Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen

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1 Gebäude Privathaftpflicht Hausrat Wertsachen Vertragsrechtsschutz Kundeninformationen und Ausgabe Hausrat Gebäude Wertsachen Privathaftpflicht Vertragsrechtsschutz 24 h HomeAssistance

2 Kundeninformationen Kundeninformationen Was Sie über Ihre MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk wissen sollten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Sie vertrauen auf die Mobiliar und haben sich für unser Produkt entschieden. Ihr Vertrauen freut uns und wir danken Ihnen dafür herzlich. Wir sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer Haushalt- und Gebäudeversicherung umfassend zu informieren. Die nachstehenden Kundeninformationen sollen Ihnen dazu einen Überblick geben. Sie enthalten Vereinfachungen der ab Seite 6 aufgeführten Allgemeinen Bedingungen, ersetzen diese aber nicht. Die MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk ist eine umfassende Gesamtlösung mit bis zu fünf Versicherungen in einer Police, inklusive Servicepaket mit zusätzlichen Dienstleistungen. Fachkundige Beratung und Schadenservice vor Ort durch Ihre Generalagentur sind darin ebenso enthalten wie die 24 h HomeAssistance und die kostenlosen Rechtsauskünfte durch die JurLine der Protekta Rechtsschutzversicherung. Sie wählen die gewünschten Versicherungen aus dem umfassenden Angebot und finden die von Ihnen gewählte Variante in der gedruckten Offerte oder Police, wo auch Versicherungssummen, Selbstbehalte, Prämien, allfällige Besondere Bedingungen oder die Normen für die Gebäudeversicherung aufgeführt sind und zusammen mit den Allgemeinen Bedingungen den Vertragsinhalt regeln. Die Allgemeinen Bedingungen enthalten detailliert alle möglichen Varianten und umschreiben unsere Leistungen. Was nicht versichert ist, haben wir in den Allgemeinen Bedingungen grau unterlegt. Die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen haben wir wie folgt zusammengefasst: Wer sind wir? Welches sind die versicherbaren Risiken? Welches ist der Umfang der Hausratversicherung? Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft ist die älteste private Versicherung der Schweiz. Sie ist genossenschaftlich organisiert und hat Ihren Hauptsitz an der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. Die Protekta Rechtsschutz-Versicherungs AG ist eine Tochtergesellschaft der Mobiliar und hat ihren Sitz an der Monbijoustrasse 68 in 3001 Bern. Das Call-Service-Center Mobi24 ist eine Tochtergesellschaft der Mobiliar und hat seinen Sitz an der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. Die Haushalt- und Gebäudeversicherung ist modular aufgebaut: Hausrat, Wertsachen, Gebäude, Mobilheime sowie die Privat- oder Gebäudehaftpflicht sind einzeln oder kombiniert versicherbar. Die 24 h HomeAssistance und der Vertragsrechtsschutz der Protekta sind immer inklusive, unabhängig von der Anzahl der versicherten Risiken. Hausrat, Hausrat-Kasko, Wertsachen und Privathaftpflicht sind weltweit versichert, Gebäude, Mobilheime und Gebäudehaftpflicht an den Standorten gemäss Police. Die exklusive Vorsorgedeckung schützt bei Veränderung von Lebenssituationen während 3 Monaten davor, dass der Versicherungsschutz für Hausrat, Privathaftpflicht und Gebäude nicht ungewollt erlischt. Beispielsweise bei Erwerbsaufnahme oder Wegzug der Kinder und für versicherte Personen, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Zum Hausrat gehören dem privaten Gebrauch dienende, bewegliche Sachen, inklusive Fahrnisbauten bis Fr , sowie Tiere. Die Hausrat-Grunddeckung gilt zu Hause, d. h. am Standort gemäss Police, sowie auswärts weltweit. Alle versicherbaren Gefahren, sind in den Allgemeinen Bedingungen detailliert beschrieben, zum Beispiel Feuer inklusive Sengschäden, Elementar, Wasser, Einbruch und Beraubung; Einfacher Diebstahl zu Hause oder Bruch von Mobiliarverglasungen; Einfacher Diebstahl auswärts weltweit als Zusatzdeckung; Beschädigungen und Verlust von Reisegepäck; Hausrat-Kasko für Beschädigungen von Elektrogeräten (inkl. Überspannungsschäden), Sportgeräten (wie Ski und Snowboards) und anderen Objekten; Beschädigungen durch Fahrzeuganprall, Gebäudeeinsturz, Innere Unruhen. Nicht versichert sind beispielsweise bei Feuerschäden Überspannung von Elektrogeräten, bei einfachem Diebstahl Geldwerte und das Verlieren oder Verlegen, bei Mobiliarverglasungen Kratzer oder der Bruch von Beleuchtungskörpern, Geschirr und Hohlgläsern, bei Elementar- und Wasserschäden Schäden durch Unterlassen von Abwehrmassnahmen. Generell nicht versichert sind Luft- und Motorfahrzeuge sowie Schiffe oder Sachen, die obligatorisch beim Kanton zu versichern sind. Entschädigt wird bei Hausrat der Neuwert der versicherten Sachen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Aufräumungs-, Entsorgungs- oder zusätzliche Lebenshaltungskosten sind bis 20% der Versicherungssumme, mindestens Fr , versichert. 2

3 Kundeninformationen Versichert sind Mobilheime und nicht immatrikulierte Wohnwagen mit festem Stand- ort, sofern diese in der Police aufgeführt sind, deren Zubehör wie zum Beispiel Einund Vorbauten sowie Vorzelte. Entschädigt wird maximal der bezahlte Kaufpreis. Bei Elementarschäden ist nur der Zeitwert versichert. Nicht versichert sind Mietertragsausfälle. Welches ist der Umfang der Gebäudeversicherung? Was gilt bei Mobilheimen oder Wohnwagen? Welches ist der Umfang der Wertsachenversicherung? In der Gebäudeversicherung sind versicherbar Ein- bis Dreifamilienhäuser und Stockwerkeigentum, aber ohne Geschäftsräume; bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die nicht dessen Bestandteil sind, sich jedoch auf dem dazugehörenden Grundstück befinden (zum Beispiel Schwimmbäder); Fahrnisbauten mit einem Wert von über Fr Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen gelten in Kantonen mit kantonaler Gebäude-Feuerversicherung die kantonalen Bestimmungen, im Fürstentum Liechtenstein die dort gültigen Bestimmungen und an den übrigen Standorten die Normen für die Gebäudeversicherung der Mobiliar. Die Leistungen bei versicherbaren Gebäuden sind in den Allgemeinen Bedingungen ausführlich beschrieben, ebenso die versicherbaren Gefahren wie zum Beispiel Feuer und Elementar (sofern nicht obligatorisch beim Kanton zu versichern); Wasser inkl. Freilegungs- und Leckortungskosten von Wasserleitungen; Bruch von Gebäudeverglasungen, inklusive Badewannen und Duschtassen; zusätzliche Gefahren (böswillige Beschädigungen, Krawalle, Fahrzeuganprall). Der Mietertragsausfall, Aufräumungs- oder Entsorgungskosten oder die Dekontamination von Erdreich und Löschwasser sind bis 20% der Versicherungssumme für Gebäude, mindestens Fr , ebenso mitversichert wie Umbauten am Gebäude bis Fr Zudem gilt die exklusive Vorsorgedeckung von 3 Monaten für die Erben bei Handänderung eines Gebäudes infolge Todesfalls. Entschädigt wird für Gebäudeschäden maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Nicht versichert sind Sachen, die bei einer kantonalen Versicherung versichert werden müssen, und Schäden mit Ursachen wie zum Beispiel bei Feuerschäden die bestimmungsgemässe oder allmähliche Raucheinwirkung; bei Elementar- und Wasserschäden Schäden durch Bodensenkungen, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen; bei Wasserschäden Rückstauschäden, für die der Kanalisationseigentümer haftet, Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser an der Hausfassade, am Dach und Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Leitungsanlagen; bei Bruch von Gebäudeglas Abnützungsschäden und Schäden durch Arbeiten am Glas selber oder durch Bauarbeiten. Die grau hinterlegten Abschnitte der Allgemeinen Bedingungen regeln detailliert, was alles nicht versichert ist. Unter Wertsachen versteht man Objekte, die im Besitz der versicherten Personen sind und die in der Police einzeln aufgeführt und beschrieben sind, zum Beispiel Schmuck, Armband-, Taschenuhren, Pelze, Bilder, Skulpturen, Musikinstrumente; HiFi-Geräte, Home-Cinema-Systeme, Video-, Film-, Fotokameras, Flachbildschirme, PC, Notebooks, Hörgeräte, Jagd-, Sportwaffen, Fahrräder, Rollstühle. Versicherbar sind folgende Varianten Grunddeckung: Beschädigungen aller Art; Einbruch, Beraubung und einfacher Diebstahl; Zerstörung durch anderweitige Gefahren; Zusatzdeckung für bestimmte Objekte: Verlieren, Verlegen, anderweitiges Abhandenkommen. Entschädigt wird der Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme je versichertes Objekt. Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen fallen, oder die entstehen, wenn versicherte Objekte durch Dritte gereinigt, repariert oder erneuert und dabei beschädigt oder zerstört werden, sowie die in den Allgemeinen Bedingungen aufgeführten und grau hinterlegten Schäden. 3

4 Kundeninformationen Welches ist der Umfang der Privathaftpflichtversicherung? Welches ist der Umfang der Gebäudehaftpflichtversicherung? Welches ist der Umfang des Vertragsrechtsschutzes der Protekta? Welches sind die Leistungen der JurLine der Protekta? Welches ist der Umfang der 24 h HomeAssistance? Unter Haftpflicht versteht man die Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man anderen zugefügt hat. Die Privathaftpflichtversicherung schützt das Vermögen der versicherten Personen vor den finanziellen Folgen aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter und gilt für Personenschäden, d. h. Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigungen von Drittpersonen oder für Sachschäden, d. h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen, die Drittpersonen gehören. Im Schadenfall wird geprüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Berechtigte Ansprüche werden erfüllt, unberechtigte abgewehrt. Versicherbar sind Einzelpersonen oder ein Mehrpersonenhaushalt. Beide Varianten gelten für Risiken aus dem privaten Lebensbereich in den Eigenschaften als Privatperson, Familienhaupt, Tierhalter und -besitzer, Gebäudeeigentümer; Mieter oder Pächter von Wohnungen und Gebäuden inkl. Grundstücken; gelegentlicher Benützer fremder Motorfahrzeuge, Amateursportler, Waffenbesitzer, Benützer von Fahr- und Motorfahrrädern. Die Höhe unserer Leistungen richtet sich nach den in der Police oder den Allgemeinen Bedingungen festgelegten Garantiesummen oder Begrenzungen. Versichert werden Schäden, die in der ganzen Welt eintreten. Ihre Police kann dazu abweichende Bestimmungen enthalten. Die exklusive Vorsorgedeckung schützt bei Veränderung von Lebenssituationen während 3 Monaten davor, dass versicherte Personen nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind. Beispielweise bei Erwerbsaufnahme oder Wegzug der Kinder, beim Wegzug versicherter Personen, bei Erweiterung des Einzel- zum Mehrpersonenhaushalt oder beim Tod des Versicherungsnehmers. Die Gebäudehaftpflichtversicherung schützt das Vermögen der Eigentümer selbst bewohnter oder nicht selbst bewohnter Ein- bis Dreifamilienhäuser ohne Geschäftsräume; Ferienhäuser mit maximal drei Wohnungen, Mobilheimen oder nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort, alle ohne Geschäftsräume; gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Zustand oder dem Unterhalt der versicherten Gebäude und Grundstücke oder mit der Ausübung der damit verbundenen Eigentumsrechte in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nicht versichert sind in der Privat- und Gebäudehaftpflichtversicherung zum Beispiel Schäden, die man selbst erleidet oder die man vorsätzlich herbeiführt; Schäden, die man im gleichen Haushalt lebenden Personen zufügt; Schäden infolge Gebrauchs von Motor-, Luft- oder Wasserfahrzeugen; reine Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind (z. B. Bussen, entgangene Gewinne); vertraglich übernommene Haftungen, über gesetzliche Haftungen hinaus. Die grau hinterlegten Abschnitte der Allgemeinen Bedingungen regeln detailliert, was alles nicht versichert ist. Exklusiv beinhaltet die MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk eine private Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten aus dem Vertragsrecht, zum Beispiel wenn Ihre Kaffeemaschine trotz Garantie nicht kostenlos repariert wird...; das Hotel bei weitem nicht den Angaben im Ferienprospekt entspricht...; die Zahnarztrechnung Ihnen überhöht scheint... es gibt keine gütliche Einigung. Bei solchen und ähnlichen Fällen nehmen die Juristen der Protekta Ihre rechtlichen Interessen wahr. Die Protekta gewährt keinen Rechtsschutz aus den in den Allgemeinen Bedingungen nicht aufgeführten Bereichen des Vertragsrechts und aus den in den Allgemeinen Bedingungen grau hinterlegten Umständen und Ereignissen. Sie erhalten kostenlos und telefonisch eine erste juristische Rechtsauskunft. Im Schadenfall organisieren wir die nötigen Sofortmassnahmen und helfen Ihnen bei der Wiederinstandstellung. Und sollten Ihnen einmal ihre Hausschlüssel abhanden kommen unser Türöffnungsdienst ist rasch zur Stelle! Beachten Sie die Limite von Fr für bestimmte Leistungen der 24 h HomeAssistance. Nicht versicherte Leistungen sind in den Allgemeinen Bedingungen grau hinterlegt. 4

