Dr. Bernhard Schneider Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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1 Dr. Bernhard Schneider Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

2 EU-Bauproduktenverordnung und BauPG-Anpassungsgesetz Aktueller Stand Dr. Bernhard Schneider, BMVBS Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 8. November 2012

3 Überblick Bauprodukte und Binnenmarkt Die wesentlichen Regelungen der EU-Bauproduktenverordnung Der zweite Weg zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: die Europäische Technische Bewertung Das nationale Bauproduktenrecht

4 Der europäische Binnenmarkt Der Europäische Wirtschaftsraum: EU: 27 Mitgliedstaaten plus EFTA: Norwegen Liechtenstein Island (ohne Schweiz)

5 Binnenmarkt: Wozu? Abbau von Handelshemmnissen, Pass- und Zollkontrollen freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ökonomisches, politisches und kulturelles Zusammenwachsen Europas

6 Binnenmarkt: drei Pfeiler Notifizierung neuer technischer Vorschriften Info-Rl 98/34/EWG; wird überarbeitet Gegenseitige Anerkennung Art EUV, alt: Art EG Verordnung (EG) Nr. 764/2008 Harmonisierung technischer Vorschriften Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), Bauproduktenverordnung (2011/305/EU) (ab ) Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

7 Harmonisierung im new approach (1985) Eine (EU-) Regelung statt 27 (MS-) Regelungen Die Harmonisierung beschränkt sich auf wesentliche Anforderungen: Produkte, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen, dürfen in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden ( Konformität ). Harmonisierte Normen mit Vermutungswirkung für Konformität. Anwendung von harmonisierten Normen ist freiwillig. CE als Konformitätszeichen.

8 Bauprodukte und Bauwerke Marktakteure Bauherren... Martin Osen Folie 8

9 Heute: Bauproduktenrichtlinie Folie 9

10 Juli 2013: Bauproduktenverordnung Folie 10

11 EU-Bauproduktenverordnung Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom Grundanforderungen an Bauwerke 1: Standsicherheit und mechanische Festigkeit 2: Brandschutz 3: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz + Klima, 4: Nutzungssicherheit + Einbruch + Barrierefreiheit 5: Schallschutz 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz 7: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Wesentliche Eigenschaften von Bauprodukten Mandate KOM an CEN harmonisierte Europäische Normen (hen)

12 Beispiel: CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts

13 Bauprodukte kein new approach Eine Regelung statt 27? ja, aber nur Prüfmethoden Wesentliche Anforderungen ja, aber an Bauwerke Konformität? ja, aber nur erklärte Leistung/ tatsächliche Leistung in Bezug auf wesentliche Eigenschaften Vermutungswirkung der hen? ja freiwillige Normanwendung? nein, ggf. Ausnahme bzw. Vereinfachung CE als Konformitätszeichen? ja, aber Zusatzangaben

14 Überblick Bauprodukte und Binnenmarkt Die wesentlichen Regelungen der EU-Bauproduktenverordnung Der zweite Weg zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: die Europäische Technische Bewertung Das nationale Bauproduktenrecht

15 Grundanforderungen an Bauwerke (Anhang I) 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz jetzt auch bezogen auf Klimaschutz; Lebenszyklusansatz 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung jetzt auch security / Einbruchssicherheit 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz jetzt auch während Auf- und Rückbau 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Folie 15

16 Rechtspflicht zur CE-Kennzeichnung, Art. 4 Rechtspflicht bei Vorliegen von hen/ ETA, Art 4 (1) Verbot von Leistungsangaben in jeglicher Form, sofern sie nicht zugleich in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind, Art. 4 (2) Folie 16

17 Ausnahmen, Art. 5 Keine CE-Kennzeichnung ist nötig, wenn a) keine nationale oder europäische Erklärungspflicht eingeführt wurde b) einer von drei Ausnahmetatbeständen erfüllt ist: Folie 17

18 1. Sonderanfertigung Ausnahmetatbestände individuell gefertigt oder Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung, besonderer Auftrag, bestimmtes einzelnes Bauwerk + Einbau durch den Bauunternehmer 2. Baustellenprodukt Fertigung auf der Baustelle und für diese Baustelle + Einbau durch den Bauunternehmer 3. zum Zweck der Denkmalpflege Folie 18

19 Vereinfachungen (1) Mit CE-Kennzeichnung, aber vereinfacht: Artikel 36 Einschränkung des Performance-Prinzips (vgl. Art. 17 (3) 3, Art. 27 (5)) Teilen von Prüfresultaten (shared/ cascaded ITT) + Angemessene technische Dokumentation Folie 19

