Hilfe zum Sterben und Sterbehilfe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hilfe zum Sterben und Sterbehilfe"

Transkript

1 Hilfe zum Sterben und Sterbehilfe Welchen Weg geht Deutschland? RA D. Rothenburg Verwaltungsprofessor Institut für Sozial- und Gesundheitswissenschaften Emden

2 Begriffe 1. Aktive Sterbehilfe Die gezielte schmerzlose Tötung eines Menschen durch Verabreichung eines tötlichen Giftes oder Beschleunigung des Todeseintritts. Tötung eines Menschen auf dessen eigenen Wunsch. In Deutschland strafbare Handlung nach 216 StGB. 216 StGB Ist jemand durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. D. Rothenburg 2

3 Begriffe 2. Assistierter Suizid (=Beihilfe zur Selbsttötung) Die Bereitstellung eines tötlichen Giftes, das der Selbstmörder selbst einnimmt. Da in Deutschland die Beihilfe nur dann strafbar ist, wenn die Haupttat strafbewehrt ist, der Selbstmord aber kein Straftatbestand ist, bleibt auch die Beihilfe zum Selbstmord straffrei. Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe: kein Täterwille Nur der Selbstmörder hat Täterwillen. D. Rothenburg 3

4 Begriffe 3. Indirekte Sterbehilfe Bei der Verabreichung palliativmedizinischer Medikamente bei einer tödlichen Erkrankung wird eine lebensverkürzende Wirkung in Kauf genommen. Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe: Ziel ist die Linderung von Schmerz und Angst, nicht die die lebensverkürzende Wirkung. Kein Täterwille. D. Rothenburg 4

5 Begriffe 4. Passive Sterbehilfe ( gerechtfertigter Behandlungsabbruch ) Der Abbruch oder die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, die bei einem Patienten mit infauster Prognose den Tod hinauszögern, aber nicht mehr aufhalten können. Die Grenze zur (strafbaren)aktiven Sterbehilfe wird nicht überschritten, wenn die Unterlassung einer lebenserhaltenden Maßnahme durch aktives Tun (z.b. einer medizinischen Apparatur) erfolgt. (BGH Urteil vom Az.2 StR 454/09) D. Rothenburg 5

6 Rechtslage in Holland 1. Die aktive Sterbehilfe ( Tötung auf Verlangen ) wurde im Jahre 2002 in Holland legalisiert. Damit eine Tötung straffrei bleibt, muss von dem durchführenden Arzt allerdings ein bestimmtes Verfahren einhalten werden. Der Patient muss die Bitte nach einer Tötung äußern. Der Arzt muss zu der Überzeugung gelangt sein, daß der Patient die Bitte nach Tötung freiwillig und nach reif- licher Überlegung geäussert hat. Der Arzt muss zu der Überzeugung gelangt sein, daß keine Aussicht auf Besserung besteht. D. Rothenburg 6

7 Rechtslage in Holland Der Arzt muss den Patienten über dessen Situation und die medizinischen Probleme aufklären Der Arzt muss zu der Überzeugung gelangt sein, daß es für dessen Situation keine andere annehmbare Lösung gibt. Es muss mindestens ein anderer unabhängiger Arzt zu Rate gezogen werden, der den Patienten untersucht und schriftlich zur Einhaltung der Verfahrensschritte auffordert. Er muss die Tötung oder Beihilfe zur Selbsttötung fachgerecht durchführen. D. Rothenburg 7

8 Rechtslage in Holland 2. Weiteres Verfahren Arzt und Leichenbeschauer müssen die Tötung an eine regionale Kontrollkommission melden. Die Kontrollkommission überprüft die Einhaltung des Verfahrens. Mit positiver Überprüfung tritt der Strafausschließungsgrund ein, die Tat wird straffrei gestellt. Es besteht keine Pflicht des Arztes zur Durchführung einer Euthanasiemaßnahme. Die Tötung auf Verlangen ist nicht an die Volljährigkeit gebunden; notwendig ist die Einwilligung der Eltern bei jährigen; bei jährigen reicht Information. D. Rothenburg 8