5 Kundeninformationen Was gilt bezüglich Selbstbehalt? Im Schadenfall haben Sie in der Regel einen Selbstbehalt zu tragen. Die Details dazu können sie Ihrer Police entnehmen. Welche Prämien sind geschuldet? Die Prämienhöhe hängt ab vom gewählten Versicherungsschutz sowie von den für die Prämienberechnung notwendigen Risikomerkmalen. Dazu kommt ein Zuschlag von 5% für den eidgenössischen Stempel. Die Prämie wird einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch sind gegen einen Zuschlag andere Zahlungsarten möglich. Bei vorzeitiger Aufhebung der Haushalt- und Gebäudeversicherung erstatten wir in der Regel die nicht verbrauchte Prämie zurück. Die Versicherungssummen und Prämien bei Hausrat und Gebäude werden jedes Jahr automatisch an die Preisentwicklung angepasst (Indexierung). Neben der Kündigung am Ende der vereinbarten Dauer der Haushalt- und Gebäude- versicherung bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Hier kurz die Wichtigsten: im ersten Jahr nach Abschluss Ihrer Haushalt- und Gebäudeversicherung können Sie diese kündigen, sofern wir vor deren Abschluss unseren Informationspflichten Ihnen gegenüber nicht nachgekommen sind. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationspflichtverletzung geltend machen; wenn während der Laufzeit die Prämien ändern, erhalten Sie ein Kündigungsrecht für den betroffenen Teil, ausser bei Anpassung der Hausrat- und Gebäudeprämien an die Preisentwicklung oder wenn die Anpassung auf gesetzlichen Vorschriften basiert; nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir die Haushaltund Gebäudeversicherung kündigen; wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig beantwortet oder etwas verschwiegen haben. In diesem Falle dürfen wir unter Umständen sogar bereits erbrachte Leistungen zurückfordern! Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten? Was gilt für die Laufzeit der Versicherung? Wann endet die Haushaltund Gebäudeversicherung? Was gilt punkto Datenschutz? Benötigen Sie weitere Informationen? Sie müssen die Antragsfragen richtig und vollständig beantworten, ansonsten können wir die betroffene Versicherung kündigen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Leistungen zurückfordern. Versicherte Schadenereignisse müssen uns sofort gemeldet werden. Was genau zu unternehmen oder zu beachten ist, haben wir in den Allgemeinen Bedingungen im Kapitel H zusammengefasst. Denken Sie daran, die Prämie zu bezahlen. Die Nichtbezahlung bewirkt, dass Sie keinen Versicherungsschutz mehr haben. Selbst wenn Sie nach erfolgter Mahnung die Prämie bezahlen, müssen wir für in der Zwischenzeit eingetretene Schäden keine Leistungen erbringen! Ihre weiteren Pflichten ergeben sich aus der Police, den Allgemeinen Bedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz. Die Haushalt- und Gebäudeversicherung verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn Sie die Versicherung nicht kündigen. Die Angaben über die vereinbarte Laufzeit entnehmen Sie dem Antrag respektive Ihrer Police. Wir halten uns an die Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Datenschutz können Sie dem Anhang dieser Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie zu einem Punkt mehr wissen möchten: Sprechen Sie Ihre Versicherungsberaterin oder Ihren Versicherungsberater darauf an oder wenden Sie sich an Ihre Generalagentur! Besuchen Sie uns auch auf dem Internet unter 5

6 Inhaltsübersicht Artikel Seite Artikel Seite A Gemeinsame Bestimmungen 7 A1 Grundlagen der Versicherung 7 A2 Abschluss der Versicherung 7 Anzeigepflicht, Beginn und Dauer 7 A3 Aufhebung der Versicherung 7 Am Ende der vereinbarten Dauer 7 Bei Verletzung von Anzeigepflichten 7 Bei Verletzung von Informationspflichten 7 Im Schadenfall 7 Bei Änderung der Prämientarife 8 Bei Eigentümerwechsel des Gebäudes 8 A4 Prämien 8 Fälligkeit und Zahlung, Rückvergütung, Indexierung 8 A5 Pflichten und Obliegenheiten 8 Meldepflichten 8 Schadenverhütungspflicht 9 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten, Wertsachen 9 Fahrräder, Reisegepäck, Wasserversicherung 9 A6 Versicherbare Sachen, Gefahren und Kosten 9 Generelle Ausschlüsse Hausrat, Gebäude, Wertsachen 9 A7 Versicherbare Haftpflichtrisiken 9 A8 Versicherte Personen 9 Wem wird Versicherungsschutz gewährt? 9 A9 Örtlicher Geltungsbereich 10 Wo gilt die Versicherung? 10 Wohnungswechsel in der Schweiz 11 Wohnsitzverlegung ins Ausland 11 C Wertsachenversicherung 17 C1 Grunddeckung 17 C2 Zusatzdeckung 17 C3 Leistungen, Summen, Begrenzungen 18 D Privathaftpflichtversicherung 18 D1 Leistungen der Privathaftpflicht 18 D2 Versicherte Eigenschaften 18 D3 Zusätzliche Leistungen 20 D4 Generelle Ausschlüsse 20 E Gebäudehaftpflichtversicherung, Bauherren 21 E1 Leistungen 21 E2 Versicherte Eigenschaften 21 E3 Generelle Ausschlüsse 22 F Privatrechtsschutzversicherung 22 F1 Vertragsrechtsschutz 22 Umfang und Leistungen 22 G 24 h HomeAssistance 23 G1 Versicherte Leistungen 23 B Hausratversicherung, Gebäudeversicherung 11 B1 Versicherbare Sachen Hausrat 11 Hausrat-Grunddeckung, Geldwerte 11 Hausratkasko, Reisegepäck, Mobiliarverglasungen 12 B2 Versicherbare Sachen Gebäude 12 Gebäude, Stockwerkeigentum, Bauliche Anlagen 12 Gebäudeverglasungen, Mietertrag, Umbauten 13 Mobilheime, Wohnwagen 14 B3 Versicherbare Gefahren 14 Feuer, Elementar 14 Diebstahl, Einbruch, Beraubung, Wasser 14 Glasbruch 16 Zusätzliche Gefahren Hausrat und Gebäude 16 Beschädigungen Hausrat-Kasko, Tiefkühlgut 16 H Rechte und Pflichten im Schadenfall 24 H1 Melde- und Informationspflichten 24 H2 Schadenminderungspflicht, -kosten 24 H3 Schadenermittlung Hausrat, Gebäude, Wertsachen 25 Berechnungs- und Entschädigungsgrundlagen 25 Kosten bei Hausrat, Gebäude, Wertsachen 25 Summen- und Leistungsbegrenzungen 26 Selbstbehalt, Leistungskürzungen 26 Unterversicherung 26 Verpfändung 27 H4 Schadenermittlung Haftpflichtversicherung 27 H5 Schadenermittlung Vertragsrechtsschutz 27 Anhang: Informationen zum Datenschutz 28 6

7 A Gemeinsame Bestimmungen A1 Grundlagen der Versicherung 1 Die MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk ist eine umfassende Gesamtlösung mit bis zu fünf Versicherungen in einer Police, inklusive zusätzlichen Dienstleistungen. Von Ihnen gewünschte Versicherungen werden in der Police aufgeführt und dort als Bausteine bezeichnet. 2 Diese Allgemeinen Bedingungen umschreiben alle versicherbaren Sachen, Objekte und Gefahren mit den zugehörigen Leistungen und Begrenzungen. 3 Die versicherten Sachen, Objekte und Gefahren sowie die Standorte der Risiken werden zusammen mit den Versicherungs- und Garantiesummen in der Police als Bausteine aufgeführt; ebenso die Selbstbehalte und die möglichen Rabatte. 4 Ihr Versicherungsschutz richtet sich somit immer nach den von Ihnen gewählten, in der Police aufgeführten Bausteinen und dem entsprechenden Text der Allgemeinen Bedingungen sowie allfälligen Besonderen Bedingungen. 5 Hausrat-, Wertsachen- und Gebäudeversicherungen schützen das Eigentum der versicherten Personen (Allgemeine Bedingungen A8), sofern nicht anders vereinbart. 6 Die Privat- und Gebäudehaftpflichtversicherung schützt das Vermögen der versicherten Personen gemäss Beschrieb in den Allgemeinen Bedingungen (Kapitel D und E) und in der Police. 7 Die Leistungen der 24 h HomeAssistance und des Vertragsrechtsschutzes gelten für alle versicherten Personen, unabhängig vom Umfang Ihrer MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk. 8 Verwenden wir in den Allgemeinen oder besonderen Bedingungen und im Policentext «Sie» oder «Ihnen», meinen wir damit den Versicherungsnehmer oder die in A8 der Allgemeinen Bedingungen genannten versicherten Personen. 9 Träger der Haushalt- und Gebäudeversicherung sind: die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, eine genossenschaftlich organisierte Unternehmung, mit Sitz in Bern für Sach- und Haftpflichtversicherungen sowie für die 24 h HomeAssistance; die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG mit Sitz in Bern für den Vertragsrechtsschutz. 10 Bei Meinungsverschiedenheiten können Sie für Ansprüche aus dieser Haushalt- und Gebäudeversicherung an Ihrem schweizerischen Wohnort, am Sitz der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft in Bern oder am Sitz der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG in Bern oder sofern in der Schweiz am Ort der versicherten Sache Klage gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft oder betreffend den Vertragsrechtsschutz gegen die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG erheben. 11 Rechtliche Grundlagen für die Haushalt- und Gebäudeversicherung sind das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie die Bestimmungen zur Elementarschadenversicherung in der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen (AVO). Im Übrigen gelten das schweizerische Obligationenrecht und das Zivilgesetzbuch. Für Risiken im Fürstentum Liechtenstein gilt das dort gültige Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), dessen zwingende Normen anders lautenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen vorgehen. 12 Bei gesetzlichen Änderungen (z. B. bei der Elementarschadenversicherung) können wir die Anpassung der MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk verlangen. Die Änderungen geben wir Ihnen spätestens 25 Tage vor deren Inkrafttreten bekannt. Auf gesetzlichen Vorschriften basierende Anpassungen berechtigen nicht zur Kündigung. A2 Abschluss der Versicherung 2.1 Anzeigepflicht beim Abschluss der Versicherung Sie haben uns beim Abschluss ihrer Haushalt- und Gebäudeversicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die Sie kennen oder kennen müssen und über die Sie schriftlich befragt worden sind, richtig mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss der Mobiliar, die Versicherung überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Wir können bei Verletzung der Anzeigepflicht die in A3, Artikel 3.2 umschriebenen Folgen geltend machen. 2.2 Beginn, Dauer und Ablauf der Versicherung 1 Die MobiCasa Haushaltversicherung Multirisk beginnt an dem in der Police genannten Datum und gilt für die vereinbarte Dauer. 2 Sie verlängert sich am Ende der vereinbarten Dauer jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie nicht ungewollt ohne Versicherungsschutz sind. A3 Aufhebung der Versicherung 3.1 Am Ende der vereinbarten Dauer Beide Parteien können die Haushalt- und Gebäudeversicherung bis spätestens drei Monate vor Ende der Dauer, d. h. per Ablauf schriftlich kündigen. In diesem Fall erfolgt keine stillschweigende Verlängerung. 3.2 Bei Anzeigepflichtverletzung Wir können die Haushalt- und Gebäudeversicherung nach Artikel 6 des VVG schriftlich kündigen, wenn uns eine erhebliche Gefahrstatsache gemäss Erfordernis in A2, Artikel 2.1 dieser Allgemeinen Bedingungen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen wurde, und zwar innert vier Wochen, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben. Die Kündigung wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unsere Leistungspflicht erlischt für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Wurden für diese Schäden bereits Leistungen erbracht, haben wir Anspruch auf Rückerstattung. 3.3 Bei Verletzung von Informationspflichten Sie sind berechtigt die Haushalt- und Gebäudeversicherung schriftlich zu kündigen, wenn wir vor deren Abschluss unsere in Artikel 3 des VVG vorgeschriebene Informationspflicht Ihnen gegenüber nicht erfüllen. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem Sie Kenntnis von der Pflichtverletzung haben, spätestens aber ein Jahr nach der Pflichtverletzung. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. 3.4 Im Schadenfall Beide Parteien können die Haushalt- und Gebäudeversicherung nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kündigen. Dabei gilt: 1 wir müssen spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen; die Haftung erlischt mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei Ihnen; wir 7

