Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften
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- Teresa Braun
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1 Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Gesellschaftsfinanzierung und Entnahmen Kompaktwissen für Berater
2 Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Gesellschaftsfinanzierung und Entnahmen
3 DATEV eg, Nürnberg (Verlag) 2011 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: August 2011 DATEV-Artikelnummer: / wissensvermittlung@service.datev.de
4 Editorial Wer einen nur flüchtigen Blick auf die Unternehmenslandschaft in Deutschland wirft, könnte glauben, sie würde von Kapitalgesellschaften, vor allem den Rechtsformen GmbH und Aktiengesellschaften beherrscht. Ein Blick ins Unternehmensregister zeigt, dass diese zwar in der Mehrzahl sind, sich aber die Personengesellschaften wacker schlagen und auch weiterhin im Bestand wachsen (Stand: und ): Von insgesamt Unternehmen werden als Personengesellschaft, also z. B. als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) geführt, als Kapitalgesellschaft. Im Jahr 2007 wies das Unternehmensregister von Unternehmen Personen- und Kapitalgesellschaften aus. Das entspricht einer Zunahme von Unternehmen, die als Personengesellschaft aktiv sind gegenüber einem Plus von Kapitalgesellschaften. Der weitaus größte Teil der Personengesellschaften ( = 86,4 %) hat 0 bis 9 Mitarbeiter, nur (= 0,6 %) haben 250 und mehr Mitarbeiter. In ähnlicher Relation aber bewegen sich die Kapitalgesellschaften: Dort haben Unternehmen (= 72,9 %) 0 bis 9 Mitarbeiter und lediglich Unternehmen (= 1,2 %) 250 und mehr Mitarbeiter (Stand ) Alle diese Unternehmen fertigen Jahresabschlüsse, sofern sie nicht als einkommensteuerlicher Kleinunternehmer gelten und deshalb eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen dürfen. Ein Jahresabschluss eines Unternehmens hat zwei Funktionen: 1. Er zeigt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und er ist die Grundlage für die Verteilung des Ergebnisses. 1
5 2. Ist das Ergebnis ein Gewinn, stellt sich die Frage nach dessen Verwendung: Soll er für aktuelle Investitionen verwendet werden? Muss er im Unternehmen bleiben? Soll er im Unternehmen bleiben? Oder kann er von den Gesellschaftern entnommen werden? Ist das Ergebnis negativ, also ein Verlust, stellt sich die Frage, wem der Verlust in welchem Verhältnis zugerechnet wird und durchaus auch, wie der Verlust steuerlich genutzt werden kann. Bei Personengesellschaften gibt es keine Trennung zwischen dem Ergebnis des Unternehmens und dem der Unternehmer oder Gesellschafter. Es gibt auch keinen Unternehmerlohn für mitarbeitende Gesellschafter, der ähnlich wie bei der GmbH als Betriebsausgabe anerkannt würde. Erhält der mitarbeitende Gesellschafter ein Entgelt von der Personengesellschaft, zählt dieses als Entnahme. Die Ergebnisverwendung in einer Personengesellschaft wirft zahlreiche Fragen auf, die Ihnen sowohl mitarbeitende Gesellschafter als auch nicht mitarbeitende Gesellschafter stellen können. In der vorliegenden Kompaktwissenausgabe sind mögliche Antworten zusammengestellt. Ihringen, im August 2011 Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring 2
6 Der Inhalt im Überblick 1 Überblick über die Erscheinungsformen von Personengesellschaften 5 2 Das Eigenkapital einer Personengesellschaft und seine Veränderungen Die Bilanz Rücklagen Die Thesaurierungsrücklage Investitionsabzugsbetrag Gesellschafterkonten: Kapital- und Privatkonten Gesellschafterkonten bei einer GbR und bei einer OHG Gesellschafterkonten bei einer KG Mehrkonten-Modelle Überentnahmen Unterentnahmen Steuerliche Auswirkungen von Veränderungen auf den jeweiligen Gesellschafterkonten 29 3 Die Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Die Ergebnisverwendung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Ergebnisverwendung bei einer offenen Handelsgesellschaft 35 3
7 3.3 Die Ergebnisverwendung bei einer Kommanditgesellschaft Änderungen der Gewinnverteilung Änderungen für die Zukunft Änderungen für die Vergangenheit Steuerlich festgestellte Mehr- oder Mindergewinne 41 4 Die Ergebnisverwendung bei Innengesellschaften Die Ergebnisverwendung bei einer stillen Gesellschaft Die Ergebnisverwendung in einer Unterbeteiligung 48 5 Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen bei Personengesellschaften Sonderbilanzen Notwendiges Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen Trennung der Kontenkreise Ergebnisverwendung unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen Ergänzungsbilanzen 66 6 DATEV Lösung Kapitalkontenentwicklung und Ergebnisverwendung mit DATEV Kanzlei-Rechnungswesen pro Tool Ergebnisverwendung für Personengesellschaften Fachbuch Buchungsregeln für den Jahresabschluss 74 4
8 1 Überblick über die Erscheinungsformen von Personengesellschaften Private Unternehmen können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), nach Spezialgesetzen wie etwa dem GmbH-Gesetz oder dem Aktiengesetz, aber auch in Kombination gegründet und geführt werden. Für Personengesellschaften gelten BGB und HGB. Rechtsformen privater Unternehmen Einzelkaufmann Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Mischformen Sonstige GbR AG GmbH & Co. KG Genossenschaft OHG GmbH AG & Co. KG VVaG KG KGaA Doppelgesellschaft Stiftungen Stille Gesellschaft Für Partnerschaftsgesellschaften als Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe gelten, falls das PartGG nichts anderes bestimmt, die Regelungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, 1 Abs. 4 PartGG. OHG und KG werden häufig auch als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet. 5
