Glaubwürdig und transparent? Der Status quo und die Rolle der Behörden und Institutionen im Standortauswahlgesetz

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1 Glaubwürdig und transparent? Der Status quo und die Rolle der Behörden und Institutionen im Standortauswahlgesetz Hannover,

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2

3 Dr. Olaf Däuper Rechtsanwalt Partner Herr Dr. Däuper beschäftigt sich energierechtlich mit Kraftwerken/Stromerzeugung und der Gaswirtschaft. Außerdem ist er der Atomausstiegsexperte der Kanzlei. 8 Geboren 1973 in Langen (Hessen) 8 Studium der Rechtswissenschaften in Mainz, Glasgow und Freiburg i. Br Referendariat in Freibug i.br., Offenburg und Brüssel 8 Seit 2001 Rechtsanwalt bei BBH Berlin Promotion an der Humboldt-Universität zu Berlin zu einem energiekartellrechtlichen Thema 8 Seit 2007 Partner 8 Vorstandsmitglied im IKEM Berlin Magazinstr Tel +49 (0) olaf.daeuper@bbh-online.de Az.. / Dok.-Nr. BECKER BÜTTNER HELD 3

4 Inhaltsübersicht I. Akteure im Standortauswahlverfahren 1. Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 2. Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) 3. Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern mbh (DBE) II. 4. Weitere Akteure Bewertung/Kritik 1. BfE 2. DBE 3. Alternativen III. Fazit 4

5 Inhaltsübersicht I. Akteure im Standortauswahlverfahren 1. Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 2. Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) 3. Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern mbh (DBE) II. 4. Weitere Akteure Bewertung/Kritik 1. BfE 2. DBE 3. Alternativen III. Fazit 5

6 Übersicht (1) 4 Bundesamt für Strahlensicherheit (BfS) als Vorhabenträger 4 StandAG: Neueinrichtung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung (BfE) 4 BfS und BfE unteraufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) 4 weiterer wichtiger Akteur (nicht im StandAG): Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbh (DBE) wird vermutlich von BfS mit Erkundungsmaßnahmen beauftragt 6

7 Übersicht (2) BMU beaufsichtigt BfE Regulierungsbehörde reguliert BfS Vorhabenträger DBE Priv. Unternehmen 7

8 Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 4 Vorhabenträger für das Standortauswahlverfahren, 6 StandAG Vorschläge für Auswahl der Standortregionen und zu erkundende Standorte Erstellung der standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien übertägige und untertägige Erkundung der ausgewählten Standorte Vorschlag eines Endlagerstandorts aufgrund der Erkundungsergebnisse an das BfE 8

9 Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) 4 Einrichtung des BfE für 2014 vorgesehen 4 Regulierung des Standortauswahlverfahrens, 7 StandAG Festlegung von Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien bewertet Erkundungsergebnisse und Empfehlungen des Vorhabenträgers (BfS) Erarbeitung von Vorschlägen für die Standortentscheidungen und bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens 4 Übertragung der Atomaufsicht über alle Endlagerprogramme auf das BfE beabsichtigt 9

10 Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbh(dbe) (1) 4 Ursprünglich als Bundesgesellschaft zur Erfüllung der Entsorgungspflichten des Bundes nach dem Atomgesetz gegründet 4 Seit 1990 zu 75 % im Eigentum der vier deutschen Kernkraftwerksbetreiber 4 Kooperationsvertrag (1984): umfassende Betrauung mit Erkundungsmaßnahmen, Errichtung und Betrieb von Anlagen für radioaktive Abfälle ordentliche Kündigung ausgeschlossen garantiert u.a. monopolartige Stellung und feste Gewinnmarge 10

11 Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbh(dbe) (2) 4 Bereits übertragene Aufgaben: Erkundungen in Gorleben (z. Zt. unterbrochen) Betriebsführung der Schachtanlage Konrad Vorbereitung der Stilllegung des Endlagers Morsleben 4 Rolle im Standortauswahlverfahren: keine Einbindung durch das StandAG aber unzureichende personelle Ausstattung des BfS für Aufgaben des Vorhabenträgers à läuft auf weitere Beauftragung der DBE hinaus bei absehbarer Beauftragung: Durchführung der Aufgaben des BfS 11

12 Weitere Akteure (1) 1. Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe 4 Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe (Kommission) gem. 3 StandAG Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens: - Überprüfung und Bewertung des StandAG à ggf. Erarbeitung Alternativvorschlag - Entwicklung von Empfehlungen zu: Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen, Abwägungskriterien und Entscheidungsgrundlagen für die Standortauswahl Bewertung und Änderungsvorschläge zur Behördenstruktur vom Überprüfungsauftrag des StandAG umfasst auf zwei Jahre befristet 12