8 erstatten Ihnen die nicht verbrauchte Prämie für das laufende Versicherungsjahr zurück; 2 Sie müssen spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten haben, kündigen; in diesem Fall erlischt die Haushalt- und Gebäudeversicherung mit dem Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintreffen der Kündigung bei uns. Für die Prämienrückerstattung gilt die Ausnahme gemäss A4, Artikel 4.2, lit. a dieser Allgemeinen Bedingungen. 3.5 Bei Änderung der Prämientarife oder der Selbstbehalte Wir können die Anpassung der Haushalt- und Gebäudeversicherung verlangen, sofern wir die Prämientarife oder die Selbstbehaltsregelungen ändern. Dazu geben wir Ihnen die Änderungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. Sie können, wenn Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, den betroffenen Teil Ihrer Haushalt- und Gebäudeversicherung kündigen. Ihre Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei uns eintrifft. Unterlassen Sie die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung Ihrer Haushalt- und Gebäudeversicherung. Nicht zur Kündigung berechtigen a die Änderungen von Prämien und Versicherungssummen infolge Anpassung an den neuen Indexstand gemäss A4, Artikel 4.3; b die Änderungen von Prämien oder Leistungen zu Ihren Gunsten; c die gemäss A1, Ziffer 12 vorgenommenen, auf gesetzlichen Vorschriften basierenden, Anpassungen Ihrer Haushalt- und Gebäudeversicherung. 3.6 Bei Eigentümerwechsel (Handänderung) des Gebäudes Wechseln die versicherten Sachen und Objekte den Eigentümer, so endet die Gebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Handänderung. In Kantonen mit Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern, namentlich in Appenzell Innerrhoden, Obwalden, Schwyz und Uri, gehen Rechte und Pflichten aus der bestehenden Gebäudeversicherung auf den Erwerber über, wenn dieser oder die Mobiliar nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Handänderung die Gebäudeversicherung kündigen. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung respektive bis zum Erlöschen der Gebäudeversicherung anteilmässig geschuldet. Die nicht verbrauchte Prämie wird an den bisherigen Eigentümer zurückerstattet. Vorsorglich gehen Rechte und Pflichten aus der Gebäudeversicherung auf die Erben über, falls der Eigentümerwechsel die Folge eines Todesfalls ist. Die Versicherung endet aber spätestens nach 3 Monaten oder bei vorheriger Kündigung durch die Mobiliar. Schliessen die Erben eine neue Versicherung ab, entfällt die vorsorgliche Deckung mit Inkrafttreten der neuen Versicherung. 3.7 Übrige Aufhebungsmöglichkeiten Wir können die Haushalt- und Gebäudeversicherung unter anderem auch aufheben, d. h. kündigen oder davon zurücktreten bei: 1 wesentlicher Gefahrserhöhung; 2 betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches oder Verletzung des Veränderungsverbotes im Schadenfall; 3 absichtlichem Herbeiführen des versicherten Ereignisses; 4 absichtlicher Überversicherung und bei Doppelversicherung. Die Kündigung wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. A4 Prämien 4.1 Fälligkeit und Zahlung der Prämie Die Prämien der von Ihnen gewählten Versicherungen sind in Ihrer Police aufgeführt und sind für jedes Versicherungsjahr bei Fälligkeit im Voraus zu bezahlen. Für die termingerechte Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit sind wir Ihnen dankbar. 4.2 Prämienguthaben bei Aufhebung der Versicherung Wird die Haushalt- und Gebäudeversicherung vor Ende der Versicherungsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde aufgehoben, so erstatten wir Ihnen die nicht verbrauchte Prämie zurück, es sei denn: a Sie kündigen die Haushalt- und Gebäudeversicherung im Schadenfall und diese war weniger als 12 Monate in Kraft; b wir erbringen unsere Versicherungsleistungen und die Versicherung wird wegen Wegfalls des Risikos gegenstandslos (Totalschaden oder Ausschöpfen der Leistungen). 4.3 Indexierte Versicherungssummen und Prämien Wir informieren Sie jeweils vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres über die Indexierung der Versicherungssummen und Prämien. 1 Für die Hausratversicherung gilt: Die Versicherungssummen und Prämien für die Hausrat- Grunddeckungen können wir während der Dauer der Versicherung alljährlich auf den Hauptprämienverfall der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) anpassen. Für das folgende Versicherungsjahr ist der auf den 1. September festgesetzte Indexstand massgebend. 2 Für Gebäude und Stockwerkeigentum gilt: Die Versicherungssummen und Prämien für Gebäude, Stockwerkeigentum und bauliche Anlagen können wir jährlich auf den Beginn des nächsten Versicherungsjahres dem Baukostenindex anpassen. Massgebend ist der im Standortkanton des Gebäudes durch den kantonalen Gebäudeversicherer ermittelte und jährlich veröffentlichte Baukostenindex; in Kantonen ohne eigenen Index gilt der Zürcher Gesamtbaukostenindex. Nicht indexiert werden Prämien und Versicherungssummen für Mietertrag, Mobilheime und Haftpflichtversicherungen. A5 Pflichten und Obliegenheiten Sie haben nebst der Prämienzahlung und allfälligen, in den Besonderen Bedingungen festgehaltenen Pflichten, insbesondere folgende Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen: 5.1 Meldepflichten Gefahrserhöhung oder Risikoänderung melden Sie haben uns während der Dauer der Haushalt- und Gebäudeversicherung eine erhebliche Veränderung von Gefahrstatsachen oder Risiken, die Sie kennen oder kennen müssen und über die Sie vor Abschluss der Versicherung schriftlich befragt worden sind, umgehend mitzuteilen Schadenmeldung Sie haben uns einen Schadenfall ohne Verzug zu melden. Nähere Informationen finden Sie in H1, Artikel 1.1 und für den Vertragsrechtsschutz in H5 und F1, Artikel Änderung der Personenzahl bei der Privathaftpflicht Sie haben uns innert 3 Monaten zu melden, wenn in der Privathaftpflichtversicherung der Einzelpersonenhaushalt (A8, Artikel 8.6.1) zu einem Mehrpersonenhaushalt erweitert wird (A8, Artikel 8.6.2). Die Versicherung gilt vorsorglich während 3 Monaten für einen Mehrpersonenhaushalt. 8

9 Wir sind berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzupassen. 5.2 Allgemeine Schadenverhütungspflicht Die versicherten Personen sind allgemein zur Sorgfalt verpflichtet und haben die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu treffen (vgl. H2 und A5, Artikel 5.3). Die versicherten Personen sind zudem verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der in der Privat- und Gebäudehaftpflichtversicherung zu einem Schaden führen könnte, innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. 5.3 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Sie haben folgende Sorgfaltspflichten oder Obliegenheiten zu beachten, ansonsten wir bei schuldhafter Verletzung die Entschädigung kürzen können (H3, Artikel 3.7.1): Wertsachenversicherung Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, die nicht getragen oder persönlich beaufsichtigt werden, müssen bei Aufenthalten in Hotels, Motels und dergleichen in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden Fahrräder Sie müssen Fahrräder, die im Freien stehen, mit einem Schloss sichern. Zudem ist der Halter von Fahrrädern verpflichtet, die Marke und die Rahmennummer zu notieren und im Schadenfall vorzuweisen Reisegepäck Sie beachten, dass 1 für Sachen, die einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden, eine Empfangsbescheinigung zu verlangen ist; 2 wertvolle Sachen, wenn diese nicht getragen oder benützt werden, in Verwahrung gegeben werden müssen oder unter besonderem Verschluss gehalten werden müssen; 3 versicherte Sachen nicht an einem jedermann zugänglichen Ort, z. B. in unverschlossenen Fahrzeugen oder Schiffen, zurückgelassen werden dürfen, wenn sie von den versicherten Personen nicht ständig beaufsichtigt werden können Wasserversicherung Sie sind dafür besorgt, 1 Wasser- und andere versicherte Flüssigkeitsleitungen sowie die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate auf Ihre Kosten jederzeit einwandfrei zu unterhalten; 2 verstopfte Wasserleitungen und andere versicherte Flüssigkeitsanlagen reinigen zu lassen; 3 das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Insbesondere müssen Sie, solange das Gebäude oder die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt ist, Wasserleitungen sowie daran angeschlossene Einrichtungen und Apparate fachmännisch entleeren lassen, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. A6 Versicherbare Sachen, Gefahren und Kosten Wir versichern in der Hausrat-, Gebäude- und Wertsachenversicherung die in den Allgemeinen Bedingungen, Kapitel B und C, beschriebenen Sachen und Objekte gegen die beschriebenen Gefahren, sofern diese in der Police als versichert aufgeführt worden sind. Wir entschädigen zudem im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden am Hausrat, an Wertsachen oder am Gebäude Kosten bis zu 20% der jeweiligen Versicherungssumme, mindestens aber Fr , gemäss Umfang und Beschreibung in H3, Artikel 3.4 dieser Allgemeinen Bedingungen. Nicht versichert sind bei Hausrat, Gebäude und Wertsachen generell: a Schäden infolge kriegerischer Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innerer Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung) und den dagegen ergriffenen Massnahmen; b Schäden infolge von Erdbeben, vulkanischen Eruptionen; c Schäden als Folge von Wasser aus Stauseen und künstlichen Wasseranlagen; d Schäden infolge von Veränderung der Atomkernstruktur; e Leistungen öffentlicher Wehrdienste und Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter. Die Ausschlüsse gemäss A6, lit. a d gelten nicht, wenn Sie nachweisen, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht oder wenn die betreffende Versicherungsdeckung in der Police besonders vereinbart wurde. A7 Versicherbare Haftpflichtrisiken Wir versichern in der Privat- und in der Gebäudehaftpflichtversicherung die in den Allgemeinen Bedingungen, Kapitel D und E, beschriebenen Risiken aus dem privaten Lebensbereich, sofern diese in der Police als versichert aufgeführt worden sind. A8 Versicherte Personen Die von Ihnen gewählten und in Ihrer Police aufgeführten Versicherungen gelten für natürliche Personen wie folgt: 8.1 Hausratversicherung, Hausrat-Kasko, Reisegepäck Wir versichern Sie und die mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen für Schäden am versicherten Hausrat. Vorsorglich gilt die Versicherung während 3 Monaten auch 1 wenn versicherte Personen den gemeinsamen Haushalt verlassen und eigenständig in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz nehmen; 2 wenn der Versicherungsnehmer verstirbt, für die anderen versicherten Personen, resp. bei deren Fehlen für die Erben des Versicherungsnehmers. Vorausgesetzt wird, dass die Veränderung der Mobiliar innerhalb von 3 Monaten gemeldet und eine eigene MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk beantragt wird oder anderen versicherten Personen die Weiterführung der Versicherung beantragen. 8.2 Wertsachenversicherung Wir versichern Sie und die mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen für Schäden an den in der Police aufgeführten Objekten und gewähren für versicherte Personen die Vorsorgedeckung gemäss A8, Artikel 8.1, Ziffer Gebäudeversicherung Wir versichern Sie und die mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen für Schäden an den in der Police aufgeführten Gebäuden. Verstirbt der Versicherungsnehmer, gilt die Vorsorgedeckung für die Erben im Rahmen von A3, Artikel Mobilheime und Wohnwagen Wir versichern Sie und die mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen für Schäden an den in der Police aufgeführten Mobilheimen und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort. 8.5 Gebäudehaftpflichtversicherung Wir versichern Sie und die mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen für Ansprüche in Zusammenhang mit dem Zustand oder Unterhalt der in der Police aufgeführten Gebäude und Grundstücke. Verstirbt der Versicherungsnehmer, gilt die Vorsorgedeckung für die Erben im Rahmen von A3, Artikel