9 1. Überblick über die Erscheinungsformen von Personengesellschaften Î Hinweis Eine GmbH & Co. KG oder eine AG & Co. KG sind Personengesellschaften. Allerdings gelten sie, wenn sie keine natürliche Person oder keine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) haben, als Kapitalgesellschaften, die den Publizitätspflichten der 267 ff. HGB unterliegen ( 264a HGB). Tritt eine Personengesellschaft nach außen in Erscheinung, spricht man von Außengesellschaft. Bei dieser gibt es sowohl eine Beziehung der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) als auch zwischen den Gesellschaftern und Dritten (Außenverhältnis). Beschränkt sich die Gesellschaft auf ihr Innenverhältnis, liegt eine Innengesellschaft vor. Das wichtigste Beispiel dafür ist die stille Gesellschaft. Eine GbR kann sowohl Innen- als auch Außengesellschaft sein. Beispiel: Eine Ehegatteninnengesellschaft kommt auch durch schlüssiges Verhalten dann zu Stande, wenn Eheleute durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Sie können dazu etwa durch den gemeinsamen Einsatz von Vermögen und Arbeitsleistungen ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (BGH vom XII ZR 132/93; LEXinform ). Eine Personenhandelsgesellschaft dagegen ist zwingend eine Außengesellschaft, da sie unter einer gemeinsamen Firma auftritt. Der wesentliche Unterschied liegt in der Haftung, da bei einer reinen Innengesellschaft die Gesellschafter nicht gegenüber Dritten haften. 6
10 1. Überblick über die Erscheinungsformen von Personengesellschaften Î Hinweis Auf die Ergebnisverwendung hat es keinen Einfluss, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Innen- oder Außengesellschaft handelt. Personengesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, können aber Träger von Rechten und Pflichten sein (= Teilrechtsfähigkeit). Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist es einer Personengesellschaft jedoch nicht uneingeschränkt möglich, zivilrechtlich wirksame und damit auch steuerlich anzuerkennende Verträge mit den Gesellschaftern zu schließen. 7
11 1. Überblick über die Erscheinungsformen von Personengesellschaften Tabellarische Übersicht über die gesetzlichen Anforderungen an Personengesellschaften Rechtsgestaltung Gesetzliche Grundlagen Vermögen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft GbR OHG KG Zusammenschluss von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen durch formfreien Vertrag zu einem beliebigen Zweck. Zusammenschluss von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen durch formfreien Vertrag zu dem Zweck, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Zusammenschluss von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen (ein Vollund ein Teilhafter) durch formfreien Vertrag zu dem Zweck, ein Handelsgewerbe zu betreiben BGB HGB a HGB Keine Firma, Vor- und Zuname aller Gesellschafter, kann auch reine Innengesellschaft sein. Gesellschafter haften unmittelbar, unbeschränkt (mit Gesellschafts- und Privatvermögen) und gesamtschuldnerisch. Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen unter bestimmten Personen, Sach-, Fantasiefirma, Mischfirma; Firma, Rechtsformhinweis Rechtsformhinweis in Geschäftsbriefen, 125a HGB. Gesellschafter haften unmittelbar, unbeschränkt (mit Gesellschafts- und Privatvermögen) und gesamtschuldnerisch. Personen, Sach-, Fantasiefirma, Mischfirma; Rechtsformhinweis in Geschäftsbriefen, 125a HGB i. V. m. 161 HGB. Gesamthandsvermögen Gesamthandsvermögen Gesamthandsvermögen Komplementäre (Vollhafter) haften als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit Gesellschafts- und Privatvermögen; Kommanditisten (Teilhafter) haften nur in Höhe ihrer Einlage. 8
12 1. Überblick über die Erscheinungsformen von Personengesellschaften Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Einlage einbezahlt ist. Geschäftsführung (Innenverhältnis)* Gemeinsame Geschäftsführung durch alle Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip, 709 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB); Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter möglich, 710 BGB. Jeder Gesellschafter ist bei gewöhnlichen Handlungen allein geschäftsführungsberechtigt, 114 Abs. 1 HGB; Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter möglich, 114 Abs. 2 HGB. Achtung: mögliches Einstimmigkeitsprinzip, 115 Abs. 2 HGB; bei außergewöhnlichen Geschäften ist Beschluss aller Gesellschafter erforderlich, 116 Abs. 2 HGB. Jeder Komplementär ist geschäftsführungsbefugt. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, aber haben ein Widerspruchsrecht bei außer- oder ungewöhnlichen Geschäften, 164 HGB. Vertretung (Außenverhältnis)* Alle Gesellschafter sind gemeinsam vertretungsbefugt, 714 BGB. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, 709 Abs. 1 BGB i. V. m. 714 BGB. Jeder Gesellschafter ist alleinvertretungsberechtigt, 125 HGB. Jeder Komplementär ist alleinvertretungsberechtigt. Die Kommanditisten sind nach dem Gesetz von der Vertretung ausgeschlossen, 170 HGB. 9
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