Abschlussbericht Forschungsvorhaben fe 1/13 Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge

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1 ITA INSTITUT FÜR TRANSPARENZ GMBH GZ: I A 3 - VW 3170/13/10005 Abschlussbericht Forschungsvorhaben fe 1/13 Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge Laufzeit: August April 2014 ITA Institut für Transparenz GmbH Unter den Linden Berlin in Kooperation mit: MORGEN & MORGEN GmbH Wickerer Weg Hofheim am Taunus Die MORGEN & MORGEN GmbH und die ITA Institut für Transparenz GmbH sind Tochtergesellschaften der MORGEN & MORGEN Group GmbH. Die MORGEN & MORGEN Group GmbH ist an der MORGEN & MORGEN GmbH zu 100 Prozent und an der ITA Institut für Transparenz GmbH zu 50 Prozent beteiligt. Autoren: Dr. Mark Ortmann Simone Tutone unter Mitarbeit von Thorsten Saal Ansprechpartner: Dr. Mark Ortmann, info@ita-online.info, Tel ITA Institut für Transparenz GmbH, Unter den Linden 12, Berlin

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 8 2 Grundlegendes Ziele des Gutachtens Wege zur Kostenbegrenzung Zertifizierungskriterien und Förderung Zertifizierungskriterien für Altersvorsorgeverträge und Förderung Zertifizierungskriterien für Basisrentenverträge und Förderung Produktarten Rentenversicherungen Pensionskassen/Pensionsfonds Fondssparpläne Banksparpläne Bausparverträge Darlehen Verträge von Genossenschaften zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile mit lebenslangen Altersleistungen Kostenarten Definition von Kosten und deren Einteilung Abschluss- und Vertriebskosten Rentenversicherungen Fondssparpläne Bausparverträge Banksparpläne, Genossenschaftsanteile und Darlehen Laufende Verwaltungskosten Rentenversicherungen Fondssparpläne Banksparpläne Genossenschaftsanteile

3 Darlehen Bausparverträge Kostendämpfung durch bestehende und zusätzliche Regelungen Kostendämpfung durch Regelungen des Altersvorsorge-Verbesserungs-gesetzes Zusätzliche Kostendämpfung durch eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung Chancen einer allgemeinen Kostenbegrenzungsregelung und deren Voraussetzungen Risiken einer allgemeinen Kostenbegrenzungsregelung und deren Begrenzungsmöglichkeiten Anforderungen an eine produktübergreifende Kostenbegrenzungsregelung Diskussion der in einer Kostenbegrenzung zu berücksichtigenden Kosten Abschluss- und Vertriebskosten Explizite laufende Kosten Zinsmargen Banksparpläne Bausparverträge ohne Sofortfinanzierung Darlehen und Bausparverträge mit Sofortfinanzierung Riester-Genossenschaftsanteile Zinsmargen bei anderen Produktarten Transaktionskosten bei Investmentfonds Performance-Gebühren bei Investmentfonds Market Impact Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen Explizite und implizite Garantiekosten Risiko-Überschüsse in der Auszahlungsphase Kostenüberschüsse/Rückvergütungen/Boni Steuern Anlassbezogene Kosten Umgehungsverbot Zusammenfassende Übersicht