10 8.6 Privathaftpflichtversicherung In der Privathaftpflichtversicherung sind je nach Vereinbarung in Ihrer Police die Personen gemäss Artikel oder versichert: Einzelperson Wir versichern Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer sowie Personen gemäss A8, Artikel Mehrpersonenhaushalt Wir versichern Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer und die nachstehend aufgeführten Personen, sofern diese mit Ihnen in Hausgemeinschaft leben oder als Wochenendaufenthalter regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren: 1 Ehefrau/Ehemann oder eine mit Ihnen zusammen lebende Person, wie z. B. Konkubinatspartner (wenn nicht beide Versicherungsnehmer sind); 2 unmündige Personen; 3 mündige Kinder, d. h. auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder versicherter Personen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Lehrlingslohn oder der Nebenerwerb von Studenten gelten nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit; 4 weitere in der Police namentlich aufgeführte Personen Weitere versicherte Personen Wir versichern bei Einzelpersonen und beim Mehrpersonenhaushalt zudem: 1 unmündige Ferienkinder, die mit versicherten Personen in Hausgemeinschaft leben; 2 privates Dienstpersonal aus Verrichtungen für Ihren Haushalt; 3 andere Personen in ihrer Eigenschaft als Familienhaupt für Schäden, verursacht durch unmündige Hausgenossen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers, die sich vorübergehend und unentgeltlich bei ihnen aufhalten; 4 andere Personen als Halter von Tieren einer versicherten Person, sofern die Haltung höchstens 3 Monate dauert und nicht gewerbsmässig erfolgt Vorsorgedeckung Vorsorglich gilt die Versicherung während 3 Monaten auch, 1 wenn der Einzel- zu einem Mehrpersonenhaushalt erweitert wird, zum Beispiel durch Heirat oder bei Zuzug einer weiteren Person; 2 wenn versicherte Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eigenständig Wohnsitz nehmen; 3 wenn andere versicherte Personen den gemeinsamen Haushalt verlassen; 4 wenn beim Mehrpersonenhaushalt der Versicherungsnehmer verstirbt, für die anderen versicherten Personen. Vorausgesetzt wird, dass die Veränderung der Mobiliar innerhalb von 3 Monaten gemeldet und eine eigene MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk beantragt wird, resp. die anderen versicherten Personen die Weiterführung der Versicherung beantragen oder, wenn vorher eine Einzelperson versichert war, die Versicherung auf einen Mehrpersonenhaushalt umgestellt wird. 8.7 Die 24 h HomeAssistance und Vertragsrechtsschutz Wir versichern alle im Rahmen von A8, Artikel 8.1 bis 8.6 aufgeführten Personen. A9 Örtlicher Geltungsbereich Wo gilt die MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk? 9.1 Hausratversicherung Hausrat zu Hause Wir versichern Hausrat am Standort gemäss Ihrer Police. Mitversichert sind Sachen in separaten Bastelräumen, Garagen sowie in Gemeinschaftskühlanlagen Hausrat an Zweitstandorten Wir versichern Hausrat an weiteren Standorten gemäss Ihrer Police, sofern vereinbart. Sind mehrere Standorte versichert, besteht Freizügigkeit zwischen diesen Standorten Hausrat auswärts Wir versichern Hausrat, der sich ausserhalb der Standorte gemäss A9, Artikel oder befindet, wie folgt: 1 Sachen, die sich vorübergehend, aber nicht länger als 24 Monate auswärts befinden, sind im Rahmen der Versicherungssumme für Hausrat-Grunddeckung versichert. Dies gilt nicht für einfachen Diebstahl auswärts; 2 Sachen, die sich vorübergehend, aber nicht länger als 24 Monate auswärts weltweit befinden, sind gegen einfachen Diebstahl durch die Zusatzdeckung gemäss B3, Artikel bis zu der dafür in Ihrer Police vereinbarten Summe versichert; 3 Sachen am Arbeitsplatz sind vorübergehend, aber nicht länger als 24 Monate versichert; 4 die Beschädigung von Reisegepäck ist nur ausserhalb des Wohnortes, der Zweitstandorte, des Arbeitsortes und des ordentlichen Arbeitsweges, längstens während 12 Monaten versichert. Nicht versichert ist in A9, Artikel Hausrat, der sich dauernd auswärts befindet (Ferienhaus, Zweitwohnung, Arbeitsplatz) Hausrat-Kaskoversicherung Wir versichern Hausratgegenstände gemäss B1, Artikel 1.2 am in der Police erwähnten Standort und auswärts weltweit. Diese Zusatzdeckung gegen Beschädigungen aller Art (B3, Artikel 3.7) gilt im Rahmen der dafür in der Police vereinbarten Summe. 9.2 Wertsachenversicherung Wir versichern die Objekte am Standort gemäss Police und, sofern sie getragen oder mitgeführt werden, bei vorübergehenden Aufenthalten und Reisen der versicherten Personen in der Schweiz sowie auswärts weltweit, aber nicht länger als 24 Monate. Sachen am Arbeitsplatz sind vorübergehend, aber nicht länger als 24 Monate versichert. Für folgende Wertsachenarten beschränkt sich der Geltungsbereich je nach gewünschter Vereinbarung auf den oder die Standorte gemäss Police: 1 PC (Desktop) inkl. handelsüblicher Software; 2 Hi-Fi-Geräte, Home-Cinema-Systeme und Flachbildschirme; 3 Musikinstrumente (elektrische und elektronische). 9.3 Privathaftpflichtversicherung Wir versichern die versicherten Personen weltweit, aber bei Reisen und Auslandaufenthalten nicht länger als 24 Monate. Als Wohneigentümer sowie Bauherr von Um- und Erweiterungsbauten gilt die Versicherung nur in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione. 10

11 9.4 Gebäudesachversicherung Wir versichern Objekte an dem oder den Standorten gemäss Ihrer Police. 9.5 Gebäudehaftpflichtversicherung Wir versichern die gesetzliche Haftpflicht für Ansprüche in Zusammenhang mit dem Zustand oder dem Unterhalt der Gebäude und Grundstücke an dem oder den Standorten gemäss Ihrer Police. 9.6 Die 24 h HomeAssistance Wir unterstützen die versicherten Personen in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie in den Enklaven Büsingen und Campione. Die Leistung gemäss G1, Artikel 1.5 gilt weltweit bei vorübergehenden Aufenthalten sowie auf Reisen. 9.7 Vertragsrechtsschutz Die Protekta gewährt Schutz unter der Voraussetzung, dass für einen Rechtsfall der zuständige Gerichtsstand in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein liegt, entsprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt und in diesen Ländern vollstreckt werden kann. 9.8 Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung Vorsorgedeckung bei Wohnungswechsel Bei Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Enklaven Büsingen und Campione gilt die Versicherung auch während des Umzuges sowie am neuen Standort. In der Wertsachenversicherung sind Schmucksachen, Armbandund Taschenuhren während des Umzuges nur versichert, wenn sie von versicherten Personen persönlich vom alten an den neuen Wohnsitz verbracht werden. Sie sind verpflichtet, uns einen Wohnungswechsel innerhalb von 3 Monaten zu melden. Schadenfälle sind uns gemäss H1, Artikel 1.1, sofort zu melden. Wir sind berechtigt, die Prämien den neuen Verhältnissen anzupassen, sofern die Deckung nicht automatisch gemäss A9, Artikel erlischt Wohnsitzverlegung ins Ausland Sie sind verpflichtet, uns die Wohnsitzverlegung sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung ins Ausland gilt die Abmeldung bei den zuständigen Behörden sowie das Wegbringen versicherter Sachen und Tiere vom bisherigen Standort ins Ausland (ohne das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven Büsingen und Campione) in der Absicht, umzuziehen. Generell gilt bei Wohnsitzverlegung ins Ausland: a am bisherigen Standort erlischt die Deckung für Hausrat, Hausratkasko und Privathaftpflicht 3 Monate nach der Wohnsitzverlegung; b nicht versichert ist Hausrat, der vom bisherigen Standort in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Enklaven Büsingen und Campione ins Ausland verlegt wird, und zwar während des Umzuges sowie am neuen Standort; c für Wertsachen erlischt die Deckung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland sofort. B Hausrat- und Gebäudeversicherung Sie finden nachstehend in B1 und B2 einen Überblick über die versicherbaren Sachen. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach den von Ihnen gewünschten und in der Police aufgeführten Bausteinen sowie dem entsprechenden Leistungsumfang dieser Allgemeinen Bedingungen. Besondere Bedingungen in Offerte und Police können den Umfang Ihrer Versicherung erweitern oder einschränken. B1 Versicherbare Sachen Hausratversicherung 1.1 Hausrat Bausteine 001, 003, 005, 011, 027, 028, 038, 040, 041 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung: 1 alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen und Haustiere, die Eigentum der versicherten Personen sind; 2 anvertraute, dem privaten Gebrauch dienende Sachen und Haustiere; 3 geleaste oder gemietete Sachen; 4 persönliche Berufswerkzeuge im Eigentum von versicherten Personen, sofern sie Arbeitnehmer sind; 5 bauliche Einrichtungen, d. h. von Ihnen als Mieter oder Gebäudeeigentümer installierte Gebäudebestandteile, welche nicht mit dem Gebäude versichert sind oder versichert werden können, sowie noch nicht fest verbautes Baumaterial; 6 Fahrnisbauten wie Garten-, Schreber- und Bienenhäuser bis Fr ; 7 Geräte und Materialien, die dem Unterhalt und der Benützung des versicherten Gebäudes sowie des dazu gehörenden Areals dienen; 8 Gästeeffekten zu Hause. Nicht versichert sind als Hausrat: a Sachen und Kosten, die bei einer kantonalen Versicherung versichert sind oder versichert werden müssen; b Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger, Motorfahrräder, Wohnwagen sowie Mobilheime, je samt Zubehör; c Schiffe, für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder die nach Gebrauch nicht nach Hause genommen werden, und Wasserscooter, je samt Zubehör; d Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen; e Einzelobjekte, für die eine besondere Versicherung besteht (diese Klausel findet keine Anwendung, falls die Versicherung, auf welche hier Bezug genommen wird, eine analoge Klausel enthält); f Fahrnisbauten über Fr (als Gebäude versicherbar) Leistungen für Hausrat Wir versichern im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für die Hausrat-Grunddeckung den Neuwert, sofern nicht anders vereinbart oder gemäss diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich der Zeitwert gilt Leistungen für Geldwerte Wir versichern zusätzlich zur Versicherungssumme für Hausrat- Grunddeckung auch Geldwerte bis Fr , sofern nicht anders vereinbart. Als Geldwerte gelten: 1 Bargeld, Wertpapiere, Sparhefte, Reisechecks, Münzen und Medaillen; 2 Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), ungefasste Edelsteine und Perlen; 3 Kredit- oder Kundenkarten (wenn die vertraglichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden). 11

