Grundlagen des Erbrechts. Markus Pichler Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht
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1 Grundlagen des Erbrechts Markus Pichler Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht
2 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Gesetzliches Erbrecht 3. Sog. gewillkürte Erbfolge und Pflichtteilsrecht 4. Einfluss von Ehegüterrecht auf das Erbrecht 5. Verhältnis von Erb- und Ehegüterrecht zu Sozialversicherungsrecht 6. Nachlassplanung im Allgemeinen 7. Besonderheiten der Nachlassplanung bei KMU 8. Der Willensvollstrecker 9. Erbrechtliche Gerichtsprozesse 2
3 Ziele des Vortrags Vermittlung von Grundlagen des Erbrechts: Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, inkl. Ehegüterrecht Verhältnis des Erb-/Ehegüterrechts zu Sozialversicherungsrecht Nachlassplanung Willensvollstreckung Erbrechtliche Gerichtsprozesse Befähigung zur Erkennung von erbrechtlichen Problemen und Umgang damit Sensibilisierung auf Haftungsrisiken 3
4 Gesetzliches Erbrecht (1) Definition und Anwendungsbereich Definition: Gesetzliches Erbrecht ist die im schweizerischen Zivilgesetzbuch ( ZGB ) vorgesehene Erbfolge, welche dann zur Anwendung gelangt, wenn der Erblasser keine oder keine gültige Verfügung (d.h. Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Relevanz: Gesetzliche Erbfolge ist sehr häufig, da oftmals kein Testament/Erbvertrag vorhanden. Beispiele für Anwendbarkeit des gesetzlichen Erbrechts: 1) Erblasser hinterlässt zwei Kinder, aber kein Testament/Erbvertrag Kinder erben je zur Hälfte (ZGB 457 II). 2) Erblasser hinterlässt zwei Kinder und ein (einziges) ungültiges und erfolgreich angefochtenes Testament Kinder erben zur Hälfte (ZGB 457 II). 3) Erblasser hinterlässt keine gesetzlichen Erben und kein Testament/Erbvertrag Gemeinwesen ist Alleinerbe (ZGB 466). 4
5 Gesetzliches Erbrecht (2) Erbrecht der Verwandten sowie Ehegatten/eingetragenen Partners Verwandte (d.h. ausser Ehegatten/EP) erben nach dem Parentelsystem: - 1. Parentel: Nachkommen des Erblassers (ZGB 457); bei Fehlen: - 2. Parentel: die Eltern des Erblassers und ihre Nachkommen (ZGB 458); bei Fehlen: - 3. Parentel: die Grosseltern des Erblassers und ihre Nachkommen (ZGB 459). 5
6 Gesetzliches Erbrecht (2) Erbrecht der Verwandten sowie Ehegatten/eingetragenen Partners Fünf Regeln des gesetzlichen Verwandtenerbrechts: 1) Vorrang der näheren Parentel. 2) Vorrang der älteren Generation innerhalb einer Parentel. 3) Gleichheitsprinzip: Gleichbehandlung der Erben der gleichen Generation. 4) Eintrittsprinzip: Anstelle des ausfallenden Erben (z.b. vor dem Erblasser verstorbenen Erben) erben die Nachkommen des ausfallenden Erben. 5) Anwachsungsprinzip: Fehlen Nachkommen, vergrössert sich der Erbanteil der Mitglieder der gleichen Generation. Ehegatte/EP erbt neben der 1. Parentel 50%, neben der 2. Parentel 75% und neben der 3. Parentel 100% des Nachlasses (Art. 462 ZGB). 6
7 Gesetzliches Erbrecht (3) Beispiele Beispiel 1: EL hinterlässt seine Mutter, seine Ehefrau und zwei Kinder. Lösung: Die Ehefrau erbt 50%, die Kinder je 25%, die Mutter nichts (1. Parentel verdrängt 2. Parentel; Gleichheitsprinzip). 7
8 Gesetzliches Erbrecht (3) Beispiele Beispiel 2: EL hinterlässt ein Kind (K1) und ein Enkelkind (E). E ist das Kind von K2. K2 ist das vor dem Erblasser verstorbene Kind des Erblassers. Lösung: K1 und E erben je 50% (Eintrittsprinzip, Gleichheitsprinzip). 8
9 Gesetzliches Erbrecht (3) Beispiele Beispiel 3: EL stirbt verheiratet und kinderlos. Er hinterlässt als einzige Verwandte seine Mutter. Lösung: Ehefrau erbt 75%, Mutter 25% (2. Parentel erbt neben Ehegatte; Anwachsungsprinzip). 9
10 Gewillkürte Erbfolge (1) Definition/Gültigkeitsvoraussetzungen der gewillkürten Erbfolge Definition: Die gewillkürte Erbfolge ist die vom Erblasser gemäss seinem persönlichen Willen im Testament oder im Erbvertrag festgelegte Regelung seiner Erbschaft. Sie verdrängt das gesetzliche Erbrecht. 10
