Newsletter April 2015

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1 Newsletter April 2015 Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen

2 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen heute wieder eine neue umfassende Ausgabe unseres Newsletters, April 2015, rund um das Thema Internationales Personalmanagement Mitarbeitereinsätze weltweit zusenden zu können. Entdecken Sie unter anderem die Neuigkeiten aus dem Sozialversicherungs- und sowie aus den Bereichen Kindergeld und Allgemeines. Des Weiteren möchten wir Sie herzlich zu unserem HR-Networking Special China - HR am 05. Mai 2015 in Kassel einladen. Mehr Informationen finden Sie hierzu auf Seite 18. Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 04/2015 Nachdruck, auch auszugsweise, verboten. Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Kai Mütze Geschäftsführer Die nachfolgenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson, juristischen Person oder Gesellschaft ausgerichtet. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der jeweiligen Situation. Ausschließlich erbringen wir unsere Leistungen vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit unter Unabhängigkeitsgesichtspunkten nur im Einzelfall. Sämtliche Angaben erfolgen daher ohne jegliche Gewähr. Die IAC Unternehmensberatung GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen. 2

3 Inhalt Sozialversicherungsrecht Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an Finanzamt... 4 Klinikärzte abhängig beschäftigt... 5 Neues UV-Meldeverfahren... 5 Widerruf einer Lohnsteuerauskunft ist nicht aussetzbar... 7 Arbeitgeberübernahme der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen... 7 Kommission schließt wegweisendes Steuerabkommen mit der Schweiz ab Für Rentner wird die Besteuerung einfacher dank dem überarbeiteten deutsch-französischen DBA Myanmars ssystem im Überblick Kindergeld Differenzkindergeld bei Familienleistungen im EU-Ausland? Allgemeines Obama-Regierung will transpazifisches Handelsabkommen noch 2015 vollenden Termine und Veranstaltungen HR-Networking Special China - HR am 05. Mai 2015 in Kassel

4 Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an Finanzamt Die Krankenkassen melden die Höhe der durch ihre Mitglieder selbst gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an das Finanzamt. Die Meldung umfasst vor allem Beitragszahlungen zur freiwilligen Krankenversicherung, als Student oder aus Versorgungsbezügen. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sieht vor, dass die Krankenkassen der Finanzverwaltung die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge melden müssen. Dies muss bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr geschehen, damit die Daten rechtzeitig für die Veranlagung zur Einkommensteuer vorliegen. Auch Beitragserstattungen und Prämienzahlungen werden gemeldet Die Krankenkassen melden die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr selbst durch die Mitglieder gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierbei handelt es sich überwiegend um Beitragszahlungen zur freiwilligen Krankenversicherung, als Student oder aus Versorgungsbezügen. Die Datenübermittlung erfordert grundsätzlich die Einwilligung der Mitglieder. Auch Beitragserstattungen für zu Unrecht entrichtete Beiträge bzw. an versicherungspflichtig beschäftigte Rentner, Prämienzahlungen aufgrund der Wahltarife Selbstbehalt, Leistungsfreiheit oder prosper / progesund und Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (z. B. für einen ausgezahlten AktivBonus) müssen gemeldet werden. Eine Einwilligung in die Datenübermittlung ist in diesen Fällen dann nicht notwendig, wenn bereits eine Übermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgrund einer Beschäftigung durch den Arbeitgeber oder eines Rentenbezuges durch den Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung erfolgt. Der Datenübermittlung kann dann auch nicht widersprochen werden. Versicherte erhalten Nachweis über gemeldete Daten Die Krankenkassen haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung für ihre Mitglieder die maßgeblichen Daten für das Kalenderjahr 2014 Ende Februar 2015 unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer des Mitglieds maschinell an die Finanzverwaltung gemeldet. Über die gemeldeten Daten erhalten die betroffenen Mitglieder ab Anfang März einen entsprechenden Nachweis. Alle Mitglieder, die im Kalenderjahr 2013 bzw ihre Beiträge selbst gezahlt und der Datenübermittlung bisher nicht zugestimmt bzw. ihr widersprochen haben, können ihre Einwilligung noch nachholen. Die Krankenkassen werden die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anschließend maschinell an die Finanzverwaltung melden, damit diese bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Quelle: Haufe Sozialwesen 4

