Rechtsrahmen und Gestaltungsoptionen für die Umsetzung neuer kommunaler Mobilitätskonzepte

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1 Rechtsrahmen und Gestaltungsoptionen für die Umsetzung neuer kommunaler Mobilitätskonzepte Leipzig, 04. Mai

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart, Erfurt und Brüssel 2

3 Dr. Roman Ringwald Rechtsanwalt Partner Herr Dr. Ringwald beschäftigt sich insbesondere mit Energiewirtschaftsrecht, Vergaberecht, Contractingmodellen und Elektromobilitätskonzepten. Geboren 1976 in Mainz bis 2007 Studium der Rechtswissenschaften und juristisches Referendariat in Mainz, Berlin, London und Washington D.C Promotion zum Dr. jur. an der Johannes Gutenberg Universität Mainz: Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff Seit 2008 Rechtsanwalt Herausgeber und Autor: Energieversorgung 2020, Praxishandbuch öffentliche Beleuchtung, Vergaberecht für Stadtwerke Berlin Magazinstr Tel +49 (0)

4 Inhalte 1. Einführung 2. Kommunale Handlungsfelder 3. Auftragsvergabe 4. Ausblick 4

5 Inhalte 1. Einführung 2. Kommunale Handlungsfelder 3. Auftragsvergabe 4. Ausblick 5

6 Ausgangsüberlegungen Verkehrssektor rückt zunehmend in den Fokus Klimaschutzziele erreichen, CO2-Emissionen verringern Endenergieverbrauch Verkehrssektor ggü um 10 % gestiegen Anteil am deutschen Endenergieverbrauch bei rund 30 % Ziel: Reduzierung THG-Emissionen des Verkehrs bis 2030 um %, bis 2050 Verkehr weitgehend treibhausgasneutral Erhebliche Belastung der Luft durch Feinstaub und Stickoxide Sperrung von Innenstadtbereichen für Fahrzeuge mit hohem CO2- Ausstoß, Verkehrsbeschränkungen nach 40 BImSchG? Elektrifizierung als Kern einer Verkehrswende absehbar Wesentliche Weichenstellungen auf kommunaler Ebene Ladeinfrastruktur, Carsharing, ÖPNV, öffentlicher Fuhrpark, etc. 6

7 Folgerungen Steigende Bedeutung der folgenden Mittel Sondernutzungserlaubnisse Bevorrechtigungen nach Straßenverkehrsordnung Auswahl-/Vergabeverfahren Städtebauliche Verträge gemäß 11 BauGB Privilegierungen im öffentlichen Raum bedürfen einer besonderen Rechtfertigung Allgemein: Anforderungen an Mobilitätskonzepte Konkret: Einzelfallprüfung bei Anträgen Dritter Verfahrensseitig: Auswahl Begünstigter im offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren 7

8 Kommunale Mobilitätskonzepte (1) Integriertes Mobilitätskonzept führt zu straßen- und straßenverkehrsrechtlichem Handlungsspielraum Insb.: Reservierung von Parkplätzen Einzelfallprüfung, ob sich einzelner Antrag in Konzept einfügt Typische Anwendungsfälle allgemein: Werbenutzungsverträge (vgl. OVG NRW, Beschl. v , 11 A 3887/96; VGH BW, Beschl. v , 5 S 1012/03) Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern auf öffentlichen Straßen durch ein Unternehmen 8

9 Kommunale Mobilitätskonzepte (2) Mobilität: Reservierung von Parkflächen für Ladevorgänge von E-Fahrzeugen (Stationsbasierte) Carsharing-Fahrzeuge Bedarfsgerechte, auf nötiges Maß begrenzte Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes dient Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 9

10 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) Kommunen können Nutzern von Elektrofahrzeugen Bevorrechtigungen im Straßenverkehr einräumen Reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge zudem: höchstens 50 g CO2/km oder rein elektrische Mindestreichweite von 40 km Mögliche Bevorrechtigungen nach 3 EMoG Reservierung von Parkplätzen an öffentlichen Ladestationen Reduzierung/Erlass von Parkgebühren für diese Fahrzeuge Ausnahme von Zufahrtsbeschränkungen und Durchfahrtverboten Freigabe der für Busse reservierten Fahrspuren 10

11 Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharings (Carsharinggesetz- CsgG) Deutsche Bundestag hat am das Carsharinggesetz verabschiedet Gesetz eröffnet Kommunen Handlungsoptionen Straßenverkehrsrecht: Bevorrechtigungen für Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen und Erheben von Gebühren, 3 Straßenrecht (Bundesstraßen): Errichtung von Stellflächen für stationsbasierte Fahrzeuge eines bestimmten Carsharing- Anbieters durch Sondernutzungserlaubnis, 5 Mangels Gesetzgebungskompetenz kann der Bund keine entsprechende Regelung bzgl. landeseigenen bzw. kommunalen Straßen treffen Vorbildfunktion für Landesstraßengesetze 11

