Einladung. 2. Einwohnergemeindeversammlung vom Freitag, 7. Dezember 2001, h im APH Ergolz, Mehrzweckraum

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1 GEMEINDERAT Ormalingen, November 2001 Einladung zur 2. Einwohnergemeindeversammlung vom Freitag, 7. Dezember 2001, h im APH Ergolz, Mehrzweckraum Protokoll Genehmigung der Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 21. Juni Traktanden 1. Anpassung Tarifordnung zum Kanalisationsreglement 2. Anpassung Tarifordnung zum Wasserreglement 3. Anpassung Steuerreglement 4. Verwendung Fürsorgekapital 5. Waldbaulinie längs Hemmikerbach 6. Budget Aufhebung Fronreglement 8. Anpassung Tarif Sozialbeiträge Kinder- und Jugendzahnpflege 9. Personal- und Besoldungsreglement 10. Berichterstattung RPK / GPK 11. Verschiedenes Wir laden Sie freundlich zur Teilnahme an der Einwohnergemeindeversammlung ein und danken Ihnen bestens für Ihr Interesse. Im Anschluss an die Versammlung wird ein kleiner Apéro serviert. All jenen Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht an der Versammlung teilneh-men, wünschen wir auf diesem Weg geruhsame Festtage und alles Gute im neuen Jahr. Gemeinderat Ormalingen - 1 -

2 Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 21. Juni 2001 Protokoll ://: Das Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 14. Dezember 2000 wird diskussionslos genehmigt. Traktandum 1: Rechnung 2000 ://: Die Rechnung 2000, die in der Laufenden Rechnung einen Aufwandüberschuss von Fr. 60' und eine Zunahme der Nettoinvestition von Fr. 635' aufweist, wird ohne Gegenstimme genehmigt. Traktandum 2: Information Neubau Gemeindehaus Es wird über den aktuellen Stand bezüglich Neubau Gemeindehaus informiert. Unter diesem Traktandum werden keine Beschlüsse gefasst. Traktandum 3: Information Inertstoffdeponie Seitens der Gemeinde wird über den derzeitigen Stand bezüglich Inerstoffdeponiestandort im Kreis Gelterkinden informiert. Der Standort Ormalingen hat nicht mehr erste Priorität. Traktandum 4. Information RPK betr. Steuerausstände Seitens der RPK wird über die Entwicklung der Steuerausstände informiert. Erfreulicherweise ist eine abnehmende Tendenz zu verzeichnen