5 Sozialversicherungsrecht Klinikärzte abhängig beschäftigt Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Station eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Das hat das SG Sozialgericht Dortmund im Falle von vier Ärzten entschieden, die auf der Grundlage von Honorarverträgen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig waren. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung von forderte für die Beschäftigung der Ärzte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nach. Die hiergegen gerichtete Klage des Klinikums Arnsberg wies das SG Dortmund ab. Die Nachforderung der DRV Bund sei rechtmäßig, weil das Klinikum für die abhängige Beschäftigung der beigeladenen Ärzte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung sei die Eingliederung der Stationsärzte in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Stationen. So hätten die Ärzte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten wie ihre angestellten Kollegen im Rahmen der Erfordernisse der Stationen Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und geschrieben sowie an Visiten und Besprechungen teilgenommen. Für die Patienten sei es nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Ärzte hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und hätten auf Grund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis keinerlei Unternehmerrisiko getragen (SG Dortmund, Urteil vom , Az. S 34 R 2153/13). Hinweis: Damit folgen die Betriebsprüfer der Argumentation, die bereits von den Syndikusanwälten aufgebaut wurde. Quelle: Sozialgericht Dortmund, Pressemitteilung vom Neues UV-Meldeverfahren Unfallversicherungsdaten sind in den SV-Meldungen seit rund fünf Jahren erforderlich. Trotz der langen Zeit hat sich das Verfahren nicht bewährt, es sei zu aufwendig und zu fehlerbehaftet so die Beurteilung. UV-Daten sollen deshalb nicht mehr an die Entgeltmeldung gekoppelt werden. Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz werden die Vorschläge aus dem OMS-Projekt umgesetzt. Hierzu gehört auch die verbesserte Integration der Unfallversicherung in das Meldeverfahren. Daher wird die bisherige Ankoppelung der UV-Daten an die Entgeltmeldung aufgegeben. Stattdessen haben Arbeitgeber ab dem die UV-Jahresentgelte in einer UV-Jahresmeldung anzugeben. Ab dem Jahr 2017 ist dann zusätzlich zur neuen UV-Jahresmeldung ein neuer elektronischer Lohnnachweis an die Unfallversicherung abzugeben. 5

6 Sozialversicherungsrecht Keine UV-Daten in Entgeltmeldungen Der Datenbaustein Unfallversicherung wurde im Jahr 2008 ins Leben gerufen, damit die Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf Grundlage der Entgeltmeldungen durchführen können. In OMS wurde bemängelt, dass die Ankoppelung der UV-Daten an jede Entgeltmeldung zu Mehraufwand bei den Arbeitgebern führt. Bei unterjährigen Unterbrechungsmeldungen müsse ein anteiliges UV-Entgelt fingiert werden. Für die Belange der Unfallversicherung würde es völlig ausreichen, wenn das im Kalenderjahr erzielte UV-Entgelt einmal gemeldet wird. Diesem Ansinnen folgend sind ab dem die UV-Entgelte eines Arbeitnehmers nicht mehr in jeder Entgeltmeldung, sondern nur noch in einer UV-Jahresmeldung anzugeben. Diese UV- Jahresmeldung ist zusätzlich zur originären Jahresmeldung bis zum 16. Februar des Folgejahres zu melden. Auf Grundlage dieser UV-Jahresmeldungen werden künftig die Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger hinsichtlich der unfallversicherungspflichtigen Entgelte durchgeführt. Keine Chance für maschinellen Lohnnachweis Die Betriebsprüfung ist aber nur ein Aspekt. Mit der Integration der Unfallversicherung in das Meldeverfahren sollte eigentlich auch der Papier-Lohnnachweis abgeschafft werden. Die Idee war, dass die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung auf Grundlage der Entgeltmeldungen entsprechende Lohnnachweise für die Unfallversicherungsträger erstellt. Dieses Verfahren ist seit mehreren Jahren im Probeeinsatz - allerdings so fehlerbehaftet, dass eine Realisierung in der Fläche nicht mehr möglich erscheint. Neuer elektronischer Direktlohnnnachweis Ein komplett neues Verfahren musste also her, am besten eines mit unmittelbarer Anbindung an die Unfallversicherung. Das Ergebnis ist der elektronische Direktlohnnachweis, der ab dem abzugeben ist. Mit diesem Direktlohnnachweis meldet der Arbeitgeber aus dem Entgeltabrechnungsprogramm die kumulierten Jahresentgelte unmittelbar an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung als neue Datenannahmestelle. Geprägt von den schlechten Erfahrungen des bisherigen maschinellen Lohnnachweises soll der neue Direktlohnnachweis erst ab dem zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Bis dahin gibt es eine Erprobungsphase. Während dieser Zeit bleibt der Papier-Lohnnachweis alleinige Berechnungsgrundlage. Stammdatendienst sorgt für Qualität Da oftmals fehlerhafte Stammdaten beim Arbeitgeber die Ursache für fehlerhafte maschinelle Lohnnachweise waren, soll flankierend ein Stammdatendienst bei der DGUV eingeführt werden. Dieser soll für fehlerfreie UV-Stammdaten beim Arbeitgeber sorgen. Quelle: Haufe Sozialwesen vom

