Begründung zur Dritten Wahlordnung. A. Allgemeiner Teil. I. Ausgangslage

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1 Begründung zur Dritten Wahlordnung A. Allgemeiner Teil I. Ausgangslage Auf der Grundlage des 39 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz) hat die Bundesregierung am 23. Juni 1977 die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (BGBl. I S. 934) erlassen. Diese Wahlordnung regelt die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, wenn an der Wahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen, z.b. eines Konzerns oder einer GmbH & Co. KG, teilnehmen. Das Mitbestimmungsgesetz, das die Grundzüge des Verfahrens für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer regelt, ist durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) und durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S.1130) geändert worden. Diese Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Wahlverfahrens. Dies gilt zunächst für die durch das BetrVerf-Reformgesetz vorgenommene Aufhebung der Trennung der beiden Arbeitnehmergruppen in Arbeiter und Angestellte und für die Einführung des aktiven Wahlrechts der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Darüber hinaus ist das Wahlverfahren durch Regelungen in dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat modifiziert worden. Von besonderer Bedeutung sind folgende Änderungen des Mitbestimmungsgesetzes: - Verkleinerung der Delegiertenversammlung durch die Erhöhung der Anzahl der Wahlberechtigten eines Betriebs, auf die insgesamt ein Delegierter entfällt, von 60 auf 90, und durch die Änderung der Grenzwerte zur Begründung von Mehrfachstimmrechten für Delegierte; - Ermittlung der Kandidaten der leitenden Angestellten für den Aufsichtsrat in nur noch einer Abstimmung; - Einbeziehung der Sprecherausschüsse in das Wahlverfahren;

2 Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl. II. Inhaltliche Schwerpunkte der Neuregelung Die Dritte Wahlordnung wird an die geänderten Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes angepasst. Dabei bleibt die bisherige Gliederung der Wahlordnung - trotz sprachlicher Neufassung der Gliederungspunkte - erhalten. Die Neuregelungen beinhalten im Wesentlichen: Aufhebung des Gruppenprinzips Die bisher nach Arbeitern und nicht leitenden Angestellten differenzierenden Regelungen in der Dritten Wahlordnung werden vereinheitlicht. Damit wird künftig bei Abstimmungen oder Wahlen nur noch zwischen leitenden Angestellten einerseits und den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits unterschieden. Verringerung der Anzahl der Delegierten Durch die Erhöhung der Anzahl der Wahlberechtigten eines Betriebs, auf die insgesamt ein Delegierter entfällt, von 60 auf 90, und durch die Veränderung der Grenzwerte zur Begründung von Mehrfachstimmrechten wird die Anzahl der Delegierten und damit die Größe der Delegiertenversammlung verringert. Einbeziehung der Sprecherausschüsse in das Wahlverfahren Dem Sprecherausschuss, Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss) und Konzernsprecherausschuss werden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die auch dem Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat im Rahmen des Verfahrens für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zustehen. Dies gilt z.b. für die Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder. Vereinfachung des Verfahrens zur Ermittlung der Kandidaten der leitenden Angestellten für den Aufsichtsrat Die Aufstellung des Wahlvorschlags für die Vertreterin oder den Vertreter der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat erfolgt nicht mehr in einem zweistufigen Abstimmungsverfahren, sondern nur noch durch eine Abstimmung. In den Wahlvorschlag aufgenommen werden - entsprechend der notwendigen Anzahl - die Kandidaten, die in dieser Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben.

3 - 3 - Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands Im Rahmen der Dritten Wahlordnung hat der Unternehmenswahlvorstand im Vergleich zum Hauptwahlvorstand und zu den Betriebswahlvorständen nur eine geringe Bedeutung. Vielfach beschränkt sich seine Aufgabe darin, Informationen vom Hauptwahlvorstand an die Betriebswahlvorstände weiterzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist die Streichung dieses Gremiums vertretbar. Soweit dem Unternehmenswahlvorstand originäre Aufgaben übertragen waren, wie z.b. bei der Wahl oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben, werden diese künftig vom Hauptwahlvorstand wahrgenommen. Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik Die Weitergabe von Informationen durch das Unternehmen oder durch die Wahlvorstände an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben erfolgt bisher ausschließlich durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten Stellen im Betrieb. Der Aushang als alleiniges Informationsmedium ist nicht mehr zeitgemäß. Deshalb können künftig z.b. Mitteilungen, Bekanntmachungen oder das Führen der Wähler- und Delegiertenliste auch durch den Einsatz der im Unternehmen oder im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik, wie z.b. Intranet, erfolgen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, für die Abgabe und Zählung der Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen Wahlgeräte einzusetzen. Geschlechtergerechte Sprache Die Neufassung der Wahlordnung berücksichtigt durch geschlechtergerechte Ausdrucksformen die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Damit wird der Vorgabe des 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) entsprochen, wonach die vielfach durch maskuline Personenbezeichnungen geprägte Rechtssprache durch eine geschlechtergerechte Ausdrucksweise zu ersetzen ist. Eine inhaltliche Änderung der einzelnen Vorschriften, in denen die männliche und die weibliche Form ausdrücklich aufgeführt werden, ist mit dieser sprachlichen Neugestaltung nicht verbunden. III. Auswirkungen der Neufassung Die Neuregelungen in der Dritten Wahlordnung führen zu einer Vereinfachung der Abstimmungs- und Wahlverfahren. Über 20 Vorschriften werden ersatzlos gestrichen; einige bisher sehr komplizierte Bestimmungen werden vereinfacht und damit für die Praxis verständlicher. Künftig werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten gemeinsam gewählt.

