NEWSLETTER. Februar 2009 Jahrgang 8, Ausgabe 1. In dieser Ausgabe. Liebe Leserinnen und Leser,

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1 NEWSLETTER Liebe Leserinnen und Leser, Eigentlich bin ich davon ausgegangen, Ihnen an dieser Stelle über den Stand der Umsetzung des Umweltgesetzbuches berichten zu können, doch wurde dieses grundlegende umweltpolitische Vorhaben gerade mit viel politischer Begleitmusik wieder einmal von der Tagesordnung gesetzt. Schade um die Zeit, die auf den unterschiedlichsten Ebenen in Fachausschüssen, Arbeitskreisen und Fortbildungsveranstaltungen mit diesem Thema vertan wurde. So wenden wir uns notgedrungen wieder profaneren Dingen zu. Wie Sie bereits ahnen werden, gibt es auch Abseits des Umweltgesetzbuches Bewegung in der Vorschriftenlandschaft. In dem vorliegenden Newsletter möchten wir Sie auf aktuelle Entwicklungen und Änderungen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzrechts hinweisen und Ihnen damit eine Arbeitshilfe für das tägliche Geschäft geben. Besonders hinweisen möchte ich auf den Normentwurf zum Energiemanagement (DIN 16001). Es ist davon auszugehen, dass das Thema Zertifizierung im Energiebereich sich dynamisch entwickeln wird. So wird bereits jetzt im neuen EEG 2009 für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Begrenzung der Stromabnahmemenge nach dem EEG von dem Nachweis eines funktionierenden Energiemanagements abhängig gemacht. Auch vor dem Hintergrund steigender Energiekosten sollte eine ernsthafte Beschäftigung mit diesem Thema erfolgen. Ich würde mich auch diesmal wieder über Anregungen und Kommentare freuen und verbleibe wie immer Mit freundlichen Grüßen Anton Backes Geschäftsführer 1

2 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG) vom Am trat das neue EEG in Kraft; es ersetzt das EEG vom und verfolgt den Zweck, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen sowie die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Um dies zu erreichen, hat sich das Gesetz zum Ziel gesetzt, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% zu erhöhen. In den 23ff des Gesetzes sind Vergütungsregelungen für Energieerzeugung aus folgenden Quellen geregelt: Wasserkraft Deponiegas Klärgas Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie Solare Strahlungsenergie Erstmalig in den Genuss der KWK- Bonus-Regelung kommen dagegen Altanlagen, die vor 2004 in Betrieb gegangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen für den KWK-Bonus nach Anlage 3 des neuen EEG erfüllen. Die Vorschrift nimmt einen Teil der Vergütungsvorschriften sowie einige andere Regelungen von einer Geltung für Anlagen aus, die vor dem in Betrieb genommen worden sind (Altanlagen). Hintergrund hierfür ist, dass solche Anlagen in der Regel wirtschaftlich betrieben werden können und insoweit keine zusätzlichen finanziellen Anreize mehr erforderlich sind. Hier sind also weitgehend die Regelungen des EEG 2004 maßgebend. Im Rahmen der Nachweisführung für verschiedene Bonifikationen ist den Umweltgutachtern im novellierten Gesetz eine wesentliche Rolle eingeräumt worden. So ist beispielsweise vor der Inanspruchnahme des KWK-Bonus eine Stellungnahme eines Umweltgutachters vorzulegen. Weitere Nachweise sind für den Gülle-Bonus und den Landschaftspflegebonus durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen. Die verfügt in Person von Herrn Anton Backes über einen Umweltgutachter, der die Zulassung für die Nachweisführung innerhalb des EEG notwendigen Branche Energieerzeugung besitzt. Entsprechende Erfahrungen und spezielle Kenntnisse zum Betrieb von Biogasanlagen und zur Begutachtung nach EEG liegen vor. Für weitere Informationen sowie zur Beantwortung von Fragen steht Ihnen Herr Backes (06897) , anton.backes@proterra-umwelt.de gerne zur Verfügung. 2