7 Widerruf einer Lohnsteuerauskunft ist nicht aussetzbar Widerruft das Finanzamt eine dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft, kann er zwar dagegen Einspruch einlegen. Die Aussetzung der Vollziehung kann er allerdings nicht beantragen, so der BFH. Eine Rechtsanwaltskanzlei übernahm für ihre angestellten Anwälte die Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein. Das Finanzamt hatte ursprünglich die Lohnsteuerauskunft ( 42e EStG) erteilt, dass dafür keine Lohnsteuer entstehe. Die Lohnsteuerprüfung sah in dem Werbungskostenersatz allerdings steuerpflichtigen Arbeitslohn. So sehe es der BFH (Urteil vom , Az. VI R 32/08). Daraufhin widerrief das Finanzamt die Lohnsteuerauskunft ( 207 Abs. 2 AO). Aufgrund der Prüfungsfeststellungen sei der Sachverhalt anders zu würdigen. Gegen den Widerruf legte die Kanzlei Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Der BFH erteilte dieser eine Abfuhr. Der Widerruf der Auskunft negiere nur das zuvor Erklärte und sei deshalb kein Verwaltungsakt, der in der Hauptsache vollziehbar sei (BFH, Beschluss vom , Az. VI B 103/14). Quelle: BFH Entscheidung vom Arbeitgeberübernahme der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen Nachfolgende Zusammenfassung hat auch für internationale Mitarbeitereinsätze Bedeutung. Viele Unternehmen bieten insbesondere Führungskräften einen turnusmäßigen, umfassenden Gesundheits-Checkup an, der oft weit über die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten Vorsorgeuntersuchung hinausgeht. Vielfach übersehen Arbeitgeber, dass die Finanzverwaltung die Übernahme der Kosten für solche Untersuchungen als lohnsteuerpflichtig einstuft, wenn bestimmte Bedingungen nicht eingehalten werden. Steuerliche Kriterien zur Beurteilung der Steuerpflicht Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung, können diese für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sein, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Vorsorgeuntersuchung vorliegt. Nach einer alten Entscheidung des BFH ist ein solches Interesse gegeben, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BFH, Urteil vom ): 7

8 1. Der Arbeitgeber verbindet mit der Übernahme der Kosten für die Vorsorgeuntersuchung ein Interesse an einem objektiven und vereinheitlichten Bild zum Gesundheitszustand seiner Führungskräfte. 2. Die Vorsorgeuntersuchung wird vom Arbeitgeber verpflichtend für leitende Angestellte vorgesehen, die in der Regel in besonders wichtigen und schwer ersetzbaren Positionen tätig sind. 3. Der Arbeitgeber legt die untersuchende Stelle sowie den Inhalt und den Turnus der Untersuchung fest. 4. Ein Werks- oder Betriebsarzt des Arbeitgebers muss die Untersuchungsergebnisse kennen und so die Arbeitnehmer bei einer festgestellten Krankheit über die nötige Behandlung beraten können. Das FG Düsseldorf hält es für ausreichend, wenn der Arbeitgeber sich nur anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde melden lässt und die Führungskräfte durch individuelle, auf den Arbeitnehmer bezogene Schreiben zu den Vorsorgeuntersuchung einlädt (FG Düsseldorf, Entscheidung vom , Az. 15 K 2727/08 L). Die Finanzverwaltung wendet die Kriterien sehr streng an. Das bedeutet: Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an den Vorsorgeuntersuchungen erkennt das Finanzamt meist nur an, wenn auf die für die Untersuchung vorgesehenen Arbeitnehmer ein gewisser mittelbarer Zwang ausgeübt wird und die Untersuchungsergebnisse zumindest in anonymisierter Form auch beim Arbeitgeber bzw. Betriebsarzt bekannt werden. Ein überwiegendes betriebliches Interesse liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung hingegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung übernimmt, bei der die Teilnahme im Belieben des Arbeitnehmers steht und nur er selbst Kenntnis von seinen Untersuchungsergebnissen erhält. Die übernommenen Kosten sieht die Finanzverwaltung in diesem Fall als Arbeitslohn an. Probleme bei der Anwendung der steuerlichen Kriterien Arbeitgeber, die ihren Führungskräften die Vorsorgeuntersuchungen steuerfrei gewähren möchten, können die von der Finanzverwaltung geforderten Voraussetzungen so nicht erfüllen. Folgende zwei Punkte sprechen dagegen: 1. Der von der Finanzverwaltung geforderte zumindest mittelbare Zwang durch zum Beispiel eine persönliche Aufforderung, an der Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen, ist arbeitsrechtlich unzulässig. Zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Arbeitnehmers sind ärztliche Untersuchungen grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis möglich (BAG, Urteil vom , Az. 2 AZR 55/99). Damit ist eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer rechtswidrig, an der Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen. 8