20 Artikel 37 Vereinfachungen (2) Kleinstunternehmen (Definition beachten!) können statt der Systeme 3 und 4 abweichende Verfahren nutzen System 3 durch 4 ersetzen + Spezifische technische Dokumentation über 1. das Erfüllen der Anforderungen und 2. die Gleichwertigkeit zur hen Folie 20

21 Artikel 38 Sonderanfertigung Vereinfachungen (3) individuell gefertigt oder Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung, besonderer Auftrag, bestimmtes einzelnes Bauwerk + Spezifische technische Dokumentation über 1. das Erfüllen der Anforderungen und 2. die Gleichwertigkeit zur hen Folie 21

22 Inhalt der Leistungserklärung Verwendungszweck gemäß hen/ ETA vollständige Liste aller Merkmale 1 Leistungswert, im Übrigen npd europäische Pflichtangaben nach Art. 3 (3) Leistung nach Stufen/ Klassen oder nach Berechnung Appell zu marktgerechten Angaben, Art. 6 (3) e beachte: eingeschränktes Marktbehinderungsverbot, Art. 8 (4) Folie 22

23 Angaben beim CE-Zeichen Verwendungszweck gemäß hen/ ETA (nur) positive Leistungsangaben mit Stufen/ Klassen formale Angaben (Jahr der erstmaligen Anbringung des CE-Zeichens, Identifikationsmerkmale des Herstellers, Kenncode des Produkttyps, Bezugsnummer der Leistungserklärung, Fundstelle der hen/ ETA, Kennnummer der Prüfstelle) Folie 23

24 Zusätzliche Informationen über Inhaltsstoffe, Art. 6 (5) Folgende Informationen müssen zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden: Art. 31 REACH: Sicherheitsdatenblatt Art. 33 REACH: Stoffliste nach Anhang XIV (REACH beschränkt auf: auf Ersuchen des Verbrauchers ) Ziele: nachhaltigeres Bauen, umweltfreundlichere Produkte (Erwägungsgrund 25) ggf. Ausweitung (Berichtspflicht der KOM, Art. 67) KOM: möglichst wenig belastende Anwendung Folie 24

25 Pflichten der Wirtschaftsakteure umfassender Pflichtenkatalog für Wirtschaftsakteure, Art. 11 bis 16, insbesondere: ggf. aktive Beobachtung von Produkten auf dem Markt (Stichproben, Verzeichnisse, Informationen) Korrekturmaßnahmen einschl. Rücknahme und Rückruf Rückverfolgbarkeit Kooperation mit Behörden bei Produktänderung gilt Händler als Hersteller, Art. 15 Folie 25

26 Marktüberwachung Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 national durchgeführt im neuen ProdSG ergänzt durch Art. 56 bis 59: bei fehlerhafter Leistungserklärung bei Gefährdung der Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke bei Gefahren für Sicherheit und Gesundheit durch vorschriftskonforme Bauprodukte Folie 26

27 MÜ auf der Baustelle Fragestellung: Direktlieferung auf die Baustelle aus dem Ausland Rechtsfragen Regelung in EU-BauPVO? Baustelle = Markt oder Nutzer/ Bauwerk? Bauunternehmer/ Bauherr = Wirtschaftsakteur? Regelung in künftiger MÜ-Verordnung? Folie 27

28 Notifizierte Stellen product factory initial type-testing nb nb m m nb m testing of samples, prescribed test plan audit-testing of samples factory production control (fpc) initial inspection of factory and fpc continuous surveillance of fpc m = manufacturer nb = notified body m m m nb m m m m m m nb nb nb nb nb nb nb Folie 28

29 Weitergehende Anforderungen Anforderungen an die notifizierenden Behörden (Unparteilichkeit, Kenntnisse, etc.) Pflichtenkatalog für Drittstellen (z.b. Rechtspersönlichkeit, Unteraufträge nur mit Einverständnis, Nutzung externer Prüflabore, etc.) Verfahren zur Prüfung der Kompetenz der Drittstellen (Untersuchung durch Kommission), Art. 51 Pflicht zur Beteiligung an der Group of Notified Bodies Vorfahrt für Akkreditierung Folie 29

30 Produktinfostellen, Art. 10 informieren über nationale Anforderungen an die Verwendung von (harmonisierten) Bauprodukten in Deutschland bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Folie 30

31 Übergangsbestimmungen, Art. 66 keine Neudeklaration von Bauprodukten nötig Leistungserklärung kann auf der Grundlage eines Konformitätsnachweises nach BPR erstellt werden aber: neue Notifizierung auf der Grundlage einer Akkreditierung für Drittstellen nötig Folie 31