11 Gewillkürte Erbfolge (1) Definition/Gültigkeitsvoraussetzungen der gewillkürten Erbfolge Sechs wichtige Gültigkeitsvoraussetzungen der Nachlassregelung: 1) EL muss verfügungsfähig sein, also insbesondere 18 Jahre alt und urteilsfähig (ZGB 16 und 467/468). 2) EL muss seinen Willen mängelfrei gebildet haben: Kein Irrtum, keine Täuschung, kein Zwang, keine Drohung (ZGB 469). 3) Die Verfügung von Todes wegen muss formgültig sein: Sie kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Verfügungsformen erlassen werden, also entweder durch Testament oder Erbvertrag (ZGB 498 ff./512 ff.). 11
12 Gewillkürte Erbfolge (2) Definition/Gültigkeitsvoraussetzungen der gewillkürten Erbfolge 4) Die Verfügung von Todes wegen muss inhaltlich gültig sein: Der Erblasser muss durch die gesetzlichen Verfügungsarten (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Nacherbschaft usw.) verfügen (ZGB 481 ff.) und die Verfügung darf nicht rechts- oder sittenwidrig sein. 5) Höchstpersönlichkeit: Der Erblasser muss die Nachlassregelung selbst in einem Testament oder Erbvertrag festhalten und muss den Inhalt selbst bestimmen. Keine Vertretung/Delegation möglich! 6) Beachtung der Pflichtteile: Sind Pflichtteilserben vorhanden, darf der Erblasser nicht gegen deren Pflichtteile verstossen (ZGB 470 ff.). Folge des Vorliegens von Ungültigkeitsgründen: In der Regel nur Anfechtbarkeit Die Nachlassregelung muss innert Frist gerichtlich angefochten werden, sonst ist sie gültig! 12
13 Gewillkürte Erbfolge (3) Verfügungsformen: Testament Definition: Das Testament (= letztwillige Verfügung) ist die einseitige und durch den Erblasser jederzeit widerrufbare Regelung des Nachlasses in einer öffentlichen Urkunde oder einem handschriftlichen Dokument. Formen: - Öffentlich beurkundetes Testament: Der letzte Wille des Erblassers wird bei einem Notariat unter Mitwirkung von zwei Zeugen öffentlich beurkundet (ZGB 499 ff.). - Eigenhändiges Testament: Der Erblasser schreibt seinen letzten Willen von Anfang bis Ende handschriftlich nieder und unterschreibt und datiert das Dokument (ZGB 505). - Nottestament: Nur in Ausnahmefällen zulässig (z.b. plötzliche Todesgefahr), welche eigenhändiges/öffentlich beurkundetes Testament verunmöglichen. Erblasser kann dann seinen letzten Willen zwei Zeugen mitteilen, welche diesen unverzüglich schriftlich festhalten und bei Gericht niederlegen (ZGB 506 ff.). 13
14 Gewillkürte Erbfolge (4) Verfügungsformen: Erbvertrag Definition: Der Erbvertrag ist ein bindender Vertrag zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren weiteren Personen zur Regelung des Nachlasses. Form: Nur öffentliche Beurkundung vor Notar und unter Mitwirkung von zwei Zeugen zulässig (ZGB 512). Wichtige Merkmale des Erbvertrags: - Grundsätzliche Bindungswirkung, also Unwiderruflichkeit. - Aber: Der Erblasser kann grundsätzlich trotz Erbvertrag frei über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügen! (ZGB 494 II). - Auch Gegenpartei (häufig: der Ehegatte) kann verbindlich als Erblasser verfügen oder andere bindende Erklärung abgeben, z.b. Erbverzicht. 14
15 Gewillkürte Erbfolge (5) Verfügungsformen: Vergleich zwischen Testament und Erbvertrag Wichtige Gemeinsamkeiten: - Testament und Erbvertrag regeln ausschliesslich den Nachlass, nicht das lebzeitige Vermögen! Wirkung erst im Todesfall! - Grundsätzlich dieselben Regelungsinhalte möglich. Wichtige Unterschiede: - Erbvertrag bindet den Erblasser, Testament ist jederzeit widerrufbar. - Bei Erbvertrag kann Erblasser Erklärung vom Vertragspartner entgegennehmen (z.b. Erbverzicht, lebzeitige Gegenleistung). 15
16 Gewillkürte Erbfolge (5) Verfügungsformen: Vergleich zwischen Testament und Erbvertrag Wann ist Testament, wann Erbvertrag zu empfehlen? - Allgemeine Aussagen schwierig, Einzelfall entscheidet. - Erbvertrag nur empfehlenswert, wenn weitgehende Sicherheit über die gewünschte Nachlassregelung besteht und Verbindlichkeit erreicht werden soll oder wenn eine verbindliche Erbverzichtserklärung von Erben erreicht werden soll. 16
17 Gewillkürte Erbfolge (6) Verfügungsarten Definition: Verfügungsarten sind die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten der Erbfolge. Es kann nur mit diesen verfügt werden, sonst ist die Nachlassregelung anfechtbar. 17