9 2. Weiterhin ist der Datenschutz zu beachten. Der Arzt bzw. die Klinik, die die Untersuchung durchführen, dürfen die Ergebnisse dem Arbeitgeber oder dem Betriebsarzt nur weitergeben, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Wichtig: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH heute vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklung die Übernahme der Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung lohnsteuerrechtlich beurteilen würde. Konsequenzen für den Arbeitgeber Bei der lohnsteuerlichen Behandlung übernommener Kosten für Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber wie folgt unterscheiden: Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen kein Arbeitslohn Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Arbeitnehmern angebotene allgemeine Vorsorgeuntersuchungen, die sonst auch die Krankenversicherung des Arbeitnehmers bezahlt hätte, fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers (FG Hamburg, Urteil vom , Az. II 56/87). Der Arbeitgeber kann also allgemeine, im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene Vorsorgeuntersuchungen seinen Arbeitnehmern ohne lohnsteuerliche Konsequenzen anbieten. Gleiches gilt, wenn die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers die Kosten erstatten würde. Beachten Sie: Arbeitgeber müssen zwei Besonderheiten beachten: Die Steuerfreiheit gilt unseres Erachtens nicht für vom Arbeitgeber übernommene sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungsschutz die angebotenen Vorsorgeuntersuchungen nicht umfasst, sind die übernommenen Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung ebenfalls lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer durch die übernommenen Kosten bereichert. Steuerbefreiung als Gesundheitsförderung? Nach 3 Nr. 34 EStG können Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro brutto pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und im Rahmen der 20, 20a SGB V als Gesundheitsförderung anzusehen sind. Was als betriebliche Gesundheitsförderung anzusehen ist, haben die GKV Spitzenverbände im Leitfaden Prävention definiert (aktuelle Fassung vom 10. Dezember 2014). In dem Leitfaden werden als Gesundheitsförderung ausschließlich Projekte angesehen, die auf eine gesündere Lebensweise hinführen sollen. Das sind zum Beispiel Programme, die die Bewegungs- und Ernährungsgewohnheiten positiv beeinflussen sollen oder zur Stressreduzierung und zum bewussteren Konsum von alkohol- und nikotinhaltigen Produkten führen. Beachten Sie: Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheits-Checkups sind im Leitfaden nicht genannt und daher grundsätzlich nicht als Gesundheitsförderung im Sinne des 3 Nr. 34 EStG anzusehen. Über die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehenden Vorsorgeuntersuchungen können daher unseres Erachtens nicht im Rahmen des 500-Euro-Freibetrags steuerfrei bleiben. 9

10 PRAXISHINWEIS Einzelne Finanzämter gewähren die Steuerbefreiung in der Praxis dennoch. Insofern kann ein entsprechender Antrag lohnen. Steuerbefreiung als Unterstützungsleistung? Nach 3 Nr. 11 EStG können Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die bei Bedürftigkeit geleistet werden, steuerfrei sein. Die Finanzverwaltung erweitert die Steuerfreiheit auch auf Unterstützungen, die private Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer zahlen (R 3.11 Abs. 2 LStR). Voraussetzung ist, dass die Leistungen von einer unabhängigen und selbstständigen Einrichtung oder im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gezahlt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Unterstützung im Krankheits- oder Unglücksfall gezahlt wird. Anders als zum Beispiel bei Kuren, die auch unmittelbar auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers einwirken, können Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung allerdings nicht als Unterstützung angesehen werden. Quelle: Sozialversicherung und aktuell, Betriebsprüfungspraxis Kommission schließt wegweisendes Steuerabkommen mit der Schweiz ab Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Schweiz zur Steuertransparenz abgeschlossen (EU-Kommission, Pressemitteilung vom ). Ab 2018 werden die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz automatisch Kontendaten austauschen. Damit können EU-Bürger nicht mehr länger undeklarierte Einkommen auf Schweizer Konten vor dem Finanzamt verstecken. Pierre Moscovici, Kommissar für Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zoll, sagte: Heute gehen wir einen entschiedenen Schritt voran in Richtung totaler Steuertransparenz zwischen der Schweiz und der EU. Ich bin sicher, dass unsere anderen Nachbarn bald folgen werden. Diese Transparenz ist wichtig, damit jeder Staat die Steuern eintreiben kann, die ihm zustehen. Die Mitgliedstaaten erhalten jährlich Name, Adressen, Steuernummern und Geburtsdaten ihrer Bürger mit Konten in der Schweiz, zusammen mit einer Reihe von Kontendaten. Dies ist im Einklang mit den OECD/G20-Standards für den automatischen Informationsaustausch. Das Abkommen mit der Schweiz wurde am von den Unterhändlern der EU und der Schweiz initialisiert. Es muss formal noch vom Rat und der Schweizer Regierung angenommen werden. Damit wird noch vor dem Sommer gerechnet. Quelle: Nachricht aus der EU Kommission vom