4 - 4 - Die Verfahrensdauer, die bisher mindestens 31 Wochen umfasst, verringert sich um sechs Wochen. Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl werden durch den Einsatz der im Unternehmen oder im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik Informationswege verkürzt und die Dauer des Wahlverfahrens reduziert. Für Unternehmen, in denen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden, wird die Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat kostengünstiger. Durch Neuregelungen im Mitbestimmungsgesetz und in der Wahlordnung wird die Zahl der Delegierten reduziert und damit die Delegiertenversammlung, die regelmäßig den größten Kostenfaktor des Wahlverfahrens darstellt, verkleinert. Je nach betrieblicher Struktur des Unternehmens kann dies zu einer erheblichen Verminderung des organisatorischen Aufwands und zu einer beträchtlichen Kostenentlastung führen. B. Besonderer Teil Die Erläuterungen beschränken sich auf solche Vorschriften, die gegenüber dem bisherigen Recht inhaltlich geändert oder neu eingestellt worden sind. Zu 2 (Bekanntmachung der Unternehmen) Nach Absatz 1 teilt das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, den an der Wahl teilnehmenden Tochterunternehmen spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit des neu zu wählenden Aufsichtsrats mit, dass Aufsichtsratswahlen durchzuführen sind. Die Mindestfrist von bisher 31 Wochen verkürzt sich somit um sechs Wochen. Nach der Neuregelung in Nummer 3 muss diese Mitteilung neben den Anschriften der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, auch die Anschriften der Betriebe dieser Unternehmen enthalten. Darüber hinaus sind in der Mitteilung auch die Zahlen der in diesen Unternehmen und ihren Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzugeben. Absatz 2 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Unternehmen, die Mitteilung über die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt zu machen. Nach bisherigem Recht müssen die Unternehmen neben dieser Mitteilung auch die Anschriften ihrer Betriebe bekannt machen. Die Neuregelung berücksichtigt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 bereits die Anschriften aller an der Wahl teilnehmenden Betriebe der Unternehmen enthält.

5 - 5 - Nach Absatz 2 Satz 2 kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb und durch den Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Die Wahlberechtigung richtet sich - wie nach bisherigem Recht - nach 10 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes (Wahl von Delegierten) und nach 18 des Mitbestimmungsgesetzes (unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder). Hiernach sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Aufgrund der Neuregelung im BetrVerf-Reformgesetz sind nach 10 Abs. 2 Satz 2, 18 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes, die auf 7 des Betriebsverfassungsgesetzes verweisen, auch die zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden. Lediglich das passive Wahlrecht steht diesen Personen nach 14 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu. Den Unternehmen ist nunmehr freigestellt, ob sie die Mitteilung - alternativ oder kumulativ - durch Aushang oder durch den Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt machen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik kann den bisher vorgesehenen Aushang am schwarzen Brett ganz oder nur für einen bestimmten Adressatenkreis ersetzen oder ergänzen. Die Voraussetzungen für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik sind in Satz 3 geregelt. Erforderlich ist zunächst, dass der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Mitteilung Kenntnis erlangen kann. Dieses Merkmal ist nur dann erfüllt, wenn jedem Adressaten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich mit Hilfe der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik über die Mitteilung zu informieren. Dies wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz ständig mit dieser Technik arbeiten, nicht weiter problematisch sein. Gehören auch solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die üblicherweise nicht mit dieser Technik vertraut sind, zu den Adressaten, so muss auch für sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschaffen werden. Durch welche Maßnahmen diese Möglichkeit eröffnet wird, bleibt der Praxis überlassen. Dies kann z.b. dadurch geschehen, dass diese Technik an einem bekannt zu gebenden und diesen Adressaten zugänglichen (zentralen) Ort zur Verfügung steht. Gleichzeitig müssen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - durch eine entsprechende Einweisung oder mit Hilfe eines Ansprechpartners - in die Lage versetzt werden, die Technik zu bedienen, um so von der Mitteilung Kenntnis nehmen zu können.

6 - 6 - Um einem Missbrauch dieser Bekanntmachungsform entgegenzuwirken, müssen nach Satz 3 darüber hinaus Vorkehrungen getroffen sein, damit kein Unbefugter, sondern nur das zuständige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann. Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 1 verlagert die Pflicht, die Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften über die Durchführung der Wahl zu informieren, von jedem einzelnen an der Wahl teilnehmenden Unternehmen auf das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind. Dieses muss die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich an den um den Konzernsprecherausschuss, die Gesamtsprecherausschüsse (Unternehmenssprecherausschüsse) und Sprecherausschüsse erweiterten Adressatenkreis übersenden. Nach Satz 2 muss das Tochterunternehmen den in Satz 1 genannten Arbeitnehmervertretungen unter den aufgeführten Voraussetzungen mitteilen, wenn in einem bestimmten zeitlichen Abstand zu der Aufsichtsratswahl nach dieser Wahlordnung auch Aufsichtsratswahlen nach der Ersten oder Zweiten Wahlordnung in dem Tochterunternehmen stattfinden. Unter Berücksichtigung der Neuregelung in Satz 1 erfolgt diese Mitteilung des Tochterunternehmens nicht mehr wie bisher gleichzeitig mit der Mitteilung nach Satz 1, sondern unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2. Diese Mitteilungspflicht besteht vor dem Hintergrund, dass der Wahlvorstand des an der Wahl im Mutterunternehmen teilnehmenden Tochterunternehmens beschließen kann, Delegierten mit Mehrfachmandaten zu wählen ( 55). Um diese Möglichkeit zu erweitern, wird die in Satz 2 nach bisherigem Recht bestehende Sechs-Monatsfrist auf zwölf Monate ausgedehnt. Aus diesem erweiterten Zeitraum folgt die neu eingefügte Voraussetzung, dass das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten im Tochterunterunternehmen noch nicht erlassen worden sein darf. Dadurch wird berücksichtigt, dass in dem auf 12 Monate erweiterten Zeitraum die Delegiertenwahl bei dem Tochterunternehmen auch bereits abgeschlossen sein kann. In diesem Fall würde diese Mitteilung des Tochterunternehmens insoweit ins Leere laufen. Zu 3 (Wahlvorstände) 3 ist die maßgebliche Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts für die Einleitung der Wahl. Absatz 2 berücksichtigt die Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass Frauen und Männer in den Betriebswahlvorständen und dem Hauptwahlvorstand entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb oder Konzern vertreten sein sollen.