3 Anträge und Erläuterungen des Gemeinderates Traktandum 1: Anpassung Tarifordnung zum Kanalisationsreglement Die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung, vormals der Regiebetrieb Kanalisationskasse, weist seit einiger Zeit Jahr für Jahr einen Mehrertrag aus. Die positiven Rechnungsergebnisse haben die Wasserbaukommission veranlasst, dem Gemeinderat eine Reduktion der Schwemmgebühren zu beantragen. Dies bedingt jedoch eine Anpassung der Tarifordnung zum Kanalisationsreglement. Wasserbaukommission und Gemeinderat sind der Auffassung, dass es durchaus gerechtfertigt ist, die Konsumenten bereits für den Verbrauch des Jahres 2001 in den Genuss einer reduzierten Schwemmgebühr gelangen zu lassen und möchte die Reduktion rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft setzen. Das bedeutet für den Wasserbezüger, dass der Wasserverbrauch 2001, der im Jahre 2002 in Rechnung gestellt wird, bereits zu einem günstigeren Tarif verrechnet wird. Diese rückwirkende Inkraftsetzung wurde beim Voranschlag 2002 bereits entsprechend berücksichtigt. Die Schwemmgebühr soll von bisher Fr je m3 Wasserverbrauch auf neu Fr je m3 reduziert werden. Die Tarifordnung zum Kanalisationsreglement ist wie folgt zu ändern: Schwemmgebühr pro m3 gemesssenem Wasserverbrauch Fr Wasserbaukommission und Gemeinderat beantragen, die Schwemmgebühr rückwirkend auf den 1. Januar 2001 auf Fr je m3 gemessenem Wasserverbrauch zu reduzieren und die Tarifordnung zum Kanalisationsreglement entsprechend anzupassen. Traktandum 2: Anpassung Tarifordnung zum Wasserreglement Die Spezialfinanzierung Wasserversorgung schreibt seit einiger Zeit rote Zahlen. Aufgrund der anstehenden Investitionen wird die Wasserversorgung in den nächsten Jahren nicht aus den negativen Zahlen herauskommen. Bedingt durch das Investitionsvolumen werden die jährlich ausgewiesenen Defizite ansteigen. Die Wasserbaukommission und der Gemeinderat sind daher der Ansicht, dass die Wasserbezugsgebühren um 20 Rp. zu erhöhen sind, damit eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werden kann. Die vorgeschlagene Tariferhöhung soll auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten, wird somit jedoch für den Konsumenten und die Gemeinde erst im Jahre 2003 buchungswirksam. Die vorgeschlagene Erhöhung des Wasserzinses bedingt folgende Aenderung der Tarifordnung zum Wasserreglement: 1.2 Mengenpreis - pro m3 Wasserbezug Haushaltungen Fr Gewerbe und Industrie inkl. Grundgebühr Fr öffentliche Gebäude und Anlagen inkl. Grundgebühr Fr Wasserbaukommission und Gemeinderat beantragen, den Mengenpreis pro m3 Wasserbezug auf den 1. Januar 2002 um 20 Rappen zu erhöhen und die Tarifordnung zum Wasserreglement entsprechend anzupassen

4 Traktandum 3: Anpassung Steuerreglement Aufgrund des neuen Sozialhilfegesetzes dürfen die Gemeinden ab dem Jahre 2002 keine Fürsorgesteuern mehr erheben. Im kommunalen Steuerreglement ist die Erhebung von Fürsorgesteuern sowie die Zuständigkeit für die Festsetzung des Steuerfusses festgehalten. Bedingt durch das höherstehende kantonale Recht drängt sich eine Anpassung des kommunalen Steuerreglementes auf. Die Aenderung betrifft 1 Ziffer c sowie 2 Ziffer d. Diese Bestimmungen sollen ersatzlos gestrichen werden. Auszug aus dem kommunalen Steuerreglement: 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 (nachfolgend StG) und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung a) Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen b) Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen c) Fürsorgesteuern von natürlichen und juristischen Personen gemäss kantonalem Fürsorgegesetz 2 Steuerfuss, Steuersatz Die Einwohnergemeindeversammlung setzt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alljährlich bei der Beratung des Voranschlages folgende Ansätze fest: a) den Steuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuern gemäss 19 StG b) den Steuersatz für die Ertragssteuer gem. 58 Abs. 3 StG c) den Steuersatz für die Kapitalsteuer gem. 62 Abs. 1 StG d) den Steuerfuss für die Fürsorgesteuern Der kursiv gedruckte Text soll ersatzlos gestrichen werden. Der Gemeinderat beantragt, der Aenderung des kommunalen Steuerreglementes zuzustimmen und die 1 Ziffer c und 2 Ziffer d, betreffend die Fürsorgesteuer sowie deren Steuerfuss, ersatzlos zu streichen. Die Aenderung soll auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten. Traktandum 4: Verwendung Fürsorgekapital Das neue Sozialhilfegesetz wird auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten. Die Gemeinden können ab Inkrafttreten keine separaten Fürsorgesteuern mehr erheben. Im weiteren wird per 31. Dezember 2001 das Fürsorgevermögen wegfallen. Für die Auflösung des Fürsorgevermögens stehen verschiedene Varianten zur Auswahl. Das Fürsorgekapital kann zur Deckung der Aufwandüberschüsse im Fürsorgebereich verwendet oder ins Eigenkapital überführt oder zur Errichtung eines Fonds mit entsprechendem Reglement verwendet werden. Der Entscheid über die Verwendung des Fürsorgevermögens hat die Einwohnergemeindeversammlung anlässlich der Budgetberatung zu fällen. Der Gemeinderat hat die verschiedenen Varianten zur Auflösung des Fürsorgevermögens geprüft und ist zur Auffassung gelangt, dass das Fürsorgevermögen in das Eigenkapital überführt werden soll

