Die Vorsorgevollmacht. Einführung
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- Rudolf Raske
- vor 7 Jahren
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1 Die Vorsorgevollmacht Einführung Im Allgemeinen ist es bekannt, dass der so genannte letzte Wille durch die Errichtung von i.d.r. Testamenten bestimmt werden kann. Weniger bekannt ist jedoch, dass es auch für bestimmte Lebenssituationen vor dem Tod (Demenzerkrankungen, Komazustände et cetera) die Möglichkeit gibt, Anordnungen zu treffen, die von Dritten in der Regel beachtet werden müssen. Ein besonderes Mittel hierfür ist die so genannte Vorsorgevollmacht, welche in der Regel auch eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung enthält. Nachfolgend versuche ich Ihnen einen kleinen Überblick über die Vorzüge der Vorsorgevollmacht gegenüber der sonst womöglich notwendigen Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu geben. Hierzu erfolgt zunächst eine kurze Beschreibung der gesetzlichen Betreuung und sodann eine Erläuterung einer umfassenden Vorsorgevollmacht einschließlich einer so genannten Betreuungs- und Patientenverfügung. I. Gesetzliche Betreuung Sofern eine volljährige Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, was regelmäßig der Fall ist, wenn man nicht mehr in der Lage ist einen eigenen Willen zu bilden und umzusetzen, also insbesondere bei einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung oder einem komatösen Zustand, ist von einer Notwendigkeit auszugehen, ihr einen so genannten Betreuer zu bestellen. Die entsprechende gerichtliche Anordnung kann sowohl von Amts wegen als auch aufgrund einer Anregung durch Dritte, insbesondere der entsprechenden Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, erfolgen. Zwar wird das Betreuungsgericht zunächst ermitteln, ob Angehörige bereit und in der Lage sind, das Amt des Betreuers zu übernehmen und auszuüben und diese Angehörigen zum Betreuer bestellen. Der Betreuer wird jedoch regelmäßig nur für bestimmte Aufgabenkreise bestellt und ist in seinen Entscheidungen im Gegensatz zu einem von ihnen bevollmächtigten Dritten erheblichen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere im Bereich medizinischer Eingriffe, der Wohnungssuche Angelegenheiten und eventuell hiermit zusammenhängender Immobilienveräußerungen die notwendig werden, damit die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim gedeckt werden können, muss der Betreuer häufig die Genehmigung durch das Betreuungsgericht beantragen. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen vorweggenommener Erbfolge an ihre Kinder oder Enkelkinder können seitens des Betreuers überhaupt nicht vorgenommen werden. Sofern keiner ihrer Angehörigen zu einem Betreuer bestellt wird, sondern das Betreuungsgericht einen so genannten Berufsbetreuer (z.b. Rechtsanwälte, Betreuungsvereine et cetera) einsetzt, erhalten diese für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers eine erhebliche Belastung der Justiz darstellt und auch in der Regel vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit im Rechtssinne von den betroffenen Personen nicht gewünscht wird. Er hat daher gesetzlich geregelt, dass die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nicht erfolgen soll, wenn bereits zu Zeiten vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit eine Vertrauensperson umfangreich bevollmächtigt worden ist. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen einer so
2 genannten Vorsorgevollmacht. II. Die Vorsorgevollmacht 1. Allgemeines Die Vorsorgevollmacht setzt sich in aller Regel zusammen aus einer Generalvollmacht (siehe unten 2.), einer Betreuungsverfügung (siehe unten 3.) und einer Patientenverfügung (siehe unten 4.). Nur in diesem Zusammenwirken besteht in aller Regel die Gewähr, dass Ihren Wünschen unter Vermeidung der Bestellung eines gerichtlichen Betreuers und unter Einräumung einer weit reichenden Handlungsmöglichkeit des von ihnen bevollmächtigten Rechnung getragen wird und diese Wünsche erfüllt werden. 2. Die Generalvollmacht in der Vorsorgevollmacht Im Hinblick auf die unserem Rechtssystem innewohnende Privatautonomie können Sie einem Dritten das Recht einräumen, sämtliche Erklärungen bezüglich derer eine Stellvertretung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (beispielsweise bei der Errichtung von Testamenten oder Eheschließungen), in ihrem Namen abzugeben (Generalvollmacht). Im Rahmen dieser Generalvollmacht ist der von Ihnen bevollmächtigte folglich in der Lage, sie vollumfänglich nach außen gegenüber anderen Personen und Institutionen zu vertreten. Zwar geht mit einzelnen gesetzlichen Ausnahmen der Grundsatz, dass die Vollmacht nicht in der Form erteilt werden muss, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Dennoch sollte in Bezug auf manche Rechtsgeschäfte, für die die notarielle Beurkundung oder notarielle Beglaubigung erforderlich ist, soll auch die erteilte Vollmacht zumindest notariell