18 Gewillkürte Erbfolge (6) Verfügungsarten Häufig vorkommende Verfügungsarten: - Erbeinsetzung (ZGB 483). - Vermächtnis: Zuwendung einer Sache oder eines Vermögens ohne Erbeinsetzung (ZGB 484 ff.). - Teilungsvorschriften: Der Erblasser weist eine bestimmte Sache/Vermögen als Erbschaft einem Erben zu (ZGB 608). - Nacherbeneinsetzung: Ein Erbe wird als Vorerbe eingesetzt mit der Pflicht, die Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Nacherben auszuliefern (ZGB 488 ff.). - Ehegattennutzniessung (ZGB 473). - Erbauskauf/Entgegennahme eines Erbverzichts (ZGB 495). 18
19 Gewillkürte Erbfolge (7) Die Pflichtteile Definition: Die Pflichtteile sind die den Pflichtteilserben (d.h. Nachkommen, Eltern und dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner des Erblassers) zustehenden prozentualen Anteile an der Erbschaft, von denen der Erblasser nicht abweichen darf. Sie sind eine Quote vom gesetzlichen Erbanspruch. Enterbung (ZGB 477 ff.): Der Erblasser entzieht dem Pflichtteilserben den Pflichtteil vollständig. Die Enterbung ist nur bei schweren Straftaten bzw. Verletzung familienrechtlicher Pflichten des Erben gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige möglich. Der Enterbungsgrund muss im Testament/Erbvertrag angegeben werden. Folgen des Verstosses gegen Pflichtteile: Das Testament/der Erbvertrag ist mit Herabsetzungsklage anfechtbar. 19
20 Gewillkürte Erbfolge (8) Die Pflichtteile Pflichtteilsberechtigte/Höhe der Pflichtteilsberechtigung (ZGB 471): - Nachkommen: ¾ von ihrem gesetzlichen Erbanspruch. - Überlebender Ehegatte/eingetragener Partner: ½ von seinem gesetzlichen Erbanspruch. - Eltern: ¾ von ihrem gesetzlichen Erbanspruch. Achtung: Erbrechtsrevision: Pflichtteile werden wohl angepasst! Wichtigste Konstellationen: 1) Erblasser hinterlässt Ehegatte und Nachkommen: Pflichtteil des Ehegatten beträgt ¼, Pflichtteil der Nachkommen insgesamt 3/8. Verfügbare Quote 3/8. 2) Erblasser hinterlässt nur Nachkommen: Pflichtteil der Nachkommen insgesamt ¾. Verfügbare Quote ¼. 3) Erblasser hinterlässt nur Ehegatten: Pflichtteil des Ehegatten ½. Verfügbare Quote ½. 20
21 Gewillkürte Erbfolge (9) Die Pflichtteile Bestimmung des Vorliegens einer Pflichtteilsverletzung Abstrakte Berechnung (siehe Beispiel 1 nachfolgend): Ist anwendbar, wenn der Erblasser ausschliesslich mittels Quoten verfügt und nicht bestimmte Vermögenswerte zuweist. Pflichtteilsverletzung ergibt sich aus Vergleich der zugewiesenen Quote mit Pflichtteilsquote. Konkrete Berechnung (siehe Beispiele 3 und 4 nachfolgend): Ist nötig, wenn der Erblasser bestimmte Vermögenswerte zuweist. 1. Schritt: Bestimmung der sogenannten Pflichtteilsberechnungs-masse = Vorhandenes Vermögen bei Tod des Erblassers plus bestimmte lebzeitige Zuwendungen (insb. Schenkungen) minus Schulden (ZGB 474 ff.). 2. Schritt: Berechnung des Anspruchs des Pflichtteilserben am Nachlass und Berechnung, ob seine Pflichtteilsquote erfüllt ist. 21
22 Gewillkürte Erbfolge (10): Beispiele Beispiel 1: EL schreibt auf seinem Computer folgendes Testament, druckt es aus, datiert und unterschreibt es: Mein Ehemann und meine beiden Kinder K1 und K2 sollen je 1/3 erben. Ist das zulässig? Lösung: Pflichtteile: Ehemann ¼, Kinder je 3/16. Daher keine Pflichtteilsverletzung, aber das Testament ist formungültig, da weder handgeschrieben, noch öffentlich beurkundet. Folge: Gerichtliche Anfechtbarkeit mit Ungültigkeitsklage durch Ehemann, der dann ½ erhält. 22
23 Gewillkürte Erbfolge (10): Beispiele Beispiel 2: Die Ehegatten schreiben handschriftlich folgenden Erbvertrag und datieren und unterschreiben diesen: Wir vereinbaren, dass jeder von uns Alleinerbe des anderen ist. Unsere einzige Tochter T enterben wir. Ist das zulässig? Lösung: Der Erbvertrag ist nicht öffentlich beurkundet, darum formungültig. Zudem ist eine Enterbung nur bei Angabe und Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes zulässig. Folge: Gerichtliche Anfechtbarkeit. 23
24 Gewillkürte Erbfolge (11) Beispiele Beispiel 3: EL hält im handschriftliches Testament fest: Meinen Sohn S setze ich als Erbe zu ½ ein, meine Ehefrau E und meinen Freund F zu je ¼. Daneben vermache ich meiner Nichte N mein Haus in A. Lösung: Aufgrund von Vermächtnis an N und Erbeinsetzung von F Verletzung der Pflichtteile der E und je nach Wert des Hauses im Verhältnis zur Erbschaft - unter Umständen sogar des S. Folge: Gerichtliche Anfechtung mit Herabsetzungsklage durch E und S gegen N und F nötig. 24