11 Für Rentner wird die Besteuerung einfacher dank dem überarbeiteten deutsch-französischen DBA Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble und sein französischer Amtskollege, Michel Sapin haben anlässlich des deutsch-französischen Ministerrats am in Berlin ein überarbeitetes deutsch-französisches DBA unterzeichnet (BMF, Pressemitteilung vom ). Das Zusatzabkommen vereinfacht unter anderem deutlich die Besteuerungssituation für viele Rentnerinnen und Rentner mit Altersbezügen aus dem jeweils anderen Staat. Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble: Ich freue mich, dass die heute unterzeichnete Regelung das Leben der Rentner, die jeweils im Nachbarland leben, einfacher macht und von zusätzlichen Lasten befreit. Der französische Finanzminister Michel Sapin: Dieses von den ehemaligen Grenzgängern im Osten Frankreichs erwartete Zusatzabkommen ermöglicht eine Besteuerung der Rentner ausschließlich an ihrem Wohnort. Für diese Rentner bedeutet es das Ende eines aufwendigen Verwaltungsaufwands und eine Erleichterung der Steuerlast, die bisher durch eine Doppelbesteuerung entstanden ist. Zukünftig werden Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Frankreich ansässige Bezieher ausschließlich in Frankreich besteuert. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall. Die aus der Neuregelung jeweils resultierenden Steuermindereinnahmen werden durch entsprechende Ausgleichszahlungen kompensiert. Weiterhin sieht das Zusatzabkommen einen Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Frankreich wird zum Ausgleich von dadurch resultierenden Steuermehreinnahmen im Ergebnis einen Fiskalausgleich an Deutschland leisten. Damit wird den unterschiedlichen Grenzgängerströmen Rechnung getragen. Von diesem Fiskalausgleich sollen die drei Grenzländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland besonders profitieren. Mit dem Zusatzabkommen wird das geltende deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen in zahlreichen weiteren Punkten revidiert und an den aktuellen OECD-Standard sowie an die gegenwärtigen Verhältnisse zwischen Deutschland und Frankreich angepasst. Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Zusatzabkommen nach seiner Unterzeichnung noch der Ratifikation auf beiden Seiten. Es ist beabsichtigt, die Anwendung des Zusatzabkommens ab dem Jahr 2016 sicherzustellen. Quelle: BMF Pressemitteilung vom

12 Myanmars ssystem im Überblick Myanmar befindet sich im Umbruch. Nach einer fast fünfzig Jahre andauernden Militärherrschaft stellten die ersten anerkannten demokratischen Wahlen vom einen politischen Neuanfang dar. Neuwahlen sind für den Spätherbst 2015 vorgesehen. Auf dem Weg zur vollständigen Demokratisierung sind allerdings noch einige Hindernisse aus dem Weg zu räumen. Die Neuorientierung des Landes hat großen Einfluss auf die Wirtschaft Myanmars. Dies findet insbesondere in einer Aufweichung der staatlichen Monopole im Import und Export und dem Erlass zahlreicher neuer Gesetze - orientiert an westlichen Standards - seinen Niederschlag. Das Zivilrechtrechtssystem Myanmars basiert im Wesentlichen auf einer Mischung zwischen dem britischen Common Law sowie Gewohnheitsrecht. Wesentliche Gesetzestexte wie der Contract Act, Sale of Goods Act, Companies Act oder Arbitration Act wurden unter der englischen Kolonialherrschaft in Britisch-Indien und damit auch für die damalige Provinz Burma eingeführt und finden seitdem Anwendung. Das Rechtssystem Myanmars ist heute in weiten Teilen veraltet und lückenhaft. Selbst in den Bereichen, in denen Gesetzesreformen Modernisierungen einführten, bleibt die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen angesichts eines als korrupt empfundenen Justizsystems ausgesprochen schwierig. Allerdings hat die Regierung mit dem Erlass des Anti-Corruption Laws im August 2013 und der Einrichtung einer Antikorruptionskommission im Februar 2014 den Kampf gegen die grassierende Korruption auf allen Staatsebenen aufgenommen. Zu den Hauptsteuern Myanmars zählen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, die Profit Tax für Selbständige und nicht-inkorporierte Unternehmen sowie die Commercial Tax. Zudem unterliegen Einkommen aus Lizenzen, Zinsen und Dividenden einer Withholding Tax. Rechtsgrundlage des s sind das Income Tax Law in der Fassung 2011, das Profit Tax Law und das Commercial Tax Law. Zuständig ist das Ministry of Finance and Revenue, welches durch Notifications wesentliche Fragen des s festlegt. Das Steuerjahr beginnt am 1.4 und endet am 31.3 des darauffolgenden Jahres. Zwischen Deutschland und Myanmar besteht bislang kein Doppelbesteuerungsabkommen. Personen, die sich in Myanmar mehr als 183 Tage aufhalten, gelten als dort ansässig und sind in der Folge mit ihrem Welteinkommen in Myanmar steuerpflichtig. Ausgenommen sind ausländische Mitarbeiter in Unternehmen, die nach Maßgabe des Foreign Investment Law errichtet wurde. Diese Personen unterliegen lediglich in Bezug auf das in Myanmar generierte Einkommen myanmarischem. 12

