Bordbuch. Gefahrgut-Fahrer unterwegs Jahrbuch für Fahrer von Gefahrgut-Transporten

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1 Bordbuch Gefahrgut-Fahrer unterwegs 2012 Jahrbuch für Fahrer von Gefahrgut-Transporten

2 Inhaltsverzeichnis Kalendarium mit Fahrverboten 5 Nützliches für unterwegs Sofortmaßnahmen bei einem Unfall Notrufmeldung TUIS Notrufzentralen DocStop Pannendienste Länderinformationen von Belarus bis Ungarn 40 Kontaktdaten europ. Transportverbände 116 Verpackung/Ladung Checklisten: Aufladen 120 *) 3.2 Aufschriften, Bezettelung, Kennzeichnung Transport von Freimengen ( 1000 Punkte ) 130 *) 3.4 Zusammenladeverbote, Trenngebote Höchstmengen je Beförderungseinheit Ladungssicherung 147 *) 3.7 Richtiger Umgang mit Gasflaschen 161 Beförderung unterwegs auf der Straße Checklisten zur Abfahrtkontrolle 163 *) 4.2 Begleitpapiere Wichtiges aus der StVO Tunnelregelungen im ADR 178 *) 4.5 Fahrzeugüberwachung beim Parken Aufstellung mitzuführender Papiere Abfall und Gefahrgut 188 *) 4.8 Handwerkerregelung 195 *) Recht was Sie als Fahrer wissen müssen Checklisten: Fahrerpflichten 197 *) 5.2 Kontrollen: So sind Sie vorbereitet Was bei Verstößen droht Unfallbericht und Meldepflicht Lenk- und Ruhezeiten Gefahrgut und Gefahrstoff 233 *) 5.7 Arbeitsschutz für Fahrer ADR 2011 Neuerungen für Gefahrgutfahrer 250 Tank- und Schüttguttransporte Checkliste: Abfahrtkontrolle Tankwagen 255 *) 6.2 Be- und Entladen von Mineralöl-Tankfahrzeugen Checkliste: Tankreinigung Fahrverhalten Checkliste: Schüttguttransporte 276 *) Erste Hilfe/Service Erste Hilfe Sofortmaßnahmen bei Körperkontakt mit Gefahrgut Brandbekämpfung, mit Merkblatt Reifenbrände ADR-Schutzausrüstung (mit Bezugsadressen) Gut verlinkt 300 *) Kapitel enthält Checklisten als Kopiervorlage 3

3 Juni Fr 22. Woche 2 Sa 3 í 34 h 16 4 Mo í 34 h 23. Woche 5 Di D 6 Mi q 37 GsK 17 7 Do Fronleichnam Å 1 Ñ 7 ë 36 l 33 K 43 pzlö 8 Fr 9 Sa 10 h 16 p 11 Mo 24. Woche 12 Di 5 13 Mi 14 Do 15 Fr 16 Sa P h 44 P 9 18 Mo 25. Woche 19 Di 20 Mi 21 Do Sommeranfang P Fr q 37 P Sa P 19 q 22 l 24 h 44 P 9 q 36 P 9 z4ö 25 Mo 40 P 19 P Woche 26 Di 27 Mi 28 Do 29 Fr q Sa P 19 q 22 T 24 generelles Sonntagsfahrverbot, siehe Seite 5 WX Fahrverbot im jeweiligen Land VX Fahrverbot und Feiertag im jeweiligen Land WX Feiertag (ohne generelles Fahrverbot) im jeweiligen Land [1] Uhr [7] Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland Uhr 16 [9] Uhr auf bestimmten [16] Uhr auf bestimmten

4 Fahrtbeginn km Fahrtende km gefahrene km Arbeitsstunden Lenkzeit [17] Uhr auf bestimmten (Karfreitag und am Vorabend eines Feiertags) [19] Uhr auf bestimmten [22] Uhr [24] Uhr auf bestimmten [33] nur für Transporte in Richtung Deutschland bis Uhr [34] Uhr für überlange und schwere Lkw [36] Uhr [37] Uhr [40] Uhr auf bestimmten [43] Uhr auf bestimmten [44] Uhr auf bestimmten 17