7 - 7 - Zu 4 (Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands) Die bisherige Regelung in Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass die Gruppe der Arbeiter und die Gruppe der Angestellten, diese wiederum unterschieden nach leitenden und nicht leitenden Angestellten, angemessen im Hauptwahlvorstand vertreten sein sollen. Sind in dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter beschäftigt, muss mindestens ein Arbeiter dem Hauptwahlvorstand angehören, bei mindestens fünf wahlberechtigten nicht leitenden Angestellten muss mindestens ein nicht leitender und bei mindestens fünf wahlberechtigten leitenden Angestellten mindestens ein leitender Angestellter dem Hauptwahlvorstand angehören. Die Neuregelung berücksichtigt die durch das BetrVerf-Reformgesetz erfolgte Aufhebung des Gruppenprinzips, nach dem zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden war. Lediglich die auch bisher für die leitenden Angestellten bestehenden besonderen Regelungen werden im Grundsatz - wenn auch teilweise in geänderter, vereinfachender Form - aufrecht erhalten. Die Wahlordnung unterscheidet folglich nach leitenden Angestellten einerseits und den übrigen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits. Dementsprechend wird die bisher bestehende Garantie, dass ein leitender Angestellter im Hauptwahlvorstand vertreten sein muss, in Absatz 2 fortgeschrieben. Hiernach muss mindestens ein leitender Angestellter dem Hauptwahlvorstand angehören, wenn mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte in dem Unternehmen beschäftigt sind. Nach Absatz 4 bestellt der Konzernbetriebsrat die Mitglieder des Hauptwahlvorstands, die Arbeitnehmer nach 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes sind. Besteht kein Konzernbetriebsrat, erfolgt nach bisherigem Recht die Bestellung grundsätzlich durch einen gemeinsamen Beschluss des Gesamtbetriebsrats des Unternehmens, dessen Aufsichtsrat zu wählen ist und des Gesamtbetriebsrats des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Tochterunternehmens. Besteht in diesen Unternehmen kein Gesamt-, sondern nur ein Betriebsrat, ist dieses Gremium für die Bestellung zuständig. Dieses gemeinsame Verfahren hat sich in der Praxis als zu kompliziert und zu langwierig erwiesen. Die Neuregelung stellt - bei Fehlen eines Konzernbetriebsrats - für die Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstands auf das nach der Zahl der Wahlberechtigten größte Tochterunternehmen ab, in dem eine Interessenvertretung (Gesamtbetriebrat oder Betriebsrat) besteht. Besteht in diesem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, ist er für die Bestellung zuständig, besteht dort nur ein Betriebsrat, werden die entsprechenden Mitglieder des Hauptwahlvorstands durch diesen Betriebsrat bestellt. Die Regelung übernimmt insoweit die bisherige Bestimmung in Absatz 4 Nummer 2. Besteht in keinem Unternehmen ein Betriebsrat, wird der Hauptwahlvorstand in einer Versammlung der in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten

8 - 8 - größten Betriebs der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Diese Regelung entspricht dem neuen Absatz 5 Nummer 2 über die Wahl der Mitglieder der leitenden Angestellten für den Hauptwahlvorstand durch eine Versammlung der leitenden Angestellten. Wie nach bisherigem Recht wirkt bei der Bestellung auch die nach 117 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit, soweit eine solche besteht. Die in Absatz 5 enthaltene Regelung über die Bestellung der Mitglieder der leitenden Angestellten in den Hauptwahlvorstand orientiert sich an der Regelung in Absatz 4 über die Bestellung der Mitglieder der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Hauptwahlvorstand. Für die Mitglieder der leitenden Angestellten im Hauptwahlvorstand bedeutet dies, dass sie grundsätzlich vom Konzernsprecherausschuss bestellt werden. Besteht kein Konzernsprecherausschuss, so werden sie vom Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss) des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Tochterunternehmens, in dem ein Sprecherausschuss besteht, oder, falls dort nur ein Sprecherausschuss besteht, von diesem bestellt. Falls es in keinem Unternehmen einen Sprecherausschuss gibt, werden die Mitglieder der leitenden Angestellten im Hauptwahlvorstand in einer Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs der Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Regelung im bisherigen Satz 2, wonach zur Teilnahme an dieser Versammlung die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt sind, die aus Anlass der letzten Betriebsratswahl vom Wahlvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind, wird aufgehoben. In der Praxis bereitet die Frage, wer leitender Angestellter ist und an dieser Versammlung teilnehmen darf, heute keine Schwierigkeiten mehr. Das neue Bestellungsverfahren in Absatz 4 und 5 führt im Vergleich zur bisherigen Regelung zu einer wesentlichen Vereinfachung und zeitlichen Straffung des Verfahrens. Zu 5 (Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands) Die Aufhebung des Gruppenprinzips hat zur Folge, dass nach Absatz 2 im Betriebswahlvorstand nunmehr die Mitglieder der leitenden Angestellten im Verhältnis zu den Mitgliedern der sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen vertreten sein sollen. Wie bei der Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands muss mindestens ein leitender Angestellter dem Betriebswahlvorstand angehören, wenn mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte im Betrieb beschäftigt sind.