25 Gewillkürte Erbfolge (11) Beispiele Beispiel 4: EL schenkt ein Jahr vor seinem Tod sein Haus seiner Ehefrau E im Wert von CHF 1.5 Mio.. Er hinterlässt kein Testament. Im Nachlass befindet sich nur noch ein Bankkonto mit CHF Erben sind E und Tochter T. Lösung: Pflichtteil der T beträgt 3/8 von CHF 1.6 Mio., da Schenkung zur Pflichtteilsberechnungsmasse gezählt wird. Somit beträgt ihr Pflichtteil CHF 0.6 Mio. Im Nachlass befinden sich aber nur 0.1 Mio. Daher ist Anfechtung der Schenkung durch T gegen E mit Herabsetzungsklage nötig. 25
26 Ehegüterrecht (1): Wichtigste Grundsätze Bedeutung des Ehegüterrechts für das Erbrecht: Das Ehegüterrecht hat grossen Einfluss auf das Erbrecht, da es die Grösse des Nachlasses eines Ehegatten massgeblich mitbestimmt. Um was geht es beim Ehegüterrecht: - Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. - Insbesondere: Aufteilung der Vermögen der Ehegatten und geldmässige Ansprüche gegeneinander bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung. Gesetzlich vorgesehene Varianten: Drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Haben die Ehegatten durch Ehevertrag nichts (anderes) vereinbart, gilt Errungenschaftsbeteiligung (häufigster Güterstand). 26
27 Ehegüterrecht (2) Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Die vier Gütermassen der Errungenschaftsbeteiligung: Gesamtes eheliches Vermögen Ehemann Ehefrau Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut Eigengut: (ZGB 198) Errungenschaft: (ZGB 197) - was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. - was ein Ehegatte aus Erbschaften und Schenkungen erhalten hat - persönliche Gegenstände. - Insb. Lohn und Einkommen. - Erträge aus Errungenschaft und Eigengut
28 Ehegüterrecht (3) Einfluss von Ehegüterrecht auf Erbrecht Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod: Nachlass = Eigengut des Erblassers plus Hälfte beider Errungenschaften Erblasser überlebende Ehegattin Eigengut Total der beiden Errungenschaften 1/2 1/2 Eigengut Beispiel: Gesamtes eheliches Vermögen = CHF 2.6 Mio., bestehend aus: - Eigengut des Erblassers (Haus): CHF 1.6 Mio. - Errungenschaft beider Ehegatten (Konten): CHF 1 Mio. Nachlass = CHF 2.1 Mio.; CHF 0.5 Mio. geht an Ehegattin. 28
29 Ehegüterrecht (4) Abänderungsmöglichkeiten, insb. Meistbegünstigungsklausel Abänderungsmöglichkeiten: - Ehegatten können einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag schliessen und eine anderen Güterstand vereinbaren, z.b. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. - Ehegatten können den Güterstand modifizieren, ohne ihn abzuändern, z.b. durch Meistbegünstigungsklausel. Meistbegünstigungsklausel (ZGB 216): - Ehegatten vereinbaren, dass beide Errungenschaften bei Tod des einen Ehegatten an den überlebenden Ehegatten fallen. - Folgen: - Nur das Eigengut fällt in die Erbschaft, nicht aber die Errungenschaft. - Die Errungenschaften gehen direkt an den überlebenden Ehegatten. - Die gemeinsamen Nachkommen der Ehegatten müssen sich das gefallen lassen, auch wenn dadurch ihre Pflichtteile geschmälert werden. 29
30 Verhältnis zwischen Ehegüter- /Erbrecht und Sozialversicherungsrecht (1) AHV (1. Säule): - AHV-Witwen- und Waisenansprüche gehen beim Tod des Erblassers ausserhalb des Ehegüter- und Erbrechts auf Begünstigte über. Ehegüterund erbrechtlich daher irrelevant! - Angespartes Vermögen aus ausbezahlten AHV-Renten an den Erblasser ist Errungenschaft und fällt in den Nachlass. BVG (2. Säule): - Angesparte und noch nicht ausbezahlte Pensionskassenansprü-che des Erblassers gehen bei Tod gemäss Pensionskassenreglement auf die darin genannten Begünstigten als Renten über. Ehegüter-/erbrechtlich daher i.d.r. irrelevant! - Angespartes Vermögen aus ausbezahlten Pensionskassenansprüchen gehört güterrechtlich i.d.r. zur Errungenschaft und fällt in den Nachlass. 30