4 5 Effizienz verschiedener Arten der Kostenbegrenzung Voraussetzungen für eine effiziente Kostenbegrenzung In Frage kommende Kostenbegrenzungsarten Abstrakter Kostendeckel im Sinne einer allgemeinen Angemessenheitsregelung Begrenzung der Kosten auf einen jährlichen Eurobetrag Prozentuale Begrenzung der Kosten bezogen auf das verwaltete Vermögen und/oder die Beiträge bzw. die gezahlten Leistungen Beschränkung der Kosten ausschließlich auf Eigenbeiträge und gegebenenfalls das verwaltete Vermögen ohne Zulagen Begrenzung nur der Abschluss- und Vertriebskosten Verbot von einmalig anfallenden Kosten oder Kosten, die abhängig von der Kapitalmarktentwicklung sind (pfadabhängige Kosten) Einführung einer Beitragserhaltungszusage entsprechend 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG für Basisrenten Nur Anlagebausteine zulassen, die auch außerhalb der geförderten Altersvorsorgeprodukte an Privatkunden vertrieben werden (Kostenminderung durch höhere Volumina in den verbleibenden Bausteinen) Begrenzung der zulässigen Reduction in Yield (Effektivkosten) Begrenzung der Reduction in Wealth (Vermögensminderung) Begrenzung der Reduction in Payment (Leistungsminderung) Effizienteste Kostenbegrenzungsarten Trennung von Anspar- und Auszahlungsphase? Begrenzung der Einzelkosten Begrenzung einer Gesamtkostenkennzahl Kombination von Begrenzung der Einzelkosten und einer Gesamtkostenquote Vergleich der möglichen effizienten Kostenbegrenzungen Zusätzliche Maßnahmen Verbot von Kosten auf Zulagen Risikoüberschüsse auf 90 Prozent Verbot erneuter Abschlusskosten

5 5.4.4 Beschränkung anlassbezogener Kosten Ermittlung der Höhe der Kostenobergrenzen Musterfälle Musterprodukte Produkt- und Kostenarten für die Musterprodukte Werte in den Musterprodukten Werte in Rentenversicherungen Berechnungsgrundlage für alle Rentenversicherungsarten Klassische Rentenversicherung ohne Anlage der Überschüsse in Fonds Klassische Rentenversicherung mit Anlage der Überschüsse in Fonds Statische Hybrid-Rentenversicherung Dynamische Hybrid-Rentenversicherung Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantie Fondssparpläne Berechnungsgrundlage für alle Fondssparplanarten Fondssparpläne ohne Beitragserhaltungszusage Fondssparpläne mit Beitragserhaltungszusage Banksparpläne Bausparverträge mit und ohne Bauspardarlehen Berechnungsgrundlagen für alle Produktvarianten Bausparverträge mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens Bausparverträge ohne Inanspruchnahme des Bauspardarlehen mit lebenslangen Altersleistungen Verträge von Genossenschaften Durchführung der Berechnungen Ergebnisse der Szenario-Analyse Ergebnisse der Ansparphase Ergebnisse der Auszahlungs- und Darlehensphase Ableitung der Höhe der Kostenbegrenzung

6 6.5.1 Obergrenze für Einzelkosten Abschlusskosten Laufende Kosten auf Beiträge Stückkosten Kosten auf das Guthaben/Zinsmargen Kosten in der Auszahlungs- und Darlehensphase Obergrenze für Effektivkosten in Kombination mit der Begrenzung bestimmter Einzelkosten Handlungsempfehlungen Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz Zwei effiziente Regelungen zur Kostenbegrenzung Begrenzung der Einzelkosten Begrenzung der Effektivkosten und bestimmter Einzelkosten Weitere Maßnahmen Riester-Darlehen Ausweis Zinsmarge bei Banken Ausweis Zinsmarge bei Bausparkassen Sonstige Zinsmargen Transaktionskosten innerhalb von Investmentfonds Performance-Gebühren in Investmentfonds Kollektive Kapitalanlagekosten im Sicherungsvermögen bei Lebensversicherern Implizite und explizite Garantiekosten sowie Market Impact

7 7.3.9 Risiko-Überschüsse bei Lebensversicherern Steuern Umgehungsverbot Anlassbezogene Kosten Abschlusskosten nur bei erstmaligem Abschluss Spätere Anpassungen Aufdeckung von und Folgen bei Überschreitung der Kostenobergrenzen Kostenüberschreitung bei Vertragsbeginn Kostenüberschreitung während der Vertragsdauer Kostenüberschreitung bei Vertragsende Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis Literatur- und Quellenverzeichnis Anhang 259 7