32 Überblick Bauprodukte und Binnenmarkt Die wesentlichen Regelungen der EU-Bauproduktenverordnung Der zweite Weg zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: die Europäische Technische Bewertung Das nationale Bauproduktenrecht

33 Begriff und Voraussetzungen Europäische Technische Bewertung ist die Aussage einer Technischen Bewertungsstelle über die Leistungsfähigkeit eines Produkts in Bezug auf Wesentliche Eigenschaften, sofern keine hen einschlägig ist, ein in einer hen vorgesehene Bewertungsverfahren für das Produkt nicht geeignet ist oder die hen in Bezug auf mind. ein Wesentliches Merkmal kein Bewertungsverfahren vorsieht Folie 33

34 Das EBD als Grundlage Grundlage der Bewertung ist ein von der Organisation der Technischen Bewertungsstellen erarbeitetes Europäische Bewertungsdokument Inhalt allgemeine Beschreibung des Produkts Verfahren und Kriterien zur Leistungsbewertung Grundsätze der werkseigenen Produktionskontrolle Übergangsbestimmungen ETAGs gelten als EBDs fort Zulassungen nach BPR sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verwendbar Folie 34

35 Verfahren der europäischen technischen Bewertung (Anhang II) Antrag durch Hersteller Vertrag mit Arbeitsprogramm Erstellung EBD in einem fristgesteuerten Verfahren (durch Organisation der Technischen Bewertungsstellen) Beteiligung KOM, ggf. Streitschlichtung durch KOM (Art. 23) Beteiligung Hersteller Ausstellung ETB (durch Bewertungsstelle) Veröffentlichung der Fundstelle des EBD, ggf. Anpassung an Erfahrungen ggf. formale Einwände (Art. 25) Folie 35

36 Rechtswirkung der Bewertungen Wegfall der Definition als positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird (vgl. Art. 8 BPR) keine Anpassungsverpflichtung der Mitgliedstaaten keine Gültigkeitsdauer Folie 36

37 Überblick Bauprodukte und Binnenmarkt Die wesentlichen Regelungen der EU-Bauproduktenverordnung Der zweite Weg zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: die Europäische Technische Bewertung Das nationale Bauproduktenrecht

38 BauPG-Anpassungsgesetz Stand: einstimmige Verabschiedung im Bundestag am (BT-Drs. 17/10310); nächster Schritt: Bundesrat (Einspruchsgesetz) DIBt als Technische Bewertungsstelle DIBt als notifizierende Behörde nach EU-Bauproduktenverordnung Akkreditierungspflicht für Drittstellen nach EU-Bauproduktenverordnung Folie 38

39 BauPG-Anpassungsgesetz Zum : EU-Bauproduktenverordnung tritt in Kraft Sanktionenrecht Bußgeld: bzw Strafe bis zu 1 Jahr: bei Wiederholung oder Gefährdung von Leib oder Leben Folie 39

40 CE- oder Ü-Zeichen im EU-Bauproduktenrecht: CE-Zeichen harmonisierte Europäische Norm (hen) via DIN/ CEN Europäisches Bewertungsdokument und Europäische Technische Bewertung via DIBt/ OTB im Landesbauordnungsrecht: Ü-Zeichen Übereinstimmung mit technischer Regel (z.b. DIN-Norm), allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (DIBt) oder Zustimmung im Einzelfall (Bauaufsichtsbehörde) Folie 40

41 CE- und Ü-Zeichen?! Restregelungen (CE + Ü) Restnormen via DIN Restzulassungen via DIBt (mangels Norm, in Bezug auf bauaufsichtlich relevante Eigenschaften) Voraussetzung: (zeitweilige) Mängel/ Lücken in der hen + Antrag auf Mandatsergänzung bei KOM Anwendungsregelungen (nur CE) Bemessungsnormen nach DIN oder Eurocode Anwendungszulassung z.b. für für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte und Entrauchungsventilatoren Voraussetzung: keine Änderung des Produkts Folie 41

42 Am Beispiel: Klappbrücke Maschine Bauwerk Straße Bauprodukte eingebaut in Brückenfundament EU-Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) (aus Grundanforderungen an Bauwerke gem. Anhang I ableitbar) nationales Bauproduktenrecht (soweit keine hen ETA vorhanden) Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) (erfasst von Maschinen ausgehende Gefährdungen gem. Anhang I)

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Bernhard Schneider Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin

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