9 Rechtslage in Holland 3. Bisherige Erfahrungen Seit der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ist die Zahl der Sterbefälle angestiegen und steigt weiter an. Zahlen der Kontrollkommission: (aktive Sterbehilfe) 2007 : : : : 2919 D. Rothenburg 9

10 Rechtslage in Holland Es sind mehrere Fälle bekanntgeworden, in denen es zu Mißbrauch kam und das Verfahren nicht eingehalten wurde. Patienten wurden getötet, auch ohne daß sie einen entsprechenden Wunsch geäußert hatten. Dies führte dazu,daß in einigen Kliniken Patienten eine sog. Credo Card tragen mit der Aufschrift: Maak mij niet dood,doktor. ( Mach mich nicht tot Doktor) D. Rothenburg 10

11 Rechtslage in Holland 4. Weitere Entwicklung Trotz einiger bekanntgewordener Mißbrauchsfälle besteht aktuell keine Absicht einer Gesetzesänderung. Im Gegenteil. Für März 2012 wurde in Holland eine spezielle Sterbeklinik geplant und sechs ambulante Euthanasiestationen, deren einzige Aufgabe die Tötung von Menschen ist. D. Rothenburg 11

12 Entwicklung in Deutschland Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor: 217 StGB E: Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung (1) wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist. D. Rothenburg 12

13 Entwicklung in Deutschland Begründung der Bundesregierung: 1. Notwendigkeit eines strafrechtliches Pendants zum Zivilrecht ( 1901 ff BGB) BGHSt:. 2. Anlehnung an die Empfehlung des nationalen Ethikrates vom : Forderung nach einem Verbot der gewinnorientierten Beihilfe zum Suizid. 3. Die Kommerzialisierung der Beihilfe, bei der nicht die Beratung und lebensbejahende Perspektive im Vordergrund steht, sondern die Gewinnerzielungsabsicht stellt eine qualitative Änderung in der Praxis der Sterbehilfe dar. D. Rothenburg 13

14 Entwicklung in Deutschland 4. Durch die Teilnahme am allgemeinen Marktgeschehen kann der Eindruck einer normalen Dienstleistung ( Sie wollen sterben? - Wir helfen gern ) entstehen und die Zunahme der Suizide fördern ( Das Angebot schafft die Nachfrage ) 5. Die Hemmschwelle zum Suizid wird gesenkt, auch gerade für schwer kranke und alte Menschen, die zum einfachen Suizid vermehrt veranlasst werden könnten, um ihren Angehörigen nicht zur Last zu fallen. 6. Auch wenn ein direkter Zusammenhang zwischen einer gewerbsmäßiger Förderung der Selbsttötung und Suizidrate wissenschaftlich nicht bewiesen werden kann, zeigt das Ansteigen D. Rothenburg 14

15 Entwicklung der Fallzahlen die Tendenz, daß mit zunehmender Liberalisierung auch zunehmend von entsprechenden Angeboten Gebrauch gemacht wird. Selbsttötungen in Belgien Fälle Fälle Selbsttötungen in der Schweiz Fälle Fälle D. Rothenburg 15

16 Entwicklung in Deutschland Rechtliche Einordnung des Gesetzes (durch die Bundesregierung) Verfassungsrechtlich 1. Art.12 GG garantiert zwar die Berufsfreiheit. Das Verbot gewerbsmäßiger Suizidförderung ist aber eine zulässige Schrankenbestimmung nach Art 12 Abs. 2 GG. Diese ist gerechtfertigt durch die staatliche Pflicht, den Schutz menschlichen Lebens nach Art 2 Abs. 2 S. 1 GG zu gewährleisten. D. Rothenburg 16

17 Entwicklung in Deutschland 2. Das durch Art 1,2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen wird durch das Verbot gewerbsmässiger Förderung der Selbsttötung nicht verletzt, da durch dieses Gesetz die Möglichkeit, selbst über die Beendigung seines Lebens entscheiden zu können, nicht berührt wird. Ein Anspruch auf Erleichterung der Selbsttötung, d.h. auf Hilfe zum Suizid gibt es nicht. (BVerfG vom BvR 1832/07) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Nr. 2346/03 Urteil vom ; z.zt anhängig: Koch./.BRD ) D. Rothenburg 17