8 1 Einleitung Seit dem Jahr 2002 fördert der Staat die zusätzliche kapitalgedeckte private Altersvorsorge (sogenannte Riester-Rente). Damit möchte er einen Anreiz bieten, das durch Rentenreformen abgesenkte Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung durch freiwillige private Vorsorge auszugleichen. Wenn die Sparerin oder der Sparer 1 bestimmte Mindestbeiträge einzahlt, zahlt der Staat Zulagen in die Altersvorsorgeverträge ein. Außerdem werden unter bestimmten Voraussetzungen über die Zulagen hinausgehende Steuervorteile gewährt. Daneben kann jeder seit dem Jahr 2005 eine Basisrente als zusätzliche Altersvorsorge abschließen. Die in solche Verträge eingezahlten Beiträge werden als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt und steuerlich in bestimmten Grenzen gefördert. Die Basisrente ist vor allem für Personen gedacht, die keine Riester-Förderung erhalten. Weil Altersvorsorge- und Basisrentenverträge staatlich gefördert werden, gibt der Gesetzgeber bestimmte Produktmerkmale vor, die Altersvorsorge- und Basisrentenverträge erfüllen müssen. Ein wichtiges Kriterium waren bei Altersvorsorgeverträgen von Anfang an die Kosten der Produkte. So mussten anfangs Abschluss- und Vertriebskosten bei Altersvorsorgeverträgen auf die ersten zehn Jahre verteilt werden. Weil zunächst Altersvorsorgeverträge nur schleppend verkauft wurden, wurde der Zeitraum für die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten später auf nur fünf Jahre verkürzt. Dadurch konnten insbesondere Versicherungsgesellschaften ihren Vermittlern einmalige Provisionen bei Vertragsbeginn zahlen, was zu einem stärkeren Absatz von Altersvorsorgeverträgen geführt hat. Da es bis auf die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre bei Altersvorsorgeverträgen keine weiteren Vorgaben für Kosten von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gab, haben sich am Markt zahlreiche unterschiedliche und teils komplizierte Kostenarten und -berechnungsweisen entwickelt. 2 Es besteht heute keine Kostentransparenz. 3 Sparer wissen nicht, was sie für ein Produkt bezahlen müssen. Daher fehlt ihnen eine entscheidende Information dafür, das für sie optimale Produkt auszuwählen. Denn Kosten beeinflussen die Rendite und damit die Höhe der möglichen Rente. Wenn Sparer aber keine informierte Ent- 1 An dieser Stelle verwenden wir sowohl die weibliche als auch die männliche Form des Wortes. Um zu vereinfachen und den Text leichter lesbar zu machen, verwenden wir im weiteren Dokument nur noch eine Geschlechtsform. Gemeint sind jedoch stets beide Geschlechter. 2 Vgl. auch die Beschreibung der Stichprobe des iff in: ZEW (2010), S. 51 ff.; die Übersicht bei MEA (2013), S. 20 sowie Kapitel und Vgl. auch Oehler (2009), S. 4, 131 ff. 8