beglaubigt oder, wenn die Vollmacht besonders weit reichenden ausgestaltet ist, also beispielsweise nur eingeschränkt widerruflich oder mit der Befugnis des Bevollmächtigten ausgestaltet ist, Rechtsgeschäfte auch in Ihrem Namen mit sich selbst vorzunehmen, sogar notariell beurkundet sein. Ich empfehle, die Vollmacht stets notariell beurkunden zu lassen, insbesondere da der Notar im Rahmen der Beurkundung auch immer eine Aussage über ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung trifft. Es ist folglich für Dritte äußerst schwierig, die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht in Abrede zu stellen. Sofern der Notar auch bei einer bloßen Beglaubigung den Text der Vollmacht entwirft, entstehen durch die Beurkundung Kosten in gleicher Höhe wie bei der bloßen Beglaubigung. Der weitere Vorteil der Beurkundung ist, dass anlässlich des verlesen des Textes auch noch Fragen ihrerseits beantwortet und einzelne Regelungen Ihnen nochmals vom Notar erläutert werden. Die Generalvollmacht muss im Rahmen der Vorsorgevollmacht im Bereich der Personen- und Gesundheitssorge jedoch die gravierenden Maßnahmen im Einzelnen konkret aufgezählt enthalten zwar im Sinne einer Aufzählung. Hierzu gehören Wohnungs-/Unterbringungsangelegenheiten, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die schwer wiegende Folgen haben können bzw. deren Untersagung, die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen sowie freiheitsbeschränkende & freiheitsentziehende Maßnahmen die aus Fürsorge notwendig werden. Bei der Erteilung einer Vollmacht ist zwischen dem so genannten Außenverhältnis und dem so genannten Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem von ihnen bevollmächtigten zu unterscheiden.
3 a) Außenverhältnis Die Generalvollmacht regelt im Rahmen ihrer Erteilung grundsätzlich zunächst das so genannte Außenverhältnis. Unter dem Außenverhältnis versteht man die Frage des rechtlichen Könnens. Hiervon zu unterscheiden ist das rechtliche dürfen im Innenverhältnis. Das rechtliche dürfen wird von Ihnen gegenüber dem Bevollmächtigten in Ausgestaltung des Innenverhältnisses festgelegt. b) Innenverhältnis Da die Erteilung einer Vollmacht aufgrund ihrer eigenen Willensbildung erfolgt, können Sie im Innenverhältnis auch den Umfang der Bevollmächtigung wegen, insbesondere einschränken. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass die Einschränkungen im Innenverhältnis die Vollmacht in ihrer Nutzbarkeit nicht entwerten dürfen. Ich empfehle daher, dass die Vereinbarungen im Innenverhältnis, insbesondere auch bezüglich der Frage, wann und in welchem Umfang der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen darf, keine Auswirkungen auf das Außenverhältnis haben sollen, sondern der Dritte, gegenüber dem der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch macht, auf die unbeschränkte der Bevollmächtigung vertrauen können soll. In meinen Augen ist es empfehlenswert, die Generalvollmacht im Außenverhältnis sofort wirksam werden zu lassen und auch die Geltung über den Tod hinaus zu vereinbaren. Dies führt dazu, dass auch nach ihrem Ableben der Bevollmächtigte in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, beispielsweise solche die sich um ihre Bestattung ranken. Schließlich empfehle ich, dass Sie einen weiteren Bevollmächtigten für den Fall bestellen, dass der Hauptbevollmächtigte nicht in der Lage ist von der Vollmacht Gebrauch zu machen oder erklärt, von der Vollmacht keinen Gebrauch machen zu wollen. Da die Erteilung einer Vollmacht in der Regel auf einer persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten beruht, die, wie alles im Leben, einem steten Wandel unterliegt, rate ich dringend davon ab, eine Vorsorgevollmacht unwiderruflich zu erteilen. Der Rechtsverkehr wird bei einer widerruflichen Vollmacht dadurch geschützt, dass er, sofern eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, auf den Bestand der Vollmacht zu diesem Zeitpunkt vertrauen darf. Im Rahmen eines von ihnen eventuell zu erklärenden Widerrufs ist der Bevollmächtigte verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Ausfertigungen der Vollmacht an Sie herauszugeben. 3. Betreuungsverfügung Als Ausfluss der Privatautonomie und der vorrangig zu achtenden eigenen Willensbildung können Sie, wie oben aufgeführt, gegenüber dem Betreuungsgericht bestimmen, wer als Betreuer bestimmt werden soll und was der Betreuer dürfen soll (Aufgabenkreis). Das Betreuungsgericht darf hiervon nur abweichen, wenn die von Ihnen erteilten Anweisungen ihrem Wohle zuwiderlaufen würden oder aus objektiven Umständen anzunehmen ist, dass Sie an Ihren Anweisungen nicht festhalten würden. Grundsätzlich können Sie diese Betreuungsverfügung auch isoliert verfassen. In diesem Fall empfiehlt sich, wie auch übrigen, die Eintragung im so genannten Vorsorgeregister, welches bei der Bundesnotarkammer geführt wird. Hierzu verweise ich auf die Hinweise unter III. dieses Merkblattes.