5 2.11 Länderinformationen Großbritannien und Nordirland g englisch London 1 Pfund Sterling ( ) = 100 Pence (p) EUR = 0,88 GBP * Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw besteht nicht, mit Ausnahme von Nacht- und Wochenendfahrten in London für Lkw über 18 t zgm Mo. Fr Uhr, Wochenende samstags Uhr bis montags 7.00 Uhr ( Greater London, außer Autobahnen und Hauptverkehrsadern der 33 Boroughs ). Weitere regionale Fahrverbote vorhanden. Bitte erkundigen Sie sich.! Linksverkehr, rechts überholen! Strenge Ahndung bei der Beförderung illegaler Einwanderer. Rauchverbot in der Fahrerkabine. Eurotunnel: Für Gefahrguttransporte gelten besondere Bestimmungen. Infos über die Betreibergesellschaft, Tel Tunnel nach ADR: 10 Tunnel kategorisiert, der Heathrow Airport Straßentunnel ( Uhr E, sonst C) sowie: Tunnel Kategorie Dartford C Mersey D Clyde D Ramsgate A Limehouse E Rotherhithe E Blackwall E East India Dock Road E Tyne D Promillegrenze (BAK ** ) in : 0,8. deutsche Botschaft 23, Belgrave Square, GB London, SW1X8PZ Tel.: (0044) Fax: (0044) * variabler Kurs (Stand ), kein Euro-Teilnehmerland ** Blutalkoholkonzentration 62

6 Polizei, von Deutschland nach Großbritannien 0044 von Großbritannien nach Deutschland 0049 Unfallrettung 999 oder 112 km/h Fahrzeugschein, Führerschein, Personalausweis/Reisepass, CMR-Frachtbrief, grüne Versicherungskarte Länge: Lkw/Anhänger 12 m, Lastzug 18,75 m, Sattelkfz 16,5 m; Breite: 2,55 m, Kühlfahrzeug 2,6 m; Höhe: nicht festgelegt Einzelachse 10 t, Einzelantriebsachse 11 t, Doppelachse (je nach Achsabstand, Bereifung, Federung, Antrieb) * t, Dreifachachse t, Fahrzeuge mit 4 bis 6 Achsen oder mehr (je nach Achsabstand, Achsanzahl, Bereifung, Federung, Antrieb) * t innerorts 48 km/h, außerorts: Schnellstraßen mit 2 Fahrspuren: Lkw bis 7,5 t zgm 96 km/h, Lkw über 7,5 t zgm sowie alle Fz.kombinationen 80 km/h, Autobahnen: Lkw bis 7,5 t zgm 112 km/h, Lkw über 7,5 t zgm sowie alle Fz.kombinationen 96 km/h, alle anderen Straßen: Lkw und Fz.kombinationen bis 7,5 t zgm 80 km/h, über 7,5 t zgm 64 km/h. Umrechnung Meilen/h in km/h 30 Meilen/h = 48 km/h, 40 Meilen/h = 64 km/h, 50 Meilen/h = 80 km/h, 60 Meilen/h = 96 km/h, 70 Meilen/h = 112 km/h 63

