Bezirksregierungen Arnsberg Abteilungen 5 und 6 Detmold Düsseldorf Köln Münster. LANUV NRW Wallneyer Str Essen

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1 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, NRW Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg Abteilungen 5 und 6 Detmold Düsseldorf Köln Münster LANUV NRW Wallneyer Str Essen 29. Mai 2012 Seite 1 von 12 Aktenzeichen IV bei Antwort bitte angeben Herr Buch Telefon: Telefax: thomas.buch@mkulnv.nrw.de Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Am 1. Juni 2012 tritt das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) in Kraft und löst das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - ab. Durch das neue Gesetz sind zentrale Rechtsbegriffe des deutschen Abfallrechts mit dem europäischen Recht harmonisiert worden. Zur Gewährleistung von Rechtsund Vollzugsicherheit sind dabei die bewährten Strukturen des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts so weit wie möglich beibehalten worden. Eine Synopse des BMU Kreislaufwirtschaftsgesetz./. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist diesem Erlass beigefügt (Anlage 1). Ergänzend zu den bereits hierzu durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen und Dienstbesprechungen möchte ich auf folgende Punkte zum Vollzug des KrWG besonders hinweisen: 1. Zuständigkeiten allgemein: Gem. 6 ZustVU in Verbindung mit dem Verzeichnis Teil A der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) findet die Verordnung auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr Düsseldorf Telefon Telefax Infoservice poststelle@mkulnv.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz

2 Anwendung. Gemäß 1 Abs. 3 ZustVU sind grundsätzlich die unteren Umweltschutzbehörden sachlich zuständig, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Soweit es sich um Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen nach Anhang I handelt oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage, bleibt es ebenfalls bei der Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist (Zaunprinzip, 2 ZustVU). Seite 2 von 12 Die notwendigen, überwiegend redaktionellen Änderungen werden mit der anstehenden 3. Verordnung zur Änderung der ZustVU durchgeführt. Weitergehende Hinweise zu behördlichen Zuständigkeiten enthält auch der nachstehende Text. 2. Abfallbegriff ( 3 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 10 KrWG) Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in 3 eine Reihe neuer bzw. geänderter Begrifflichkeiten, die insbesondere den europarechtlichen Vorgaben geschuldet sind. Hier ist insbesondere auf die in 3 Abs. 1 erfolgte Modifizierung des Abfallbegriffs hinzuweisen. Anstelle von beweglichen Sachen ( 3 Abs. 1 KrW-/AbfG) werden Abfälle nunmehr definiert als Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder muss. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass durch die Beschränkungen des Anwendungsbereichs in 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG sichergestellt werde, dass sich die abfallrechtlichen Regelungen nach wie vor auf bewegliche Sachen fokussieren, d.h., dass sich im Ergebnis für die abfallrechtliche Vollzugspraxis keine gravierenden Änderungen ergeben sollen. 2.1 Wiedereinbringen von ausgehobenem Bodenmaterial 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG nimmt Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Das gilt auch für nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vor-

3 kommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden ( 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG). Eine weitere Ausnahme enthält 13 BBodSchG für die Umlagerung innerhalb eines Sanierungsplans. Ausgehobene Böden, die an anderer Stelle wieder eingebaut wurden, sind hingegen nicht vom Anwendungsbereich des KrWG ausgenommen. Hierbei kann es sich demnach um Abfall handeln. Seite 3 von 12 Soweit ein Einbau von Böden als Maßnahme der Verwertung bezeichnet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung erfüllt sind, nämlich dass Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären ( 3 Abs. 23 KrWG). Das kann z.b. der Fall sein, wenn mit einer Verfüllung die Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfüllt wird (vgl. BVerwG 7 C vom ). Darüber hinaus sind die Kriterien des 7 Abs. 3 KrWG zu prüfen. Danach hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Zu den anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die Maßgaben des Bodenschutz- und des Wasserrechts. Zum Zweck der Beseitigung dürfen Abfälle grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden ( 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Im Falle einer illegalen Abfallbeseitigung, enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz das notwendige Instrumentarium, hiergegen vorzugehen. Handelt es sich um eine Altablagerung im Sinne von 2 Abs. 5 BBodSchG, sind auch weiterhin grundsätzlich die Vorschriften des Bodenschutzrechts einschlägig ( 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG).