9 - 9 - Nach Absatz 5 werden die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder im Betriebswahlvorstand von dem für den Betrieb zuständigen Sprecherausschuss bestellt. Besteht kein betrieblicher Sprecherausschuss oder für den Betrieb zuständiger Unternehmenssprecherausschuss, werden diese Mitglieder in einer Versammlung der leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Diese Regelung korrespondiert mit der Bestimmung zur Bestellung der Mitglieder der leitenden Angestellten im Hauptwahlvorstand nach 4 Abs. 5. Die Regelung im bisherigen Satz 2, wonach zur Teilnahme an dieser Versammlung die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt sind, die aus Anlass der letzten Betriebsratswahl vom Wahlvorstand oder durch gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden sind, wird - ebenso wie in 4 Abs. 5 - aufgehoben. Die Beauftragungsmöglichkeit nach Absatz 6 wird erweitert auf Betriebe mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten - nach bisherigem Recht besteht diese Möglichkeit nur bis zu einer Betriebsgröße von bis zu 20 Wahlberechtigten. Damit wird den Bedürfnissen der Praxis entsprochen. Die Regelung im bisherigen 6 Abs. 7 entfällt, da der Unternehmenswahlvorstand aufgehoben wird. Zu 6 (Mitteilungspflicht) Die Neuregelungen beruhen im Wesentlichen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Nach dem bisherigen Recht gibt es entsprechend der Konzern-, Unternehmens- und Betriebsebene den Haupt-, Unternehmens- und Betriebswahlvorstand. Der Unternehmenswahlvorstand hat nur wenige originäre Aufgaben. Er ist vornehmlich Mittler zwischen Haupt- und Betriebswahlvorstand. In der Praxis besteht zudem oftmals Personenidentität zwischen den Mitgliedern des Hauptwahlvorstands und Mitgliedern der Unternehmenswahlvorstände. Mit der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands wird eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Hauptwahlvorstand und den Betriebswahlvorständen und damit eine Straffung des Wahlverfahrens erzielt. Die Vorschrift regelt die Mitteilungspflicht des Hauptwahlvorstands unmittelbar gegenüber den Betriebswahlvorständen und den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. Durch Absatz 2 Satz 2 i.v.m. Absatz 1 wird sichergestellt, dass alle in den Betrieben vertretenen Gewerkschaften die Mitteilung nach Absatz 1 erhalten.

10 Zu 7 (Geschäftsführung der Wahlvorstände) Die Neuregelungen in Absatz 2 beruhen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Der neu eingefügte Absatz 4 enthält eine Generalklausel für die Form der Bekanntmachungen der Wahlvorstände. Sie gilt für alle Teile der Dritten Wahlordnung und entspricht der Neuregelung in 2 Abs. 2. Bekanntmachungen der Wahlvorstände können neben der herkömmlichen Form durch Aushang auch durch den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Es wird klargestellt, dass beide Formen alternativ oder kumulativ genutzt werden können (zu den Voraussetzungen der neuen Bekanntmachungsform vgl. die Ausführungen zu 2). Zu 8 (Wählerliste) Die Wählerliste ist getrennt nach den in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den leitenden Angestellten - und nicht mehr wie bisher nach den Gruppen der Arbeiter und Angestellten - aufzustellen. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass in Zusammenhang mit dem Aufstellen und Führen der Wählerliste auch die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden kann. Damit wird die Arbeit des Betriebswahlvorstands erleichtert. Voraussetzung für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik ist, dass Änderungen der Wählerliste nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Zu 9 (Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste) Absatz 1 bestimmt, dass mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Einsicht bestimmte Wählerliste die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten soll. Darüber hinaus wird die Zulässigkeit der Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik als Ergänzung oder als Alternative zur herkömmlichen Auslegung der Wählerliste, der Verordnung und des Gesetzes geregelt (vgl. die Ausführungen zu 2 Abs. 2). Bereits durch 8 Abs. 1 Satz 3 ist vorgeschrieben, dass bei Nutzung dieser Form der Bekanntmachung Vorkehrungen zu treffen sind, die sicherstellen, dass nur der Wahlvorstand Änderungen der Wählerliste vornehmen kann. Die weiteren Neuregelungen in dieser Vorschrift beruhen im Wesentlichen auf der Einführung dieser neuen Form der Bekanntmachung.

11 Die Fristen in Absatz 2 Nr. 3 und 4 und Absatz 3 Nr. 1 entsprechen den Neuregelungen in 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1, durch die die Fristen für das Änderungsverlangen und den Einspruch von zwei Wochen auf eine Woche verkürzt werden. Zu 10 (Änderungsverlangen) In Absatz 1 wird die Frist für das Änderungsverlangen von zwei Wochen auf eine Woche verkürzt. Diese Fristverkürzung dient der Straffung des Wahlverfahrens. Zu 11 (Übersendung der Wählerliste) Die Neuregelungen beruhen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Der Betriebswahlvorstand hat eine Kopie der Wählerliste nunmehr unmittelbar an den Hauptwahlvorstand zu übersenden. Der Begriff Abdruck wird durch den Begriff Kopie ersetzt. Dadurch wird berücksichtigt, dass für die Erstellung der Wählerliste ( 8) auch im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden kann. Zu 12 (Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste) In Absatz 1 wird die Einspruchsfrist von zwei Wochen auf eine Woche verkürzt. Diese Fristverkürzung dient wie die in 10 der Straffung des Wahlverfahrens. Zu 13 und 14 (Bekanntmachung; Antrag auf Abstimmung) Die Neuregelungen beruhen im Wesentlichen auf der Einführung der neuen Bekanntmachungsform, die den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht sowie auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Zu 15 (Abstimmungsausschreiben) Absatz 3 Nr. 1 stellt klar, dass die in 21 Abs. 1 geregelte öffentliche Stimmauszählung voraussetzt, dass Ort und Zeit der Stimmauszählung öffentlich bekannt gemacht werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom ,