7 3.2 Verpackung/Ladung Aufschriften, Bezettelung, Kennzeichnung Umschließungen gefährlicher Güter, wie Verpackungen, Tanks und Container, sowie die Fahrzeuge, die gefährliche Ladung befördern, müssen mit bestimmten Hinweisen auf die Gefährlichkeit der Güter versehen sein. Dies dient in erster Linie bei Unfällen allen Beteiligten, wie z.b. Feuerwehr, Polizei, Fahrer und Hilfskräften, zur Information über mögliche Gefahren sowie zum Schutz aller Personen und der Umwelt. Die Gefahrzettel auf Umschließungen informieren aber auch den Fahrzeugführer über die Gefährlichkeit der zu übernehmenden Sendungen. Bei Aufschriften, Bezettelungen und Kennzeichnungen handelt es sich um: Aufschriften wie z.b. die UN-Nummer des gefährlichen Gutes (mit deren Hilfe in Tabelle A des Kapitels 3.2 des ADR (Verzeichnis der Stoffe) der Stoff ermittelt werden kann). Gefahrzettel mit bestimmten Symbolen (kennzeichnen die vom Gut ausgehende Gefahr wie z.b. explosiv oder entzündbar). orangefarbene Kennzeichnung (Warntafel, die Farbe weist generell auf Gefahrgut hin, die Nummern auf bestimmte gefährliche Güter und Gefahren). Kennzeichen für erwärmte Stoffe. Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe. Kennzeichen für begaste Einheiten. Kennzeichen beim Transport begrenzter Mengen (über 8 t brutto) Aufschriften auf Versandstücken Auf den Versandstücken (Fässer, Kanister u.ä.) gibt eine vierstellige Zahl (UN-Nummer) den oder die in der Verpackung enthaltenen Stoff(e) an. Die UN-Nummer muss mit den im Beförderungspapier für jedes gefährliche Gut angegebenen UN-Nummern identisch sein. Der UN-Nummer sind die Buchstaben UN vorangestellt. Im Einzelfall können zusätzliche Aufschriften vorgeschrieben sein. Begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 des ADR (Kleinmengenversand) haben folgende Aufschriften: UN und UN-Nummer des Füllgutes, wenn sich in der Verpackung nur ein gefährliches Gut befindet. UN und UN-Nummer mehrfach untereinander, wenn sich z.b. zwei verschiedene gefährliche Güter in der Verpackung befinden. LQ, wenn sich verschiedene gefährliche Güter in der Verpackung befinden (als Kleinmenge verpackt, siehe 3.1). 124

8 3.3 Verpackung/Ladung Transport von Freimengen ( 1000 Punkte ) Tabelle der festgesetzten Freimengen je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt ADR (überarbeitet) Klasse Stoffe oder Gegenstände Ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, Alle die unter die Beförderungskategorie 0 fallen Beförderungskategorie Höchstzulässige Gesamtmenge je Beför derungseinheit Faktor 4 unbegrenzt A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, 1.4 L, UN 0190 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben B bis 1.1 J (ohne 0081, 0082, 0084 und 0241), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D (ohne UN 0331, 0332 und 0482) UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332 und B bis 1.4 G und 1.6 N S 4 unbegrenzt 0 Gruppen T, TC (ohne UN 1005 und 1017), TO, TF, TOC und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Gruppe F (einschließlich UN 1950) Gruppen A und O (einschließlich UN 1950) UN-Nr und UN 3343 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben. 0 0 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und UN UN 3221 bis 3224 und UN 3231 bis 3240 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind UN 3225 bis 3230 sowie Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und unbegrenzt 0 Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie ungereinigte leere Verpackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten haben. 0 0 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Kategorie 4 fallen UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III 4 unbegrenzt 0 132