4 3. Gülle in Biogasanlagen ( 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) Gülle ist ebenso wie andere tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - zur Verwendung als Wirtschaftsdünger nach 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zwar grundsätzlich vom Geltungsbereich des KrWG ausgenommen, das gilt jedoch nicht für Gülle und andere tierische Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind. Insbesondere beim Einsatz von Gülle zur Energieerzeugung in Biogasanlagen stellt sich in der Vollzugspraxis eine Reihe von Fragen. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben in einer Entschließung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass sie im Hinblick auf einen einheitlichen und praxisgerechten Vollzug beim Einsatz von Gülle in Biogasanlagen eine gemeinsame Vereinbarung der Länder in Abstimmung mit dem Bund für erforderlich halten und haben die Bundesregierung, insbesondere BMU und BMELV gebeten, gemeinsam mit den Ländern entsprechende Vollzugshinweise zu erarbeiten. Seite 4 von 12 Das BMU hat vor diesem Hintergrund für den zu einer ersten Bund-/Länder-Besprechung eingeladen, in der zunächst unter anderem den Fragen nachgegangen werden soll, welche Rechtsfolgen sich aus der Einstufung von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen als Abfall ergeben, welche Belastungen aus der Sicht der Landwirtschaft aus diesen rechtlichen Konsequenzen resultieren würden und welcher rechtliche Beurteilungsmaßstab für Gülle (nach 3 Abs. 1 oder 4 KrWG) herangezogen werden kann. Das Ergebnis der vorgesehenen Besprechung bleibt abzuwarten.

5 4. Abfallrechtliche Einstufung von Landschaftspflegematerial ( 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) Seite 5 von 12 Fragen zum Einsatz von Landschaftspflegematerial als Brennstoff in Biomasseheizkraftwerken und zur abfallrechtlichen Einstufung dieses Materials behandelt der Erlass vom 5. März 2012 (als Anlage 2 beigefügt). 5. Energetische Verwertung von Abfällen in Siedlungsabfallverbrennungsanlagen Das in Anhang 2 des KrWG aufgeführte Verwertungsverfahren R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung ist in Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann möglich, wenn deren Energieeffizienz bestimmte Mindestwerte erreicht oder überschreitet (0,6 für bestehende bzw. 0,65 für neue Anlagen). Diese Werte und die zu deren Berechnung zu verwendende sog. R 1-Formel sind in der Fußnote zum Verfahren R 1 dargestellt. Die Generaldirektion Umwelt der Europäische Kommission hat im Jahr 2011 Leitlinien zur Auslegung der R 1-Energieeffizienformel für Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle veröffentlicht. ( Von der LAGA wurde ein Ad-hoc-Arbeitskreis eingerichtet, der Vollzugshinweise zur Anwendung der R 1-Formel unter Berücksichtigung der o. g. Leitlinien erarbeiten soll. Bis zu deren Veröffentlichung, die voraussichtlich im Jahr 2013 erfolgen soll, wird folgende, auf den Leitlinien basierende Vorgehensweise empfohlen: Der Nachweis, dass eine Verbrennungsanlage, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, das Energieeffizienzkriterium erfüllt, obliegt dem Betreiber der Anlage. Eine von diesem vorgelegte Erstberechnung sollte den formalen Anforderungen nach Ziffer 4.7 der Leitlinie entsprechen. Wenn plausibel

6 nachgewiesen werden kann - vorzugsweise anhand von gemessenen Daten - dass das Energieeffizienzkriterium erreicht oder überschritten wird, kann dies zunächst als ausreichend betrachtet werden. Seite 6 von 12 Detaillierte Berechnungen werden vom Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Vollzugshilfe und unter Hinzuziehung eines Gutachters bzw. Sachverständigen vorzulegen sein. Hinsichtlich der behördlichen Feststellung, dass eine Verbrennungsanlage für feste Siedlungsabfälle das Energieeffizienzkriterium erfüllt, bestehen keine formalen Vorgaben. Ein Verwaltungsakt ist nicht erforderlich. 6. Überlassungspflichten ( 17 Abs. 1 KrWG) 17 KrWG enthält entsprechend dem bisherigen 13 KrW-/AbfG Regelungen zur Verpflichtung von Erzeugern und Besitzern zur Überlassung von Abfällen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Ausnahmen von der Überlassungspflicht sowie Regelungen zu landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle. Die Überlassungspflichten für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die grundsätzlich alle Abfälle unabhängig davon, ob diese zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben, entsprechen weitgehend dem bisherigen 13 Absatz 1 KrW-/AbfG. Diese umfassende Überlassungspflicht der privaten Haushalte gilt ausdrücklich auch für getrennt gesammelte Wertstoffe. Wie bisher haben die privaten Haushaltungen das Recht, für die Verwertung ihrer Abfälle unter bestimmten Bedingungen selbst zu sorgen. Dabei wird jedoch klargestellt, dass Erzeuger und Besitzer diese Abfälle nur auf Grundstücken verwerten dürfen, die von den privaten Haushaltungen ohnehin im Rahmen der privaten Le-