12 ABR 53/99, Der Betrieb 2001, S f.). Absatz 3 Nr. 2 greift die Begriffsänderung in 4 des Betriebsverfassungsgesetzes auf. Von dem Begriff Kleinstbetrieb (weniger als fünf Arbeitnehmer) sind die bisher erwähnten Nebenbetriebe mit umfasst. Gleichzeitig wird die Neuregelung der schriftlichen Stimmabgabe in 18 Abs. 3 berücksichtigt. Absatz 3 Nr. 3 und 4 verzichtet ebenso wie 26 Abs. 3 Nr. 3 und 4 auf die Angabe des Orts, an dem die Einsprüche und sonstigen Erklärungen abzugeben sind. Die Pflicht zur Angabe des Orts ist vor dem Hintergrund der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik nicht mehr zeitgemäß. Künftig kann der Abstimmungsberechtigte für Einsprüche und sonstige Erklärungen auch Informations- und Kommunikationstechnik nutzen. Die übrigen Neuregelungen beruhen im Wesentlichen auf der Einführung der neuen Bekanntmachungsform, die die Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht. Zu 16 (Stimmabgabe) Die Neuregelungen in Absatz 2 beruhen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Zu 17 (Abstimmungsvorgang) Die Stimmabgabe nach Absatz 3 wird insoweit vereinfacht, als die Wählerin oder der Wähler den Wahlumschlag selbst in die Wahlurne einwerfen kann. Der neu eingefügte Absatz 4 stellt sicher, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihres Wahlrechts Hilfestellung erhalten, wenn sie infolge ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind. Zu 18 (Einsatz von Wahlgeräten) Die neu eingefügte Vorschrift lässt den Einsatz von Wahlgeräten für die Stimmabgabe und die Stimmauszählung zu. Dies gilt für alle oder einzelne Wahlen oder Abstimmungen im gesamten Unternehmen oder in einzelnen Betrieben. Der Verweis auf das Prüfungsverfahren nach der Bundeswahlgeräteverordnung stellt sicher, dass nur geeignete Wahlgeräte verwendet werden, die die Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere die geheime Wahl, gewährleisten.

13 Über den Einsatz von Wahlgeräten ist nach Absatz 2 Einvernehmen zwischen dem Hauptwahlvorstand und der Unternehmensleitung herzustellen. Die Vorschrift über den Einsatz von Wahlgeräten berührt die Nutzung von Beleglesegeräten, die bei der Auszählung der Stimmen bereits nach geltendem Recht zulässig ist, nicht. Zu 19 (Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe) In Absatz 2 wird klargestellt, dass der Kreis der Abstimmungsberechtigten, die zum Zeitpunkt der Abstimmung voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, auch die mit Telearbeit Beschäftigten umfasst. Absatz 3 wird um einen neuen Briefwahltatbestand erweitert. In Betrieben, in denen die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten bereits nach Absatz 2 briefwahlberechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht, kann der Betriebswahlvorstand auch für diese verbleibende Minderheit die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Damit ist es nicht mehr erforderlich, in solchen Betrieben eigens ein Wahllokal für die verbleibende Minderheit einzurichten, wenn diese nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht. Durch diese Erweiterung der Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe wird den Bedürfnissen der Praxis in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Änderung in Absatz 4 beruht auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Zu 21 (Öffentliche Stimmauszählung) Der neu eingefügte Absatz 4 regelt die Stimmauszählung beim Einsatz von Wahlgeräten nach 18. Zu 22 (Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands) Absatz 1 Nr. 2 regelt, dass die an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen in die Abstimmungsniederschrift aufzunehmen sind. Absatz 1 Nr. 3 stellt sicher, dass die an Urnen und an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen insgesamt aufgeführt werden. Dadurch können die weiteren in die Abstimmungsniederschrift aufzunehmenden Zahlenangaben überprüft werden. Die Änderungen in Absatz 2 berücksichtigen die Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands.

14 Zu 23 (Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands) Die Nummern 2 und 3 beruhen auf der Einführung der Wahlgerätewahl in 18 und korrespondieren insoweit mit 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Zu 24 (Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses) Die Änderungen berücksichtigen die Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands und die Einführung der neuen Bekanntmachungsform. Zu 25 (Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer) Die Vorschrift regelt, dass die Sitzverteilung nur noch getrennt für die in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten - und nicht mehr wie bisher getrennt nach den Gruppen der Arbeiter und Angestellten - erfolgt. Deshalb ist in Absatz 3 eine Sitzgarantie nur noch für die leitenden Angestellten vorgesehen. Zu 26 (Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen) Die Änderungen berücksichtigen die Einführung der neuen Bekanntmachungsform, die Aufhebung des Gruppenprinzips und die Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Absatz 2 stellt klar, dass die Bekanntmachungen nach 26 und 13 zusammen in einer Bekanntmachung erfolgen können. Absatz 3 Nr. 3 und 4 verzichtet ebenso wie 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4 auf die Angabe des Orts, an dem die Einsprüche und sonstigen Erklärungen abzugeben sind. Die Pflicht zur Angabe des Orts ist vor dem Hintergrund der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik nicht mehr zeitgemäß. Der Wahlberechtigte kann für Einsprüche und sonstige Erklärungen auch Informations- und Kommunikationstechnik nutzen.

