb Gibt Standortkonzept und technischen Standard vor Beauftragt Mobilitätsanbieter mit Versorgung der Nutzer 9

10 Getrennte Marktrollen im Berliner Modell Betreiber Ladeeinrichtung Errichtet und betreibt vom Land geförderte einheitliche Berliner Ladeinfrastruktur im öffentlichen oder halb-öffentlichen Bereich. Mobilitätsanbieter schließt mit Nutzern Mobilitätsvertrag und liefert die benötigte Mobilität (Ladestrom) an die Nutzer. Nutzer Wird vom Mobilitätsanbieter mit Mobilität beliefert Zahlt Vergütung an Mobilitätsanbieter 10

11 Errichtung und Betrieb Ausschreibung von Errichtung und Betrieb Errichtungs- und Betreiberentgelt Subventionierung Netzanschluss Die Errichtung von Ladeeinrichtungen im öffentlichen und halböffentlichen Bereich erfolgt in zwei Stufen Phase 1 ( ): 400 AC-Ladepunkte auf Grundlage Standortkonzept (DLR); 20 DC-Ladepunkte Phase 2 ( ): Weiterer Zubau nach Bedarf aus Kontingent von weiteren 700 AC- und 20 DC-Ladepunkten 11

12 Diskriminierungsfreiheit Berliner Ladeinfrastruktur ist offen für Dritte Andere Betreiber können Ladeeinrichtungen in die Berliner Infrastruktur einbringen Andere Mobilitätsanbieter können sich registrieren und ihren Kunden den Zugang zur Berliner Infrastruktur ermöglichen Obsiegende Bietergemeinschaft muss dritte Mobilitätsanbieter diskriminierungsfrei behandeln (Zugangsverträge) Kein Mobilitätsanbieter darf Anreize setzen, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen vorwiegend eigene, d. h. von ihm betriebene, Ladeeinrichtungen nutzen. 12

13 Abrechnung und Preise Betreiber rechnen gegenüber Mobilitätsanbietern nach Ladezeit ab (Zugangsentgelte) Kein reiner Strompreis, da Kostentreiber Infrastruktur Einheitliche Zugangsentgelte jedes Betreibers gegenüber allen Mobilitätsanbietern; zudem marktüblich und angemessen Keine Vorgabe von Preisen zwischen Mobilitätsanbieter und Nutzer Wettbewerb um Endkunden (freie Endkundentarife) 13

14 Weitere Eckpunkte Authentifizierung im Grds. über eine RFID-Karte Einsatz des sog. etickets erleichtert (als besonderer Form der RFID- Karte) verkehrsmittelübergreifenden Alltag Bereits im öffentlichen Nahverkehr und bei Fahrradverleihsysteme Einsatz weiterer Authentifizierungsmedien wie etwa von App- Lösungen grds. möglich, wenn Einheitlichkeit Ladeinfrastruktur gewahrt Nutzer von Elektrofahrzeugen laden Grünstrom nach den Anforderungen des Herkunftsnachweisregisters des UBA Zugriffsrecht des Landes Sämtliche Ladeeinrichtungen (inkl. Netzanschluss ) im öffentlichen Raum stehen zum Vertragsende im Eigentum des Landes Berlin 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Selma Konar, BBH München Tel +49 (0)

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