13 Die Einkommensteuersätze betragen seit dem : Jahreseinkommen Steuersatz von (in Kyat) bis (in Kyat) % % % % % und höher 25% Es besteht ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 20% bis zu einer Grenze von Kyat sowie Freibeträge für Ehegatten in Höhe von sowie je Kind von Die Körperschaftssteuer für in Myanmar ansässige Unternehmen beträgt seit dem % auf das Welteinkommen. Ein Unternehmen gilt als ansässig, wenn es nach dem Myanmar Companies Act oder einem anderen myanmarischen Gesetz gegründet wurde. Im Übrigen wird jedes Unternehmen, das nach dem FIL gegründet wurde, als ansässig qualifiziert. FIL-Unternehmen unterliegen der Steuerpflicht in Myanmar allerdings lediglich in Bezug auf das in Myanmar erwirtschaftete Einkommen. Auch können FIL-Unternehmen auf Antrag beim MIC Steuererleichterungen erlangen, z.b.: - Befreiung von der Körperschaftssteuer für die ersten fünf Jahre - Reduzierung der Körperschaftssteuer um 50% auf den Profit aus Exportgütern - Befreiung von der Körperschaftssteuer sofern die bisherigen Gewinne innerhalb eines Jahres in das Unternehmen reinvestiert werden. - Verlustabschreibungen für drei aufeinander folgende Jahre - Befreiungen oder Erleichterungen von Zollgebühren auf Maschinen, Bauteile, Ersatzteile etc. welche während der Konstruktionsphase mit Genehmigung des MIC importiert wurden, sowie Befreiungen oder Erleichterungen auf die Anschaffung von Rohmaterial in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung der Fabrik Unselbständige Niederlassungen ausländischer Unternehmen werden mit 35% auf den Gewinn besteuert. Hat die Niederlassung das Investitionsverfahren nach dem Foreign Investment Law durchlaufen, beträgt der Steuersatz - wie bei anderen FIL-Investitionen - 25%. Haben Sie Fragen rund um die Themen Sozialversicherungs- oder? Wir beantworten Sie gern. Kontaktieren Sie uns unter Tel. Nr.: oder per 13

14 Kindergeld Kindergeld Differenzkindergeld bei Familienleistungen im EU-Ausland? Nach deutschem Recht ist der Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld für ein im EU-Ausland lebendes Kind ausgeschlossen ( 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), wenn für das Kind ein Anspruch auf ausländische Leistungen besteht, die dem Kindergeld vergleichbar sind, und der Anspruchsteller nicht vom Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird, weil er nicht in einem Sozialversicherungssystem versichert ist (BFH , III R 1/13, DStR 15, 8). Sachverhalt Die Mutter, eine in Deutschland lebende polnische Staatsangehörige, war weder in Deutschland noch in Polen sozialversichert. Sie übte in Deutschland das Gewerbe Betreuung von behinderten und älteren Menschen, Reinigung sowie Büroservice aus. Ihr polnischer Ehemann wohnte mit den drei gemeinsamen Kindern in Polen. Er war nicht erwerbstätig und hatte für den gleichen Zeitraum (2005/2006) Anspruch auf polnische Familienleistungen für die Kinder. Der von der Mutter in Deutschland geltend gemachte Anspruch auf Differenzkindergeld blieb sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH ohne Erfolg. Nach deutschem Recht regelt 62 Abs. 1 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug. Kindergeld wird nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG allerdings nicht gewährt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen gezahlt werden, die dem (deutschen) Kindergeld vergleichbar sind. In der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist unter Titel II in Art. 13 geregelt, dass Personen grundsätzlich nur dem System zur sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Sinn dieser Regelung ist, dass es nicht wegen der parallelen Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften zur gänzlichen Versagung sozialen Schutzes oder zur ungerechtfertigten Kumulierung von Ansprüchen kommt. Der BFH hat erst vor Kurzem klargestellt, dass diese Vorschriften bloße Kollisionsregeln darstellen und deshalb keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld begründen (BFH , XI R 37/11, BStBl II 14, 831; s. auch Jahn, PIStB 13, 202; Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 2338/13). Im Streitfall ging es um den Auszahlungsanspruch von sog. Differenzkindergeld, also den Unterschiedsbetrag zwischen den in Polen gewährten Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld. Der BFH hat festgestellt, dass der Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nach deutschem Recht durch 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen ist, ferner aus dem EU-Recht kein Anspruch abgeleitet werden kann: 14

15 Kindergeld Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zwar mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu vereinbaren, wenn in den Fällen, in denen nach den Koordinierungsregelungen der VO Nr. 1408/71 ein ausländischer Mitgliedstaat zur Gewährung von Familienleistungen zuständig ist, der Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld durch eine nationale Vorschrift wie 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen wird (EuGH, , C-611 und 612/10, Hudzinski und Wawrzyniak). Die vorgenannten EuGH-Grundsätze gelten wie der BFH jetzt feststellt allerdings nicht für eine selbstständig tätige Person, die gar nicht vom Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst wird. Denn der Sinn dieser Verordnung, die zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen von Wanderarbeitnehmern in der EU beitragen soll, kommt nicht bei einer Person zur Anwendung, die wegen Selbstständigkeit erst gar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. In einem solchen Fall steht also das Unionsrecht der Anwendung von 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gerade nicht im Wege, d.h., das Gemeinschaftsrecht lässt in solchen Fällen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme sozialer Sicherheit unberührt. PRAXISHINWEISE Der BFH hatte die jetzt entschiedene Frage in einer früheren Entscheidung (BFH , III R 52/11, BFH/NV 14, 851) noch offengelassen. Unter den Finanzgerichten war bislang umstritten, ob der Kindergeldanspruch völlig ausgeschlossen ist, wenn der in Deutschland beschäftigte Elternteil weder in Deutschland noch in Polen sozialversichert ist (dazu FG München , 5 K 2428/12; anderer Ansicht hingegen FG Köln, , 15 K 930/09). Das neue BFH Urteil hat deshalb für eine praktisch relevante Streitfrage die erforderliche Klarheit geschaffen. Quelle: Diverse BFH Entscheidungen seit Ende