13 Weitere Akteure (2) 2. Gesellschaftliches Begleitgremium 4 Einzurichten vom BMU mit Zustimmung des Bundestags gem. 8 StandAG pluralistisch zusammengesetztes gesellschaftliches nationales Begleitgremium umfassende Einsicht in alle Akten und Unterlagen des BfE und des Vorhabenträgers soll zur Vertrauensbildung in der Öffentlichkeit beitragen 4 sinnvoll: Fortführung der Kommissionsarbeit z.b. durch Übernahme der Mitglieder in das Begleitgremium 13

14 Inhaltsübersicht I. Akteure im Standortauswahlverfahren 1. Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 2. Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) 3. Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern mbh (DBE) II. 4. Weitere Akteure Bewertung/Kritik 1. BfE 2. DBE 3. Alternativen? III. Fazit 14

15 BfE (1) a) Neue Fakten zu schnell geschaffen? 4 Gesetz zur Einrichtung des BfE seit Anfang 2014 in Kraft, Haushaltsmittel im Gesetzentwurf für den Haushalt 2014 eingeplant 4 effektive Überprüfung/Durchsetzung von Änderungsvorschlägen von Kommission erschwert 4 BfE noch ohne wirkliche Aufgaben à hohe Kosten, wenig Nutzen 15

16 BfE (2) b) Notwendigkeit der Einrichtung? 4 zur Erfüllung europarechtlicher Pflicht? Art. 6 Abs. 2 EntsorgungsRL (2011/70/Euratom) erfordert Übertragung der Atomaufsicht auf funktional getrennte, unabhängige Regulierungsbehörde Regulierungsbehörde notwendig, aber nicht unbedingt in Form vom BfE Unabhängigkeit des BfE gewährleistet? - Rechts- und Fachaufsicht durch BMU erzeugt Klammerwirkung 16

17 BfE (3) c) Verhältnis zum BfS 4 Kompetenzstreitigkeiten? gleiche Verwaltungsebene von BfS und BfE (oberste Bundesbehörden) dennoch Rangpriorität des BfE 4 Aufgabenverteilung regulatorische und umfassende exekutive Aufgaben beim BfE - BfS lediglich Erfüllungsgehilfe des BfE unzureichender Rückgriff auf das beim BfS vorhandene Knowhow 17

18 DBE (1) a) Interessenkonflikt 4 DBE überwiegend in den Händen der Kostenträger Gesellschafter der DBE müssen Endlager finanzieren à Interesse an möglichst kostengünstigem Endlager Interesse des Vorhabenträgers insbesondere: langfristige Sicherheit 18

19 DBE (2) b) Private Organisation 4 erschwertes Projektmanagement durch staatl.-private Zusammenarbeit 4 eingeschränkte staatliche Kontrollmöglichkeiten 4 fortlaufende Beauftragung der DBE vergabe- und kartellrechtlich bedenklich 19

20 Alternativen? 4 Gründung einer Gesellschaft des Bundes als Vorhabenträger keine Beauftragung der DBE notwendig à kein Interessenkonflikt! Kontrollmöglichkeit durch den Bund, da in öffentlicher Hand 4 Übertragung der Regulierungsfunktion auf das BfS noch keine Übertragung auf das BfE erfolgt à erst durch Atomnovelle geplant Erfüllung der Vorgaben aus der EntsorgungsRL durch tatsächliche Unabhängigkeit von neuer Bundesgesellschaft als Vorhabenträger BfS hat Knowhow und durch jahrelange Tätigkeit Vertrauen aufgebaut Neugründung einer Bundesoberbehörde erübrigt sich à Kostenersparnis 20

21 Inhaltsübersicht I. Akteure im Standortauswahlverfahren 1. Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 2. Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) 3. Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern mbh (DBE) II. 4. Weitere Akteure Bewertung/Kritik 1. BfE 2. DBE 3. Alternativen? III. Fazit 21

22 Fazit Struktur der beteiligten Behörden und die Beteiligung der weiteren Akteure ist umstritten 4 Problematisch insb.: Unabhängigkeit des BfE als Atomaufsichtsbehörde personelle und finanzielle Ausstattung des BfS als Vorhabenträger Beauftragung der DBE mit Aufgaben des Vorhabenträgers 4 Kommission sollte sich noch vor Einrichtung des BfE der Frage der Behördenorganisation widmen und hierzu einen Zwischenbericht vorlegen 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Olaf Däuper, BBH Berlin Tel +49 (0) Olaf. 23

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