4 4. Patientenverfügung Ein jeder hat das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Gerade in Grenzsituationen des Lebens schützt dieses Recht vor einer Fremdbestimmung durch Ärzte, die vielfach befürchtet wird und die aus Sicht der Ärzte in Grenzsituationen notwendig ist, damit dieser nicht selbst Gefahr laufen, Ermittlungen wegen unterlassener Hilfeleistung in strafrechtlicher Hinsicht ausgesetzt zu werden. Im Rahmen der Selbstbestimmung können sie jedoch erklären, dass sie bestimmte Behandlungsmaßnahmen nicht wünschen und insoweit eine ärztlich indizierte lebenserhaltende Behandlung bzw. deren Fortsetzung ablehnen. Dies gilt auch für eine künstliche Ernährung, maschinelle Beatmung et cetera. Sofern Sie eine solche Behandlung ablehnen, erhalten Sie nur noch so genannte Fall die aktive Maßnahmen (Hilfen bei der Nahrung-/Flüssigkeitsaufnahme, Pflege von Mund und Schleimhäuten, lindern von Schmerzen und sämtlichen weiteren belastenden Symptomen, auch unter Gabe starker Schmerzmittel. Die in der Patientenverfügung niedergelegten Anweisungen ihrerseits an die Mediziner und die Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich zu beachten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie diese Anweisungen widerrufen hätten. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, dass das medizinische und pflegende Personal bei Befolgung eindeutiger und wirksam abgegebener Patientenverfügungen einerseits ohne strafrechtliches Risiko handeln, andererseits die Anweisungen jedoch zu beachten haben. III. Vorsorgeregister Damit die Betreuungsgerichte unverzüglich ermitteln können, ob ihrerseits eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung errichtet wurde, wer der jeweilige Bevollmächtigte ist und was ihrem Willen entspricht, hat die Bundesnotarkammer das so genannte zentrale Vorsorgeregister eingerichtet. Dort können die Daten und der jeweilige Umfang insbesondere der erteilten Vorsorgevollmacht gespeichert und abgerufen werden. Ich empfehle die Registrierung auf alle Fälle vorzunehmen. Die Registrierung kostet bei dem Zentralen Vorsorgeregister, sofern sie über den beurkundenden Notar geschieht, weniger als 15, bei einer Registrierung durch sie selbst knapp 20. Ich erachte es als sinnvoll, dass auch die Daten des oder der Bevollmächtigten im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert werden. Ich empfehle, damit der Bevollmächtigte sich insoweit datenschutzrechtlich nicht übergangen führt, im Vorfeld dessen Einverständnis einzuholen. Das Zentralen Vorsorgeregister übermittelt dem/den Bevollmächtigten, dass sie im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert sind. IV. Kosten Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser bemisst sich in Bezug auf die Generalvollmacht nach dem hälftigen Wert des Aktivvermögens. In Bezug auf die Patientenverfügung beträgt der Geschäftswert in der Regel Eine Vorsorgevollmacht bei einem Aktivvermögen von führt einschließlich der Kosten der Patientenverfügung zu einem Geschäftswert von und damit zu Notarkosten in Höhe von ca. 250 einschließlich der Kosten der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister.
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