12 Nicht versichert ist der Teil des Schadens, für welchen der Karteninhaber gegenüber dem Kartenherausgeber gemäss dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht haftet; 4 Telefon- und Taxkarten, Prepaidkarten für Mobiltelefone; 5 Fahrkarten, Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, Flugtickets und Vouchers (jedoch nur die effektiven Kosten, die dem Inhaber nach erfolgter Rückerstattung der vertraglichen oder reglementarischen Entschädigung durch die Transportunternehmung oder den Aussteller noch verbleiben); 6 anvertraute Geldwerte aber nur gemäss B1, Artikel 1.1.2, Ziffern 1 und 2. Nicht versichert sind Geldwerte: a bei einfachem Diebstahl; b in Fahrnisbauten; c von Gästen; d in Motorfahrzeugen, Booten und Schiffen; e in Wohnwagen ohne festen Standort und Wohnmotorwagen; f des Arbeitgebers Geldwerte an Zweitstandorten Wir versichern Geldwerte im Sinne von B1, Artikel an den in der Police aufgeführten Zweitstandorten bzw. in Mobilheimen oder nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort nur in der Zeit, in der die Versicherungsräume resp. das Mobilheim oder der Wohnwagen bewohnt sind Geldwerte in Sicherheitsbehältnissen Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzlich zu B1, Artikel Geldwerte maximal bis zu der gemäss Police dafür vereinbarten Versicherungssumme. Die Leistung für Bargeld wird mit einer Besonderen Bedingung geregelt. Nicht versichert sind Geldwerte in Kassenschränken und eingemauerten Wandtresoren, wenn sie nicht nach den Anforderungen von B3, Artikel 3.3.6, Ziffern 5 und 6, aufbewahrt werden. 1.2 Hausrat-Kaskoversicherung Bausteine 009, 043 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung im Rahmen der dafür vereinbarten Versicherungssumme den Neuwert folgender, dem privaten Gebrauch dienenden Hausratgegenstände: 1 Elektrohaushaltgeräte mit einem Neuwert ab Fr ; 2 Heimwerkzeug, nicht immatrikulierte Rasenmäher; 3 Sportgeräte, Jagd- und Sportwaffen inkl. Zubehör; 4 Schmuck, Armband- und Taschenuhren; 5 Wand-, Stand- und Tischuhren; 6 Pelze, Bilder und Skulpturen im Gebäude; Musikinstrumente; 7 Hi-Fi-Geräte, Home-Cinema-Systeme und Flachbildschirme. Nicht versichert sind bei Hausrat-Kasko: a Elektrohaushaltgeräte mit einem Neuwert von weniger als Fr pro Gerät; b portable Kommunikations- und elektronische Geräte wie z. B. Mobiltelefone, Organizer inkl. Zubehör sowie Datenträger; c Bürogeräte, PC, Notebooks, Laptops, Dockingstations, Monitore, Drucker, Kopierer, Fax und Scanner inkl. Zubehör sowie Datenträger und Peripheriegeräte wie externe Festplatten und Laufwerke; d Video-, Film- und Fotokameras; e TV- und Rückprojektionsgeräte; f Fahrräder, Gleit- und Fallschirme, Hängegleiter, Deltasegler; g Sachen, die sich dauernd im Freien befinden. 1.3 Reisegepäck Bausteine 003, 028, 040 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung 1 Beschädigung von Reisegepäck, d. h. Sachen, die für den persönlichen Bedarf auf Reisen und für den Aufenthalt am Reiseziel, längstens für 12 Monate mitgeführt oder einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden; 2 Fahrräder, Segel- und Wellenbretter, Schlauch- und Faltboote sowie Brillen und Kontaktlinsen sind gegen Verlust und Beschädigung nur während der Beförderung durch eine beauftragte Transportunternehmung versichert; 3 Verlust von Reisegepäck während der Beförderung durch eine beauftragte Transportunternehmung; 4 unumgängliche, notwendige Anschaffungen wegen verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks durch die mit dem Transport beauftragte Unternehmung bis zu 20% der in der Police aufgeführten Versicherungssumme für den Baustein «Einfacher Diebstahl auswärts/ Reisegepäck». Nicht versichert sind beim Reisegepäck: a Musikinstrumente, Kunstgegenstände und Berufswerkzeuge, portable Telefon- und EDV-Geräte, PC, Notebooks, Laptops, Kleincomputer, Hard- und Software und dergleichen; b prothetische Hilfsgeräte und Prothesen; c Geldwerte sowie die mit einem Schadenereignis verbundenen Umtriebe; d Schäden infolge von Temperatur- und Witterungseinflüssen; e Schäden infolge von Abnützung oder Folgen der natürlichen Beschaffenheit des versicherten Gegenstandes; f Schäden durch Herausfallen von Perlen und Edelsteinen aus der Fassung; g Schäden an Sportgeräten wie Ski, Schlitten, Tennisschläger und dergleichen beim Gebrauch; h Schäden auf dem Arbeitsweg; dieser gilt nicht als Reise. 1.4 Mobiliarverglasungen Bausteine 002, 039 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung den Bruch von Verglasungen an beweglichen Sachen in den von Ihnen benutzten Wohnräumen sowie Bruchschäden an Tischplatten aus Natur- und Kunststein. Mitversichert sind Schäden an Plexiglas oder glasähnlichen Materialien, falls sie anstelle von versicherten Gläsern verwendet werden. Nicht versichert sind: a Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Glasfiguren, Glasverzierungen und Umrahmungen, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern jeglicher Art und Bildschirmen; b Folge- und Abnützungsschäden; c Schäden, die bei Arbeiten an Sachen mit Verglasungen oder an deren Verglasung selbst entstehen; d generell Schäden, verursacht durch Bauarbeiten; e Schäden als Folge von Feuer oder Elementarereignissen. B2 Versicherbare Sachen Gebäudeversicherung 2.1 Gebäude, Stockwerkeigentum Bausteine 023, 046 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung das in Ihrer Police aufgeführte Gebäude oder Stockwerkeigentum, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis von Bautätigkeit, das überdacht ist, benutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen; ebenso Fahrnisbauten mit einem Wert über Fr (vgl. B1, Artikel 1.1, Ziffer 6). Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen gelten 12

13 1 in Kantonen mit kantonaler Gebäude-Feuerversicherung die kantonalen Bestimmungen; 2 an den übrigen Standorten die Normen für die Gebäudeversicherung der Mobiliar; 3 im Fürstentum Liechtenstein das Gebäudeversicherungs- Gesetz und die Richtlinie der Finanzmarktaufsicht. Nicht versichert sind Sachen, die bei einer kantonalen Versicherung versichert sind oder versichert werden müssen Leistungen Gebäude und Stockwerkeigentum Wir versichern für Gebäude und Stockwerkeigentum den Neuwert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme, sofern nicht anders vereinbart (für die Leistungen bei Umbauten vgl. B2, Artikel 2.5.3). 2.2 Bauliche Anlagen Baustein 024 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung und gemäss Umschreibung in der Police bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die nicht dessen Bestandteil sind, sich jedoch auf dem dazugehörenden Grundstück befinden Leistungen bauliche Anlagen Wir entschädigen bei Zerstörung und Beschädigung infolge versicherter Gefahren die Reparatur, maximal den Neuwert, und sofern die Sachen gegen Wasser versichert wurden, auch Freilegungskosten von Wasserleitungen bis Fr im Sinne von B3, Artikel , soweit die Wasserleitungen der versicherten Anlage dienen. Wurde für Freilegungskosten eine höhere Summe vereinbart, gilt die Deckung im Rahmen dieser Summe. Bootsstege sind nur zum Zeitwert versichert. 2.3 Gebäudeverglasungen Bausteine 006, 042, 048 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung den Bruch von Verglasungen, welche mit einem Ein- bis Dreifamilienhaus ohne Geschäftsräume oder mit einer Wohnung im Stockwerkeigentum fest verbunden sind. Mitversichert sind auch Bruchschäden an 1 Kochflächen aus Glaskeramik; 2 Küchen-, Badezimmer- und Cheminéeabdeckungen; 3 Lavabos, Spültrögen, Klosetts (mit Spülkästen), Urinalen, Bidets, Badewannen und Duschtassen, inkl. notwendige Montagekosten sowie dazu notwendiges Montagezubehör und Armaturen; 4 Glasbestandteile von Sonnenkollektoren; 5 Plexiglas oder glasähnlichen Materialien, falls sie anstelle von versicherten Gläsern verwendet werden. Für Gebäudeeigentümer gilt die Versicherung für das ganze Gebäude. Für Mieter gilt die Versicherung nur für Verglasungen, welche mit den von ihm und den versicherten Personen bewohnten oder gemeinsam benutzten Räumen fest verbunden sind. Nicht versichert sind: a Folge- und Abnützungsschäden sowie Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtungen von automatischen Klosettanlagen; b Schäden, die bei Arbeiten an Sachen oder Gebäudebestandteilen mit Verglasungen oder an deren Verglasungen selbst entstehen; c Schäden verursacht durch Bauarbeiten; d bei Stockwerkeigentum Schäden an Verglasungen an nicht vom Versicherungsnehmer bewohnten oder gemeinsam benutzten Räumen und Gebäudeteilen; e Schäden als Folge von Feuer oder Elementarereignissen. 2.4 Mietertrag für Gebäudeeigentümer Wir versichern im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden auch den effektiven Mietertragsausfall, der dem Gebäudeeigentümer aus der Unbenutzbarkeit von vermieteten Räumen im versicherten Gebäude oder Stockwerkeigentum entsteht Leistungen für Mietertrag Wir entschädigen als Mietertragsausfall während längstens 24 Monaten effektive Ausfälle bis 20% der Versicherungssumme für Gebäude, mindestens Fr , sofern nicht anders vereinbart Zusätzlicher Mietertrag Baustein 046 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung in der Police sowie mit separater Versicherungssumme über B2, Artikel hinausgehende Mietertragsausfälle oder solche, wofür in der Gebäude-Grunddeckung die entsprechende Gefahr aufgrund kantonaler Bestimmungen nicht versichert werden kann. 2.5 Umbauten bei Gebäude und Stockwerkeigentum Versicherte Ereignisse Wir versichern bei Umbauten, sofern die Schäden nicht von einem anderen Sach- oder Haftpflichtversicherer übernommen werden müssen: 1 plötzlich eintretende, unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen (so genannte Bauunfälle) sowohl an neuen Bauleistungen als auch am eigenen, bestehenden Gebäude und an der darin untergebrachten Fahrhabe, die sich während der Bauzeit ereignen und manifestieren und direkte Folge von Bautätigkeiten sind. Der Versicherungsschutz erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistungen abgenommen sind. Die Ingebrauchnahme einer Bauleistung gilt als Abnahme; Nicht versichert sind: a Mängel, Rissbildungen und rein optische Fehler wie zum Beispiel Kratzer auf Verglasungen, Badewannen und Duschtassen, Küchenabdeckungen usw.; b Schäden durch irrtümliche Abbrüche oder Demontagen; c Schäden an Geld, Wertpapieren, Sparheften, Edelmetallen, Münzen, Medaillen, Schmucksachen, Briefmarken, Kunstgegenständen und Antiquitäten; d Schäden an der Fahrhabe der an der Bauleistung beteiligten Unternehmen und Handwerker; e Schäden an Baustoffen und Bauteilen, die mit dem Bauwerk nicht fest verbunden sind; f Schäden an Fahrhabe, wenn die nach den Umständen gebotenen Massnahmen (Sorgfaltspflichten) zum Schutz der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren nicht getroffen wurden; 2 Feuer- und Elementarschäden an versicherten neuen Bauleistungen; 3 Bruch von Gebäudeverglasungen als direkte Folge von Bautätigkeiten; 4 Schäden am Gebäude und an der darin untergebrachten Fahrhabe infolge Eindringens von Wasser durch Öffnungen am Dach. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Öffnungen am Dach durch die Bautätigkeiten, ohne Neuund Erweiterungsbauten am Dach, bedingt sind und alle zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen wurden Versicherte Bauvorhaben und Leistungen Wir versichern im Rahmen der Versicherungssumme für Gebäude- oder Stockwerkeigentum auch Bauvorhaben, deren Gesamtbaukosten gemäss Baukostenplan 2 (BKP 2) nicht mehr als Fr betragen. Versichert sind Sanierungs-, Unterhalts- und Umbauarbeiten im Innern des versicherten Gebäudes sowie Renovationen von Dach und Fassaden. Die jeweiligen Bauarbeiten müssen von ausgewiesenen Baufachleuten ausgeführt werden. 13