9 scheidung treffen können, ist der Markt gestört. Nicht optimale, zu teure Produkte können verkauft werden, obwohl solche bei funktionierendem Wettbewerb vom Markt verdrängt würden. Neben den finanziellen Nachteilen für den einzelnen Sparer kann Intransparenz potenzielle Sparer verwirren und vom Abschluss staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge abhalten. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, weitergehende Vorgaben hinsichtlich der Kosten zu machen. Für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte (private Riester-Verträge/Basisrente) gelten seit 2014 weitere Bedingungen. So dürfen Anbieter zum Beispiel bei neu zertifizierten/umgestellten Verträgen nur noch bestimmte Kostenarten berechnen. Außerdem sind die Kosten bei einem Anbieterwechsel begrenzt. Voraussichtlich ab 2016 müssen Anbieter zudem die Effektivkosten im Produktinformationsblatt ausweisen. Dadurch sollen die Kosten der Produkte besser zu vergleichen sein. Trotz dieser neuen Regelungen werden zu hohe Kosten bei Altersvorsorgeverträgen kritisiert. 4 Von verschiedenen Seiten wurde eine Begrenzung der Kosten von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gefordert. 5 Das Land Baden-Württemberg hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund verlangt: Die Kosten bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten, insbesondere die Abschlusskosten, seien zu hoch. Die Förderidee würde durch die übermäßige Kostenbelastung konterkariert. Die Kosten müssten begrenzt werden, um einen funktionsfähigen Wettbewerb zugunsten effizienterer Altersvorsorgeprodukte zu ermöglichen. 6 Deshalb solle eine Kostenbegrenzung für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte eingeführt werden. 7 Der Vermittlungsausschuss hat den Vorschlag nicht angenommen. 8 Doch auch die damaligen Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben eine zukünftige Begrenzung der Gesamtkosten angestrebt. 9 Das vorliegende Gutachten knüpft an diese Ausgangsbasis an und beantwortet die unter 2.1 dargestellten Fragen, die im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Begrenzung der Kosten bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten auftreten. 4 Vgl. Oehler (2009), S. 4, 171 f.; Gregor (2013); Hagen/Kleinlein (2011), S. 13: Für viele Riestersparer ist aber die Rendite nicht höher, als wenn sie ihr Gespartes in einen Sparstrumpf gesteckt hätten. 5 Zum Beispiel: Schick (2013), Rede im Deutschen Bundestag am ; vzbv (ohne Datum); Oehler (2009), S. 4, 171 f. 6 BR-Drs. 72/2/13, S BR-Drs. 72/2/13, ganz und BR-Drs. 72/13 (B), S BT-Drs. 17/ BT-Drs. 17/12219, S

10 2 Grundlegendes 2.1 Ziele des Gutachtens Das Bundesministerium der Finanzen hat das vorliegende Gutachten auf Bitte des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag 10 in Auftrag gegeben. Ziel dieses Gutachtens ist, Antworten auf folgende Fragen zu liefern: Inwieweit können das mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz neu eingeführte Produktinformationsblatt und die Beschränkung der Kostenarten bereits die Kosten dämpfen? Inwieweit kann eine zusätzliche Regelung dazu beitragen, die Kosten darüber hinausgehend zu dämpfen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein? Welche Chancen und Risiken bestehen, wenn eine solche neue Regelung zur Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge eingeführt wird? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein bzw. geschaffen werden, um die Chancen zu realisieren? Welche Möglichkeiten bestehen, die Risiken zu begrenzen? Wie muss eine solche neue Kostenbegrenzung gestaltet sein, die für alle Produktgruppen einheitlich ist, als auch die jeweiligen Besonderheiten der Produktgruppen berücksichtigt? Ist es möglich eine solche Kostenbegrenzung auch auf Produkte anzuwenden, bei denen die Kosten für den Anleger nicht direkt entstehen, sondern über eine Minderung der Rendite zum Tragen kommen? Wie müsste eine solche Regelung aussehen? Welche Kostendefinition wäre die Grundlage einer solchen Berechnung? Welche Ansätze zur Begrenzung der Kosten bieten die größte Effizienz? Für die beiden Kostenbegrenzungsregelungen, die in dieser Untersuchung die größte Effizienz aufweisen, soll ein Kostendeckel beziffert und formuliert werden. Dieser Kostendeckel soll zu einer möglichst geringen Kostenbelastung für den Sparer führen. Gleichzeitig soll das Angebot möglichst wenig eingeschränkt und die Rendite der Produkte möglichst wenig gemindert werden. 2.2 Wege zur Kostenbegrenzung Komplexe Kosten und Kostenberechnungsarten sorgen für Intransparenz. Sparer können nicht erkennen, welche Produkte günstig oder teuer sind. Dies führt zu Fehlallokationen: Sparer schließen unter Umständen (zu) teure Verträge ab im Glauben, es wären günstige. Der Markt ist dann gestört. Allgemein sollte es das Ziel des Gesetzgebers sein, für einen funktionierenden 10 BT-Drs. 17/12219, S

