Die Rechte des Gastes sowie des Vermieters bei Stornierungen

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1 1 Die Rechte des Gastes sowie des Vermieters bei Stornierungen Ein Gast ruft an und bucht ein Zimmer - was liegt dann vor, ein Reisevertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder anderer Vertrag? Vielleicht ein Reisevertrag? Unter Reisevertrag wird nur der Vertrag verstanden, in dem dem Reisenden vom Veranstalter ein Paket an touristischen Reiseleistungen zu einem Komplettpreis angeboten wird. Sucht sich der Reisende die Art der Beförderung (nicht nur den Startflughafen) und das Hotel und die sonstigen Leistungen im Reisebüro selbst aus und bucht dieses individuell, so richten sich seine Rechte nach dem jeweiligen Vertragstyp des gerade gebuchten. Reisevertragsrecht wird hier in der Regel nicht angewandt. => Der Reisevertrag umfasst also mindestens zwei wichtige touristische Reiseleistungen (Reise-Hauptleistungen) in einem Angebot => Die Leistungen sind auch nur touristisch, wenn Sie der Freizeitgestaltung dienen. Auf diese Weise sind Geschäftsreisen vom Reisevertrag ausgenommen. => Liegt nur eine wesentliche Leistung vor - z.b. Hotelaufenthalt (auch inklusiver Verpflegung) so findet das Reiserecht keine Anwendung. Oder liegt der Schwerpunkt beim Mietvertrag, dem sogenannten Beherbergungsvertrag? Ein Mietvertrag liegt vor, wenn eine Sache oder auch Räume für einen Zeitraum zur Benutzung überlassen werden. So kann der Gast das Hotelzimmer benutzen, muss es aber am Ende des Aufenthaltes (vollständig) zurückgeben. Reine Mietverträge sind zum Beispiel: die Miete von Fahrzeugen (Mietauto, Motorrad), die Ausleihe von Sportgeräten (Tauchausrüstung, Golfschläger usw.) oder eben die Miete eines Zimmers

2 2 Die Mietverträge können aber auch mit anderen Leistungen kombiniert werden. So mietet der Gast z.b. ein Hotelzimmer oder ein Pensionszimmer (Mietvertrag) und bekommt zusätzlich noch ein Frühstück (Werkvertrag), die Minibar (Kaufvertrag) und die Zimmerreinigung (Dienstvertrag). Welches Recht nun anzuwenden ist, hängt von der Vertragskomponente ab, bei der die Probleme auftauchen. => Schwerpunkt Werkvertrag Hauptanwendungsfall für den Werkvertrag im Tourismusrecht ist der Beförderungsvertrag. Der Reisende will das Ziel seiner Reise auf dem vorhergesehenen Wege erreichen, gelingt das nicht oder gibt es auf dem Weg ungeplante Unannehmlichkeiten, so richten sich die Rechte nach dem Werkvertragsrecht und speziellen Sondervorschriften für Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind sehr kompliziert, da häufig nationale und internationale Rechtsvorschriften zu beachten sind. => Schwerpunkt Dienstvertrag Der Dienstvertrag im Reiserecht kann vielfältige Formen annehmen. So ist zum Beispiel der Sprach-, Tauch- oder Skikurs genauso Dienstvertrag, wie die Stadtrundfahrt oder Museumsführung oder auch die Massage oder Beauty-Behandlung. Kennzeichnend hierfür, ist dass es dem Reisenden nicht speziell auf ein bestimmtes Ergebnis ankommt, sondern darauf, dass ihm etwas geboten wird. Geschuldet ist hier nur das Tätigwerden. Der Gast hat Probleme, ist nicht zufrieden an wenn kann / muss er sich wenden? Wer im Falle des Falles Ansprechpartner und Anspruchsgegner beim