31 Verhältnis zwischen Ehegüter- /Erbrecht und Sozialversicherungsrecht (2) Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): - Sog. Banksparen: Vermögen der Säule 3a aus sog. Banksparen gehören i.d.r. zur Errungenschaft und fallen in den Nachlass. Güter- und erbrechtlich relevant! - Säule 3a-Versicherungslösungen: Sofern die Versicherung nicht reine Risikoversicherung ist, ist sie mit dem sog. Rückkaufswert güterrechtlich als Errungenschaft und erbrechtlich zur Berechnung von Pflichtteilen hinzuzurechnen. Freie Selbstvorsorge (Säule 3b): Wird wie gewöhnliches Vermögen behandelt. Es gilt alleine das Ehegüter- und Erbrecht. 31
32 Nachlassplanung im Allgemeinen (1) Grundsatz und Planungsschritte Grundsätze: - Wichtig: Jeder Fall ist verschieden, darum braucht es immer individuelle Lösungen! - Nachlassplanung ist oft komplex: Im Zweifel Spezialisten konsultieren, da Haftungsrisiken! Planungsschritte: 1. Korrekte Erfassung der massgeblichen Faktoren (siehe sogleich). 2. Prüfen der einzelnen möglichen Planungsinstrumente (Ehegüter- und Erbrecht, lebzeitige Schenkungen): Rechtliche Zulässigkeit. Pflichtteilsrecht. Anpassen an familiäre Umstände (Konfliktvermeidung, Akzeptanz unter den Beteiligten). Steuern. 3. Entscheiden gemeinsam mit dem Klienten. 32
33 Nachlassplanung im Allgemeinen (2) Massgebliche Faktoren Folgende Faktoren bei Nachlassplanung massgeblich: - Wünsche des Erblassers: - Wer soll wie begünstigt werden? - Überlassung einzelner Vermögenswerte zugunsten von wem? - Berücksichtigung allfälliger Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten? - Familienstruktur: Vorhandensein gemeinsamer und nicht-gemeinsamer Nachkommen, anderer Pflichtteilsberechtigten, Alter und Gesundheitszustand aller Beteiligten usw.; das familiäre Einvernehmen. - Güterrecht (falls Erblasser verheiratet): - Welcher Güterstand? - Vorhandensein von Eheverträgen? - Welches Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung? 33
34 Nachlassplanung im Allgemeinen (3) Massgebende Faktoren - Hat Erblasser bereits Testament/Erbvertrag erlassen? - Versorgungs-/Einkommenssituation allfälliger Erben. - Vermögenszusammensetzung des Nachlasses (Liquidität, Rentabilität, Steuerbelastung, Prognose bezüglich künftige Entwicklung des Vermögens; Vorhandensein von Familienunternehmen). - Steuerliche Situation: Besteuerung von Einkommen und Vermögen am Wohnort; allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuer; unversteuerte Vermögen vorhanden? - Berücksichtigung von Erbvorbezügen und lebzeitigen Zuwendungen? - Auslandsbezug: Hat der Erblasser Vermögen im Ausland? Hat er ausländische Staatsangehörigkeit? 34
35 Nachlassplanung bei KMU (1) Ausgangslage Fakten: - KMU häufig im alleinigen/mehrheitlichen Eigentum einer/weniger Personen. - KMU häufig eines der wertvollsten Aktiven des Firmenbesitzers. Problemkreise bei Nachlassplanung: - Bewertung der KMU. - Organisationsform der KMU (AG, GmbH, Kollektivgesellschaft usw.) beachtlich. - Erbrechtliche Teilung von KMU ist oft nicht einfach. - Wahl des Nachfolgers und Pflichtteilsrecht. - Übertragung der Geschäftsführung/operativen Leitung am KMU ist erbrechtlich nicht möglich. - Steuerliche Folgen einer Übertragung. 35
36 Nachlassplanung bei KMU (2) Bewertung Relevanz der Unternehmensbewertung bei der Nachlassplanung: Der Unternehmenswert des KMU hat oft eine entscheidende Bedeutung bei der Frage, ob die vorgesehene Nachlassplanung die Pflichtteile respektiert. Bewertungsmethoden: - sog. einfache Praktikermethode. - Ertragswertmethode. - usw. Gerichtspraxis bei Unternehmensbewertung: - Tendenz der Gerichte geht in Richtung Ertragswertmethode. - Grundsatz: Liquidationswert ist Untergrenze. - Wird aber Unternehmen fortgeführt, kann auch auf einen unter dem Liquidationswert liegenden Ertragswert abgestellt werden. 36
37 Nachlassplanung bei KMU (3) Bewertung Beispiel (angelehnt an einen realen Gerichtsfall): Der Erblasser E hat drei Kinder A, B und C. Sein grösstes Aktivum ist sein Autogaragen-AG. Daneben hat er ein Haus und Bankkonten (Nettowert Haus und Konten = CHF 4 Mio.). Da A am fähigsten und willens ist, die Autogaragen-AG zu übernehmen, teilt der Erblasser A die Aktien an der AG zu, B und C Haus und Konten. B und C machen gerichtlich Pflichtteilsverletzung geltend. Erstes Gerichtsgutachten bewertet die Aktien der AG auf CHF 4 Mio., zweites (oberinstanz-liches) Gerichtsgutachten auf CHF 6 Mio. Pflichtteile verletzt? Lösung: Nachlasswert CHF 8 Mio. (erstes Gutachten) oder CHF 10 Mio. (zweite Gutachten). Pflichtteile B und C je ¼, somit entweder je CHF 2 Mio. oder CHF 2.5 Mio. Wert. Haus und Konten betragen CHF 4 Mio. Daher sind die Pflichtteile von B und C verletzt, weil oberinstanzliches Gutachten massgebend ist. 37