11 Wettbewerb zu sorgen beziehungsweise diesen wiederherzustellen. Sparer sollten die Informationen erhalten können, die sie brauchen, um eine informierte Entscheidung treffen und das passende unter Kostenaspekten günstigste Produkt erwerben zu können. Dieses Ziel könnte der Gesetzgeber erreichen, indem er (Kosten-)Transparenz herstellt. Kosten müssten so einfach und verständlich dargestellt werden, dass ein Kunde sie vergleichen kann. Würde dies gelingen, würden Sparer theoretisch keine teuren Produkte mehr nachfragen. Zu teure Produkte würden dann von allein aus dem Markt ausscheiden. Die erste Stufe sollte also darin liegen, (Kosten-) Transparenz herzustellen. Gelänge dies, wäre eine Kostenobergrenze überflüssig. Mit einer gesetzlichen Kostenobergrenze würde eine zweite Sicherheitsstufe geschaffen. Diese könnte folgende Zwecke erfüllen: Sparer, die sich nicht selbst informieren können oder wollen, könnten mit einer Kostenobergrenze vor zu teuren Produkten geschützt werden. Ein weiteres Ziel einer Kostenobergrenze könnte sein, das Kostenniveau aller Produkte zu senken. Letzteres erscheint dann erforderlich, wenn es sich als unmöglich herausstellen sollte, mit (Kosten-) Transparenz einen funktionierenden Markt zu schaffen, der von allein für sinkende Kosten sorgt. Mit einer Kostenbegrenzung könnten aber auch weitere Ziele verfolgt werden. Sparer könnten mit einer Begrenzung der einmaligen Abschlusskosten vor finanziellen Einbußen geschützt werden, die entstehen, wenn Vertriebe Verträge aus Gründen der Provisionsmaximierung umdecken. Teilweise raten Vermittler ihren Kunden gezielt, einen bestehenden Vertrag zu kündigen und einen neuen abzuschließen, wenn die Provisionen aus dem bestehenden Vertrag verdient sind. Mit dem neuen Vertrag verdienen Vermittler erneut Provision. Das schadet Sparern, weil sie in diesen Fällen immer wieder neue Abschlussgebühren zahlen und kein Kapital aufbauen. 11 Auch könnten Kosten auf staatliche Zulagen begrenzt werden, um den Geschenkcharakter der Zulagen zu unterstreichen. Eine Kostenobergrenze entlastet Sparer jedoch nicht, sich über die für seine Altersvorsorge geeigneten Anlageprodukte zu informieren. Eine mögliche dritte Stufe wäre, ein alternatives staatliches Produkt anzubieten. Als Beispiel wird gelegentlich der schwedische staatliche Pensionsfonds AP7 Såfa angeführt. 12 In Schweden werden 2,5 Prozent jedes Gehalts obligatorisch in die kapitalgedeckte Prämienrente (Premiepension) eingezahlt. 13 Wenn Sparer nicht selbst einen aus über 800 von der schwedischen Rentenbehörde (Pensionsmyndigheten) zugelassenen Fonds auswählen, werden die Beiträge 11 Vgl ; siehe auch die Zitate in Nezik u. a. (2013), S Zum Beispiel von Hagen/Kleinlein (2011), S. 14. Siehe auch die Zitate in Nezik u. a. (2013), S Vgl. schwedische Pensionsbehörde (2014). 11