Beherbergungsvertrag ist, hängt davon ab, wer Vertragspartner geworden ist. Man muss zwischen mehreren verschiedene Fallkonstellationen unterscheiden: => Vermietung durch Vertrag vor Ort Wenn der Vertrag durch direkte Verhandlung (schriftlich oder mündlich) mit dem Gastwirt selbst zustande kommt, sind alleinige Vertragspartner der Gast und der Gastwirt, d.h. bei Problemen muss sich der Gast also immer an den Gastwirt wenden. => Vermittlung durch Reisebüro, Fremdenverkehrsverband oder Zimmervermittlung Auch bei einer Vermittlung des Zimmers durch einen Dritten (z. Bsp. dem Kur- und Tourismusverein Bad Feilnbach e.v.) kommt der Vertrag stets mit dem Hotelier oder Gastwirt selbst zustande. Der Dritte ist hier regelmäßig Vermittler und sorgt dafür, dass Gast und Gastwirt zueinander finden. Rechtlich gesehen sind die Dritten damit Makler oder Vertreter. Sie haben mit der eigentlichen Vertragsabwicklung nichts mehr zu tun. Bei schriftlichen Vertragsabschlüssen wird sich der Vermittler auch immer als solcher bezeichnen, bzw. Papiere ausstellen, aus denen der tatsächliche Vertragspartner hervorgeht. Das bedeutet bei Problemen muss sich der Gast also weiter an den Gastwirt wenden!

3 3 => Vermietung durch Reiseveranstalter im eigenen Namen Hat der Reiseveranstalter beim Hotelier ein bestimmtes Kontingent an Betten erworben (Kontingentverträge, Festanmietung, Garantiebelegung mit Verfall), so wird er die Zimmer oft in eigenem Namen vermieten. Er kann aber auch nur vermitteln. Glücklicherweise werden diese Verträge meist schriftlich geschlossen, so dass sich aus dem Vertragstext ergibt, ob nun der Reiseveranstalter selbst vermietet oder aber nur Vermittler ist. Als Grundregel gilt jedoch: Lässt der Veranstalter nicht erkennen, dass er nur für den Hotelier den Vertrag abschließen will, so ist er im Zweifel selbst Vertragspartner. Beschwerden und andere Ansprüche sind also dann gegen den Veranstalter zu richten. Noch eindeutiger wird es, wenn der Reiseveranstalter die Übernachtung zusammen im Paket mit anderen Leistungen (Skikurs, Flug oder ähnlichem) anbietet. Hier ist der Reiseveranstalter stets Vertragspartner eines Reisevertrages. Der Gast überlegt es sich anders und mag nicht mehr nach Bad Feilbach kommen kann der Gast den Beherbergungsvertrag einfach so stornieren? Ob eine Person nun eine Fahrzeug, ein Sportgerät oder ein Hotelzimmer gemietet hat, ist für die Frage der Vertragsaufhebung vollkommen egal. Die Möglichkeit der Stornierung eines Hotelzimmers oder eines Mietvertrages kennt das Gesetz nicht. Die Beendigung des Vertrages richtet sich allein nach folgenden Regeln: Rücktritt Hat ein Gast einen Mietvertrag abgeschlossen, so ist der Gast eigentlich schon mit der Abgabe des Vertragangebotes hieran gebunden. Dabei muss der Vertrag nicht einmal schriftlich abgeschlossen worden sein. Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag oder vom Mietvertrag ist daher nur möglich, wenn der Gastwirt dies mit dem Gast im Vertrag ausdrücklich vereinbart hat. Selbiges wird selten der Fall sein (schauen Sie in Ihre Vertragsformulare!!). => Ein Recht zur "Stornierung" ergibt sich hier also nur, wenn es ausdrücklich vereinbart war!! Vorsicht Ausnahme in Bad Feilnbach, der Gast hat sein Hotelzimmer über die Kur- und Gästeinformation Bad Feilnbach gebucht!!! Dort gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung touristischer Dienstleistungen und Gastaufnahmebedingungen der Kur- und Gästeinformation Bad Feilnbach, wo in 5.5 ein Rücktrittsrecht des Gastes vereinbart ist. Danach kann der Gast jederzeit bis zum Beginn der Reise von seinem Vertrag zurücktreten. Tritt der Gast zurück muss er dennoch die vereinbarte Buchungssumme abzgl. der ersparten Aufwendungen des Gastwirts bezahlen. Widerruf

4 4 Bei einigen Verträgen sieht der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte, Verbraucherkreditgeschäfte oder Fernabsatzgeschäfte (= Buchung über das Internet) vor. Bei klassischen touristischen Leistungen, wie Übernachtungen oder Verköstigung besteht jedoch kein Widerrufsrecht nach den Regeln für Fernabsatzgeschäfte und die Haustürgeschäfte und Verbraucherkreditgeschäfte liegen nicht vor. Insbesondere liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, wenn eine zeitlich genau festgelegte Buchung einer touristischen Leistung (Unterkunft, Verpflegung, Freizeitveranstaltung) erfolgt ist, da hier die Ausnahme des 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB gilt. Kündigung In der Regel sind Mietverhältnisse kündbar. Dies gilt im Zweifel aber nicht, wenn das Mietverhältnis für einen festen Zeitraum von weniger als 2 Jahren abgeschlossen wurde und nicht ausdrücklich ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Dies wird gerade im Tourismus die Regel sein. Selbst wenn der Gast die gemietete Sache (z.b. ein paar Ski) oder das Zimmer z.b. wegen Krankheit gar nicht nutzen kann, berechtigt ihn dies nicht zur Kündigung. Eine dennoch durchgeführte Kündigung berechtigt den Gastwirt zum Verlangen von Schadensersatz. Die unberechtigte Kündigung stellt eine Pflichtverletzung des Gastes dar, die für den Gastwirt einen Schadensersatzanspruch begründet, der sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens erstreckt. Dies gilt ähnlich, wenn der Gast sein Hotelzimmer über die Kur- und Gästeinformation Bad Feilnbach gebucht hat!!! Hier gelten wieder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung touristischer Dienstleistungen und Gastaufnahmebedingungen der Kur- und Gästeinformation Bad Feilnbach, wo in 5.7 geregelt ist, dass bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Gast, der Gastwirt (= Leistungsträger) seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Buchungssumme behält. Kündigung aus wichtigem Grund Eine Ausnahme bildet eine Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist gegeben bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, nach umfassender Interessenabwägung, die ergänzt wird durch besondere Berücksichtigung eines eventuell vorliegenden Verschuldens, wobei der wichtige Grund aus dem Risikobereich der Kündigungsempfängers herrühren muss. Der Mieter kann hier kündigen, wenn ihm der Gebrauch nicht oder nur zum Teil gewährt wird, wenn von der Mietsache eine für diese untypische Gesundheitsgefährdung ausgeht (Schimmelpilzbefall, Holzschutzmittel, nicht aber Gefahr eines Unfalls bei ansonsten ordnungsgemäßen Sportgeräten). Zu einem nur teilweisen Gebrauch gehört auch ungenügende Beheizung bei kühlerer