15 Zu 27 (Wahlvorschläge der in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer) Die Änderungen beruhen im Wesentlichen auf der Aufhebung des Gruppenprinzips. In Absatz 2 wird die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen von zehn auf sechs Wochen verkürzt. Auch diese Fristverkürzung dient der Straffung des Wahlverfahrens. Zu 29 (Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder) Die Änderungen in Absatz 1 beruhen auf der Aufhebung des Gruppenprinzips. Zu 30 (Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten) Die Änderungen berücksichtigen die Einführung der neuen Bekanntmachungsform, die Aufhebung des Gruppenprinzips und die Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Absatz 1 Nr. 7 greift die Vereinfachung des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags der leitenden Angestellten auf (vgl. 32). Absatz 1 Nr. 10 verzichtet ebenso wie 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und 26 Abs. 3 Nr. 3 und 4 auf die Angabe des Orts, an dem die Abstimmungsvorschläge für die leitenden Angestellten einzureichen sind. Die Pflicht zur Angabe des Orts ist vor dem Hintergrund der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik nicht mehr zeitgemäß. Daher kann für die Einreichung der Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten auch Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Absatz 2 stellt klar, dass die Bekanntmachungen nach 30, 13 und 26 zusammen in einer Bekanntmachung erfolgen können. Zu 31 (Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten) Die Änderung in Absatz 1 berücksichtigt die Einführung der neuen Bekanntmachungsform.

16 Die Änderungen in den Absätzen 4 und 5 beruhen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Zu 32 (Abstimmung der leitenden Angestellten) Absatz 1 enthält eine Fristverkürzung von dreizehn auf neun Wochen für die Vorlage des Wahlvorschlags der leitenden Angestellten. Die Änderung in Absatz 7 greift die Vereinfachung des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlags für Vertreterinnen oder Vertreter der leitenden Angestellten in 15 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes auf. Die Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten werden nur noch in einer Abstimmung ermittelt. Das Mehrheitserfordernis für die bisher vorgesehene erste Abstimmung und die in dem bisherigen 34 geregelte zweite Abstimmung entfallen. Die Änderungen in Absatz 9 beruhen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Als Form der Bekanntmachung ist nach der Generalklausel in 7 Abs. 4 auch die Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik zulässig. Zu 35 (Ungültige Wahlvorschläge) Absatz 1 Nr. 4 berücksichtigt die Aufhebung des Gruppenprinzips. Zu 36 (Nachfrist für Wahlvorschläge) Die Regelungen in Absatz 1 Nr. 1 und 3 beruhen auf der Einführung der neuen Bekanntmachungsform, die den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht. Zu 37 (Bekanntmachung der Wahlvorschläge) Absatz 2 berücksichtigt die Einführung der neuen Bekanntmachungsform, die die Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht sowie die Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands.

17 Zu 39 (Wahlausschreiben) Die Nummern 4 bis 14 des bisherigen 40 Abs. 1, die das Verfahren der Abstimmung über die gemeinsame Wahl regeln, werden ebenso wie die bisherigen 41 bis 47 aufgehoben. Aufgrund der Aufhebung des Gruppenprinzips werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nunmehr von allen Wahlberechtigten gemeinsam gewählt (vgl. Absatz 1 Nr. 2). Absatz 2 bezieht sich auf die Generalklausel in 7 Abs. 4, wonach Bekanntmachungen auch durch den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen können. Wegen der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands hat der Hauptwahlvorstand das Wahlausschreiben nunmehr unmittelbar an die Betriebswahlvorstände zu übersenden. Nummer 2 stellt klar, dass die öffentliche Stimmauszählung voraussetzt, dass Ort und Zeit der Stimmauszählung öffentlich bekannt gemacht werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom , 7 ABR 53/99, Der Betrieb 2001, S f.). Nummer 3 greift die Begriffsänderung in 4 des Betriebsverfassungsgesetzes auf. Von dem Begriff Kleinstbetrieb (weniger als fünf Arbeitnehmer) sind die bisher erwähnten Nebenbetriebe mit umfasst. Gleichzeitig wird die Neuregelung der schriftlichen Stimmabgabe in 49 Abs. 3 berücksichtigt. Nummer 4 und Nummer 5 stellen klar, dass für die Abgabe von Einsprüchen und sonstigen Erklärungen auch Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden kann. Die übrigen Neuregelungen beruhen auf der Einführung der neuen Bekanntmachungsform durch Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik. Zu 40 (Stimmabgabe, Wahlvorgang) Absatz 3 berücksichtigt die Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Die Vorschrift regelt die rechtzeitige Übersendung der Stimmzettel und der Wahlumschläge durch den Hauptwahlvorstand unmittelbar an die Betriebswahlvorstände. Die Verweisung in Absatz 4 auf 17 stellt sicher, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihres Wahlrechts Hilfestellung erhalten, wenn sie infolge ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind. Die Verweisung auf 18 ermöglicht die Nutzung von Wahlgeräten.

18 Zu 41 (Öffentliche Stimmauszählung) Absatz 4 regelt durch die Verweisung auf 21 Abs. 4 die Stimmauszählung beim Einsatz von Wahlgeräten. Zu 42 (Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands) Absatz 1 Nr. 2 regelt, dass die an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen in die Wahlniederschrift aufzunehmen sind. Absatz 1 Nr. 3 stellt sicher, dass die an Urnen und an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen insgesamt aufgeführt werden. Dadurch können die weiteren in die Wahlniederschrift aufzunehmenden Zahlenangaben überprüft werden. Die Regelung in Absatz 2 beruht auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Absatz 3 bezieht sich auf die in der Generalklausel in 7 Abs. 4 geregelte neue Bekanntmachungsform, die die Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht. Zu 44 (Stimmabgabe, Wahlvorgang) Die Verweisung in Absatz 3 auf 40 Abs. 4 Satz 2 stellt sicher, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihres Wahlrechts Hilfestellung erhalten, wenn sie infolge ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind. Gleichzeitig wird durch diese Verweisung die Nutzung von Wahlgeräten ermöglicht. Zu 45 (Öffentliche Stimmauszählung) Absatz 3 regelt durch die Verweisung auf 21 Abs. 4 die Stimmauszählung beim Einsatz von Wahlgeräten. Zu 46 (Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands) Nummer 2 bestimmt, dass die an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen in die Wahlniederschrift aufzunehmen sind. Nummer 3 stellt sicher, dass die an Urnen und an Wahlgeräten abgegebe-