7 bensführung, das heißt zur Erholung oder zur gärtnerischen Betätigung genutzt werden, wie zum Beispiel eigene oder gemietete beziehungsweise gepachtete Gartengrundstücke. Ein eigens zur Entsorgung von Abfällen erworbenes oder gemietetes Grundstück unterfällt dieser Regelung nicht. Seite 7 von Gewerbliche Sammlungen ( 17 Abs. 2 und 3 und 18 KrWG) Wie bisher besteht nach 17 Abs. 2 KrWG eine Überlassungspflicht u.a. nicht für Abfälle, die durch eine gemeinnützige oder eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Das gilt allerdings nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und für gefährliche Abfälle. Diese dürfen nicht von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern erfasst werden. Abweichend von der sog. Altpapierentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom (BVerwG 7 C 16.08), wonach gewerbliche Sammlungen lediglich als ein Angebot zur unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle auf freiwilliger Basis definiert wurden, ist unter einer gewerblichen Sammlung von Abfällen nunmehr eine Sammlung zu verstehen, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt, wobei auch eine Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen einer gewerblichen Sammlung nicht entgegensteht (vgl. 3 Abs. 18 KrWG). Nach 17 Abs. 3 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist ins-

8 besondere dann auszugehen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Seite 8 von 12 Klargestellt wird, dass bei der Beurteilung auch ein Zusammenwirken mehrerer unabhängig voneinander agierender gewerblicher Sammlungen zu berücksichtigen ist. Soweit es sich nicht um Entsorgungsleistungen handelt, die im Wettbewerb vergeben wurden, greift die Schutzregelung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht, wenn die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist, als die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit enthält die Vorschrift eine weitere Reihe von Kriterien, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast beim Träger der geplanten Sammlung liegt. Eine gewerbliche Sammlung i. S. d. 18 KrWG kann sowohl in Form eines Hol- als auch eines Bring-Systems betrieben werden. Somit kann sowohl eine Haus-zu-Haus-Sammlung als auch die Annahme/der Ankauf von an gewerblichen Annahmestellen angelieferten Abfällen (z.b. auf Schrottplätzen) eine gewerbliche Sammlung i. S. d. 3 Abs. 18 KrWG darstellen. Daher sind insbesondere auch Recyclingbetriebe, die Schrott aus privaten Haushaltungen von Haus-zu-Haus-Sammlern entgegennehmen bzw. ankaufen, gehalten, diese Tätigkeit als gewerbliche Sammlung anzeigen. 7.1 Schrottsammlungen: Im Zusammenhang mit der gewerblichen Sammlung von Schrott ist auf Folgendes hinzuweisen:

9 Schrott ist nicht nur umgangssprachlich ein Abfall, der aus metallischen Wertstoffen entsteht, sondern auch aus rechtlicher Sicht, da es sich um Material handelt, dessen ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle tritt ( 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Abgebende hierfür ein Entgelt erhält. Nur wenn Material unter Beibehaltung der Zweckbestimmung an einen Dritten weiterveräußert wird und dieser es in seiner bisherigen Funktion weiterverwendet, liegt keine Entledigung i. S. v. 3 Abs. 2 KrWG vor. Im Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass Schrott bereits mit Übergabe an einen Dritten einem Verwertungsverfahren zugeführt wird. Seite 9 von KrWG eröffnet keine Möglichkeit der Abweichung von den dort genannten Anforderungen an die Anzeige. Insbesondere wird der zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt, dass zu Abweichungen im Einzelfall führen könnte. 7.2 Zuständigkeit bei gewerblichen Sammlungen Während nach 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gegenüber der Kommune als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu führen war, sieht 18 KrWG nunmehr vor, dass gemeinnützige Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten (vgl. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG) und gewerbliche Sammlungen von derartigen Abfällen (vgl. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Die Zuständigkeit dafür soll auf der unteren Verwaltungsebene verbleiben, auf Grund der allgemeinen Zuständigkeitsregel des 1 Abs. 3 ZustVU bei den unteren Umweltschutzbehörden als Sonderordnungsbehörden.