Außentemperatur, unangenehme Gerüche, Ungezieferbefall, erheblicher Lärm - also jegliche erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch den Mieter. Außerdem kann ein sofortiger Kündigungsgrund bei ansonsten mangelfreiem Zimmer eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht durch den Vermieter oder seine Angestellten sein. (z.b. Beleidigung von Hotelgästen, Servieren überlagerter Speisen durch Hotelpersonal usw.) Die Kündigung aus wichtigem Grunde sollte aber sofort, d.h. unverzüglich nach Auftreten

5 5 des Grundes erfolgen. Eine Duldung für eine gewisse Zeit legt den Schluss nahe, dass der Mieter mit diesem Fehler ja leben konnte. Sollte der Mieter den an sich unzumutbaren Mangel erdulden und nicht aus wichtigem Grund kündigen, verbleibt dem Mieter noch sein Recht auf Mietminderung, sofern er den Mangel fristgerecht beim Vermieter / Gastwirt gerügt hat. Der Gastwirt überlegt sich eigentlich tät ich jetzt lieber unter dem Apfelbaum liegen, als Gäste zu beherbergen kann der Gastwirt einfach so die Buchung stornieren? Hat der Gast auf seine Buchung hin bereits eine Buchungsbestätigung erhalten, so ist hier tatsächlich ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag ist bindend und muss von beiden Parteien erfüllt werden. => Eine Stornierung durch den Gastwirt ist nur dann möglich, wenn dies vorher vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kann sich nur aus den mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, oder aber auch aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergeben. => In besonderen Ausnahmefällen können auch stillschweigende Stornierungsabreden bestehen, z.b. wenn dies in der betreffenden Branche so Brauch ist und beide Parteien Kaufleute (mit Handelsregistereintragung) sind (beachte der Gast ist in der Regel Verbraucher) oder sich die Möglichkeit einer späteren Stornierung schon aus den Vertragsverhandlungen ergeben hat. => Storniert das Hotel, die Pension, der Gasthof, auch ohne eine solche Vereinbarung die Buchung, so muss es, wenn der Grund für die Stornierung auf seinem Verschulden (z.b. Überbuchung, Fehlplanung u.s.w.) beruht, Schadensersatz leisten. Zu ersetzen können hier zum Beispiel die Mehrkosten sein, die durch die Buchung eines gleichwertigen, aber teureren Hotels in der Umgebung oder zusätzliche Kosten durch Einholung neuer Angebote entstehen. Kein ersatzfähiger Schaden ist aber die Tatsache, dass der Reisende statt ein paar schöne Tage im Hotel zu verbringen, daheim bleiben musste. => Der andere Fall ist der, dass die Buchung des Hotelzimmers statt mit einer Buchungsbestätigung mit einer Ablehnung beantwortet wird. Hier haben der Gast in der Regel keine Rechte aus dem Vertrag. In einigen besonderen Fällen - z.b. besondere Versprechen, das Zimmer zu reservieren usw. können jedoch auch hier Schadensersatzansprüche bestehen. Diese sind jedoch einzalfallabhängig und sollten im konkreten Fall geprüft werden. Vorsicht Ausnahme in Bad Feilnbach, wenn der Gast sein Hotelzimmer über die Kur- und Gästeinformation Bad Feilnbach gebucht hat!!! Hier gelten wieder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung touristischer Dienstleistungen und Gastaufnahmebedingungen der Kur- und Gästeinformation Bad Feilnbach!!