3 Gesetz zur Förderung der () vom Ziel des neuen KWK-Gesetzes ist es, die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme- Kopplung in Deutschland von heute 12 % auf zukünftig 25 % zu erhöhen. Das Gesetz regelt zudem die Abnahme und die Vergütung von Strom aus Kraft- Wärme-Kopplung sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen. Das 09 ist seit dem in Kraft. Maßnahmen der Bundesregierung für einen Ausbau der KWK-Kapazitäten sind: Befristeter Schutz von KWK-Anlagen Förderung bei Modernisierung und Neubau von KWK-Anlagen Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in der Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle KWK-Strom, der bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, fällt jedoch nicht unter das KWK-Gesetz. Änderungen gegenüber der alten Fassung: Kleine KWK-Anlagen bis 50 kw elektrischer Leistung werden besser gestellt. Bei großen KWK-Anlagen bzw. Bestandsanlagen sind die Zuschläge durchweg gesunken. Außerdem wurde die Dauer der Förderung drastisch gekürzt. Der KWK-Zuschlag wird für die gesamte produzierte KWK-Strommenge gezahlt. Das heißt, es wird nicht nur der ins öffentliche Netz eingespeiste KWK-Strom gefördert, sondern auch der Strom, der selbst verbraucht wird. Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht: Alle Netzbetreiber haben die Pflicht, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den dort erzeugten Strom vorrangig abzunehmen. Für den eingespeisten Strom erfolgt eine Vergütung, die sich zusammensetzt aus: a) KWK-Zuschlag, b) Strom-Durchschnittspreis laut EEX-Börse Leipzig und c) vermiedenen Netznutzungsentgelt. Den KWK-Zuschlag müssen die Netzbetreiber zahlen. 3

4 Energiemanagement nach der neuen DIN EN I. Intention der DIN EN Die neue DIN EN liegt seit März 2008 in der deutschen Fassung als Entwurf vor; mit ihr existiert zum ersten Mal eine einheitliche Basis für den Aufbau eines systematischen Energiemanagementsystems (EMS). Das EMS ist dabei derjenige Teil des gesamten Managementsystems, der Organisationsstruktur, Planung, Verantwortlichkeiten, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Entwicklung, Einführung, Durchsetzung, Überprüfung und Pflege der Energiepolitik umfasst. Das EMS hat insbesondere zum Ziel Energieverbrauch und Kosten zu reduzieren Wettbewerbsvorteile, Standort und Arbeitsplätze zu sichern sowie Gesetzliche Anforderungen (ENEG, ENEV, EEG, EEWärmeG) zu erfüllen. Die Norm kann eigenständig, aber auch in Verbindung mit anderen Managementsystemen angewendet werden. Um die Anwendung zu erleichtern, entspricht die Struktur der Norm derjenigen der ISO II. Anforderungen an ein EMS Die DIN EN beschreibt detailliert, welche Anforderungen ein EMS im einzelnen erfüllen muss. Hierzu zählen Allgemeine Anforderungen Aussagen zur Energiepolitik Ermittlung und Überprüfung von Energieaspekten Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen Strategische und operative Energieziele und Programme Verwirklichung und Betrieb Allgemeine Überprüfung sowie Überprüfung durch das Top-Management. Insbesondere vor dem Hintergrund, die Energiekosten eines Unternehmens künftig in erträglichem Maße zu halten, kommt der DIN EN eine herausragende Rolle zu. Weitere Informationen und Einzelheiten zur neuen DIN EN sowie individuelle Beratungsleistungen zum EMS halten wir gerne für Sie bereit. 4

5 Berichtspflichten 2009 Emissionserklärung 2008 Abgabe Mai 2009 Gemäß der Emissionserklärungs-Verordnung (11. BImSchV) ist bis zum von Betreibern einer erklärungspflichtigen Anlage die Emissionserklärung direkt über das Internet in elektronischer Form einzureichen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April 2009 gestellt werden. Die Abgabe erfolgt mit Hilfe des Software-Tools BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Der Zugang erfolgt über das Internet unter BUBE wurde bereits 2008 bei der PRTR-Berichterstattung bundesweit eingesetzt und ist ebenso für die jährliche Berichterstattung der Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) verpflichtend. Alle die bislang noch nicht von der Anwendung betroffen waren, werden von der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Emissionserklärung Zugangsdaten erhalten. PRTR-Berichterstattung 2008 Auch für 2008 ist in 2009 wieder ein PRTR-Report zu erstellen. Der genaue Abgabetermin wird von den Ländern festgelegt. Zur Datenübermittlung wird auch hier wieder die BUBE-Software eingesetzt. Die bietet Ihnen Unterstützung bei der Abwicklung der Emissionserklärung. Im Rahmen unserer Tätigkeiten mit PRTR haben wir bereits umfangreiche Erfahrung beim Umgang mit der Software sammeln können. Kontaktieren Sie für weitere Informationen unsere Mitarbeiter Herrn Andreas Werner unter (06897) , Mail: Silvia Schütz unter (06897) , Mail: Sabine Kässinger (Niederlassung Süd): (07643/ ), Mail: Bundeskabinett beschließt Umsetzung der EU- Batterierichtlinie Durch den Beschluss des Bundeskabinetts vom für ein neues Batteriegesetz können schadstoffhaltige Batterien künftig in größerem Umfang vom Markt verschwinden. Es werden verbindliche Sammelziele für Altbatterien festgelegt 35 % bis 2012 sowie 45 % bis Darüber hinaus legt der Gesetzesentwurf fest, dass 35 % der jährlich in Verkehr gebrachten Gerätebatterien spätestens ab September 2012 zurückgenommen und verwertet werden müssen. Ab September 2016 müssen es 45 % sein. Die bisherigen Regelungen zur Rücknahme und Entsorgung von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien bleiben dabei weitgehend unverändert. 5