10 8. Anzeigepflicht und Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfälle nach 53 und 54 KrWG Seite 10 von 12 Das Kontrollsystem für Sammler, Beförderer, Händler und Makler wurde grundlegend umgestaltet und an die Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie angepasst. Grundlegendes Kontrollinstrument ist nunmehr die in 53 KrWG festgelegte Anzeigepflicht. Soweit die Tätigkeit gefährliche Abfälle umfasst, unterliegen Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach 54 KrWG einer weitergehenden Erlaubnispflicht. Erläuterungen zu den Anzeigeund Genehmigungspflichten nach 53 und 54 KrWG enthält der Erlass vom (Aktenzeichen IV , als Anlage 3 beigefügt). 8.1 Unmittelbare Geltung der Pflichten Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Einzelheiten des künftigen Anzeige- und Erlaubnisverfahrens für die in 53 und 54 KrWG genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erst in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollen, zu deren Erlass die Bundesregierung nach 53 Abs. 6 und 54 Abs. 7 KrWG ermächtigt wird. Die dort geregelten Pflichten entstehen allerdings konstitutiv bereits mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und sind nicht vom Erlass einer Rechtsverordnung abhängig. 8.2 Anzeigepflicht für Entsorgungsfachbetriebe Ausdrücklich wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sind, gemäß 54 Abs. 3 Nr. 1 KrWG zwar keiner Erlaubnis bedürfen, auch wenn sie gefährliche Abfälle sammeln, befördern bzw. diese handeln oder makeln. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht entbindet diese jedoch nicht von der Anzeigepflicht nach 53 Abs. 1 KrWG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 53 Abs. 1 KrWG ( es sei denn der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach 54 Abs. 1 KrWG ) und aus dem Wegfall der Anzeigepflicht nach 51 Abs. 1 KrW-/AbfG.

11 Es ist aber zulässig, im Rahmen der Anzeige die Tätigkeit, insbesondere die Abfälle, auf welche sich die Tätigkeit bezieht, mit Hilfe des jeweiligen Zertifikats anzugeben. Auch hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, eine bereits nach 51 Abs. 1 KrW-/AbfG erfolgte Anzeige als Anzeige im Sinne des 53 Absatz 1 KrWG anzuerkennen. Ebenso sind im Rahmen der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb erbrachte Nachweise zur Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde anzuerkennen, soweit die zuständige Behörde es im Einzelfall für erforderlich hält, gemäß 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG solche Unterlagen vom Anzeigepflichtigen nachzufordern. Seite 11 von Zuständigkeit gegenüber Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und Erteilung der Erlaubnis sind, wie oben (Nr. 1) ausgeführt, soweit nicht das Zaunprinzip des 2 ZustVU greift, die unteren Umweltschutzbehörden. Haben Sammler, Beförderer, Händler oder Makler keinen Sitz in der Bundesrepublik, sind die Bezirksregierungen zuständig. Eine entsprechende klarstellende Ergänzung der Nummer ZustVU erfolgt in der 3. Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz. 9. Zuständigkeit für den Entzug des Zertifikats gegenüber Entsorgungsfachbetrieben ( 56 Abs. 8 KrWG) Nach 56 Abs. 8 KrWG kann die Behörde dem Entsorgungsfachbetrieb das erteilte Zertifikat oder die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen, wenn der Betrieb einer entsprechenden Aufforderung der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgungsgemeinschaft nicht fristgerecht nachkommt. Schon aus systematischen Gründen kommt für diese Aufgabe nur die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde in Betracht. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt in der 3. Verordnung zur Änderung der ZustVU.

12 Soweit sich aus der behördlichen Vollzugspraxis weitergehende Zweifelsfragen ergeben, bitte ich mir unter Beifügung einer Sachverhaltsdarstellung und eines Lösungsvorschlags hierüber zu berichten. Seite 12 von 12 Ich bitte Sie, diesen Erlass auch den nachgeordneten Behörden in Ihrem Geschäftsbereich zur Kenntnis zu geben. Im Auftrag gez. Thomas Buch

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