6 6 Hier ist in 5.1 geregelt, dass der Vertrag zwischen Gast und Gastwirt / Leistungsträger bereits mit der Buchung des Gastes und der darauffolgenden Buchungsbestätigung durch die Kur- und Gästeinformation Bad Feilnbach zustande kommt. D.h. auch ohne die Buchungsbestätigung durch den Gastwirt ist hier bereits der Beherbergungsvertrag für den Gastwirt verbindlich zustande gekommen. Sollte dann der Vertrag durch den Gastwirt storniert werden müssen, ist der Gastwirt verpflichtet, dem Gast eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen (eventuelle Mehrkosten muss der Gastwirt tragen) bzw. wenn noch zeitlich möglich dem Gast die Möglichkeit zur Umbuchung bzw. kostenlosem Rücktritt zu geben. Was ist, wenn das gebuchte Zimmereinfach nicht nutzbar ist (wegen Brand, Verwüstung, Wasserschaden, verzögerten Umbausmaßnahmen usw.) Ist ein Mietvertrag oder ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen worden (auch mündlich), so sind beide Parteien an diesen gebunden. D.h. der Mieter muss in der Regel auch den Mietzins bezahlen, ob er die Sache nutzt oder nicht und der Vermieter muss den Gebrauch der Sache/des Zimmers gewähren. Es ist jedoch zu unterscheiden, warum der Gast das Zimmer nicht nutzen kann. Der Vermieter/Hotelier ist dafür verantwortlich Die Gebrauchsgewährung durch den Vermieter findet nicht oder nicht rechtzeitig statt. Der Gast kann z. Bsp. das Hotelzimmer nicht beziehen, weil das Hotel überbucht ist. Hier verletzt der Vermieter seine vertraglichen Pflichten. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters, wenn der Vermieter oder ein Angestellter diese Nichtnutzung vertreten muss. (beachte: Überbuchung ist immer ein Fall des Vertretenmüssens). Der Schadensersatz umfasst z.b. die Mehrkosten für die Anmietung eines gleichwertigen Zimmers/einer gleichwertigen Sache. Lässt der Vermieter die Nutzung durch den Gast nicht zu, weil dieser sich nicht ordnungsgemäß verhält (Benutzung des gemieteten Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Verbreitung von Lärm im Hotelzimmer usw.) so ist das Verwehren der Nutzung als berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund zu sehen. Der Mieter hat danach keine Rechte auf Schadensersatz oder Nutzung des Zimmers. (beachte: der Vermieter muss dieses Fehlverhalten des Gastes beweisen!) Der Grund liegt im Verantwortungsbereich des Gastes Liegt der Grund dafür, dass der Gast das Zimmer nicht benutzen kann nicht beim Vermieter oder Hotelbetreiber, sondern beim Gast, so muss der Gast dennoch für das gebuchte Zimmer/ die gemietete Sache bezahlen. Dies gilt sogar dann, wenn der Gast z.b. wegen eines Unfalls daran gehindert ist, das Zimmer zu nutzen, wenn er das Zimmer wegen Schneemangels im Winterurlaub nicht nutzt, oder das Konzert, zu dem er hat anreisen wollen ausgefallen ist. Der Gast eines Hotels oder einer Pension muss in diesen Fällen meistens nicht den vollen Übernachtungspreis bezahlen. Der Hotelier oder Vermieter muss vom Übernachtungspreis

7 7 nämlich den Betrag abziehen, den er durch die Nichtnutzung des Zimmers gespart hat. Das können Kosten für die Verpflegung (Frühstück, Mittag, Abendbrot) für die Reinigung des Zimmers, für den Wäschewechsel und anderes sein. (sog. ersparte Aufwendungen) Da der Gast im Regelfall nicht weiß wie hoch diese Kosten sind, hat die Rechtsprechung für diese Fälle entschieden, dass der Gast bei bloßer Übernachtung oder Übernachtung mit Frühstück 80% - 90 % des Übernachtungspreises bei Halbpension 70 % des Preises und bei Vollpension nur 60 % des Preises zu zahlen hat. Der Hotelier oder Vermieter kann jedoch beweisen, dass seine Ersparnisse geringer waren. Sinnvoll ist es in solchen Fällen auch, die Geschäftsbedingungen des Hotels/Vermieters zu studieren. Oft sind dort die Beträge genannt, um die der Gast oder Mieter die Zahlungspflicht mindern kann. Die Nutzung kann wegen höherer Gewalt nicht erfolgen Kann das Zimmer oder die Sache wegen höherer Gewalt nicht genutzt werden, so muss der Gast die Miete auch nicht zahlen. Höhere Gewalt wird von den Gerichten aber nur in wenigen Einzelfällen angenommen, so z. Bsp. bei Naturkatastrophen, lebensbedrohlichen Epidemien. Selbst bei Reisen in Gebiete, die zuvor Ziel eines Terroranschlags geworden sind, dürfte die Annahme von höherer Gewalt versagen, wenn nicht das Hotel selbst durch diesen Anschlag zerstört wurde.

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