12 automatisch im AP7 Såfa angelegt. 14 Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Fonds. AP7 Såfa ist ein Portfolio, in dem Risiko und Sicherheit abhängig vom Alter des Sparers automatisch aufeinander abgestimmt und angepasst werden. 15 Dazu werden zwei Fonds verwendet: ein Aktienfonds für die renditeorientierte/risikoreiche Komponente (AP7 Aktiefond) und ein Rentenfonds für die sicherheitsorientierte/risikoarme Komponente (AP7 Räntefond). Daneben können Sparer zwischen drei weiteren Portfolios mit festen Aufteilungen der Rendite- und Sicherheitskomponente wählen: 16 AP7 Offensiv: 75 Prozent AP7 Aktiefond und 25 Prozent AP7 Räntefond. AP7 Balanserad: 50 Prozent AP7 Aktiefond und 50 Prozent AP7 Räntefond. AP7 Försiktig: 33 Prozent AP7 Aktiefond und 67 Prozent AP7 Räntefond. Die Verwaltungsgebühren der Fonds sind sehr günstig. Die höchste Verwaltungsgebühr, die erhoben werden kann, beträgt: 0,15 Prozent für den AP7 Aktiefond und 0,1 Prozent für den AP7 Räntefond. 17 Die durchschnittlichen Verwaltungskosten aus Anlegersicht belaufen sich auf 0,3 Prozent des aktuellen Kontostandes; Abschlusskosten gibt es nicht. 18 Vor allem im Hinblick auf die niedrigen Kosten wird der schwedische Staatsfonds als Beispiel für ein alternatives Angebot einer staatlich geförderten Altersvorsorge genannt. Es gibt aber erhebliche Unterschiede zwischen der staatlich geförderten Altersvorsorge in Deutschland und der Prämienrente in Schweden: 19 Die schwedische Prämienrente ist obligatorisch abzuschließen, während Altersvorsorge- und Basisrentenverträge freiwillig abgeschlossen werden können. Die schwedische Prämienrente wird im Hinblick auf das Obligatorium nicht steuerlich gefördert. Altersvorsorge- und Basisrentenverträge werden durch Steuervergünstigungen gefördert, Altersvorsorgeverträge darüber hinaus mit staatlichen Zulagen. In Schweden ist jeder in das System der Prämienrente einbezogen, in Deutschland kann nur ein eingeschränkter Personenkreis die Riester-Förderung beanspruchen. 14 Vgl. Schwedische Pensionsbehörde (2014b). 15 Vgl. AP7 (2012a), S. 2 und Vgl. AP7 (2012a), S Vgl. AP7 (2012a), S. 5. In der Quelle wird keine Bezugsgröße für die Kosten benannt. Da Verwaltungsgebühren bei Fonds üblicher Weise als jährlicher Prozentsatz auf das Fondsguthaben angegeben werden, ist davon auszugehen, dass auch hier die Kosten in Bezug auf das Fondsvermögen zu verstehen sind. 18 Vgl. Haupt/Kluth (2012), S Ausführlich Haupt/Kluth (2012), S. 218 ff. 12

13 In der schwedischen Prämienrente sind keine Garantien vorgesehen, während für deutsche Altersvorsorgeverträge eine Beitragserhaltungszusage vorgegeben ist. Der schwedische Sparer trägt also anders als bei deutschen Altersvorsorgeverträgen das volle Kapitalmarktrisiko. Die Kapitalanlage ist in den Fonds der schwedischen Prämienrente grundsätzlich sehr aktienorientiert und damit sehr schwankungsanfällig. Es kann zu Erträgen, aber auch zu Verlusten kommen. 20 Wegen der Beitragserhaltungszusage in Altersvorsorgeverträgen sind die Anlagemöglichkeiten faktisch beschränkt. In der Basisrente, in der keine Beitragserhaltungszusage vorgeschrieben ist, können Sparer dagegen auch aktienorientiert anlegen. In Deutschland gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte und Anlagemöglichkeiten. 21 In Schweden trägt die Rentenbehörde und damit mittelbar der schwedische Staat das Langlebigkeitsrisiko bei der Rentenzahlung. In Deutschland sichern private Lebensversicherer das Langlebigkeitsrisiko ab. Aufgrund dieser und weiterer Unterschiede kann das schwedische System der Prämienrente nicht einfach auf Deutschland übertragen werden. 22 Die sehr günstigen Kosten in Schweden ließen sich in Deutschland nur erzielen, wenn Altersvorsorge- bzw. Basisrentenverträge auch hier obligatorisch abzuschließen wären. In diesem Obligatorium liegt der Grund, warum keine Abschlusskosten erforderlich sind. Außerdem profitieren die Anbieter von den eher hohen Anlagebeträgen in Schweden, die auch kostenmindernd wirken. 23 Einfach ein staatliches Alternativprodukt in Deutschland anzubieten ohne begleitende Maßnahmen, würde vermutlich kaum zu niedrigeren Kosten führen. Auch der Staat müsste sein Produkt vertreiben, müsste die Beitragserhaltungszusage sicherstellen und die Verträge, insbesondere die Zulagen, verwalten und müsste zunächst hohe Investitionen tätigen, um eine den bisherigen Anbietern vergleichbare Struktur und Verwaltung aufzubauen. Sinnvoll könnte ein staatliches Alternativprodukt sein, wenn zusätzliche Vorsorge obligatorisch würde. Dann bedürfte es eines Auffangproduktes für diejenigen Sparer, die sich nicht selbst um ihre verpflichtende zusätzliche Vorsorge kümmern. Diese Funktion könnte am ehesten eine staatliche Vorsorgelösung erfüllen. 20 Aus AP7 (2012b) ergibt sich: Der AP7 Aktiefond hat im Jahr 2012 einen Ertrag von 18,5 Prozent erzielt, im Jahr 2011 einen Verlust von 11,5 Prozent und im Jahr 2010 einen Ertrag von 14,3 Prozent (S. 16). Der AP7 Räntefond hat im Jahr 2012 einen Ertrag von 2,8 Prozent erzielt, im Jahr 2011 einen Ertrag von 3,4 Prozent und im Jahr 2010 einen Verlust von 0,5 Prozent (S. 24). Der AP7 Såfa hat im Jahr 2012 einen Ertrag in Höhe von 17,4 Prozent erzielt und von Anfang 2000 bis zum insgesamt 18,8 Prozent (S. 10). 21 Dazu Kapitel Vgl. Haupt/Kluth (2012), S Vgl. Haupt/Kluth (2012), S