9 Verpackung/Ladung 3.3 Transport von Freimengen ( 1000 Punkte ) Schnellcheck zur täglichen Abfahrtkontrolle Wichtige Vorschriften, die innerhalb der Freigrenzen nach Unterabschnitt ADR gelten (kleiner bzw. maximal 1000 Punkte) r i 1. Die Bestimmungen der GGVSEB eingehalten? Allgemeine Sicherheitspflicht (vorsichtiger Umgang, vorhersehbare Gefahren beurteilen, Meldung bei Unfällen, Schadensbegrenzung nach Unfällen) 2. Vorschriften über Versandstücke eingehalten? (Zustand, Undichtigkeiten) 3. Kennzeichnung der Versandstücke in Ordnung? 4. Beförderungspapier entgegengenommen und mit der Ladung verglichen? 5. Ggf. weitere Begleitpapiere vorhanden? 6. Fahrzeug und Container technisch in Ordnung? 7. Sondervorschriften vorhanden, wenn ja eingehalten? (Information über die Dispo) 8. Vorschriften vor dem Beladen und beim Beladen eingehalten? Zusammenladeverbote einhalten (innerhalb der Klasse 1 und zwischen Gütern mit Gefahrzettel 1, 1.4 (ohne 1.4 S), 1.5, 1.6 und Gütern mit anderen Gefahrzetteln (außer für UN 2990 und 3072). Getrennthaltegebote einhalten (wenn in Spalte 18 der Tabelle A aus Kapitel 3.2 ADR die Sondervorschrift CV 28 angegeben ist). Mengengrenzen bei Klassen 1, 4.1 und 5.2 nach Abschnitt ADR einhalten. Ladungssicherung durchführen. Fahrzeugbesatzung darf Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen. Reinigung nach dem Entladen, wenn Gefahrgut ausgetreten ist. Rauchverbot bei Ladetätigkeiten. Bei Klasse 1 auch Verbot von Feuer und offenem Licht bei Ladearbeiten, in der Nähe der Versandstücke sowie in den Fahrzeugen, in Deutschland mit deutscher Fahrzeugzulassung generell. 9. Folgende Ausrüstungsgegenstände sind grundsätzlich mitzuführen 2-kg-Feuerlöscher Ausrüstung nach StZVO: Verbandkasten, Warndreieck, Warnleuchte über 3,5 t zgm, Hilfsmittel zur Ladungssicherung. Werden Beleuchtungsgeräte (z.b. Taschenlampen) mitgeführt, dürfen damit die Fahrzeuge nur betreten werden, wenn die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberflächen aus Metall haben, die Funken erzeugen können. 10. Ausbildung der am Transport beteiligten Personen (interne Schulung reicht aus). Verlag Heinrich Vogel

10 Handwerkerregelung 4.8 Checkliste Werkstatt-/Servicefahrzeuge nach ADR und GGVSEB Handwerkerregelung gemäß c) ADR Werden Transporte von Unternehmen im Rahmen ihrer Haupttätigkeit durchgeführt, d.h. werden Gefahrgüter nur mitgeführt, weil sie für bestimmte Arbeiten benötigt werden, ist man von nahezu allen Vorschriften des ADR befreit. Diese als Handwerkerregelung bezeichnete Freistellung findet man in c) des ADR. Die zu beachtenden Punkte finden Sie in nachfolgender Checkliste, darüber hinaus brauchen Sie keine weiteren Vorschriften des ADR zu beachten. A: Mengenbegrenzungen Nr. Prüfpunkt r i 1 Beträgt die Menge je Verpackung maximal 450 Liter? 2 Liegt die Menge unterhalb der Mengengrenze gemäß ADR (maximal 1000 Punkte), d.h. es darf sich nicht um einen kennzeichnungspflichtigen Transport handeln? 3 Beträgt die Menge explosiver Stoffe der Unterklassen 1.1 bis 1.4 maximal 3 kg Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit? 4 Beträgt die Bruttomasse von Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1 bis 1.3 maximal 5 kg je Beförderungseinheit? 5 Beträgt die Bruttomasse von Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 maximal 50 kg je Beförderungseinheit? 6 Beträgt die Menge an selbstzersetzlichen festen und flüssigen Stoffen, desensibilisierten explosiven festen Stoffen und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandten Stoffen der Klasse 4.1 maximal 1 kg Nettomasse je Beförderungseinheit? 7 Beträgt die Menge an Stoffen der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I oder II maximal 1 kg Nettomasse je Beförderungseinheit? 8 Beträgt die Menge an Stoffen der Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I oder II maximal 1 kg Nettomasse je Beförderungseinheit? 9 Beträgt die Menge an Stoffen der Klasse 5.1, Verpackungsgruppe I maximal 1 kg Nettomasse je Beförderungseinheit? 10 Beträgt die Menge an Stoffen der Klasse 5.2 maximal 1 kg Nettomasse je Beförderungseinheit? Verlag Heinrich Vogel 195

11 Recht 5.2 Kontrollen: So sind Sie vorbereitet Mängel sind: (1) die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger, (2) das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar, (3) im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z.b. Manometer auf 0, (4) im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung, (5) Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten, (6) Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert, (7) Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container, (8) Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen, (9) Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist, (10) falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards), (11) keine schriftliche Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder (12) das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt. Gefahrenkategorie III Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. Mängel sind: (1) die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der 214