19 nen Stimmen insgesamt aufgeführt werden. Dadurch können die weiteren in die Wahlniederschrift aufzunehmenden Zahlenangaben überprüft werden. Zu 49 (Voraussetzungen) Die Änderungen entsprechen den Änderungen in 19. In Absatz 2 wird klargestellt, dass der Kreis der Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Abstimmung voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, auch die mit Telearbeit Beschäftigten umfasst. Absatz 3 Nr. 2 regelt einen neuen Briefwahltatbestand. In Betrieben, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten bereits nach Absatz 2 briefwahlberechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht, kann der Betriebswahlvorstand auch für diese verbleibende Minderheit die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Damit ist es nicht mehr erforderlich, in solchen Betrieben eigens ein Wahllokal für die verbleibende Minderheit einzurichten, wenn diese nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht. Durch diese Erweiterung der Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe wird den Bedürfnissen der Praxis in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Regelung in Absatz 4 beruht auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Zu 51 (Wahlniederschrift) Die Regelung korrespondiert mit 46. Nummer 2 regelt, dass die an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen in die Wahlniederschrift aufzunehmen sind. Nummer 3 stellt sicher, dass die an Urnen und an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen insgesamt aufgeführt werden. Dadurch können die weiteren in die Wahlniederschrift aufzunehmenden Zahlenangaben überprüft werden. Zu 52 (Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten) Die Regelungen in Absatz 1 Satz 1 beruhen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Satz 2 bezieht sich auf die Generalklausel in 7 Abs. 4, die die Nutzung der im Betrieb

20 vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik als zusätzliche Bekanntmachungsform ermöglicht. Zu 53 (Aufbewahrung der Wahlakten) Die Regelung beruht auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Der Begriff Wahlakten umfasst auch die elektronisch geführten Dokumente. Zu 55 (Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden) Durch die Verlängerung des Zeitraums von sechs auf zwölf Monate wird die Möglichkeit von Mehrfachmandaten für Delegierte erweitert. Dadurch wird der Anwendungsbereich dieser Vorschrift vergrößert, das Wahlverfahren vereinfacht und kostengünstiger gestaltet. Mehrfachmandate der Delegierten kommen nur dann in Betracht, wenn die Errechnung der Delegiertenzahl für die jeweiligen Aufsichtsratswahlen auf der Grundlage desselben Delegiertenschlüssels erfolgt (bisheriges Recht in 64: auf je 60 Wahlberechtigte entfällt ein Delegierter; Neuregelung in 56: auf je 90 Wahlberechtigte entfällt ein Delegierter). Demnach kann ein Beschluss über Mehrfachmandate keine Rechtswirkung entfalten, wenn z. B. Delegierte bei der Aufsichtsratswahl einer Konzerntochter nach dem bisherigen Delegiertenschlüssel (auf je 60 Wahlberechtigte entfällt ein Delegierter) ermittelt worden sind, während für die Aufsichtsratswahl der Konzernmutter der neue Delegiertenschlüssel (auf je 90 Wahlberechtigte entfällt ein Delegierter) maßgeblich ist. Zu 56 (Errechnung der Zahl der Delegierten) Aufgrund der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands obliegt es nach Absatz 2 dem Hauptwahlvorstand, die Zahl der zu wählenden Delegierten für jeden Betrieb gesondert zu errechnen. Absatz 3 greift die Neuregelung in 11 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes auf. Die Anzahl der Wahlberechtigten, auf die ein Delegierter entfällt, wird von 60 auf 90 erhöht. Dadurch kann sich - je nach Größe des Betriebs - die Anzahl der Delegierten deutlich vermindern. Dies führt zu einer Verkleinerung der Delegiertenversammlung und einer erheblichen Kostenentlastung der Unternehmen.

21 Die Regelungen in Absatz 4 beruhen auf der Aufhebung des Gruppenprinzips. Die Errechnung der Delegierten erfolgt nicht mehr getrennt nach der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten. Es erfolgt lediglich eine Differenzierung nach den in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den leitenden Angestellten. Durch diese Änderungen bleibt der Weg zur Ermittlung der Delegiertenzahl wie nach bisherigem Recht im Wesentlichen erhalten. Zunächst erfolgt die Errechnung der Gesamtzahl der auf den Betrieb fallenden Delegierten, danach die Verteilung auf die leitenden Angestellten und die übrigen Arbeitnehmer (parallel zu der bisherigen Verteilung auf die Arbeiter und Angestellten) und zuletzt die Ermittlung der Mehrfachmandate. Absatz 5 wird an die Neuregelung in 11 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes angepasst. Das in dieser Regelung enthaltene Reduktionsverfahren sieht sechs statt bisher drei Stufen vor und setzt ein, wenn auf einen Betrieb mehr als 25 Delegierte entfallen. Im Vergleich zum bisherigen Recht können - je nach betrieblicher Struktur - auf eine größere Anzahl von Delegierten Mehrfachstimmrechte entfallen, wodurch eine deutliche Verkleinerung der Delegiertenversammlung erreicht wird. Absatz 6 berücksichtigt die Aufhebung des Gruppenprinzips. Es wird lediglich noch zwischen den in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den leitenden Angestellten differenziert. Zu 57 (Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben) Die Regelungen beruhen auf der Aufhebung des Gruppenprinzips und der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Der Begriff Abdruck wird durch den Begriff Kopie ersetzt. Dadurch wird berücksichtigt, dass für die Erstellung der Wählerliste ( 8) auch im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden kann. Die Verweisung in Absatz 2 auf 11 Abs. 4 des Mitbestimmungsgesetzes stellt klar, dass sich die Feststellung des Hauptwahlvorstands über die Zuordnung von Wahlberechtigten auch auf die Wahlberechtigten solcher Betriebe und Unternehmen bezieht, auf die kein Delegierter entfällt.