14 Wir ersetzen im Rahmen dieser Bauvorhaben: 1 Kosten, die aufzuwenden sind, um den Zustand der versicherten Bauleistungen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses wieder herzustellen; 2 Kosten zur Wiederinstandstellung des in der Police bezeichneten, bestehenden Gebäudes in den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis, zum Zeitwert; 3 beschädigte Fahrhabe zum Neuwert. Nicht versichert sind: a Neu- und Erweiterungsbauten am Dach, an der Fassade oder ausserhalb des versicherten Gebäudes; b Schäden an Sachen, welche bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden müssen. 2.6 Mobilheime und Wohnwagen Baustein 008 Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung Mobilheime und nicht immatrikulierte Wohnwagen mit festem Standort gemäss Umschreibung in der Police sowie Zubehör wie z. B. Einbauten, Vorzelte und Vorbauten, sofern es fest mit dem Mobilheim oder Wohnwagen verbunden ist. Versichert sind Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und Wasserschäden gemäss den Allgemeinen Bedingungen, sofern in der Police vereinbart. Die Entschädigung berechnet sich aufgrund H3, Artikel 3.3.1, Ziffer 9 und H3, Artikel 3.3.2, Ziffern 3 und 4 sowie H3, Artikel 3.3.3, Ziffer 4. Für Räumungs- und Entsorgungskosten gelten A6, zweiter Absatz und H3, Artikel Bei Elementarschäden an versicherten Mobilheimen und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort gilt immer der Zeitwert. Nicht versichert sind Mietertragsausfälle bei Mobilheimen und Wohnwagen. B3 Versicherbare Gefahren Hausratund Gebäudeversicherung Sie finden nachstehend in B3, Artikel , einen Überblick der bei Hausrat, Gebäude und Stockwerkeigentum versicherbaren Gefahren und Leistungen. Als versichert gelten die von Ihnen gewünschten und in der Offerte oder der Police aufgeführten Gefahren. 3.1 Feuer Als Feuerschäden gelten Schäden verursacht durch: 1 Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion und Implosion; 2 Abhandenkommen als Folge eines Feuerschadens; 3 Versengen und Schäden an Hausrat, der einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt ist, bis Fr pro Ereignis; 4 abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder deren Teile. Nicht versichert sind bei Feuerschäden: a Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche Einwirkung von Rauch; b Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung; c Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung entstehen. 3.2 Elementar Als Elementarschäden gelten Schäden verursacht durch: 1 Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch; 2 Abhandenkommen als Folge eines Elementarschadens. Nicht versichert sind bei Elementarschäden: a Schäden verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zeiträumen wiederholt; b Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursache; c Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre betreffen; d Sturm- und Wasserschäden an Booten auf dem Wasser Leistungsbegrenzungen für Hausrat und Gebäude 1 Bei grossen Ereignissen wird die Entschädigung aus der Elementarschaden-Versicherung begrenzt. In der Schweiz, in den Enklaven Büsingen und Campione sowie im Fürstentum Liechtenstein betragen die Leistungsbegrenzungen pro Versicherungsnehmer 25 Millionen Franken bzw. pro gesamtes Ereignis 1 Milliarde Franken; 2 Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden werden nicht zusammengerechnet; 3 zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückführbar sind. 3.3 Diebstahl Als Diebstahlschäden gelten Schäden, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen werden können, und zwar: Einbruchdiebstahl Als versichert gelten: 1 Schäden durch Diebstahl verursacht von Tätern, die gewaltsam in ein Gebäude oder in einen Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; Nicht als Einbruch, sondern als einfacher Diebstahl gelten Schäden infolge Aufbrechens von Fahrzeugen im Freien; 2 Diebstahlschäden durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, Magnetkarten und dergleichen, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat Beraubung Als versichert gelten Schäden durch Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen oder bei deren Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. Nicht versichert sind Schäden durch Taschen- und Trickdiebstahl. 14

15 3.3.3 Einfacher Diebstahl 1 Als versichert gelten Schäden durch Diebstahl, die weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gelten; Nicht versichert sind bei einfachem Diebstahl: a Schäden durch Verlieren oder Verlegen; b Geldwerte; 2 dabei unterscheiden wir nach Schäden, die sich am Standort zu Hause oder auswärts ereignen (B3, Artikel und 3.3.5) Einfacher Diebstahl zu Hause Als versichert gelten, im Rahmen der für Hausrat-Grunddeckung vereinbarten Versicherungssumme, Schäden infolge einfachen Diebstahls an den gemäss Police versicherten Standorten. Nicht versichert ist der Inhalt von Fahrnisbauten, die sich nicht auf dem Grundstück am Standort gemäss Police befinden Einfacher Diebstahl auswärts Als versichert gelten, sofern diese Zusatzdeckung von Ihnen gewünscht und als Baustein mit separater Versicherungssumme in der Police aufgeführt worden ist, Schäden infolge einfachen Diebstahls, die sich ausserhalb der gemäss Police versicherten Standorte ereignen. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Summe begrenzt. Bei einfachem Diebstahl auswärts gelten für Schmucksachen die Obliegenheiten gemäss B3, Artikel 3.3.6, Ziffern 1 5 analog Leistungen bei Diebstahl 1 Bei einfachem Diebstahl am versicherten Standort zu Hause ist die Entschädigung für Schmucksachen im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme auf höchstens Fr begrenzt, sofern diese zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht in einem Sicherheitsbehältnis gemäss Ziffer 4 eingeschlossen sind oder von den versicherten Personen weder getragen noch persönlich beaufsichtigt werden; 2 die Leistungsbegrenzung gemäss Ziffer 1 gilt auch bei Einbruch am Standort zu Hause sowie auswärts, sofern die Schmucksachen nicht in einem Sicherheitsbehältnis gemäss Ziffer 4 eingeschlossen sind; 3 Armband- und Taschenuhren mit Einzelwerten über Fr gelten als Schmucksachen; 4 unter Sicherheitsbehältnis sind zu verstehen: Kassenschränke über 100 kg Gewicht oder eingemauerte Wandtresore und Kassenschränke; 5 für den Inhalt von Kassenschränken und Tresoren haften wir nur, wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen Personen auf sich getragen, zu Hause sorgfältig verwahrt oder in einem gleichwertigen Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten; 6 für die Aufbewahrung der Codes von Kombinationsschlössern sind die Bestimmungen gemäss Ziffer 5 sinngemäss anwendbar Böswillige Beschädigungen ohne Diebstahl Als versichert gelten böswillige Beschädigungen durch Dritte am: 1 Hausrat; 2 Wohnungsinnern inkl. Wohnungseingangstüre; 3 Innern des Gebäudes bei Einfamilienhäusern und Mobilheimen an den gemäss Police versicherten Standorten, auch ohne Diebstahl, wenn sich der oder die Täter in unbefugter Weise Zutritt zu den Räumen verschafft haben. 3.4 Wasser Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung die in B3, Artikel bis beschriebenen Wasserschäden. Nicht versichert sind bei Wasserschäden generell: a Schäden als Folge eines Feuer- oder Elementarschadens; b Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt; c Schäden durch Unterlassung von Abwehrmassnahmen Wasserleitungen, Anlagen und Apparate Als Wasserschäden gelten Schäden verursacht durch 1 Ausfliessen von Wasser aus Wasserleitungsanlagen und daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten, welche nur dem versicherten Gebäude oder einem sich darin befindlichen Betrieb dienen; 2 Ausfliessen von Flüssigkeiten aus Heizungs- und Tankanlagen sowie aus Wärmeaustausch- und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher Art wie Sonneneinstrahlung, Erdwärme, Grundwasser, Umweltluft und dergleichen, welche nur dem versicherten Gebäude dienen. Nicht versichert sind in B3, Artikel 3.4.1, Ziffer 2: a Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von und bei Revisionsarbeiten an Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen; b Schäden an Wärmetausch- und/oder Wärmepumpen- Kreislaufsystemen selbst infolge Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme Regen-, Schnee- und Schmelzwasser Als Wasserschäden gelten Schäden im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, aus Dachrinnen oder Aussenablaufrohren ins Gebäude eingedrungen ist. Nicht versichert sind in B3, Artikel 3.4.2: a Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation); b Schäden am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation); c Kosten für das Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussenablaufrohren; d Kosten für das Wegräumen von Schnee und Eis; e Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten Rückstau aus der Abwasserkanalisation Als Wasserschäden gelten Schäden im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus der Abwasserkanalisation. Nicht versichert sind Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist Grundwasser und Hangwasser Als Wasserschäden gelten Schäden durch Grundwasser und Hangwasser (= unterirdisches Wasser) im Innern des Gebäudes Wasserbetten, Aquarien, Zierbrunnen, Luftbefeuchter Als Wasserschäden gelten Schäden durch Ausfliessen von Wasser aus Wasserbetten, Aquarien, Zierbrunnen und Luftbefeuchtern. Nicht versichert sind Schäden durch allmähliches Ausfliessen von Wasser. 15