14 2.3 Zertifizierungskriterien und Förderung In 1 und 2 AltZertG sind die Voraussetzungen für die Zertifizierung eines Produkts als Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag vorgegeben Zertifizierungskriterien für Altersvorsorgeverträge und Förderung Die wesentlichen in 1 AltZertG geregelten Vorgaben für die Zertifizierung eines Produkts als Altersvorsorgevertrag sind: Lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Rentenleistung. Frühestens darf die Rentenleistung grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. 24 Die Rentenleistungen können wie folgt erbracht werden: als lebenslange Rente, als Auszahlungsplan mit lebenslanger Verrentung des Restkapitals spätestens ab dem 85. Lebensjahr, als lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung oder als zeitlich befristete Verminderung mit lebenslanger Verrentung des Restkapitals spätestens ab dem 85. Lebensjahr. Beitragserhaltungszusage: Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen zur Verfügung stehen. Bis zu 20 Prozent der Beiträge dürfen für die Absicherung bestimmter Risiken verwendet werden, zum Beispiel verminderter Erwerbsfähigkeit. Abschlusskosten: Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig auf mindestens die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Flexibilität: Der Sparer muss den Vertrag ruhen lassen und ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen oder für eine selbst genutzte Wohnung ( 92a EStG) verwenden können. Förderunschädlich darf sich der Sparer nur 30 Prozent des bei Beginn der Auszahlungsphase gebildeten Kapitals auszahlen lassen. Gefördertes Altersvorsorgevermögen darf auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet. Eine solche Übertragung ist förderunschädlich Bei einem Vertragsabschluss vor dem grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 25 Vgl. 93 Abs. 2 EStG. 14