18 Entwicklung in Deutschland 3. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht reicht nicht Im Fall der kommerziellen Suizidhilfe durch den früheren Hamburger Justizsenator Kusch hatte das Verwaltungsgericht (Urteil vom ; Az 8 E 3301/08) eine entsprechende Verbotsverfügung bestätigt, die auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt war. ( Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ) Dies war eine Einzelfallentscheidung. Notwendig ist aber eine allgemeine inhaltliche Grenzbestimmung. D. Rothenburg 18

19 Entwicklung in Deutschland 4. Ein bloßes Werbeverbot reicht nicht Hintergrund: Gesetzesentwurf BR Drs. 149/10 vom Darin sollte die Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt werden. 5. Eine weiterreichende Verbotsregelung ist nicht notwendig. Hintergrund: Gesetzesentwurf BR Drs. 230/06 vom Darin sollte die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt werden. D. Rothenburg 19

20 Entwicklung in Deutschland Begriffe :geschäftsmäßig/gewerbsmäßig 1. Geschäftsmäßigkeit geschäftsmäßig handelt, wer die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung machen möchte (RG 72,315) und zwar auch ohne Erwerbsabsicht. 2. Gewerbsmäßigkeit gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. (BGH 1,383) D. Rothenburg 20

21 Entwicklung Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist in 217 Abs. 2 StGB E ein persönlicher Strafausschließungsgrund enthalten für 1. Angehörige und 2. andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen Die sich als nicht gewerbsmäßig Handelnde an einer Tat nach 217 Abs. 1 StGB E beteiligen. D. Rothenburg 21

22 Entwicklung in Deutschland Begriff des Angehörigen (vgl. 11 StGB) 1. Verwandte in gerader Linie (Eltern,Kinder, Grosseltern) 2. Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefvater, Stiefkinder) beachte : Schwägerschaft endet nicht durch Ehescheidung 3. Ehegatten 4. Verlobte 5. Geschwister 6. Geschwister der Ehegatten D. Rothenburg 22

23 Entwicklung in Deutschland Begriff der nahestehenden Person Es gibt dazu keine Legaldefinition, aber bereits bestehende Straftatbestände, in denen der Begriff verwendet wird (z.b. 35 StGB) Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei diesem Personenkreis um Personen, mit denen ein auf eine gewisse Dauer angelegtes zwischenmenschliches Verhältnis besteht, das ähnliche Solidaritätsgefühle wie in der Regel- unter Angehörigen hervorruft und deshalb beim Suizidwunsch des anderen zu einer vergleichbaren emotionalen Zwangslage führt. D. Rothenburg 23

24 Entwicklung in Deutschland Die aktuelle Gesetzesbegründung wurde von der Bundes- regierung geändert. In der ursprünglichen Fassung hiess es in Bezug auf die nahestehenden Personen. Auch Ärzte und Pflegekräfte können darunter fallen wenn eine über das rein berufliche Verhältnis hinausgehende, länger andauernde persönliche Beziehung entstanden ist, wie dies z.b. beim langjährigen Hausarzt oder einer entsprechenden Pflegekraft der Fall sein kann. D. Rothenburg 24

25 Entwicklung in Deutschland Auf Protest von Kirchen- und Ärztevertreter wurde zwar dieser Satz aus der Gesetzesbegründung durch Kabinettsbeschluss gestrichen, nicht aber Änderungen am Gesetzestext vorgenommen. Inhaltlich ändert sich also durch die Streichung dieses Satzes in der Gesetzesbegründung nichts. Justizministerin Leutheusser Schnarrenberger: Wenn die Beihilfe geleistet werde aus Liebe und Zuneigung und als Ausdruck einer intimen zwischenmenschlichen Verbindung solle sie straffrei bleiben. D. Rothenburg 25