6 Novellierung der DIN EN Im Dezember 2008 wurde die vierte Ausgabe der DIN EN veröffentlicht. Die Überarbeitung der Norm für Qualitätsmanagementsysteme erfolgte vor allem, um eine Klarstellung des Textes zu erreichen und die Kompatibilität mit der ISO 14001:2004 (Umweltmanagementsysteme) zu erhöhen. Eine Analyse der Änderungen macht deutlich, dass es sich vielfach nur um Wortänderungen oder Textverschiebungen handelt, die in der Regel keine großen Auswirkungen auf bestehende Qualitätsmanagementsysteme haben. Dennoch sollte die Umstellung auf die neue Norm im Unternehmen nicht allein in Form eines einfachen Austauschs der Jahreszahl der Normversion in den relevanten Managementsystemdokumenten umgesetzt werden. Es empfiehlt sich beim nächsten internen Audit die Kompatibilität mit den Änderungen zu thematisieren. Hier einige Beispiele aus der Norm die dabei auf einen möglichen Handlungsbedarf bezüglich Anpassungen des Qualitätsmanagements geprüft werden sollten: Kap a) die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlichen Prozesse und ihre Anwendung in der gesamten Organisation erkennen, neu: festzulegen. Der Begriff festzulegen geht über das reine Erkennen hinaus; das bedeutete, dass das Erkannte nun auch nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. Im selben Kapitel heißt es unter e) diese Prozesse überwachen, neu: soweit zutreffend messen und analysieren,[...]. Durch den Zusatz soweit zutreffend können sich eventuell Erleichterungen ergeben. Kap : Die Organisation muss während der gesamten Produktrealisierung den Produktstatus in Bezug auf die Überwachungs- und Messanforderungen kennzeichnen. Hier wurde die bisherige Anforderung ausgeweitet. Ob diese so eingehalten wird, muss überprüft werden. Kap Anmerkung: Zum Eigentum des Kunden kann neu: können auch geistiges Eigentum und personenbezogene Daten zählen. Diese Anmerkung stellt klar, was abgesehen von materiellen Dingen unter Eigentum des Kunden zu verstehen ist. Diese Beispiele sollen einen Hinweis auf den Umgang mit den Normänderungen geben. Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Insgesamt ist zu prüfen, inwieweit die Änderungen der Norm für das Unternehmen relevant sind und ob dies bereits im Qualitätsmanagementsystem berücksichtigt sind. Wird eine Abweichung festgestellt, sind die notwendigen Änderungen im Managementsystem vorzunehmen, damit einer reibungslosen Zertifizierung nichts mehr im Wege steht. Apropos Zertifizierung: Wenn eine bestehende Zertifizierung von ISO 9001:2000 auf :2008 umgestellt werden soll, muss dafür ein Überwachungsaudit oder Re-Zertifizierungsaudit durchgeführt werden. Stichtag für Übergangsregelungen ist der 15. November 2008, der Veröffentlichungstermin der internationalen Norm in englischer Sprache. Überwachungsaudits dürfen innerhalb von zwei Jahren nach dem Stichtag; Neu- oder Re- Zertifizierungen innerhalb von einem Jahr nach dem Stichtag wahlweise nach :2001 oder :2008 ausgestellt werden. 6

7 Gebührenerleichterungen für EMAS- und ISO 14001plus-Unternehmen Die saarländische Landesregierung hat sich im Umweltpakt Saar verpflichtet, die freiwillige Einführung von Umweltmanagementsystemen in Unternehmen finanziell zu fördern und diesen Unternehmen Gebührenerleichterungen zu gewähren. Neben EMAS-Betrieben sollen auch Unternehmen mit einem Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001:2005 Gebührenerleichterungen erhalten. Dazu müssen sie zusätzlichen Anforderungen (siehe: ernehmen_iso_14001.pdf) erfüllen, aus der sich die inoffizielle Bezeichnung ISO plus ableitet. Das Konzept an sich ist bislang auf das Saarland beschränkt. Mehr Informationen dazu auf finden Sie auf den Seiten der saarländischen Landesregierung Ansprechpartner bei proterra: Alexandra Haindl 06897/ und Sylvia Schütz 06897/ Neugefasste oder geänderte Technische Richtlinien für Gefahrstoffe seit 2008 TRGS Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS Gefährdung durch Hautkontakt für Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen TRGS Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition TRGS Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege TRGS 500 Schutzmaßnahmen TRGS Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS für Laboratorien TRGS 553 Holzstaub TRGS Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten TRGS 557 Dioxine TRGS 600 Substitution TRGS 900 Luftgrenzwerte TRGS Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Bekanntmachung Risikowerte und Exposition - Risiko- Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen 7

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