15 Vererbung: Eine Vererbung des gebildeten Kapitals ist grundsätzlich möglich, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allerdings kann es dazu kommen, dass die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Eine förderunschädliche Vererbung ist nur eingeschränkt möglich und an weitere Bedingungen gekoppelt. Förderungsberechtigt sind im Wesentlichen alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, insbesondere Angestellte, aber auch Beamte und Empfänger von Arbeitslosengeld II. 26 Nicht förderberechtigt sind im Wesentlichen Freiberufler, nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Nicht-Erwerbstätige, Studenten und Altersrentner. Die nicht förderberechtigten Personen können aber mittelbar über den förderberechtigten Ehepartner/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz förderberechtigt sein. Wer unmittelbar förderberechtigt ist und den Mindesteigenbetrag in den Altersvorsorgevertrag einzahlt, erhält eine Altersvorsorgezulagen und gegebenenfalls weitere Steuervorteile. Mindestens vier Prozent des beitragspflichtigen Vorjahres-Einkommens 27 muss man einzahlen, höchstens Euro jährlich abzüglich der Zulagen, um die volle Zulage zu erhalten. 28 Die Untergrenze für die volle Zulagenzahlung bildet der stets mindestens zu zahlende Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich Euro Grundzulage jährlich erhält bei Leistung des vollen Mindesteigenbeitrags jeder Förderberechtigte 30 ; dazu 185 Euro für jedes Kind, das vor dem geboren wurde und für das Kindergeld ausgezahlt wird. 31 Die Kinderzulage erhöht sich auf 300 Euro für jedes Kind, das nach dem geboren wurde. Unter weiteren Voraussetzungen kann ein sogenannter Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 Euro gezahlt werden. 32 Neben den Zulagen können bis zu Euro jährlich als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. 33 Wenn der Steuervorteil höher ist als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz. Die späteren Auszahlungen von gefördertem Vermögen sind voll steuerpflichtig Vgl. 10a EStG. 27 Beziehungsweise der maßgebenden Einnahmen (z. B. bei Beamten ist dies die Besoldung), bei Land- und Forstwirten gilt das Vorvorjahreseinkommen. 28 Vgl. 86 Abs. 1 Satz 1 EStG und 10a Abs. 1 EStG. 29 Vgl. 86 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG. 30 Vgl. 84 Satz 1 EStG. 31 Vgl. 85 EStG. 32 Vgl. 84 Satz 2 EStG. 33 Vgl. 10a Abs. 1 EStG. 34 Vgl. 22 Nr. 5 EStG. 15

16 2.3.2 Zertifizierungskriterien für Basisrentenverträge und Förderung Die wesentlichen in 2 AltZertG und 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG geregelten Vorgaben für die Zertifizierung eines Produkts als Basisrente sind: Kapitalgedeckte Altersversorgung aus eigenen Beiträgen. Frühestens darf die Rentenleistung grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres 35 beginnen. Lebenslange Leibrente: Der Vertrag muss eine monatliche lebenslange Leibrente vorsehen. Zusätzlich können ergänzende Absicherungen, etwa bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) vorgesehen werden. Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 36 Anders als bei Altersvorsorgeverträgen ist die Übertragbarkeit des Guthabens auf einen anderen Basisrentenvertrag nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Anbieter dürfen eine solche Regelung zwar vorsehen; 37 diese hat in der Praxis aber keine Bedeutung erlangt. Kosten: Basisrenten, die ab 2014 zertifiziert werden, dürfen nur die in 2a AltZertG beschriebenen Kostenarten vorsehen. 38 Anders als bei Altersvorsorgeverträgen ist nicht vorgegeben, dass die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf mindestens die ersten fünf Jahre ab Vertragsbeginn verteilt werden müssen. Ebenfalls anders als bei Altersvorsorgeverträgen dürfen nach 2a Satz 2 AltZertG die Kosten bei Fondssparplänen nur in den Grenzen des 125 InvG (jetzt 304 KAGB) vorausbelastet werden. Seit dem ist auch eine Basisrente-Erwerbsminderung förderbar, wenn die weiteren in 2 Abs. 1a AltZertG und 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG geregelten Vorgaben erfüllt sind. Die Beiträge der Basisrente sind im Rahmen der Höchstgrenzen von derzeit Euro bei Ledigen und Euro bei zusammenveranlagten verheirateten bzw. verpartnerten Steuerpflichtigen als Sonderausgaben absetzbar. 39 Jedoch können die Beiträge noch nicht voll geltend gemacht werden. Im Jahr 2013 können 76 Prozent der nach 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG anzusetzenden Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. 40 Dieser Betrag 35 Bei einem Vertragsabschluss vor dem grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 36 Vgl. 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. 37 Vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2014 Teil I, S. 75 Rn Vgl. 2 Abs. 3 AltZertG. 39 Vgl. 10 Abs. 3 EStG. 40 Vgl. 10 Abs. 3 Satz 4 EStG. 16

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