16 NTERNATIONAL ASSIGNMENT Allgemeines Allgemeines Obama-Regierung will transpazifisches Handelsabkommen noch 2015 vollenden Anfang März legte die US-Regierung ihre handelspolitische Agenda für 2015 vor. Das eigentlich schon für 2013 anvisierte Freihandelsabkommen mit elf Staaten des Pazifikraums (Trans-Pacific Partnership - TPP) soll demnach bis Ende des Jahres stehen. Widerstände gegen das Abkommen gibt es allerdings noch im US-Kongress. Zusammen mit der Handels- und Investitionspartnerschaft mit der EU (Transatlantic Trade and Investment Partnership - TTIP) stellt das geplante Pazifikabkommen das wichtigste außenhandelspolitische Vorhaben der Obama-Regierung dar. Die Verhandlungen mit Japan, Australien, Neuseeland, Vietnam, Malaysia, Singapur, Kanada, Mexiko, Chile, Peru und Brunei sind jedoch schon wesentlich weiter fortgeschritten als die TTIP- Gespräche. Nach der neuen Handelsagenda sollen sie bis Ende 2015 vollendet werden. In der Agenda vom Vorjahr wurde ein möglicher Vertragsabschluss noch wesentlich vager in Aussicht gestellt. Nur noch wenige Verhandlungspunkte offen Bevor es zur Vertragsunterzeichnung kommen kann, müssen noch einige Hürden aus dem Weg geräumt werden. Auch nach sechs Jahren TPP-Verhandlungen sind unter den beteiligten Staaten längst nicht alle kritischen Punkte ausgeräumt. Strittig sind unter anderem der Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen in der Landwirtschaft oder die Öffnung des japanischen Automobilmarkts. Fortschritte werden hier durch bilaterale Gespräche zwischen den USA und Japan erwartet, bei denen die beiden größten TPP-Partnerländer ihre Positionen weiter angleichen können. Neben den verbleibenden Streitpunkten unter den Partnerländern sind es auch interne Hürden in den USA, die TPP hinauszögern oder verhindern könnten. An Bedeutung hat dabei zuletzt die Frage gewonnen, ob und in welcher Form in dem Abkommen Schutzklauseln gegen Währungsmanipulationen angestrebt werden sollen. In einem vielbeachteten Papier des Economic Policy Institute wurde den TPP-Staaten Japan, Singapur oder Malaysia vorgeworfen, sich über manipulierte Abwertungen ihrer Landeswährungen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft zu haben. Infolgedessen, so lautet die Argumentation, sei es in den USA zu einem größeren Handelsdefizit und einem Verlust an örtlichen Arbeitsplätzen gekommen. Kongressabgeordnete wollen Schutz gegen Währungsmanipulationen Basierend auf solchen Überlegungen drängen im US-Kongress zahlreiche Abgeordnete darauf, stärkere Schutzmechanismen gegen Währungsmanipulationen zu etablieren. Dies haben auch neue Gesetzesvorlagen zum Ziel, die im Februar 2015 jeweils in den Senat und das Repräsentantenhaus eingebracht wurden. Die von Unterstützern aus beiden Parteien vorgelegten Entwürfe sehen vor, mögliche Währungsunterbewertungen einem besonderen Prüfverfahren zu unterziehen. Würden dabei Marktinterventionen festgestellt, die wie eine Exportsubvention einzustufen sind, sollen die Wareneinfuhren aus diesen Ländern mit Ausgleichzöllen belastet werden können. 16