38 Nachlassplanung bei KMU (4) Übertragung der KMU und Pflichtteile Folgende Möglichkeiten der Übertragung der KMU (Auswahl): - Lebzeitige Übertragung, z.b. mittels Schenkung und Erbvorbezug. - Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift. - Vermächtnis. Pflichtteilsproblematik: - Da der Minderheitsaktionär vom Mehrheitsaktionär abhängig ist, ist umstritten, ob mit Minderheitsbeteiligung Pflichtteil erfüllt ist. - Lebzeitige Übertragung birgt Ungewissheit über künftige Wertentwicklung bis Tod des Erblassers, Pflichtteilsverletzung sieht man erst bei Tod des Erblassers, weil Wert der KMU im Todeszeitpunkt massgebend. - Lösung oftmals nur möglich mittels Erbvertrag mit Kindern (z.b. durch Erbverzicht oder Einverständnis einzelner Kinder zur Zuweisung eines Minderheitsbeteiligung). 38
39 Der Willensvollstrecker (1) Was ist Willensvollstreckung? Definition: Der Willensvollstrecker ist eine vom Erblasser testamentarisch eingesetzte Person, welche vom Erblasser beauftragt wird, seine Nachlassangelegenheiten zu regeln und seinen letzten Willen durchzusetzen (ZGB 517/518). Hauptaufgaben: - Nachlass verwalten: Nachlassinventar erstellen, Verträge beendigen/weiterführen, Bankkonten/Liegenschaften verwalten, Inkasso (u.u. auch gerichtlich!), Schulden bezahlen. - Vermächtnisse ausrichten. - Teilung vorbereiten: Güterrechtliche Auseinandersetzung führen, Teilungsvorschlag machen gemäss Erblasserwillen/Gesetz. - Korrespondenz mit Erben führen: Erbenversammlungen abhalten, Erben vollumfänglich informieren, Erbenmeinungen einholen. 39
40 Der Willensvollstrecker (2) Wie wird man Willensvollstrecker? Wer kann Willensvollstrecker sein? Einsetzung des Willensvollstreckers: - Durch Testament/Erbvertrag des Erblassers. - Annahme des Amtes durch Willensvollstrecker nötig (Nichtablehnung innert 14 Tagen gilt als Annahme). Rechtliche Voraussetzungen auf Seiten des Willensvollstreckers: - Jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person kann Willensvollstreckerin sein, ebenso Personengesellschaften (z.b. Kollektivgesellschaft). - Willensvollstrecker darf keine Interessenkollisionen aufweisen. Erforderliche Fähigkeiten des Willensvollstreckers: - Juristische und betriebswirtschaftliche Basiskenntnisse. - Sozialkompetenz (Fähigkeit, psychische Dynamik unter den Erben zu erfassen; Kommunikations- und Vermittlungsfähigkeiten). 40
41 Der Willensvollstrecker (3) Wann ist der Einsatz eines Willensvollstreckers sinnvoll? Gründe für Einsetzung eines Willensvollstreckers - Komplizierte Vermögensverhältnisse, z.b.: - Grosses Nachlassvermögen. - Liegenschaften und/oder Unternehmen im Nachlass. - Vermögen im Ausland. Komplizierte Familienverhältnisse, z.b.: - Viele (Pflichtteils-)Erben vorhanden. - Erben untereinander zerstritten. - Erben kennen die Verhältnisse des Erblassers nicht, z.b. aufgrund Differenzen oder grosser räumlicher Distanz. Erben sind rechts- und/oder geschäftsunerfahren. 41
42 Der Willensvollstrecker (4) Kompetenzen des Willensvollstreckers Kompetenzen des Willensvollstreckers: - Alleinige Entscheidungskompetenz bezüglich Nachlassverwaltung (z.b. Umschichtung von Portfolios; Liegenschaftsbewirtschaftung; Bezahlung von Schulden; Inkasso). Keine Zustimmung der Erben nötig! Keine Verwaltungsbefugnis der Erben! - Beschränkte Kompetenzen bei der Erbteilung: Willensvollstrecker muss Teilung vorbereiten, indem er einen Teilungsvertrag ausarbeitet. Aber sämtliche Erben müssen Vertrag unterzeichnen! Begrenzung der Kompetenzen durch: - Testamentarischer Erblasserwillen (Erblasser kann Aufgabenbereiche des Willensvollstreckers einschränken). - Gesetzliche Teilungsregeln (z.b. kein Verkauf von Erinnerungsstücken bei Widerspruch eines Erben). - Faktisch: Einstimmiger Wille der Erben. 42