16 3.4.6 Leistungen bei Gebäuden und Mobilheimen Wir versichern nur in der Gebäudeversicherung sowie bei der Versicherung von Mobilheimen und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort zusätzlich: Frostschäden an Wasserleitungsanlagen Als versichert gelten Frostschäden an Wasserleitungsanlagen, d. h. Kosten für Auftauen und Reparatur von 1 Wasserleitungsanlagen und den daran angeschlossenen Apparaten im Innern des Gebäudes; 2 Leitungen ausserhalb des Gebäudes im Boden, soweit diese nur dem versicherten Gebäude oder einem sich darin befindlichen Betrieb dienen. Nicht versichert sind Frostschäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost Freilegungskosten von Wasserleitungen Als versichert gelten, sofern nicht eine höhere Summe vereinbart wurde, Freilegungskosten von Wasserleitungen bis Fr , d. h. die Kosten für 1 den Einsatz von Leckortungsgeräten und Suchkosten bei privaten Wasserleitungen, soweit diese zum Auffinden der Leckstelle erforderlich sind, sowie für deren Abdrücken; 2 das Freilegen geborstener sowie Zumauern oder Eindecken von reparierten Wasserleitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem versicherten Gebäude oder einem sich darin befindlichen Betrieb dienen. Dienen private Wasserleitungen mehreren Gebäuden, so werden die Kosten anteilsmässig vergütet. Nicht versichert sind bei Freilegungskosten die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden) sowie Unterhalts- und Schadenverhütungsmassnahmen. 3.5 Glasbruch Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung Bruchschäden an 1 Mobiliarverglasungen (B1, Artikel 1.4) und/oder 2 Gebäudeverglasungen (B2, Artikel 2.3). Unsere Leistungen richten sich nach dem in den Allgemeinen Bedingungen beschriebenen Umfang der von Ihnen gewählten Variante. 3.6 Zusätzliche Gefahren Hausrat und Gebäude Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung folgende zusätzlichen Gefahren für Hausrat oder Gebäude: In der Hausratversicherung Schäden an versicherten beweglichen Sachen, die entstehen durch: 1 Fahrzeuganprall Als versichert gelten Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die Kollision resp. den Anprall eines Fahrzeuges. 2 Gebäudeeinsturz Als versichert gelten Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch Einsturz von Gebäuden oder Gebäudeteilen. 3 Innere Unruhen Als versichert gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung begangen werden. Schäden durch Plünderungen in direktem Zusammenhang mit inneren Unruhen sind mitversichert In der Gebäudeversicherung Schäden am versicherten Gebäude oder Stockwerkeigentum, die entstehen durch: 1 Fahrzeuganprall Als versichert gelten Schäden gemäss B3, Art , Ziffer Gebäudeeinsturz Als versichert gelten Schäden gemäss B3, Art , Ziffer 2. 3 Innere Unruhen Als versichert gelten Schäden gemäss B3, Art , Ziffer 3. 4 Böswillige Beschädigung Als versichert gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Gebäuden durch Dritte bis maximal Fr Böswillige Beschädigungen bei Streik und Aussperrung sind mitversichert. 5 Verbissschäden Als versichert gelten Beschädigungen durch Verbiss von wilden, nicht privat gehaltenen Nagetieren und Mardern am versicherten Gebäude. Nicht versichert sind bei den zusätzlichen Gefahren gemäss B3, Artikel 3.6 bei Hausrat und Gebäude: bei Fahrzeuganprall a Schäden an Fahrzeugen, die am Schadenereignis beteiligt sind, inkl. deren Ladung; b Schäden, die durch die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind; bei Gebäudeeinsturz c Schäden durch mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen und schlechten Baugrund; d Schäden durch Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten; e Feuer- und Elementarschäden; bei Inneren Unruhen f Bruchschäden an Gebäude- und Mobiliarverglasungen sowie an Sanitäreinrichtungen; bei böswilliger Beschädigung g Bruchschäden an Gebäude- und Mobiliarverglasungen sowie an Sanitäreinrichtungen; h abhanden gekommene Sachen; i Schäden verursacht durch die versicherten Personen selbst; bei Verbissschäden j Verbissschäden durch privat gehaltene Nagetiere und Marder. 3.7 Beschädigungen aller Art bei Hausrat-Kasko Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen aller Art an bestimmten Hausratgegenständen (B1, Artikel 1.2), die infolge äusserer Einwirkung entstehen und die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen werden können. Versichert sind auch Schäden an Elektrohaushaltgeräten mit einem Neuwert ab Fr sowie an anderen versicherten Sachen, wenn die Geräte oder Apparate unter Spannung stehen und die Ursache in der Wirkung der elektrischen Energie selbst, in einer Überspannung oder in der Erwärmung durch Überlastung liegt. Alle anderen Schäden infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahloder Wasserereignisse sind über die Hausrat-Grunddeckung gemäss den dafür geltenden Bestimmungen sowie den vereinbarten Gefahren und Summen versichert. 16

17 Nicht versichert als Beschädigungen aller Art sind: a Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen fallen; b Schäden, die entstehen, wenn die versicherten Objekte durch einen Dritten gereinigt, repariert oder erneuert und dabei zerstört oder beschädigt werden; c Schäden, die entstehen, während Schmucksachen, Uhren, Musikinstrumente, Bilder und Skulpturen einem Dritten zum Transport anvertraut sind, mit Ausnahme des Wohnungswechsels gemäss A9, Artikel 9.8; d Schäden an Objekten, die sich zu Ausstellungszwecken auswärts befinden; e Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemischen oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der Farbe und Lackschäden; f Schäden durch Ungeziefer; g Schäden infolge von Materialermüdung, Abnützung oder innerem Verderb sowie Bruchschäden an Uhrwerken; h Schäden an Geräteteilen, die regelmässig erneuert werden müssen, sowie an Sicherungen, nicht aufladbaren Batterien und auswechselbaren Bild-, Ton- und Datenträgern jeder Art; i Verlust oder Beschädigung von auf Bild-, Ton- und Datenträgern festgehaltenem Bild-, Ton- und Datenmaterial; j Schäden infolge betreibungsrechtlicher Zwangsverwertung oder infolge Konfiskation durch staatliche Organe; k Schäden infolge von Verlieren, Verlegen oder anderweitigem Abhandenkommen; l Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung entstehen. 3.8 Verderb von Tiefkühlgut Wir versichern im Rahmen der Versicherungssumme für Hausrat- Grunddeckung Schäden am Tiefkühlgut durch einen unbeabsichtigten Ausfall des Kühlgerätes. Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgerät sowie Kosten für Serviceleistungen. C Wertsachenversicherung Bausteine 010, 044 Sie finden nachstehend in Kapitel C eine Auswahl der versicherbaren Objekte und Gefahren. Besondere Bedingungen in Offerte oder Police können den Umfang Ihrer Versicherung und dieser Allgemeinen Bedingungen erweitern oder einschränken. C1 Grunddeckung 1.1 Versicherbare Objekte Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung folgende Objekte, die sich im Besitz der versicherten Personen befinden und die in der Police einzeln aufgeführt und beschrieben sind: 1 Schmuck, Armband-, Taschen-, Wand-, Stand- und Tischuhren; 2 Pelze, Bilder, Boden- und Wandteppiche; 3 Musikinstrumente, Hi-Fi-Geräte, Home-Cinema-Systeme, Flachbildschirme, Hörgeräte; 4 Video-, Film- und Fotokameras inkl. Objektive; 5 PC (Desktop), Notebooks, Lap- und Palmtops inkl. handelsüblicher Software; 6 Fahrräder, Rollstühle mit oder ohne Antrieb; 7 Jagd- und Sportwaffen inkl. Zubehör; 8 Skulpturen im Gebäude, Skulpturen im Freien, Grabsteine. 1.2 Versicherte Gefahren 1 Beschädigungen Darunter fallen unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen aller Art infolge äusserer Einwirkung. Versichert sind auch Schäden an unter Spannung stehenden Objekten, wenn die Ursache in der Wirkung der elektrischen Energie selbst, in einer Überspannung oder in der Erwärmung durch Überlastung liegt. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung entstehen. 2 Einbruch, Beraubung, einfacher Diebstahl Darunter fallen Schäden, die durch Ereignisse gemäss B3, Artikel bis Artikel 3.3.3, Ziffer 1 (ohne Unterscheidung gemäss B3, Artikel 3.3.3, Ziffer 2) entstehen. 3 Zerstörung durch anderweitige Gefahren Darunter fallen Schäden, die durch Ereignisse gemäss B3, Artikel 3.1 und 3.2 sowie B3, Artikel 3.4 entstehen. Nicht versichert sind in der Grunddeckung Schäden infolge von Verlieren, Verlegen oder anderweitigem Abhandenkommen. C2 Zusatzdeckung 2.1 Versicherbare Objekte Wir versichern aufgrund besonderer Vereinbarung folgende Objekte, die sich im Besitz der versicherten Personen befinden und die in der Police einzeln aufgeführt und beschrieben sind: 1 Schmuck, Armband- und Taschenuhren, Pelze; 2 Nicht elektrische oder nicht elektronische Musikinstrumente und Hörgeräte. 2.2 Versicherte Gefahren 1 Verlieren, Verlegen, anderweitiges Abhandenkommen Darunter fallen Schäden, die entstehen, wenn die versicherten Gegenstände verloren oder verlegt werden oder anderweitig abhanden kommen. 17

18 C3 Leistungen Grund- und Zusatzdeckung 3.1 Versicherte Werte und Summen Wir versichern den Neuwert und entschädigen maximal die für jedes Objekt einzeln in der Police festgesetzte Versicherungssumme. 3.2 Leistungsbegrenzungen 1 Übersteigt der Gesamtwert der versicherten Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren Fr , so haften wir über diesen Betrag hinaus nur, wenn die Objekte zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes von Ihnen oder einer versicherten Person getragen oder persönlich beaufsichtigt wurden; aus einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis gemäss B3, Artikel 3.3.6, Ziffer 4 gestohlen wurden; 2 die Begrenzungen gemäss Ziffer 1 gelten nicht bei Schäden, die durch Einbruch, Beraubung oder Zerstörung durch andere Gefahren entstehen; 3 bei Schäden an versicherten Objekten, die nicht von Ihnen oder einer versicherten Person mitgeführt werden, sich jedoch vorübergehend, aber nicht länger als 24 Monate, an beliebigen Orten auswärts in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Enklaven Büsingen und Campione befinden, ist die Leistung auf Fr begrenzt; 4 bei Diebstahl von versicherten Objekten aus Motorfahrzeugen, Motor- und Segelschiffen, Booten, Wohnwagen und Mobilheimen, auch wenn diese abgeschlossen sind, ist die Leistung auf Fr begrenzt; 5 die Leistungsbegrenzungen gelten je Ereignis, auch wenn mehrere versicherte Objekte betroffen sind. Nicht versichert sind in der Grund- und Zusatzdeckung: a Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen fallen oder durch Ereignisse gemäss A6, lit.a e entstehen; b Schäden, die entstehen, wenn die versicherten Objekte durch einen Dritten gereinigt, repariert oder erneuert und dabei zerstört oder beschädigt werden; c Schäden, die entstehen, während Schmucksachen, Uhren, Musikinstrumente, Bilder und Skulpturen einem Dritten zum Transport anvertraut sind, mit Ausnahme des Wohnungswechsels gemäss A9, Artikel 9.8; d Schäden an Objekten, die sich dauernd in Mobilheimen und Wohnwagen oder in nicht selbst bewohnten Mobilheimen und Wohnwagen befinden; e Schäden an Objekten, die sich zu Ausstellungszwecken auswärts befinden; f Schäden infolge Lichteinwirkung, chemischer oder klimatischer Einflüsse, Veränderung der Farbe und Lackschäden; g Schäden durch Ungeziefer; h Schäden infolge von Materialermüdung, Abnützung oder innerem Verderb sowie Bruchschäden an Uhrwerken; i Schäden an Geräteteilen, die regelmässig erneuert werden müssen sowie an Sicherungen, nicht aufladbaren Batterien und auswechselbaren Bild-, Ton- und Datenträgern jeder Art; j Verlust oder Beschädigung von auf Bild-, Ton- und Datenträgern festgehaltenem Bild-, Ton- und Datenmaterial inklusive privat und selbst entwickelter Software oder erstellter Dateien; k Beschädigungen aller Art infolge äusserer Einwirkungen (C1, Artikel 1.1.2, Ziffer 1) an Fahrrädern bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettkämpfen sowie bei Fahrten auf einer Rennstrecke als lizenzierter Fahrer; l Diebstahlschäden jeder Art verursacht durch im gleichen Haushalt lebende Personen; m Schäden infolge von Veruntreuung oder Unterschlagung; n Schäden infolge betreibungsrechtlicher Zwangsverwertung oder infolge Konfiskation durch staatliche Organe. D Privathaftpflichtversicherung Sie finden nachstehend einen Überblick über die private Haftpflichtversicherung. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach den von Ihnen gewünschten, in der Police aufgeführten Bausteinen und dem entsprechenden Leistungsumfang gemäss diesen Allgemeinen Bedingungen. Besondere Bedingungen in Offerte oder Police können den Umfang Ihrer Versicherung erweitern oder einschränken. D1 Leistungen der Privathaftpflicht Bausteine 015, 030 Die Privathaftpflichtversicherung schützt das Vermögen der versicherten Personen ( A8, Artikel 8.6) gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, bezieht sich auf Risiken im privaten Lebensbereich und gilt für: 1 Personenschäden, d. h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen von Drittpersonen; 2 Sachschäden, d. h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen, die Drittpersonen gehören; 3 Tierschäden, d. h. Tötung, Verletzung oder Verlust von Tieren, die Drittpersonen gehören. Unsere Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter sowie in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind pro Schadenereignis begrenzt durch die in der Police festgelegte Garantiesumme. Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit derselben Ursache gilt als ein einziger Schaden. Die Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder Anspruchsberechtigten ist unerheblich. Die Versicherung gilt für Schäden, die während der vereinbarten Dauer der Privathaftpflichtversicherung verursacht werden. Nicht versichert sind Kosten oder Entschädigungen aus einem Straf- oder Administrativ-Verfahren. D2 Versicherte Eigenschaften Wir versichern natürliche Personen in nachfolgend gemäss D2, Artikel erwähnten privaten Eigenschaften als: 2.1 Privatperson 2.2 Familienhaupt 2.3 Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal 2.4 Halter und Benützer von Tieren Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden verursacht: a durch Tiere, die Erwerbszwecken dienen; b durch Rennpferde, die im Pferderegister eingetragen sind (separate Zusatzdeckung Baustein 016). 2.5 Amateursportler Nicht versichert sind Ansprüche aus der Haftpflicht als lizenzierter Amateur beim Springreiten, bei Pferderennen und Trabrennen (separate Zusatzdeckung Baustein 016). 2.6 Waffenbesitzer Nicht versichert sind Ansprüche aus der Haftpflicht als Jäger (separate Zusatzdeckung Baustein 017). 2.7 Gebäudeeigentümer Wir versichern die Haftpflicht als Gebäude- und Grundstückseigentümer gemäss Umfang in E1 E3 dieser Allgemeinen Bedingungen. 18