26 Entwicklung in Deutschland Für Ärztinnen und Ärzte gibt es eine berufsrechtliche Regelung der Sterbehilfe. 16 der Berufsordnung lautet: Ärztinnen und Ärzte dürfen- unter Vorrang des Willens der Patienten auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine einen unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde,. Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. Sie dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der Patienten oder des Patienten stellen. D. Rothenburg 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit D. Rothenburg 27

28 630 d BGB E (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist di Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Abs. 1 S. 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Wietergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. 28

29 (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, daß der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 29

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen Bochum, den 14.01.2016 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Die sog. Sterbehilfe Klärung der Begrifflichkeiten Der Begriff der Sterbehilfe

Mehr

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen

Mehr

Entscheidungen am Lebensende

Entscheidungen am Lebensende Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige

Mehr

Rechtliches am Lebensende

Rechtliches am Lebensende Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch

Mehr

Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven

Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Dr. Rainer Schäfer Abtlg. Anaesthesie und Palliativmedizin Juliusspital Würzburg 29.04.2015 Forderung nach würdevollem Sterben Elisabeth Kübler-Ross

Mehr

Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand

Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand Grauzone Sterbehilfe Sterben an der Hand statt durch die Hand Dettingen, 14. September 2015 Teilnehmer Mitglied des Gesundheitsausschusses des Bundestages Dr. Klaus Baier Allgemeinarzt und Pallitivmediziner

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

Euthanasie und Suizid

Euthanasie und Suizid Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen

Mehr

Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze!

Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze! Nun geben Sie mir doch endlich die Spritze! Oder: Brauchen wir ein Gesetz zur Sterbehilfe? Dr. med. Hanna-Luise Zscherpel FÄ Innere Medizin Palliativmedizin - Hausärztin Gliederung 1. Begriffsklärung 2.

Mehr

Patientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter

Mehr

Sterbehilfe aus juristischer Sicht

Sterbehilfe aus juristischer Sicht Seniorenmarkt Thun, 17. Oktober 2015 Sterbehilfe aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun Themen 1. Recht als ethisches Minimum: BV, EMRK 2. Begriffe: Suizidbeihilfe Sterbehilfe (aktive, passive)

Mehr

Ärztliche Heilbehandlung

Ärztliche Heilbehandlung Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung

Mehr

zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT-Drs. 17/11126)

zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT-Drs. 17/11126) Stellungnahme der Bundesärztekammer zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT-Drs. 17/11126) Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen

Mehr

Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe)

Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe) Einführung in die Medizinethik (6 u 7) Patientenverfügungen, Ärztliche Suizidhilfe (aktive Sterbehilfe) Professor Dr. Bettina Schöne-Seifert Ethik-Vorlesung SoSe 2016: Das Semesterprogramm 18.04. Medizinethik:

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter

Mehr

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht

Mehr

Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Allround Sports Kleve, den 21. Januar 2016 Inhalt 1. Was versteht man unter einer Patientenverfügung?

Mehr

Suizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats

Suizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Suizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats Berlin, 27. September 2012 Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer

Mehr

Palliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018

Palliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018 Palliativ Care Rechtliche Aspekte Hygienetag 2018 Verfasser: Mag. Christoph Baumgärtner, MSc 19.04.2018 Wann endet das Leben rechtlich gesehen? Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

Christian Schwarzenegger

Christian Schwarzenegger Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer

Mehr

Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N

Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Sterben in Würde Ethische und rechtliche Aspekte von Sterbebegleitung und Sterbehilfe Recht zu leben Recht zu sterben [Foto: Stefanie Seuffert] SPD-Bundestagsfraktion,

Mehr

Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe

Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher

Mehr

Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde

Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung

Mehr

Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt

Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Hungern bis der Tod kommt? Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit

Mehr

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie? Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht

Mehr

Medizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe

Medizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 1.6.2010 Sterbehilfe Gliederung Euthanasie im Nationalsozialismus begriffliche Unterscheidungen moralische Relevanz der Unterscheidung von passiver und

Mehr

Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,

Mehr

Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben

Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids Düsseldorf, 14.11.2015 Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1 Sterbehilfe

Mehr

ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG?

ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG? ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG? Professionalität im Dilemma der Abhängigkeiten 7. Nov 2018 Pflegeforum Andreas Willenborg Selbstverantwortung + Fürsorge 2 Verantwortung

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm

Ethische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm Ethische Fragen am Lebensende Pastor Dr. Michael Coors Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, 23.8.2013 michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Programm 1.Ethische Grundlagen a. Selbstbestimmung b. Fürsorge

Mehr

Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung

Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Fachtagung Leben und Sterben Bad Nauheim, 5. November 2014 Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Prof. Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v., Göttingen Betreuung sterbender

Mehr

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( 217 StGB):

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( 217 StGB): Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( 217 StGB): Berlin, 20.01.2017 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Der Deutsche Bundestag hat am 06.11.2015

Mehr

Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben

Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben Macht eine optimale Palliativversorgung die Frage nach dem assistierten Suizid überflüssig? Prof. Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin, Göttingen Institut für

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende der ärztlich assistierte Suizid

Ethische Fragen am Lebensende der ärztlich assistierte Suizid Ethische Fragen am Lebensende der ärztlich assistierte Suizid Dr. Frank Ulrich Montgomery Vize-Präsident der Bundesärztekammer Präsident der Ärztekammer Hamburg Katholische Akademie, 9. Mai 2011 Dr. Frank

Mehr

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland: Eine gute Lösung für alle Beteiligten?

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland: Eine gute Lösung für alle Beteiligten? Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Deutschland: Eine gute Lösung für alle Beteiligten? 6. Österreichischer Interdisziplinärer

Mehr

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation

Mehr

Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive

Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlicher Regelungsbedarf - juristische Perspektive Mainz, 31.1.2015 Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1 Terminologisches Selbsttötung = Suizid Missverständlich:

Mehr

Praxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden

Praxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden Praxis der Sterbebegleitung und Sterbehilfe in den Niederlanden Pastor Dr. theol. Ralph Charbonnier Zentrum für Gesundheitsethik an der Ev. Akademie Loccum Gliederung 1. Warum Sterbehilfe? 2. Sterbehilfe

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende

Ethische Fragen am Lebensende Ethische Fragen am Lebensende 16. Juni 2015 Caritas-Akademie Köln-Hohenlind Kooperation mit dem Erzbistum Köln Ulrich Fink Hildegard Huwe Diözesanbeauftragte für Ethik im Vielfalt von Begriffen Therapiezieländerung

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme

Gemeinsame Stellungnahme Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( 217). Gemeinsame Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben

Mehr

Notarzteinsätze tze bei Palliativpatienten und im Pflegeheim. Hilft eine Patientenverfügung?

Notarzteinsätze tze bei Palliativpatienten und im Pflegeheim. Hilft eine Patientenverfügung? Notarzteinsätze tze bei Palliativpatienten und im Pflegeheim Hilft eine Patientenverfügung? John F. Kennedy Eine medizinische Revolution hat die Lebenserwartung unserer Alten verlängert, ohne ihnen die

Mehr

Die Einfuhrung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland

Die Einfuhrung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland Die Einfuhrung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland Lasst sich das Recht auf den eigenen Tod verfassungsrechtlich begriinden? Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwiirde

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Stand 26.02.2013 KZVB-Vertragsmappe A I/2 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und

Mehr

Informationen Argumente

Informationen Argumente 217 Informationen Argumente Beihilfe zur Selbsttötung ist heute u.a. verboten in: Großbritannien Norwegen Finnland Dänemark Portugal Spanien Italien Frankreich Österreich Griechenland Slowakei Ungarn Polen

Mehr

Seite 1 von 5 PATIENTENVERFÜGUNG. Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.