5 Der Gemeinderat beantragt der Einwohnergemeindeversammlung, das Fürsorgevermögen mit dem Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes in das Eigenkapital der Einwohnergemeinde zu überführen. Traktandum 5: Waldbaulinie längs dem Hemmikerbach Nach den Bestimmungen des alten Baugesetzes hätten Bauten auf den Parzellen 710, 1660, 2098, 449, 451, 453, 455, 1973 und 1972 einen Abstand von 6 m gegenüber dem Hemmikerbach einhalten müssen. Bedingt durch das neue Raumplanungs- und Baugesetz, das auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, müsste heute der gesetzliche Waldabstand von 20 m eingehalten werden. Dies würde bedeuten, dass gewisse Parzellen nur noch in beschränktem Masse oder überhaupt nicht mehr überbaubar wären. Im Zusammenhang mit den Hochwasserschutzmassnahmen Hemmikerbach wurden auch Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert. Durch die Festlegung von Baulinien können die gesetzlichen Abstände allenfalls reduziert werden. Der Gemeinderat hat versucht, für die betroffenen Grundeigentümer eine möglichst optimale Lösung zu finden. Die vom Gemeinderat ursprünglich vorgeschlagene Lösung fand jedoch bei den kantonalen Fachstellen kein Wohlgefallen, so dass man sich nun auf eine Kompromisslösung einigen musste. Im nördlichen Bereich, wo bereits Häuser vorhanden sind, kann die Waldbaulinie bis auf 10 m reudziert werden. Im südlichern Bereich kann die Waldbaulinie auf 15 m festgelegt werden. Die Bachbaulinien werden vom Kanton im Zusammenhang mit dem Projekt Hochwasserschutzzonen beschlosssen. Im Rahmen des durchgeführten Mitspracheverfahrens sind keine Anregungen und Aenderungsbegehren eingereicht worden. Der Baulinienplan wird an der Versammlung vorgestellt. Interessierte können den Plan jedoch vorgängig während den ordentlichen Oeffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung einsehen. Der Gemeinderat beantragt, die im Baulinienplan entlang Hemmikerbach, Parz , enthaltene Waldbaulinie zu genehmigen. Traktandum 6: Budget 2002 Ein Zusammenzug zum Budget 2002 mit entsprechenden Erläuterungen wurde mit separater Post in alle Haushaltungen zugestellt. Das detaillierte Budget für das Jahr 2002 kann während den Oeffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eingesehen bzw. bezogen werden. Der Bericht der Rechnungsprüfungskommission ist dieser Einladung beigeheftet. Der Finanzplan für die Zeitspanne wird an der Versammlung ebenfalls vorliegen. Er kann auch bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Der Gemeinderat beantragt, den vorliegenden Voranschlag für das Jahr 2002 sowie die folgenden Steueransätzen zu genehmigen: Gemeindesteuern natürliche Personen: 61 % der Staatssteuer Kapitalsteuern juristische Personen: 0,55 % des Kapitals Ertragssteuern juristische Personen: 5 % des Ertrages Feuerwehrpflichtersatz: 0,75 % des steuerbaren Einkommens - 6 -