22 Zu 58 (Mitteilungen des Hauptwahlvorstands) Die Regelungen beruhen auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands und der Aufhebung des Gruppenprinzips. Zu 59 (Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten) Absatz 1 Nr. 5 regelt, dass aufgrund der Aufhebung des Gruppenprinzips die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden. Die Nummern 6 bis 14 im bisherigen 67, die die Abstimmung über die gemeinsame Wahl regeln, werden daher aufgehoben. Die Neuregelungen in den Nummern 6, 8 und 9 berücksichtigen die Aufhebung des Gruppenprinzips. Danach wird lediglich zwischen Delegierten der in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der leitenden Angestellten unterschieden. Die Neuregelung in Nummer 13 beruht auf der Zulässigkeit der Bekanntmachung durch den Einsatz im Betrieb vorhandener Informations- und Kommunikationstechnik. In Nummer 15 wird klargestellt, dass die öffentliche Stimmauszählung voraussetzt, dass Ort und Zeit der Stimmauszählung öffentlich bekannt gemacht werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom , 7 ABR 53/99, Der Betrieb 2001, S f.). Nummer 16 berücksichtigt die Begriffsänderung ( Kleinstbetriebe ) in 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. die Ausführungen zu 15). Gleichzeitig wird die Neuregelung der schriftlichen Stimmabgabe in 69 Abs. 3 berücksichtigt. Die Nummern 17 und 18 verzichten - ebenso wie 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4, 26 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und 30 Abs. 1 Nr auf die Angabe des Orts, an dem die Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen abzugeben sind. Die Pflicht zur Angabe des Orts ist vor dem Hintergrund der Nutzung der Infor mations- und Kommunikationstechnik nicht mehr zeitgemäß. Künftig kann der Wahlberechtigte für diese Erklärungen auch Informations- und Kommunikationstechnik nutzen. Zu 60 (Einreichung von Wahlvorschlägen) Die Regelungen in Absatz 1 erfolgen aufgrund der Aufhebung des Gruppenprinzips.

23 Zu 65 (Stimmabgabe, Wahlvorgang) Die Verweisung in Absatz 3 auf 17 stellt sicher, dass behinderte Menschen bei der Ausübung ihres Wahlrechts Hilfestellung erhalten, wenn sie infolge ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind. Die Verweisung auf 18 gewährleistet, dass auch für die Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge die Nutzung von Wahlgeräten zulässig ist. Zu 66 (Öffentliche Stimmauszählung) Absatz 4 regelt durch die Verweisung auf 21 Abs. 4 die Stimmauszählung beim Einsatz von Wahlgeräten. Zu 69 (Voraussetzungen) Die Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe korrespondieren mit den Regelungen der 19 und 49. Absatz 2 stellt klar, dass der Kreis der Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Abstimmung voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, auch die mit Telearbeit Beschäftigten umfasst. Absatz 3 Nr. 2 regelt einen neuen Briefwahltatbestand. In Betrieben, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten bereits nach Absatz 2 briefwahlberechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht, kann der Betriebswahlvorstand auch für diese verbleibende Minderheit die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Damit ist es nicht mehr erforderlich, in solchen Betrieben eigens ein Wahllokal für die verbleibende Minderheit einzurichten, wenn diese nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht. Durch diese Erweiterung der Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe wird den Bedürfnissen der Praxis in angemessener Weise Rechnung getragen. Zu 71 (Wahlniederschrift) Absatz 1 Nr. 2 regelt, dass die an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen in die Wahlniederschrift aufzunehmen sind. Absatz 1 Nr. 3 stellt sicher, dass die an Urnen und an Wahlgeräten abgege-

24 benen Stimmen insgesamt aufgeführt werden. Dadurch können die weiteren in die Wahlniederschrift aufzunehmenden Zahlenangaben überprüft werden. Die Regelung in Absatz 2 beruht auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Zu 72 (Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten) Absatz 1 berücksichtigt, dass die Bekanntmachung nunmehr auch durch den Einsatz im Betrieb vorhandener Informations- und Kommunikationstechnik möglich ist ( 7 Abs. 4). Zu 74 (Delegiertenversammlung) Die Regelung in Absatz 2 beruht auf der Aufhebung des Unternehmenswahlvorstands. Zu 75 (Delegiertenliste) Die Delegiertenliste ist wie die Wählerliste ( 8) getrennt nach den in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den leitenden Angestellten - und nicht mehr wie bisher nach den Gruppen der Arbeiter und Angestellten - aufzustellen. Die Verweisung in Absatz 1 auf 8 Abs. 1 Satz 3 stellt sicher, dass in Zusammenhang mit dem Aufstellen und Führen der Delegiertenliste auch die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden kann. Damit wird die Arbeit des Hauptwahlvorstands erleichtert. Voraussetzung für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik ist, dass Änderungen der Delegiertenliste nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Delegierten die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten soll. Diese Bestimmung entspricht der Regelung in 9. Darüber hinaus regelt Satz 3 die Zulässigkeit der Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik als Alternative zur herkömmlichen Auslegung der Delegiertenliste, der Verordnung und des Mitbestimmungsgesetzes.

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