17 NTERNATIONAL ASSIGNMENT Allgemeines Unabhängig von diesen neuen Gesetzesinitiativen werden im US-Kongress noch andere Schutzmaßnahmen gegen unerwünschte Währungsmanipulationen diskutiert. Der Vorschlag, diese durch Sonderpassagen in künftigen Handelsabkommen zu unterbinden, findet dabei unter Parlamentariern aus beiden Kongressparteien Zustimmung. Zuspruch erhält ebenso die Forderung, solche Mechanismen bereits in der Verhandlungsvollmacht für den Präsidenten zur Auflage zu machen. US-Präsident Obama könnte sich dann auf ein etwaiges Vertragspaket nur dann einlassen, wenn darin auch entsprechende Währungsklauseln enthalten wären (zur Debatte um die von Obama erbetene "Trade Promotion Authority", einer Sondervollmacht zu Aushandlung von Freihandelsverträgen, siehe Artikel Obama will vom US-Kongress Mandat zur Aushandlung von Freihandelsverträgen). Finanzminister Lew bevorzugt andere Interventionswege Vertreter der US-Regierung haben derweil deutlich gemacht, dass sie von den neuen Gesetzesvorlagen oder von besonderen Währungsschutzklauseln im TPP-Vertrag wenig halten. Finanzminister Jack Lew wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unfairen Währungspraktiken bereits auf anderen Wegen effektiv begegnet wird. Bislang setzen die USA dabei vor allem auf bilaterale Interventionen oder auf Konsultationen im Rahmen von Institutionen wie dem IWF oder der G20. Auch viele neutrale Ökonomen bezweifeln, dass starke Schutzvorschriften gegen Währungsmanipulationen in einem Abkommen wie TPP Sinn machen. Opponenten solcher Klauseln weisen zum Beispiel darauf hin, dass die angestrebte Handelsliberalisierung dadurch unter Umständen gar nicht erst zustande kommen könnte. Zudem könnten im Interventionsfall Konsumenten benachteiligt werden, die bei einer Verhängung von Strafzöllen höhere Preise für Importwaren zahlen müssten. Darüber hinaus gibt es auch eine Reihe methodischer Probleme bei der Implementierung solcher Mechanismen. So kommen zum Beispiel konkurrierende ökonomische Modelle bei Währungsbewertungen oft zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Zusätzlich stellt sich die Frage, wie Währungsmanipulationen überhaupt sinnvoll zu definieren sind. Schließlich werden die Devisenkurse nicht nur durch direkte Marktinterventionen beeinflusst, sondern auch durch vielfältige indirekte Maßnahmen wie etwa die Anleihenkaufprogramme von Notenbanken. Zeitfenster für TPP schließt sich Wegen des 2016 anstehenden Präsidentschaftswahlkampfes bleibt für die Obama-Regierung nur noch wenig Zeit, handelspolitische Großvorhaben wie TPP oder TTIP auf den Weg zu bringen. Ein Scheitern des Transpazifikpakts wäre für den Präsidenten ein enormer Gesichtsverlust. Noch bei seiner letzten State-of-the-Union-Rede hatte er vor dem US-Kongress vehement dafür geworben, die Regelschreibung in diesem wichtigen Wirtschaftsraum nicht China zu überlassen.in den nächsten Monaten wird sich zeigen, inwieweit sich die eher freihandelskritisch eingestellten Kongressabgeordneten mit ihren Forderungen durchsetzen können. Was das Thema Währungsmanipulation angeht, wird die Regierung von Präsident Obama noch einige Überzeugungsarbeit leisten müssen. Die Aufwertung des US-Dollars und das zuletzt wieder anziehende US-Außenhandelsminus machen ihre Aufgabe dabei nicht leichter Quelle: gtai Mitteilung vom

18 Termine und Veranstaltungen Termine und Veranstaltungen HR-Networking Special China - HR am 05. Mai 2015 in Kassel HR-Networking das bedeutet Austausch zu internationalen Fragestellungen. In unserer ersten Networking Veranstaltung in diesem Jahr stellen wir diese unter dem Titel "China-HR". Wir werden zentrale HR-Themen behandeln, die für deutsche Unternehmen mit vorhandenem bzw. geplantem China-Business von besonderer Relevanz und Wichtigkeit sind. Hierzu haben wir zwei hervorragende Referenten aus China eingeladen, die an diesem Tag referieren werden. Das erste zentrale Thema wird das Recruitment von chinesischen Mitarbeitern für deutsche Firmen in China sein. Hier wird neben strategischen Aspekten auch die kulturelle Besonderheit des Recruitments in China dargestellt werden. Außerdem freuen wir uns auf den hochkarätigen Vortrag von Herrn Rechtsanwalt Sten Günsel, der Ihnen einen Einblick in das internationale geben wird. Darüber hinaus werden zentrale arbeitsrechtliche Aspekte einer deutschen Unternehmung in China behandelt, insbesondere im Rahmen des Recruitments und Onboardings neuer Mitarbeiter. Ihre Referenten: Dr. Oliver Prüfer ist seit 15 Jahren in leitenden HR-Positionen tätig, sowohl für Unternehmen als auch als externer Berater, Trainer und Coach. Seit 2006 ist er intensiv mit HR-Management in China befasst und leitet die Abteilung HR / Recruitment & Training der Auslandshandelskammer in Beijing. Er rekrutiert regelmäßig Mitarbeiter für deutsche Unternehmen in China und ist verantwortlich für die zweimal jährlich stattfindende Sino-German Job Fair in Beijing. Dr. Nils Seibert ist Leiter der Abteilung Legal & Investment der Auslandshandelskammer in Beijing. Er berät seit 2008 Unternehmen insbesondere im Bereich Arbeitsrecht/HR. Vor seiner Tätigkeit für die Auslandshandelskammer war er sowohl für internationale Großkanzleien als auch für chinesische Anwaltskanzleien in Deutschland und China tätig, wo er zuletzt die arbeitsrechtliche Praxis leitete. Sten Günsel, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachberater für Internationales, Ebner Stolz, Stuttgart Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung GmbH, Fachbuchautor und Fachreferent Teilnahmegebühr 129,00 (zzgl. USt.) Unterlagen sowie Getränke und Mittagsimbiss sind im Preis enthalten. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Weitere Informationen und das Anmeldeformular zu dieser Veranstaltung finden Sie auf unserer Homepage unter dem Bereich Termine! 18

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