Seite 1 von 5 PATIENTENVERFÜGUNG. Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde. Seite 1 von 5 PATIENTENVERFÜGUNG Für den Fall, dass ich... geboren am:....... wohnhaft in:. in einen Zustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiederbringlich aufgrund

Mehr

Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung

Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Selbstbestimmung am Lebensende Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Gliederung des Vortrags Hintergrund der Debatte Regelungsvorschläge

Mehr

1. Was diskutieren wir?

1. Was diskutieren wir? Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende Zur Diskussion über Suizidhilfe Pastor Dr. Michael Coors michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Evangelische Akademie der Nordkirche Wie nah ist mir der

Mehr

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen

Mehr

Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.

Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie. Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT 1 BEREITS ERSCHIENEN The Fall - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf Microsoft Word 2007 leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT 2 DIE VORSORGEVOLLMACHT Marcel Niggemann 3 2008 Marcel Niggemann.

Mehr

Patientenverfügung (nach Muster des Bayrischen Justizministeriums Dezember 2012)

Patientenverfügung (nach Muster des Bayrischen Justizministeriums Dezember 2012) Version: 2 Freigabe: 16.04.2013 Seite 1 von 5 Patientenverfügung (nach Muster des Bayrischen Justizministeriums Dezember 2012) Für den Fall, dass ich,... geboren am:... wohnhaft in:... meinen Willen nicht

Mehr

Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:

Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

, Uhr. Multiprofessionelle Palliativkonferenz. Der schwierige Patient-Was macht ihn aus und wie gehe ich mit Ihm und mir um?

, Uhr. Multiprofessionelle Palliativkonferenz. Der schwierige Patient-Was macht ihn aus und wie gehe ich mit Ihm und mir um? 19.09.2012, 18-20 Uhr Multiprofessionelle Palliativkonferenz Der schwierige Patient-Was macht ihn aus und wie gehe ich mit Ihm und mir um? Neuigkeiten aus der Welt der Palliativmedizin 27.6.2012 Gesetz

Mehr

Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können

Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können Selbst bestimmt sterben Was es bedeutet was uns daran hindert wie wir es erreichen können Prof. Dr. Gian Domenico Borasio Lehrstuhl für Palliativmedizin Universität Lausanne Wir sind heute zu einem Punkt

Mehr

Statement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung

Statement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Statement In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Mehr

Spezielle Pflegesituationen

Spezielle Pflegesituationen 82?... 38. Grundlagen einer Pflegeethik und ethische Grenzsituationen in der Pflege 1. Erläutern Sie die 6 Schritte der ethischen Entscheidungsfindung. ...! 1. 6 Schritte der ethischen Entscheidungsfindung:

Mehr

Grundhaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonie Bundesverbandes

Grundhaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonie Bundesverbandes Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung

Mehr

Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen

Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen Nichts im Leben ist so sicher wie der Tod doch sollte man den Zeitpunkt des Todes selbst bestimmen können? Ist die Entscheidung, wann man sterben möchte, eine, die

Mehr

Folgen für die Erstellung. Allgemeines. Das neue Gesetz in der Praxis. Patientenverfügung im Praxistest. Ermutigung zum Erstellen einer Verfügung

Folgen für die Erstellung. Allgemeines. Das neue Gesetz in der Praxis. Patientenverfügung im Praxistest. Ermutigung zum Erstellen einer Verfügung Das neue Gesetz in der Praxis Patientenverfügung im Praxistest Dr. M. Dreyhaupt Zentrum für Palliativmedizin und Schmerztherapie Vorausverfügte Situation muss der aktuellen Situation entsprechen Gültigkeit

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung

Mehr

Inhalt. Inhalt. Einleitung 11

Inhalt. Inhalt. Einleitung 11 Inhalt Einleitung 11 A. Die zentralen Grundsätze 13 1. Die medizinische Indikation 13 2. Der Wille des Patienten - Einwilligung oder Verweigerung 14 3. Unterlassen und Abbruch medizinischer Behandlungen

Mehr

Sterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot?

Sterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot? Pädagogik Sabrina Flaig Sterbehilfe. Ein Verstoß gegen das 5. Gebot? Facharbeit (Schule) Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Problemstellung... 1 2. Sterbehilfe... 2 2.1. aktiv 2.2. passiv 2.3. indirekt 3.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung Bearbeitungsstand: 09.03.2012 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung A. Problem und Ziel Nach

Mehr

WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN

WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Symposium Freiburg BEHINDERUNG UND ALTER: Die letzte Lebensphase WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT, Ressort Freitodbegleitung 1 http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/schwarzenegger/publikationen/jusletter070319.pdf

Mehr

In Würde sterben. Leitantrag der Jungen Union Schleswig-Holstein. zum Schleswig-Holstein-Rat. am 30. November 2014 in Scharbeutz

In Würde sterben. Leitantrag der Jungen Union Schleswig-Holstein. zum Schleswig-Holstein-Rat. am 30. November 2014 in Scharbeutz In Würde sterben. Leitantrag der Jungen Union Schleswig-Holstein zum Schleswig-Holstein-Rat am 30. November 2014 in Scharbeutz Antragsteller: Für die Kommission Gesellschaft und Soziales Friederike Driftmann

Mehr

Sterbefasten (FVNF) aus rechtlicher Sicht

Sterbefasten (FVNF) aus rechtlicher Sicht Putz Sessel - Steldinger Kanzlei für Medizinrecht in München Wolfgang Putz Rechtsanwalt Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians- Universität München Sterbefasten (FVNF) aus rechtlicher Sicht 1 Sterbehilfe

Mehr

Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger

Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger 14.11.2018 Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger M.G. Burkert Chefarzt Notfall-/Intensiv- und Palliativmedizin Patientenverfügungsgesetz 2009 Schriftliche Patientenverfügung

Mehr

Würde am Ende des Lebens Fragen zur Sterbehilfe und zur Patientenverfügung Veränderungen in der Rechtslage und in der Rechtsprechung seit 2014

Würde am Ende des Lebens Fragen zur Sterbehilfe und zur Patientenverfügung Veränderungen in der Rechtslage und in der Rechtsprechung seit 2014 Würde am Ende des Lebens Fragen zur Sterbehilfe und zur Patientenverfügung Veränderungen in der Rechtslage und in der Rechtsprechung seit 2014 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Würde am Ende des Lebens

Mehr

Sterbehilfe- Was ist das eigentlich genau?

Sterbehilfe- Was ist das eigentlich genau? Sterbehilfe- Was ist das eigentlich genau? In Deutschland steigt die Lebenserwartung Errungenschaften der Medizin und ein verbesserter Lebensstandard machen es möglich. Allerdings gibt es immer noch Krankheiten,

Mehr

Patientenverfügung. Wichtige Hinweise:

Patientenverfügung. Wichtige Hinweise: Patientenverfügung Wichtige Hinweise: Diesen Vordruck und weitere Vorlagen erhalten auf www.meinvordruck.de Mustertext dieser Vorlage sollte den persönlichen Anforderungen angepasst werden. Beachten Sie,

Mehr

Ethische Probleme am Ende des Lebens

Ethische Probleme am Ende des Lebens Ethische Probleme am Ende des Lebens Euthanasie (eu + thanatos) schöner und guter Tod Sterbehilfe Sterbebegleitung Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben Ärztliche Möglichkeiten Allgemeine Aufgaben des

Mehr

Euthanasie - Sterbehilfe

Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie guter Tod Ärztliche Hilfe im Sterben Schmerz-, Leidenslinderung Keine Lebensverkürzung! Euthanasie im dritten Reich Binding und Hoche 1920 Vernichtung unwerten Lebens

Mehr

Umgang mit Patientenverfügung

Umgang mit Patientenverfügung LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2

Mehr

Umgang mit Patientenverfügung

Umgang mit Patientenverfügung LEITLINIE Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2

Mehr

Patientenverfügung. Ich,. geb. am. wohnhaft in...