43 Der Willensvollstrecker (5) Beginn und Ende der Willensvollstreckung Beginn: - Annahme des Amtes innert 14 Tagen seit Mitteilung durch die zuständige Behörde. Der Willensvollstrecker erhält auf Verlangen einen Willensvollstreckerausweis. Ende: - Erbteilung: Mit Abschluss der Erbteilung endet die Willensvollstreckung. - Tod oder Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers. - Rücktritt des Willensvollstreckers: Grundsätzlich jederzeitiges Rücktrittsrecht des Willensvollstreckers. - Absetzung des Willensvollstreckers: Durch Aufsichtsbehörde (aufgrund Beschwerde der Erben) oder Gericht (bei Ungültigkeitsklage gegen seine Einsetzung). 43
44 Der Willensvollstrecker (6) Vergütung des Willensvollstreckers Anspruch auf angemessene Vergütung (ZGB 517 III): - Angemessenheit bemisst sich nach Zeitaufwand, Verantwortung (Grösse und Komplexität des Nachlasses), fachliche Kompetenz/Ausbildung des Willensvollstreckers (z.b. Fachanwalt). - I.d.R. empfehlenswert Festlegung von Stundenhonorar und Abrechnung nach Stundenaufwand. - Honorarrichtlinien z.b. von Notar- und Anwaltsverbänden nicht bindend. - Erblasser kann Honorar im Testament festlegen. Auch dieses muss jedoch angemessen sein, sonst ist es unverbindlich. - I.d.R. periodische Abrechnung des Willensvollstrecker zuhanden der Erbengemeinschaft. - Honorarforderung des Willensvollstreckers ist eine Nachlassverbindlichkeit. Bezahlung aus Nachlass. 44
45 Der Willensvollstrecker (7) Verantwortlichkeit und Aufsicht Haftpflicht des Willensvollstreckers (zivilrechtliche Verantwortlichkeit): - Der Willensvollstrecker muss sein Amt treu und sorgfältig ausüben. - Haftung gegenüber den Erben daher, wenn der Willensvollstrecker durch Verletzung von Treuepflichten (z.b. aufgrund Interessenkollision) oder Unsorgfalt (z.b. Überschätzung seiner Fähigkeiten; fahrlässiger Umgang mit Vermögen) den Nachlass schädigt. - Der Willensvollstrecker haftet auch für seine Hilfspersonen. 45
46 Der Willensvollstrecker (7) Verantwortlichkeit und Aufsicht Strafrechtliche Verantwortlichkeit: - Der Willensvollstrecker kann sich strafbar machen (z.b. aufgrund ungetreuer Geschäftsbesorgung oder Veruntreuung). Aufsicht (Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit): - Der Willensvollstrecker steht unter behördlicher Aufsicht. - Bei Pflichtverletzungen können Erben/Vermächtnisnehmer ihn bei der Aufsichtsbehörde anzeigen (im Kanton Zürich beim Bezirksgericht). - Behördliche Massnahmen: z.b. Weisungen, Verwarnung, Absetzung. 46
47 Der Willensvollstrecker (8) Behandlung von KMU im Nachlass Aufgaben des Willensvollstreckers bei der Verwaltung der KMU: Folgende Unterscheidung: - Verwaltung der Anteile der KMU: Der Willensvollstrecker hat Anteile zu verwalten, d.h. GV durchführen, VR bestellen usw. - Operative Leitung der KMU: Der Willensvollstrecker kann nur in Ausnahmefällen bzw. vorübergehend die operative Leitung übernehmen (z.b. bei Einzelunternehmen; bei AG, wenn kein Geschäftsführer vorhanden). Achtung: Haftungsrisiko! Aufgaben des Willensvollstreckers bei der Teilung der KMU: - Teilungsvorschlag gemäss Testament/Erbvertrag oder Gesetz. - Besondere Problematik: Pflichtteilsrecht, da KMU oft bedeutendes Nachlassaktivum und schwer teilbar (siehe oben). 47
48 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (1) Übersicht Arten: - Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.) - Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.) - Erbschaftsklage (ZGB 598 ff.) - Erbteilungsklage (ZGB 604 ff.) - Vermächtnisklage (ZGB 562 und 601) - Auskunftsklage (ZGB 607/610) - (usw.) Hauptaspekte: - Klagegrund: Welche Klage ist in welcher Situation zu erheben? - Klagerecht: Wer ist gegen wen klageberechtigt? - Fristen: Sind Klagefristen zu beachten? - Wer kann erbrechtliche Prozess führen? 48
49 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (2) Ungültigkeitsklage Zweck/Klagegründe: - Ungültigerklärung des Testaments/Erbvertrags, weil: - Erblasser war bei Erlass verfügungsunfähig (also insbesondere urteilsunfähig, z.b. wegen Demenz). - Der Erblasser hat das Testament oder den Erbvertrag unter Einfluss von Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang verfasst. - Der Inhalt des Testaments oder des Erbvertrags ist rechtswidrig oder sittenwidrig. - Das Testament oder der Erbvertrag ist formungültig. Prozessparteien: - Kläger: Jeder, der als Erbe/Bedachter Interesse an Aufhebung Testament/Erbvertrag hat. - Beklagter: Begünstigte aus dem Testament/Erbvertrag. 49