12 Recht 5.7 Arbeitsschutz für Fahrer e) Kontrollen: Haben immer einen negativen Beigeschmack, aber letztlich helfen sie, dass die Sicherheit steigt; und: Wer ein ruhiges Gewissen hat, weil er die Bestimmungen kennt und einhält, braucht vor Kontrollen keine Angst zu haben. f) Unterlagen: Achten Sie auf aktuelle Unterlagen. Die Gefahrgutvorschriften haben sich beispielsweise zum geändert. Fordern Sie die aktuellen Unterlagen ein, es ist Ihr gutes Recht. g) Kennzeichnung: Sicherheit wird häufig durch Kennzeichnung erreicht. Aber nur dann, wenn Sie sich als Fahrer daran halten. Ein Hinweisschild auf Rauchverbot hilft nichts, wenn Sie trotzdem rauchen, und wer bei einem 30er-Schild 50 oder noch schneller fährt, muss nicht nur mit Unfällen rechnen, sondern auch mit erheblichen finanziellen und/oder persönlichen Konsequenzen. Merke: Die Sicherheitskennzeichnung und die Schilder im! Straßenverkehr sollen Ihnen helfen, sich richtig zu verhalten. Also nicht immer nur negativ betrachten. Zu den Persönlichen Merkmalen gehören: Zu den Persönlichen Merkmalen gehören: a) PSA = persönliche Schutzausrüstung: Diese haben Sie nicht dabei, damit bei Kontrollen der Kontrollbeamte zufrieden ist, sondern um Ihre Gesundheit zu schützen. Also griffbereit und einsatzbereit halten. b) Persönliches Verhalten. In den meisten Fällen passieren Unfälle durch persönliches Fehlverhalten. Das ist beruhigend. Warum? Nun, nach wie vor hat jeder einzelne von uns immer noch den größten Einfluss auf seine Sicherheit. Wer permanent T- und O-Maßnahmen ignoriert oder in Frage stellt, braucht sich über Unfälle nicht zu wundern. c) Persönliche Kenntnisse: Es ist erschreckend, wie viel Halbwissen mit aller Kraft verbreitet wird. Tipp: Übernehmen sie nicht irgendwelche Aussagen ungeprüft. Fragen Sie lieber mal nach Wo steht das?. Sie werden überrascht sein, wie praxisnah die meisten Vorschriften sind. Das meiste hat wirklich einen ganz vernünftigen Grund. 244

13 7.1 Erste Hilfe/Service Erste Hilfe Lebensrettende Sofortmaßnahmen Beim Auffinden einer regungslosen Person müssen sofort deren lebenswichtige Funktionen (Bewusstsein, Atmung) geprüft werden. Reagiert der Betroffene nicht auf Ansprache und ist seine Atmung nicht normal bzw. ist keine Atmung erkennbar, muss man von einem Kreislaufstillstand ausgehen und umgehend mit Wiederbelebungsmaßnahmen beginnen. Erkennt der Helfer, dass ein Bewusstloser noch normal atmet, ist schnellstmöglich die stabile Seitenlage herzustellen. Herz-Lungen-Wiederbelebung Reagiert der Verletzte nicht auf Ansprechen und atmet er nicht normal, dann sind 30 Herzdruckmassagen im Wechsel mit 2 Beatmungen so lange durchzuführen, bis normale Atmung einsetzt oder professionelle Hilfe eintrifft. Herzdruckmassage Rückenlage auf harter Unterlage Oberkörper freimachen Handballen einer Hand auf die Mitte der Brust legen und die Finger verschränken Handballen der zweiten Hand auf die erste Hand setzen Mit gestrecktem Arm das Brustbein 5 bis 6 cm nach unten drücken Brustbein nach jedem Druck entlasten 30 x Herzdruckmassage (Arbeitstempo: /min) im Wechsel mit 2 x beatmen Wiederbelebung bis Atmung einsetzt oder Rettungsdienst übernimmt 282

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