12 CsgG: Verfahren zur Begünstigung Sondernutzungserlaubnis für stationsbasierten Carsharinganbieter auf reservierten Stellplätzen Sondernutzung, weil eine Gewerbefläche in öffentlichen Straßenraum verlagert wird und den Gemeingebrauch ausschließt Auswahl Carsharinganbieter im diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren Vorangehende Interessenbekundung Sondernutzungserlaubnis auf max. 5 Jahre befristen Orientierung an Interessenlage des örtlichen Aufgabenträgers: Sicherstellung ausreichender Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr, 5 Abs. 6 Offen: Reicht ein Auswahlverfahren, wie in 5 CsgG beschrieben, aus? 12

13 Inhalte 1. Einführung 2. Kommunale Handlungsfelder 3. Auftragsvergabe 4. Ausblick 13

14 Ladeinfrastruktur 14

15 Warum Ladeeinrichtungen im öffentlichen Raum? Personen ohne eigenen Stellplatz/Ladepunkt Bewohner ohne Tiefgarage in Ballungszentren Taxi-, Carsharing- und ÖPNV-Fahrzeuge notwendig Sichtbarmachung von Elektromobilität Mobilitätsoptionen Verringerung der Reichweiten-Angst Positive Gestaltung und steuernde Angebote Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum 15

16 Betreibermodelle Einheitliche Ladeinfrastruktur? Selbst errichten und betreiben Errichtung und Betrieb mit privaten oder öffentl. Kooperationspartnern Bloße finanzielle Bezuschussung der Errichtung durch Private Diskriminierungsfreie Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Ggf. Ausschreibung Dienstund Werkleistungen bei Errichtung und Betrieb Ausschreibung Errichtung und Betrieb 16

17 Öffentliche, halb-öffentliche und private Ladeinfrastruktur Öffentlicher Bereich öffentlicher Straßenraum frei zugänglich Halb-öffentlicher Bereich Privateigentum, dennoch öffentlich zugänglich z.b. Parkhäuser, Kundenparkplätze und ggf. Firmenparkplätze Privater Bereich Privateigentum, nicht öffentlich zugänglich z.b. Tiefgarage, Mehrfamilienhaus, Carport Einfamilienhaus 17

18 Zugangsentgelt Zugang für Vertragspartner Mobilitäsanbieter Marktrollen beim (öffentlichen) Laden Mobilitätsanbieter (EMP) Lieferant Stromlieferung Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) Nutzung der Ladeinfrastruktur Nutzer Verteilnetzbetreiber 18

19 Vertragsgestaltung zwischen Kommune und Betreiber Allgemeine Sondernutzungserlaubnis Errichtung Betrieb Authentifizierung und Abrechnung der Ladevorgänge Zahlungen der Kommune für Errichtung und Betrieb Haftung Rückbau bei Vertragsbeendigung? Verhältnis zur dritten Betreibern und Mobilitätsanbietern 19

20 Wohnen und Verkehr im Quartier 20

21 Quartierslösungen Stationsbasiertes Carsharing in neuen Quartieren Frühzeitige Entwicklung von Carsharing-Konzepten vor Einzug der neuen Eigentümer und Mieter Mögliche Steuerungsfunktion der Kommune über städtebauliche Verträge Bsp.: Erwerb von Grundstücken durch Investoren Zugeständnisse im Kaufvertrag bzgl. der Überlassung von Stellplätzen oder Ausrüstung mit Ladeinfrastruktur, ggf. dauerhafte Bindung mit anderen Eigentümern 21

22 Quartierslösung mit Wohnungsbauunternehmen Kommune Wohnungsbaugesellschaft Zugriff auf Stellplätze Ladeeinrichtungen - Auswahl / Vergabe - Monitoring - Deltafinanzierung (?) - Zutritt Infrastruktur Ggf. Miete/Umlage Mobilitätsanbieter Mobilitätsvertrag Bewohner 22

23 Quartierslösung mit mehreren Grundstückerwerbern Kommune Einfluss Grundstückskaufvertrag - Vorgaben Mobilitätskonzept - Beteiligung - Finanzierung Grundstückserwerber Ggf. Weiterveräußerung Wohnungseigentümer Rechtsträger Mobilität Garant des Mobilitätskonzept - Auswahl / Vergabe - Monitoring - Deltafinanzierung - Zutritt Infrastruktur Zugriff auf Stellplätze/LI Ggf. Miete/Umlage Mobilitätsanbieter Mobilitätsdienstleistung Bewohner 23

24 Kommunales Flottenmanagement 24

25 Kommunales Flottenmanagement Optimierungspotential bei öffentlicher Flotte Ca. 3 Mio. Fahrzeuge, insb. in kommunaler Hand ¾ der Fahrzeuge mit Tagesstrecke von ca. 40 km Kauf und Leasing von Fahrzeugen für die eigene Flotte Optimierungspotential? Ausschreibung von Mobilitätsoptionen Verpflichtende Vorgaben und Anreize für CO2-arme Mobilität Bsp.: Bereitstellung von emissionsarmer Fahrzeugflotte samt aller dazugehöriger IT-Lösungen als Gesamtdienstleistung Kooperation mit kommunalen Unternehmen Öffnung von Flottenfahrzeugen für Mitarbeiter 25