50 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (3) Ungültigkeitsklage Klagefrist: - Ein Jahr seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes, spätestens 10 Jahre seit behördlicher Eröffnung des Testaments/Erbvertrags. Einreichung der Klage: - Durch Schlichtungsgesuch bei Friedensrichter. - Wenn keine Einigung vor Friedensrichter: Klage an das Gericht innert drei Monaten seit Ausstellung der Klagebewilligung durch Friedensrichter. Folge der erfolgreichen Anfechtung: - Testament/Erbvertrag wird ungültig erklärt. - Es gilt das gesetzliche Erbrecht oder (sofern vorhanden) ein früheres Testament/Erbvertrag. Keine Anfechtung innert Frist: Testament/Erbvertrag wird i.d.r. gültig! 50
51 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (4) Herabsetzungsklage Zweck/Klagegrund: Anfechtung einer Pflichtteilsverletzung: Der Pflichtteilserbe (z.b. Kind oder Ehegatte des Erblassers) erhält seinen Pflichtteil nicht vollständig, weil der Erblasser durch Erbvertrag/Testament oder durch bestimmte lebzeitige Verfügungen (insb. Schenkungen) den Pflichtteilserben ganz oder teilweise übergangen hat. Prozessparteien: - Kläger: Der übergangene Pflichtteilserbe. - Beklagter: Der pflichtteilswidrig Begünstigte. Klagefrist: Ein Jahr seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung, spätestens 10 Jahre nach der behördlichen Eröffnung der Testaments/Erbvertrags. 51
52 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (5) Herabsetzungsklage Einreichung der Klage: - Durch Schlichtungsgesuch bei Friedensrichter. - Wenn keine Einigung vor Friedensrichter: Klage an das Gericht innert drei Monaten seit Ausstellung der Klagebewilligung durch Friedensrichter. Folge der erfolgreichen Anfechtung: - Testament/Erbvertrag oder lebzeitige Zuwendung wird so weit reduziert, dass der Erbe seinen Pflichtteil erhält. Keine Anfechtung innert Frist: Die pflichtteilsverletzende Zuwendung bleibt bestehen. 52
53 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (6) Teilungsklage Zweck/Klagegrund: Zweck ist Teilung des Nachlasses. Klagegrund: Erbe möchte seinen Anteil am Nachlass erhalten, aber - einer oder mehrere der weiteren Erben widersetzen sich vollständig einer Teilung; oder - die Erben können sich nicht auf einen Erbteilungsvertrag einigen. Prozessparteien: Kläger: Der teilungswillige Erbe. Beklagte: Sämtliche Miterben (Klage gegen einzelne Miterben reicht nicht!). Klagefrist: Keine Befristung. Die Teilungsklage kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. 53
54 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (7) Teilungsklage Einreichung der Klage: - Durch Schlichtungsgesuch bei Friedensrichter. - Wenn keine Einigung vor Friedensrichter: Klage an das Gericht innert drei Monaten seit Ausstellung der Klagebewilligung durch Friedensrichter. Folge der erfolgreichen Teilungsklage: Der Nachlass wird geteilt. Der Erbe erhält den von ihm gerichtlich beantragten Anteil am Nachlass ganz oder teilweise. Folgen der Abweisung der Klage: Der Nachlass bleibt ungeteilt und die Erbengemeinschaft bleibt bestehen. 54
55 Erbrechtliche Gerichtsprozesse (8) Wer kann erbrechtliche Prozesse führen? Wer kann erbrechtliche Prozesse führen? - Erben/Vermächtnisnehmer: können selbständig (ohne Mitwirkung von Anwalt oder Willensvollstrecker) den Prozess führen. - Willensvollstrecker: Achtung: - Er kann für sich selbst nur Ungültigkeitsklage führen. - Er kann keinen Erben bei einer Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Teilungsklage vertreten! - Er kann gegen Gläubiger/Schuldner des Erblassers prozessieren (kein erbrechtlicher Gerichtsprozess). - Nur Anwälte können andere Personen gerichtlich vertreten. - Erbrechtliche Prozesse sind sehr kompliziert. Daher sollten Erben zwingend ein Anwalt mandatieren! 55
56 Fragen? 56
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