6 Traktandum 7: Aufhebung Fronreglement Am 30. Januar 1942 hat die Einwohnergemeindeversammlung Ormalingen ein Fronreglement erlassen, das die Fronarbeiten für den Unterhalt der Gemeindewege, der öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen usw. regelt. Dieses Reglement wird seit Jahren nicht mehr angewendet und hat keine Bedeutung mehr. Der Gemeinderat ist daher zur Auffassung gelangt, dieses Reglement aufheben zu lassen. Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, das Fronreglement der Gemeinde Ormalingen vom 30. Januar 1942 mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufzuheben. Traktandum 8: Anpassung Tarif Sozialbeiträge Kinder- und Jugendzahnpflege Aufgrund des kantonalen Kinder- und Jugendzahnpflegesetzes erhalten Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Beiträge an die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen in der Kinder- und Jugendzahnpflege. And ie Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen leisten Kanton und Gemeinden je 1/6. Die Gemeinden regeln die Beitragsleistung an die Eltern. Sie berücksichtigen die finanzielle Leistungskraft und die Kinderzahl. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Einwohnergemeindeversammlung am 30. März 1998 ein Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege mit dazugehörigen Tarifblatt für Sozialbeiträge erlassen. Das Tarifblatt sieht vor, dass die Sozialbeiträge periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. In der Zwischenzeit sind bereits einige Abrechnungsperioden verstrichen. Die Nachkalkulation zeigt ganz klar auf, dass aufgrund des Tarifblattes wesentlich höhere Sozialbeiträge ausgerichtet wurden, als dies das Gesetz vorsieht. Dies hat den Gemeinderat veranlasst, den Tarif zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Das neue Tarifblatt sieht eine lineare Reduktion des Subventionsbeitrages vor. Betrug beispielsweise nach dem Tarif 1998 der Subventionsbeitrag 50 %, so reduziert sich dieser nach dem neuen Tarif auf 35 %. Das neue Tarifblatt, das auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten soll und eine entsprechende Gegenüberstellung sind dieser Einladung beigeheftet. Rein informativ wird festgehalten, dass bereits heute bekannt ist, dass der Tarif auf für das Jahre 2003 aufgrund verschiedener Aenderungen der Steuergesetzgebung erneut angepasst werden muss. Der Gemeinderat beantragt Ihnen, das Tarifblatt 2002 für Sozialbeiträge der Kinderund Jugendzahnpflege gutzuheissen. Traktandum 9: Personal- und Besoldungsreglement Das kommunale Dienst- und Besoldungsreglement stammt aus dem Jahre 1989 und entspricht in verschiedenen Punkten nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Das Reglement sieht zum Beispiel immer noch den Beamtenstatus vor. Der Beamtenstatus wird immer mehr von den öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen verdrängt. Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass es an der Zeit ist, auch das kommunale Dienstund Besoldungsreglement den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Der Gemeinderat hat deshalb einen Entwurf eines neues Personal- und Besoldungsreglement erstellt. Basis für den Reglementsentwurf bildete ein bereits - 7 -

7 genehmigtes Personalreglement einer anderen Gemeinde, das in gewissen Punkten spezifisch auf unsere Belange zugeschnitten wurde. Die Besoldungen der Behörden und Kommissionen sind im Anhang zum Reglement festgehalten. Die im Anhang enthaltenen Besoldungen wurden eigentlich unverändert übernommen, aber auf eine neue Teuerungsbasis gestellt. Da das Reglement doch sehr umfangreich ist, hat der Gemeinderat beschlossen, aus finanziellen Ueberlegungen und Gründen des Umweltschutzes auf einen breiten Versand dieses Reglements zu verzichten. Gemäss den Bestimmungen des Verwaltungs- und Organisationsreglementes wird das Reglement 10 Tage vor der Versammlung bei der Gemeindeverwaltung aufgelegt. Der Reglementsentwurf kann dort während den ordentlichen Oeffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch wird das Reglement auch per Post zugestellt. Der Gemeinderat beantragt, das neue Personal- und Besoldungsreglement zu genehmigen. Traktandum 10: Berichterstattung RPK / GPK Der Bericht der Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission ist dieser Einladung zur Kenntnisnahme beigeheftet

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