Patientenverfügung. Ich,. geb. am. wohnhaft in... Patientenverfügung Ich,. (Name) (Vorname) geb. am. wohnhaft in... verfasse hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, folgende Patientenverfügung: Ich

Mehr

Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch: ethischer und rechtlicher Rahmen. PD Dr. med. Georg Bosshard MAE Oberarzt Klinische Ethik

Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch: ethischer und rechtlicher Rahmen. PD Dr. med. Georg Bosshard MAE Oberarzt Klinische Ethik Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch: ethischer und rechtlicher Rahmen PD Dr. med. Georg Bosshard MAE Oberarzt Klinische Ethik Übersicht - Einleitung - Begriffsdefinitionen im Bereiche Sterbehilfe

Mehr

Patientenverfügung. Ich,. wohnhaft in

Patientenverfügung. Ich,. wohnhaft in Patientenverfügung Ich,. (Name) (Vorname) geb. am wohnhaft in.. verfasse hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, folgende Patientenverfügung: ich treffe

Mehr

Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben? Brauchen wir ein Gesetz?

Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben? Brauchen wir ein Gesetz? Brauchen wir ein Gesetz? Ängste des heutigen Menschen bezogen auf Sterben und Tod Schmerzen... und andere körperliche Symptome Angewiesensein auf Pflege und Versorgung Siechtum Wichtige Angelegenheiten

Mehr

Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ( 219a StGB)

Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ( 219a StGB) Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ( 219a StGB) - Hintergrund, Zweck und Reformdiskussion - Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel Relevanter Wortlaut des 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB Wer öffentlich

Mehr

Referat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun

Referat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun Referat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun 2 1. Das Leben als höchstes Rechtsgut; Nothilfepflicht 2. Medizinische Massnahme als Persönlichkeits- und Körperverletzung;

Mehr

Sterbehilfe Referat zur Sitzung am 26. Juni 2017

Sterbehilfe Referat zur Sitzung am 26. Juni 2017 Leibniz Universität Hannover Institut für Erziehungswissenschaften Moralerziehung (B) Prof. Dr. Detlef Horster Sterbehilfe Referat zur Sitzung am 26. Juni 2017 1 2 Inhalt Begriffliche Differenzierung Rechtliche

Mehr

Ich will nicht mehr leben!

Ich will nicht mehr leben! K R A N K E N H A U S St. Joseph-Stift D R E S D E N Ich will nicht mehr leben! Vom Umgang mit dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe 1 Sterbewünsche unabhängig vom Lebensalter unabhängig von der Grunderkrankung

Mehr

Patientenverfügung. Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde

Patientenverfügung. Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde Patientenverfügung Ich,... (Name)... (Vorname) geb. am wohnhaft in B verfasse hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, folgende Patientenverfügung:

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Patientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?

Patientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung? Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?

Mehr

Patientenverfügung. Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse:

Patientenverfügung. Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: Patientenverfügung Vordruck Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich zu

Mehr

Sterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel

Sterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel Ernst Ankermann Sterben zulassen Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens Mit einem Geleitwort von Ernst Gottfried Mahrenholz Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungen 12 Geleitwort

Mehr

Patientenverfügung. Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse:

Patientenverfügung. Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: Patientenverfügung Vordruck Ich: Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich zu

Mehr

Ethische Fragen in der Berufspraxis

Ethische Fragen in der Berufspraxis Ethische Fragen in der Berufspraxis 2. Hospiz und Palliativkongress im Oldenburger Münsterland 18.9.2013 Winfried Hardinghaus Hippokratische Ethik ( Paternalismus ) Salus aegroti suprema lex versus Zeitgenössische

Mehr

Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. KAPITEL II: EINZELFÄLLE KÜNSTLICHER LEBENSVERLÄNGERUNG BEI STERBENDEN PATIENTEN 32

Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. KAPITEL II: EINZELFÄLLE KÜNSTLICHER LEBENSVERLÄNGERUNG BEI STERBENDEN PATIENTEN 32 Inhaltsverzeichnis KAPITEL I: VORBEMERKUNG. 1. MEDIZINISCHER FORTSCHRITT UND ÜBERAKTIONISMUS DER ÄRZTE 11 2. DIE ANGST VOR EINEM STERBEN IM KRANKENHAUS 13 3. DAS RECHT DES PATIENTEN AUF EINEN MENSCHENWÜRDIGEN

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta

Mehr

Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung

Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin

Mehr