19 Für nicht selbst bewohnte Gebäude und nicht selbst bewohntes Stockwerkeigentum im Sinne von E2, Artikel 2.1 und Artikel 2.2 muss eine Gebäudehaftpflicht-Versicherung (Baustein 026) für den betreffenden Standort abgeschlossen werden. Nicht versichert sind die in D4 und E3 ausgeschlossenen Sachverhalte, welche sinngemäss gelten. 2.8 Mieter oder Pächter von Wohnungen und Gebäuden Wir versichern die Haftpflicht als: 1 Mieter oder Pächter von selbst bewohnten Wohngebäuden und -räumlichkeiten unter Einschluss von Ansprüchen aus Schäden an gemeinsam benützten Gebäudeteilen und Anlagen; 2 Mieter von Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie Mobilheimen und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort. Nicht versichert sind in D2, Artikel 2.8 Ansprüche aus nach und nach entstandenen Schäden und Abnützungsschäden. 2.9 Eigentümer, Mieter oder Pächter unbebauter Grundstücke Wir versichern Eigentümer, Mieter oder Pächter von unbebauten Grundstücken wie z. B. Schrebergärten, Pflanzungen, Wald bis zu einer Grösse von 1000 m 2. Nicht versichert sind Ansprüche aus nach und nach entstandenen Schäden und Abnützungsschäden Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen Wir versichern Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses sind, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungsoder Schadenminderungsmassnahmen. Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden (Fauna oder Flora), durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird. Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, übernehmen wir auch die von Gesetzes wegen zu Ihren Lasten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Nicht versichert sind in D2, Artikel 2.10: a Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (Sanierungskosten); b Aufwendungen, wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen Massnahmen im Sinne von D2, Artikel 2.10, erster Absatz, auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind, z. B. das gelegentliche, tropfenweise Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern; c Ansprüche aus dem eigentlichen Umweltschaden; d Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten; e Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; f die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von A5, Artikel Gelegentliche Benützer fremder Motorfahrzeuge Wir versichern Ansprüche aus der Benützung fremder, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierter, leichter Personen- und Lieferwagen bis 3.5 t, Motorräder und -roller als Lenker oder als gesetzlich vorgeschriebener Begleiter eines Lernfahrers. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn das Fahrzeug unentgeltlich und bloss gelegentlich, d. h. an höchstens 24 Tagen pro Kalenderjahr benützt wird, gleichgültig, ob tageweise oder an aufeinander folgenden Tagen, und wenn die versicherte Person nicht Halter des Fahrzeuges ist. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gewähren wir Deckung für: 1 Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, d. h. wir versichern Ansprüche, soweit sie nicht durch die für das Fahrzeug abzuschliessende Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Mitversichert ist der Bonusverlust aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bis auf die Prämienstufe vor dem versicherten Ereignis. Die Entschädigung für Bonusverlust entfällt, wenn wir dem Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherer die Schadenaufwendungen rückerstatten; 2 Schäden am fremden benützten Fahrzeug, d. h. wir versichern die Haftpflicht der versicherten Personen als gelegentliche Benützer fremder, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierter leichter Personen- und Lieferwagen bis 3.5 t, Motorräder und -roller für Kollisionsschäden am benützten fremden Fahrzeug. Die Versicherung gilt ohne kommerziellen und technischen Minderwert, Ersatzwagenkosten und Chomage. Versichert sind Schäden am benützten Fahrzeug und Ansprüche, soweit sie nicht durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Kaskoversicherung gedeckt sind. Wurden die Schäden von einer Kaskoversicherung bezahlt, übernehmen wir lediglich den in der Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt sowie den Bonusverlust bis auf die Prämienstufe vor dem versicherten Ereignis, in der Annahme, dass in diesem Zeitraum der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden beeinflusst wird und keine Änderung der Prämie oder des Bonussystems eintritt. Nicht versichert sind in D2, Artikel 2.11, Ziffer 1 und 2: a Ansprüche aus Schäden an Fahrzeugen, die regelmässig, d. h. mehr als 24 Tage pro Kalenderjahr benützt werden; b Ansprüche aus Schäden an Fahrzeugen des Arbeitgebers der versicherten Personen; c Ansprüche aus Schäden an den mit dem benützten Fahrzeug beförderten Sachen, soweit dafür die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufzukommen hat; d Ansprüche aus Schäden an Fahrzeugen, die der Versicherte gemietet oder geleast hat sowie Schäden an den vom Versicherten gezogenen Anhängern, abgeschleppten oder gestossenen Fahrzeugen; e Ansprüche aus Schäden, die nach und nach entstanden sind, z. B. Abnützungsschäden, sowie aus Betriebsschäden am benützten Fahrzeug; f Ansprüche aus Schäden bei gesetzlich nicht erlaubten, von der Behörde oder vom Halter nicht bewilligten Fahrten; g Ansprüche aus Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten; h der Selbstbehalt aus der Haftpflichtversicherung für das benützte Fahrzeug; i Ansprüche aus Schäden für Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder beruflich ausführt; j Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht haben; k Regress- und Ausgleichsansprüche aus den für das betreffende Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen sowie Grobfahrlässigkeitsabzüge; l Ansprüche aus der Benützung von Fahrzeugen, die nicht in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert sind. 19

20 2.12 Benützer von Fahrrädern, Motorfahrrädern Wir versichern, sofern eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, einzig Ansprüche für denjenigen Teil des Schadens, der die Garantiesumme der obligatorischen Versicherung übersteigt Halter und/oder Benützer von Booten Wir versichern die Haftpflicht als Halter und/oder Benützer von Booten oder Schiffen aller Art ohne Motor, Pedalos, Segel- und Wellenbrettern, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 Ansprüche aus Personen- und Sachschäden, verursacht durch Haustiere, die vorübergehend in Verwahrung gegeben werden, wenn sie dem nicht gewerbsmässigen Verwahrer selbst zugefügt werden; 3 unfallmässige Personen- und Sachschäden sowie Schäden an Sachen von privaten Besuchern, verursacht durch versicherte Personen in Ausübung privater Tätigkeiten. Nicht versichert sind in D3, Artikel 3.2 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht haben Angehöriger von Armee-, Schutz- und Wehrdiensten Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden des Kriegsund Ordnungsdienstes Verantwortlicher für anvertraute und übernommene Sachen (Obhutsschäden) Wir versichern Ansprüche aus Schäden an Sachen einschliesslich Fahrrädern und Motorfahrrädern, die von einer versicherten Person übernommen oder ihr anvertraut worden sind, z. B. zur Miete oder Leihe. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an: a unrechtmässig übernommenen Sachen sowie an Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt; b jeder Art von Motor-, Wasser- und Luftfahrzeugen einschliesslich Fallschirmen, Hängegleitern/Deltaseglern oder Gleitschirmen. Boote aller Art ohne Motor, Pedalos, Segelund Wellenbretter, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, fallen nicht unter diesen Ausschluss; c Pferden und Fahrausrüstung (separate Zusatzdeckung); d Bargeld, Wertpapieren, Kredit- und Kundenkarten, Kostbarkeiten und Antiquitäten; e Plänen, Manuskripten, Dokumenten und technischen Zeichnungen, Software, Bild-, Ton- und Datenträgern; f persönlichem Militär-, Schutz- und Wehrdienstmaterial; g zu Ausbildungszwecken übernommenen Gegenständen; h Sachen, an denen eine versicherte Person gegen Entgelt eine Tätigkeit ausübt; i Sachen des Arbeitgebers einer versicherten Person; nicht versichert sind ebenfalls: j Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht haben. D3 Zusätzliche Leistungen Privathaftpflicht Die Privathaftpflichtversicherung gewährt ebenfalls Schutz gegen Gefahren gemäss D3, Artikel 3.1 bis 3.2: 3.1 Urteilsunfähige oder entmündigte Hausgenossen Wir versichern Ansprüche aus Personen- und Sachschäden, die durch einen urteilsunfähigen oder entmündigten Hausgenossen des Versicherungsnehmers verursacht worden sind, soweit dieselbe Handlung bei einem Urteilsfähigen eine gesetzliche Haftpflicht begründen würde. Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht haben. 3.2 Leistungen ohne gesetzliche Haftpflicht bis Fr Wir übernehmen, bei bestehender Versicherungsdeckung, ungeachtet der gesetzlichen Haftung folgende Schäden bis Fr pro Ereignis: D4 Generelle Ausschlüsse Privathaftpflicht Nicht versichert sind in der Privathaftpflicht: a Ansprüche aus Schäden, welche die versicherten Personen oder deren Sachen betreffen, ausgenommen Ansprüche aus Sachschäden von privatem Dienstpersonal; b Ansprüche von Personen, die mit einer versicherten Person im gleichen Haushalt leben; c Ansprüche aus Berufsunfällen und Berufskrankheiten des privaten Dienstpersonals, einschliesslich des Personals, welches aufgrund eines Personalmietvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) für den versicherten Haushalt beschäftigt wird; der Ausschluss ist auf Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter beschränkt für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht haben; d die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer Amts-, Berufs- bzw. Nebenberufs- oder Erwerbstätigkeit (separate Zusatzdeckungen) bzw. im Zusammenhang mit einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb; e Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (vorbehältlich D2, Artikel 2.10, dritter Absatz); f Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten Sachschaden zurückzuführen sind; g Ansprüche aus Schäden an elektronischen Programmen und Daten, die nicht auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen sind; h Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflichten; i die Haftpflicht als Halter oder Lenker von Motorfahrzeugen, die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung versicherungspflichtig oder im Ausland immatrikuliert sind oder sein müssen, sowie von Go-Karts; j die Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen jeder Art, für die der Halter aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat, oder die im Ausland immatrikuliert sind oder sein müssen; k die Haftpflicht als Mit- oder Gesamteigentümer von unbeweglichen Sachen sowie als Stockwerkeigentümer (vorbehältlich E2, Artikel 2.1 und 2.2); l Ansprüche gegen eine versicherte Person als Bauherr (vorbehältlich E2, Artikel 2.3); m die Haftpflicht des Täters infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen, Vergehen oder Tätlichkeiten; n Ansprüche aus Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste oder in Kauf genommen wurde; o Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Asbest, Chlorkohlenwasserstoffen (CKW), Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) oder Urea-Formaldehyden; p Schäden in Zusammenhang mit der Übertragung ansteckender Krankheiten des Menschen, der Tiere und der Pflanzen. 1 Ansprüche aus Personen- und Sachschäden, verursacht durch Kinder, die vorübergehend von einer Drittperson unentgeltlich beaufsichtigt werden, wenn die Schäden der unentgeltlich beaufsichtigenden Person selbst zugefügt werden; 20

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