26 Mobilitätsvertrag - emissionsarme Flotte Wesentlicher Vertragsinhalt Geschuldet werden Bereitstellung einsatzbereiter Fahrzeugflotte Übernahme/Ersatz von Reparaturkosten Ladevorgänge IT - Leistungen: Abrechnungssystem; Authentifizierungsmedium; Vernetzung; Support Vertrag über emissionsarme Fahrzeuge/Flotten Jegliche Defizite bei der Bereitstellung und Bereithaltung der Fahrzeuge sind bereits Vertragspflichtverletzungen Klare Spezifikation der Leistungsziele zentral (insb. zu Verfügbarkeiten) Neukonzeption stellt bestehende Organisation vollständig auf den Prüfstand 26

27 Einsatz von Elektrobussen Überlegungen zum verstärkten Einsatz von Elektrobussen durch ÖPNV-Unternehmen Gründliche Vorbereitung, da sonst Vorwurf der Diskriminierung von Wettbewerbern Einbruchstelle für eigenwirtschaftliche Konkurrenten liegt in 13 Abs. 2a S. 6 PBefG Besonders kostentreibende Anforderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind. 27

28 Voraussetzungen Sachlicher Grund des Aufgabenträgers (= die kreisfreie Stadt oder der Landkreis) Betrieb von Elektrobussen bereits im Nahverkehrsplan vorgesehen Anhörung der im Aufgabenträgergebiet vorhandenen Busunternehmen Verpflichtung zur Elektromobilität darf sich nicht diskriminierend auswirken. Veröffentlichung der Elektromobilitätsanforderungen aus Nahverkehrsplan in Vorabbekanntmachung Zusätzlich in einem Betrauungsakt wirksam umzusetzen 28

29 Inhalte 1. Einführung 2. Kommunale Handlungsfelder 3. Auftragsvergabe 4. Ausblick 29

30 Ausschreibung? Drei positive Voraussetzungen für europaweite Ausschreibung Kommunen als öffentlicher Auftraggeber (+) Öffentlicher Auftrag oder Konzession, vgl. 97 Abs. 1 GWB (?) Schwellenwert erreicht, vgl. 106 GWB (+) Eine negative Voraussetzung Keine gesetzliche Ausnahme nach GWB Bsp.: Inhouse-Vergabe 30

31 Beschaffung oder Konzession? Auftragsgegenstände: Errichtung und Betrieb der Ladeinfrastruktur bzw. Aufbau Carsharing Oft noch keine selbsttragenden Geschäftsmodelle Zumindest Errichtung von Ladestationen bedarf staatlicher Zuschüsse Zu vergebender Auftrag weist idr zwei Elemente auf Errichtung der Ladeinfrastruktur bzw. Aufbau Carsharing-Angebot als (mittelbare) Pflicht ggü. Kommune (Beschaffungsvorgang) Berechtigung des obsiegenden Bieters, Nutzern eine entgeltpflichtige Leistung anzubieten (Konzession) Abgrenzung nach wirtschaftlicher Risikoverteilung 31

32 Inhouse-Vergabe? Direktvergabe an kommunales Unternehmen, wenn Kommune über das Unternehmen eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt (Kontrollkriterium), mehr als 80 % der Tätigkeiten des Unternehmens der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von der Kommune betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium) und an dem Unternehmen keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht Ausn.: Nicht beherrschende Formen privater Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben und ohne maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen sind Rechtsgedanke: Im Kern wird dann kein anderer beauftragt 32

33 Schwellenwerte ab dem Bauaufträge Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge Konzessionen öffentliche Auftraggeber Sektorenauftraggeber: Wasser, Strom, Gas, Wärme, Verkehr Oberste bzw. obere Bundesbehörde bzw. vergleichbare Bundeseinrichtungen

34 Ablauf des Verhandlungsverfahrens Tag der Absendung der Bekanntmachung (Aufruf zum Wettbewerb) Aufforderung zur Angabe des indikativen Angebots Aufforderung zur Angabe des finalen Angebots Auswahl der Bewerber Verhandlungen Wertung der Angebote Informationspflicht gemäß 134 GWB mind. 30 Kalendertage Bewerbungsfrist mind. 10 Tage Angebotsfrist mind. 10 Tage Angebotsfrist 15 bzw. 10 Tage 34

35 Inhalte 1. Einführung 2. Kommunale Handlungsfelder 3. Auftragsvergabe 4. Ausblick 35

36 Fazit Verkehrswende ergänzt die Energiewende Klimaschutzziele und Vorgaben zur Luftreinheit Wesentliche Weichenstellungen auf kommunaler Ebene Ladeinfrastruktur, Carsharing, ÖPNV, öffentlicher Fuhrpark, etc. Erheblicher und wachsender Gestaltungsspielraum für Kommunen und kommunale Unternehmen 36

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Roman Ringwald, BBH Berlin Tel +49 (0)

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